RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW289 2293679-1 Spruch, W289 2293679-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 02.04.2024 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 02.04.2024 Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist bis 29.03.2024, sondern erst am 02.04.2024 eingebracht. Es würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen.Mit Bescheid vom 02.04.2024 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 02.04.2024 Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist bis 29.03.2024, sondern erst am 02.04.2024 eingebracht. Es würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei von 25.09.2023 bis 13.03.2024 im Krankenstand gewesen. Nach Ende des Krankenstandes habe er sich umgehend am 14.03.2024 wieder beim AMS zurückgemeldet und erst am Nachmittag desselben Tages eine Antwort per E-Mail erhalten. Schließlich habe er sich am 15.03.2024 persönlich beim AMS gemeldet. In diesem Gespräch sei er gefragt worden, ob seine Kontaktdaten noch immer korrekt seien und sei ihm ein Termin für den 02.04.2024 vorgeschrieben worden. Dass er einen neuen Antrag stellen müsse, sei ihm nicht erklärt worden. Es sei ihm auch kein Antragsformular am 15.03.2024 ausgefolgt worden. Den Antrag habe er schließlich beim Termin am 02.04.2024 bekommen. Die verspätete Antragstellung liege sohin nicht in seinem Verschulden. Er beantrage die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 14.03.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2024 wies das AMS die gegenständliche Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer immer wieder Kunde des AMS sei und daher mit dem Ablauf der rechtzeitigen Antragstellung und der fristgerechten Antragsrückgabe vertraut sein müsse. Am 15.03.2024 sei ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache ein Antrag ausgefolgt und er auf die Frist zur Antragsrückgabe hingewiesen worden. Nachdem der Beschwerdeführer bei der nächsten persönlichen Vorsprache am 02.04.2024 angegeben habe, keinen Antrag auf Notstandshilfe erhalten zu haben, sei ihm nochmals ein Antragsformular ausgefolgt worden. Dieses habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag abgegeben. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei jener Berater, bei dem der Beschwerdeführer am 15.03.2024 vorgesprochen habe, als Zeuge einvernommen worden. Dieser habe angegeben, dass ihm das Gespräch mit dem Beschwerdeführer noch gut in Erinnerung sei, zumal dieser optisch eine sehr markante Erscheinung habe. In seinen EDV-Aufzeichnungen habe der Mitarbeiter vermerkt, dass der Beschwerdeführer den Antrag ausgefolgt bekommen habe und auch auf die Rückgabefrist hingewiesen worden sei. Zudem sei auf jeder Leistungsmitteilung des AMS auf die erforderliche Vorgehensweise im Falle einer Bezugsunterbrechung (von mehr als 62 Tagen) hingewiesen worden. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er am 15.03.2024 kein Antragsformular erhalten habe, seien demgegenüber nicht glaubwürdig und liege kein triftiger Grund für das Versäumen der vom AMS gesetzten Rückgabefrist vor. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe am 02.04.2024 gestellt habe, gebühre ihm die Leistung erst ab diesem Tag. Eine Kulanzlösung sei dem AMS aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsprinzips verwehrt. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 08.07.2024 langte ein mit 18.06.2024 datierter ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Beschwerdeausführungen wiederholte. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen und jener AMS-Mitarbeiter, bei dem der Beschwerdeführer am 15.03.2024 persönlich vorstellig wurde, als Zeuge (Z) einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit dem Jahr 2014, mit kurzen Unterbrechungen, im Notstandshilfebezug. In den entsprechenden Leistungsmitteilungen, so auch zuletzt vom 21.09.2023 (betreffend seinen Notstandshilfeanspruch von 21.08.2023 bis 14.07.2024 mit Unterbrechung vom 07.09.2023 bis zum 17.09.2023), wurde der Beschwerdeführer über das Leistungsende und insbesondere die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bei Unterbrechungszeiträumen von länger als 62 Tagen informiert und dass frühestens ab dem Tag der Beantragung ein Leistungsanspruch besteht. Von 28.09.2023 bis 13.03.2024 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Krankengeld. Am 14.03.2024 meldete der Beschwerdeführer dem AMS per E-Mail das Ende seines Krankenstandes. Am 15.03.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS vor. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache wurde seitens des Mitarbeiters des AMS (Z) eine Gesprächsnotiz angefertigt. In dieser wurde auszugsweise festgehalten: „ANTRAGSAUSGABE und FOLGETERMINE > Antrag ausgefolgt und auf Antragsrückgabe hingewiesen > Rückgabetermin vereinbart > Termin im Job-Service gebucht“ In der Eingabemaske des EDV-Systems des AMS vermerkte der Mitarbeiter am 15.03.2024 ebenfalls, dass eine Antragsausgabe mit 15.03.2024 erfolgte. Die Rückgabefrist wurde mit 29.03.2024 festgelegt und eingetragen. Zudem wurde ein Termin für den 02.04.2024 für die Beratung im Jobservice vereinbart. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 15.03.2024 vom Mitarbeiter des AMS (erneut) auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen wurde. Festgestellt wird überdies, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Termin persönlich ein Antragsformular ausgehändigt wurde und er auf die Rückgabefrist bis 29.03.2024 hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge jedoch keinen Antrag. Am 02.04.2024 sprach der Beschwerdeführer erneut persönlich beim AMS vor. Dem Beschwerdeführer wurde von einem AMS-Berater daraufhin erneut ein Antragsformular ausgefolgt und brachte er das ausgefüllte Formular sodann ordnungsgemäß noch am selben Tag (02.04.2024) beim AMS ein. Dem Beschwerdeführer wurde ab 02.04.2024 Notstandshilfe zuerkannt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und dem im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck durch den erkennenden Senat. Der festgestellte Sachverhalt zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers seit 2014 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Dass der Beschwerdeführer mehrfach über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bei Unterbrechungszeiträumen von länger als 62 Tagen informiert wurde, insbesondere zuletzt mit jener vom 21.09.2023, ergibt sich aus dem Inhalt der Leistungsmitteilung. Dass er bereits mehrfach Leistungsmitteilungen erhalten hat, ergibt sich aus der Dauer des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, sich die erhaltenen Leistungshinweise durchzulesen, sie jedoch nicht auswendig zu lernen. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer hierzu im Ergebnis zudem an, dass er auch beim Gesprächstermin mit dem Zeugen am 15.03.2024 über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert wurde. So gab der Beschwerdeführer etwa an, dass er beim Gespräch nachgefragt habe, warum er einen neuen Antrag stellen müsse. Daraus wiederum ergibt sich – entgegen seinem ursprünglichen Beschwerdevorbringen – zweifelsfrei, dass ihm jene Information mitgeteilt wurde, was er nachgefragt auch bestätigte. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen Beantragungen von Notstandshilfe und mehrfach erhaltenen Leistungsmitteilungen mitsamt Hinweisen mit den Antragsmodalitäten vertraut sein musste und angesichts dessen bei etwaigen Unklarheiten nachfragen hätte müssen. Dass der Beschwerdeführer von 28.09.2023 bis 13.03.2024 Krankengeld bezog, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Eintrag betreffend Krankenstandsbescheinigung und ist unstrittig. Ebenfalls liegt die entsprechende E-Mail des Beschwerdeführers betreffend die Meldung des Endes seines Krankenstandes an die Behörde im Akt ein. Die festgestellten Einträge des im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG als Zeuge einvernommenen AMS-Mitarbeiters ergeben sich aus den im Akt einliegenden Gesprächsnotizen sowie eines abgedruckten Auszugs der Eingabemaske des EDV-Systems des AMS. Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer beim Termin am 15.03.2024 kein Antragsformular ausgehändigt worden wäre, kann aus Sicht des erkennenden Senates aus den folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich sowohl in den aktenkundigen Gesprächsnotizen, die vom AMS-Mitarbeiter anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers am 15.03.2024 angefertigten wurden, als auch in der im Akt einliegenden abgedruckten Version der Eingabemaske des EDV-Systems entsprechende Eintragungen finden, wonach ein Antrag an den Beschwerdeführer ausgefolgt und eine Rückgabefrist mit ihm vereinbart wurden. Jener Mitarbeiter, mit dem der Beschwerdeführer am 15.03.2024 das Gespräch führte, wurde zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim BVwG am 15.01.2025 als Zeuge einvernommen. Hierbei schilderte der Zeuge eingangs überaus detailliert und nachvollziehbar seine Vorgangsweise bei Kunden, deren Leistungsbezug abgemeldet bzw. Datensatz ruhend gestellt wurde. Ebenfalls legte der Zeuge nachvollziehbar dar, dass er den Datensatz des Beschwerdeführers reaktivierte als jener bei ihm war. Er schilderte glaubwürdig, dass er bei einer länger als 62 Tage andauernden Unterbrechung den Datensatz immer durchgehe, so auch beim Beschwerdeführer. Zudem gab er an, dass er den Beschwerdeführer zuvor auf die Rückgabefrist hingewiesen und einen Beratungstermin gebucht hat, was ebenfalls mit den Einträgen übereinstimmt. Insbesondere aber hat der Zeuge aufgrund seiner detaillierten Schilderungen und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Senat glaubwürdig dargelegt, dass er dem Beschwerdeführer bei dem Termin ein entsprechendes Antragsformular für Notstandshilfe ausgehändigt hat. Für den erkennenden Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Zuverlässigkeit der Aussagen des befragten Zeugen zu zweifeln. Vielmehr war dieser in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass er sich aufgrund der XXXX Haare des Beschwerdeführers noch sehr genau an ihn erinnern könne. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass der befragte Zeuge auch bereits im Beschwerdevorprüfungsverfahren bei der Behörde übereinstimmend angegeben hatte, sich aufgrund der langen XXXX Haare und des Berufswunsches als XXXX noch genau an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern zu können und sich sicher zu sein, dem Beschwerdeführer ein Antragsformular ausgehändigt zu haben.Hierbei schilderte der Zeuge eingangs überaus detailliert und nachvollziehbar seine Vorgangsweise bei Kunden, deren Leistungsbezug abgemeldet bzw. Datensatz ruhend gestellt wurde. Ebenfalls legte der Zeuge nachvollziehbar dar, dass er den Datensatz des Beschwerdeführers reaktivierte als jener bei ihm war. Er schilderte glaubwürdig, dass er bei einer länger als 62 Tage andauernden Unterbrechung den Datensatz immer durchgehe, so auch beim Beschwerdeführer. Zudem gab er an, dass er den Beschwerdeführer zuvor auf die Rückgabefrist hingewiesen und einen Beratungstermin gebucht hat, was ebenfalls mit den Einträgen übereinstimmt. Insbesondere aber hat der Zeuge aufgrund seiner detaillierten Schilderungen und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Senat glaubwürdig dargelegt, dass er dem Beschwerdeführer bei dem Termin ein entsprechendes Antragsformular für Notstandshilfe ausgehändigt hat. Für den erkennenden Senat bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Zuverlässigkeit der Aussagen des befragten Zeugen zu zweifeln. Vielmehr war dieser in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, dass er sich aufgrund der römisch 40 Haare des Beschwerdeführers noch sehr genau an ihn erinnern könne. Der Vollständigkeit halber ist hierzu festzuhalten, dass der befragte Zeuge auch bereits im Beschwerdevorprüfungsverfahren bei der Behörde übereinstimmend angegeben hatte, sich aufgrund der langen römisch 40 Haare und des Berufswunsches als römisch 40 noch genau an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern zu können und sich sicher zu sein, dem Beschwerdeführer ein Antragsformular ausgehändigt zu haben. Demgegenüber waren die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wie bereits dargelegt, insofern nicht nachvollziehbar, als er zunächst etwa angab, dass ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass er einen neuen Antrag stellen müsse, wenn eine länger als 62-tägige Bezugsunterbrechung vorliege. Beim Gespräch am 15.03.2024 sei ihm dies auch nicht mitgeteilt worden. Im weiteren Verhandlungsverlauf gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu dieser Aussage jedoch an, dass er beim besagten Gespräch gefragt habe, warum er einen neuen Antrag stellen müsse, was jedoch impliziert, dass er auf die neue Antragstellung hingewiesen wurde, was er nachgefragt schließlich auch bestätigte. Dass er in weiterer Folge keinen Antrag ausgehändigt bekommen hätte, konnte der Beschwerdeführer angesichts obiger Ausführungen ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen. Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks des erkennenden Senates und der soeben dargestellten Erwägungen konnte somit festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer beim Termin am 15.03.2024 persönlich ein Antragsformular ausgehändigt und er auf die Rückgabefrist bis 29.03.2024 hingewiesen wurde. Dass der Beschwerdeführer bis zum 02.04.2024 keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
- Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), § 46 AlVG, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), Paragraph 46, AlVG, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitslosigkeit) muss die formale Leistungsbeantragung iSd § 46 AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Die „Arbeitslosmeldung“ ersetzt nicht die Geltendmachung gemäß § 46 AlVG (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), § 17 AlVG, Rz 408, 409).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitslosigkeit) muss die formale Leistungsbeantragung iSd Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Die „Arbeitslosmeldung“ ersetzt nicht die Geltendmachung gemäß Paragraph 46, AlVG vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), Paragraph 17, AlVG, Rz 408, 409). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto sowie die einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto sowie die einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl I 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), § 46 AlVG, Rz 791).Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl römisch eins 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
- Lfg 2024), Paragraph 46, AlVG, Rz 791). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Aus einer Zusammenschau des § 46 Abs. 5 mit Abs. 7 AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt.Aus einer Zusammenschau des Paragraph 46, Absatz 5, mit Absatz 7, AlVG ergibt sich, dass der Anspruch u.a. dann neuerlich geltend zu machen ist, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt. Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer vom 28.09.2023 bis 13.03.2024, sohin mehr als 62 Tage, Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe. Am 14.03.2024 erlangte das AMS aufgrund elektronisch eingelangter Benachrichtigung des Beschwerdeführers Kenntnis über das Ende des Krankenstandes des Beschwerdeführers per 13.03.
- Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer vom 28.09.2023 bis 13.03.2024, sohin mehr als 62 Tage, Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe. Am 14.03.2024 erlangte das AMS aufgrund elektronisch eingelangter Benachrichtigung des Beschwerdeführers Kenntnis über das Ende des Krankenstandes des Beschwerdeführers per 13.03.
- Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (im Zeitraum des Krankengeldbezuges) mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach § 46 Abs. 5 AlVG als auch nach § 46 Abs. 7 AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wann dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bekannt wurde.Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe (im Zeitraum des Krankengeldbezuges) mehr als 62 Tage dauerte, hätte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe jedenfalls – sowohl nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG als auch nach Paragraph 46, Absatz 7, AlVG – neuerlich geltend machen müssen, weshalb es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wann dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes bekannt wurde. Der Beschwerdeführer war über das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung nach einer längeren Anspruchsunterbrechung aufgrund der dazu in zuvor gestellten Anträgen auf Gewährung von Notstandshilfe bzw. den entsprechenden Leistungsmitteilungen enthaltenen Informationen (und auch im Rahmen des persönlichen Gespräches) informiert worden und übergab der Mitarbeiter des AMS dem Beschwerdeführer am 15.03.2024 ein Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe. Dass der Beschwerdeführer das Antragsformular nicht innerhalb der Rückgabefrist retournierte, kann dem AMS nicht angelastet werden. Eine Antragstellung auf Notstandshilfe erfolgte zunächst nicht. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführte, er sei davon ausgegangen, dass der vergebene Beratungstermin für den 02.04.2024 auch zwecks Antragstellung vergeben worden sei, ist festzuhalten, dass er beim Termin am 15.03.2024 auf die Rückgabefrist bis 29.03.2024 hingewiesen wurde, sodass eine Auslegung dahingehend, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Termin nicht tätig werden hätte müssen im Lichte einer Gesamtbetrachtung ausscheidet. Für die Gewährung der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall der 02.04.
- Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist eine nachträgliche Sanierung einer irrtümlich verspäteten Antragstellung nicht möglich. Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Der vorliegende Sachverhalt hätte dazu auch keinen Anlass geboten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer im Wege der Leistungsmitteilungen mehrfach auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Überdies wurde er auch beim Beratungsgespräch am 15.03.2024 abermals auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen und ihm ein entsprechendes Formular ausgefolgt. Dennoch unterließ er es in weiterer Folge bis zum 02.04.2024, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits seit 2014 Anträge auf Notstandshilfe gestellt bzw. Leistungsmitteilungen mit entsprechenden Hinweisen erhalten, weshalb er insgesamt über die Notwendigkeit der Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert war. Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er zudem auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) an die (persönliche) Geltendmachung geknüpft ist (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179).Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er zudem auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) an die (persönliche) Geltendmachung geknüpft ist vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch auf Notstandshilfe ab 02.04.2024 ausgeht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2293679.1.00