← Österreich

{'item': 'W259 2245274-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW259 2245274-1 Spruch, W259 2245274-1/34E Schriftliche Ausfertigung des am 19.12.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
  2. Mit Schreiben vom 24.11.2020 teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung, (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „BMLV“) dem Beschwerdeführer mit, dass er mit Wirksamkeit vom XXXX 2019 auf den Arbeitsplatz XXXX (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, XXXX wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis 30.11.2020 systemisiert.), XXXX , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt wurde. Zufolge der oben angeführten Fußnote wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BDG 1979 mit Ablauf XXXX 2020 vom oben angeführten mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 nicht mehr existenten Arbeitsplatz abberufen.
  3. Mit Schreiben vom 24.11.2020 teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung, (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „BMLV“) dem Beschwerdeführer mit, dass er mit Wirksamkeit vom römisch 40 2019 auf den Arbeitsplatz römisch 40 (Fußnote: Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, römisch 40 wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis 30.11.2020 systemisiert.), römisch 40 , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt wurde. Zufolge der oben angeführten Fußnote wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, BDG 1979 mit Ablauf römisch 40 2020 vom oben angeführten mit Wirksamkeit vom 01.12.2020 nicht mehr existenten Arbeitsplatz abberufen.
  4. Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „ XXXX Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen des § 94 GehG 1956, in der Abteilung XXXX , mit XXXX , diensteinzuteilen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen vorzubringen.
  5. Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 94, GehG 1956, in der Abteilung römisch 40 , mit römisch 40 , diensteinzuteilen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen vorzubringen.
  6. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 29.12.2020 fristgerecht Einwendungen gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung vor. Darin führte er zusammengefasst an, dass die Herabstufung auf einen Referatsleiter eine bewusste Disqualifikation seiner bisherigen Leistungen und die Nichtanerkennung seiner fachlichen Eignung bedeute. Er habe sich selbst für die XXXX im XXXX beworben und sei diese zur Zeit der Auflösung des XXXX nicht besetzt gewesen. Er sei aufgrund seiner Qualifikation für diese geeignet gewesen. Es sei XXXX nach Auflösung seines Projektarbeitsplatzes unverzüglich auf den Abteilungsleiter der XXXX diensteingeteilt worden. Es stelle sich daher die Frage, weshalb dies im Falle seiner Person nicht so beabsichtigt gewesen sei. Es gäbe auch noch die Möglichkeit der Schaffung eines Projektarbeitsplatzes. Zudem sei er vom 22.10.2020 bis 05.11.2020 als Personalvertreter tätig gewesen. Er nehme diese Tätigkeit auch vom 07.12.2020 bis 31.12.2020 wahr. Es wäre daher bezugnehmend auf die §§ 25 und 27 PVG zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen einer Einteilung auf einen anderen Arbeitsplatz mit 01.02.2021 den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben entspreche. Er stimme daher einer solchen Einteilung nicht zu und behalte sich rechtliche Schritte vor.
  7. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 29.12.2020 fristgerecht Einwendungen gegen die beabsichtigte Verwendungsänderung vor. Darin führte er zusammengefasst an, dass die Herabstufung auf einen Referatsleiter eine bewusste Disqualifikation seiner bisherigen Leistungen und die Nichtanerkennung seiner fachlichen Eignung bedeute. Er habe sich selbst für die römisch 40 im römisch 40 beworben und sei diese zur Zeit der Auflösung des römisch 40 nicht besetzt gewesen. Er sei aufgrund seiner Qualifikation für diese geeignet gewesen. Es sei römisch 40 nach Auflösung seines Projektarbeitsplatzes unverzüglich auf den Abteilungsleiter der römisch 40 diensteingeteilt worden. Es stelle sich daher die Frage, weshalb dies im Falle seiner Person nicht so beabsichtigt gewesen sei. Es gäbe auch noch die Möglichkeit der Schaffung eines Projektarbeitsplatzes. Zudem sei er vom 22.10.2020 bis 05.11.2020 als Personalvertreter tätig gewesen. Er nehme diese Tätigkeit auch vom 07.12.2020 bis 31.12.2020 wahr. Es wäre daher bezugnehmend auf die Paragraphen 25 und 27 PVG zu prüfen, ob die beabsichtigten Maßnahmen einer Einteilung auf einen anderen Arbeitsplatz mit 01.02.2021 den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben entspreche. Er stimme daher einer solchen Einteilung nicht zu und behalte sich rechtliche Schritte vor.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 von Amts wegen unter der Anwendung des § 94 GehG auf den Arbeitsplatz „ XXXX Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, in die Abteilung XXXX im XXXX , mit Dienstort XXXX qualifiziert verwendungsgeändert. Gemäß § 38 Abs. 7 iVm§ 152c BDG habe er die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 von Amts wegen unter der Anwendung des Paragraph 94, GehG auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, in die Abteilung römisch 40 im römisch 40 , mit Dienstort römisch 40 qualifiziert verwendungsgeändert. Gemäß Paragraph 38, Absatz 7, iVm§ 152c BDG habe er die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.04.2019 unter Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zum XXXX versetzt und dort auf den Arbeitsplatz „Leiter“, Organisationsplannummer, XXXX , Truppennummer XXXX , Positionsnummer XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6 diensteingeteilt wurde. Dieser Arbeitsplatz habe folgende Fußnote, die auch Inhalt des Spruches sei, enthalten: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, GZ XXXX wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  10. November 2020 systemisiert.“ Eine gleichlautende Fußnote sei im Übrigen auf allen Arbeitsplätzen des XXXX angebracht gewesen. Die Systemisierung sei nicht verlängert worden und damit sei sein Arbeitsplatz weggefallen. Der Dienstgeber habe die Entscheidung getroffen zur Optimierung der Aufbauorganisation, die Organisationseinheit „ XXXX “, die als Abteilung in der Gruppe XXXX eingegliedert gewesen sei, nicht weiter zu betreiben. Mit der Organisationsänderung sei die Zielsetzung der Ressortleitung verfolgt und auch erreicht worden, die Struktur der Zentralstelle zu verschlanken und die Prozessabläufe durch Streichung bzw. Neuzuweisung der Aufgaben an andere Abteilungen zu straffen. Die Streichung des XXXX bzw. die Nichtverlängerung der systemisierten Arbeitsplätze dieser Organisationseinheit sei sohin das Ergebnis eines gesamtheitlichen Beurteilungsprozesses, der die Prüfung der Notwendigkeit dieses Organisationselementes auf Basis einer Aufgabenanalyse zum Gegenstand gehabt habe, gewesen. Das wichtige dienstliche Interesse liege darin, dass sein Arbeitsplatz als Folge einer Änderung der Verwaltungsorganisation mit Ablauf des 30.11.2020 aufgelassen worden sei. Zur schonendsten Variante führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar fünf höherwertige Arbeitsplätze unbesetzt seien, diese jedoch Gegenstand derzeit laufender, bereits in der Begutachtungsphase befindlicher Ausschreibungsverfahren gemäß AusG seien. Die Prüfung des gesamten Ressortbereiches habe ergeben, dass in den nachgeordneten Dienststellen ebenfalls kein freier Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 und 6 zur Verfügung stehe. Der für den Beschwerdeführer vorgesehene neue Arbeitsplatz befinde sich in der Abteilung XXXX im XXXX , die wiederum in die XXXX eingegliedert sei. Die Aufgabeninhalte würden große Schnittmengen mit seiner bisherigen Tätigkeit aufweisen. Zudem nehme der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Personalvertreter im Dienststellenausschuss (in weiterer Folge: „DA“) beim BMLV fallweise als Ersatzmitglied für den DA wahr. Im gegenständlichen Fall sei jedoch mit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers kein Dienststellenwechsel verbunden. Der Schutzzweck des § 27 PVG stelle darauf ab, einerseits die Tätigkeit als Personalvertreter nicht zu behindern bzw. verhindern, und andererseits den Personalvertreter vor einer Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner Personalvertretertätigkeit zu schützen. Die gegenständliche Verwendungsänderung resultiere ausschließlich aus einem, als Folge einer sachlich begründeten Strukturänderung, Wegfallen des bisherigen Arbeitsplatzes und der notwendigen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes. Sohin sei die qualifizierte Verwendungsänderung nicht als rechtswidrig iSd § 27 Abs. 1 PVG zu beurteilen. Es sei auch das Benachteiligungsverbot nach § 25 Abs. 1 PVG nicht verletzt worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 25.04.2019 unter Abberufung von seiner bisherigen Verwendung zum römisch 40 versetzt und dort auf den Arbeitsplatz „Leiter“, Organisationsplannummer, römisch 40 , Truppennummer römisch 40 , Positionsnummer römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6 diensteingeteilt wurde. Dieser Arbeitsplatz habe folgende Fußnote, die auch Inhalt des Spruches sei, enthalten: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, GZ römisch 40 wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  11. November 2020 systemisiert.“ Eine gleichlautende Fußnote sei im Übrigen auf allen Arbeitsplätzen des römisch 40 angebracht gewesen. Die Systemisierung sei nicht verlängert worden und damit sei sein Arbeitsplatz weggefallen. Der Dienstgeber habe die Entscheidung getroffen zur Optimierung der Aufbauorganisation, die Organisationseinheit „ römisch 40 “, die als Abteilung in der Gruppe römisch 40 eingegliedert gewesen sei, nicht weiter zu betreiben. Mit der Organisationsänderung sei die Zielsetzung der Ressortleitung verfolgt und auch erreicht worden, die Struktur der Zentralstelle zu verschlanken und die Prozessabläufe durch Streichung bzw. Neuzuweisung der Aufgaben an andere Abteilungen zu straffen. Die Streichung des römisch 40 bzw. die Nichtverlängerung der systemisierten Arbeitsplätze dieser Organisationseinheit sei sohin das Ergebnis eines gesamtheitlichen Beurteilungsprozesses, der die Prüfung der Notwendigkeit dieses Organisationselementes auf Basis einer Aufgabenanalyse zum Gegenstand gehabt habe, gewesen. Das wichtige dienstliche Interesse liege darin, dass sein Arbeitsplatz als Folge einer Änderung der Verwaltungsorganisation mit Ablauf des 30.11.2020 aufgelassen worden sei. Zur schonendsten Variante führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar fünf höherwertige Arbeitsplätze unbesetzt seien, diese jedoch Gegenstand derzeit laufender, bereits in der Begutachtungsphase befindlicher Ausschreibungsverfahren gemäß AusG seien. Die Prüfung des gesamten Ressortbereiches habe ergeben, dass in den nachgeordneten Dienststellen ebenfalls kein freier Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 und 6 zur Verfügung stehe. Der für den Beschwerdeführer vorgesehene neue Arbeitsplatz befinde sich in der Abteilung römisch 40 im römisch 40 , die wiederum in die römisch 40 eingegliedert sei. Die Aufgabeninhalte würden große Schnittmengen mit seiner bisherigen Tätigkeit aufweisen. Zudem nehme der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Personalvertreter im Dienststellenausschuss (in weiterer Folge: „DA“) beim BMLV fallweise als Ersatzmitglied für den DA wahr. Im gegenständlichen Fall sei jedoch mit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers kein Dienststellenwechsel verbunden. Der Schutzzweck des Paragraph 27, PVG stelle darauf ab, einerseits die Tätigkeit als Personalvertreter nicht zu behindern bzw. verhindern, und andererseits den Personalvertreter vor einer Benachteiligung im Zusammenhang mit seiner Personalvertretertätigkeit zu schützen. Die gegenständliche Verwendungsänderung resultiere ausschließlich aus einem, als Folge einer sachlich begründeten Strukturänderung, Wegfallen des bisherigen Arbeitsplatzes und der notwendigen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes. Sohin sei die qualifizierte Verwendungsänderung nicht als rechtswidrig iSd Paragraph 27, Absatz eins, PVG zu beurteilen. Es sei auch das Benachteiligungsverbot nach Paragraph 25, Absatz eins, PVG nicht verletzt worden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die belangte Behörde keine Argumente ins Treffen geführt habe, welche eine sachliche und nachvollziehbare Begründung für die Auflösung der XXXX beinhalte. Vielmehr sei es darum gegangen, die 8 Personen des XXXX , welches durch die vorangegangene Ressortleitung installiert worden sei, die ebendort tätig gewesen seien aus ihren Positionen zu entfernen und die mit den Planstellen verbundenen wichtigen VBÄ-Punkte zur Erschaffung von neuen Planstellen und deren Wertigkeit durch die Dienstbehörde zu gewinnen und im Rahmen von dadurch notwendigen Ausschreibungen neu und anderweitig zu besetzen. Von einer Wirtschaftlichkeit im Sinne der Straffung und Verschlankung bzw. auch einer von wirtschaftlichen Einsparungen geprägten Organisationsänderung könne hier nicht die Rede sein. Dem gegenständlichen Bescheid fehle daher eine nachvollziehbare, insbesondere durch den Beschwerdeführer überprüfbare Begründung, weshalb dieser mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die anderen Bediensteten des XXXX seien allesamt mit durchwegs gleichwertigen Panstellen versorgt worden. Nur der Beschwerdeführer als Leiter sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz bedacht worden, obwohl mehrere Abteilungsleiterpositionen bis dato nicht nachbesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe auch nicht die schonendste Variante gewählt. Der Beschwerdeführer werde nun doppelt benachteiligt. Es sei eine Herabsetzung der Wertigkeit um 2 Funktionsgruppen vorgenommen worden und sei der Beschwerdeführer als langjähriger Abteilungsleiter zum Referatsleiter herabgestuft worden. Dies stelle für zukünftige Bewerbungen einen immensen Nachteil gegenüber Bewerbern dar, die sich als Leiter einer Abteilung auf eine neue Leitungsplanstelle bewerben. Zudem stehe dem Beschwerdeführer als Personalvertreter der Schutz des §§ 25ff PVG zu. Selbst wenn zuzugestehen sei, dass ein finanzieller Nachteil im Lichte einer Verdiensteinbuße solange nicht gegeben sei, solange dieser als Personalvertreter tätig sei, so sei jedoch dennoch der massive Nachteil der Erschwernis des beruflichen weiteren Fortkommens, vor dem der Beschwerdeführer durch § 25 PVG geschützt werde, eklatant betroffen. Die belangte Behörde bleibe eine Auseinandersetzung in der Begründung des Bescheides, warum gleichwertige Planstellen dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen worden seien bzw. nicht habe werden können, gänzlich schuldig.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass die belangte Behörde keine Argumente ins Treffen geführt habe, welche eine sachliche und nachvollziehbare Begründung für die Auflösung der römisch 40 beinhalte. Vielmehr sei es darum gegangen, die 8 Personen des römisch 40 , welches durch die vorangegangene Ressortleitung installiert worden sei, die ebendort tätig gewesen seien aus ihren Positionen zu entfernen und die mit den Planstellen verbundenen wichtigen VBÄ-Punkte zur Erschaffung von neuen Planstellen und deren Wertigkeit durch die Dienstbehörde zu gewinnen und im Rahmen von dadurch notwendigen Ausschreibungen neu und anderweitig zu besetzen. Von einer Wirtschaftlichkeit im Sinne der Straffung und Verschlankung bzw. auch einer von wirtschaftlichen Einsparungen geprägten Organisationsänderung könne hier nicht die Rede sein. Dem gegenständlichen Bescheid fehle daher eine nachvollziehbare, insbesondere durch den Beschwerdeführer überprüfbare Begründung, weshalb dieser mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die anderen Bediensteten des römisch 40 seien allesamt mit durchwegs gleichwertigen Panstellen versorgt worden. Nur der Beschwerdeführer als Leiter sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Monaten mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz bedacht worden, obwohl mehrere Abteilungsleiterpositionen bis dato nicht nachbesetzt worden seien. Die belangte Behörde habe auch nicht die schonendste Variante gewählt. Der Beschwerdeführer werde nun doppelt benachteiligt. Es sei eine Herabsetzung der Wertigkeit um 2 Funktionsgruppen vorgenommen worden und sei der Beschwerdeführer als langjähriger Abteilungsleiter zum Referatsleiter herabgestuft worden. Dies stelle für zukünftige Bewerbungen einen immensen Nachteil gegenüber Bewerbern dar, die sich als Leiter einer Abteilung auf eine neue Leitungsplanstelle bewerben. Zudem stehe dem Beschwerdeführer als Personalvertreter der Schutz des Paragraphen 25 f, f, PVG zu. Selbst wenn zuzugestehen sei, dass ein finanzieller Nachteil im Lichte einer Verdiensteinbuße solange nicht gegeben sei, solange dieser als Personalvertreter tätig sei, so sei jedoch dennoch der massive Nachteil der Erschwernis des beruflichen weiteren Fortkommens, vor dem der Beschwerdeführer durch Paragraph 25, PVG geschützt werde, eklatant betroffen. Die belangte Behörde bleibe eine Auseinandersetzung in der Begründung des Bescheides, warum gleichwertige Planstellen dem Beschwerdeführer nicht zugewiesen worden seien bzw. nicht habe werden können, gänzlich schuldig.
  14. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2021 vorgelegt.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.09.2022 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
  16. Mit Schreiben vom 21.09.2022 gab die belangte Behörde entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung erneut ergänzende Informationen bekannt und legte weitere Urkunden vor.
  17. Mit Parteiengehör vom 29.09.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2022 und gab ihm die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben.
  18. Am 12.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Befristung des Arbeitsplatzes ausschließlich dem Vorgang der beabsichtigten Neuorganisation der Zentralstelle geschuldet gewesen sei. In der Abteilung XXXX sei es um die Bereitstellung von Kräften und Mitteln gegangen und nicht um Innovation und Neuentwicklungsprojekte. Zudem werde die Frage nach dem Grund der Auflösung des XXXX nicht beantwortet. Das XXXX sei mit 05.06.2019 dem XXXX unterstellt und damit seiner eigentlichen Funktion entkleidet worden. Mit dieser Unterstellung sei es zu einer zusätzlichen Planungsabteilung zur Verstärkung der Gruppe XXXX umfunktioniert worden. Weshalb diese Vorgehensweise gewählt worden sei, sei von der belangten Behörde nicht angeführt worden. Das XXXX sei bis zu seiner Auflösung in dieser Gruppe XXXX verblieben. Bei der Behandlung des XXXX und beim Umgang mit dem Personal dürfte es sich nicht um eine Beurteilung nach den Grundsätzen die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gehandelt haben, sondern vielmehr um einen willkürlichen Akt, um unliebsames Personal wegzuschieben und dies dann eineinhalb Jahre später durch anderes Personal zu ersetzen.
  19. Am 12.10.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Befristung des Arbeitsplatzes ausschließlich dem Vorgang der beabsichtigten Neuorganisation der Zentralstelle geschuldet gewesen sei. In der Abteilung römisch 40 sei es um die Bereitstellung von Kräften und Mitteln gegangen und nicht um Innovation und Neuentwicklungsprojekte. Zudem werde die Frage nach dem Grund der Auflösung des römisch 40 nicht beantwortet. Das römisch 40 sei mit 05.06.2019 dem römisch 40 unterstellt und damit seiner eigentlichen Funktion entkleidet worden. Mit dieser Unterstellung sei es zu einer zusätzlichen Planungsabteilung zur Verstärkung der Gruppe römisch 40 umfunktioniert worden. Weshalb diese Vorgehensweise gewählt worden sei, sei von der belangten Behörde nicht angeführt worden. Das römisch 40 sei bis zu seiner Auflösung in dieser Gruppe römisch 40 verblieben. Bei der Behandlung des römisch 40 und beim Umgang mit dem Personal dürfte es sich nicht um eine Beurteilung nach den Grundsätzen die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gehandelt haben, sondern vielmehr um einen willkürlichen Akt, um unliebsames Personal wegzuschieben und dies dann eineinhalb Jahre später durch anderes Personal zu ersetzen.
  20. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2022 erneut aus, dass in ihrer Fragebeantwortung vom 21.09.2022 anhand der Personalbesetzungen der Abteilung XXXX klar nachgewiesen worden sei, dass nicht das XXXX , sondern die Abteilung XXXX ohne Unterbrechung und demselben Personal, aber mit geänderter Bezeichnung, fortbestehe. Weiters sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass es im Dezember 2018 die politische Entscheidung des neuen Bundesministers gewesen sei, die Idee seines Vorgängers eines XXXX , weiterzuverfolgen. Die spätere Entscheidung das XXXX wieder aufzulösen, sei ebenso wie dessen Einrichtung das Ergebnis der Beurteilung auf höchster strategischer Ebene gewesen, dass die Bündelung von Aufgaben in einem XXXX als nicht sinnvoll zu erachten sei und die Aufgaben wieder in die Linie überzuführen seien. Klar sei jedenfalls, dass die Befristung durch die Fußnote zum Ausdruck gebracht worden sei. Dieser Formulierung sei eindeutig zu entnehmen, dass ein aktives Handeln für eine weitere Sytemisierung/Entfristung erforderlich sei. Keine aktive Handlung bedeute das Auslaufen des Arbeitsplatzes und stehe somit diametral zu den Aussagen des Beschwerdeführers, dass eine Nichtverlängerung /Auflösung nie Thema gewesen sei, sondern nur über „zusätzliche Aufgaben und zusätzliches Personal“ gesprochen hätte werden sollen.
  21. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 08.11.2022 erneut aus, dass in ihrer Fragebeantwortung vom 21.09.2022 anhand der Personalbesetzungen der Abteilung römisch 40 klar nachgewiesen worden sei, dass nicht das römisch 40 , sondern die Abteilung römisch 40 ohne Unterbrechung und demselben Personal, aber mit geänderter Bezeichnung, fortbestehe. Weiters sei nachvollziehbar dargestellt worden, dass es im Dezember 2018 die politische Entscheidung des neuen Bundesministers gewesen sei, die Idee seines Vorgängers eines römisch 40 , weiterzuverfolgen. Die spätere Entscheidung das römisch 40 wieder aufzulösen, sei ebenso wie dessen Einrichtung das Ergebnis der Beurteilung auf höchster strategischer Ebene gewesen, dass die Bündelung von Aufgaben in einem römisch 40 als nicht sinnvoll zu erachten sei und die Aufgaben wieder in die Linie überzuführen seien. Klar sei jedenfalls, dass die Befristung durch die Fußnote zum Ausdruck gebracht worden sei. Dieser Formulierung sei eindeutig zu entnehmen, dass ein aktives Handeln für eine weitere Sytemisierung/Entfristung erforderlich sei. Keine aktive Handlung bedeute das Auslaufen des Arbeitsplatzes und stehe somit diametral zu den Aussagen des Beschwerdeführers, dass eine Nichtverlängerung /Auflösung nie Thema gewesen sei, sondern nur über „zusätzliche Aufgaben und zusätzliches Personal“ gesprochen hätte werden sollen.
  22. Mit Parteiengehör vom 11.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zur Kenntnis.
  23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, W259 2245274-1/20E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  24. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision.
  25. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2024, Zl. Ra 2023/12/0020, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im gegenständlichen Fall Arbeitsplätze hinsichtlich derer die Einbeziehung in die Prüfung der „schonendsten Variante“ strittig sei, nicht tatsächlich vergeben worden seien, sondern es seien lediglich Ausschreibungsverfahren gemäß dem Ausschreibungsgesetz zur Besetzung dieser Arbeitsplätze eingeleitet worden. Es sei nicht zu sehen, dass allein die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz dazu führen würde, dass der Dienstgeber weitergehende „Dispositionen“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen müsse, um den betroffenen Beamten auf diesem Arbeitsplatz versetzen zu können. Vielmehr sei es ausreichend, den Beamten auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren unter Hinweis darauf formlos zu beenden.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2024 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete der Senat das Erkenntnis mündlich.
  27. Mit Schreiben vom 20.12.2024 stellte die belangte Behörde den Antrag auf schriftliche Ausfertigung. Der Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 23.12.2024 darüber in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid, des bekämpften Bescheides, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  28. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz XXXX , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt. Im Spruch wurde folgende Arbeitsplatzfußnote festgestellt: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom
  29. November 2018, GZ XXXX wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  30. November 2020 systemisiert.“Mit Bescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung zum römisch 40 versetzt und auf den Arbeitsplatz römisch 40 , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt. Im Spruch wurde folgende Arbeitsplatzfußnote festgestellt: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom
  31. November 2018, GZ römisch 40 wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  32. November 2020 systemisiert.“ Der Grund für die befristete Systemisierung lag nicht in der Person des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 24.11.2020 teilte das XXXX dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zufolge der oben angeführten Fußnote gemäß § 40 BDG 1979 mit Ablauf XXXX 2020 vom mit Wirksamkeit 01.12.2020 nicht mehr existenten Arbeitsplatz abberufen wird.Mit Schreiben vom 24.11.2020 teilte das römisch 40 dem Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zufolge der oben angeführten Fußnote gemäß Paragraph 40, BDG 1979 mit Ablauf römisch 40 2020 vom mit Wirksamkeit 01.12.2020 nicht mehr existenten Arbeitsplatz abberufen wird. Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, ihn mit Wirksamkeit vom XXXX .2021 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen des § 94 GehG 1956, in der Abteilung XXXX im XXXX , mit Dienstort XXXX , diensteinzuteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen. Mit Schreiben vom 21.12.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt ist, ihn mit Wirksamkeit vom römisch 40 .2021 von Amts wegen auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, unter Anwendung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 94, GehG 1956, in der Abteilung römisch 40 im römisch 40 , mit Dienstort römisch 40 , diensteinzuteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einwendungen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2021, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 40 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2021 von Amts wegen unter der Anwendung des § 94 GehG auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, in die Abteilung XXXX , mit Dienstort XXXX qualifiziert verwendungsgeändert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gemäß § 38 Abs. 7 iVm § 152c BDG nicht selbst zu vertreten hatte.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.07.2021 von Amts wegen unter der Anwendung des Paragraph 94, GehG auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, in die Abteilung römisch 40 , mit Dienstort römisch 40 qualifiziert verwendungsgeändert. Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 152 c, BDG nicht selbst zu vertreten hatte. Alle Arbeitsplätze des XXXX waren befristet systemisiert und wurden nicht verlängert. Mit 01.12.2020 existierte das XXXX nicht mehr. Das XXXX wurde bereits mit Juni 2019 dem XXXX organisatorisch unterstellt und übernahm die Abteilung XXXX ab diesem Zeitpunkt auch neue Aufgaben, die dem Bereich der XXXX zuzurechnen waren. Alle Arbeitsplätze des römisch 40 waren befristet systemisiert und wurden nicht verlängert. Mit 01.12.2020 existierte das römisch 40 nicht mehr. Das römisch 40 wurde bereits mit Juni 2019 dem römisch 40 organisatorisch unterstellt und übernahm die Abteilung römisch 40 ab diesem Zeitpunkt auch neue Aufgaben, die dem Bereich der römisch 40 zuzurechnen waren. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Verwendungsänderung des Beschwerdeführers waren mehrere Abteilungsleiterfunktionen mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 5 und M BO 1, Funktionsgruppe 6, vakant. Diese befanden sich in laufenden Ausschreibungsverfahren. Aktuell sind drei Abteilungsleiterfunktionen vakant, die eine höhere Bewertung als M BO 1, Funktionsgruppe 4, aufweisen (nämlich M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. M BO 1, Funktionsgruppe 6). Es handelt sich dabei um „Generalstabsoffiziers-Arbeitsplätze“. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Generalstabsoffizier. Diese Arbeitsplätze befinden sich in laufenden Ausschreibungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat sich bereits während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, ( XXXX ) beworben. Das diesbezügliche Ausschreibungsverfahren wurde nicht beendet und wurde dieser Arbeitsplatz aktuell nach Zusammenlegung mit der XXXX erneut ausgeschrieben und weist weiterhin die Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, auf. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Verwendungsänderung des Beschwerdeführers waren mehrere Abteilungsleiterfunktionen mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 5 und M BO 1, Funktionsgruppe 6, vakant. Diese befanden sich in laufenden Ausschreibungsverfahren. Aktuell sind drei Abteilungsleiterfunktionen vakant, die eine höhere Bewertung als M BO 1, Funktionsgruppe 4, aufweisen (nämlich M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. M BO 1, Funktionsgruppe 6). Es handelt sich dabei um „Generalstabsoffiziers-Arbeitsplätze“. Der Beschwerdeführer ist ebenfalls Generalstabsoffizier. Diese Arbeitsplätze befinden sich in laufenden Ausschreibungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat sich bereits während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, ( römisch 40 ) beworben. Das diesbezügliche Ausschreibungsverfahren wurde nicht beendet und wurde dieser Arbeitsplatz aktuell nach Zusammenlegung mit der römisch 40 erneut ausgeschrieben und weist weiterhin die Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, auf. Die belangte Behörde hat im Rahmen der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung die vakanten höherwertigen Arbeitsplätze (M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. M BO 1, Funktionsgruppe 6) nicht in ihre Prüfung der „schonendsten Variante“ miteinbezogen. Die belangte Behörde hat nicht die gegenüber dem Beschwerdeführer „schonendste Variante“ gewählt. Der Beschwerdeführer ist Ersatzmitglied des Dienststellenausschusses in der Zentralstelle. Auch nach seiner Verwendungsänderung übte er diese Funktion uneingeschränkt aus. Der Beschwerdeführer war in folgenden Zeiträumen als Ersatzmitglied tätig: 15.02.2021, 15.03.2021 bis 31.03.2021, 24.03.2021, 01.06.2021 bis 26.06.2021, 05.07.2021 bis 31.07.2021, 02.08.2021 bis 03.09.2021, 20.09.2021 bis 08.10.2021, 13.12.2021 bis 09.01.2022, 21.03.2022 bis 18.04.2022 und 29.07.2022 bis 15.08.
  33. Der Beschwerdeführer übt aktuell die Personalvertretertätigkeit wieder als Ersatzmitglied aus.
  34. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem gegenständlichen Bescheid, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Niederschrift der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den übermittelten Stellungnahmen sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Verwendungsänderung zum XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt wurde und dieser befristet systemisiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX . Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Verwendungsänderung zum römisch 40 versetzt und auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit: M BO 1, Funktionsgruppe 6, diensteingeteilt wurde und dieser befristet systemisiert wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Bescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zum übermittelten Parteiengehör, zu den erhobenen Einwendungen durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung der belangten Behörde ergeben sich aus den Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2020 und 21.12.2020, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.12.2020 und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das XXXX bereits im Juni 2019 dem XXXX /Gruppe XXXX unterstellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 sowie seiner Stellungnahme vom 12.10.
  35. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor, dass das XXXX dem XXXX Gruppe XXXX mit 05.06.2019 unterstellt und damit seiner eigentlichen Funktion entkleidet worden sei (Seite 3 der OZ 3; Seite 5 der OZ 14). Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung diese Ausführungen und gab nachvollziehbar an, dass sie unterhalb des XXXX eingegliedert worden seien, in die Gruppe XXXX . Teilweise seien Projekte eingestellt worden, andere hätten sie fertig zu bearbeiten gehabt und es seien neue dazu gekommen. Diese seien jedoch der XXXX dienlich gewesen und hätten nicht zu ihrem ursprünglichen Aufgabenbereich des XXXX gehört. Sie seien somit ein Teil des XXXX gewesen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022). Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das römisch 40 bereits im Juni 2019 dem römisch 40 /Gruppe römisch 40 unterstellt wurde. Dies ergibt sich aus dem Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 sowie seiner Stellungnahme vom 12.10.
  36. So brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor, dass das römisch 40 dem römisch 40 Gruppe römisch 40 mit 05.06.2019 unterstellt und damit seiner eigentlichen Funktion entkleidet worden sei (Seite 3 der OZ 3; Seite 5 der OZ 14). Der Beschwerdeführer bestätigte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung diese Ausführungen und gab nachvollziehbar an, dass sie unterhalb des römisch 40 eingegliedert worden seien, in die Gruppe römisch 40 . Teilweise seien Projekte eingestellt worden, andere hätten sie fertig zu bearbeiten gehabt und es seien neue dazu gekommen. Diese seien jedoch der römisch 40 dienlich gewesen und hätten nicht zu ihrem ursprünglichen Aufgabenbereich des römisch 40 gehört. Sie seien somit ein Teil des römisch 40 gewesen (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022). 2.
  37. Zur befristeten Systemisierung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers: Dass die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter des XXXX lediglich befristet systemisiert wurden ergibt sich aus den unbestritten Darstellungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.
  38. Darin schildert die belangte Behörde auch nachvollziehbar und schlüssig, wie es zur Einrichtung des XXXX gekommen ist und weshalb die befristete Systemisierung vorgesehen wurde. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar im Rahmen einer größeren Organisationsveränderung, die auch die Neuorganisation des Bundesheeres sowie der Zentralstelle beinhaltete, zunächst eine befristete Systemisierung neu geschaffener Organisationseinheiten vorzusehen, um allfällige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden (Seite 3f der OZ 12). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass sein ursprünglicher Arbeitsplatz lediglich befristet systemisiert gewesen sei, vor, dass man einen Organisationsplan einrichten habe wollen und diesen mit dem BMöDS verhandelt habe. Man habe sich darauf geeinigt, dass zuerst 8 Personen dort beschäftigt werden sollten und dies für zwei Jahre. Danach hätte man darüber reden sollen, ob man die Abteilung aufstocke oder nicht (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022). Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete dieser Darstellung, dass er nicht der Meinung sei, dass diese Befristung den Zweck zu überprüfen gehabt habe, ob in Zukunft mehr Personal notwendig sei. Dies begründete er damit, dass man in diesem Fall keine Befristung vorgesehen hätte. Auch wenn sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde lediglich auf Mutmaßungen stützten, ist festzuhalten, dass sich die Befristung der gegenständlichen Systemisierung einerseits ausdrücklich aus dem Bescheid vom 25.04.2019, mit dem der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz Leiter des XXXX versetzt wurde, ergibt und zudem im Rahmen der Ausschreibung des Arbeitsplatzes für die Leitungsfunktion des XXXX ebenfalls ausdrücklich auf die konkrete Befristung und der Möglichkeit einer allfälligen Neubeurteilung der Abteilung hingewiesen wurde (Seite 4 der OZ 12). Somit kann bereits vor diesem Hintergrund der Grund für die Befristung des Stammarbeitsplatzes nicht in der Person des Beschwerdeführers gesehen werden. Des Weiteren ergibt sich keine Verpflichtung der belangten Behörde einen befristet systemisierten Arbeitsplatz zu verlängern. Lediglich der Vollständigkeit halber wird vor dem Hintergrund, dass sich die Aufgaben des XXXX mit Juni 2019 verändert haben und Aufgaben aus dem Bereich der XXXX vom XXXX übernommen wurden, festgehalten, dass die nicht beantragte Verlängerung nachvollziehbar erscheint, nachdem sich die ursprünglichen Aufgaben des XXXX nachhaltig geändert haben. Darüber hinaus wurden alle Arbeitsplätze im XXXX befristet systemisiert und nach Ablauf der Befristung nicht mehr verlängert. In diesem Zusammenhang kann keine unsachliche Vorgehensweise erkannt werden, die sich gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Auflösung des XXXX lediglich dazu diente, den Beschwerdeführer als Abteilungsleiter zu demontieren und eine Auflösung des XXXX nie beabsichtigt gewesen sei, kann aus den vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der belangten Behörde jedenfalls nicht nachvollzogen werden (Seite 4 der OZ 14; Seite 2 der OZ 16).Dass die Arbeitsplätze aller Mitarbeiter des römisch 40 lediglich befristet systemisiert wurden ergibt sich aus den unbestritten Darstellungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.
  39. Darin schildert die belangte Behörde auch nachvollziehbar und schlüssig, wie es zur Einrichtung des römisch 40 gekommen ist und weshalb die befristete Systemisierung vorgesehen wurde. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar im Rahmen einer größeren Organisationsveränderung, die auch die Neuorganisation des Bundesheeres sowie der Zentralstelle beinhaltete, zunächst eine befristete Systemisierung neu geschaffener Organisationseinheiten vorzusehen, um allfällige Doppelgleisigkeiten zu vermeiden (Seite 3f der OZ 12). Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob es ihm bewusst gewesen sei, dass sein ursprünglicher Arbeitsplatz lediglich befristet systemisiert gewesen sei, vor, dass man einen Organisationsplan einrichten habe wollen und diesen mit dem BMöDS verhandelt habe. Man habe sich darauf geeinigt, dass zuerst 8 Personen dort beschäftigt werden sollten und dies für zwei Jahre. Danach hätte man darüber reden sollen, ob man die Abteilung aufstocke oder nicht (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022). Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete dieser Darstellung, dass er nicht der Meinung sei, dass diese Befristung den Zweck zu überprüfen gehabt habe, ob in Zukunft mehr Personal notwendig sei. Dies begründete er damit, dass man in diesem Fall keine Befristung vorgesehen hätte. Auch wenn sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter der belangten Behörde lediglich auf Mutmaßungen stützten, ist festzuhalten, dass sich die Befristung der gegenständlichen Systemisierung einerseits ausdrücklich aus dem Bescheid vom 25.04.2019, mit dem der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz Leiter des römisch 40 versetzt wurde, ergibt und zudem im Rahmen der Ausschreibung des Arbeitsplatzes für die Leitungsfunktion des römisch 40 ebenfalls ausdrücklich auf die konkrete Befristung und der Möglichkeit einer allfälligen Neubeurteilung der Abteilung hingewiesen wurde (Seite 4 der OZ 12). Somit kann bereits vor diesem Hintergrund der Grund für die Befristung des Stammarbeitsplatzes nicht in der Person des Beschwerdeführers gesehen werden. Des Weiteren ergibt sich keine Verpflichtung der belangten Behörde einen befristet systemisierten Arbeitsplatz zu verlängern. Lediglich der Vollständigkeit halber wird vor dem Hintergrund, dass sich die Aufgaben des römisch 40 mit Juni 2019 verändert haben und Aufgaben aus dem Bereich der römisch 40 vom römisch 40 übernommen wurden, festgehalten, dass die nicht beantragte Verlängerung nachvollziehbar erscheint, nachdem sich die ursprünglichen Aufgaben des römisch 40 nachhaltig geändert haben. Darüber hinaus wurden alle Arbeitsplätze im römisch 40 befristet systemisiert und nach Ablauf der Befristung nicht mehr verlängert. In diesem Zusammenhang kann keine unsachliche Vorgehensweise erkannt werden, die sich gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Auflösung des römisch 40 lediglich dazu diente, den Beschwerdeführer als Abteilungsleiter zu demontieren und eine Auflösung des römisch 40 nie beabsichtigt gewesen sei, kann aus den vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen der belangten Behörde jedenfalls nicht nachvollzogen werden (Seite 4 der OZ 14; Seite 2 der OZ 16). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, dass nach der Auflösung des XXXX die Abteilung „ XXXX “ eingerichtet worden sei, die dem ehemaligen XXXX entspreche. Die belangte Behörde konnte in ihren Stellungnahmen die einzelnen Aufgabenbereiche dieser neu einzurichtenden Abteilung nachvollziehbar anführen. Zwar gehört zu den Aufgaben dieser Abteilung auch die Wahrnehmung der Angelegenheiten der XXXX , jedoch stellt dieser Aufgabenbereich nur einen Teil des gesamten Aufgabenspektrums dar und kann nicht als gleichartiger „Nachfolger“ des XXXX angesehen werden. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde beabsichtigt, den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung „ XXXX “ mit der Wertigkeit A1/4 zu bewerten, spricht gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Abteilung gleichartige Inhalte wie das ehemalige XXXX bearbeitet. Zudem ging eine andere Abteilung samt Belegschaft in dieser neu einzurichtenden Abteilung auf, weshalb auch die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass es vielmehr darum gegangen sei, die 8 Personen aus dem XXXX zu entfernen und die mit den Panstellen verbundenen wichtigen VBÄ-Punkte zur Erschaffung von neuen Planstellen und deren Wertigkeit durch die Dienstbehörde zu gewinnen, nicht festgestellt werden konnte (Seite 4 der Beschwerdeschrift; Seite 3 und 5ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 4ff der OZ 12; Seite 3f der OZ 16).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, dass nach der Auflösung des römisch 40 die Abteilung „ römisch 40 “ eingerichtet worden sei, die dem ehemaligen römisch 40 entspreche. Die belangte Behörde konnte in ihren Stellungnahmen die einzelnen Aufgabenbereiche dieser neu einzurichtenden Abteilung nachvollziehbar anführen. Zwar gehört zu den Aufgaben dieser Abteilung auch die Wahrnehmung der Angelegenheiten der römisch 40 , jedoch stellt dieser Aufgabenbereich nur einen Teil des gesamten Aufgabenspektrums dar und kann nicht als gleichartiger „Nachfolger“ des römisch 40 angesehen werden. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde beabsichtigt, den Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung „ römisch 40 “ mit der Wertigkeit A1/4 zu bewerten, spricht gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, dass diese Abteilung gleichartige Inhalte wie das ehemalige römisch 40 bearbeitet. Zudem ging eine andere Abteilung samt Belegschaft in dieser neu einzurichtenden Abteilung auf, weshalb auch die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass es vielmehr darum gegangen sei, die 8 Personen aus dem römisch 40 zu entfernen und die mit den Panstellen verbundenen wichtigen VBÄ-Punkte zur Erschaffung von neuen Planstellen und deren Wertigkeit durch die Dienstbehörde zu gewinnen, nicht festgestellt werden konnte (Seite 4 der Beschwerdeschrift; Seite 3 und 5ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 4ff der OZ 12; Seite 3f der OZ 16). Insgesamt hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten Unterlagen in überzeugender Weise eine sachliche Begründung für den Wegfall des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers dargelegt. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass durch Zeitablauf einer befristet systematisierten Planstelle der Arbeitsplatz wegfällt. Dabei war zu beachten, dass diese Befristung nicht in der Person des Beschwerdeführers lag. Das konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darstellen, nachdem auch bereits die entsprechende Ausschreibung – somit zu einem Zeitpunkt, in dem über die konkrete Besetzung des Arbeitsplatzes noch nicht entschieden wurde – auf die Befristung ausdrücklich hinwies. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Auflassung des XXXX nur dazu dienen hätte sollen, ihn als Abteilungsleiter zu demontieren, blieb unsubstantiiert und war wie bereits weiter oben ausgeführt nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Insgesamt hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den zahlreichen vorgelegten Unterlagen in überzeugender Weise eine sachliche Begründung für den Wegfall des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers dargelegt. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass durch Zeitablauf einer befristet systematisierten Planstelle der Arbeitsplatz wegfällt. Dabei war zu beachten, dass diese Befristung nicht in der Person des Beschwerdeführers lag. Das konnte die belangte Behörde nachvollziehbar darstellen, nachdem auch bereits die entsprechende Ausschreibung – somit zu einem Zeitpunkt, in dem über die konkrete Besetzung des Arbeitsplatzes noch nicht entschieden wurde – auf die Befristung ausdrücklich hinwies. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Auflassung des römisch 40 nur dazu dienen hätte sollen, ihn als Abteilungsleiter zu demontieren, blieb unsubstantiiert und war wie bereits weiter oben ausgeführt nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. 2.
  40. Zur Wahl der „schonendsten Variante“: Der Beschwerdeführer brachte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass auch andere Abteilungsleiterfunktionen zum Zeitpunkt seiner qualifizierten Verwendungsänderung vakant gewesen seien und er sich für einige Abteilungsleiterfunktionen beworben habe und dass diese ohne Erfolg geblieben seien. Dass aktuell drei Abteilungsleiterfunktionen vakant sind, die eine höhere Wertigkeit aufweisen, als die Wertigkeit des Arbeitsplatzes, der dem Beschwerdeführer im Rahmen der qualifizierten Verwendungsänderung zugewiesen wurde, und, dass es sich dabei um „Generalstabsoffiziers-Arbeitsplätze“ handeln würde, ergab sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch glaubwürdig aus, dass er selbst Generalstabsoffizier sei und somit über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, um diese vakanten Arbeitsplätze ausüben zu können. Die belangte Behörde widersprach dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht (vgl. Seite 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Dass sich diese freien Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. M BO 1, Funktionsgruppe 6 ,zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung in einem laufenden Ausschreibungsverfahren befunden haben und sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt drei Abteilungsleiterfunktionen noch immer in laufenden Ausschreibungsverfahren befinden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie aus dem Bescheid (Seite 8 des Bescheides; vgl. auch Seite 8 der Beschwerde; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024; vgl. OZ 3; Seite 4f der OZ 14; Seite 2f der OZ 29). Ergänzend führte der Beschwerdeführer an, dass er sich im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bereits im Jahr 2022 auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6 ( XXXX ) beworben habe und dieses Ausschreibungsverfahren nicht beendet wurde. Vielmehr sei die XXXX mit der XXXX zusammengelegt worden und dieser Arbeitsplatz (Abteilung „ XXXX “) mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, erneut ausgeschrieben worden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bzw. in seiner Stellungnahme waren nachvollziehbar und konnten daher festgestellt werden (Seite 3 OZ 29; Seite 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024).Der Beschwerdeführer brachte sowohl in seiner Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass auch andere Abteilungsleiterfunktionen zum Zeitpunkt seiner qualifizierten Verwendungsänderung vakant gewesen seien und er sich für einige Abteilungsleiterfunktionen beworben habe und dass diese ohne Erfolg geblieben seien. Dass aktuell drei Abteilungsleiterfunktionen vakant sind, die eine höhere Wertigkeit aufweisen, als die Wertigkeit des Arbeitsplatzes, der dem Beschwerdeführer im Rahmen der qualifizierten Verwendungsänderung zugewiesen wurde, und, dass es sich dabei um „Generalstabsoffiziers-Arbeitsplätze“ handeln würde, ergab sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer auch glaubwürdig aus, dass er selbst Generalstabsoffizier sei und somit über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, um diese vakanten Arbeitsplätze ausüben zu können. Die belangte Behörde widersprach dieser Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht vergleiche Seite 5 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 3ff des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Dass sich diese freien Arbeitsplätze mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. M BO 1, Funktionsgruppe 6 ,zum Zeitpunkt der qualifizierten Verwendungsänderung in einem laufenden Ausschreibungsverfahren befunden haben und sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt drei Abteilungsleiterfunktionen noch immer in laufenden Ausschreibungsverfahren befinden, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie aus dem Bescheid (Seite 8 des Bescheides; vergleiche auch Seite 8 der Beschwerde; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024; vergleiche OZ 3; Seite 4f der OZ 14; Seite 2f der OZ 29). Ergänzend führte der Beschwerdeführer an, dass er sich im Laufe des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bereits im Jahr 2022 auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6 ( römisch 40 ) beworben habe und dieses Ausschreibungsverfahren nicht beendet wurde. Vielmehr sei die römisch 40 mit der römisch 40 zusammengelegt worden und dieser Arbeitsplatz (Abteilung „ römisch 40 “) mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, erneut ausgeschrieben worden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bzw. in seiner Stellungnahme waren nachvollziehbar und konnten daher festgestellt werden (Seite 3 OZ 29; Seite 3 und 4 des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Somit konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die vakanten höherwertigen Arbeitsplätze (M BO 1, Funktionsgruppe 5 und M BO 1, Funktionsgruppe 6) nicht in ihre Prüfung der „schonendsten Variante“ miteinbezogen hat. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass sich die vakanten Arbeitsplätze in Ausschreibungsverfahren befunden hätten. Eine weitere Begründung führte die belangte Behörde nicht an. Die belangte Behörde gab auch keine abschließende Stellungnahme ab (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde die höherwertigen Arbeitsplätze, die sich in einem laufenden Ausschreibungsverfahren befanden, nicht in die Prüfung der „schonendsten Variante“ miteinbezogen hat und aktuell drei Abteilungsleiterfunktionen vakant sind, von denen zumindest eine die Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, aufweist, war ebenfalls die Feststellung zu treffen, dass die belangte Behörde die gegenüber dem Beschwerdeführer „schonendste Variante“ nicht gewählt hat. Weitere Ausführungen zur „schonendsten Variante“ werden in Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses widergegeben. 2.
  41. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Personalvertreter: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ersatzmitglied des Dienststellenausschusses der Zentralstelle war und ist, ergibt sich aus seinen zweifelfreien Angaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und wurde diese Darstellung von der belangten Behörde ebenfalls nicht bestritten. Die festgestellten Zeiträume, in denen er seine Tätigkeit als Ersatzmitglied wahrnahm ergeben sich einerseits aus den Angaben im Bescheid und andererseits wurden diese vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der §§ 25 und 27 PVG wird der Vollständigkeit halber in Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses näher eingegangen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ersatzmitglied des Dienststellenausschusses der Zentralstelle war und ist, ergibt sich aus seinen zweifelfreien Angaben im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens und wurde diese Darstellung von der belangten Behörde ebenfalls nicht bestritten. Die festgestellten Zeiträume, in denen er seine Tätigkeit als Ersatzmitglied wahrnahm ergeben sich einerseits aus den Angaben im Bescheid und andererseits wurden diese vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 07.09.2022; Seite 3f des Verhandlungsprotokolls vom 19.12.2024). Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Paragraphen 25 und 27 PVG wird der Vollständigkeit halber in Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses näher eingegangen. Es waren daher insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  42. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit des Paragraph 40, BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  43. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten (auszugsweise): „Versetzung § 38.

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
  1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  6. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. […] Verwendungsänderung § 40.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)[…] “ Die maßgeblichen Bestimmungen des PVG lauten (auszugsweise): „Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter § 25.
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.Paragraph 25,
(1)Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a)Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2)Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(4)Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5)Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Absatz 4, genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6)Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen: 1.Personalvertretungsrecht, 2.Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und 3.Reden und Verhandeln. […] § 27.
(1)Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.Paragraph 27,
(1)Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2)Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(2)Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 8, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind
(3)Die Absatz eins und 2 sind
  1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
  2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4)Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(4)Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Absatz 2,), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(5)Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(5)Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im Paragraph 175, Absatz 2, BDG 1979 oder im Paragraph 189, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6)Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.“
(6)Absatz 5, gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im Paragraph 52, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.“ § 38 Abs. 3 BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen.Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 enthält keine taxative Aufzählung, sondern führt demonstrativ Gründe an, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können. Dies macht eine Auslegung der jeweils infrage kommenden Gründe notwendig. Aus der Zusammenschau aller aufgezählten Gründe ergibt sich jedoch klar, dass das wichtige dienstliche Interesse jedenfalls in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz des Beamten oder seiner Person stehen muss, um ein Abzugsinteresse zu begründen. Der Begriff „wichtiges dienstliches Interesse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren hat. Ein solches Interesse besteht für den Bundesminister im Hinblick auf die Einrichtung des Misstrauensvotums darin, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind, ihre Funktion im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein wichtiges dienstliches Interesse wird berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Ein solcher Schluss kann aus der Feststellung, dass der Beamte „mit der Art der Führung des Ressorts offensichtlich nicht einverstanden ist“ nicht gezogen werden. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es erforderlich, die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen darzustellen (VwGH 21.1.2015, Ra 2014/12/0024). Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bilden. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei einem mit einer Leitungsfunktion betrauten Beamten des Dienstklassenschemas kommt demgegenüber eine Berücksichtigung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungszulage (beim Bund gemäß § 121 GehG 1956) in Frage (Hinweis Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom
  1. Juli 2003, 169/9-BK/03, mwH, VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0116).Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bilden. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei einem mit einer Leitungsfunktion betrauten Beamten des Dienstklassenschemas kommt demgegenüber eine Berücksichtigung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungszulage (beim Bund gemäß Paragraph 121, GehG 1956) in Frage (Hinweis Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom
  2. Juli 2003, 169/9-BK/03, mwH, VwGH vom 17.04.2013, 2012/12/0116). 3.
  3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner gegenständlichen Verwendungsänderung in der Zentralstelle auf dem Arbeitsplatz des Leiters des XXXX mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, verwendet. Die Arbeitsplatzbeschreibung wies folgende Fußnote auf: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, GZ XXXX wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  5. November 2020 systemisiert.“3.2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner gegenständlichen Verwendungsänderung in der Zentralstelle auf dem Arbeitsplatz des Leiters des römisch 40 mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, verwendet. Die Arbeitsplatzbeschreibung wies folgende Fußnote auf: „Gemäß Schreiben des BMöDS vom 09.11.2018, GZ römisch 40 wird dieser Arbeitsplatz befristet für die Dauer von 2 Jahren längstens jedoch bis
  7. November 2020 systemisiert.“ Mit 01.12.2020 existierten sämtliche Arbeitsplätze des XXXX nicht mehr und wurde das XXXX ersatzlos aufgelassen. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Stammarbeitsplatz abberufen und mit dem gegenständlichen Bescheid auf den Arbeitsplatz „ XXXX , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, qualifiziert verwendungsgeändert.Mit 01.12.2020 existierten sämtliche Arbeitsplätze des römisch 40 nicht mehr und wurde das römisch 40 ersatzlos aufgelassen. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Stammarbeitsplatz abberufen und mit dem gegenständlichen Bescheid auf den Arbeitsplatz „ römisch 40 , Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4, qualifiziert verwendungsgeändert. Im gegenständlichen Bescheid stützte die belangte Behörde die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers auf das Ende der Befristung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers und deren Nichtverlängerung aufgrund organisatorischer Überlegungen und des damit einhergehenden Wegfalls des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Nachdem die neue Verwendung nicht die gleiche Bewertung wie sein Stammarbeitsplatz aufweist, wendete die belangte Behörde zu Recht § 38 BDG an.Im gegenständlichen Bescheid stützte die belangte Behörde die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers auf das Ende der Befristung des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers und deren Nichtverlängerung aufgrund organisatorischer Überlegungen und des damit einhergehenden Wegfalls des Stammarbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Nachdem die neue Verwendung nicht die gleiche Bewertung wie sein Stammarbeitsplatz aufweist, wendete die belangte Behörde zu Recht Paragraph 38, BDG an. § 38 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 normiert ausdrücklich, dass die Auflassung eines Arbeitsplatzes ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellt. Die Rechtsfolge dieser Auflassung ist somit die Versetzung. Diese wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommen und wurde der Beschwerdeführer auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz diensteingeteilt.Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG 1979 normiert ausdrücklich, dass die Auflassung eines Arbeitsplatzes ein „wichtiges dienstliches Interesse“ darstellt. Die Rechtsfolge dieser Auflassung ist somit die Versetzung. Diese wurde mit dem gegenständlichen Bescheid vorgenommen und wurde der Beschwerdeführer auf seinen nunmehrigen Arbeitsplatz diensteingeteilt. Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125).Der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979 liegt darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren. Eine (sachliche) Organisationsänderung kann ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 begründen. Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers befristet systemisiert war. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde durch das Ende der Befristung ersatzlos aufgelassen. Die Befristung des Arbeitsplatzes war dem Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieser Funktion bekannt. Somit ist bereits der Fall des § 38 Abs. 3 Z 2 BDG erfüllt. Darüber hinaus ergab auch das Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf, dass die von der belangten Behörde angeführten organisatorischen Maßnahmen lediglich den Zweck verfolgten, den Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen zu versetzen bzw. dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen (vgl. Pkt. 2.1.). Somit ist auch der Fall des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführer wiederholt ausführte, dass die Nichtverlängerung des Arbeitsplatzes nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspreche ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken ist. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden (VwGH 08.11.1995, Zl. 95/12/0205, mwN). Es besteht somit an der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers befristet systemisiert war. Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde durch das Ende der Befristung ersatzlos aufgelassen. Die Befristung des Arbeitsplatzes war dem Beschwerdeführer auch bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung dieser Funktion bekannt. Somit ist bereits der Fall des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 2, BDG erfüllt. Darüber hinaus ergab auch das Ermittlungsverfahren keine Hinweise darauf, dass die von der belangten Behörde angeführten organisatorischen Maßnahmen lediglich den Zweck verfolgten, den Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen zu versetzen bzw. dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen vergleiche Pkt. 2.1.). Somit ist auch der Fall des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, BDG erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführer wiederholt ausführte, dass die Nichtverlängerung des Arbeitsplatzes nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entspreche ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, dass selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken ist. Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden (VwGH 08.11.1995, Zl. 95/12/0205, mwN). Es besteht somit an der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 ein wichtiges dienstliches Interesse. Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beschwerdeführer schonendste zu wählen (BerK 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06; uvm). Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken können (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Zu den erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ist auszuführen, dass diese in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen sind, aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 nicht bewirken können vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wies die Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, auf. Mit der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung wurde ihm ein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hatte die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gemäß § 38 Abs. 7 iVm § 152c BDG nicht selbst zu vertreten. Die belangte Behörde führte im Zusammenhang mit der Wahl der „schonendsten Variante“ in der Beschwerdeschrift als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich alle vakanten höherwertigen Arbeitsplätze (M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6) in bereits laufenden Ausschreibungsverfahren befunden hätten bzw. befinden. Damit vermochte die belangte Behörde im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht aufzuzeigen, warum sie die vakanten höherwertigen Arbeitsplätze nicht in die Prüfung der „schonendsten Variante“ miteinbezog. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Versetzung eines Beamten infolge von Organisationsänderungen jeweils die gegenüber dem Beamten schonendste Variante zu wählen ist (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die Entscheidungspraxis der früher beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission - ausgesprochen, dass Arbeitsplätze, die im Zeitpunkt der Verfügung der zu beurteilenden Personalmaßnahme bereits vergeben sind, als „schonendste Variante“ nicht mehr in Betracht zu ziehen sind (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125, mwN). Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstgeber nicht verpflichtet ist, Dispositionen zu treffen, um zu einer für den betroffenen Beamten „schonenderen Variante“ zu gelangen; in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Auslösung eines „Versetzungsreigens“ (vgl. VwGH 16.09.2010, 2010/12/0067) und auch keine Verpflichtung dazu besteht, geeignete, aber besetzte Planstellen, durch eine Personalmaßnahme „frei“ zu machen (so VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101, zur insoweit vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit der Prüfung von möglichen Verweisarbeitsplätzen bei einer amtswegigen Ruhestandsversetzung; VwGH 04.09.2024; Ra 2023/12/0020). Im gegenständlichen Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass fallbezogen die belangte Behörde die Verpflichtung traf, dem Beschwerdeführer jenen Arbeitsplatz zuzuweisen, der sich - im Vergleich zu jenem anderen Arbeitsplatz, von dem er infolge einer nicht von ihm zu vertretenden Organisationsänderung abberufen worden war - als „schonendste Variante“ darstellte. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist allein der Umstand, dass zu bestimmten Arbeitsplätzen bereits Ausschreibungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz eingeleitet waren, im Hinblick auf die dargestellte Beendigungsmöglichkeit von Ausschreibungsverfahren, nicht geeignet, diese Arbeitsplätze aus der Prüfung der „schonendsten Variante“ auszunehmen (VwGH 04.09.2022, Ra 2023/12/0020). Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers wies die Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 6, auf. Mit der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung wurde ihm ein Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 4 zugewiesen. Der Beschwerdeführer hatte die für die qualifizierte Verwendungsänderung maßgebenden Gründe gemäß Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 152 c, BDG nicht selbst zu vertreten. Die belangte Behörde führte im Zusammenhang mit der Wahl der „schonendsten Variante“ in der Beschwerdeschrift als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich alle vakanten höherwertigen Arbeitsplätze (M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6) in bereits laufenden Ausschreibungsverfahren befunden hätten bzw. befinden. Damit vermochte die belangte Behörde im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht aufzuzeigen, warum sie die vakanten höherwertigen Arbeitsplätze nicht in die Prüfung der „schonendsten Variante“ miteinbezog. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Versetzung eines Beamten infolge von Organisationsänderungen jeweils die gegenüber dem Beamten schonendste Variante zu wählen ist vergleiche VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171). Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Bezugnahme auf die Entscheidungspraxis der früher beim Bundeskanzleramt eingerichteten Berufungskommission - ausgesprochen, dass Arbeitsplätze, die im Zeitpunkt der Verfügung der zu beurteilenden Personalmaßnahme bereits vergeben sind, als „schonendste Variante“ nicht mehr in Betracht zu ziehen sind vergleiche VwGH 17.04.2013, 2012/12/0125, mwN). Weiters geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstgeber nicht verpflichtet ist, Dispositionen zu treffen, um zu einer für den betroffenen Beamten „schonenderen Variante“ zu gelangen; in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Auslösung eines „Versetzungsreigens“ vergleiche VwGH 16.09.2010, 2010/12/0067) und auch keine Verpflichtung dazu besteht, geeignete, aber besetzte Planstellen, durch eine Personalmaßnahme „frei“ zu machen (so VwGH 20.03.2014, 2013/12/0101, zur insoweit vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit der Prüfung von möglichen Verweisarbeitsplätzen bei einer amtswegigen Ruhestandsversetzung; VwGH 04.09.2024; Ra 2023/12/0020). Im gegenständlichen Revisionsverfahren führte der Verwaltungsgerichtshof zudem aus, dass fallbezogen die belangte Behörde die Verpflichtung traf, dem Beschwerdeführer jenen Arbeitsplatz zuzuweisen, der sich - im Vergleich zu jenem anderen Arbeitsplatz, von dem er infolge einer nicht von ihm zu vertretenden Organisationsänderung abberufen worden war - als „schonendste Variante“ darstellte. Entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist allein der Umstand, dass zu bestimmten Arbeitsplätzen bereits Ausschreibungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz eingeleitet waren, im Hinblick auf die dargestellte Beendigungsmöglichkeit von Ausschreibungsverfahren, nicht geeignet, diese Arbeitsplätze aus der Prüfung der „schonendsten Variante“ auszunehmen (VwGH 04.09.2022, Ra 2023/12/0020). Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 85 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz (AusG) betreffend die infolge einer Organisationsänderung erfolgende Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b und 152c BDG 1979 für den Beamten zu wählende „schonendste Variante“ ausgeführt hat, dass abweichend von einer nach dem Ausschreibungsgesetz vorliegenden Ausschreibungspflicht, selbst wenn ein Ausschreibungsverfahren bereits eingeleitet wurde, der betroffene Arbeitsplatz als für den Zweck der Beurteilung schonenderer Varianten in Betracht zu ziehender „freier Arbeitsplatz“ anzusehen, der Beamte auf diesen zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren formlos zu beenden ist (VwGH 16.10.2024; Ra 2023/12/0006).Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 85, Absatz eins, Ausschreibungsgesetz (AusG) betreffend die infolge einer Organisationsänderung erfolgende Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Absatz eins, oder 3 der Paragraphen 141 a, 145 b und 152 c BDG 1979 für den Beamten zu wählende „schonendste Variante“ ausgeführt hat, dass abweichend von einer nach dem Ausschreibungsgesetz vorliegenden Ausschreibungspflicht, selbst wenn ein Ausschreibungsverfahren bereits eingeleitet wurde, der betroffene Arbeitsplatz als für den Zweck der Beurteilung schonenderer Varianten in Betracht zu ziehender „freier Arbeitsplatz“ anzusehen, der Beamte auf diesen zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren formlos zu beenden ist (VwGH 16.10.2024; Ra 2023/12/0006). Aktuell sind drei höherwertige Arbeitsplätze (M BO 1, Funktionsgruppe 5 bzw. 6) vakant. Somit hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall, wie bereits aus den Feststellungen hervorgeht, nicht die schonendste Variante für den Beschwerdeführer gewählt. Somit liegt der gegenständlichen qualifizierten Verwendungsänderung zwar ein wichtiges dienstliches Interesse zugrunde, jedoch ist die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die gegenüber dem Beschwerdeführer "schonendste Variante" zu wählen, nicht nachgekommen und war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. 3.2.
  8. Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid ersatzlos zu beheben war, war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Verwendungsänderung im Sinne des PVG mit dem massiven Nachteil der Erschwernis des beruflichen Fortkommens verbunden sei, nicht weiter einzugehen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W259.2245274.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.