Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste am XXXX 2024 mit seinem gültigen amerikanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (BF) reiste am römisch 40 2024 mit seinem gültigen amerikanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.10.2024 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.10.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Angst um seine in Syrien lebende Mutter habe und diese zu sich holen wolle. Er selbst benötige für die Einreise nach Syrien ein Visum. In den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) habe er ein sehr schlechtes Leben gehabt, da er aufgrund seiner Abstammung und seiner politischen Meinung diskriminiert worden sei, auch sei er deswegen mehrmals gekündigt worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2024 fügte er hinzu, keiner konkreten politischen Bewegung anzugehören. Er sei aber gegen die Kriegsführung, die Einmischung und die Finanzierung der Kriege. Davon würden nur Reiche profitieren. Sobald man in den USA über den Krieg spreche bekomme man Probleme. Potentielle Arbeitgeber, unter anderem im IT-Bereich, wüssten aufgrund der „Social Security Number“ über seine Einstellung Bescheid. Mit dieser Nummer kenne man ihn und seine Einstellung überall. Seine Bewerbungen habe man immer mit Ausreden abgelehnt. Der BF geht aber davon aus, dass es wegen seiner politischen Einstellung keine Anstellung bekommen habe. Er glaube, dass andere Menschen mit derselben Einstellung dieselben Probleme haben. Auch seine Anstellung im Security Bereich in zwei Casinos habe er verloren, dies mit der Begründung, dass man zu viele negative Dinge über ihn gehört habe, beispielsweise, dass er sich zu viel zu Essen genommen habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in Nevada in einem Auto gelebt. Zuvor habe er zusammen mit seinem Vater eine Mietwohnung in Kalifornien bewohnt. Die Regierung in seinem Heimatland sei schlecht, man bekomme keine Hilfe. Der BF würde im Falle einer Rückkehr wieder auf der Straße leben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihm kein Aufenthaltstitel
G erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt V.) und
Abs 1 bis 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihm kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit der der BF primär die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, anstrebt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hilfsweise beantragt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, allenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass aufgrund des glaubhaft geschilderten, nachvollziehbaren Fluchtvorbringens in Zusammenschau mit den aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen sehr wohl internationaler Schutz bzw. zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit der der BF primär die Zuerkennung von Asyl, in eventu von subsidiärem Schutz, anstrebt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Hilfsweise beantragt er die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, allenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und stellt letztlich einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass aufgrund des glaubhaft geschilderten, nachvollziehbaren Fluchtvorbringens in Zusammenschau mit den aktuellen, fallbezogenen Länderfeststellungen sehr wohl internationaler Schutz bzw. zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in Damaskus zur Welt und ist amerikanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Englisch und beherrscht er auch Kurmandschi in Wort und Schrift. Der BF ist bekennender Atheist. Der BF besitzt einen bis 19.10.2027 gültigen amerikanischen Reisepass. Seine Mutter, eine syrische Staatsangehörige, lebt in Syrien. Der Vater des BF, ein amerikanischer Staatsbürger, verstarb vor zwei Jahren. Abgesehen von seiner Mutter, mit welcher er in Kontakt steht, hat der BF keine weiteren Angehörigen. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Der BF kam am römisch 40 in Damaskus zur Welt und ist amerikanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Englisch und beherrscht er auch Kurmandschi in Wort und Schrift. Der BF ist bekennender Atheist. Der BF besitzt einen bis 19.10.2027 gültigen amerikanischen Reisepass. Seine Mutter, eine syrische Staatsangehörige, lebt in Syrien. Der Vater des BF, ein amerikanischer Staatsbürger, verstarb vor zwei Jahren. Abgesehen von seiner Mutter, mit welcher er in Kontakt steht, hat der BF keine weiteren Angehörigen. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der BF besuchte in den USA die Schule und absolvierte in Kalifornien eine fünfjährige universitäre Ausbildung im IT-Bereich. Seit 2011 lebte der BF in Kalifornien, wo er sich um seinen Vater kümmerte und sich vergebens um eine seiner Qualifikation entsprechende Arbeit bemühte. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2022 zog der BF nach Nevada, wo er ebenfalls Schwierigkeiten hatte, sich am Arbeitsmarkt zu etablieren. Zuletzt lebte er in seinem Auto. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist seit 08.10.2024 in Österreich aufhältig und seit XXXX 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erhält Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF hat bislang noch keinen Deutschkurs besucht.Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Er ist seit 08.10.2024 in Österreich aufhältig und seit römisch 40 2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erhält Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen an das Bundesgebiet. Er ist hier weder sozial noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der BF hat bislang noch keinen Deutschkurs besucht. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion den USA tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Es ist nicht wahrscheinlich, dass er nach seiner Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Der BF hat bei seiner Rückkehr in die USA keine Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass er nach seiner Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Die allgemeine Lage in den USA hat sich seit der Entscheidung über den Asylantrag durch das BFA nicht entscheidungswesentlich verändert. Das österreichische Außenministerium stuft die USA auf Sicherheitsstufe 1 – guter Sicherheitsstandard – ein. Die Unabhängigkeit der Justiz wird respektiert. Obwohl der Justiz manchmal vorgeworfen wird, sich in politische Belange einzumischen, wird die US-amerikanische Justiz von den meisten Beobachtern als das Herzstück des amerikanischen demokratischen Systems angesehen. In den USA gewähren die Unabhängigkeitserklärung, die Verfassung und die Bill of Rights einen umfangreichen Schutz von Menschen- und Bürgerrechten. Die überwiegende Mehrheit der Polizisten übt ihren Beruf
den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze aus. Die Bundesgesetze, die sich mit Polizeimissbrauch beschäftigen, beispielsweise Amtsmissbrauch, diskriminierende Herabwürdigung, übermäßige Gewaltanwendung und ungesetzliche Verhaftungen, haben sowohl straf- als auch zivilrechtliche Bestimmungen. Sie gelten unter anderem auch für Personen, die in Gefängnissen arbeiten, und schützen alle Menschen in den USA (US-amerikanische Staatsbürger und Nicht-Staatsbürger). Daneben gibt es auch eine Reihe von Maßnahmen und Programmen, die die Rechte des Einzelnen vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht und anderen Kategorien schützen sollen, auch am Arbeitsplatz. Zwar kommt es dennoch zu diskriminierenden und rassistischen Handlungen, doch steht diesen der funktionierende Rechtsschutzapparat gegenüber. Den amerikanischen Staatsbürgern steht es frei, private Diskussionen zu führen und ihre persönlichen Ansichten in der Öffentlichkeit, auch im Internet, zu äußern. Bedürftige können sich an Sozialhilfeprogramme auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene wenden. Öffentliche Unterstützung wird entweder in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt. Die medizinische Versorgung ist gewährleistet. Um eine bessere medizinische Versorgung zu gewährleisten, sollen Arzneimittelkosten für Menschen über 65 Jahre gesenkt und private Krankenversicherungen für Mischen mit niedrigen oder mittleren Einkommen erschwinglicher gemacht werden. Rückkehrende Staatsbürger haben vollen Zugang zu allen Wohlfahrts- und Sozialleistungen, finanzielle Unterstützung und Ausbildung. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF wird durch seinen unbedenklichen Reisepass belegt. Daraus geht auch sein Geburtsort hervor. Die Sprachkenntnisse und die religiöse Einstellung des BF werden anhand seiner glaubhaften und konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso seine Ausbildung, sein beruflicher Werdegang und seine familiären und privaten Verhältnisse. Es sind keine Anhaltspunkte für private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet oder in anderen europäischen Staaten, die über die Feststellungen hinausgehen, aktenkundig. Ebenso wenig gibt es Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter und der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise dafür, dass der BF irgendwelche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit begangen hätte. Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit, des Fehlens eines Aufenthaltstitels und der bislang nicht erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- bzw. Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine exponierte politisch Aktivität des BF oder dafür, dass er in den USA eine staatliche Funktion innegehabt hätte, ergeben. Die vom BF geschilderten Fluchtgründe begründen keine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe), zumal es keine Anhaltspunkte für eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der staatlichen Behörden in den USA gibt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in den USA beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Aufgrund der stabilen Situation in den USA sind die vom BFA herangezogenen Länderinformationen weiterhin ausreichend aktuell. Daraus geht auch hervor, dass der BF bei seiner Rückkehr in die USA keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung des BF durch staatliche Stellen in den USA aktenkundig. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob die USA willens und in der Lage sind, den BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen der USA im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen der USA, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, den BF vor den behaupteten diskriminierenden Behandlungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in den USA geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in die USA von den dortigen Behörden ausreichend Schutz und Zugang zu entsprechenden Sozialhilfeleistungen erhalten wird, so dass nicht zu befürchten ist, dass er abermals in der Obdachlosigkeit endet. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass der BF auf eine abgeschlossene Schul- und Universitätsausbildung verfügt, was den Einstieg ins Berufsleben erleichtern wird. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Daher war
G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in die USA Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).Subsidiären Schutz würde der BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in die USA Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in die USA das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des amerikanischen Staates auszugehen ist. Der BF hat keinen anderen für eine ihn aktuell drohenden unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Der BF ist ein grundsätzlich gesunder, erwerbsfähiger Mann mit universitärer Ausbildung und es spricht nichts gegen die Annahme, dass er in der Lage sein wird, in den USA zu leben und durch Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Es wurde bereits oben dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des amerikanischen Staates auszugehen ist. Der BF hat keinen anderen für eine ihn aktuell drohenden unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Der BF ist ein grundsätzlich gesunder, erwerbsfähiger Mann mit universitärer Ausbildung und es spricht nichts gegen die Annahme, dass er in der Lage sein wird, in den USA zu leben und durch Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G sind hier nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF in Österreich zu keiner Zeit geduldet war. Er wurde weder Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen noch Opfer von Gewalt, weswegen die Beschwerde, die keine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt III. aufzeigt, auch insoweit unbegründet ist.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG sind hier nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF in Österreich zu keiner Zeit geduldet war. Er wurde weder Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen noch Opfer von Gewalt, weswegen die Beschwerde, die keine Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt römisch drei. aufzeigt, auch insoweit unbegründet ist. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
G und § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung zwar nicht in das Familien- wohl aber in das Privatleben des BF eingreift, ist sie
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der BF hält sich erst seit Oktober 2024 im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt überwiegend unrechtmäßig war. Es besteht im Inland kein Familienleben. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des VwGH für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, und VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Der BF hat keine Integrationsschritte gesetzt. Weder hat er Deutschkenntnisse erworben noch verfügt er über relevante soziale Kontakte. Der BF hat nach wie vor
Abs 2 Z 5 BFA-VG relevante Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Er spricht die dort übliche Sprache, hat dort auch eine umfassende Ausbildung absolviert und ging auch einer Erwerbstätigkeit nach.Der BF hat nach wie vor
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG relevante Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte. Er spricht die dort übliche Sprache, hat dort auch eine umfassende Ausbildung absolviert und ging auch einer Erwerbstätigkeit nach. Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG sind nicht aktenkundig; ebenso wenig liegen den Behörden anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG vor.Die strafrechtliche Unbescholtenheit vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG sind nicht aktenkundig; ebenso wenig liegen den Behörden anzulastende überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG vor. In der gebotenen Gesamtbetrachtung besteht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen und familiären Interessen, die dazu führen würde, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung haben seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich verlangt, dass Asylwerber nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (siehe VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) und dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund zu treten. In der gebotenen Gesamtbetrachtung besteht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen und familiären Interessen, die dazu führen würde, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung haben seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, das grundsätzlich verlangt, dass Asylwerber nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (siehe VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) und dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund zu treten. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen, sodass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung (vorübergehend oder auf Dauer) unzulässig erscheinen ließen, sodass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden ist. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffen, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. In dieser Konstellation kommt ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Angesichts der vollinhaltlichen Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die USA nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Abs 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids
Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Zu Spruchteil B): Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.