RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW200 2300737-1 Spruch, W200 2300737-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der mj. Beschwerdeführer ist seit 02.06.2021 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“. Die Behinderung liegt bereits seit 11/2019 vor.Der mj. Beschwerdeführer ist seit 02.06.2021 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % sowie der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“. Die Behinderung liegt bereits seit 11 aus 2019, vor. Ursächlich dafür war ein „frühkindlicher Autismus“, sowie die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei fehlender Gefahreneinschätzung und ausgeprägter Sprachentwicklungsstörung unzumutbar sei. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2024 angeregt. Gegenständliches Verfahren: Dem Akt ist ein Gutachten im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz zu entnehmen. In diesem Gutachten stellt der befasste Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde fest, dass sich das Leiden „frühkindlicher Autismus“ seit dem Jahr 2021 signifikant verschlechtert hätte und die Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Deshalb sei der Grad der Behinderung um eine Stufe auf 60 %, Pos.Nr. 03.02.02, im Vergleich zum Vorgutachten vom Jänner 2021 zu erhöhen. In weiterer Folge stellte der mj. Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Das dazu eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 16.06.2024 basierend auf einer Untersuchung am 11.06.2024 ergab ebenfalls einen Gesamtwert der Behinderung von 60 Prozent und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: ES besteht ein frühkindlicher Autismus und ausgeprägte expressive Sprachentwicklungsstörung- im letzten Passgutachten ZE Unzumutbarkeit. Die Einschulung ist 09/2024 in einer integrativen Beschulung geplant.ES besteht ein frühkindlicher Autismus und ausgeprägte expressive Sprachentwicklungsstörung- im letzten Passgutachten ZE Unzumutbarkeit. Die Einschulung ist 09 aus 2024, in einer integrativen Beschulung geplant. Derzeitige Beschwerden: stark verzögerte Sprachentwicklung Frühkindlicher Autismus Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie wieder aufgenommen Sozialanamnese: Einschulung Bildungs-Campus in Einstiegsklasse - Kleinklasse 9 Kinder inkl Autisten mit zusätzlichen Pädagogen. Aktuell I-Gruppe. Für Schule ist Fahrtendienst geplant, alternierend mit PKW Transport durch Mutter Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2024-02-26 FLAG Gutachten mit Untersuchung, Dr XXXX . GdB 60% bei Diagnose frühkindlichem Autismus (Basis 01-2024 Psycholog Befund). Psych Status: Sehr stilles und zurückhaltendes Verhalten, bleibt auf Stuhl sitzen 2024-01 Psychologischer Befund- Verhaltensbeobachtung:2024-02-26 FLAG Gutachten mit Untersuchung, Dr römisch 40 . GdB 60% bei Diagnose frühkindlichem Autismus (Basis 01-2024 Psycholog Befund). Psych Status: Sehr stilles und zurückhaltendes Verhalten, bleibt auf Stuhl sitzen 2024-01 Psychologischer Befund- Verhaltensbeobachtung: " XXXX hat Schwierigkeiten sich auf Situationen einzustellen und verwehrt sich dann jeglicher Fremdbestimmung, indem er sich auf den Boden legt und "go away" bzw. "stop it" schreit. Es dauert dann unterschiedlich lange bis er bereit ist, sich mir zuzuwenden. XXXX scheint sichdurch durch Streicheln seines Handrückens bzw. Betrachten seiner Hände, selber zu beruhigen. Meist gelingt es ihm nach etwa 15-30 Minuten einen Untertest zu bearbeiten. Den Umstieg auf eine andere Aufgabenstellung verweigert XXXX . Auch wenn seine Mutter im Raum anwesend ist verweigert sich XXXX Fremdbestimmung. XXXX spricht ausschließlich Englisch mit mir. Dabei handelt es sich hauptsächlich Einzelwörter bzw. Phrasen. XXXX zeigt sich geräuschempfindlich und hält sich immer wieder die Ohren zu. XXXX winkt zum Abschied und lächelt dabei. Er nickt und schüttelt den Kopf. lm Spiel mit seinen Geschwistern zeigt er geteilte Aufmerksamkeit und teilweise auch Freude. Auch bei der Wiedervereinigung mit seiner Mutter zeigt XXXX seine Freude"." römisch 40 hat Schwierigkeiten sich auf Situationen einzustellen und verwehrt sich dann jeglicher Fremdbestimmung, indem er sich auf den Boden legt und "go away" bzw. "stop it" schreit. Es dauert dann unterschiedlich lange bis er bereit ist, sich mir zuzuwenden. römisch 40 scheint sichdurch durch Streicheln seines Handrückens bzw. Betrachten seiner Hände, selber zu beruhigen. Meist gelingt es ihm nach etwa 15-30 Minuten einen Untertest zu bearbeiten. Den Umstieg auf eine andere Aufgabenstellung verweigert römisch 40 . Auch wenn seine Mutter im Raum anwesend ist verweigert sich römisch 40 Fremdbestimmung. römisch 40 spricht ausschließlich Englisch mit mir. Dabei handelt es sich hauptsächlich Einzelwörter bzw. Phrasen. römisch 40 zeigt sich geräuschempfindlich und hält sich immer wieder die Ohren zu. römisch 40 winkt zum Abschied und lächelt dabei. Er nickt und schüttelt den Kopf. lm Spiel mit seinen Geschwistern zeigt er geteilte Aufmerksamkeit und teilweise auch Freude. Auch bei der Wiedervereinigung mit seiner Mutter zeigt römisch 40 seine Freude". Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: schlank, Größe: 117,00 cm Gewicht: 28,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Gehör überprüft oB, Visus oB. Intern unauffällig. Feinmotorik und Graphomotorik deutlich reduziert, Grobmotorik mild verzögert. Gesamtmobilität - Gangbild: motorisch uneingeschränkt, Stiegensteigen mit Anhalten Status Psychicus: in Untersuchungssituation sehr still, zurückhaltend, bleibt brav am Sessel sitzen. Toleriert Blickkontakt nicht lange, dann versteckt er sich. Mutter beschreibt ausgeprägte Geräuschempfindlichkeit, dadurch Wutausbrüche und Gegenwehr gegen Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Gelegentliche Benützung Öffis, dann Kopf/Gesicht unter Jacke der Mutter. Gelegentliche melt-downs, wenn im Spiel gestört. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd.Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Frühkindlicher Autismus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Einschränkung der sozialen Interaktion 03.02.02 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: weiterhin Hauptdiagnose frühkindlicher Autismus Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: in Stellungnahme 06/2021 nur Bezugnahme auf Zusatzeintragungen. (…)Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: in Stellungnahme 06 aus 2021, nur Bezugnahme auf Zusatzeintragungen. (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine motorische Einschränkung, keine schwere agitierte Verhaltensstörung, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel IN BEGLEITUNG aus gutachterlicher Sicht gänzlich unmöglich erscheinen ließe. (…)“ Im gewährten Parteiengehör zum übermittelnden Gutachten wurde keine Stellungnahme abgegeben. Am 04.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 31.05.2027 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent ausgestellt – dies mit folgenden Zusatzeintragungen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson.“ sowie „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“ Mit Bescheid vom 04.09.2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Mutter des mj. Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer beim Straßenbahn oder U-Bahn fahren schreien würde, er weigere sich immer einzusteigen. Es sei mit ihm sehr schwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren agitierten Verhaltensstörung. Angeschlossen war ein bereits im Akt aufliegender klinisch psychologischer Befundbericht vom 05.01.2024 der Wiener Sozialdienste, Förderung und Begleitung, Zentrum für Entwicklungsförderung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der mj. Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis 31.05.2027 befristeten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: schlank, Größe: 117,00 cm Gewicht: 28,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Gehör überprüft oB, Visus oB. Intern unauffällig. Feinmotorik und Graphomotorik deutlich reduziert, Grobmotorik mild verzögert. Gesamtmobilität - Gangbild: motorisch uneingeschränkt, Stiegensteigen mit Anhalten Status Psychicus: in Untersuchungssituation sehr still, zurückhaltend, bleibt brav am Sessel sitzen. Toleriert Blickkontakt nicht lange, dann versteckt er sich. Mutter beschreibt ausgeprägte Geräuschempfindlichkeit, dadurch Wutausbrüche und Gegenwehr gegen Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Gelegentliche Benützung Öffis, dann Kopf/Gesicht unter Jacke der Mutter. Gelegentliche melt-downs, wenn im Spiel gestört. vorliegende Funktionseinschränkung: frühkindlicher Autismus 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellte Funktionseinschränkung wirkt sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer/neurologischer Fähigkeiten im Sinne von Wutausbrüche und Gegenwehr gegen Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel.
- Beweiswürdigung: Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer Besitzer eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ seit
- Nunmehr wurde im Gutachten nach dem FLAG vom 27.02.2024 festgestellt, dass sich das Leiden „frühkindlicher Autismus“ seit dem Jahr 2021 signifikant verschlechtert hätte, und die Kommunikationsfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Aus diesem Grund sei der Grad der Behinderung um eine Stufe auf 60 %, Pos.Nr. 03.02.02, im Vergleich zum Vorgutachten vom Jänner 2021 zu erhöhen. Im Jänner 2021 lag beim Beschwerdeführer laut dem damaligen Gutachten die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vor. Ursächlich dafür war das besagte Leiden „frühkindlicher Autismus“, wonach beim Beschwerdeführer eine fehlende Gefahreneinschätzung und eine ausgeprägte Sprachentwicklungsstörung vorliege und deswegen laut damaliger Gutachterin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2024 angeregt. Nicht in Einklang zu bringen sind einerseits die laut Gutachter signifikante Verschlechterung des Leidens seit 2021 und andererseits eine gleichzeitig festgestellte nunmehrige Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – trotz dieser signifikanten Verschlechterung - durch den Beschwerdeführer – dafür hätte nach Ansicht des erkennenden Senates wohl eine Besserung des Leidens vorliegen müssen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die aktuell vorliegende Funktionseinschränkung unter Zugrundelegung der Gutachten des Vorverfahrens und des aktuellen - die signifikante Verschlechterung beschreibenden - FLAG-Gutachtens den Transport des minderjährigen Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel wohl erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich erschwert.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, (…)Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und, (…) – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – (…) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). Bei der Beurteilung, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sind, handelt es sich nach ständiger Judikatur des VwGH um eine Rechtsfrage (VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 ) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im konkreten Fall ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines frühkindlichen Autismus zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar ist, zumal eine signifikante Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers im FLAG-Gutachten beschrieben wird. Da im FLAG-Gutachten eine Nachuntersuchung zur Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes nach einem Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen wurde und der Behindertenpass bis 31.05.2027 befristet wurde, war auch die Zusatzeintragung dahingehend zu befristen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2300737.1.00