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{'item': 'G303 2301021-4'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 22a§ 6§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlG303 2301021-4 Spruch, G303 2301021-4/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simo

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens):römisch eins. Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens): Am 09.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Anhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehaltenen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Tunesien (im Folgenden betroffener Fremder - BF), von Amts wegen zur Überprüfung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vor.Am 09.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST West, die Akten betreffend des zu diesem Zeitpunkt im Anhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehaltenen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Tunesien (im Folgenden betroffener Fremder - BF), von Amts wegen zur Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Der betroffene Fremde wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist am XXXX .01.2025, 06:29 Uhr aus der Schubhaft entlassen und am Luftweg am selben Tag in den Herkunftsstaat Tunesien abgeschoben. Der betroffene Fremde wurde noch vor Ablauf der gerichtlichen Entscheidungsfrist am römisch 40 .01.2025, 06:29 Uhr aus der Schubhaft entlassen und am Luftweg am selben Tag in den Herkunftsstaat Tunesien abgeschoben.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die gesetzliche Grundlage des von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft ist im § 22a Abs. 4 BFA-VG geregelt:„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“Die gesetzliche Grundlage des von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft ist im Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG geregelt:, „Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Daraus folgt, dass eine Überprüfung

§ 22a

Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX .2025, 06:29 Uhr, aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen.Daraus folgt, dass eine Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen und wurde der BF während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 .2025, 06:29 Uhr, aus der Haft entlassen. Die Prüfung wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren war daher in weiterer Folge einzustellen. II. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):römisch zwei. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2301021.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.