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{'item': 'W240 2296026-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 35§ 13§ 60§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 11§ 17§ 56§ 20§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW240 2296026-1 Spruch, W240 2296027-1/2E W240 2296026-1/2E W240 2296023-1/2EW240 2296023-1/2E, BESCHLUSS Das Bund

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die minderjährigen Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind Geschwister und stellten am 25.02.2021 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Am 04.10.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Nairobi vor.
  3. Die minderjährigen Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind Geschwister und stellten am 25.02.2021 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (künftig: ÖB Nairobi) den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Am 04.10.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Nairobi vor. Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, I405 2216993-1/17E ua, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der Vater der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, I405 2216993-1/17E ua, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer und der Bezugsperson - Geburtsurkunden und vollständige Kopie der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer (in Französisch) - Französischsprachiges Urteil des „Tribunal pour Enfants de Kinshasa/NGALIEMA“ - Gekürzte Ausfertigung des am 26.11.2020 mündlich verkündeten Erkenntisses vom 11.12.2020, I405 2216993-1/17E ua - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Bezugsperson - Österreichische Heiratsurkunde und Auszug aus dem Heiratseintrag der Bezugsperson - Einverständniserklärung der Mutter der Beschwerdeführer (in Französisch und Deutsch), dass die Beschwerdeführer zu ihrem Vater in Österreich ziehen, um mit diesem sowie mit seiner Familie zu leben - Kopie eines Ausweises der Mutter der Beschwerdeführer - Vollmacht, mit der XXXX , geboren am XXXX , durch die Mutter der BF bevollmächtigt wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der ÖB Nairobi zu vertreten- Vollmacht, mit der römisch 40 , geboren am römisch 40 , durch die Mutter der BF bevollmächtigt wurde die minderjährige Beschwerdeführerin im Verfahren vor der ÖB Nairobi zu vertreten - Kopie des Reisepasses der bevollmächtigten Person Im Antragformular wurde angegeben, dass der Vater der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise der Erziehungsberechtigte der Beschwerdeführer gewesen sei. Das Familienverhältnis werde durch regelmäßigen Kontakt (Sprach- und Videoanrufe) aufrechterhalten. Die Bezugsperson schicke den Beschwerdeführern ab und zu Geld oder Kleidung. Mit Verbesserungsaufträgen vom 01.03.2021 und 07.10.2022 wurde den ua. Beschwerdeführern aufgetragen, neben den vollständig ausgefüllten Erhebungsbögen, eine Einverständniserklärung der leiblichen Mutter und gültige Reisedokumente vorzulegen. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Beschwerdeführer die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind. Es seien keine Dokumente vorgelegt worden, die die Familieneigenschaft feststellen würden. Es würden Geburtsurkunden mit Übersetzung benötigt werden.
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es seien trotz zweier Verbesserungsaufträge keine Nachweise zur Familieneigenschaft erbracht worden. Zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft wäre noch eine DNA-Analyse erforderlich.
  6. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.03.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch Bundesamt oder BFA) aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es seien trotz zweier Verbesserungsaufträge keine Nachweise zur Familieneigenschaft erbracht worden. Zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft wäre noch eine DNA-Analyse erforderlich. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages keine Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Familieneigenschaft zur Bezugsperson belegen würden. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Insbesondere seien keine Geburtsurkunden vorgelegt worden, welche die Vaterschaft belegen würden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages keine Dokumente vorgelegt worden seien, welche die Familieneigenschaft zur Bezugsperson belegen würden. Es hätten sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben. Insbesondere seien keine Geburtsurkunden vorgelegt worden, welche die Vaterschaft belegen würden. Aus den dargelegten Gründen sei die Zuerkennung des Status iSd , Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
  7. Mit Schreiben vom 28.03.2023 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
  8. In der Stellungnahme vom 11.04.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass auf den Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023 nicht reagiert wurde, sei auf einen Fehler der rechtlichen Vertretung durch einen Personalwechsel zurückzuführen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorhalt, es seien keine Nachweise über die Familieneigenschaft vorgelegt worden, aktenwidrig sei. Tatsächlich seien bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache Geburtsurkunden vorgelegt worden, in denen die Bezugsperson als Vater angeführt sei. Es ergebe sich keine Verpflichtungen zur Vorlage von Übersetzungen durch Antragsteller*innen im Einreiseverfahren

§ 35Asyl

G. Dennoch würden die Übersetzungen so rasch wie möglich nachgereicht werden. Für den Fall, dass die vorgelegten Geburtsurkunden aus Sicht der Behörde für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend seien, werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien. Sollte die Anmerkung bezüglich der Notwendigkeit eines DNA-Tests in der gegenständlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.03.2023 eine Belehrung

§ 13Abs.

4 BFA-VG darstellen, so werde beantragt, die Durchführung des DNA-Tests zu ermöglichen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.4. In der Stellungnahme vom 11.04.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass auf den Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023 nicht reagiert wurde, sei auf einen Fehler der rechtlichen Vertretung durch einen Personalwechsel zurückzuführen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorhalt, es seien keine Nachweise über die Familieneigenschaft vorgelegt worden, aktenwidrig sei. Tatsächlich seien bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache Geburtsurkunden vorgelegt worden, in denen die Bezugsperson als Vater angeführt sei. Es ergebe sich keine Verpflichtungen zur Vorlage von Übersetzungen durch Antragsteller*innen im Einreiseverfahren

, Paragraph 35, AsylG. Dennoch würden die Übersetzungen so rasch wie möglich nachgereicht werden. Für den Fall, dass die vorgelegten Geburtsurkunden aus Sicht der Behörde für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend seien, werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Durchführung einer , DNA-Analyse einverstanden seien. Sollte die Anmerkung bezüglich der Notwendigkeit eines DNA-Tests in der gegenständlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.03.2023 eine Belehrung

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellen, so werde beantragt, die Durchführung des DNA-Tests zu ermöglichen und die entsprechenden Schritte einzuleiten. Eine entsprechende Zustimmung der Bezugsperson zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse wurde angeschlossen vorgelegt.

  1. Mit E-Mail vom 12.07.2023 wurden die Übersetzungen der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer vorgelegt und ausgeführt, nachdem in den Übersetzungen stehe, dass die Bezugsperson erschienen sei, werde auch belegt, dass sie sich zum relevanten Zeitpunkt in Wien aufgehalten habe. Angeschlossen vorgelegt wurden neben den Übersetzungen der Geburtsurkunden in die deutsche Sprache Lohnverrechnungen der Bezugsperson von 07.
  2. bis 11.02.2022, 21.
  3. bis 25.
  4. und 28.
  5. bis 04.03.2022 sowie eine Gehaltsabrechnung für Februar
  6. Mit E-Mail vom 26.07.2023 wurde eine eidesstattliche Erklärung und eine notariell beglaubigte Arbeitsaufzeichnung nachgereicht, wonach sich die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunden in Österreich aufgehalten habe.
  7. In seiner (zweiten) Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.03.2023 führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen

§ 60Asyl

G 2005 nicht nachgekommen.6. In seiner (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.03.2023 führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen

Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 seien nicht erfüllt und eine Einreise sei im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten – dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich – könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Die Angaben aus der Niederschrift der Bezugsperson würden nicht mit den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer zusammenpassen. Außerdem sei der Antrag nach drei Monaten eingebracht worden. Es seien keine Unterlagen und Beweismittel vorgelegt worden, welche nachweisen, dass die Bestimmungen des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 seien nicht erfüllt und eine Einreise sei im Sinne des , Artikel 8, EMRK nicht geboten. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten – dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich – könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Die Angaben aus der Niederschrift der Bezugsperson würden nicht mit den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer zusammenpassen. Außerdem sei der Antrag nach drei Monaten eingebracht worden. Es seien keine Unterlagen und Beweismittel vorgelegt worden, welche nachweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien. 9. Mit E-Mail vom 26.03.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht erhalten bleibe. Viele Dokumente oder auch Ergebnisse von DNA-Analysen seien im Kongo käuflich erwerbbar. Weiters befinde sich die Bezugsperson seit 2014 in Österreich. 10. Mit dem Bescheid vom 29.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Gründe nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen des § 60 AsylG 2005 nicht nachgekommen. 10. Mit dem Bescheid vom 29.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Gründe nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen des Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 17.04.2024 wurde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen in den Stellungnahmen vom 11.04.2023 und 11.03.2024 – ausgeführt, dass der Vorhalt, wonach keine Originale und Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt worden seien, aktenwidrig sei. Die Original der Geburtsurkunden würden sich nach wie vor bei den Beschwerdeführern befinden und hätten auf Verlangen jederzeit nochmals vorgelegt werden können. Es sei mehrmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführer und die Bezugsperson mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien und wiederholt beantragt worden, einen Termin zur DNA-Probenabnahme für die Bezugsperson sowie die Beschwerdeführer bekannt zu geben. Aus welchen Gründen die Behörde von einer verspäteten Antragstellung ausgehe, werde an keiner Stelle begründet. Vielmehr führe auch die ÖB den 25.02.2021 als Datum der Antragstellung an. Die Behörde habe es unterlassen sich mit den Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten, der Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse und der fristgerechten Antragstellung auseinanderzusetzen. Für die Wahrung des Parteiengehörs sei es nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Vielmehr sei eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten erforderlich, die in der Begründung des Bescheides wiederzugeben sei.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.07.2024, eingelangt am 22.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die – im Zeitpunkt der Antragstellung – minderjährigen Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind Geschwister und stellte am 25.02.2021 schriftlich bei der ÖB Nairobi den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  4. Am 04.10.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Nairobi vor.Die – im Zeitpunkt der Antragstellung – minderjährigen Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, sind Geschwister und stellte am 25.02.2021 schriftlich bei der ÖB Nairobi den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  5. Am 04.10.2022 sprachen die Beschwerdeführer persönlich bei der ÖB Nairobi vor. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, I405 2216993-1/17E ua, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Vater der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, genannt, dem mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, , I405 2216993-1/17E ua, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde vor Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gestellt, weshalb gegenständlich kein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erforderlich ist.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde vor Ablauf von drei Monaten nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gestellt, weshalb gegenständlich kein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erforderlich ist.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Nairobi. Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und der gekürzten Ausfertigung vom 11.12.2020 des mündlich verkündetem Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2020, I405 2216993-1/17E ua. Aus dem im Akt enthaltenen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels samt dem E-Mail, mit dem dieser eingebracht wurde, ergibt sich 25.02.2021 als Datum der Antragstellung. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 26.11.
  7. Aus welchen Gründen die Behörde von einer verspäteten Antragstellung ausgeht, ergibt sich für die erkennende Richterin nicht. Vielmehr führt auch die ÖB den 25.02.2021 als Datum der Antragstellung an Die Antragstellung wurde somit noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist des § 35 Abs. 1 letzter Satz vorgenommen, weshalb gegenständlich kein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erforderlich war.Aus dem im Akt enthaltenen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels samt dem E-Mail, mit dem dieser eingebracht wurde, ergibt sich 25.02.2021 als Datum der Antragstellung. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 26.11.
  8. Aus welchen Gründen die Behörde von einer verspäteten Antragstellung ausgeht, ergibt sich für die erkennende Richterin nicht. Vielmehr führt auch die ÖB den 25.02.2021 als Datum der Antragstellung an Die Antragstellung wurde somit noch vor Ablauf der dreimonatigen Frist des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz vorgenommen, weshalb gegenständlich kein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erforderlich war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kindern iSd Art. 8 EMRK nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann.Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass die besonders geschützte Verbindung zwischen Eltern und Kindern iSd Artikel 8, EMRK nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: 3.
  2. Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§60
(1)[…]
(2)Aufenthaltstitel

§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

(2)Aufenthaltstitel

Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. […]

(3)[…]“ § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ §26 FPG lautet: „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet: Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: „§ 13

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ „§ 13

(4)Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt , vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu , Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, , Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, , Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen

§ 60Asyl

G 2005 nicht nachgekommen.Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen

Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen. Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G 2005 wie festgestellt innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt ist. Folglich waren entgegen der Ansicht des Bundeamtes und der ÖB Nairobi seitens der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 zu erbringen.Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG 2005 wie festgestellt innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt ist. Folglich waren entgegen der Ansicht des Bundeamtes und der ÖB Nairobi seitens der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erbringen. Soweit die Familienangehörigeneigenschaft seitens der Behörde als nicht nachgewiesen angesehen wurde, da keine Originale und keine Übersetzungen beigebracht worden seien und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Vaterschaft der Bezugsperson zu belegen, ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer vorgebracht haben, Geburtsurkunden im Rahmen der persönlichen Vorsprache (im Original) vorgelegt zu haben. In Anbetracht der im vorliegenden Verwaltungsakt nach den Antragsformularen eingeordneten Kopien der (französischsprachigen) Geburtsurkunden erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar. In weiterer Folge wurden Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt. Die diesbezügliche Begründung der Abweisung ist somit als aktenwidrig zu beurteilen. Des Weiteren führte das Bundesamt in der Stellungnahme zur zweiten Mitteilung vom 20.03.2023 an, dass die Angaben der Bezugsperson nicht zu den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer passen würden. Dabei unterlässt es das Bundesamt jedoch, auszuführen um welche Angaben der Bezugsperson es sich dabei handelt und führt die behaupteten Widersprüche auch nicht an. Mit der Ausführung, wonach das behauptete Familienverhältnis aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht als erwiesen anzunehmen sei, da jegliche Dokumente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, übersieht das Bundesamt die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG. Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich einem Verfahren

§ 35Asyl

G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Mit der Ausführung, wonach das behauptete Familienverhältnis aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht als erwiesen anzunehmen sei, da jegliche Dokumente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, übersieht das Bundesamt die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG. Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich einem Verfahren

Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer , DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Vor Abweisung eines Antrags

§ 35Asyl

G 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls

§ 13Abs.

4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Vor Abweisung eines Antrags

Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vergleiche VwGH 22.02.2018, , Ra 2017/18/0131). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse bestehe und beantragt eine solche durchzuführen. Das BFA hat selbst in seiner ersten Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich sei.Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse bestehe und beantragt eine solche durchzuführen. Das BFA hat selbst in seiner ersten Mitteilung

, Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich sei. Abschließend wird in Bezug auf die Ausführung des Bundesamtes im E-Mail vom 26.03.2024, wonach im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht nur Dokumente, sondern auch DNA-Analysen käuflich zu erwerben seien, darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Belehrung

§ 13Abs.

4 BFA-VG aufgrund der theoretischen Möglichkeit eine Fälschung zu beschaffen und vorzulegen, der Bestimmung zuwiderläuft. Die Behörde kann die Modalitäten der Probenabnahme zweifellos vorgeben, sodass eine allfällige (Ver-)Fälschung verhindert wird, etwa durch das Beisein eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der ÖB bei der Probenabnahme.Abschließend wird in Bezug auf die Ausführung des Bundesamtes im E-Mail vom 26.03.2024, wonach im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht nur Dokumente, sondern auch , DNA-Analysen käuflich zu erwerben seien, darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Belehrung

Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG aufgrund der theoretischen Möglichkeit eine Fälschung zu beschaffen und vorzulegen, der Bestimmung zuwiderläuft. Die Behörde kann die Modalitäten der Probenabnahme zweifellos vorgeben, sodass eine allfällige (Ver-)Fälschung verhindert wird, etwa durch das Beisein eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der , ÖB bei der Probenabnahme. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die vorgelegten Geburtsurkunden sowie die Angaben der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens würdigen und den Beschwerdeführern entsprechende Abwägungen sowie allfällige aufzuzeigende Widersprüche im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis bringen und die Möglichkeit einräumen, dazu Stellung zu nehmen. Falls erforderlich kann die (neuerliche) Vorlage der Geburtsurkunden im Original angeordnet werden. Die Dokumente können, sollte dies als erforderlich betrachtet werden, einer Überprüfung unterzogen werden. Sollten von Seiten der Behörde weiterhin Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen, sind die Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren und ist ihnen organisatorische Hilfestellung zu leisten. Zudem wird, falls erforderlich, auf die Möglichkeit verwiesen, dass die Bezugsperson einer zeugenschaftlichen Einvernahme unterzogen werden kann. Eine mündliche Verhandlung hatte

§ 11aAbs.

2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2296026.1.00

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