Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail vom 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) den Antrag, ihm die Liste der 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “ sowie die Liste der am Projekt „ XXXX “ in XXXX teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen zu übermitteln. Es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Für den Fall der Auskunftsverweigerung beantragte er die bescheidmäßige Absprache im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. Mit E-Mail vom 03.06.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) den Antrag, ihm die Liste der 2019 in römisch 40 festgestellten 24 Schulen „ römisch 40 “ sowie die Liste der am Projekt „ römisch 40 “ in römisch 40 teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen zu übermitteln. Es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Für den Fall der Auskunftsverweigerung beantragte er die bescheidmäßige Absprache im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes. Das BMBWF ersuchte die Bildungsdirektion XXXX als zuständige Behörde um Erlassung des entsprechenden Bescheids und gab begründend an, dass die Anfrage die Auskunft über Schulen in XXXX betreffe.Das BMBWF ersuchte die Bildungsdirektion römisch 40 als zuständige Behörde um Erlassung des entsprechenden Bescheids und gab begründend an, dass die Anfrage die Auskunft über Schulen in römisch 40 betreffe. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Übermittlung der Liste der im Jahr 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “ sowie hinsichtlich der begehrten Liste über die am Projekt „ XXXX “ teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen gemäß § 1 Abs 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz 1987 iVm § 21 Abs 5 Bildungsdokumentationsgesetz 2020, jeweils in der geltenden Fassung ab (Spruchpunkt I) und gab dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz 1987 idgF statt. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 11.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Übermittlung der Liste der im Jahr 2019 in römisch 40 festgestellten 24 Schulen „ römisch 40 “ sowie hinsichtlich der begehrten Liste über die am Projekt „ römisch 40 “ teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 Auskunftspflichtgesetz 1987 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, Bildungsdokumentationsgesetz 2020, jeweils in der geltenden Fassung ab (Spruchpunkt römisch eins) und gab dem Antrag auf Erlassung eines Bescheides bei Auskunftsverweigerung gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz 1987 idgF statt. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Auskunftswerber habe die Auskünfte in seiner Funktion als Redakteur des XXXX , begehrt. Weiters habe der Auskunftswerber mitgeteilt, es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten der Behörde und die Zeiten, in denen derartiges möglich gewesen sei, seien schlichtweg vorbei. Der Auskunftswerber habe bereits im Jänner 2024 in selber Funktion einen vergleichbaren Antrag eingebracht, dem nicht entsprochen habe werden können, wobei er gegenüber der Bildungsdirektion für XXXX mündlich mitgeteilt habe, dass er die Sache zunächst an das Bundesverwaltungsgericht und die Bestimmung in der Folge vor den Verfassungsgerichtshof bringen wolle. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, der Auskunftswerber habe die Auskünfte in seiner Funktion als Redakteur des römisch 40 , begehrt. Weiters habe der Auskunftswerber mitgeteilt, es gehe ihm um das grundsätzliche Informationsverhalten der Behörde und die Zeiten, in denen derartiges möglich gewesen sei, seien schlichtweg vorbei. Der Auskunftswerber habe bereits im Jänner 2024 in selber Funktion einen vergleichbaren Antrag eingebracht, dem nicht entsprochen habe werden können, wobei er gegenüber der Bildungsdirektion für römisch 40 mündlich mitgeteilt habe, dass er die Sache zunächst an das Bundesverwaltungsgericht und die Bestimmung in der Folge vor den Verfassungsgerichtshof bringen wolle. Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG) idgF bestimme in § 21 Abs 5, dass alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, nicht berechtigt sind, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form zu beantworten. Der Auskunftswerber begehre in beiden Anfragen explizit die Auskunftserteilung schulstandortbezogener Daten. Sowohl das BMBWF als auch die belangte Behörde verarbeiten personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Z 1 DSGVO, weswegen eine Berechtigung zur Auskunftserteilung gemäß § 21 Abs 5 BilDokG nicht vorliege. Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG) idgF bestimme in Paragraph 21, Absatz 5,, dass alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO verarbeiten, nicht berechtigt sind, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form zu beantworten. Der Auskunftswerber begehre in beiden Anfragen explizit die Auskunftserteilung schulstandortbezogener Daten. Sowohl das BMBWF als auch die belangte Behörde verarbeiten personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, weswegen eine Berechtigung zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG nicht vorliege. Weiters seien Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Mutwillig handle ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes 1987 ausschließlich Zwecke verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz 1987 nicht dient. Derartige Zwecke seien insbesondere die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen u.a. der Verfassung widersprechen. Eine Mutwilligkeit werde jedoch nur dann begründet, wenn zusätzlich zu diesen missbräuchlichen Zwecken kein konkretes Auskunftsinteresse des Antragstellers besteht. Der Antragsteller habe deutlich gemacht, dass es ihm einerseits um das Informationsverhalten der Behörde gehe und er andererseits seine Fälle bis in die oberste Instanz zu treiben gedenke. Ein konkretes Auskunftsinteresse liege nicht vor, da der Auskunftswerber die Auskunftsbegehren allgemein in seiner Funktion als Redakteur gestellt habe. Ein vom Auskunftspflichtgesetz geschützter Zweck liege daher nicht vor. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens und die Feststellung, die Bildungsdirektion für XXXX habe die am 03.06.2024 beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG die Aufhebung des § 21 Abs 5 BildDokG 2020 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Er habe das Auskunftsbegehren nicht mutwillig gestellt, sondern im Rahmen seiner Berufsausübung als Redakteur des XXXX . Er habe bloß einem Referenten der belangten Behörde zu verstehen gegeben, dass er kein Problem damit habe, verfassungsrechtliche Bedenken betreffend § 21 Abs 5 BilDokG vor den Gerichten auszudiskutieren. Sein konkretes Interesse sei durch seinen Artikel „ XXXX “ vom XXXX auch hinreichend dokumentiert. Das BilDokG sei auf die im angefochtenen Bescheid abgewiesenen Auskunftsbegehren außerdem nicht anzuwenden, schließlich habe der Beschwerdeführer zwar schulstandortbezogene Daten begehrt, allerdings keine, die nach dem BilDokG verarbeitetet wurden. Für den Fall, dass das BilDokG 2020 auf das gegenständliche Auskunftsverfahren anzuwenden wäre, brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Verschwiegenheitspflicht gegen Art 10 EMRK abzuwägen sei. Eine exzessive Auslegung des § 21 Abs 5 BilDokG 2020 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das angeführte Grundrecht dar.In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Auskunftsbegehrens und die Feststellung, die Bildungsdirektion für römisch 40 habe die am 03.06.2024 beantragte Auskunft zu Unrecht verweigert, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG die Aufhebung des Paragraph 21, Absatz 5, BildDokG 2020 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Er habe das Auskunftsbegehren nicht mutwillig gestellt, sondern im Rahmen seiner Berufsausübung als Redakteur des römisch 40 . Er habe bloß einem Referenten der belangten Behörde zu verstehen gegeben, dass er kein Problem damit habe, verfassungsrechtliche Bedenken betreffend Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG vor den Gerichten auszudiskutieren. Sein konkretes Interesse sei durch seinen Artikel „ römisch 40 “ vom römisch 40 auch hinreichend dokumentiert. Das BilDokG sei auf die im angefochtenen Bescheid abgewiesenen Auskunftsbegehren außerdem nicht anzuwenden, schließlich habe der Beschwerdeführer zwar schulstandortbezogene Daten begehrt, allerdings keine, die nach dem BilDokG verarbeitetet wurden. Für den Fall, dass das BilDokG 2020 auf das gegenständliche Auskunftsverfahren anzuwenden wäre, brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Verschwiegenheitspflicht gegen Artikel 10, EMRK abzuwägen sei. Eine exzessive Auslegung des Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das angeführte Grundrecht dar. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 27.08.2024, hg eingelangt am 02.09.2024, vor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer wandte sich in einem Schreiben per E-Mail vom 03.06.2024 erstmals an die belangte Behörde und begehrte mit folgenden Worten Auskunft, nämlich die Nennung von 24 Schulen in XXXX , nachdem in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von bundesweit XXXX Schulen „ XXXX “ gesprochen worden sei: „(…) der damalige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat 2019 in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung angegeben, dass es bundesweit XXXX Schulen „ XXXX “ gebe. Nunmehr hat die für Bildungsfragen in der XXXX Landesregierung zuständige Landesstatthalterin in einer Anfragebeantwortung angegeben, der Bildungsdirektion XXXX sei nicht bekannt, um welche Schulen es sich dabei handle. Ich bitte daher um die Übermittlung der Liste der 2019 in XXXX festgestellten 24 Schulen „ XXXX “. Im Fall der Auskunftsverweigerung beantrage ich die bescheidmäßige Absprache iSd Auskunftspflichtgesetzes (…)“. Der Beschwerdeführer wandte sich in einem Schreiben per E-Mail vom 03.06.2024 erstmals an die belangte Behörde und begehrte mit folgenden Worten Auskunft, nämlich die Nennung von 24 Schulen in römisch 40 , nachdem in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung von bundesweit römisch 40 Schulen „ römisch 40 “ gesprochen worden sei: „(…) der damalige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat 2019 in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung angegeben, dass es bundesweit römisch 40 Schulen „ römisch 40 “ gebe. Nunmehr hat die für Bildungsfragen in der römisch 40 Landesregierung zuständige Landesstatthalterin in einer Anfragebeantwortung angegeben, der Bildungsdirektion römisch 40 sei nicht bekannt, um welche Schulen es sich dabei handle. Ich bitte daher um die Übermittlung der Liste der 2019 in römisch 40 festgestellten 24 Schulen „ römisch 40 “. Im Fall der Auskunftsverweigerung beantrage ich die bescheidmäßige Absprache iSd Auskunftspflichtgesetzes (…)“. In einer weiteren E-Mail vom selben Tag führte er Folgendes an: „(…) einer kürzlich ergangenen Anfragebeantwortung im Landtag zu Projekt „ XXXX “ entnehme ich, es sei ein wesentlicher Teil des Projekts, „dass die teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen nicht bekannt gegeben werden.“ Aus meiner Sicht gibt es weder gesetzliche Verschwiegenheitsgründe noch überwiegende Interessen Dritter, die der Auskunftserteilung in diesem Fall entgegenstehen. Die Bildungsdirektion hat in diesem Fall auch keinen Ermessensspielraum, sondern ist zur Informationslegung im Rahmen des Auskunftsrechts verpflichtet. Ich weiß, das liegt nicht in ihrer Entscheidungsmacht, es geht mir aber um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Die Zeiten, in denen Derartiges möglich war, sind schlichtweg vorbei. Ich begehre daher Auskunft über die Liste der am genannten Projekt teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen und beantrage für den Fall der Auskunftsverweigerung oder nur teilweisen Beauskunftung einen Bescheid. (…)“.In einer weiteren E-Mail vom selben Tag führte er Folgendes an: „(…) einer kürzlich ergangenen Anfragebeantwortung im Landtag zu Projekt „ römisch 40 “ entnehme ich, es sei ein wesentlicher Teil des Projekts, „dass die teilnehmenden oder in Frage kommenden Schulen nicht bekannt gegeben werden.“ Aus meiner Sicht gibt es weder gesetzliche Verschwiegenheitsgründe noch überwiegende Interessen Dritter, die der Auskunftserteilung in diesem Fall entgegenstehen. Die Bildungsdirektion hat in diesem Fall auch keinen Ermessensspielraum, sondern ist zur Informationslegung im Rahmen des Auskunftsrechts verpflichtet. Ich weiß, das liegt nicht in ihrer Entscheidungsmacht, es geht mir aber um das grundsätzliche Informationsverhalten von Behörden. Die Zeiten, in denen Derartiges möglich war, sind schlichtweg vorbei. Ich begehre daher Auskunft über die Liste der am genannten Projekt teilnehmenden bzw. dafür infrage kommenden Schulen und beantrage für den Fall der Auskunftsverweigerung oder nur teilweisen Beauskunftung einen Bescheid. (…)“. Er schrieb beide E-Mails von seiner dienstlichen Adresse aus, wobei aus der Signatur der E-Mail hervorging, dass er als Redakteur XXXX , tätig ist. Einen Hinweis, dass er die Auskunft im Rahmen seiner journalistischen Arbeit benötige, gab er nicht.Er schrieb beide E-Mails von seiner dienstlichen Adresse aus, wobei aus der Signatur der E-Mail hervorging, dass er als Redakteur römisch 40 , tätig ist. Einen Hinweis, dass er die Auskunft im Rahmen seiner journalistischen Arbeit benötige, gab er nicht. Die belangte Behörde antwortete am 11.06.2024 per E-mail und führte aus, dass die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Weitergabe schulstandortbezogener Daten im § 21 Abs 5 BilDokG 2020 festgelegt seien. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage sei es nicht möglich, die angefragten Informationen weiterzugeben. Ein dementsprechender Bescheid werde ihm zugestellt werden. Die belangte Behörde antwortete am 11.06.2024 per E-mail und führte aus, dass die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen bezüglich der Weitergabe schulstandortbezogener Daten im Paragraph 21, Absatz 5, BilDokG 2020 festgelegt seien. Auf Basis dieser Rechtsgrundlage sei es nicht möglich, die angefragten Informationen weiterzugeben. Ein dementsprechender Bescheid werde ihm zugestellt werden. Die belangte Behörde leistete dem in den E-Mails artikulierten Auskunftsbegehren nicht Folge. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsakt, insbesondere aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde. 3. Rechtlich folgt daraus: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß §§ 1 ff Auskunftspflichtgesetz zugrunde. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraphen eins, ff Auskunftspflichtgesetz zugrunde. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A): § 1 Auskunftspflichtgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024 lautet: Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, lautet:
4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W171.2298392.1.00
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