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{'item': 'W260 2272023-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW260 2272023-1 Spruch, W260 2272023-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

erkennung von Arbeitslosengeld vom 03.01.2023 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024

Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und Michael HEINDL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Stegersbach vom 28.02.2023, VSNR römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023, GZ: WF 2023-0566-1-000695, mit welchem dem Antrag auf

erkennung von Arbeitslosengeld vom 03.01.2023 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024

Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld vom 17.01.2023 bis 22.01.2023

erkannt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 03.01.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 03.01.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular, das er am 20.01.2023 abgegeben hat, gab er an, nicht selbständig erwerbstätig

sein (Punkt 6) und er verneinte die Fragen, ob er selbständig erwerbstätig gewesen sei, eine Gewerbeberechtigung benötigt habe und diese

rückgelegt habe bzw. ruhend gemeldet sei. 2. Das Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer am 31.01.2023 telefonisch mit, dass er laut den Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r Firma XXXX gestanden sei. Die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis habe mit 31.12.2022 geendet. Weiters habe aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab 01.01.2023 ersehen werden können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht selbständig wäre.2. Das Arbeitsmarktservice Stegersbach (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) teilte dem Beschwerdeführer am 31.01.2023 telefonisch mit, dass er laut den Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r Firma römisch 40 gestanden sei. Die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis habe mit 31.12.2022 geendet. Weiters habe aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit ab 01.01.2023 ersehen werden können. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht selbständig wäre. 3. In dem vom Beschwerdeführer am 24.01.2023 beim AMS vorgelegten Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, von November 2020 bis laufend als einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer der XXXX mit der Führung des Unternehmens mit den Hauptgebieten IT und Datenschutz tätig

sein.3. In dem vom Beschwerdeführer am 24.01.2023 beim AMS vorgelegten Lebenslauf führte der Beschwerdeführer aus, von November 2020 bis laufend als einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer der römisch 40 mit der Führung des Unternehmens mit den Hauptgebieten IT und Datenschutz tätig

sein. 4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.02.2023 wurde der Beschwerdeführer um Abgabe einer Stellungnahme bis

m 22.02.2023 hinsichtlich der im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufscheinenden Selbständigkeit ab 01.01.2023 aufgefordert. Bis

r festgesetzten Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.02.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 03.01.2023 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer ab 01.01.2023 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass in seinem Fall der SVS der gewerblichen Wirtschaft ein Fehler unterlaufen sei und diese ihn unrechtmäßig angemeldet hätten. Dieser Fehler sei bereits behoben bzw. klargestellt worden. Er sei jetzt rückwirkend per 01.01.2023 abgemeldet worden. Weiters lege er die Abmeldung der Firma bzw. des Steuerberaters bei. Diese laufe auf das Datum 31.12.2022

rück. Konkret legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor: - Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse per 31.12.2022, erstellt am 3.1.2023 - Schreiben der XXXX vom 06.02.2023, adressiert an das Landesgericht Eisenstadt (Firmenbuchgericht) bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers. Dem Schreiben ist

entnehmen, dass in der am 22.12.2022 abgehaltenen Generalversammlung der XXXX die GesellschafterInnen den Beschluss gefasst haben, den Geschäftsführer XXXX mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen. Das Schreiben ist unterzeichnet von XXXX . Die ursprüngliche Angabe „ XXXX “ wurde durchgestrichen und durch „St. Johann i. Pg. 21. Feb. 2023“ ersetzt. - Schreiben der römisch 40 vom 06.02.2023, adressiert an das Landesgericht Eisenstadt (Firmenbuchgericht) bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers. Dem Schreiben ist

entnehmen, dass in der am 22.12.2022 abgehaltenen Generalversammlung der römisch 40 die GesellschafterInnen den Beschluss gefasst haben, den Geschäftsführer römisch 40 mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen. Das Schreiben ist unterzeichnet von römisch 40 . Die ursprüngliche Angabe „ römisch 40 “ wurde durchgestrichen und durch „St. Johann i. Pg. 21. Feb. 2023“ ersetzt. - Diesem Schreiben wurde der Umlaufbeschlusses der XXXX vom 16.01.2023, unterzeichnet von den Gesellschaftern, beigelegt. Mit dem Umlaufbeschluss beschließen die Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers, XXXX , mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 und erteilen ihm für die bisherige Tätigkeit die Entlastung.- Diesem Schreiben wurde der Umlaufbeschlusses der römisch 40 vom 16.01.2023, unterzeichnet von den Gesellschaftern, beigelegt. Mit dem Umlaufbeschluss beschließen die Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers, römisch 40 , mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 und erteilen ihm für die bisherige Tätigkeit die Entlastung. - Auf der Rückseite des Umlaufbeschlusses befindet sich eine Bestätigung eines Notars vom 21.02.

  1. Er bestätigte die Echtheit der heute vor ihm geleisteten Unterschrift des XXXX . Festgehalten werde, dass die Streichung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung und die Anbringung des tatsächlichen Ortes und Datums der Unterfertigung vor Vornahme der Beglaubigung erfolgt seien. Weiters bestätige der Notar, dass die Partei schriftlich erklärte habe, dass sie den Inhalt der Urkunde kenne und deren Unterfertigung frei von Zwang erfolgt sei.- Auf der Rückseite des Umlaufbeschlusses befindet sich eine Bestätigung eines Notars vom 21.02.
  2. Er bestätigte die Echtheit der heute vor ihm geleisteten Unterschrift des römisch 40 . Festgehalten werde, dass die Streichung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung und die Anbringung des tatsächlichen Ortes und Datums der Unterfertigung vor Vornahme der Beglaubigung erfolgt seien. Weiters bestätige der Notar, dass die Partei schriftlich erklärte habe, dass sie den Inhalt der Urkunde kenne und deren Unterfertigung frei von Zwang erfolgt sei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerde vom 15.03.2023 nicht stattgegeben. Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug, Stichtag 17.04.2023, die XXXX ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten habe. Diese Funktion sei am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht worden und der Antrag

r Löschung sei am 28.02.2023 dort eingelangt.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug, Stichtag 17.04.2023, die römisch 40 ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten habe. Diese Funktion sei am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht worden und der Antrag

r Löschung sei am 28.02.2023 dort eingelangt. Eine Einsichtnahme in den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe ergeben, dass die GSVG-Pflichtversicherung ab dem 01.01.2023 storniert worden sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zitierte die belangte Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1995, Zl. 93/0870138, wonach im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht schon dann vorliegen, wenn der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch das Organschaftsverhältnis

r Gesellschaft erloschen ist. Wird nur der Anstellungsvertrag beendet, ohne dass auch die Organfunktion endet, so bedeutet dies noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers. Ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet ist ohne Bedeutung. Im gegenständlichen Fall liege daher aus Sicht der belangten Behörde Arbeitslosigkeit solange nicht vor, solange der Beschwerdeführer die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers innegehabt habe. Es sei daher

prüfen, wann seine Organstellung als Geschäftsführer geendet habe. Eine Beendigung der Organfunktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers durch Abberufung sei gesetzlich vorgesehen und werde sofort mit der Erklärung gegenüber dem abzuberufenden Geschäftsführer wirksam. Die Eintragung im Firmenbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Seine Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei durch die Gesellschafter der XXXX mit Gesellschafterbeschluss vom 21.02.2023 rückwirkend per 31.12.2022 erfolgt.Seine Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei durch die Gesellschafter der römisch 40 mit Gesellschafterbeschluss vom 21.02.2023 rückwirkend per 31.12.2022 erfolgt. Die Löschung im Firmenbuch sei am 08.03.2023 durchgeführt und die GSVG-Pflichtversicherung ab 01.01.2023 storniert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

m Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit 03.01.2023 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Firma XXXX tätig gewesen sei und dass ihm die Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst nach Erstellung des Gesellschafterbeschlusses am 21.02.2023

r Kenntnis gebracht worden sei.Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

m Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung mit 03.01.2023 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Firma römisch 40 tätig gewesen sei und dass ihm die Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer erst nach Erstellung des Gesellschafterbeschlusses am 21.02.2023

r Kenntnis gebracht worden sei. Dies bedeute somit, dass zwar seine unselbständige Beschäftigung

r Firma XXXX mit 31.12.2023 beendet worden sei, dass das Organschaftsverhältnis

diesem Unternehmen aber über den 01.01.2023 hinausgegangen sei und dass dieses erst mit der Abberufung per 21.02.2023 beendet worden sei.Dies bedeute somit, dass zwar seine unselbständige Beschäftigung

r Firma römisch 40 mit 31.12.2023 beendet worden sei, dass das Organschaftsverhältnis

diesem Unternehmen aber über den 01.01.2023 hinausgegangen sei und dass dieses erst mit der Abberufung per 21.02.2023 beendet worden sei. Dies lasse sich aus den genannten Unterlagen und Ihren Angaben eindeutig und widerspruchsfrei nachvollziehen. 8. Am 10.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er argumentierte, dass er per Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2022 mit Wirkung ab 31.12.2022 Mitternacht als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei und sein Arbeitsverhältnis ebenfalls mit diesem Datum beendet worden sei. Nach diesem Termin habe er keinerlei Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer wahrgenommen. Er sei weiters nicht informiert worden, dass er per 01.01.2023 selbständig gemeldet worden sei und dies sei von ihm bestritten worden und auch von der SVS bestätigt worden. Im notariellen Akt

r Abberufung eines Geschäftsführers, welcher der belangten Behörde vorliege, sei das Datum der abgehaltenen Generalversammlung sowie das Datum des Ablaufes der Funktion ersichtlich. Ein vom Firmenbuchgericht verlangter Umlaufbeschluss habe eine derartige Verzögerung durch lange Bearbeitungsdauer und Postwege erwirkt, welche nicht

seinen Lasten gehen könne, da diese außerhalb seines Einflussbereiches gestanden sei. Er ersuche nochmals, der Beschwerde stattzugeben und das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2023 bis 22.01.2023 ehestmöglich auszubezahlen. 9. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 15.05.2023 vor. In der beigefügten Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung.

den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach der Gesellschafterbeschluss

r Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 22.12.2022 getroffen worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Gesellschafterbeschluss mit 21.02.2023 datiert worden sei. Der Antrag

r Löschung im Firmenbuch sei dort am 28.02.2023 eingelangt und sei am 08.03.2023 durchgeführt worden. Für die Weiterführung des Organschaftsverhältnis nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses

r XXXX spreche auch die ab 01.01.2023 vorgelegene Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit. Diese GSVG-Pflichtversicherung sei nachträglich von der SVS storniert worden. In der beigefügten Stellungnahme verwies die belangte Behörde auf die Beschwerdevorentscheidung.

den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach der Gesellschafterbeschluss

r Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 22.12.2022 getroffen worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Gesellschafterbeschluss mit 21.02.2023 datiert worden sei. Der Antrag

r Löschung im Firmenbuch sei dort am 28.02.2023 eingelangt und sei am 08.03.2023 durchgeführt worden. Für die Weiterführung des Organschaftsverhältnis nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses

r römisch 40 spreche auch die ab 01.01.2023 vorgelegene Pflichtversicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit. Diese GSVG-Pflichtversicherung sei nachträglich von der SVS storniert worden. Nach Ansicht des AMS habe der Beschwerdeführer die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers für die XXXX auch nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses per 31.12.2022 weiterhin ausgeübt und die Abberufung sei mit dem mit 21.02.2023 datierten Gesellschafterbeschluss rückwirkend erfolgt.Nach Ansicht des AMS habe der Beschwerdeführer die Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers für die römisch 40 auch nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses per 31.12.2022 weiterhin ausgeübt und die Abberufung sei mit dem mit 21.02.2023 datierten Gesellschafterbeschluss rückwirkend erfolgt. 10. Am 01.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist unentschuldigt nicht erschienen. 11. Mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verhandlungsniederschrift übermittelt. Es wurde ihm freigestellt, sich schriftlich

r Verhandlungsniederschrift

äußern und ihm auferlegt, binnen einer Woche ab

stellung dieses Schreibens den in der Verhandlungsniederschrift erwähnten Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2022 vorzulegen. 12. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 14.10.2024 eine Stellungnahme ab. Er entschuldige sich für sein unerlaubtes Fernbleiben von der Verhandlung. Leider hätte er den Termin übersehen, da er sich gerade im Hausbau befinde. Er bedaure es sehr. Es wäre nicht seine Absicht gewesen, das Verfahren

stören. Er lege seinem Schreiben das geforderte Dokument bei, welches das Protokoll der Generalversammlung vom 22.12.2022 enthalte. Ebenso lege er den Umlaufbeschluss seiner Abberufung als Geschäftsführer bei. 13. Der belangten Behörde wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.10.2024 am 17.10.2024

m Parteiengehör und

r Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab

stellung dieses Schreibens übermittelt. 14. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 21.10.2024 eine Stellungnahme ab. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll

r Generalversammlung vom 22.12.2022 gehe nur hervor, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers

r GmbH einvernehmlich per 31.12.2022 beendet werde. Eine gleichzeitige Abberufung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Erst am 21.02.2023 hätte die tatsächliche Abberufung aus der Organfunktion stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der unselbständigen Beschäftigung bei der XXXX per 31.12.2022 die Organfunktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers beim gleichen Dienstgeber (

mindest vom 01.01.2023 bis 21.02.2023) innegehabt habe. Arbeitslosigkeit gemäß § 7 iVm § 12 AlVG wäre für die Zeit vom 03.01.2023 bis 22.01.2023 nicht vorgelegen.14. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 21.10.2024 eine Stellungnahme ab. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokoll

r Generalversammlung vom 22.12.2022 gehe nur hervor, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers

r GmbH einvernehmlich per 31.12.2022 beendet werde. Eine gleichzeitige Abberufung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Erst am 21.02.2023 hätte die tatsächliche Abberufung aus der Organfunktion stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der unselbständigen Beschäftigung bei der römisch 40 per 31.12.2022 die Organfunktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers beim gleichen Dienstgeber (

mindest vom 01.01.2023 bis 21.02.2023) innegehabt habe. Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG wäre für die Zeit vom 03.01.2023 bis 22.01.2023 nicht vorgelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r XXXX Die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis endete mit 31.12.2022.Der Beschwerdeführer stand vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r römisch 40 Die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis endete mit 31.12.2022. Der Beschwerdeführer hat die XXXX ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Diese Funktion wurde am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht. Der Antrag auf Löschung ist am 28.02.2023 dort eingelangt.Der Beschwerdeführer hat die römisch 40 ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten. Diese Funktion wurde am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht. Der Antrag auf Löschung ist am 28.02.2023 dort eingelangt. Mit Umlaufbeschluss der XXXX vom 16.01.2023 fassten die GesellschafterInnen den Beschluss, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen und erteilten ihm für die bisherige Tätigkeit die Entlastung. Der Beschwerdeführer hat den Umlaufbeschluss unterschrieben und wurde ihm die Entscheidung daher am 16.01.2023

r Kenntnis gebracht.Mit Umlaufbeschluss der römisch 40 vom 16.01.2023 fassten die GesellschafterInnen den Beschluss, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen und erteilten ihm für die bisherige Tätigkeit die Entlastung. Der Beschwerdeführer hat den Umlaufbeschluss unterschrieben und wurde ihm die Entscheidung daher am 16.01.2023

r Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer stand ab 23.01.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis

m Dienstgeber „ XXXX “ in XXXX .Der Beschwerdeführer stand ab 23.01.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis

m Dienstgeber „ römisch 40 “ in römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.01.2023. Der Beschwerdeführer war

diesem Zeitpunkt nicht arbeitslos. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 17.01.2023 bis 22.01.2023 arbeitslos. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den

r gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung 2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r XXXX stand und die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis mit 31.12.2022 endete, ergibt sich aus einer im Akt inliegenden Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.05.2023 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 27). Auch dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2024 vorgelegten Protokoll der Generalversammlung der XXXX vom 22.12.2022 ist

entnehmen, dass die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers per 31.12.2022 beschlossen wurde.2.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vom 01.12.2020 bis 31.12.2022 in einem Dienstverhältnis

r römisch 40 stand und die Pflichtversicherung aus diesem Dienstverhältnis mit 31.12.2022 endete, ergibt sich aus einer im Akt inliegenden Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.05.2023 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 27). Auch dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2024 vorgelegten Protokoll der Generalversammlung der römisch 40 vom 22.12.2022 ist

entnehmen, dass die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers per 31.12.2022 beschlossen wurde. 2.

  1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die XXXX ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten hat, dass diese Funktion am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht wurde und der Antrag auf Löschung am 28.02.2023 dort eingelangt ist, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Firmenbuchauszug mit Stichtag 17.04.2023 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7).2.
  2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die römisch 40 ab 24.11.2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und ab 25.01.2021 selbständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten hat, dass diese Funktion am 08.03.2023 im Firmenbuch gelöscht wurde und der Antrag auf Löschung am 28.02.2023 dort eingelangt ist, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Firmenbuchauszug mit Stichtag 17.04.2023 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7). 2.
  3. Unstrittig ist somit, dass der Beschwerdeführer das unselbständige Dienstverhältnis

r XXXX per 31.12.2022 beendet hat.2.3. Unstrittig ist somit, dass der Beschwerdeführer das unselbständige Dienstverhältnis

r römisch 40 per 31.12.2022 beendet hat. Strittig ist, wann er die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die XXXX beendet hat. Solange er diese Funktion innehatte, kann nicht – wie unter den rechtlichen Ausführungen dargelegt wird – von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden.Strittig ist, wann er die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die römisch 40 beendet hat. Solange er diese Funktion innehatte, kann nicht – wie unter den rechtlichen Ausführungen dargelegt wird – von Arbeitslosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer behauptet – unter anderem im Vorlageantrag – dass er per Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2022 (im Rahmen der Generalversammlung) mit Wirkung ab 31.12.2022 Mitternacht als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei und sein Arbeitsverhältnis ebenfalls mit diesem Datum beendet worden sei. Nach diesem Termin habe er keinerlei Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer wahrgenommen. Im notariellen Akt

r Abberufung eines Geschäftsführers, welcher der belangten Behörde vorliege, sei das Datum der abgehaltenen Generalversammlung sowie das Datum des Ablaufes der Funktion ersichtlich. Ein vom Firmenbuchgericht verlangter Umlaufbeschluss habe eine derartige Verzögerung durch lange Bearbeitungsdauer und Postwege erwirkt, welche nicht

seinen Lasten gehen könne, da diese außerhalb seines Einflussbereiches gestanden sei. Das Protokoll der Generalversammlung vom 22.12.2022 legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde aber nicht vor. Er legte den Umlaufbeschluss, datiert mit 16.01.2023 und unterzeichnet von den GesellschafterInnnen, vor, wonach er mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 – also rückwirkend – als Geschäftsführer der XXXX abberufen worden sei. Den Umlaufbeschluss hat der Beschwerdeführer selbst unterschrieben und er hat daher – den vorgelegten Unterlagen

folge – erstmals am 16.01.2023 von der Abberufung Kenntnis erlangt.Er legte den Umlaufbeschluss, datiert mit 16.01.2023 und unterzeichnet von den GesellschafterInnnen, vor, wonach er mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 – also rückwirkend – als Geschäftsführer der römisch 40 abberufen worden sei. Den Umlaufbeschluss hat der Beschwerdeführer selbst unterschrieben und er hat daher – den vorgelegten Unterlagen

folge – erstmals am 16.01.2023 von der Abberufung Kenntnis erlangt. Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom 21.02.2023 rückwirkend per 31.12.2022 erfolgt sei und stützt sich dabei auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, nämlich das Schreiben der XXXX vom 06.02.2023, adressiert an das Landesgericht XXXX (Firmenbuchgericht) bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers. Dem Schreiben ist

entnehmen, dass in der am 22.12.2022 abgehaltenen Generalversammlung der XXXX die GesellschafterInnen den Beschluss gefasst haben, den Geschäftsführer XXXX mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen. Das Schreiben ist unterzeichnet von GF XXXX . Die ursprüngliche Angabe „ XXXX “ wurde durchgestrichen und durch „ XXXX “ ersetzt. Auf der Rückseite des Umlaufbeschlusses befindet sich eine Bestätigung eines Notars vom 21.02.2023. Er bestätigte die Echtheit der heute vor ihm geleisteten Unterschrift des XXXX . Festgehalten werde, dass die Streichung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung und die Anbringung des tatsächlichen Ortes und Datums der Unterfertigung vor Vornahme der Beglaubigung erfolgt seien. Weiters bestätige der Notar, dass die Partei schriftlich erklärte habe, dass sie den Inhalt der Urkunde kenne und deren Unterfertigung frei von Zwang erfolgt sei.Die belangte Behörde geht in ihrer Begründung in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass die Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom 21.02.2023 rückwirkend per 31.12.2022 erfolgt sei und stützt sich dabei auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, nämlich das Schreiben der römisch 40 vom 06.02.2023, adressiert an das Landesgericht römisch 40 (Firmenbuchgericht) bezüglich der Abberufung eines Geschäftsführers. Dem Schreiben ist

entnehmen, dass in der am 22.12.2022 abgehaltenen Generalversammlung der römisch 40 die GesellschafterInnen den Beschluss gefasst haben, den Geschäftsführer römisch 40 mit Wirkung

m Ablauf des 31.12.2022 abzuberufen. Das Schreiben ist unterzeichnet von GF römisch 40 . Die ursprüngliche Angabe „ römisch 40 “ wurde durchgestrichen und durch „ römisch 40 “ ersetzt. Auf der Rückseite des Umlaufbeschlusses befindet sich eine Bestätigung eines Notars vom 21.02.2023. Er bestätigte die Echtheit der heute vor ihm geleisteten Unterschrift des römisch 40 . Festgehalten werde, dass die Streichung des Datums sowie des Ortes der Unterfertigung und die Anbringung des tatsächlichen Ortes und Datums der Unterfertigung vor Vornahme der Beglaubigung erfolgt seien. Weiters bestätige der Notar, dass die Partei schriftlich erklärte habe, dass sie den Inhalt der Urkunde kenne und deren Unterfertigung frei von Zwang erfolgt sei. In der Beschwerdeverhandlung am 01.10.2024 sollte der Beschwerdeführer

m Sachverhalt befragt werden und weitere Beweismittel vorlegen. Der Beschwerdeführer ist aber unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin wurde ihm mit Verfahrensanordnung vom 04.10.2024 die Verhandlungsniederschrift übermittelt. Es wurde ihm freigestellt, sich schriftlich

r Verhandlungsniederschrift

äußern und ihm auferlegt, den in der Verhandlungsniederschrift erwähnten Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2022 vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 14.10.2024 eine Stellungnahme ab. Er entschuldigte sich für sein unerlaubtes Fernbleiben von der Verhandlung. Leider hätte er den Termin übersehen, da er sich gerade im Hausbau befinde. Er bedaure es sehr. Es wäre nicht seine Absicht gewesen, das Verfahren

stören. Dazu ist auszuführen, dass ein Hausbau kein Grund ist, unentschuldigt

einer Verhandlung nicht

erscheinen. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben den bereits vorgelegten Umlaufbeschluss vom 16.01.2023 sowie das geforderte Protokoll der Generalversammlung der XXXX vom 22.12.2022 bei. Punkt 7 des Protokolls ist folgendes

entnehmen: „Einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses von RV per 31.12.22. RV steht für unentgeltliche Beratungsleistungen das vorhandene Dienstfahrzeug, sowie die Büroausstattung bis auf weiteres

r Verfügung.“Der Beschwerdeführer legte seinem Schreiben den bereits vorgelegten Umlaufbeschluss vom 16.01.2023 sowie das geforderte Protokoll der Generalversammlung der römisch 40 vom 22.12.2022 bei. Punkt 7 des Protokolls ist folgendes

entnehmen: „Einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses von Regierungsvorlage per 31.12.22. Regierungsvorlage steht für unentgeltliche Beratungsleistungen das vorhandene Dienstfahrzeug, sowie die Büroausstattung bis auf weiteres

r Verfügung.“ Aus dieser Textpassage ergibt sich somit, dass das unselbständige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers

r XXXX beendet wurde. Eine gleichzeitige Abberufung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX ist aus dem Protokoll vom 22.12.2022 nicht ersichtlich und nicht erfolgt. Dafür spricht weiters, dass im Protokoll dem Beschwerdeführer auch nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses das vorhandene Dienstfahrzeug sowie die Büroausstattung

r Verfügung stand und dass von ihm auch weiters Beratungsleistungen durchgeführt wurden. Er war auch nach Beendigung des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses für die Firma XXXX tätig und hat die Firmeninfrastruktur (Dienstauto und Büro samt Ausstattung) genutzt.Aus dieser Textpassage ergibt sich somit, dass das unselbständige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers

r römisch 40 beendet wurde. Eine gleichzeitige Abberufung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 ist aus dem Protokoll vom 22.12.2022 nicht ersichtlich und nicht erfolgt. Dafür spricht weiters, dass im Protokoll dem Beschwerdeführer auch nach der Beendigung des unselbständigen Dienstverhältnisses das vorhandene Dienstfahrzeug sowie die Büroausstattung

r Verfügung stand und dass von ihm auch weiters Beratungsleistungen durchgeführt wurden. Er war auch nach Beendigung des unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses für die Firma römisch 40 tätig und hat die Firmeninfrastruktur (Dienstauto und Büro samt Ausstattung) genutzt. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2024 auch

Recht argumentiert, dass eine rückwirkende Abberufung als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß den Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht undenkbar ist.

dem argumentierte die belangte Behörde in dieser Stellungnahme auch, dass die GSVG-Pflichtversicherung am dem 01.01.2023 für das weitere Fortbestehen des Organschaftsverhältnisses als handelsrechtlicher Geschäftsführer spricht. Auch wenn diese GSVG-Pflichtversicherung im Nachhinein, nachdem der Beschwerdeführer die Information erhalten hat, dass ein Bezug von Leistungen nach dem AlVG bei Vorliegen einer aufrechten GSVG-Pflichtversicherung nicht möglich sei, wieder storniert wurde, so sei dennoch davon auszugehen, dass für das Aufleben einer GSVG-Pflichtversicherung das

tun des Beschwerdeführers erforderlich war und dass somit diesem die Weiterführung des Organschaftsverhältnisses als handelsrechtlicher Geschäftsführer auf selbständiger Basis beabsichtigt wurde. Dafür würde auch die vereinbarte Tätigkeitserbringung für die GmbH und die Nutzung der Firmeninfrastruktur sprechen. Der Beschwerdeführer konnte keine Nachweise vorlegen, dass im Rahmen der Generalversammlung am 22.12.2022 der Beschluss gefasst wurde, ihn als Geschäftsführer (mit Ablauf des 31.12.2022) abzuberufen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich für den erkennenden Senat, dass am 16.01.2023 der Umlaufbeschluss betreffend die Abberufung des Beschwerdeführers sowie die Entlastung für seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer ergangen ist und die Gesellschafter den Umlaufbeschluss unterschrieben haben. Auch die Unterschrift des Beschwerdeführers findet sich auf dem Umlaufbeschluss. Dem Beschwerdeführer ist somit (frühestens) am 16.01.2023 der Abberufungsbeschluss der Gesellschaft

gegangen. Aus Sicht des erkennenden Senates war daher der Beschwerdeführer ab 17.01.2023 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher arbeitslos. 2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 23.01.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis

m Dienstgeber „ XXXX “ in XXXX steht, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen im Verfahren und aus einer im Akt inliegenden Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.05.2023.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 23.01.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis

m Dienstgeber „ römisch 40 “ in römisch 40 steht, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen im Verfahren und aus einer im Akt inliegenden Abfrage beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 17.05.2023. 3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.Paragraph 7,

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung

r Verfügung steht,

  1. die Anwartschaft erfüllt und
  2. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2)Der Arbeitsvermittlung steht

r Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(2)Der Arbeitsvermittlung steht

r Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, 1. die sich

r Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden

mutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

  1. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)
(8)[…]“ „Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)[…]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis

stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

  1. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird.
  2. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  3. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  5. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4)
(5)[…]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
  4. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
  5. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen

züglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen

züglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis

stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis

stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen

züglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen

züglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
  2. f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt;
  3. g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG

züglich der jeweils

entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG

züglich der jeweils

entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.“ „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der

ständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der

ständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)
(4)[…]“ 3.
  1. Unstrittig ist – wie beweiswürdigend dargelegt –, dass der Beschwerdeführer die unselbständige Beschäftigung bei der XXXX am 31.12.2022 beendet hat.3.
  2. Unstrittig ist – wie beweiswürdigend dargelegt –, dass der Beschwerdeführer die unselbständige Beschäftigung bei der römisch 40 am 31.12.2022 beendet hat. 3.
  3. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die XXXX ist Folgendes auszuführen:3.
  4. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die römisch 40 ist Folgendes auszuführen: 3.3.
  5. Arbeitslosigkeit kann nach Maßgabe der in § 12 Abs. 3 iVm Abs. 6 AlVG normierten Voraussetzungen grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Arbeitslose als Geschäftsführer einer GmbH in das Firmenbuch eingetragen ist, sofern das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis nicht

jener Gesellschaft bestand,

der auch das Organverhältnis vorgelegen ist (

r sinngemäßen Anwendung dieses Grundsatzes auf Geschäftsführer einer OEG vgl. VwGH

  1. 2004, 2000/02/0074). Eine allfällige (Arbeitslosigkeit ausschließende) Pflichtversicherung des Geschäftsführers in der Pensionsversicherung ist jedoch

beachten (vgl. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG). 3.3.1. Arbeitslosigkeit kann nach Maßgabe der in Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG normierten Voraussetzungen grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Arbeitslose als Geschäftsführer einer GmbH in das Firmenbuch eingetragen ist, sofern das anspruchsbegründende Beschäftigungsverhältnis nicht

jener Gesellschaft bestand,

der auch das Organverhältnis vorgelegen ist (

r sinngemäßen Anwendung dieses Grundsatzes auf Geschäftsführer einer OEG vergleiche VwGH

  1. 2004, 2000/02/0074). Eine allfällige (Arbeitslosigkeit ausschließende) Pflichtversicherung des Geschäftsführers in der Pensionsversicherung ist jedoch

beachten vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG). Wird aber die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag

r selben GmbH

einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist gemäß Rechtsprechung des VwGH dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (VwGH 17. 10. 1995, 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen

r Dienstleistung und

r Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs. 1 AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (VwGH 20. 2. 2002, 2002/08/0009). Wird aber die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH durch einen Anstellungsvertrag

r selben GmbH

einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet, so ist gemäß Rechtsprechung des VwGH dieses Beschäftigungsverhältnis nicht schon dann beendet, wenn die Entgeltleistungspflicht der Gesellschaft durch die Beendigung des Anstellungsvertrages, sondern erst dann, wenn das Organverhältnis (und damit auch die Leistungspflicht des Geschäftsführers) erlischt (VwGH 17. 10. 1995, 95/08/0177). Der Hauptinhalt des Anstellungsvertrages auf Seiten des Geschäftsführers ist nämlich die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen

r Dienstleistung und

r Geschäftsbesorgung, so dass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Da in einem solchen Fall die Hauptleistungspflicht eines Geschäftsführers nach wie vor besteht, liegt eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vor, wobei es gleichgültig ist, ob der Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Ende des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an (VwGH 20. 2. 2002, 2002/08/0009). Eine Beendigung der Geschäftsführertätigkeit wird aber nicht erst mit der Löschung im Firmenbuch wirksam, sondern entweder mit dem Rücktritt des Geschäftsführers oder mit

gang eines Abberufungsbeschlusses der Gesellschaft. Die genannten Grundsätze gelten nur für handelsrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch für gewerberechtliche Geschäftsführer (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2023)

§ 12Al

VG Rz 308 und 309).Die genannten Grundsätze gelten nur für handelsrechtliche Geschäftsführer, nicht jedoch für gewerberechtliche Geschäftsführer (Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2023)

Paragraph 12, AlVG Rz 308 und 309). 3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer durch einen Beschluss der Gesellschaft von seiner Tätigkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer abberufen und ist daher ausschlaggebend, wann ihm dieser Beschluss

gegangen ist. Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG werden die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefaßt, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Falle schriftlich mit der

treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GmbHG werden die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse in der Generalversammlung gefaßt, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Falle schriftlich mit der

treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird bei der Abstimmung im schriftlichen Wege die nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage

einer Beschlussfassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern

stehenden Stimmen berechnet.Gemäß Absatz 2, leg. cit. wird bei der Abstimmung im schriftlichen Wege die nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage

einer Beschlussfassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern

stehenden Stimmen berechnet. § 34 regelt die Beschlussfassung der Gesellschafter. Demnach sind die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse grundsätzlich in einer Generalversammlung (GV)

fassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Fall schriftlich mit der

treffenden Bestimmung oder mit der Abstimmung im schriftlichen Weg einverstanden erklären (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 1).Paragraph 34, regelt die Beschlussfassung der Gesellschafter. Demnach sind die durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse grundsätzlich in einer Generalversammlung (GV)

fassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass sämtliche Gesellschafter sich im einzelnen Fall schriftlich mit der

treffenden Bestimmung oder mit der Abstimmung im schriftlichen Weg einverstanden erklären (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 1). Die Generalversammlung ist die nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung stattfindende Versammlung der Gesellschafter. Dies unabhängig davon, ob sämtliche oder

mindest eine Mehrheit der Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen bzw. vertreten sind u ihr Stimmrecht ausüben. Voraussetzung für das Vorliegen einer (beschlussfähigen) Generalversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung der. Die Generalversammlung ist grundsätzlich als eine Präsenzversammlung vorgesehen und soll damit den Gesellschaftern die Möglichkeit der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte (Fragerecht, Rederecht, Auskunftsrecht, etc) und der Beratung vor Fassung der Beschlüsse sichern (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 2-4).Die Generalversammlung ist die nach erfolgter ordnungsgemäßer Einladung stattfindende Versammlung der Gesellschafter. Dies unabhängig davon, ob sämtliche oder

mindest eine Mehrheit der Gesellschafter an der Versammlung teilnehmen bzw. vertreten sind u ihr Stimmrecht ausüben. Voraussetzung für das Vorliegen einer (beschlussfähigen) Generalversammlung ist die ordnungsgemäße Einberufung der. Die Generalversammlung ist grundsätzlich als eine Präsenzversammlung vorgesehen und soll damit den Gesellschaftern die Möglichkeit der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte (Fragerecht, Rederecht, Auskunftsrecht, etc) und der Beratung vor Fassung der Beschlüsse sichern (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 2-4). Eine zwingende Protokollierung oder Hinzuziehung eines Notars

r Generalversammlung (

r notariellen Protokollierung) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäß § 40 besteht lediglich die Verpflichtung der Generalversammlung, unverzüglich nach jedem Beschluss eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse aufzunehmen (die nachträgliche Niederschrift der gefassten Beschlüsse durch die Generalversammlung ist nicht als ein eigenes Protokoll über die Generalversammlung

verstehen). Eine Protokollierung

mindest der gefassten Beschlüsse während der Generalversammlung ist jedoch

Beweiszwecken

empfehlen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung

r (allenfalls auch elektronischen) Protokollierung u die

ständigkeit dafür vorsehen. Die Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen ist von ihrer Protokollierung unabhängig (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 34- 36).Eine zwingende Protokollierung oder Hinzuziehung eines Notars

r Generalversammlung (

r notariellen Protokollierung) ist grundsätzlich nicht erforderlich. Gemäß Paragraph 40, besteht lediglich die Verpflichtung der Generalversammlung, unverzüglich nach jedem Beschluss eine Niederschrift über die gefassten Beschlüsse aufzunehmen (die nachträgliche Niederschrift der gefassten Beschlüsse durch die Generalversammlung ist nicht als ein eigenes Protokoll über die Generalversammlung

verstehen). Eine Protokollierung

mindest der gefassten Beschlüsse während der Generalversammlung ist jedoch

Beweiszwecken

empfehlen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine entsprechende Verpflichtung

r (allenfalls auch elektronischen) Protokollierung u die

ständigkeit dafür vorsehen. Die Wirksamkeit von gefassten Beschlüssen ist von ihrer Protokollierung unabhängig (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 34- 36). Beschlüsse sind mit Erreichung der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Beschlussantrag sofort wirksam; einer gesonderten Feststellung,

stellung bzw. Verständigung der nicht anwesenden Gesellschafter oder des FB-Gerichtes bedarf es für die Wirksamkeit nicht (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 44).Beschlüsse sind mit Erreichung der erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Beschlussantrag sofort wirksam; einer gesonderten Feststellung,

stellung bzw. Verständigung der nicht anwesenden Gesellschafter oder des FB-Gerichtes bedarf es für die Wirksamkeit nicht (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 44). Auch ohne Abhaltung einer formellen Generalversammlung kommt ein Beschluss der Gesellschafter dann

stande, wenn sich alle Gesellschafter nachweislich in der Sache einig sind. Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung werden daher nicht zwingend gefordert, wenn alle Gesellschafter

stimmen; auch mündliche u konkludente Beschlüsse sind grundsätzlich möglich (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 51).Auch ohne Abhaltung einer formellen Generalversammlung kommt ein Beschluss der Gesellschafter dann

stande, wenn sich alle Gesellschafter nachweislich in der Sache einig sind. Besondere Förmlichkeit bei der Beschlussfassung werden daher nicht zwingend gefordert, wenn alle Gesellschafter

stimmen; auch mündliche u konkludente Beschlüsse sind grundsätzlich möglich (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 51). Verlangt das Gesetz für die Wirksamkeit des Generalversammlung-Beschlusses oder für die nachfolgende Eintragung in das Firmenbuch eine beglaubigte Form, so müssen die Unterschriften der Gesellschafter auf dem Umlaufbeschluss beglaubigt erfolgen. Erfolgt die

stimmung und Stimmabgabe für einen Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten, muss die Unterschrift des Gesellschafters auf der Stimmrechtsvollmacht jedoch auch dann nicht beglaubigt sein, wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten auf dem Umlaufbeschluss der Beglaubigung bedarf (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 52-54).Verlangt das Gesetz für die Wirksamkeit des Generalversammlung-Beschlusses oder für die nachfolgende Eintragung in das Firmenbuch eine beglaubigte Form, so müssen die Unterschriften der Gesellschafter auf dem Umlaufbeschluss beglaubigt erfolgen. Erfolgt die

stimmung und Stimmabgabe für einen Gesellschafter durch einen Bevollmächtigten, muss die Unterschrift des Gesellschafters auf der Stimmrechtsvollmacht jedoch auch dann nicht beglaubigt sein, wenn die Unterschrift des Bevollmächtigten auf dem Umlaufbeschluss der Beglaubigung bedarf (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 52-54). Nach hM kommt der Beschluss dann

stande, wenn die schriftlichen

stimmungserklärungen aller Gesellschafter demjenigen Gesellschafter

gegangen sind, der die schriftliche Beschlussfassung initiiert hat (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

§ 34Gmb

HG Rz 64).Nach hM kommt der Beschluss dann

stande, wenn die schriftlichen

stimmungserklärungen aller Gesellschafter demjenigen Gesellschafter

gegangen sind, der die schriftliche Beschlussfassung initiiert hat (Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG

(2017)

Paragraph 34, GmbHG Rz 64). 3.3.

  1. Wie obig dargelegt, geht aus dem vorgelegten Protokoll der Generalversammlung vom 22.12.2022 eindeutig hervor, dass bei der Generalversammlung nicht der Beschluss gefasst wurde, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen wird. Er war somit am 03.01.2023 (bei Stellung seines Antrages auf Arbeitslosengeld) noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und daher nicht arbeitslos.Er war somit am 03.01.2023 (bei Stellung seines Antrages auf Arbeitslosengeld) noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und daher nicht arbeitslos. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die Abberufung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer am 21.02.2023 erfolgte. Von diesem Tag stammt die beglaubigte Form des Beschlusses. Diese Rechtsansicht teilt der erkennende Senat aus folgenden Erwägungen nicht: 3.3.
  2. Wie unter Punkt 3.3.
  3. dargelegt, müssen die Unterschriften der Gesellschafter auf dem Umlaufbeschluss nur dann beglaubigt werden, wenn es das Gesetz für die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses oder für die nachfolgende Eintragung im Firmenbuch verlangt. Eine derartige Notwendigkeit ist auch im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Relevant für die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist aus Sicht des erkennenden Senates der Zeitpunkt, an dem der Abberufungsbeschluss der Gesellschaft (dem Beschwerdeführer)

gegangen ist. Da der Umlaufbeschluss, der die Unterschriften sämtlicher Gesellschafter (auch die des Beschwerdeführers) enthält, mit 16.01.2023 datiert ist, erfolgte die Abberufung des Beschwerdeführers an diesem Tag. Er hat auch an diesem Tag Kenntnis von der Abberufung erlangt. Der Beschwerdeführer war daher aus Sicht des erkennenden Senates ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX und war ab 17.01.2023 arbeitslos im Sinne der §§ 7 und 12 AlVG.Der Beschwerdeführer war daher aus Sicht des erkennenden Senates ab diesem Zeitpunkt nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 und war ab 17.01.2023 arbeitslos im Sinne der Paragraphen 7 und 12 AlVG. Da der Beschwerdeführer ab 23.01.2023 in einem vollversicherten unselbständigen Dienstverhältnis

m Dienstgeber „Der Steirerhof“ in Bad Waltersdorf stand, ist von Arbeitslosigkeit lediglich im Zeitraum 17.01.2023 bis 22.01.2023 auszugehen und dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß

gewähren. 3.4. Der Beschwerde ist daher teilweise stattzugeben und spruchgemäß

entscheiden.

B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG

lässig ist. Der Ausspruch ist kurz

begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

lässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung

kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich

beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der

lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2272023.1.00

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