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{'item': 'G315 2287173-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 12§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 51§ 54§ 37§ 66§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlG315 2287173-1 Spruch, G315 2287173-1/6EIM NAMEN DER REPUBLIK!G315 2287173-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 28.12.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, vom 28.12.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und seiner vormaligen und nunmehr geschiedenen ungarischen Ehefrau. Der BF habe sich den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt unter Berufung auf die Ehe den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erschlichen, tatsächlich jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau geführt. So habe die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF bereits während aufrechter Ehe auf Facebook Fotos mit einem anderen Mann und einem Baby veröffentlicht. Mit diesem Mann habe die Ex-Ehefrau schon vor der Hochzeit mit dem BF zusammengelebt und sei dies auch aktuell wieder der Fall. Der BF sei ferner nicht in der Lage gewesen, plausibel und lebensnah das Zusammenleben in Österreich zu schildern und nachvollziehbare Angaben zur Trennung und Scheidung zu machen. Der BF habe vor der belangten Behörde stets versucht, die Aufrichtigkeit seiner Ehe zu beteuern, um weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erhalten und sei aufgrund der mangelnden Einsicht und Reue von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Das Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige sowie erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der Aufenthaltsehe sei der Aufenthalt des BF maßgeblich relativiert und gelte selbiges für seine wirtschaftliche Integration. Die Kernfamilie des BF lebe in Serbien, er führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben und beschränke sich sein Privatleben auf lose Freundschaften. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich. Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2023 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.12.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF über dessen Rechtsvertretung am 19.01.2024 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.02.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes (gemeint wohl Aufenthaltsverbot) herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2017 durchgehend in Österreich aufhalte, Sprachkurse besucht habe, und unbescholten sei. Er gehe seit Oktober 2018 einer Vollzeitbeschäftigung nach und arbeite aktuell als Kranfahrer (Nettoverdienst EUR 2.300,00 pro Monat). Auch verfüge er in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis sowie mehrere Familienmitglieder (etwa Neffen, Cousinen und Cousins). Der Lebensmittelpunkt des BF liege in Österreich. Seine geschiedene Ehefrau habe sich ohne sein vorheriges Wissen in Serbien von ihm scheiden lassen und sei wieder zu ihrem frühreren Mann zurückgekehrt. Davon habe der BF erst durch die Zustellung der entsprechende Ladung für das Scheidungsverfahren bei einem Aufenthalt in Serbien erfahren. Die geschiedene Ehefrau des BF habe im Jahr 2020 die gemeinsame Wohnung verlassen und heimlich eine Scheidungsklage in Serbien eingereicht. Seitdem habe der BF zu dieser keinen Kontakt mehr. Die Bilder auf dem Facebook-Profil der gecshiedene Ehefrau würden von ihrem jetzigen Mann stammen und seien diese vor der Ehe mit dem BF enstanden. Dieser Mann sei eifersüchtigt gewesen und habe den BF und dessen nunmehrige geschiedene Ehefrau trennen wollen. Dies ergebe sich schon daraus, wie klein das Kind auf dem Bild sei. Die Ehe zwischen dem BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau sei aus Liebe erfolgt. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingebracht:  Prüfungsanmeldebestätigung  Kranführerausweis  Arbeitsbestätigung  Schreiben Ex-Ehefrau  Schreiben nunmehriger Ehemann
  2. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.02.2024, eingelangt am 23.02.2024, dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2024, G315 2287173-1/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Am 21.06.2024 lange die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Einstellung eines gegen den BF wegen Diebstahls eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ein.
  5. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes an die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 24.06.2024 wurde um Auskunft über den Verfahrensstand zu Zl. XXXX ersucht. Mit E-Mail´s der LPD Wien 25.06.2024 langte eine entsprechende Auskunft sowie das Ersuchen um Überprüfung nach §37 Abs. 4 NAG, der Erhebungsbericht der LPD sowie Lichtbilder der Facebook-Postings ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass keine Anzeige an die Staatsanwwlatschaft erstattet und das Verfahren seit Juni 2023 abgeschlossen sei.
  6. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes an die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom 24.06.2024 wurde um Auskunft über den Verfahrensstand zu Zl. römisch 40 ersucht. Mit E-Mail´s der LPD Wien 25.06.2024 langte eine entsprechende Auskunft sowie das Ersuchen um Überprüfung nach §37 Absatz 4, NAG, der Erhebungsbericht der LPD sowie Lichtbilder der Facebook-Postings ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass keine Anzeige an die Staatsanwwlatschaft erstattet und das Verfahren seit Juni 2023 abgeschlossen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, am 31.05.1996 in XXXX (Serbien) geboren (vgl. Kopie serbischer Reisepass, AS 63), ist geschieden (vgl. Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5) und hat keine Sorgepflichten (vgl. vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 43ff).Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, am 31.05.1996 in römisch 40 (Serbien) geboren vergleiche Kopie serbischer Reisepass, AS 63), ist geschieden vergleiche Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5) und hat keine Sorgepflichten vergleiche vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 43ff). Er spricht Serbisch als Muttersprache sowie etwas Deutsch. Der BF verfügt in Serbien und Deutschland über Familienangehörige (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49). In Österreich leben Cousinen und Cousins des BF mit deren Partnern sowie Kindern (vgl. Beschwerde, AS 153f).Der BF verfügt in Serbien und Deutschland über Familienangehörige vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49). In Österreich leben Cousinen und Cousins des BF mit deren Partnern sowie Kindern vergleiche Beschwerde, AS 153f). Der BF besuchte in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang das Gymnasium (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49).Der BF besuchte in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang das Gymnasium vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49). , 1.
  9. Zum Aufenthalt des BF in Österreich: Der BF zog im Jänner 2018 von Deutschland nach Österreich, nachdem bereits zuvor ein Wohnsitz angemeldet wurde und eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgte (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49, 55; AZR-Auskunft Deutschland, AS 104f; ZMR- und Versicherungsdatenauszug jeweils vom 27.11.2024).Der BF zog im Jänner 2018 von Deutschland nach Österreich, nachdem bereits zuvor ein Wohnsitz angemeldet wurde und eine Anmeldung bei der Sozialversicherung erfolgte vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49, 55; AZR-Auskunft Deutschland, AS 104f; ZMR- und Versicherungsdatenauszug jeweils vom 27.11.2024). Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit von 24.01.2018 – 24.01.2023 ausgestellt. Am 25.11.2022 stellte der BF über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus und wurde diesem der Scheidungsbeschluss beigelegt. (vgl. Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5)Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit von 24.01.2018 – 24.01.2023 ausgestellt. Am 25.11.2022 stellte der BF über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus und wurde diesem der Scheidungsbeschluss beigelegt. vergleiche Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5) Hinsichtlich des BF liegen folgende Meldedaten vor (vgl. ZMR-Auszug vom 27.11.2024):Hinsichtlich des BF liegen folgende Meldedaten vor vergleiche ZMR-Auszug vom 27.11.2024): 30.10.2017 – 14.09.2022 Hauptwohnsitz XXXX 30.10.2017 – 14.09.2022 Hauptwohnsitz römisch 40 18.06.2019 – 22.11.2019 Nebenwohnsitz XXXX 18.06.2019 – 22.11.2019 Nebenwohnsitz römisch 40 22.11.2019 – 14.09.2022 Nebenwohnsitz XXXX 22.11.2019 – 14.09.2022 Nebenwohnsitz römisch 40 14.09.2022 – heute Hauptwohnsitz XXXX 14.09.2022 – heute Hauptwohnsitz römisch 40 Während seines Aufenthaltes in Österreich reiste der BF immer wieder über Ungarn zwischen Österreich und Serbien hin und her (vgl. Sichtvermerke Reisepass, AS 63ff; Beschwerde, AS 152).Während seines Aufenthaltes in Österreich reiste der BF immer wieder über Ungarn zwischen Österreich und Serbien hin und her vergleiche Sichtvermerke Reisepass, AS 63ff; Beschwerde, AS 152). Für den BF liegen folgende Sozialversicherungsdaten vor (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 27.11.2024):Für den BF liegen folgende Sozialversicherungsdaten vor vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 27.11.2024): 18.12.2017 – 31.01.2018 Auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich 05.03.2018 – 19.12.2018 Arbeiter 20.12.2018 – 06.01.2019 Arbeitslosengeldbezug 07.01.2019 – 16.08.2019 Arbeiter 26.08.2019 – 30.09.2019 Arbeiter 01.10.2019 – 16.12.2019 Arbeiter 19.12.2019 – 12.01.2020 Arbeitslosengeldbezug 13.01.2020 – 13.03.2020 Arbeiter 24.03.2020 – 21.12.2022 Arbeiter 22.12.2022 – 08.01.2023 Arbeitslosengeldbezug 09.01.2023 – heute Arbeiter Mit Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes XXXX aus September 2020 wurde dem BF bescheinigt, dass er über die Fachkennntnis für das Führen von Dreh- und Auslegerkranen verfügt, nachdem die entsprechende Qualifikation

§ 12Abs.

1 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung nachgewiesen wurde (vgl. Kopie Krankführerausweis, AS 158f).Mit Zeugnis des Wirtschaftsförderungsinstitutes römisch 40 aus September 2020 wurde dem BF bescheinigt, dass er über die Fachkennntnis für das Führen von Dreh- und Auslegerkranen verfügt, nachdem die entsprechende Qualifikation

Paragraph 12, Absatz eins, der Fachkenntnisnachweis-Verordnung nachgewiesen wurde vergleiche Kopie Krankführerausweis, AS 158f). Aktuell ist der BF bei einem Unternehmen als Kranfahrer beschäftigt. Von seinem Arbeitgeber wird ihm ein sehr hohes Maß an Motiviation sowie ein außerordentlich hohes Maß an Eigeninitative, Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft attestiert. Seine Fähigkeiten, Professionalität und sein positiver Einfluss auf das Team seien unentbehrlich für den reibungslosen Arbeitsablauf und sei sein Verhalten gegenüber Geschäftspartnern stets vorbildlich. Der BF sei der beste Kranfahrer im Unternehmen. Das Dienstverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und befinde sich der BF in ungekündigter Stellung. (vgl. Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160).Aktuell ist der BF bei einem Unternehmen als Kranfahrer beschäftigt. Von seinem Arbeitgeber wird ihm ein sehr hohes Maß an Motiviation sowie ein außerordentlich hohes Maß an Eigeninitative, Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft attestiert. Seine Fähigkeiten, Professionalität und sein positiver Einfluss auf das Team seien unentbehrlich für den reibungslosen Arbeitsablauf und sei sein Verhalten gegenüber Geschäftspartnern stets vorbildlich. Der BF sei der beste Kranfahrer im Unternehmen. Das Dienstverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und befinde sich der BF in ungekündigter Stellung. vergleiche Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160). Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 23.02.2024, OZ 2). Ein gegen den BF wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu XXXX anhängiges Ermittlungsverfahren wurde eingestellt (vgl. Verständigung StA vom 06.06.2024, OZ 4).Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf, dieser ist unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 23.02.2024, OZ 2). Ein gegen den BF wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu römisch 40 anhängiges Ermittlungsverfahren wurde eingestellt vergleiche Verständigung StA vom 06.06.2024, OZ 4). Gegen den BF wurde, da er die Scheidung nicht (rechtzeitig) bei der NAG-Behörde bekanntgab, nach § 77 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 6 NAG eine Geldstrafe verhängt (vgl. Erhebungsbericht LPD vom 07.06.2023, AS 7).Gegen den BF wurde, da er die Scheidung nicht (rechtzeitig) bei der NAG-Behörde bekanntgab, nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 6, NAG eine Geldstrafe verhängt vergleiche Erhebungsbericht LPD vom 07.06.2023, AS 7). Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Beschwerde, AS 153). Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Beschwerde, AS 153). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich karitativ oder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig ist oder war. Der BF besuchte zumindest bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine Deutschkurse und absovlierte keine Deutschprüfungen (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 51), war jedoch für eine am 16.03.2024 stattfindende Prüfung für das Sprachniveau A1 angemeldet (vgl. Prüfungsanmeldebestätigung, AS 157). Der BF spricht jedoch hinreichend Deutsch, um einer Arbeit in Österreich nachzugehen und sich auf seinem Arbeitsplatz zu bewähren (vgl. Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160).Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich karitativ oder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig ist oder war. Der BF besuchte zumindest bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides keine Deutschkurse und absovlierte keine Deutschprüfungen vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 51), war jedoch für eine am 16.03.2024 stattfindende Prüfung für das Sprachniveau A1 angemeldet vergleiche Prüfungsanmeldebestätigung, AS 157). Der BF spricht jedoch hinreichend Deutsch, um einer Arbeit in Österreich nachzugehen und sich auf seinem Arbeitsplatz zu bewähren vergleiche Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160). 1.

  1. Zur Ehe des BF: Der BF lernte seine nunmehrige geschiedene Ehefrau im Jahr 2015 in Serbien kennen, als er Arbeiten im Haus ihrer Mutter durchführte und erfolgte die Hochzeit nach wenigen Monaten der Beziehung am 27.08.2015 in Serbien (vgl. Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5; Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 51).Der BF lernte seine nunmehrige geschiedene Ehefrau im Jahr 2015 in Serbien kennen, als er Arbeiten im Haus ihrer Mutter durchführte und erfolgte die Hochzeit nach wenigen Monaten der Beziehung am 27.08.2015 in Serbien vergleiche Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5; Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 51). Nach der Hochzeit lebten der BF und seine Ehefrau für kurze Zeit in Serbien und zogen sie am 22.10.2015 nach Deutschland, wo der BF über eine am 09.12.2015 ausgestellte und bis 08.12.2020 befristete Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers verfügte. Der Wegzug des BF aus Deutschland ist mit 31.01.2018 dokumentiert. (vgl. Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 55; AZR-Auskunft Deutschland, AS 104f).Nach der Hochzeit lebten der BF und seine Ehefrau für kurze Zeit in Serbien und zogen sie am 22.10.2015 nach Deutschland, wo der BF über eine am 09.12.2015 ausgestellte und bis 08.12.2020 befristete Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers verfügte. Der Wegzug des BF aus Deutschland ist mit 31.01.2018 dokumentiert. vergleiche Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 55; AZR-Auskunft Deutschland, AS 104f). Von Deutschland zog der BF mit seiner Ehefrau – nachdem bereits zuvor ein Wohnsitz angemeldet wurde – im Jahr 2018 nach Österreich und waren der BF von 30.10.2017 bis 14.09.2022 und seine Ehefrau von 31.10.2017 bis 25.09.2023 mit Hauptwohnsitz in der XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 27.11.2024, OZ 2; ZMR-Auszug vom 27.12.2023, AS 109; Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49, 55).Von Deutschland zog der BF mit seiner Ehefrau – nachdem bereits zuvor ein Wohnsitz angemeldet wurde – im Jahr 2018 nach Österreich und waren der BF von 30.10.2017 bis 14.09.2022 und seine Ehefrau von 31.10.2017 bis 25.09.2023 mit Hauptwohnsitz in der römisch 40 gemeldet vergleiche ZMR-Auszug vom 27.11.2024, OZ 2; ZMR-Auszug vom 27.12.2023, AS 109; Niederschriftliche Einvernahme vom 06.12.2023, AS 49, 55). Beginnend mit 17.11.2017 war die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF für wenige Monate bei einem Unternehmen in XXXX beschäftigt (vgl. Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5 iVm Erhebungsbericht LPD vom 07.06.2023, OZ 5 iVm Firmeninformation vom 27.11.2024 iVm Niederschriftliche Einvernahme, AS 53). Des Weiteren war sie von 01.07.2020 bis 23.07.2020 geringfügig bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 27.12.2023, AS 107).Beginnend mit 17.11.2017 war die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF für wenige Monate bei einem Unternehmen in römisch 40 beschäftigt vergleiche Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5 in Verbindung mit Erhebungsbericht LPD vom 07.06.2023, OZ 5 in Verbindung mit Firmeninformation vom 27.11.2024 in Verbindung mit Niederschriftliche Einvernahme, AS 53). Des Weiteren war sie von 01.07.2020 bis 23.07.2020 geringfügig bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 27.12.2023, AS 107). Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab dem 23.07.2020 hielt sich die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nicht mehr in Österreich auf. Die Scheidung der Ehe erfolgte am 25.11.2020, nachdem das Scheidungsverfahren bereits am 26.09.2019 eingeleitet wurde (vgl. Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5). Die Scheidung der Ehe erfolgte am 25.11.2020, nachdem das Scheidungsverfahren bereits am 26.09.2019 eingeleitet wurde vergleiche Erhebungsersuchen MA 35 vom 26.01.2023, OZ 5). Es konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei der zwischen dem BF und seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und zwischen den Ehegatten tatsächlich kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestand bzw. ab welchem Zeitpunkt kein solches mehr bestand.Es konnte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass es sich bei der zwischen dem BF und seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte und zwischen den Ehegatten tatsächlich kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestand bzw. ab welchem Zeitpunkt kein solches mehr bestand. Es wurde keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Erhebungen in Bezug auf die Aufenthaltsehe sind seit Juni 2023 abgeschlossen (Auskunft der LPD XXXX , OZ5).Es wurde keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet. Die Erhebungen in Bezug auf die Aufenthaltsehe sind seit Juni 2023 abgeschlossen (Auskunft der LPD römisch 40 , OZ5).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes. 2.
  4. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt in Österreich: Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Eine Kopie des serbischen Reisepasses des BF ist zudem aktenkundig. Die serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er seine Deutschkenntnisse als mittelmäßig einschätze und konnte in Zusammenschau mit dem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland und Österreich – trotz fehlenden Deutschzertifikats –auch angenommen werden, dass der BF hinreichend Deutsch spricht. Aufgrund einer Arbeitsbestätigung konnte auch festgestellt werden, dass der BF hinreichend Deutsch spricht, um einer Arbeit in Österreich nachzugehen und sich auf seinem Arbeitsplatz zu bewähren (vgl. Arbeitsbestätigung).Die serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er seine Deutschkenntnisse als mittelmäßig einschätze und konnte in Zusammenschau mit dem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland und Österreich – trotz fehlenden Deutschzertifikats –auch angenommen werden, dass der BF hinreichend Deutsch spricht. Aufgrund einer Arbeitsbestätigung konnte auch festgestellt werden, dass der BF hinreichend Deutsch spricht, um einer Arbeit in Österreich nachzugehen und sich auf seinem Arbeitsplatz zu bewähren vergleiche Arbeitsbestätigung). Das Bundesverwaltungsgerich nahm hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie das Strafregister und holte einen aktuellen Versicherungsdatenauszug ein. 2.
  5. Zur Ehe des BF: Die belangte Behörde geht davon aus, dass die nunmehr geschiedene Ehe des BF mit seiner vormaligen ungarischen Ehefrau als Aufenthaltsehe zu qualifzieren ist. Beweiswürdigend wird hierzu ausgeführt, dass – wie sich aus dem Erhebungsbericht der LPD XXXX vom aus Juni 2023 ergebe – die Ex-Ehefrau des BF im Jahr 2016 und 2017 während aufrechter Ehe auf Facebook Fotos mit einem anderen Mann und einem Baby veröffentlicht habe. Diese Fotos seien durch einen Freund der nunmehr geschiedenen Ehefrau mit dem Kommentar „nettes Paar“ versehen worden. Dieses öffentliche Auftreten der besagten Frau lege nahe, dass diese ein Familienleben mit dem auf dem Foto ersichtlichen Mann geführt hat und nicht mit dem BF. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2023 habe der BF zunächst keine Angaben darüber gemacht, wie diese Fotso zustande gekommen sind. Erst auf Nachfrage habe der BF versucht eine Erklärung zu finden, dass die Fotos vielleicht vor der Hochzeit enstanden seien und durch den Mann seiner Ex-Ehefrau hochgeladen worden seien, um eine Trennung zu provozieren. Wie die belangte Behörde weiter ausführt, sei diese Erklärung nicht nachvollziehbar, da die Fotos im Jänner 2016, im Oktober 2017 und im November 2017 hochgeladen worden seien. Auch sei nicht zu übersehen, dass eines der Fotos von der nunmehr geschiedenen Ehefrau als Profilbild verwendet wurde. Dazu komme, dass laut Aussage des BF seine geschiedene Ehefrau nunmehr mit dem Mann von den Facebook-Fotos zusammenlebt und auch vor der Hochzeit mit diesem zusammen war.Beweiswürdigend wird hierzu ausgeführt, dass – wie sich aus dem Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom aus Juni 2023 ergebe – die Ex-Ehefrau des BF im Jahr 2016 und 2017 während aufrechter Ehe auf Facebook Fotos mit einem anderen Mann und einem Baby veröffentlicht habe. Diese Fotos seien durch einen Freund der nunmehr geschiedenen Ehefrau mit dem Kommentar „nettes Paar“ versehen worden. Dieses öffentliche Auftreten der besagten Frau lege nahe, dass diese ein Familienleben mit dem auf dem Foto ersichtlichen Mann geführt hat und nicht mit dem BF. In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.12.2023 habe der BF zunächst keine Angaben darüber gemacht, wie diese Fotso zustande gekommen sind. Erst auf Nachfrage habe der BF versucht eine Erklärung zu finden, dass die Fotos vielleicht vor der Hochzeit enstanden seien und durch den Mann seiner Ex-Ehefrau hochgeladen worden seien, um eine Trennung zu provozieren. Wie die belangte Behörde weiter ausführt, sei diese Erklärung nicht nachvollziehbar, da die Fotos im Jänner 2016, im Oktober 2017 und im November 2017 hochgeladen worden seien. Auch sei nicht zu übersehen, dass eines der Fotos von der nunmehr geschiedenen Ehefrau als Profilbild verwendet wurde. Dazu komme, dass laut Aussage des BF seine geschiedene Ehefrau nunmehr mit dem Mann von den Facebook-Fotos zusammenlebt und auch vor der Hochzeit mit diesem zusammen war. Tatsächlich finden sich im genannten Erhebungsbericht der LPD Wien drei Lichtbilder von Facebookpostings des Profils „ XXXX “ mit den von der Behöde genannten Daten. Auf dem ersten Lichbild ist die geschiedene Ehefrau mit einem anderen Mann zu sehen, auf dem zweiten und dritten Bild ist sie abermals mit diesem Mann und einem Kleinkind im Alter von etwa 1,5 Jahren zu sehen.Tatsächlich finden sich im genannten Erhebungsbericht der LPD Wien drei Lichtbilder von Facebookpostings des Profils „ römisch 40 “ mit den von der Behöde genannten Daten. Auf dem ersten Lichbild ist die geschiedene Ehefrau mit einem anderen Mann zu sehen, auf dem zweiten und dritten Bild ist sie abermals mit diesem Mann und einem Kleinkind im Alter von etwa 1,5 Jahren zu sehen. Über Vorhalt gab der BF hierzu vor der belangten Behörde an, dass seine Ex-Ehefrau während sie mit ihm zusammen gewesen sei, nicht mit einem anderen Mann zusammen war. Was sie hinter seinem Rücken gemacht habe, könne er nicht sagen. Vielleicht seien die Bilder vor seiner Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau entstanden und wurden hochgeladen. Er glaube, dass ihr (nunmehriger) Mann die Fotos hochgeladen hat, um ihn eifersüchtig zu machen oder eine Trennung zu provozieren. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.12.2023 geht zudem hervor, dass ein Video vorgelegt worden sei, in welchem die Ex-Ehefrau des BF zugebe, dass die Ehe echt gewesen sei. Wie aus der Übersetzung der Dolmetscherin hervorgeht, stellt sich die im Video zu sehende Frau kurz vor (auch mit Reisepass) und sagt, dass sie 6 Jahre lang mit dem BF zusammen gewesen sei. Ihr jetziger Familienname sei XXXX (Name ihres jetzigen Ehemannes). Sie sagt, dass sie aus Liebe geheiratet habe und dass ihr während der Ehe ein anderer Mann gefallen habe. Sie ergänzt weiters, dass sie mit dem BF keine Zukunft mehr gesehen habe. Aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.12.2023 geht zudem hervor, dass ein Video vorgelegt worden sei, in welchem die Ex-Ehefrau des BF zugebe, dass die Ehe echt gewesen sei. Wie aus der Übersetzung der Dolmetscherin hervorgeht, stellt sich die im Video zu sehende Frau kurz vor (auch mit Reisepass) und sagt, dass sie 6 Jahre lang mit dem BF zusammen gewesen sei. Ihr jetziger Familienname sei römisch 40 (Name ihres jetzigen Ehemannes). Sie sagt, dass sie aus Liebe geheiratet habe und dass ihr während der Ehe ein anderer Mann gefallen habe. Sie ergänzt weiters, dass sie mit dem BF keine Zukunft mehr gesehen habe. Des Weiteren ist auf die mit der Beschwerde eingebrachten beglaubigten Übersetzungen der Schreiben der nunmehr geschiedenen Ehefrau des BF sowie ihres nunmehrigen Ehemannes hinzuweisen. Die Schreiben wurden jeweils handschriftlich unterfertigt und gemeinsam mit den Reisepässen der Frau sowie ihres nunmehrigen Ehemannes kopiert, weshalb an der Echtheit der Schreiben nicht gezweifelt wird. Betreffend die Facebook-Postings geht aus dem Schreiben der geschiedenen Ehefrau hervor, dass es wahr sei, dass ihr jetziger Ehemann, bevor er sich mit ihr versöhnt habe, ein Facebook-Profil unter ihrem Vor- und Nachnamen erstellt habe, auf welchem er ihre gemeinsamen Bilder aus der Vergangenheit hochgeladen habe, um ihr und dem BF ein Problem zu bereiten und sie zu trennen. Sie habe es zuerst gesehen, weil Nachrichten von diesem Profil aus gesendet worden seien. Sie habe ihren nunmehrigen Ehemann sofort blockiert, damit der BF es nicht sieht, weil sie ihn damals geliebt habe und er ihr etwas bedeutet habe. Ihr jetziger Ehemann habe aber nicht aufgegeben und habe er über gemeinsame Freunde ihre Telefonnummer erhalten und angerufen, wodurch sie in Kontakt gekommen seien. Zuerst habe sie sich gewehrt, aber mit der Zeit seien alte Gefühle zurückgekommen, sie habe ihrem Herzen nicht widerstehen können und nach einer Möglichkeit gesucht, ihre Ehe mit dem BF zu beenden und zu ihrem nunmehrigen Ehemann zurückzukehren. Sie habe bereits eine Tochter mit ihm gehabt und solle diese bei beiden Eltern aufwachsen. Sie habe einfach verstanden, dass sie so glücklicher sein werde. Im Schreiben des nunmehrigen Ehemannes der gechiedenen Ehefrau des BF führt dieser aus, dass er die Aussage seiner Ehefrau bestätige und er in der Zeit, als sie getrennt gewesen seien, ein Profil unter ihrem Namen erstellt und gemeinsame Bilder aus der Vergangenheit gepostet habe. Er habe Freunde um einen Kommentar gebeten und hätten es die Bilder so aussehen lassen sollen, als wären sie noch ein Paar. Sein Ziel sei es gewesen den BF und dessen damalige Ehefrau zu trennen und diese zurückzugewinnen. Wenngleich alleine aufgrund der Facebook-Postings die Annahme, dass die BF in den Jahren 2016 und 2017 nicht mit dem BF, sondern tatsächlich mit dem auf den Lichtbildern abgebildeten Mann ein Familienleben führte, durchaus naheliegt, kann diese aufgrund der Stellungnahmen und in Zusammenschau mit den sonstigen Beweisergebnissen der Behörde nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten werden. In diesem Zusammenhang ist auch daraufhinzuweisen, dass im Zentralen Melderegister ein ungarischer Reisepass mit Ausstellungsdatum XXXX .2015, lautend auf XXXX , dokumentiert ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine Kopie des neuen ungarischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.12.2020, lautend auf XXXX , eingebracht. Dieser Umstand spricht dafür, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF tatsächlich erst nach der Trennung vom BF wieder mit ihrem nunmehrigen Mann zusammengekommen ist und ein gemeinsames Familienleben mit diesem nicht schon während ihrer Meldung in Österreich bestand.In diesem Zusammenhang ist auch daraufhinzuweisen, dass im Zentralen Melderegister ein ungarischer Reisepass mit Ausstellungsdatum römisch 40 .2015, lautend auf römisch 40 , dokumentiert ist. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde eine Kopie des neuen ungarischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 08.12.2020, lautend auf römisch 40 , eingebracht. Dieser Umstand spricht dafür, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF tatsächlich erst nach der Trennung vom BF wieder mit ihrem nunmehrigen Mann zusammengekommen ist und ein gemeinsames Familienleben mit diesem nicht schon während ihrer Meldung in Österreich bestand. Wie die belangte Behörde weiters ausführte, seien die Angaben des BF stets vage und unkonkret geblieben und haben keine lebensnahe Beschreibung der angeblichen Erlebnisse enthalten. So habe der BF nur sehr vage Angaben über das Kennenlernen seiner Ehefrau und das Eingehen der Ehe gemacht. Des Weiteren habe er keine Angaben über das gemeinsame Leben in Deutschland und Österreich gemacht und sei auch nicht in der Lage gewesen die Beschäftigungszeiten seiner Ehefrau wiederzugeben und standen seine Angaben im Widerpspruch zu den Versicherungszeiten seiner Ehefrau. Hierzu ist auszuführen, dass der BF vor der LPD Wien bzw. der belangten Behörde ausführte, dass er seine Ex-Ehefrau im Jahr 2015 kennengelernt habe, als er in Serbien bei deren Nachbarhaus Arbeiten durchgeführt habe. Die Mutter der nunmehr geschiedenen Ehefrau habe ihn gebten, auch bei ihr im Haus Arbeiten zu verrichten und habe er auf diesem Wege die spätere Ehefrau kennengelernt. Er habe sie um ihre Telefonnummer gebeten, nach etwa einem Monat hätten sie eine Beziehung geführt und nach weiteren 3-4 Monaten Beziehung sei es zur Hochzeit gekommen. Etwa ein Monat vor der Hochzeit habe er in einem Lokal um ihre Hand angehalten und habe er die Ringe bezahlt. Die kirchliche Trauung habe etwa 2 Wochen vor der standesamtlichen Hochzeit stattgefunden. Die Treuzeugin seiner Ex-Ehefrau sei XXXX und von ihm XXXX gewesen. Bei der standesamtlichen Hochzeit am XXXX .2015 seien seine Eltern, die Mutter seiner Ex-Ehefrau und die Treuzeugen anwesend gewesen. Nach der Hochzeit hätten sie kurze Zeit in Serbien gelebt und seien dann nach Deutschland gegangen. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau sei jedoch krank geworden und seien sie daher nach Österreich gekommen, um es weniger weit nach Serbien zu haben. Ende 2017 hätten sie sich in Österreich angemeldet und 2018 schließlich hier gelebt. In Österreich habe seine Ex-Ehefrau wenige Monate geringfügig bei einem Unternehmen als Reinigungskraft gearbeitet, doch wisse er den Namen nicht mehr. Hierdurch habe sie eine E-Card gehabt. Kurz vor oder nach der Trennung im Juni 2020 habe sie nochmals einen Monat bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. In den drei Jahren, die sie gemeinsam in Österreich waren, sei er für den Lebensunterhalt aufgekommen. Er glaube, dass sie mit ihm mitversichert gewesen sei, zumindest in Deutschland sei es so gewesen. Seine Ex-Ehefrau sei oft in Serbien gewesen und dort zum Arzt – jedenfalls zum Zahnarzt – gegangen. Hierzu ist auszuführen, dass der BF vor der LPD Wien bzw. der belangten Behörde ausführte, dass er seine Ex-Ehefrau im Jahr 2015 kennengelernt habe, als er in Serbien bei deren Nachbarhaus Arbeiten durchgeführt habe. Die Mutter der nunmehr geschiedenen Ehefrau habe ihn gebten, auch bei ihr im Haus Arbeiten zu verrichten und habe er auf diesem Wege die spätere Ehefrau kennengelernt. Er habe sie um ihre Telefonnummer gebeten, nach etwa einem Monat hätten sie eine Beziehung geführt und nach weiteren 3-4 Monaten Beziehung sei es zur Hochzeit gekommen. Etwa ein Monat vor der Hochzeit habe er in einem Lokal um ihre Hand angehalten und habe er die Ringe bezahlt. Die kirchliche Trauung habe etwa 2 Wochen vor der standesamtlichen Hochzeit stattgefunden. Die Treuzeugin seiner Ex-Ehefrau sei römisch 40 und von ihm römisch 40 gewesen. Bei der standesamtlichen Hochzeit am römisch 40 .2015 seien seine Eltern, die Mutter seiner Ex-Ehefrau und die Treuzeugen anwesend gewesen. Nach der Hochzeit hätten sie kurze Zeit in Serbien gelebt und seien dann nach Deutschland gegangen. Die Mutter seiner Ex-Ehefrau sei jedoch krank geworden und seien sie daher nach Österreich gekommen, um es weniger weit nach Serbien zu haben. Ende 2017 hätten sie sich in Österreich angemeldet und 2018 schließlich hier gelebt. In Österreich habe seine Ex-Ehefrau wenige Monate geringfügig bei einem Unternehmen als Reinigungskraft gearbeitet, doch wisse er den Namen nicht mehr. Hierdurch habe sie eine E-Card gehabt. Kurz vor oder nach der Trennung im Juni 2020 habe sie nochmals einen Monat bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. In den drei Jahren, die sie gemeinsam in Österreich waren, sei er für den Lebensunterhalt aufgekommen. Er glaube, dass sie mit ihm mitversichert gewesen sei, zumindest in Deutschland sei es so gewesen. Seine Ex-Ehefrau sei oft in Serbien gewesen und dort zum Arzt – jedenfalls zum Zahnarzt – gegangen. Wenngleich der BF weder vor der LPD noch der Belangten Behörde konkret ausführte, wie sich das gemeinsame Eheleben gestaltete, ist anzumerken, dass er hierzu nicht ausdrücklich befragt worden ist. Was die Angaben des BF hinsichtlich des Kennenlernens und Eingehens der Ehe betrifft, ist auszuführen, dass sich diese – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – als durchaus plausibel, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vor allem detailreich darstellen. Aufgrund dessen konnten auch die entsprechenden Feststellungen zum Kennenlernen getroffen werden. Die Feststellung zum Umzug nach Deutschland, dem dortigen Aufenthaltstitel des BF und dem Wegzug konnte neben den Angaben des BF auch anhand der deutschen „AZR-Auskunft“ aus Dezember 2023 getroffen werden. Aus dieser ergibt sich, dass der BF erstmalig im Oktober 2015 in Deutschland gemeldet war und wurde ihm die Aufenthaltskarte (Angehöriger EU-Bürger) im Dezember 2015 ausgestellt. Dies deckt sich mit den Angaben des BF, wonach sie nach der Hochzeit noch für kurze Zeit in Serbien gelebt haben und dem Umzug nach Deutschland. Dass dem BF ein entsprechende Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, weist auf die Richtigkeit seines Vorbringens in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland hin. Der Wegzug aus Deutschland ist in der AZR-Auskunft mit XXXX .2018 dokumentiert, was sich ebenfalls mit den Angaben des BF deckt.Die Feststellung zum Umzug nach Deutschland, dem dortigen Aufenthaltstitel des BF und dem Wegzug konnte neben den Angaben des BF auch anhand der deutschen „AZR-Auskunft“ aus Dezember 2023 getroffen werden. Aus dieser ergibt sich, dass der BF erstmalig im Oktober 2015 in Deutschland gemeldet war und wurde ihm die Aufenthaltskarte (Angehöriger EU-Bürger) im Dezember 2015 ausgestellt. Dies deckt sich mit den Angaben des BF, wonach sie nach der Hochzeit noch für kurze Zeit in Serbien gelebt haben und dem Umzug nach Deutschland. Dass dem BF ein entsprechende Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, weist auf die Richtigkeit seines Vorbringens in Bezug auf den Aufenthalt in Deutschland hin. Der Wegzug aus Deutschland ist in der AZR-Auskunft mit römisch 40 .2018 dokumentiert, was sich ebenfalls mit den Angaben des BF deckt. Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau mit XXXX .2017 an gemeinsamer Adresse, ist ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit des Vorbringes zum gemeinsamen Zusammenleben in Österreich zu werten. Gegen ein gemeinsames Zusammenleben spricht indes, dass – wie dem bereits genannten Erhebungsbericht der LPD entnommen werden kann – eine Nachbarin angab, sie habe an der Adresse des BF nie eine Frau gesehen. Die Nachbarin habe jedoch auch den BF lediglich drei bis vier Mal gesehen. Dessen tatsächlicher Aufenthalt steht jedoch außer Zweifel, was die Beweiskraft der Aussage der Nachbarin wiederum relativiert.Die Feststellung zur Wohnsitzmeldung des BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau mit römisch 40 .2017 an gemeinsamer Adresse, ist ebenfalls als Indiz für die Richtigkeit des Vorbringes zum gemeinsamen Zusammenleben in Österreich zu werten. Gegen ein gemeinsames Zusammenleben spricht indes, dass – wie dem bereits genannten Erhebungsbericht der LPD entnommen werden kann – eine Nachbarin angab, sie habe an der Adresse des BF nie eine Frau gesehen. Die Nachbarin habe jedoch auch den BF lediglich drei bis vier Mal gesehen. Dessen tatsächlicher Aufenthalt steht jedoch außer Zweifel, was die Beweiskraft der Aussage der Nachbarin wiederum relativiert. Die Feststellung, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF beginnend mit etwa Mitte November 2017 für wenige Monate bei einem Unternehmen in XXXX beschäfgit war ergibt sich – wenngleich keine derartigen Sozialversicherungsdaten vorliegen – aus dem Erhebungsersuchen der zuständigen Behörde für Niederlassung und Aufenthalt (NAG-Behörde) aus Jänner
  6. Aus diesem geht hervor, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF seit November 2017 bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, diesem Unternehmen jedoch aufgrund der Insolvenz die Berechtigung entzogen worden sei und vom Masseverwalter die Löschung der Arbeitszeiten im „VDA“ bereits im März 2018 veranlasst worden sei, sodass die Beschäftigung der Frau nicht mehr aufscheine. Die Feststellung, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF beginnend mit etwa Mitte November 2017 für wenige Monate bei einem Unternehmen in römisch 40 beschäfgit war ergibt sich – wenngleich keine derartigen Sozialversicherungsdaten vorliegen – aus dem Erhebungsersuchen der zuständigen Behörde für Niederlassung und Aufenthalt (NAG-Behörde) aus Jänner
  7. Aus diesem geht hervor, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF seit November 2017 bei diesem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, diesem Unternehmen jedoch aufgrund der Insolvenz die Berechtigung entzogen worden sei und vom Masseverwalter die Löschung der Arbeitszeiten im „VDA“ bereits im März 2018 veranlasst worden sei, sodass die Beschäftigung der Frau nicht mehr aufscheine. Anhand einer Nachschau im Firmenbuch konnte durch das erkennende Gericht festgestellt werden, dass über die im Bericht genau bezeichnete Firma tatsächlich mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien aus Oktober 2017 tatsächlich das Konkursverfahren eröffnet worden ist, die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst wurde und der Konkurs letztlich mit Beschluss aus Juni 2018 aufgehoben wurde. Somit ist von einer Beschäftigung der besagten Ehefrau beginnend mit November 2017 auszugehen und deckt sich dies mit den entsprechenden Angaben des BF, dass seine Ex-Ehefrau wenige Monate geringfügig bei einer Reinigungsfirma gearbeitet habe. Des Weiteren gab der BF an, dass seine Ex-Ehefrau im Juni 2020 nochmals ein Monat als Reinigunskraft gearbeitet habe, was sich mit den vorliegenden Sozialversicherungsdaten deckt, wenngleich es sich tatsächlich um Juli 2020 handelte. Somit war der BF sehr wohl in der Lage über die Versicherungszeiten seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau Aukunft zu geben, was für ein tatsächliches gemeinsames Zusammenleben sprechen würde. Die Aussage des BF, wonach er glaube, seine Ex-Ehefrau sei ihm mitversichert, konnte in den vorliegenden Sozialversicherungsdaten keine Deckung finden. Jedoch gab er auch an, dass seine Ex-Ehefrau in Serbien zum Arzt gegangen sei. Die LPD Wien führt in ihrem Erhebungsbericht aus, dass nicht anzunehmen sei, dass sich die Ex-Ehefrau unversichert in Österreich aufgehalten habe, zumal sie offensichtlich schwanger gewesen sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt mit ihrem „echten“ Mann in Serbien hatte. Die Anname, dass die BF während ihrer Meldung in Österreich schwanger gewesen sei, ist jedoch schon in Anbetracht des Umstandes, dass auf dem Facebook-Posting aus Oktober 2017 ein etwa 1,5 Jahre altes Kind zu sehen ist, nicht haltbar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nach dem Umzug nach Österreich lediglich für kurze Zeit einer Erwerbstätigkeit nachging, um eine Anmeldebescheinigung zu erlagen, um dem BF widerum unter Berufung auf die Anmeldebescheinigung und die Ehe eine Aufenthaltskarte und hierdurch den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Dennoch lässt dies keinen Rückschluss auf ein während dieser Zeit tatsächlich nicht bestehendes Familienleben zu. So spricht etwa die – wenngleich kurzfristige – Beschäftigung der nunmehr geschiedenen Ehefrau im Juli 2020 dafür, dass sie sich tatsächlich in Österreich aufhielt, was wiederum als Indiz für das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens gewertet werden kann. Wie der BF zudem ausführte, sei er während ihrer Zeit in Österreich für den Lebensunterhalt aufgekommen. Die Feststellung, dass sich die Ex-Ehefrau des BF seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab dem 23.07.2020 nicht mehr in Österreich aufhielt, basiert darauf, dass nach Angaben des BF bereits im Juni 2020 die Trennung erfolgte, sie wieder zu ihrem vormaligen Mann nach Serbien zurückgekehrt sei und ab dem 24.07.2020 keine Meldung bei der Sozialversicherung mehr bestand. Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau noch längere Zeit in Österreich gemeldet war, muss auf die Verabsäumte Abmeldung zurückgeführt werden. Letztlich wurde die Abmeldung auch nicht von der geschiedenen Ehefrau vorgenommen, sondern wurde eine amtliche Abmedlung veranlasst. Die genau Ausreise der geschiedenen Ehefrau ist jedoch nicht aktenkundig. Des Weiteren führt die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass der BF vor den der LPD Wien sowie der belangten Behörde nicht in der Lage gewesen sei nachvollziehbare Angaben über die Trennung und Scheidung zu machen. Der BF habe bloß lapidar angegeben, dass seine Ehefrau im Jahr 2019 die Scheidungsunterlagen eingereicht habe, er hiervon nichts gewusst habe und ihm im Jahr 2020 die Scheidungspapiere zugeschickt worden seien. Es bestehe kein Kontakt zur nunmehr geschiedenen Ehefrau und habe er nie den Grund für die Scheidung erfahren. Es sei völlig realitätsfremd, dass nach fünf Jahren der gemeinsamen Ehe keine Anstrengungen unternommen worden sind, die Ehe zu kitten oder in Erfahrung zu bringen, was der Grund der Scheidung sei. Hierzu ist auszuführen, dass der BF vor der LPD bzw. vor der belangten Behörde angab, dass die Trennung im Juni 2020 erfolgt sei und seine Ex-Ehefrau zu ihrem Ex-Man nach Serbien zurückgekehrt sei und sie mit diesem ein gemeinsames Kind habe. Der Mann heiße XXXX und die Tochter XXXX . Bis 2020 habe man zusammengelebt und habe sie die Scheidung ohne sein Wissen eingereicht. Für die Scheidung habe sie nie einen Grund genannt. Zwar habe er sie angerufen, um zu fragen was das soll, doch habe sie bloß gesagt, dass sie nicht mehr zusammen seien. Nach der Trennung habe er alle Fotos und Chats mit ihr gelöscht. Hierzu ist auszuführen, dass der BF vor der LPD bzw. vor der belangten Behörde angab, dass die Trennung im Juni 2020 erfolgt sei und seine Ex-Ehefrau zu ihrem Ex-Man nach Serbien zurückgekehrt sei und sie mit diesem ein gemeinsames Kind habe. Der Mann heiße römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Bis 2020 habe man zusammengelebt und habe sie die Scheidung ohne sein Wissen eingereicht. Für die Scheidung habe sie nie einen Grund genannt. Zwar habe er sie angerufen, um zu fragen was das soll, doch habe sie bloß gesagt, dass sie nicht mehr zusammen seien. Nach der Trennung habe er alle Fotos und Chats mit ihr gelöscht. Im Schreiben der nunmehr geschiedenen Ehefrau führt diese aus, dass sie die Scheidung eingereicht habe, als sie sich entschied, zu ihrem Ex-Mann zurückzukehren. Während des Scheidungsprozesses habe der BF davon nichts gewusst, da sie es im Geheimen versucht habe. Ihr Anwalt habe die Scheidung bei Gericht eingereicht, sie habe dem BF dieses Papier nicht zeigen wollen und daher darauf gewartet, dass es ihm zugestellt wird. Während eines Aufenthaltes des BF in Serbien habe er es herausgefunden und sie angerufen und um eine Erklärung gebeten. Sie habe ihm gesagt, dass ihre Gefühle für ihren Ex-Mann zurückgekehrt seien, dass sie zu diesem zurückkehren wolle und ihre Geschichte damit endet. Sie habe ihre Sachen gepackt und die gemeinsame Wohnung in der Salzachstraße verlassen. Von diesem Tag an habe sie keinen Kontakt mehr gewollt und ihre Rufnummer geändert. Zwar wird nicht verkannt, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass ein gemeinsames Familienleben (wenn auch unter großen Anstrengungen und einem besonders kreativen Vorgehen) konstruiert worden ist. Gerade aber vor dem Hintergund, dass sich die Aussage des BF und seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau im Wesentlichen decken und diese zum Teil auch plausibel sind, wie etwa in Bezug auf die gemeinsamen Aufenthaltsorte und die berufliche Tätigkeit der genannten Frau in Österreich, reichen die Ermittlungsergebnisse nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht hin, um den Betroffenen tatsächlich eine Scheinehe, die Konstruktion von Lebensläufen oder Scheinmeldungen vorzuwerfen. Auch kann den Ausführungen der LPD, wonach es sich bei den Aussagen des BF in Bezug auf die Trennung um eine abenteuerliche Geschichte handelt, die jeglicher Logik entbehrt, nicht gänzlich gefolgt werden. Zwar ist durchaus zuzugestehen, dass die geschilderten Entscheidungen der nunmehr geschiedenen Ehefrau für Durchschnittsmenschen nicht nachvollziehbar sind, vielleicht auch als abenteuerlich bezeichnet werden können, jedoch wurde nicht konkret dargelegt, weshalb die Angaben als unlogisch oder unwahr zu betrachten sind. Auch aus der Begründung der Behörde ist nicht abzuleiten, weshalb das Vorbringen als unwahr betrachtet wird, zumal in der Begründung größtenteils auf den LPD-Bericht Bezug genommen wird. Auch der Behörde kann nur bedingt gefolgt werden, wenn sie – abgesehen von den bereits erörterten Hinweisen auf vage und nicht lebensnahe Schilderungen – vermeinte, es sei völlig realitätsfremd, dass nach fünf Jahren der gemeinsamen Ehe keine Anstrengungen unternommen wurden, um die Ehe zu kitten oder auch nur in Erfahrung zu bringen, was der Grund für die Scheidung sei, zumal auch daraus nicht zwangsläufig auf die Unrichtigkeit des Vorbringens geschlossen werden kann. Das bloße Bewerten von Lebensentscheidungen der Betroffenen ist für das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Richtigkeit der in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte aber nicht relevant. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen, konnte – wenngleich Anhaltspunkte für die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht bestritten werden – nicht mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Aufenthaltsehe bzw. dem Nichtbestehen eines gemeinsamen Familielebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen, konnte – wenngleich Anhaltspunkte für die Annahme einer Aufenthaltsehe nicht bestritten werden – nicht mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Aufenthaltsehe bzw. dem Nichtbestehen eines gemeinsamen Familielebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. 2.
  8. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln. Insbesondere den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie seinen plausiblen Angaben im Rahmen der eingebrachten Stellungnahmen. Die herangezogenen Beweismittel wurden bei den entsprechenden Feststellungen jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): Zur Anwendbarkeit der §§ 66 und 67 FPG:Zur Anwendbarkeit der Paragraphen 66 und 67 FPG:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger, jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gelten

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Jedoch heiratete er im August 2015 eine ungarische Staatsangehörige, welche zumindest zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich Ende 2017 bzw. Anfang 2018 sowie auch im Juli 2020 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum kam dem BF die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsanehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung

§ 54Abs. 7 NAG getroffen worden ist (Vw

GH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Jedoch heiratete er im August 2015 eine ungarische Staatsangehörige, welche zumindest zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich Ende 2017 bzw. Anfang 2018 sowie auch im Juli 2020 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum kam dem BF die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsanehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Dies unabhängig davon, ob die Ehe des Beschwerdeführers allenfalls als Aufenthaltsehe zu beurteilen wäre, sofern nicht seitens der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine rechtskräftige Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG getroffen worden ist (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab dem 23.07.2020 hielt sich die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nicht mehr in Österreich auf und erfolgte die Scheidung am XXXX .

  1. Jedenfalls mit ihrem Wegzug im Jahr 2020 machte die Ehefrau des BF nicht mehr von ihrem Recht auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch. Entsprechend hielt der VwGH fest, dass es für die Inanspruchnahme des „Rechts auf Freizügigkeit“ genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (VwGH 15.05.2012, 2009/18/0518; 10.11.2009, 2008/22/0733).Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ab dem 23.07.2020 hielt sich die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF nicht mehr in Österreich auf und erfolgte die Scheidung am römisch 40 .
  2. Jedenfalls mit ihrem Wegzug im Jahr 2020 machte die Ehefrau des BF nicht mehr von ihrem Recht auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch. Entsprechend hielt der VwGH fest, dass es für die Inanspruchnahme des „Rechts auf Freizügigkeit“ genügt, dass sich der Unionsbürger in Österreich aufhält (VwGH 15.05.2012, 2009/18/0518; 10.11.2009, 2008/22/0733). Auch wenn dem BF zunächst die Eigenschaft als begünstiger Drittstaatsangehöriger zugekommen ist, so kam ihm diese Eigenschaft mit dem dauerhaften Wegzug seiner Ehefrau nicht mehr zu (vgl. EuGH 16.07.2015, C-218/14, Rechtssache „Singh“).Auch wenn dem BF zunächst die Eigenschaft als begünstiger Drittstaatsangehöriger zugekommen ist, so kam ihm diese Eigenschaft mit dem dauerhaften Wegzug seiner Ehefrau nicht mehr zu vergleiche EuGH 16.07.2015, C-218/14, Rechtssache „Singh“). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der §§ 66 und 67 FPG zu prüfen ist (vgl. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt ausgeführt, dass bei einem Drittstaatsangehörigen, dem ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörigem eines, sein Freizügigkeitsrecht im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmenden, Ehegatten und damit die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zugekommen ist, unabhängig davon, dass die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr weiterbesteht (wie im gegenständlichen Fall), die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung weiterhin anhand der Paragraphen 66 und 67 FPG zu prüfen ist vergleiche VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zu Recht angenommen, dass im Falle des BF für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Anwendungsberreich der §§ 66, 67 FPG eröffnet ist.Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zu Recht angenommen, dass im Falle des BF für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Anwendungsberreich der Paragraphen 66, 67, FPG eröffnet ist. Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten § 66 FPG lautet:Der erste Absatz des mit „Ausweisung“ betitelten Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt: Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 erster und zweiter Satz FPG ist, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid als Begründung für die Verhängung des Aufenthaltsverbots das Eingehen einer Aufenthaltsehe an. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014).Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid als Begründung für die Verhängung des Aufenthaltsverbots das Eingehen einer Aufenthaltsehe an. Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK nicht geführt und sich trotzdem (

  1. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0647; E 12. März 2013, 2012/18/0228; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von § 67 Abs. 2 FrPolG 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (vgl. E 30. September 2014, 2013/22/0280).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FrPolG 2005 liegen vor, wenn ein Fremder - im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FrPolG 2005 - eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK nicht geführt und sich trotzdem (
  2. ua)für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen hat vergleiche E 21. Februar 2013, 2011/23/0647; E 12. März 2013, 2012/18/0228; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005). In diesem Fall beträgt die Höchstdauer eines Aufenthaltsverbotes - abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FrPolG 2005 - allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre vergleiche E 30. September 2014, 2013/22/0280). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an eine - nicht der Rechtskraft fähige - Mitteilung der Landespolizeidirektion

§ 37Abs. 4 NAG 2005 gebunden ist (vgl. Vw

GH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299)Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht an eine - nicht der Rechtskraft fähige - Mitteilung der Landespolizeidirektion

Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 gebunden ist vergleiche VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299) Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen, nicht mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Aufenthaltsehe bzw. dem Nichtbestehen eines gemeinsamen Familielebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausgegangen werden. Somit sieht das erkennende Gericht auch kein Verhalten des BF, das die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährden würde. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht nachgewiesen werden konnte, hat der BF auch die Bestimmungen nach dem NAG und FPG nicht missbraucht, sodass das für die Verhängung des Aufenthaltsverbots herangezogene Hauptargument der belangten Behörde letztlich keinen Bestand haben kann. Es wurde auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet und ist das Verfahren bei der LPD auch schon abgeschlossen. Von weiteren als den im zitierten Bericht der LPD genannten Erkenntnissen ist daher nicht auszugehen.Wie den Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände vor dem Hintergrund der angestellten Erwägungen, nicht mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer Aufenthaltsehe bzw. dem Nichtbestehen eines gemeinsamen Familielebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Somit sieht das erkennende Gericht auch kein Verhalten des BF, das die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich gefährden würde. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht nachgewiesen werden konnte, hat der BF auch die Bestimmungen nach dem NAG und FPG nicht missbraucht, sodass das für die Verhängung des Aufenthaltsverbots herangezogene Hauptargument der belangten Behörde letztlich keinen Bestand haben kann. Es wurde auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet und ist das Verfahren bei der LPD auch schon abgeschlossen. Von weiteren als den im zitierten Bericht der LPD genannten Erkenntnissen ist daher nicht auszugehen. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF während seines Aufenthaltes in Österreich, insbesondere seiner Unbescholtenheit sowie seiner aufrechten Erwerbstätigkeit, haben sich im Verfahren keinerlei Hinweise für die Annahme, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ergeben. Die bloße Missachtung der Verpflichtung, die zuständigen NAG-Behörde von der erfolgten Scheidung zu verständigen, vermag eine solche Gefährdung jedenfalls nicht zu begründen. Zudem war eine berufliche Integration festzustellen und der BF spricht hinreichend Deutsch, sodass er sich auf seinem Arbeitsplatz bewähren kann – er wurde von seinem Arbeitgeber schriftlich ausnehmend gelobt, wie beweiswürdigend erörtert wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass er in Österreich mittlerweile über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

§ 66

FPG, die als Teil des Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Es liegen sohin die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes nicht vor, sodass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die als Teil des Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraumes (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, vorliegen (VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF war beginnend mit Mitte November des Jahres 2017 für wenige Monate bei einem Unternehmen in XXXX beschäftigt. Für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit kam ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu. Für diese Zeiten kam dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger (Ehemann) einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG zu. Die ihm vorgeworfene Scheinehe konnte, wie oben erörtert, nicht festgestellt werden. Die nunmehr geschiedene Ehefrau des BF war beginnend mit Mitte November des Jahres 2017 für wenige Monate bei einem Unternehmen in römisch 40 beschäftigt. Für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit kam ihr daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. Für diese Zeiten kam dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger (Ehemann) einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin jedenfalls ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG zu. Die ihm vorgeworfene Scheinehe konnte, wie oben erörtert, nicht festgestellt werden. Die Frage, ob dem BF im gegenständlichen Fall nach der Scheidung im Sinne des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht abgeleitet aus der nunmehr geschiedenen Ehe zukommt (die Ehe hatte bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens zumindest drei Jahre bestanden, davon haben die Eheleute den Meldedaten zufolge zumindest ein Jahr lang im Bundesgebiet verbracht), kann aufgrund der vorliegenden Daten zur beruflichen Integration der nunmehr geschiedenen Ehefrau nicht eindeutig beantwortet werden, wobei das im konkret vorliegenden Fall aber auch dahingestellt bleiben kann, zumal sich die Ausweisung des BF aufgrund der Bestimmungen des § 9 BFA-VG als unzulässig erweist. Der BF ist seit Anfang 2018 in Österreich aufhältig und weist eine besonders starke berufliche Integration in Österreich auf. Dies ist nicht nur aus den Sozialversicherungsdaten abzuleiten, sondern kam im gegenständlichen Verfahren auch hervor, dass er sich in seinem Beruf sehr gut bewährt. So wurde ihm von seinem Arbeitgeber ein sehr hohes Maß an Motiviation sowie ein außerordentlich hohes Maß an Eigeninitative, Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft attestiert. Seine Fähigkeiten, Professionalität und sein positiver Einfluss auf das Team seien unentbehrlich für den reibungslosen Arbeitsablauf und sei sein Verhalten gegenüber Geschäftspartnern stets vorbildlich. Der BF sei der beste Kranfahrer im Unternehmen. Das Dienstverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und befinde sich der BF in ungekündigter Stellung. (vgl. Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160).Die Frage, ob dem BF im gegenständlichen Fall nach der Scheidung im Sinne des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG ein Aufenthaltsrecht abgeleitet aus der nunmehr geschiedenen Ehe zukommt (die Ehe hatte bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens zumindest drei Jahre bestanden, davon haben die Eheleute den Meldedaten zufolge zumindest ein Jahr lang im Bundesgebiet verbracht), kann aufgrund der vorliegenden Daten zur beruflichen Integration der nunmehr geschiedenen Ehefrau nicht eindeutig beantwortet werden, wobei das im konkret vorliegenden Fall aber auch dahingestellt bleiben kann, zumal sich die Ausweisung des BF aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig erweist. Der BF ist seit Anfang 2018 in Österreich aufhältig und weist eine besonders starke berufliche Integration in Österreich auf. Dies ist nicht nur aus den Sozialversicherungsdaten abzuleiten, sondern kam im gegenständlichen Verfahren auch hervor, dass er sich in seinem Beruf sehr gut bewährt. So wurde ihm von seinem Arbeitgeber ein sehr hohes Maß an Motiviation sowie ein außerordentlich hohes Maß an Eigeninitative, Selbstständigkeit und Einsatzbereitschaft attestiert. Seine Fähigkeiten, Professionalität und sein positiver Einfluss auf das Team seien unentbehrlich für den reibungslosen Arbeitsablauf und sei sein Verhalten gegenüber Geschäftspartnern stets vorbildlich. Der BF sei der beste Kranfahrer im Unternehmen. Das Dienstverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und befinde sich der BF in ungekündigter Stellung. vergleiche Arbeitsbestätigung vom 25.01.2024, AS 160). 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Der BF ist durch die gegenständliche Entscheidung nicht beschwert. Die von ihm vorgelegten Beweismittel wurden erörtert und gewürdigt wie oben ersichtlich. Die Behörde hat den Sachverhalt vornehmlich durch Heranziehung eines Berichtes der LPD und die Befragung des BF erhoben. Die Ermittlungen bei der LPD sind abgeschlossen und wurden die Ergebnisse auch gewürdigt. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine neuerliche Befragung des BF noch zu Tage fördern könnte. Die Behörde hat auch keine Beweisanträge gestellt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Der BF ist durch die gegenständliche Entscheidung nicht beschwert. Die von ihm vorgelegten Beweismittel wurden erörtert und gewürdigt wie oben ersichtlich. Die Behörde hat den Sachverhalt vornehmlich durch Heranziehung eines Berichtes der LPD und die Befragung des BF erhoben. Die Ermittlungen bei der LPD sind abgeschlossen und wurden die Ergebnisse auch gewürdigt. Es ist auch nicht ersichtlich, was eine neuerliche Befragung des BF noch zu Tage fördern könnte. Die Behörde hat auch keine Beweisanträge gestellt, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. 3.3. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle von Suchtgiftdelinqenz ab, da im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Umstände des Einzelfalls (ausnahmsweise) nicht von einer maßgeblichen Wiederholungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden konnte, die einen entsprechenden Beobachtungs- bzw. Wohlverhaltenszeitraum erforderlich gemacht hätte. So entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie mit einer aufenthaltsbeendende Maßnahme vorzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2287173.1.00

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