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{'item': 'W240 2295894-1'}

Obsah (10)§ 32Art. 133Art. 32Art. 130Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 18§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW240 2295894-1 Spruch, W240 2295894-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 32Abs.

1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 28.02.2024 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 47 Tage (im Interviewblatt 90 Tage). Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden XXXX und 30.04.2024 (im Interviewblatt 15.04.2024) angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , Stb. Österreich. Diese wurde als einladende Person genannt. Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden römisch 40 und 30.04.2024 (im Interviewblatt 15.04.2024) angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebe die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , Stb. Österreich. Diese wurde als einladende Person genannt. Folgende Dokumente wurden insbesondere vorgelegt:  Flugreservierung (Hinflug am XXXX , Rückflug 15.04.2024) Flugreservierung (Hinflug am römisch 40 , Rückflug 15.04.2024)  Bestätigung einer Reiseversicherung für den Zeitraum von 14.01.2024 bis 14.01.2025  Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE): Aus dieser geht hervor, dass ein Einkommen der einladenden Person in Höhe von EUR 2.336,- monatlich und eine Lebensversicherung in Höhe von EUR 4.452,69 bestehen. Dem stehen monatliche Ausgaben in Höhe von EUR 399,- entgegen.Aus dieser geht hervor, dass ein Einkommen der einladenden Person in Höhe von , EUR 2.336,- monatlich und eine Lebensversicherung in Höhe von EUR 4.452,69 bestehen. Dem stehen monatliche Ausgaben in Höhe von EUR 399,- entgegen.  Geburtsurkunde der einladenden Person  Bestätigung des Besuchs eines Korankurses in der Türkei im akademischen Jahr 2023-2024, datiert auf 25.10.2023  Bankauszüge von 28.08.2023 bis 28.02.2024, aus denen ein verfügbares Guthaben von TRY 5.393,82 bzw USD 24.499,24 hervorgeht  Bankauszug von 01.03.2022 bis 28.02.2023, aus dem ein verfügbares Guthaben von EUR 398,59 hervorgeht  Kursbestätigung vom 22.05.2017 über den Besuch des Kurses „Prüfungsvorbereitung ÖSD A2“  Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom 09.10.2018  Anmeldebestätigung vom 09.01.2017 für einen Deutschkurs auf Niveau A1  Zwei türkische Grundbuchsauszüge  Türkische Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin (Dokument und Karte)  Bestätigung einer österreichischen Fachhochschule vom 11.01.2024, wonach die einladende Person am XXXX an einer Sponsionsfeier teilnehmen werde Bestätigung einer österreichischen Fachhochschule vom 11.01.2024, wonach die einladende Person am römisch 40 an einer Sponsionsfeier teilnehmen werde  Schreiben der Studiengangsleitung einer österreichischen Fachhochschule an das Österreichische Generalkonsulat Instanbul vom 26.02.2024 betreffend die Teilnahme der einladenden Person an einer Sponsionsfeier am XXXX , an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnehmen könne Schreiben der Studiengangsleitung einer österreichischen Fachhochschule an das Österreichische Generalkonsulat Instanbul vom 26.02.2024 betreffend die Teilnahme der einladenden Person an einer Sponsionsfeier am römisch 40 , an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnehmen könne  Kopie des abgelaufenen österreichischen Studierendenausweises der Beschwerdeführerin  Kopie des abgelaufenen österreichischen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“, gültig bis 19.05.2017, der Beschwerdeführerin  Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin samt österreichischem Visum D (gültig von 30.01.2016 bis 29.05.2016)  Kopie der österreichischen e-card der Beschwerdeführerin  Studienbestätigung der Universität Wien für das Wintersemester 2017  Kopie der Anmeldung von Barmitteln vom 17.09.2017  Kontoauszug vom 07.11.2022  Studienblatt der Universität Wien für das Wintersemester 2017  Bescheid der Universität Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zum Studium vom 28.02.2017  Zustimmung zum Antrag auf Mitbewohnerschaft vom 17.06.2016  Nutzungsvertrag vom 17.06.2016  Kopie einer Bankomatkarte
  2. Mit Mandatsbescheid („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 06.03.2024 teilte des ÖGK Istanbul mit, dass das beantragte Visum verweigert werde, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Es war insbesondere begründend ausgeführt worden, dass die Bedingungen der gesicherten Lebensführung in der Türkei nicht zweifelsfrei belegt seien. Die BF gebe an, Pensionistin zu sein, es sei jedoch keine Pensionsbestätigung vorgelegt worden. Ein regelmäßiges Einkommen als Nachweis der gesicherten Lebensführung in der Türkei sei nicht nachvollziehbar. Die BF lege finanzielle Mittel vor, deren Herkunft sei nicht belegt und nicht nachvollziehbar. Laut vorgelegter abgelaufener Aufenthaltskarte habe die BF bis 2017 einen Aufenthaltstitel Studierender in Österreich besessen. Es würden Zweifel an der gesicherten Lebensführung und der Verwurzelung der BF in der Türkei sowie der Wiederausreise bestehen. Aufgrund der dargelegten Gründe sowie der mangelnden familiären und wirtschaftlichen Bindung an den Wohnsitzstaat würden begründete Zweifel bestehen, dass die BF die Absicht habe, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen.
  3. Am 25.03.2023 erhob die Beschwerdeführerin das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 06.03.
  4. Begründend wurde ausgeführt, dass Nachweise des Unterhalts, einer Krankenversicherung und einer Unterkunft beigebracht worden seien. Dass die Pensionszahlungen aus Afghanistan unregelmäßig eintreffen würden, liege in der Natur der politischen Lage, die Ansprüche würden vom gegenwärtigen Regime nicht bestritten werden. Zur Rückkehrabsicht sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin durch ihre „Studien“ in der Türkei ein gesichertes Aufenthaltsrecht habe. Sie sei Eigentümerin zweier Wohnungen, von denen eine vermietet sei. Die Beschwerdeführerin habe die Sponsion ihrer Tochter in Österreich besuchen wollen. Durch ein Versehen der Universität sei die Aufnahme des Studiums in Österreich nicht möglich gewesen und die Beschwerdeführerin sei wegen Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels freiwillig ausgereist. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe eine tragfähige Haftungserklärung abgegeben. Die Behörde hätte ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen.
  5. Mit Bescheid vom 26.03.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und reise allein. Sie habe angegeben Pensionistin zu sein, eine Pensionsbestätigung habe sie jedoch nicht vorgelegt. Die Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel sei weder belegt noch nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar mit welchen Mitteln die Lebensführung in der Türkei finanziert werde. Laut vorgelegter abgelaufener Aufenthaltskarte hab die Beschwerdeführerin bis 2017 einen Aufenthaltstitel „Studierende“ in Österreich gehabt. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung und der Verwurzelung in der Türkei und der Wiederausreise, da die Beschwerdeführerin familiär und wirtschaftlich nicht an ihren Wohnsitzstaat gebunden sei. Die Vorstellung habe keine neuen Erkenntnisse zur Entkräftung des Mandatsbescheides hervorgebracht.4. Mit Bescheid vom 26.03.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestehen würden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und reise allein. Sie habe angegeben Pensionistin zu sein, eine Pensionsbestätigung habe sie jedoch nicht vorgelegt. Die Herkunft der vorgelegten finanziellen Mittel sei weder belegt noch nachvollziehbar. Es sei nicht nachvollziehbar mit welchen Mitteln die Lebensführung in der Türkei finanziert werde. Laut vorgelegter abgelaufener Aufenthaltskarte hab die Beschwerdeführerin bis 2017 einen Aufenthaltstitel „Studierende“ in Österreich gehabt. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung und der Verwurzelung in der Türkei und der Wiederausreise, da die Beschwerdeführerin familiär und wirtschaftlich nicht an ihren Wohnsitzstaat gebunden sei. Die Vorstellung habe keine neuen Erkenntnisse zur Entkräftung des Mandatsbescheides hervorgebracht.

  1. Gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe seit 2018 eine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zur Sponsion ihrer Tochter, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, reisen zu wollen. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz zweier Wohnungen in der Türkei, wovon eine zur Lukrierung regelmäßiger Einkünfte vermietet werde, und habe einen vom gegenwärtigen Regime nicht bestrittenen Pensionsanspruch in Afghanistan. Es sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen Unterlagen, welche die Erfüllung der Kriterien iSd Art. 14 Visakodex nachweisen, vorgelegt, was von der Behörde nicht bestritten werde. Es sei stets angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin aus Anlass der Sponsion der Tochter und zu einem Familienbesuch eine Reise nach Österreich unternehmen wolle. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin und habe ihr Leben in der Türkei existenzsichernd organisiert. Die Bereitschaft zur freiwilligen fristgerechten Ausreise habe die Beschwerdeführerin 2018 unter Beweis gestellt. Es bestünden keine hinreichenden Gründe für die Abweisung.
  2. Gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin am 22.04.2024 fristgerecht Beschwerde. Vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe seit 2018 eine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zur Sponsion ihrer Tochter, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, reisen zu wollen. Die Beschwerdeführerin sei im Besitz zweier Wohnungen in der Türkei, wovon eine zur Lukrierung regelmäßiger Einkünfte vermietet werde, und habe einen vom gegenwärtigen Regime nicht bestrittenen Pensionsanspruch in Afghanistan. Es sei kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe alle notwendigen Unterlagen, welche die Erfüllung der Kriterien iSd Artikel 14, Visakodex nachweisen, vorgelegt, was von der Behörde nicht bestritten werde. Es sei stets angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin aus Anlass der Sponsion der Tochter und zu einem Familienbesuch eine Reise nach Österreich unternehmen wolle. Die Beschwerdeführerin sei Pensionistin und habe ihr Leben in der Türkei existenzsichernd organisiert. Die Bereitschaft zur freiwilligen fristgerechten Ausreise habe die Beschwerdeführerin 2018 unter Beweis gestellt. Es bestünden keine hinreichenden Gründe für die Abweisung.
  3. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, vorgelegte Unterlagen – Teilnahmebestätigung am Korankurs, Kontoauszüge und Grundbuchsauszüge – in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen.
  4. Mit E-Mail vom 11.05.2024 legte die Beschwerdeführerin die im Verbesserungsauftrag genannten Dokumente mit schwer leserlicher deutscher Übersetzung vor.
  5. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 28.02.2024 bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 47 Tage (im Interviewblatt 90 Tage). Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden XXXX und 30.04.2024 (im Interviewblatt 15.04.2024) angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebt die Tochter der Beschwerdeführerin. Diese wurde als einladende Person genannt. Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet und Pensionistin. Als Daten der geplanten Ein- und Abreise wurden römisch 40 und 30.04.2024 (im Interviewblatt 15.04.2024) angeführt. Als Zweck der Reise wurde der Besuch von Familienangehörigen und Freunden genannt. In Österreich lebt die Tochter der Beschwerdeführerin. Diese wurde als einladende Person genannt. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und Pensionistin. Sie verfügt im ihrem Aufenthaltsstaat der Türkei über einen Aufenthaltstitel und über zwei Eigentumswohnungen, wovon eine vermietet wird. Der Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit ein Visum der Kategorie „D“, gültig von 30.01.2016 bis 29.05.2016, ausgestellt. Sie verfügte über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierende“, gültig von 19.05.2016 bis 19.05.
  7. Die beantragte Verlängerung wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist am 16.02.2018 ausgereist. Die Beschwerdeführerin konnte keine hinreichenden familiären und wirtschaftlichen Bindungen in ihren Aufenthaltsstaat belegen. Es bestehen begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der ÖGK Istanbul, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin verwitwet und Pensionistin sei, beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin über einen türkischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin zweier Wohnungen in der Türkei ist, von denen eine vermietet wird, ergibt sich neben den Angaben der Beschwerdeführerin aus den vorgelegten türkischen Grundbuchsauszügen. Die Feststellung zum in der Vergangenheit ausgestellten österreichischen Visum der Kategorie „D“ und dem nicht mehr gültigen österreichischen Aufenthaltstitel beruhen auf den entsprechenden vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf der Kopie des Visums im Reisepass der Beschwerdeführerin und der Aufenthaltskarte. Dass der Aufenthaltstitel nicht verlängert wurde, geht aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) hervor. Das Datum der Ausreise ergibt sich aus dem entsprechenden Stempel des Flughafen Wien-Schwechat im Reisepass der Beschwerdeführerin. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus den folgenden Gründen zuzustimmen: Eingangs wird angemerkt, dass als Zweck der Reise neben dem Besuch von Familienangehörigen, insbesondere die Teilnahme an der inzwischen in der Vergangenheit liegenden Sponsion der Tochter der Beschwerdeführerin am XXXX angegeben wurden. Das Datum der Sponsion wurde durch die Vorlage einer Bestätigung und eines Schreibens der Studiengangsleitung belegt. Hierbei wird auf den Inhalt des Verwaltungsaktes verwiesen, aus dem sich ergibt, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie „C“ lediglich XXXX vor der geplanten Einreise und der Sponsion gestellt wurde. Eingangs wird angemerkt, dass als Zweck der Reise neben dem Besuch von Familienangehörigen, insbesondere die Teilnahme an der inzwischen in der Vergangenheit liegenden Sponsion der Tochter der Beschwerdeführerin am römisch 40 angegeben wurden. Das Datum der Sponsion wurde durch die Vorlage einer Bestätigung und eines Schreibens der Studiengangsleitung belegt. Hierbei wird auf den Inhalt des Verwaltungsaktes verwiesen, aus dem sich ergibt, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie „C“ lediglich römisch 40 vor der geplanten Einreise und der Sponsion gestellt wurde. Es wird grundsätzlich nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Eigentumswohnungen und des Besuchs eines Korankurses gewisse Bindungen im Wohnsitzstaat hat. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch auch vor, (unregelmäßige) Pensionszahlungen aus ihrem Herkunftsstaat und Mieteinkünfte zu beziehen. Diese Einkünfte binden die Beschwerdeführerin jedoch nicht an ihren Wohnsitzstaat, da sie auch unabhängig von einem Aufenthalt in der Türkei bezogen werden könnten. Eine wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführerin an einen Staat allein aufgrund des Immobilieneigentums kann nicht bejaht werden. Auch bei Berücksichtigung des Besuchs eines Korankurses kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Wohnsitzstaat hinreichend verwurzelt ist. Ein wesentlicher Aspekt in der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist die familiäre oder soziale Verwurzelung. Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Antragsverfahren nicht vor, über Familienangehörige oder einen Freundeskreis zu verfügen oder einer nicht beruflichen Tätigkeit im Wohnsitzstaat nachzugehen. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin ihre Tochter in Österreich zu besuchen nachvollziehbar, in Anbetracht des Umstandes der fehlenden familiären und sozialen Bindung, kann die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht als belegt angesehen werden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen jene Argumente, auf die die Behörde ihre Ansicht einer fehlenden Ausreisewilligkeit stützte, durch Vorlage von Dokumenten oder durch ihr Vorbringen zu entkräften und einen hinreichenden Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Absicht hat vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „§
  10. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht §
  11. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten§ 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten, Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. ,
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: , „Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt. (… ) Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. (…) Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS

Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien

Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  3. c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  4. d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
  5. e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten

Artikel 34

Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
  1. a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  2. b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
  3. c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich , u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.

Art. 32Abs.

1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Artikel 32

, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (vgl. dazu auch VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0213). Hinsichtlich der vorgelegten Flugreservierungen sowie der Bestätigungen über den Abschluss von Reiseversicherungen ist festzuhalten, dass diese zwar grundsätzlich Anhaltspunkte für eine Wiederausreiseabsicht darstellen, jedoch für sich allein betrachtet nicht geeignet sind, die aufgezeigten – für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechenden – Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften vergleiche dazu auch VwGH vom 17.11.2011, , Zl. 2010/21/0213). Begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die pensionierte und verwitwete Beschwerdeführerin eine familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatstaat oder Wohnsitzstaat wie beweiswürdigend wiedergegeben nicht nachzuweisen vermochte. Ihre Tochter lebt demgegenüber nachweislich in Österreich. Die Eigentumswohnungen und der Besuch eines Korankurses konnten wie beweiswürdigend ausgeführt eine ausreichende Verwurzelung im Wohnsitzstaat nicht belegen. Im Ergebnis kann der ÖGK Istanbul nicht entgegengetreten werden, wenn diese aus den Indizien im Sinne des oben Gesagten erkennt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der Beschwerdeführerin letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbehörden – entgegen der entsprechenden Beschwerdeausführungen –

§ 18Kons

G im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt sind, einen Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Folglich war die Erlassung des Mandatsbescheides („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 06.03.2024 zulässig. Soweit das in der Folge geführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführerin kritisiert wird, ist – wie oben angeführt – darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin obliegt, etwa durch Vorlage von Unterlagen die begründeten Zweifel der Vertretungsbehörde zu entkräften.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbehörden – entgegen der entsprechenden Beschwerdeausführungen –

Paragraph 18, KonsG im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt sind, einen Mandatsbescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Folglich war die Erlassung des Mandatsbescheides („Mitteilung der Gründe für die Verweigerung eines Visums“) vom 06.03.2024 zulässig. Soweit das in der Folge geführte Ermittlungsverfahren der belangten Behörde seitens der Beschwerdeführerin kritisiert wird, ist – wie oben angeführt – darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführerin obliegt, etwa durch Vorlage von Unterlagen die begründeten Zweifel der Vertretungsbehörde zu entkräften. Aufgrund der vorliegenden Tatsachen bestehen wie beweiswürdigend ausgeführt somit berechtigte Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums wieder in ihren Aufenthaltsstaat zurückzukehren. Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen „Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die behauptete Bindung in den Wohnsitzstaat durch zwei Eigentumswohnungen und den Besuch eines Korankurses hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Ablehnung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ausgereist ist, vermochte nicht an dieser Beurteilung etwas zu ändern. In einer Gesamtschau ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich einerseits und ihrer nicht hinreichend dargelegten familiären und wirtschaftlichen Bindungen in ihren Aufenthaltsstaat, somit mangels dargelegter Verwurzelung im Wohnsitzstaat, andererseits konkrete und begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht bestehen. Die dargelegten Zweifel gehen –

der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – im gegenständlichen Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2295894.1.00

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