RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlI413 2306156-1 SpruchI413 2306156-1/2E, I413 2306156-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit ERV-Antrag vom 12.01.2022 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ua die Einverleibung des Eigentumsrechts an genauer bezeichneten Liegenschaftsanteilen der näher bezeichneten Liegenschaft in XXXX . Mit Beschluss vom 17.01.2022 bewilligte das Grundbuchsgericht die beantragte Einverleibung im Grundbuch.Mit ERV-Antrag vom 12.01.2022 beantragte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ua die Einverleibung des Eigentumsrechts an genauer bezeichneten Liegenschaftsanteilen der näher bezeichneten Liegenschaft in römisch 40 . Mit Beschluss vom 17.01.2022 bewilligte das Grundbuchsgericht die beantragte Einverleibung im Grundbuch. Mit Lastschriftschriftanzeige vom 02.08.2024 schrieb die belangte Behörde EUR 3.780,00 an Eintragungsgebühr vor. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen. Mit Zahlungsauftrag vom 11.10.2024 schrieb die belangte Behörde die Eintragungsgebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von insgesamt EUR 3788,00 der Beschwerdeführerin zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.Mit Zahlungsauftrag vom 11.10.2024 schrieb die belangte Behörde die Eintragungsgebühr zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von insgesamt EUR 3788,00 der Beschwerdeführerin zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Zusammengefasst bringt sie vor, dass sowohl mit Grundbuchsantrag als auch mit seiner Verbesserung im Feld "Gebührentext" im Zusammenhang mit der Berechnung der Eintragungsgebühr die Vorgangsnummer angeführt worden sei und damit auf die Bestimmung des § 26a GGG mit einem Betrag von EUR 690,00 hingewiesen worden sei. Die Anwendung dieser Bestimmung sei rechtzeitig beantragt worden. Der Wert der Liegenschaft sei auf Basis des Pauschalwertmodells mit EUR 312.521,11 berechnet worden und wäre mit diesem Wert, sollte § 26a GGG nicht greifen, anzusetzen. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Zusammengefasst bringt sie vor, dass sowohl mit Grundbuchsantrag als auch mit seiner Verbesserung im Feld "Gebührentext" im Zusammenhang mit der Berechnung der Eintragungsgebühr die Vorgangsnummer angeführt worden sei und damit auf die Bestimmung des Paragraph 26 a, GGG mit einem Betrag von EUR 690,00 hingewiesen worden sei. Die Anwendung dieser Bestimmung sei rechtzeitig beantragt worden. Der Wert der Liegenschaft sei auf Basis des Pauschalwertmodells mit EUR 312.521,11 berechnet worden und wäre mit diesem Wert, sollte Paragraph 26 a, GGG nicht greifen, anzusetzen. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im näher bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck angefallenen Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 3,780,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Bankkonto unter Anführung einer näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im näher bezeichneten Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck angefallenen Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 3,780,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Bankkonto unter Anführung einer näher bezeichneten Zahlungsreferenz einzuzahlen. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 14.10.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst die in der Vorstellung vorgebrachten Bedenken wiederholt werden. Am 20.01.2025 (Einlangensdatum) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Innsbruck mittels ERV-Antrag vom 12.01.2022 ua die Einverleibung des Eigentumsrechts über den Hälfteanteil in EZ XXXX KG XXXX zu ihren Gunsten. Diesem Grundbuchsgesuch lag der Schenkungsvertrag vom 15.12.2021 zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin zugrunde, mit welchem diese einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Beschwerdeführerin schenkte und übertrug.Die durch eine Rechtsanwältin vertretene Beschwerdeführerin beantragte beim Bezirksgericht Innsbruck mittels ERV-Antrag vom 12.01.2022 ua die Einverleibung des Eigentumsrechts über den Hälfteanteil in EZ römisch 40 KG römisch 40 zu ihren Gunsten. Diesem Grundbuchsgesuch lag der Schenkungsvertrag vom 15.12.2021 zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin zugrunde, mit welchem diese einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft an die Beschwerdeführerin schenkte und übertrug. Die Bemessungsgrundlage wurde mit EUR 125.360,64 angegeben. Die Eintragungsgebühr von EUR 690,00 wurde mittels Selbstberechnung erhoben und entrichtet. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben. Im Feld "Gebühren" des ERV-Antrages wird ausgeführt: "Der Wert des einzutragenden Rechts in Höhe von EUR 125.360,64 entspricht dem dreifachen Einheitswert. Dies ergibt sich aus der Einheitswertabfrage vom 15.11.
- Die Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG der Grunderwerbssteuer sowie der Eintragungsgebühr wurde unter Erfassungsnummer XXXX bzw. Vorgangsnummer XXXX am vorgenommen und werden die Steuern und Gebühren gemäß § 13 GrEStG abgeführt." Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag nicht beantragt, eine Gesetzesgrundlage nicht angegeben. Im Feld "Gebühren" des ERV-Antrages wird ausgeführt: "Der Wert des einzutragenden Rechts in Höhe von EUR 125.360,64 entspricht dem dreifachen Einheitswert. Dies ergibt sich aus der Einheitswertabfrage vom 15.11.
- Die Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, GrEStG der Grunderwerbssteuer sowie der Eintragungsgebühr wurde unter Erfassungsnummer römisch 40 bzw. Vorgangsnummer römisch 40 am vorgenommen und werden die Steuern und Gebühren gemäß Paragraph 13, GrEStG abgeführt." Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 17.01.2022 wurde die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts am Hälfteanteil der Liegenschaft für die Beschwerdeführerin bewilligt. Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum Eintragungszeitpunkt EUR 812.554,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum ERV-Antrag und dessen Inhalt basieren auf dem im Akt eiliegenden Antrag sowie dem Verbesserungsantrag, der ebenfalls einliegt. Die Feststellungen zur herangezogenen Bemessungsgrundlage und der mittels Selbstberechnung erhobenen und bezahlten Eintragungsgebühr basiert auf den entsprechenden Angaben im ERV-Antrag und dem Verbesserungsantrag. Die festgestellten Ausführungen im Feld "Gebühren" sind wörtlich dem ERV-Antrag und dem Verbesserungsantrag entnommen. Dass keine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag beantragt, worden ist, ergibt sich aufgrund einer Einschau in den ERV-Antrag vom 12.01.2022 und seiner Verbesserung vom 17.01.
- In beiden Anträgen fehlt jeder Hinweis auf eine solche Ermäßigung und auf die Gesetzesbestimmung des § 26a GGG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass ein solcher Antrag nicht im Grundbuchsgesuch und seiner Verbesserung gestellt worden ist. Die festgestellten Ausführungen im Feld "Gebühren" sind wörtlich dem ERV-Antrag und dem Verbesserungsantrag entnommen. Dass keine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag beantragt, worden ist, ergibt sich aufgrund einer Einschau in den ERV-Antrag vom 12.01.2022 und seiner Verbesserung vom 17.01.
- In beiden Anträgen fehlt jeder Hinweis auf eine solche Ermäßigung und auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 26 a, GGG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass ein solcher Antrag nicht im Grundbuchsgesuch und seiner Verbesserung gestellt worden ist. Dass die grundbücherliche Einverleibung des Hälfteanteils zu Gunsten der Beschwerdeführerin am 17.01.2022 erfolgte, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaft ergeben sich aus Folgendem: Nach dem aus dem Berechnungsblatt zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückswertverordnung beträgt der Wert des gesamten Grundstückes der Liegenschaft EUR 625.042,22 und entspricht ca 70 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Schlägt man die restlichen 30 %, EUR 187.512,66, hinzu, beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft samt Wohnhaus mindestens EUR 812.554,
- Statistik Austria weist für 2022 für XXXX Baugrundstückpreise iHv EUR 889,80 pro m2 aus (https://www.statistik.at, Zugriff am 22.01.2025), aktuell werden für XXXX Grundstückspreise zwischen EUR 900 bis EUR 1.400 erzielt ( XXXX , Zugriff am 22.01.2025). Statistik Austria weist Stand 28.05.2024 Grundstückspreise iHv EUR 970,60 pro m2 aus (https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnitsspreise, Zugriff am 22.01.2025). Die Grundstückspreise stiegen seit 2022 durchschnittlich um 11 % (https://www.immoverkauf24.at/immobilienpreise/grundstueckspreise/, Zugriff am 22.01.2025). Damit kann als Quadratmeterpreis für ein unbebautes Baugrundstück in XXXX im Jahr 2022 mit EUR 889,80 pro m2 angenommen werden und bei der Grundstücksgröße von 715 m2 jedenfalls mit 636.207,00 zuzüglich des Grundstückswerts des Bauwerkes laut Berechnungsblatt zur Berechnung des Grundstückswertes nach der Pauschalwertmethode mit EUR 363.159,60 angenommen werden, sodass der Verkehrswert der Liegenschaft mit Wohngebäude EUR 999.366,60 im Jahr 2022 betrug. Damit erweist sich der eingangs ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft samt Wohnhaus mit EUR 812.554,88 als nicht überhöht, sondern als plausibel und war als 2022 erzielbarer Verkehrswert festzustellen. Die Feststellungen zum Verkehrswert der Liegenschaft ergeben sich aus Folgendem: Nach dem aus dem Berechnungsblatt zur Berechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell der Grundstückswertverordnung beträgt der Wert des gesamten Grundstückes der Liegenschaft EUR 625.042,22 und entspricht ca 70 % des tatsächlichen Verkehrswertes. Schlägt man die restlichen 30 %, EUR 187.512,66, hinzu, beträgt der Verkehrswert der Liegenschaft samt Wohnhaus mindestens EUR 812.554,
- Statistik Austria weist für 2022 für römisch 40 Baugrundstückpreise iHv EUR 889,80 pro m2 aus (https://www.statistik.at, Zugriff am 22.01.2025), aktuell werden für römisch 40 Grundstückspreise zwischen EUR 900 bis EUR 1.400 erzielt ( römisch 40 , Zugriff am 22.01.2025). Statistik Austria weist Stand 28.05.2024 Grundstückspreise iHv EUR 970,60 pro m2 aus (https://www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/immobilien-durchschnitsspreise, Zugriff am 22.01.2025). Die Grundstückspreise stiegen seit 2022 durchschnittlich um 11 % (https://www.immoverkauf24.at/immobilienpreise/grundstueckspreise/, Zugriff am 22.01.2025). Damit kann als Quadratmeterpreis für ein unbebautes Baugrundstück in römisch 40 im Jahr 2022 mit EUR 889,80 pro m2 angenommen werden und bei der Grundstücksgröße von 715 m2 jedenfalls mit 636.207,00 zuzüglich des Grundstückswerts des Bauwerkes laut Berechnungsblatt zur Berechnung des Grundstückswertes nach der Pauschalwertmethode mit EUR 363.159,60 angenommen werden, sodass der Verkehrswert der Liegenschaft mit Wohngebäude EUR 999.366,60 im Jahr 2022 betrug. Damit erweist sich der eingangs ermittelte Verkehrswert der Liegenschaft samt Wohnhaus mit EUR 812.554,88 als nicht überhöht, sondern als plausibel und war als 2022 erzielbarer Verkehrswert festzustellen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen können oder nicht.In gegenständlicher Beschwerdesache stellt sich die zentrale Frage, ob sich die Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen können oder nicht. 3.
- Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 12.01.2022, BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl I Nr. 1/2013 (Art I Z 4 und Z 5), lauteten:3.
- Rechtliche Grundlagen: , , Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung zum Eintragungszeitpunkt 12.01.2022, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, (Artikel römisch eins, Ziffer 4 und Ziffer 5,), lauteten: "Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. ,
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann. ,
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, ,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert, ,
- bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,,
- bei der Enteignung die Entschädigung. , Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. ,
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen. ,
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. ,
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung. ,
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen. ,
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen."Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen: ,
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers; ,
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; , dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen. ,
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. ,
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen." Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: "
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen." Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
- Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
- April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (BGBl II Nr. 511/2013 idF BGBl II Nr 251/2016) legt fest, dass die Begünstigung nach § 26a Abs 1 GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 251 aus 2016,) legt fest, dass die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen ist. Soweit sich die Partei nicht auf 30 % des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert. 3.
- Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Beschwerdefall: In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
- Mai 2022, nämlich am 17.01.2022, entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; mit Hinweis auf VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155; vgl bereits VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Rechtslage setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; mit Hinweis auf VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155; vergleiche bereits VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die in § 26a Abs 2 GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26a Abs 2 erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird (vgl erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).Die in Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG geforderte Voraussetzung stellt dabei nicht lediglich eine "verfahrensrechtliche Vorgabe" dar. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG tritt die Ermäßigung eben nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird vergleiche erneut VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt (vgl VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).In diesem Lichte führte der Verwaltungsgerichtshof auch in einer aktuelleren Entscheidung vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, aus, dass die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. "Eingabe" im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG erwies sich dabei als nicht rechtzeitig gestellt vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023 mit Hinweis auf VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 12.01.2022 bzw der Verbesserung vom 17.01.2022 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehlt, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs 2 leg. cit. "eingangs der Eingabe" nicht aus (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; vgl VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Ein Hinweis in der ERV-Eingabe vom 12.01.2022 bzw der Verbesserung vom 17.01.2022 hinsichtlich der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehlt, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur es nicht zulässt, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG zur Anwendung kommt. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des Paragraph 26 a, Absatz 2, leg. cit. "eingangs der Eingabe" nicht aus (VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065; vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Soweit in der Beschwerde auf die Angaben im Feld "Gebühren" verwiesen wird, aus welchem aufgrund der dort angeführten Vorgangsnummer – implizit –von einer Inanspruchnahme der Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 1 GGG ausgegangen wird, ist auf den klaren Wortlaut des § 26a Abs 2 GGG "eingangs der Eingabe" und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesem Erfordernis durch die Anführung der Ermäßigung in den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen nicht Genüge getan wird (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts Anderes gilt betreffend die Anführung der Vorgangsnummer. Aus der angeführten Vorgangsnummer ergibt sich weder, dass eine Ermäßigung in Anspruch genommen wurde, noch auf welche Rechtsgrundlage sich eine solche Inanspruchnahme einer Ermäßigung stützt. Erst durch die Einsicht in die entsprechenden Daten, welche aufgrund der Eingabe der Vorgangsnummer in der betreffenden Datenbank ersichtlich werden, wäre es der belangten Behörde möglich, die Nennung des § 26a GGG unter "Befreiung" zu erkennen. Damit ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die vorzitierte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen, da es keinen Unterschied macht, ob aus Beilagen zum Grundbuchsgesuch eine Ermäßigung zu erschließen wäre oder aufgrund der Einsicht in eine Datenbank aufgrund der angeführten Vorgangsnummer. Im Lichte des Beschlusses VwGH 05.09.2023, 2013/16/0064 bis 0065, und vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl VwGH 19.01.1990, 89/18/0202), vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, warum für die Inanspruchnahme der Ermäßigung im vorliegenden Fall Abweichendes nicht gelten sollte. Soweit in der Beschwerde auf die Angaben im Feld "Gebühren" verwiesen wird, aus welchem aufgrund der dort angeführten Vorgangsnummer – implizit –von einer Inanspruchnahme der Begünstigung des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ausgegangen wird, ist auf den klaren Wortlaut des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesem Erfordernis durch die Anführung der Ermäßigung in den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen nicht Genüge getan wird (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts Anderes gilt betreffend die Anführung der Vorgangsnummer. Aus der angeführten Vorgangsnummer ergibt sich weder, dass eine Ermäßigung in Anspruch genommen wurde, noch auf welche Rechtsgrundlage sich eine solche Inanspruchnahme einer Ermäßigung stützt. Erst durch die Einsicht in die entsprechenden Daten, welche aufgrund der Eingabe der Vorgangsnummer in der betreffenden Datenbank ersichtlich werden, wäre es der belangten Behörde möglich, die Nennung des Paragraph 26 a, GGG unter "Befreiung" zu erkennen. Damit ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die vorzitierte Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen, da es keinen Unterschied macht, ob aus Beilagen zum Grundbuchsgesuch eine Ermäßigung zu erschließen wäre oder aufgrund der Einsicht in eine Datenbank aufgrund der angeführten Vorgangsnummer. Im Lichte des Beschlusses VwGH 05.09.2023, 2013/16/0064 bis 0065, und vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft vergleiche etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind vergleiche VwGH 19.01.1990, 89/18/0202), vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, warum für die Inanspruchnahme der Ermäßigung im vorliegenden Fall Abweichendes nicht gelten sollte. Somit ist für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG der Hinweis auf § 26a GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, notwendig, gleichgültig, ob eine Vorgangsnummer im Feld "Gebühren" des Grundbuchsantrages aufscheint oder nicht. Daher ist auch im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Ausführungen zur Vorgangsnummer, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal hierdurch ohne weitere Schritte vorzunehmen nicht ersichtlich ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe geltend gemacht wird und auch der damit vorzunehmende Hinweis auf die gesetzliche Grundlage fehlt. Somit liegt keine Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs 2 GGG vor. Somit ist für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 26 a, GGG der Hinweis auf Paragraph 26 a, GGG eingangs der Eingabe in sämtlichen Fällen, in welchen die Gebührenpflicht vor dem
- Mai 2022 entstanden ist, notwendig, gleichgültig, ob eine Vorgangsnummer im Feld "Gebühren" des Grundbuchsantrages aufscheint oder nicht. Daher ist auch im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Ausführungen zur Vorgangsnummer, vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern, zumal hierdurch ohne weitere Schritte vorzunehmen nicht ersichtlich ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe geltend gemacht wird und auch der damit vorzunehmende Hinweis auf die gesetzliche Grundlage fehlt. Somit liegt keine Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage im Sinne des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG vor. Mit den Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb ihr eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 12.01.2022 oder im verbesserten Antrag vom 17.01.2022 nicht möglich gewesen wäre. Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage geltend zu machen ist, reicht die Angabe der Vorgangsnummer zur Geltendmachung einer begünstigten Bemessungsgrundlage und damit einer ermäßigten Eintragungsgebühr nicht aus, um den Anforderungen des § 26a Abs 2 GGG (aF) zu entsprechen. Mit den Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb ihr eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw Anmerkung als Notiz im ERV-Antrag vom 12.01.2022 oder im verbesserten Antrag vom 17.01.2022 nicht möglich gewesen wäre. Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also dem Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage geltend zu machen ist, reicht die Angabe der Vorgangsnummer zur Geltendmachung einer begünstigten Bemessungsgrundlage und damit einer ermäßigten Eintragungsgebühr nicht aus, um den Anforderungen des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG (aF) zu entsprechen. Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels der Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a Abs 1 Z 2 GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden kann. Zusammengefasst ist die belangte Behörde daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels der Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden kann. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr auf Basis der Bemessungsgrundlage der Hälfte des Verkehrswerts der Liegenschaft mit insgesamt EUR 4.470,00 ermittelt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Eintragungsgebühr von EUR 690,00 und der Hinzurechnung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von jeweils EUR 8,00 mit restlich EUR 3.780,00 vorgeschrieben.Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr auf Basis der Bemessungsgrundlage der Hälfte des Verkehrswerts der Liegenschaft mit insgesamt EUR 4.470,00 ermittelt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Eintragungsgebühr von EUR 690,00 und der Hinzurechnung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von jeweils EUR 8,00 mit restlich EUR 3.780,00 vorgeschrieben. Gegen die Höhe der Berechnung wendet die Beschwerdeführerin, es wäre der Wert auf Basis des Pauschalwertmodells zu berechnen. Diese Auffassung deckt sich nicht mit dem Gesetz. § 26 Abs 1 GGG stellt auf den Preis ab, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nachdem keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, ist damit der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch maßgeblich. Nach dem Pauschalwertmodell iSd Grundstückswertverordnung – GrWV (BGBl II Nr 442/2015 idF BGBl II Nr 291/2019) wird der Pauschalwert an Hand von mehreren Faktoren und einer Reihe von Abschlägen gebildet (vgl § 2 GrWV), wobei ein pauschaler Abschlag von 30 % der Bruttogrundrissfläche erfolgt, wenn die Nutzfläche des Gebäudes auf diesem Grundstück unbekannt ist. Damit zeigt sich bereits, dass dieses Modell nicht den Verkehrswert iSd § 26 Abs 1 GGG abbildet. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, ist die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage im Lichte der 2022 erzielbaren Grundstückspreise in der Gemeinde XXXX plausibel und bewegt sich im unteren Bereich des zu diesem Zeitpunkt für die gegenständliche Liegenschaft erzielbaren Verkehrswerts. Es ergeben sich somit keine Bedenken gegen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage und die rechnerische Richtigkeit des Betrages. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Gegen die Höhe der Berechnung wendet die Beschwerdeführerin, es wäre der Wert auf Basis des Pauschalwertmodells zu berechnen. Diese Auffassung deckt sich nicht mit dem Gesetz. Paragraph 26, Absatz eins, GGG stellt auf den Preis ab, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nachdem keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, ist damit der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch maßgeblich. Nach dem Pauschalwertmodell iSd Grundstückswertverordnung – GrWV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 442 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 291 aus 2019,) wird der Pauschalwert an Hand von mehreren Faktoren und einer Reihe von Abschlägen gebildet vergleiche Paragraph 2, GrWV), wobei ein pauschaler Abschlag von 30 % der Bruttogrundrissfläche erfolgt, wenn die Nutzfläche des Gebäudes auf diesem Grundstück unbekannt ist. Damit zeigt sich bereits, dass dieses Modell nicht den Verkehrswert iSd Paragraph 26, Absatz eins, GGG abbildet. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, ist die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage im Lichte der 2022 erzielbaren Grundstückspreise in der Gemeinde römisch 40 plausibel und bewegt sich im unteren Bereich des zu diesem Zeitpunkt für die gegenständliche Liegenschaft erzielbaren Verkehrswerts. Es ergeben sich somit keine Bedenken gegen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage und die rechnerische Richtigkeit des Betrages. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall erweist sich der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als ausreichend geklärt, was auch die Beschwerde zugesteht. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Dem Absehen von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weder weicht das Erkenntnis von der bestehenden, nicht divergenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere seiner zuletzt in einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 bis 0065, und der dort zitierten Vorjudikatur ab, noch wirft der gegenständliche Fall eine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Die einen Einzelfall betreffenden Umstände sind in der Regel nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2306156.1.00