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{'item': 'W260 2292148-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 49§ 13§ 14§ 15§ 28§ 31§ 29§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW260 2292148-1 Spruch, W260 2276382-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Gmünd (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 18.01.2024 wurde mit Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer) für den Zeitraum von 21.12.2023 bis 10.01.2024

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den nachweislich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.12.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.01.2024 bei der belangten Behörde gemeldet hätte.1. Mit Bescheid des AMS Gmünd (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 18.01.2024 wurde mit Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer) für den Zeitraum von 21.12.2023 bis 10.01.2024

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den nachweislich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.12.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 11.01.2024 bei der belangten Behörde gemeldet hätte. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 des Vw

GVG ausgeschlossen.Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, des VwGVG ausgeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein.
  2. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AVlG eine mit 22.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.3. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AVlG eine mit 22.04.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Der Vorlageantrag vom 06.05.2024 und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag vom 06.05.2024 und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Im ähnlich gelagerten, unter der GZ. W228 2292453-1 protokolliertem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertretung mit Schreiben vom 09.12.2024 seine Beschwerde zurück. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, GZ. W228 2292453-1/13E,

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.6. Im ähnlich gelagerten, unter der GZ. W228 2292453-1 protokolliertem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertretung mit Schreiben vom 09.12.2024 seine Beschwerde zurück. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, GZ. W228 2292453-1/13E,

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  1. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss wurde im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 aufgefordert, bekanntzugeben, ob er die Beschwerde gegen den hiergegenständlichen Bescheid vom 18.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2024 aufrecht hält.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog durch seine Erwachsenenvertreterin mit Schreiben vom 14.01.2025 seine Beschwerde zurück.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Erwachsenenvertreterin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers verfasst.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In den Erkenntnissen Ra 2017/08/0065 und Ra 2017/08/0081, beide vom 07.09.2017, hat der VwGH ausgesprochen, dass die Entscheidung zur aufschiebenden Wirkung in AlVG Sachen durch Senat zu treffen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Einstellung des Verfahrens Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Dies trifft hier zu, der Beschwerdeführer hat die Beschwerde durch seine Erwachsenenvertreterin mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 14.01.2025 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W260.2292148.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.