5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und es wurde ausgesprochen, dass
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VII.).2. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Vorlage eines gefälschten äthiopischen Führerscheins und widersprüchlicher Angaben persönlich unglaubwürdig sei. Die von ihm behaupteten Gründe für die Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Auch eine systematische Verfolgung der Gruppe der Tigrayer (Tigriner) finde nicht statt. Die XXXX , in welcher der Beschwerdeführer lange Zeit gelebt habe, könne mit Linienflügen von Wien aus sicher erreicht werden. Dort verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte und sei es ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt kraft eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Vorlage eines gefälschten äthiopischen Führerscheins und widersprüchlicher Angaben persönlich unglaubwürdig sei. Die von ihm behaupteten Gründe für die Ausreise hätten nicht festgestellt werden können. Auch eine systematische Verfolgung der Gruppe der Tigrayer (Tigriner) finde nicht statt. Die römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer lange Zeit gelebt habe, könne mit Linienflügen von Wien aus sicher erreicht werden. Dort verfüge er über soziale Anknüpfungspunkte und sei es ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt kraft eigener Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, das der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität und Nationalität einen gefälschten äthiopischen Führerschein vorgelegt habe. Er habe ferner auf dieses Dokument bezogene und zudem zueinander im Widerspruch stehende Angaben gemacht, sodass er durch dieses fortgesetzte Verhalten den Tatbestand
1 Z 3 BFA-VG verwirklicht habe. Darüber hinaus habe er sich seines Reisepasses absichtlich entledigt, um sowohl seine Identität zu verschleiern als auch seine Rückverbringung nach Äthiopien maßgeblich zu erschweren, was zwar nicht im Wortsinne das „Zurückhalten“ eines Dokumentes sei, jedoch denselben Zweck verfolge wie die anderen Täuschungshandlungen und daher die davon ausgehende Verletzung der öffentlichen Ordnung erschwere. Dies sei somit dem Telos der Bestimmung betreffend das Zurückhalten eines Dokumentes gleichzuhalten. Einer Beschwerde sei daher aus beiden tatbestandsmäßigen Gründen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte die belangte Behörde aus, das der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität und Nationalität einen gefälschten äthiopischen Führerschein vorgelegt habe. Er habe ferner auf dieses Dokument bezogene und zudem zueinander im Widerspruch stehende Angaben gemacht, sodass er durch dieses fortgesetzte Verhalten den Tatbestand
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG verwirklicht habe. Darüber hinaus habe er sich seines Reisepasses absichtlich entledigt, um sowohl seine Identität zu verschleiern als auch seine Rückverbringung nach Äthiopien maßgeblich zu erschweren, was zwar nicht im Wortsinne das „Zurückhalten“ eines Dokumentes sei, jedoch denselben Zweck verfolge wie die anderen Täuschungshandlungen und daher die davon ausgehende Verletzung der öffentlichen Ordnung erschwere. Dies sei somit dem Telos der Bestimmung betreffend das Zurückhalten eines Dokumentes gleichzuhalten. Einer Beschwerde sei daher aus beiden tatbestandsmäßigen Gründen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg. cit.).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg. cit.). Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
GH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei. In der Beschwerde wird dieser Beweiswürdigung entgegengetreten sowie eine unzureichende Aktualität der Länderberichte releviert, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und allenfalls – unter Wahrung des Parteiengehörs – ergänzende Länderberichte ins Verfahren einzubringen. Es kann daher aus dem Sachverhalt und den getroffenen Länderfeststellungen alleine nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Dies gilt umso mehr, als die Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass sie sich aufgrund des Aktenanfalls derzeit außer Stande sieht, „für jede einzelne Feststellung eine umfassende schriftliche Beweiswürdigung vorzunehmen“. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W612.2306088.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.