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{'item': 'W609 2304140-1'}

Obsah (11)Art. 5Art. 1Art. 2§ 34§ 76§ 77Art. 8§ 58§ 12a§ 40§ 35

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.01.2025 GeschäftszahlW609 2304140-1 Spruch, W609 2304140-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

Österreich zurückgewiesen. Am 21.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2022 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Am 23.01.2023 erfolgte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine niederschriftliche Einvernahme. Mit Bescheid vom 06.05.2023, 1330405306/223351182, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbrechtigten ab (Spruchpunkt II), erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AslyG 2005 nicht (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsyIG 2005 i. V. m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt IV), stellte § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid vom 06.05.2023, 1330405306/223351182, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzbrechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei), erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AslyG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsyIG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG; Spruchpunkt römisch vier), stellte Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2023 Beschwerde. Mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1, schriftlich gekürzt ausgefertigt am 21.08.2023, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 mittels Schreiben an das BFA durch seinen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Das BFA verständigte mit Schreiben vom 31.01.2024 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte weiter aus, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 und § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Am 20.03.2024 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer erneut einen Verbesserungsauftrag, mit dem er unter anderem aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen und es gewährte dem Beschwerdeführer einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 18.04.2024. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen des BFA nicht

. Dieses wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.05.2024, 1330405306/231714345, gem. § 58 Abs. 5, Abs. 10 und 11 AsylG 2005 zurück.Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2023 mittels Schreiben an das BFA durch seinen Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Das BFA verständigte mit Schreiben vom 31.01.2024 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und führte weiter aus, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog zu seinen persönlichen Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2024 ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13 und Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Am 20.03.2024 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer erneut einen Verbesserungsauftrag, mit dem er unter anderem aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument im Original vorzulegen und es gewährte dem Beschwerdeführer einen Termin zur persönlichen Vorsprache am 18.04.
  2. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen des BFA nicht

. Dieses wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10.05.2024, 1330405306/231714345, gem. Paragraph 58, Absatz 5,, Absatz 10 und 11 AsylG 2005 zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.06.2024 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.09.2024, I425 2273533-2, als unbegründet ab. Am 30.10.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt, in welchem der Beschwerdeführer über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert wurde und er darüber informiert wurde, dass seitens des BFA Zwangsmaßnahmen erlassen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen. Der Beschwerdeführer gab an, nicht rückkehrwillig zu sein. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, I425 2273533-2, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.11.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht

und verfügte ab 25.11.2024 über keine aufrechte amtliche Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 20:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, weil er als Lenker eines Kfz mit einem Mobiltelefon hantiert hatte. Es wurde telefonisch Kontakt mit dem Journaldienst des BFA Niederösterreich aufgenommen. Das BFA erließ am 09.12.2024 um 22:02 Uhr einen mündlichen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 22:02 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 20:25 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, weil er als Lenker eines Kfz mit einem Mobiltelefon hantiert hatte. Es wurde telefonisch Kontakt mit dem Journaldienst des BFA Niederösterreich aufgenommen. Das BFA erließ am 09.12.2024 um 22:02 Uhr einen mündlichen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 22:02 Uhr festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Das BFA stellte am 10.12.2024 eine Buchungsanfrage zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Buchung erfolgte noch am 10.12.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch den im Spruch bezeichneten rechtsfreundlichen Vertreter die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am 09.12.2024 und die daran anknüpfende Anhaltung seit 09.12.
  2. Die Beschwerde führt begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt habe. In diesem Verfahren habe der Beschwerdeführer „gegen das Urteil des BvwG . . . eine außerordentliche Beschwerde, welche der Verwaltungsgerichtshof angenommen und darüber noch nicht entschieden“ (sic) habe, erhoben. Der Beschwerdeführer habe den Ausgang dieses Verfahrens in Österreich abwarten wollen. Zudem habe er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb eine vorzeitige Abschiebung unzulässig sei. Letztlich sei zudem die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft unzulässig, weil mit einem gelinderen Mittel hätte Auslangen gefunden werden können. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgericht wolle seine sofortige „Enthaftung“ (sic) verfügen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.12.2024 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein seines Vertreters zur Prüfung der Sicherungsmaßnahme und Information der bevorstehenden Abschiebung einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde über die Aufrechterhaltung der Anhaltung und die bevorstehende Abschiebung in Kenntnis gesetzt. Im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft stellte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 10.12.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag befragt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2024 im Stande der Anhaltung erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass dieser nicht zulässig sei, weil bereits ein Verfahren aufgrund des am 10.12.2024 gestellten Folgeantrags anhängig sei. Mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 10.12.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2024, , stellte das BFA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt.Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 10.12.2024 wurde die Anhaltung wegen der begründeten Annahme, dass der Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde, aufrechterhalten. Mit Mandatsbescheid vom 10.12.2024, , stellte das BFA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.12.2024 um 19:08 Uhr am Luftweg in die Türkei abgeschoben. Im Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers sowie im Zeitpunkt der Abschiebung war eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer aufrecht (hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1). Mit Beschluss vom 16.12.2024, Ra 2024/17/0156, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Revision gegen das hg. Erkenntnis vom 30.09.2024, I425 2273533-2, zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den hg. Akteninhalt zu L519 2273533-1 und zu I425 2273533-
  4. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 10.12.2024 ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt hat, ergibt sich daraus, dass er diesen Folgeantrag an dem Tag stellte, an dem er von der bevorstehenden Abschiebung erfuhr. Würden die behaupteten Fluchtgründe tatsächlich den Tatsachen entsprechen, hätte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz früher gestellt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre.
  5. Rechtlich folgt: Zu A: Festnahme und Anhaltung: Gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 leg. cit. besteht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, leg. cit. besteht.

Art. 5Abs.

1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f EMRK und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (Pers

FrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Art. 1Abs. 3 Pers

FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art. 2Abs. 1 Z. 7 Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Artikel eins, Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

§ 76FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist

Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das BFA erfolgt. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist

Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls

vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das BFA erließ am 09.12.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG, weil es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme führte das BFA zutreffend aus, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

§ 76

FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77

FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolgen würde; der Beschwerdeführer sei aktuell meldebehördlich nicht registriert und es liege eine rechtskräftige, sowie durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Das BFA erließ am 09.12.2024 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, weil es vom Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen ausging. Der Festnahmeauftrag wurde auch nicht widerrufen. Für die Anordnung der Festnahme führte das BFA zutreffend aus, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen erfolgen würde; der Beschwerdeführer sei aktuell meldebehördlich nicht registriert und es liege eine rechtskräftige, sowie durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung

Art. 8EMRK i.

V. m. § 9 Abs. 2 BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Zwar ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er lebt jedoch von dieser getrennt und hat keinen Kontakt zu ihr. Dieser Umstand wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1, ausführlich gewürdigt und das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere ausgeführt, es handle sich dem Anschein

um eine Aufenthaltsehe. Eine maßgebliche Änderung seit dem hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1, kann nicht erkannt werden. Tatsachen, die einen maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geänderten Sachverhalt begründen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehrentscheidung ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung

Artikel 8, EMRK i.

römisch fünf. m. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben. Zwar ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er lebt jedoch von dieser getrennt und hat keinen Kontakt zu ihr. Dieser Umstand wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1, ausführlich gewürdigt und das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere ausgeführt, es handle sich dem Anschein

um eine Aufenthaltsehe. Eine maßgebliche Änderung seit dem hg. Erkenntnis vom 26.07.2023, L519 2273533-1, kann nicht erkannt werden. Tatsachen, die einen maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geänderten Sachverhalt begründen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden nicht vorgebracht. Soweit die Beschwerde i. d. Z. ausführt, im Zeitpunkt der Festnahme sei ein Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anhängig gewesen, ist zu sagen, dass Anträge über den Antrag auf Erteilung eines

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen.Soweit die Beschwerde i. d. Z. ausführt, im Zeitpunkt der Festnahme sei ein Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anhängig gewesen, ist zu sagen, dass Anträge über den Antrag auf Erteilung eines

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2024, den der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung stellte, ist folgendes zu sagen: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.12.2024, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, stellte das BFA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und Z. 2 AsylG 2005 nicht vorlägen und es erkannte faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer bloß dann

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 faktischen Abschiebeschutz zuerkennen müssen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt worden wäre. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen hätte können, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können (Z. 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte (Z. 2). Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt – wie hier –, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z. 2 AsylG 2005 zu beschränken. Zum Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2024, den der Beschwerdeführer im Stande der Anhaltung stellte, ist folgendes zu sagen: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 10.12.2024, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, stellte das BFA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorlägen und es erkannte faktischen Abschiebeschutz nicht zu. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer bloß dann

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 faktischen Abschiebeschutz zuerkennen müssen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt worden wäre. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen hätte können, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte (Ziffer 2,). Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt – wie hier –, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 zu beschränken. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG keinen Gebrauch und trat auch in der gegenständlichen Beschwerde der Beurteilung des BFA nicht substantiiert entgegen. Dem Beschwerdeführer kam faktischer Abschiebeschutz nicht zu.Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG keinen Gebrauch und trat auch in der gegenständlichen Beschwerde der Beurteilung des BFA nicht substantiiert entgegen. Dem Beschwerdeführer kam faktischer Abschiebeschutz nicht zu. Für einen Festnahmeauftrag i. S. d. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft

§ 76

FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist (vgl. ErlRV 1803 BlgNR 24. GP 25). Daher müssen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein, was sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiese. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

§ 76FPG bzw.

die Anordnung gelinderer Mittel

§ 77

FPG nicht gesichert vorliegen, weil diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG geprüft werden können.Für einen Festnahmeauftrag i. S. d. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder die Voraussetzungen zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG – ex-post – tatsächlich vorliegen, vielmehr zielt die Vorschrift darauf ab, dass ein Festnahmeauftrag in jenen Fällen möglich ist, in denen eine weitere Sicherungsmaßnahme (Schubhaft oder gelinderes Mittel) zu überprüfen ist vergleiche ErlRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25). Daher müssen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht (gesichert) vorliegen. Müssten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vorliegen, müsste eine entsprechende Prüfung der Festnahme effektiv vorgelagert sein, was sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiese. Aus diesem Grund müssen bei Erlassung eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG bzw. die Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG nicht gesichert vorliegen, weil diese regelmäßig erst in Folge einer Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG geprüft werden können. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG genügt

der Rechtsprechung des VwGH die Absicht, unmittelbar

der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA

der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG genügt

der Rechtsprechung des VwGH die Absicht, unmittelbar

der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA

der Festnahme zu überprüfen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es die Prüfung von Sicherungsmaßnahmen für geboten erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer ex-ante-Betrachtung konnte das BFA daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um über den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß § 76 FPG oder ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) möglich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde.Es kann daher dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es die Prüfung von Sicherungsmaßnahmen für geboten erachtete und einen entsprechenden Festnahmeauftrag erließ. Aus einer ex-ante-Betrachtung konnte das BFA daher berechtigt davon ausgehen, dass hinreichender Sicherungsbedarf gegeben wäre, um über den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG anzuordnen. Bei einer ex-ante-Betrachtung war es bei Erlassung des Festnahmeauftrags (und auch der Festnahme) möglich, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels erfüllt sein könnten, weshalb der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG auch zu Recht erlassen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 20:25 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 22:02 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme erfolgte

dem vermerkten Gegenstand der Amtshandlung u. a. zur „Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs“.Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 20:25 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 22:02 Uhr gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Der Beschwerdeführer wurde am folgenden Tag im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme erfolgte

dem vermerkten Gegenstand der Amtshandlung u. a. zur „Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs“.

§ 40Abs.

1 Z. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34 leg. cit.) besteht. Wie bereits ausgeführt, hat das BFA den Festnahmeauftrag ordnungsgemäß erlassen. Auch die Festnahme erfolgte zu Recht, weil das BFA zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, über den Beschwerdeführer Schubhaft oder ein gelinderes Mittel anzuordnen bzw. die Voraussetzungen dafür zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde auch dem BFA vorgeführt und am folgenden Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs einvernommen.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34, leg. cit.) besteht. Wie bereits ausgeführt, hat das BFA den Festnahmeauftrag ordnungsgemäß erlassen. Auch die Festnahme erfolgte zu Recht, weil das BFA zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, über den Beschwerdeführer Schubhaft oder ein gelinderes Mittel anzuordnen bzw. die Voraussetzungen dafür zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde auch dem BFA vorgeführt und am folgenden Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs einvernommen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 5 leg. cit bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 69,1 Stunden angehalten, seine Anhaltung war verhältnismäßig.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 40, Absatz 5, leg. cit bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde 69,1 Stunden angehalten, seine Anhaltung war verhältnismäßig. Soweit die Beschwerde ausführt, mit der Verhängung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, ist zu sagen, dass das gelindere Mittel

§ 77FPG eine mögliche Alternative zur Anordnung von Schubhaft darstellt.

Im Gegenständlichen Verfahren wurde aufgrund der kurzen Anhaltedauer keine Inschubhaftnahme verfügt, weshalb das BFA die Anordnung eines gelinderen Mittels gar nicht erst prüfen musste.Soweit die Beschwerde ausführt, mit der Verhängung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, ist zu sagen, dass das gelindere Mittel

Paragraph 77, FPG eine mögliche Alternative zur Anordnung von Schubhaft darstellt. Im Gegenständlichen Verfahren wurde aufgrund der kurzen Anhaltedauer keine Inschubhaftnahme verfügt, weshalb das BFA die Anordnung eines gelinderen Mittels gar nicht erst prüfen musste. Kostenbegehren: Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm

§ 35Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu.Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm

Paragraph 35, Absatz eins und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Ziffer 3, f. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Zum Entfall der Beschwerdeverhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i. V. m. § 24 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG i. römisch fünf. m. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahme geklärt ist und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2304140.1.00

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