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{'item': 'W240 2295807-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW240 2295807-1 Spruch, W240 2295807-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richte

Art. 8EMRK zwingend geboten wäre.

Es sei deutlich zu machen, dass es der Bezugsperson seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich sei, den nicht verkannten Kontakt zur Beschwerdeführerin, die seit 2022 nicht mehr in Somalia wohnhaft sei, sondern in Nairobi, wo die sie die Schule besuche, durch Langzeitbesuche in Nairobi aufrecht halte. Aus diesen Gründen und die Möglichkeit den Kontakt über soziale Medien weiterhin aufrecht zu halten sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 2005 nicht wahrscheinlich.In der beiliegenden Stellungnahme vom 15.02.2024 des BFA, auf welches in der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 19.02.2024 verwiesen wurde, wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson bereits 2018 den Asylstatus zuerkannt bekommen habe, weshalb der gegenständliche Antrag nicht innerhalb der dreimonatigen Frist eingebracht worden sei und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen seien. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 seien nicht erfüllt und eine Einreise erscheine nicht geboten im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Bezugsperson habe im Jahr 2023 Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen und lediglich von 24.06.2023 bis 26.09.2023 ein (vorübergehendes) Einkommen bezogen. Der Dienstvertrag sei seitdem nicht mehr aufrecht und eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle liege nicht vor. Laut der Bezugsperson seien alle bisherigen Verträge immer nur kurzzeitig über Jobleasingfirmen möglich gewesen. Die erforderliche Referenzwerte für eine Einzelperson und ein Kind betragen EUR 1.217,96 plus EUR 187,93 für die Tochter, in Summe EUR 1.405,89. Seit 05.10.2023 beziehe die Bezugsperson ausschließlich Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,57 pro Tag (min. EUR 915,53, max. EUR 978,67), mit Unterbrechung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes in Nairobi. Mietausgaben würden sich auf EUR 481,82 belaufen. Zusätzlich sei die Bezugsperson verpflichtet für die drei in Österreich lebenden Halbgeschwister der Beschwerdeführerin, die seit 2017 bei Pflegefamilien untergebracht seien, in Summe EUR 300,- monatlich zu zahlen. Im Zuge der Einvernahme am 09.02.2024 habe die Bezugsperson angegeben, dass dieser Betrag auf EUR 200,- pro Kind erhöht werden solle, was sie jedoch nicht finanziell abdecken könne. Von einer zeitnahen Verbesserung der diesbezüglichen finanziellen Belastung sei nicht auszugehen. Die Bezugsperson habe seit 2012 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Es liege nun seit zwölf Jahren kein Familienleben mit der Beschwerdeführerin mehr in der Form vor, das eine Einreisegestattung trotz fehlender Formalvoraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK zwingend geboten wäre.

Es sei deutlich zu machen, dass es der Bezugsperson seit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft möglich sei, den nicht verkannten Kontakt zur Beschwerdeführerin, die seit 2022 nicht mehr in Somalia wohnhaft sei, sondern in Nairobi, wo die sie die Schule besuche, durch Langzeitbesuche in Nairobi aufrecht halte. Aus diesen Gründen und die Möglichkeit den Kontakt über soziale Medien weiterhin aufrecht zu halten sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, 2005 nicht wahrscheinlich.

  1. Mit Schreiben vom 20.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  2. In der Stellungnahme vom 06.03.2024 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass von den Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 abgesehen werden könne, wenn dies zu Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Trennung sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson und keineswegs freiwillig erfolgt. Österreich sei der einzige Staat, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. Eine dauerhafte Ausreise der Bezugsperson sei auch aufgrund der weiteren in Österreich lebenden Kinder nicht zumutbar. Die Bezugsperson sei bemüht, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie sei auf Arbeitssuche und wolle sie einen neuen Dienstvertrag bald nachreichen. Eine Erhöhung der Alimente sei nicht erfolgt und die Bezugsperson verfüge aktuell über EUR 2.500,- auf ihrem Bankkonto. Aus Gründen des Art. 8 EMRK sei von der Erfüllung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzusehen, zumal die Voraussetzungen der ortsüblichen Unterkunft und des Versicherungsschutzes erfüllt seien. Besuche und regelmäßiger Kontakt über Social Media würden keinesfalls das Recht auf Familienleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern ersetzen. Die Familienangehörigeneigenschaft sei nicht angezweifelt worden. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kindern iSd Art. 8 EMRK dürfe nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. Eine Prüfung des Kindeswohls sei der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen. Die Bezugsperson fürchte, dass der Onkel der Beschwerdeführerin und dessen Familie sie zwangsverheiraten wolle. Unter Bezug auf das Kindeswohl und Art. 8 EMRK sei dem Antrag auf Einreise stattzugeben.
  3. In der Stellungnahme vom 06.03.2024 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass von den Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 abgesehen werden könne, wenn dies zu Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringend geboten sei. Die Trennung sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson und keineswegs freiwillig erfolgt. Österreich sei der einzige Staat, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. Eine dauerhafte Ausreise der Bezugsperson sei auch aufgrund der weiteren in Österreich lebenden Kinder nicht zumutbar. Die Bezugsperson sei bemüht, die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie sei auf Arbeitssuche und wolle sie einen neuen Dienstvertrag bald nachreichen. Eine Erhöhung der Alimente sei nicht erfolgt und die Bezugsperson verfüge aktuell über EUR 2.500,- auf ihrem Bankkonto. Aus Gründen des Artikel 8, EMRK sei von der Erfüllung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzusehen, zumal die Voraussetzungen der ortsüblichen Unterkunft und des Versicherungsschutzes erfüllt seien. Besuche und regelmäßiger Kontakt über Social Media würden keinesfalls das Recht auf Familienleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern ersetzen. Die Familienangehörigeneigenschaft sei nicht angezweifelt worden. Die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kindern iSd Artikel 8, EMRK dürfe nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden, welche gegenständlich nicht vorliegen würden. Eine Prüfung des Kindeswohls sei der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen. Die Bezugsperson fürchte, dass der Onkel der Beschwerdeführerin und dessen Familie sie zwangsverheiraten wolle. Unter Bezug auf das Kindeswohl und Artikel 8, EMRK sei dem Antrag auf Einreise stattzugeben.
  4. Mit E-Mail vom 08.03.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht erhalten bleibe.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
  7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.04.2024 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.03.2024 – ausgeführt, dass das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besonders stark ausgeprägt sei. Die Zusammenführung sei in keinem anderen Staat möglich und die Trennung sei fluchtbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin befürchte von ihrem Onkel, der sich nicht ausreichend um sie kümmere, zwangsverheiratet zu werden. Die langjährige Trennung spreche nicht gegen die Familienzusammenführung. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 liege vor. Die Möglichkeit von Besuchen könne das Familienleben zwischen Mutter und minderjähriger Tochter nicht ersetzen. Die Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen. Das BFA und die ÖB Nairobi hätten es unterlassen, die Angaben und Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.03.2024 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Behörde mit der drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Eine entsprechende negative Stellungnahme des BFA sei im gegenständlichen Verfahren nicht ersichtlich. Eine neuerliche Stellungnahme sei nicht übermittelt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar.
  8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.04.2024 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.03.2024 – ausgeführt, dass das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson besonders stark ausgeprägt sei. Die Zusammenführung sei in keinem anderen Staat möglich und die Trennung sei fluchtbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin befürchte von ihrem Onkel, der sich nicht ausreichend um sie kümmere, zwangsverheiratet zu werden. Die langjährige Trennung spreche nicht gegen die Familienzusammenführung. Der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 liege vor. Die Möglichkeit von Besuchen könne das Familienleben zwischen Mutter und minderjähriger Tochter nicht ersetzen. Die Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Das BFA und die ÖB Nairobi hätten es unterlassen, die Angaben und Ausführungen in der Stellungnahme vom 06.03.2024 in der Entscheidung erkennbar zu berücksichtigen. Es sei nicht ersichtlich, ob sich die Behörde mit der drohenden Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Eine entsprechende negative Stellungnahme des BFA sei im gegenständlichen Verfahren nicht ersichtlich. Eine neuerliche Stellungnahme sei nicht übermittelt worden. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar.
  9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.07.2024, eingelangt am 18.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die 17jährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 10.11.2022 schriftlich bei der ÖB Nairobi den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  11. Am 10.01.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Nairobi vor.Die 17jährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 10.11.2022 schriftlich bei der ÖB Nairobi den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  12. Am 10.01.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Nairobi vor. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, genannt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, genannt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ römisch 40 , der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde nach Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gestellt. Die Bezugsperson bezieht laut aktuellster übermittelter Unterlagen Notstandshilfe in Höhe von EUR 31,75 täglich (EUR 915,53 bis 978,67 monatlich). Dem stehen monatliche Mitausgaben samt Strom- und Heizkosten in Höhe von EUR 481,62 gegenüber. Für ihre drei in Österreich befindlichen Kinder bezahlt die Bezugsperson derzeit monatlich EUR 100,- pro Kind. Die in Österreich befindlichen Kinder leben bei verschiedenen Pflegefamilien. Die Bezugsperson lebt seit 2012 in Österreich, 2015 hatte sie Kontakt zur Beschwerdeführerin über Facebook. Seit 2019 hat sie regelmäßen persönlichen Kontakt über Social Media laut eigenen Angaben und die Beschwerdeführerin von 19.11.2023 bis 21.01.2024 in Nairobi besucht.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführerin und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Nairobi. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ XXXX .Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ römisch 40 . Die Feststellung, dass die Bezugsperson Notstandshilfe bezieht, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug (Auskunftsverfahren) und der diesbezüglichen Angabe der Bezugsperson in der Einvernahme vom 09.02.
  14. Die Feststellung der Höhe der Notstandshilfe und ihrer monatlichen Ausgaben ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Bezugsperson. Der Umstand, dass die in Österreich befindlichen Kinder bei Pflegefamilien leben, und die Feststellung zum Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergeben sich aus der Angaben der Bezugsperson.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  16. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: 3.
  17. Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten.3.

im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§60
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. […]
(3)[…]“ § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 293 Abs 1 ASVG lautet:Paragraph 293, Absatz eins, ASVG lautet: „§ 293
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„§ 293
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben: 1751,56 € (Anm. 1),
  3. aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben: 1751,56 € Anmerkung 1),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen: 1 110,26 € (Anm. 2),
  5. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen: 1 110,26 € Anmerkung 2),
  6. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259: 1 110,26 € (Anm. 2),
  7. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 259 :, 1 110,26 € Anmerkung 2),
  8. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  9. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 408,36 € (Anm. 3), falls beide Elternteile verstorben sind: 613,16 € (Anm. 4),
  10. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 408,36 € Anmerkung 3), falls beide Elternteile verstorben sind: 613,16 € Anmerkung 4),
  11. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 725,67 € (Anm. 5), falls beide Elternteile verstorben sind: 1 110,26 € (Anm. 2).
  12. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 725,67 € Anmerkung 5), falls beide Elternteile verstorben sind: 1 110,26 € Anmerkung 2). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. (Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 € gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 € Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €Anmerkung 2: für 2024: 1 217,96 € für 2025: 1 273,99 € Anm. 3: für 2024: 447,97 €Anmerkung 3: für 2024: 447,97 € für 2025: 468,58 € Anm. 4: für 2024: 672,64 €Anmerkung 4: für 2024: 672,64 € für 2025: 703,58 € Anm. 5: für 2024: 796,06 €Anmerkung 5: für 2024: 796,06 € für 2025: 832,68 € Anm. 6: für 2024: 187,93 €Anmerkung 6: für 2024: 187,93 € für 2025: 196,57 €)“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist: Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die schriftliche Antragstellung gem. § 35 Abs. 1 AsylG erfolgte am 10.11.2022, mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Bezugsperson und wären somit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erbringen.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. 821221620-1543428/BMI-BFA_ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die schriftliche Antragstellung gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG erfolgte am 10.11.2022, mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Bezugsperson und wären somit die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erbringen. Die Bezugsperson bezieht Notstandshilfe in Höhe von etwa EUR 950,- monatlich. Dem stehen monatliche Mitausgaben samt Strom- und Heizkosten in Höhe von EUR 481,62 und nach Berücksichtigung der freien Station gem § 292 Abs 3 ASVG (EUR 359,72 für das Jahr 2024) EUR 121,90 gegenüber. Zudem ist die Bezugsperson zur Zahlung von EUR 300,- für ihre bei Pflegefamilien untergebrachten Kinder verpflichtet.Die Bezugsperson bezieht Notstandshilfe in Höhe von etwa EUR 950,- monatlich. Dem stehen monatliche Mitausgaben samt Strom- und Heizkosten in Höhe von EUR 481,62 und nach Berücksichtigung der freien Station gem Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (EUR 359,72 für das Jahr 2024) EUR 121,90 gegenüber. Zudem ist die Bezugsperson zur Zahlung von EUR 300,- für ihre bei Pflegefamilien untergebrachten Kinder verpflichtet. Dass die Bezugsperson den Richtwert von EUR 1.405, 89 für eine erwachsene (EUR 1.217,96) und eine minderjährige Person (EUR 187,93) nicht erreicht, wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wie aus der Stellungnahme vom 06.03.2024 hervorgeht. Die Bezugsperson hat die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllen können und damit nicht belegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.Die Bezugsperson hat die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllen können und damit nicht belegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Ein Versicherungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 kann durch die Möglichkeit der Mitversicherung Minderjähriger angenommen werden. Ob die etwa 42m² große Wohnung die Voraussetzungen der ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 entspricht, musste mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht im Detail geprüft werden.Ein Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 kann durch die Möglichkeit der Mitversicherung Minderjähriger angenommen werden. Ob die etwa 42m² große Wohnung die Voraussetzungen der ortsüblichen Unterkunft im Sinne des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 entspricht, musste mangels Erfüllung der Voraussetzung des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht im Detail geprüft werden. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zur Gänze erfüllt sind, ist gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

Art. 8EMRK geboten ist:Da die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asyl

G 2005 nicht zur Gänze erfüllt sind, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrages gemäß , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-

, Artikel 8, EMRK geboten ist: Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme aller Umstände des gegenständlichen Falles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten und familiären Interessen der Betroffenen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtabwägung vorzunehmen.Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme aller Umstände des gegenständlichen Falles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten und familiären Interessen der Betroffenen, insbesondere unter Berücksichtigung der in , Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien in Form einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Bei der Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist auf fluchtbezogenen Gründe, die zu der Trennung eines Minderjährigen von seiner Mutter (Bezugsperson) geführt haben, bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch EuGH 7.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Bei der Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist auf fluchtbezogenen Gründe, die zu der Trennung eines Minderjährigen von seiner Mutter (Bezugsperson) geführt haben, bei einer gesamtheitlichen Abwägung der im Sinn von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen Bedacht zu nehmen (siehe dazu auch EuGH 7.11.2018, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umstanden fluchtbedingte Trennung der Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind; vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013; 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Wenn dem Elternteil eines Minderjährigen der Status der Asylberechtigten zukommt, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (VwGH 11.11.2013; 2013/22/0224; 13.11.2012, 2011/22/0081). Wenn dem Elternteil eines Minderjährigen der Status der Asylberechtigten zukommt, steht bereits fest, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsland nicht in Betracht kommt. In einem solchen Fall ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Vorweg wird angemerkt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Vorweg wird angemerkt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrages weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Der Beziehung eines minderjährigen Kindes zu dessen Eltern ist grundsätzlich eine große Bedeutung zuzumessen. Im gegenständlichen Einzelfall ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt der Bezugsperson nun seit über zwölf Jahren in Österreich liegt. Somit besteht eine Trennung der Bezugsperson von der 17jährigen Beschwerdeführerin seit diese ein Kleinkind war, wobei nicht übersehen wird, dass eine räumliche Trennung aufgrund der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in der auf begründete Furcht vor Verfolgung beruhenden Flucht liegt. Erst 2015 nahm die Bezugsperson wieder Kontakt zur Beschwerdeführerin auf. Nichtsdestotrotz besteht erst seit 2019 behaupteter Maßen regelmäßiger persönlicher Kontakt. Warum zwischen 2015 und 2019 kein (regelmäßiger) Kontakt bestand wurde von der Bezugsperson nicht erläutert. Es wird angemerkt, dass der Kontakt zwischen der Bezugsperson und der 17-jährigen Beschwerdeführerin, wie er aktuell besteht, auch in der Zukunft fortgeführt werden kann. Zudem sind Besuche der Beschwerdeführerin durch die Bezugsperson in Kenia, welches nicht der Herkunftsstaat der asylberechtigten Bezugsperson ist und wo die Beschwerdeführerin seit 2022 lebt sowie zur Schule geht, möglich. Im gegenständlichen Fall wiegt insbesondere schwer, dass die Bezugsperson in Österreich drei minderjährige Kinder hat, die ihr aus Gründen des Kindeswohls behördlich abgenommen wurden, nachdem sie diese unbeaufsichtigt alleine gelassen hatte. Die Kinder der Bezugsperson leben nunmehr bei verschiedenen Pflegefamilien. Der Bezugsperson kommen inzwischen lediglich Besuchsrechte zu. Die Abnahme erfolgte laut Auskunft der Bezugsperson in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem BFA zudem bereits im Jahr
  3. Seither hat die Bezugsperson ihre Kinder nicht mehr anvertraut bekommen. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Einreise gestattet werden soll, um ihr gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson fortzusetzen, indem sie in der Obhut der Bezugsperson lebt, von substantieller Bedeutung. Es wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme als Zeugin am 09.02.2024 Probleme der 17jährigen Beschwerdeführerin in Kenia behauptet, der Onkel der Beschwerdeführerin habe angeblich gewollt, dass die Beschwerdeführerin mit 14 Jahren heiratet und er habe sie geschlagen. In der Beschwerde wird ganz allgemein auf die Furcht vor einer Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Diesen überaus vagen und nicht substantiierten Behauptungen ist jedoch klar entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch weitere Familienangehörige in Kenia hat und sie trotz der lediglich behaupteten Probleme mit dem Onkel seit 10.11.2022 gegenständliches Verfahren betreibt, dies wird offensichtlich nicht vom Onkel verhindert. Vielmehr vertritt die Beschwerdeführerin ein Familienangehöriger im gegenständlichen Verfahren, weil sie noch nicht volljährig ist. Somit ergibt sich auch aus diesem Umstand, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich von ihren Familienangehörigen in Kenia unterstützt wird, auch im gegenständlichen Verfahren. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht verheiratet ist und ihr sogar der Besuch der Schule sowie das Erlernen eines Berufs durch deren Familie in Kenia ermöglicht wird. Die Bezugsperson räumte selbst ein, dass es der Beschwerdeführerin gut gehe und sie sich in Kenia gut eingelebt habe. Auch sei der Besuch ihrer Tochter in Kenia laut Bezugsperson ohne Probleme möglich gewesen. Die vagen und allgemein gehaltenen Behauptungen über angebliche Probleme der Beschwerdeführerin in Kenia erscheinen daher für die erkennende Einzelrichterin nicht glaubhaft vor dem Hintergrund der zahlreichen positiven Aspekte, die sich über das derzeitige Leben der Beschwerdeführerin in Kenia aus den Akteninhalt ergeben. In einer Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls ist davon auszugehen, dass die Einreise der 17jährigen Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrer Mutter bzw. aufgrund des zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht geboten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr 17jährige Beschwerdeführerin vier Jahre alt war, als sie von ihrer Mutter getrennt wurde, diese stellt bereits 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Trennung aufgrund der fluchtbedingten Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte. Ihrer Mutter war jedoch aufgrund ihres Antrages vom 07.09.2012 mit Bescheid des BFA vom 01.02.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch erst rund viereinhalb Jahre später, am 10.11.2022, gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  4. Die derart späte Stellung des gegenständlichen Antrages auf Einreise der Beschwerdeführerin am 10.11.2022 ist jedenfalls auch zu berücksichtigen und vermochte der Hinweise der Mutter, sie sei bei Asylzuerkennung im Jahr 2018 schwer krank gewesen, nicht zu erklären bzw. zu rechtfertigen, weshalb der Antrag auf Einreise erst viereinhalb Jahre später gestellt wurde. Neuerlich ist im gegenständlichen besonderen Einzelfall darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich drei minderjährige Kinder hat, die ihr aus Gründen des Kindeswohls behördlich abgenommen wurden, nachdem sie diese unbeaufsichtigt alleine gelassen hatte. Die Kinder der Bezugsperson leben nunmehr schon seit 2016 bei verschiedenen Pflegefamilien und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch, dass die Beschwerdeführerin keinem geordneten Arbeitsverhältnis nachgeht. Wie dargelegt wird auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrer Mutter vor über zwölf Jahren durch Familienangehörige versorgt und wird ihr von diesen Familienangehörigen aktuell der Schulbesuch sowie eine berufliche Ausbildung ermöglicht in Kenia.In einer Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Einzelfalls ist davon auszugehen, dass die Einreise der 17jährigen Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihrer Mutter bzw. aufgrund des zu berücksichtigenden Kindeswohls nicht geboten ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr 17jährige Beschwerdeführerin vier Jahre alt war, als sie von ihrer Mutter getrennt wurde, diese stellt bereits 2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Trennung aufgrund der fluchtbedingten Ausreise der Mutter der Beschwerdeführerin erfolgte. Ihrer Mutter war jedoch aufgrund ihres Antrages vom 07.09.2012 mit Bescheid des BFA vom 01.02.2018 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch erst rund viereinhalb Jahre später, am 10.11.2022, gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  5. Die derart späte Stellung des gegenständlichen Antrages auf Einreise der Beschwerdeführerin am 10.11.2022 ist jedenfalls auch zu berücksichtigen und vermochte der Hinweise der Mutter, sie sei bei Asylzuerkennung im Jahr 2018 schwer krank gewesen, nicht zu erklären bzw. zu rechtfertigen, weshalb der Antrag auf Einreise erst viereinhalb Jahre später gestellt wurde. Neuerlich ist im gegenständlichen besonderen Einzelfall darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich drei minderjährige Kinder hat, die ihr aus Gründen des Kindeswohls behördlich abgenommen wurden, nachdem sie diese unbeaufsichtigt alleine gelassen hatte. Die Kinder der Bezugsperson leben nunmehr schon seit 2016 bei verschiedenen Pflegefamilien und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch, dass die Beschwerdeführerin keinem geordneten Arbeitsverhältnis nachgeht. Wie dargelegt wird auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin seit der Trennung von ihrer Mutter vor über zwölf Jahren durch Familienangehörige versorgt und wird ihr von diesen Familienangehörigen aktuell der Schulbesuch sowie eine berufliche Ausbildung ermöglicht in Kenia. Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des Art. 8 EMRK im Übrigen nicht vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Wenn im vorliegenden Fall diese Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensentscheidung negativ ausfällt, so ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des Artikel 8, EMRK im Übrigen nicht vorschreibt, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2295807.1.00

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