GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G. Dennoch würden die Übersetzungen so rasch wie möglich nachgereicht werden. Für den Fall, dass die vorgelegten Geburtsurkunden aus Sicht der Behörde für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend seien, werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Durchführung einer DNA-Analyse einverstanden seien. Sollte die Anmerkung bezüglich der Notwendigkeit eines DNA-Tests in der gegenständlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.03.2023 eine Belehrung
4 BFA-VG darstellen, so werde beantragt, die Durchführung des DNA-Tests zu ermöglichen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.4. In der Stellungnahme vom 11.04.2023 führten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass auf den Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023 nicht reagiert wurde, sei auf einen Fehler der rechtlichen Vertretung durch einen Personalwechsel zurückzuführen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorhalt, es seien keine Nachweise über die Familieneigenschaft vorgelegt worden, aktenwidrig sei. Tatsächlich seien bereits im Rahmen der persönlichen Vorsprache Geburtsurkunden vorgelegt worden, in denen die Bezugsperson als Vater angeführt sei. Es ergebe sich keine Verpflichtungen zur Vorlage von Übersetzungen durch Antragsteller*innen im Einreiseverfahren
, Paragraph 35, AsylG. Dennoch würden die Übersetzungen so rasch wie möglich nachgereicht werden. Für den Fall, dass die vorgelegten Geburtsurkunden aus Sicht der Behörde für den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses nicht ausreichend seien, werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer ausdrücklich mit der Durchführung einer , DNA-Analyse einverstanden seien. Sollte die Anmerkung bezüglich der Notwendigkeit eines DNA-Tests in der gegenständlichen Aufforderung zur Stellungnahme vom 28.03.2023 eine Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG darstellen, so werde beantragt, die Durchführung des DNA-Tests zu ermöglichen und die entsprechenden Schritte einzuleiten. Eine entsprechende Zustimmung der Bezugsperson zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse wurde angeschlossen vorgelegt.
G 2005 nicht nachgekommen.6. In seiner (zweiten) Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.03.2023 führte das Bundesamt aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen
Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 seien nicht erfüllt und eine Einreise sei im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten – dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich – könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Die Angaben aus der Niederschrift der Bezugsperson würden nicht mit den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer zusammenpassen. Außerdem sei der Antrag nach drei Monaten eingebracht worden. Es seien keine Unterlagen und Beweismittel vorgelegt worden, welche nachweisen, dass die Bestimmungen des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien. In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 seien nicht erfüllt und eine Einreise sei im Sinne des , Artikel 8, EMRK nicht geboten. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten – dies auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich – könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Die Angaben aus der Niederschrift der Bezugsperson würden nicht mit den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer zusammenpassen. Außerdem sei der Antrag nach drei Monaten eingebracht worden. Es seien keine Unterlagen und Beweismittel vorgelegt worden, welche nachweisen, dass die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 erfüllt seien. 9. Mit E-Mail vom 26.03.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die negative Stellungnahme aufrecht erhalten bleibe. Viele Dokumente oder auch Ergebnisse von DNA-Analysen seien im Kongo käuflich erwerbbar. Weiters befinde sich die Bezugsperson seit 2014 in Österreich. 10. Mit dem Bescheid vom 29.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Gründe nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen des § 60 AsylG 2005 nicht nachgekommen. 10. Mit dem Bescheid vom 29.03.2024 verweigerte die ÖB Nairobi den Beschwerdeführern die Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die vorgelegten Gründe nicht genügen würden, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen des Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 13 Abs. 4 BFA-VG lautet: Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG lautet: „§ 13
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ „§ 13
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt , vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu , Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH vom 16.12.2014, , Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, , Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen
G 2005 nicht nachgekommen.Im vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Die Geburtsurkunden seien nicht im Original vorgelegt worden. Es seien außerdem keine Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt bzw. nicht bestätigt worden, ob es sich um geprüfte Dokumente handle. Die Bezugsperson sei den Bestimmungen
Paragraph 60, AsylG 2005 nicht nachgekommen. Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 wie festgestellt innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt ist. Folglich waren entgegen der Ansicht des Bundeamtes und der ÖB Nairobi seitens der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
G 2005 zu erbringen.Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 wie festgestellt innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt ist. Folglich waren entgegen der Ansicht des Bundeamtes und der ÖB Nairobi seitens der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erbringen. Soweit die Familienangehörigeneigenschaft seitens der Behörde als nicht nachgewiesen angesehen wurde, da keine Originale und keine Übersetzungen beigebracht worden seien und die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Vaterschaft der Bezugsperson zu belegen, ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer vorgebracht haben, Geburtsurkunden im Rahmen der persönlichen Vorsprache (im Original) vorgelegt zu haben. In Anbetracht der im vorliegenden Verwaltungsakt nach den Antragsformularen eingeordneten Kopien der (französischsprachigen) Geburtsurkunden erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar. In weiterer Folge wurden Übersetzungen der Geburtsurkunden vorgelegt. Die diesbezügliche Begründung der Abweisung ist somit als aktenwidrig zu beurteilen. Des Weiteren führte das Bundesamt in der Stellungnahme zur zweiten Mitteilung vom 20.03.2023 an, dass die Angaben der Bezugsperson nicht zu den Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführer passen würden. Dabei unterlässt es das Bundesamt jedoch, auszuführen um welche Angaben der Bezugsperson es sich dabei handelt und führt die behaupteten Widersprüche auch nicht an. Mit der Ausführung, wonach das behauptete Familienverhältnis aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht als erwiesen anzunehmen sei, da jegliche Dokumente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, übersieht das Bundesamt die Regelung des § 13 Abs. 4 BFA-VG. Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich einem Verfahren
G 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Mit der Ausführung, wonach das behauptete Familienverhältnis aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht als erwiesen anzunehmen sei, da jegliche Dokumente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, übersieht das Bundesamt die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG. Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich einem Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer , DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Vor Abweisung eines Antrags
G 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls
4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0131). Vor Abweisung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis hat jedenfalls
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung eines DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: „hat ihm … zu ermöglichen“; „ist … zu belehren“; vergleiche VwGH 22.02.2018, , Ra 2017/18/0131). Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse bestehe und beantragt eine solche durchzuführen. Das BFA hat selbst in seiner ersten Mitteilung
G 2005 darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich sei.Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wurde während des ganzen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Bereitschaft zur Durchführung einer DNA-Analyse bestehe und beantragt eine solche durchzuführen. Das BFA hat selbst in seiner ersten Mitteilung
, Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer DNA-Analyse zum Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft erforderlich sei. Abschließend wird in Bezug auf die Ausführung des Bundesamtes im E-Mail vom 26.03.2024, wonach im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht nur Dokumente, sondern auch DNA-Analysen käuflich zu erwerben seien, darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Belehrung
4 BFA-VG aufgrund der theoretischen Möglichkeit eine Fälschung zu beschaffen und vorzulegen, der Bestimmung zuwiderläuft. Die Behörde kann die Modalitäten der Probenabnahme zweifellos vorgeben, sodass eine allfällige (Ver-)Fälschung verhindert wird, etwa durch das Beisein eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der ÖB bei der Probenabnahme.Abschließend wird in Bezug auf die Ausführung des Bundesamtes im E-Mail vom 26.03.2024, wonach im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht nur Dokumente, sondern auch , DNA-Analysen käuflich zu erwerben seien, darauf hingewiesen, dass die Unterlassung der Belehrung
Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG aufgrund der theoretischen Möglichkeit eine Fälschung zu beschaffen und vorzulegen, der Bestimmung zuwiderläuft. Die Behörde kann die Modalitäten der Probenabnahme zweifellos vorgeben, sodass eine allfällige (Ver-)Fälschung verhindert wird, etwa durch das Beisein eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der , ÖB bei der Probenabnahme. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die vorgelegten Geburtsurkunden sowie die Angaben der Bezugsperson im Rahmen ihres Asylverfahrens würdigen und den Beschwerdeführern entsprechende Abwägungen sowie allfällige aufzuzeigende Widersprüche im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis bringen und die Möglichkeit einräumen, dazu Stellung zu nehmen. Falls erforderlich kann die (neuerliche) Vorlage der Geburtsurkunden im Original angeordnet werden. Die Dokumente können, sollte dies als erforderlich betrachtet werden, einer Überprüfung unterzogen werden. Sollten von Seiten der Behörde weiterhin Zweifel an der Familienangehörigeneigenschaft bestehen, sind die Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren und ist ihnen organisatorische Hilfestellung zu leisten. Zudem wird, falls erforderlich, auf die Möglichkeit verwiesen, dass die Bezugsperson einer zeugenschaftlichen Einvernahme unterzogen werden kann. Eine mündliche Verhandlung hatte
2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2296026.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.