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{'item': 'I419 2256143-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlI419 2256143-1 SpruchI419 2256143-1/24E, I419 2256143-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt IV), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V) und verhängte über ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VI).1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch vier), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf) und verhängte über ihn ein 5-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs). 2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit 2016 in Italien, wo er in einem Asylverfahren einen Aufenthaltstitel erhalten habe und als selbständiger Handwerker tätig sei. Er habe in Österreich eine Freundin und sei während eines Besuchs straffällig geworden, weil er „dem schnellen Geld nachgelaufen“ sei, was er nun bereue. Seine bedingte Entlassung aus der Strafhaft zeige, dass er nicht gefährlich sei. Seine Abschiebung nach Nigeria sei nicht zulässig, da ihm Italien sonst keinen Aufenthaltstitel gegeben haben würde; diese „indirekte Asylentscheidung“ Italiens sei zu berücksichtigen. 3. Mit Erkenntnis vom 27.06.2022 wies dieses Gericht die Beschwerde mit zwei Maßgaben betreffend die Formulierung der Spruchpunkte I und V ab ( XXXX ). Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannte (09.08.2022, XXXX ).3. Mit Erkenntnis vom 27.06.2022 wies dieses Gericht die Beschwerde mit zwei Maßgaben betreffend die Formulierung der Spruchpunkte römisch eins und römisch fünf ab ( römisch 40 ). Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision, der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkannte (09.08.2022, römisch 40 ). 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis vom 27.06.2022 im per Revision angefochtenen Umfang aufgehoben, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots abgewiesen wurde. (VwGH 16.12.2024, XXXX )4. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Erkenntnis vom 27.06.2022 im per Revision angefochtenen Umfang aufgehoben, nämlich soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots abgewiesen wurde. (VwGH 16.12.2024, römisch 40 ) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Ende 20, kinderlos und Christ. Er gehört der Volksgruppe der Ishan (Esan) an und stammt aus XXXX in XXXX, wo er auch geboren wurde. Im Herkunftsstaat hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Elektriker gearbeitet. Zuletzt wohnte er in XXXX in der Local Government Area XXXX von XXXX und nach eigenen Angaben vorübergehend bei einem Freund in XXXX in der XXXX Local Government Area, ebenso in XXXX .Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Ende 20, kinderlos und Christ. Er gehört der Volksgruppe der Ishan (Esan) an und stammt aus römisch 40 in römisch 40 , wo er auch geboren wurde. Im Herkunftsstaat hat er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach als Elektriker gearbeitet. Zuletzt wohnte er in römisch 40 in der Local Government Area römisch 40 von römisch 40 und nach eigenen Angaben vorübergehend bei einem Freund in römisch 40 in der römisch 40 Local Government Area, ebenso in römisch 40 . Seine Eltern sind nach seinen Angaben verstorben, seine Geschwister halten sich in Ghana, Südafrika und einige in Asien auf, wer genau wo sei, gab er an, nicht zu wissen. Er spricht Englisch und etwas Italienisch, beantragte im Oktober 2016 in Italien erfolglos internationalen Schutz und erhielt dort im Jahr darauf eine Aufenthaltsgenehmigung (die einen falschen Geburtsort aufweist) mit Erlaubnis zur selbständigen Arbeit, welche bis 18.06.2022 gültig war. Damit war er dort als Maler, Installateur und Elektriker tätig und wohnte mit einem Mitbewohner in XXXX . Deutsch spricht er kaum.Er spricht Englisch und etwas Italienisch, beantragte im Oktober 2016 in Italien erfolglos internationalen Schutz und erhielt dort im Jahr darauf eine Aufenthaltsgenehmigung (die einen falschen Geburtsort aufweist) mit Erlaubnis zur selbständigen Arbeit, welche bis 18.06.2022 gültig war. Damit war er dort als Maler, Installateur und Elektriker tätig und wohnte mit einem Mitbewohner in römisch 40 . Deutsch spricht er kaum. Sein Reisepass des Herkunftsstaats wurde 2020 in der Schweiz ausgestellt und gilt bis 2025. Mit diesem reiste er spätestens im Februar 2021 erstmals nach Österreich, hielt sich hier im September und Dezember 2021 auf, neuerlich dann, nachdem er Mitte Jänner 2022 aus Italien kam. Zu seiner Unterkunft gab er an, er habe bei verschiedenen Bekannten gewohnt, ab und zu bei seiner Freundin, von der er weder den Nachnamen noch die Anschrift wisse, seine Sachen seien bei einem Freund, von dem er nicht wisse, wie er heiße und wo er wohne, was aber egal sei, weil er sie nicht brauche. Das LGS XXXX hat ihn am 22.04.2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz sowie durch gewerbsmäßiges Überlassen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, acht davon bedingt nachgesehen, weil er (

  1. a)Kokain mit einer Reinheit von durchschnittlich mindestens 55,54 % verkauft hatte, konkret an unbekannte Abnehmer am 08.01.2022 zwei Kugeln zu je 0,5 g, am 20.01.2022 mindestens 0,5 g, am 13.02.2022 sechs Kugeln zu je 0,5 g, von Dezember 2021 bis Jänner 2022 einem Abnehmer viermal eine Kugel á 1 g; von September 2021 bis Jänner 2022 einem anderen Abnehmer fünfmal je unbekannte Mengen aber insgesamt mindestens 1,5 g und ab Dezember 2021 bis 13.02.2022 zumindest drei weiteren Abnehmern wöchentlich 10 Kugeln à 0,3 g, sowie (
  2. b)selbst 1 g Cannabiskraut mit 8,59 % Reinheit bis 13.02.2022 besessen hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis wirkten, erschwerend die Tatbegehung über längere Zeit.Das LGS römisch 40 hat ihn am 22.04.2022 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften durch Erwerb und Besitz sowie durch gewerbsmäßiges Überlassen zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, acht davon bedingt nachgesehen, weil er (
  3. a)Kokain mit einer Reinheit von durchschnittlich mindestens 55,54 % verkauft hatte, konkret an unbekannte Abnehmer am 08.01.2022 zwei Kugeln zu je 0,5 g, am 20.01.2022 mindestens 0,5 g, am 13.02.2022 sechs Kugeln zu je 0,5 g, von Dezember 2021 bis Jänner 2022 einem Abnehmer viermal eine Kugel á 1 g; von September 2021 bis Jänner 2022 einem anderen Abnehmer fünfmal je unbekannte Mengen aber insgesamt mindestens 1,5 g und ab Dezember 2021 bis 13.02.2022 zumindest drei weiteren Abnehmern wöchentlich 10 Kugeln à 0,3 g, sowie (
  4. b)selbst 1 g Cannabiskraut mit 8,59 % Reinheit bis 13.02.2022 besessen hatte, wobei mildernd die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis wirkten, erschwerend die Tatbegehung über längere Zeit. Drei Tage nach dem Datum des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und unter einem in Schubhaft genommen.Drei Tage nach dem Datum des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und unter einem in Schubhaft genommen. Aufgrund der seiner außerordentliche Revision vom Verwaltungsgericht am 09.08.2022 zuerkannten aufschiebenden Wirkung stellte dieses am 12.08.2022 das Nichtvorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen fest ( XXXX ), worauf der Beschwerdeführer am selben Tag aus dieser entlassen wurde. Seither ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und im Inland nicht mehr gemeldet.Aufgrund der seiner außerordentliche Revision vom Verwaltungsgericht am 09.08.2022 zuerkannten aufschiebenden Wirkung stellte dieses am 12.08.2022 das Nichtvorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen fest ( römisch 40 ), worauf der Beschwerdeführer am selben Tag aus dieser entlassen wurde. Seither ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und im Inland nicht mehr gemeldet. Vor seiner Justizhaft ab 13.02.2022 war er im Inland nur einmal gemeldet, für gut drei Monate im ersten Halbjahr 2021, und zwar bei einer rund 13 Jahre älteren geschiedenen Nigerianerin, von der er beim BFA angab, sie sei damals seine Freundin gewesen. Der in der Schubhaft am 20.05.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 zur Gänze sowie unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgewiesen, was dieses Gericht im Beschwerdeverfahren dazu am 19.08.2022 bestätigte ( XXXX ). Die Revision dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (07.11.2022, XXXX ).Der in der Schubhaft am 20.05.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 zur Gänze sowie unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde abgewiesen, was dieses Gericht im Beschwerdeverfahren dazu am 19.08.2022 bestätigte ( römisch 40 ). Die Revision dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (07.11.2022, römisch 40 ). Am 11.06.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Bescheid vom 14.05.2022. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses dieses Gerichts vom 27.06.2022 über die Beschwerde war über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ging im Inland von der Strafhaft abgesehen keiner Arbeit nach und bezog keine Grundversorgung. Beim BFA hat er als Grund für die Drogendelikte angeführt, dass er Geld haben hätte wollen, aber von der Freundin keines bekommen habe. Er verfügte in Österreich nicht über die nötigen Mittel zu seinem Unterhalt. Abhängigkeitsverhältnisse mit anderen Personen lagen in keiner Richtung vor. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein Privatleben hier beschränkte sich beim letzten nachweisbaren Aufenthalt auf Alltags-, Haft- und Behördenkontakte. Medikamente gegen Herzprobleme, die er in Italien bekam, nahm er nicht mehr. Nach eigenen Angaben ist er Alkoholiker und konsumiert Marihuana. Im Asylverfahren hat er angegeben, er wolle nach Nigeria und von dort aus neuerlich nach Italien ziehen. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 03.09.2021 zitiert. Aktuell liegt ein solches mit Stand 16.08.2024 vor, welches keine fallbezogen relevanten Änderungen enthält. Im gegebenen Zusammenhang sind aus diesem mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vgl. EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche EUAA 6.2024, FH 2024), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab. Allein in den ersten 45 Tagen unter dem neugewählten Präsidenten Bola Tinubu wurden 230 Todesopfer verschiedener Krisenherde gezählt. Es handelt sich hierbei um eine konservative Zählung (ÖB Abuja 10.2023). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024). Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 21.12.2023). ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023). [...] Im Nordosten erfolgen Angriffe vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWAP, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 26.7.2024). Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023).Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2023; vergleiche FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 21.12.2023). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 21.12.2023). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2023). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 21.12.2023). Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 21.12.2023). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und anderen bewaffneten Angriffen auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 26.7.2024). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 21.12.2023). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. [...]Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. [...] Im Jahr 2023 berichtete Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten waren, gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der Todesopfer durch Banditentum auf dem Land und Gegenmaßnahmen der Regierung auf 892 gegenüber 5.725 Todesopfern im Jahr 2022. Im Jahr 2023 war der Bundesstaat Borno mit 29,03 Todesopfern pro 100.000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Dicht darauf folgten die Bundesstaaten Plateau (14,29) und Benue (12,68). In krassem Gegensatz dazu erwies sich Ekiti mit nur 0,73 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Bundesstaat. Weitere Staaten mit niedrigen Todesraten waren Kano (1,12), Akwa Ibom (1,25) und Oyo (1,3) (NiWa o.D.). [...] 1.2.2 Allgemeine Menschenrechtslage Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vgl. ÖB Abuja 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2023). [...]Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 21.12.2023; vergleiche ÖB Abuja 10.2023). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 21.12.2023). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2023), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 21.12.2023), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2023). [...] 1.2.3 Grundversorgung Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (BAMF 10.6.2024). [...] Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen, und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren (WB 21.3.2024). [...] Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2023). [...] Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). [...] 1.2.8 Rückkehr Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2023). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2023). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2023). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2023). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, XXXX , wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023).Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, römisch 40 , wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023). 1.3 Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat keine Gründe angegeben, warum er den italienischen Aufenthaltstitel für selbständige Arbeit („lavoro autonomo“) hatte. Beim BFA gab er auf die Frage, seit wann er diesen habe, zur Antwort, er hätte ihn seit 2017. Er habe davor ein Asylverfahren gehabt und den Aufenthaltstitel 2017 erhalten. Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 StGB bedingt entlassen. Dieser sieht als Voraussetzung nicht vor, dass vom Verurteilten keine Gefahr ausgeht, oder auch nur das Fehlen einer Rückfallgefahr.Aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB bedingt entlassen. Dieser sieht als Voraussetzung nicht vor, dass vom Verurteilten keine Gefahr ausgeht, oder auch nur das Fehlen einer Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer hat in Italien kein Aufenthaltsrecht. Er hat weder behauptet, noch ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden, dass er jemals in Italien ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen („motivi umanitari“) oder subsidiären Schutz („protezione sussidiaria“) gehabt hätte. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Ferner konnten die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts im genannten Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie im angeführten Schubhaftverfahren herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Ferner konnten die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts im genannten Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie im angeführten Schubhaftverfahren herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Ferner hat das Verwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, an der weder die Parteien noch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahmen. Gründe dafür wurden nicht bekanntgegeben. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seine Identität steht auf Basis des Reisepasses fest, zum Grund für seinen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel war diesem nicht mehr zu entnehmen, als dass er zu Arbeitsaufnahme einer selbständigen Tätigkeit berechtigen sollte, weil der Beschwerdeführer dazu keine anderen Urkunden vorlegte. In seiner Einvernahme beim im Asylverfahren hat er ausgesagt, in Österreich keine familiäre Beziehung, keine verwandtschaftlichen Bindungen und keine Partnerin zu haben. Die Erfolglosigkeit seines Asylantrags in Italien ergibt sich daraus, dass ihn seine im Jahr darauf erteilte dortige Aufenthaltsgenehmigung lediglich zur selbständigen Arbeit berechtigte („lavoro autonomo“), wogegen er als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gehabt hätte. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer zunächst in der Einvernahme am 09.05.2022 angeboten, was er mit der Bemerkung dankend ablehnte, dass er nicht nach Nigeria zurückwolle. Damit und auch in der Beschwerde ist er den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Das aktuelle Länderinformationsblatt hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Ladung zur Verhandlung erhalten, in der dieser weder erschien noch vertreten wurde; es wurde in der Verhandlung auch erläutert. 2.3 Zum weiteren Vorbringen: Die Feststellungen betreffend die Inhalte des Vorbringens ergeben sich aus dem Akt, jene zur Aufenthaltsberechtigung darüber hinaus auch aus den vorgelegten Urkunden, die das BFA übermittelte, speziell dem „Permesso die Soggiorno“, welchem Art und Dauer der Bewilligung zu entnehmen waren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum nicht erteilten Aufenthaltstitel: Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Die Beschwerde dagegen wurde bereits mit dem Vorerkenntnis und der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Die Beschwerde dagegen wurde bereits mit dem Vorerkenntnis und der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt.“ Da dieser Punkt von der Aufhebung des Erkenntnisses nicht umfasst war, ist darüber nicht neuerlich abzusprechen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.3.2.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß dem im bezogenen 8. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.2 Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.3.2.2 Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Italien – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). 3.2.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach seiner jeweiligen Einreise den Besitz und die gewinnbringende Weitergabe von Kokain zuschulden kommen ließ. Damit ging er auch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, und zwar eingestandenermaßen deswegen, weil ihm die Freundin kein Geld gegeben habe. Somit fehlte dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seit dem ersten Drogendelikt zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG erhellt, wonach z. B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Z. 2). Dazu kommt, dass er zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, woraus die gleiche Annahme folgt (Z. 1: „mindestens sechs“).Somit fehlte dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seit dem ersten Drogendelikt zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, FPG erhellt, wonach z. B. die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt (Ziffer 2,). Dazu kommt, dass er zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt wurde, woraus die gleiche Annahme folgt (Ziffer eins :, „mindestens sechs“). 3.2.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorlagen, konkret der lit. e, und auch noch wegen der fehlenden Unterhaltsmittel nach lit. c.3.2.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht mehr vorlagen, konkret der Litera e,, und auch noch wegen der fehlenden Unterhaltsmittel nach Litera c, Im Ergebnis war somit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Das trifft auch weiterhin zu; auch gilt die Aufenthaltsberechtigung für Italien nicht mehr. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG betreffend Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, findet aus diesem Grund keine Anwendung. Das BFA hatte aber zudem zu berücksichtigen, dass die Voraussetzung des § 52 Abs. 6 FPG vorlag, wonach eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Im Ergebnis war somit die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt. Das trifft auch weiterhin zu; auch gilt die Aufenthaltsberechtigung für Italien nicht mehr. Die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG betreffend Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, findet aus diesem Grund keine Anwendung. Das BFA hatte aber zudem zu berücksichtigen, dass die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorlag, wonach eine Rückkehrentscheidung zu ergehen hat, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 3.2.5 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.5 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. 3.2.6 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.2.6 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. 3.2.7 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der jüngste Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis zur Festnahme etwa einen Monat dauerte und dann nur noch während der etwa sechs weiteren Monate in der Haft nachgewiesen ist.3.2.7 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der jüngste Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis zur Festnahme etwa einen Monat dauerte und dann nur noch während der etwa sechs weiteren Monate in der Haft nachgewiesen ist. Von einer „Aufenthaltsverfestigung“ kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, als er trotz bereits zuvor begonnener Delinquenz im Inland einreiste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf dem bis zum Ergreifen beim Drogenhandel unangemeldeten Verbleib, also dem Untertauchen vor den Behörden, und dann auf der angeordneten Haft sowie dem unbegründeten Asylantrag (wobei der Beschwerdeführer sich nach dessen Abweisung und seiner Beschwerde dagegen dem Verfahren darüber entzog). Der Beschwerdeführer hatte, auch wenn er in Italien ein Gewerbe betrieben und in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat, kein Familienleben im Bundesgebiet und auch nie substantiiert ein solches behauptet, ebenso wenig hat er ein sonstiges über die alltäglichen Verrichtungen und Kontakte in der Haft hinausreichendes Privatleben oder außerhalb der Haft eine gesicherte Unterkunft. Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf indes nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden. (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) Dabei ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einen Wohnsitz in Italien angab und mittels Personalausweis bescheinigte, jedoch 2022 nach Österreich zog, wo er schließlich inhaftiert wurde, was er durch sein Handeln in Kauf nahm, und nun auch keine Aufenthaltsberechtigung mehr in Italien hat sowie seit rund 2,5 Jahren unbekannten Aufenthalts ist. 3.2.8 Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen wäre. Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat er familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. Damit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie – da die Kernfamilie behauptetermaßen nicht mehr dort ist – ausbleiben sollte. In Österreich dagegen ist es ihm, wie festgestellt, nur möglich gewesen, durch Drogenhandel Einkommen zu erzielen, bis er in die Justizhaft kam und dann auch strafgerichtlich verurteilt wurde. Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie den unangemeldeten Verbleib und die Delinquenz erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Melde- und des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Im Fall des Beschwerdeführers treten die sehr kurze Aufenthaltsdauer und die praktisch gänzlich fehlenden Integrationsschritte in Österreich hinzu. 3.2.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.3.2.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat Zeit zumindest auch mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Englisch, hat 12 Schuljahre absolviert und auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht ihn kümmern. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich – auch ohne Drogendelikte – wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides – zutrifft (der im Ergebnis zu Recht erging, wie sogleich gezeigt wird).Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides – zutrifft (der im Ergebnis zu Recht erging, wie sogleich gezeigt wird). Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt IV abzuweisen.Für die freiwillige Ausreise steht daher keine Frist offen. Demnach war die Beschwerde auch zum Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA führt zu diesem Spruchpunkt begründend an, aufgrund des „bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens“, insbesondere der „rechtskräftigen Verurteilungen“ (gemeint: der Verurteilung wegen mehrerer Delikte nach § 27 SMG), sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Das BFA führt zu diesem Spruchpunkt begründend an, aufgrund des „bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens“, insbesondere der „rechtskräftigen Verurteilungen“ (gemeint: der Verurteilung wegen mehrerer Delikte nach Paragraph 27, SMG), sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es indes nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu reicht es nicht, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, mwN) Das BFA verwies diesbezüglich darauf, dass der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe, und bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, weshalb ihm zumutbar sei, den Verfahrensausgang dort abzuwarten. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil ja die angeführten Umstände im Beschwerdefall erst zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung und allfälliger anderslautender Beurteilung werden. Wie die Feststellungen allerdings zeigen, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung den Behörden entzogen, indem er seit Mitte 2021 eine Anmeldung nach dem MeldeG unterließ. Mit Blick auf die nunmehr bestätigte Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war es bei diesem Hergang und dem mit dem Asylantrag dokumentierten Unwillen, dorthin zurückzukehren, als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass er durch (neuerliches) Untertauchen einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu entgehen versucht, womit von Fluchtgefahr auszugehen ist, bei deren Vorliegen § 18 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ebenfalls als obligatorisch vorsieht (und tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer nach der Schubhaft dem Asylverfahren entzogen, indem er untertauchte).Wie die Feststellungen allerdings zeigen, hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung den Behörden entzogen, indem er seit Mitte 2021 eine Anmeldung nach dem MeldeG unterließ. Mit Blick auf die nunmehr bestätigte Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war es bei diesem Hergang und dem mit dem Asylantrag dokumentierten Unwillen, dorthin zurückzukehren, als sehr wahrscheinlich anzunehmen, dass er durch (neuerliches) Untertauchen einer Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu entgehen versucht, womit von Fluchtgefahr auszugehen ist, bei deren Vorliegen Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA ebenfalls als obligatorisch vorsieht (und tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer nach der Schubhaft dem Asylverfahren entzogen, indem er untertauchte). Demgemäß war Spruchpunkt V durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Z. 1 statt (nun) Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das BFA im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt V abzuweisen ist.Demgemäß war Spruchpunkt römisch fünf durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Ziffer eins, statt (nun) Ziffer 3, im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das BFA im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen ist. 3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs): Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber nach Z. 2 auch aber auch die wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber nach Ziffer 2, auch aber auch die wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat. Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe auf, wobei eine zwölf Monate lange teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und es sich um Suchtgiftdelikte handelte. Diese begann er innerhalb der genannten drei Monate nach Einreise. Angesichts des Verurteilung des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG.Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe auf, wobei eine zwölf Monate lange teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt wurde, und es sich um Suchtgiftdelikte handelte. Diese begann er innerhalb der genannten drei Monate nach Einreise. Angesichts des Verurteilung des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG. In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten ist demnach zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dabei liegen die Voraussetzungen wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Dazu kommt, dass nicht von einem einmaligen Fehlverhalten gesprochen werden kann, und es Kokain war, das er erwarb und verkaufte bzw. zum Verkauf bereithielt. Es besteht kein Zweifel, dass vom Beschwerdeführer eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof betont, ist Drogenhandel unter die typischerweise schweren Verbrechen einzuordnen, zu denen auch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung und Brandstiftung zählen. (Z. B. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN) Neben der Einwirkung auf die Gesundheit der Abnehmer wirkt sich das Fehlen legaler Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im Inland auf die Gefährlichkeitsprognose aus. Der Beschwerdeführer hat seine Anwesenheit nach den Feststellungen nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, sondern um durch Straftaten zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Aus der mehrfachen unangemeldeten Unterkunftnahme lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Drogendelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren festgelegt. Das ist – in Anbetracht der Grenze von 10 Jahren und dessen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der Verurteilung zu einer nur teilweise nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen mangelnder Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, jedenfalls nicht als unangemessen zu beurteilen.Das BFA hat im bekämpften Bescheid die Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren festgelegt. Das ist – in Anbetracht der Grenze von 10 Jahren und dessen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind – angesichts der Umstände, im Speziellen der Verurteilung zu einer nur teilweise nachgesehenen Freiheitsstrafe aufgrund der Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen mangelnder Selbsterhaltungsmöglichkeit im Inland, jedenfalls nicht als unangemessen zu beurteilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0170, Rz 19, mwN). Da der Beschwerdeführer sich zwar nicht mehr in Haft befindet, aber keine Information zu seinem Verbleib und Verhalten seither vorliegt, kann nämlich auch weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Art der Delikte ist zudem zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz ständig festhält, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN). Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten. (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN) Zumal der Beschwerdeführer seit dem Ende der italienischen Aufenthaltsberechtigung im Sommer 2022 dort weder wohnen noch arbeiten darf, wäre eine (nicht festgestellte) aufrecht gebliebene private Anknüpfung dort nicht von maßgeblichem Gewicht, zumal der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zu Alter und Gesundheit private Kontakte grundsätzlich auch vom Herkunftsstaat oder von Drittstaaten aus weiter pflegen kann. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten. (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN) Zumal der Beschwerdeführer seit dem Ende der italienischen Aufenthaltsberechtigung im Sommer 2022 dort weder wohnen noch arbeiten darf, wäre eine (nicht festgestellte) aufrecht gebliebene private Anknüpfung dort nicht von maßgeblichem Gewicht, zumal der Beschwerdeführer nach den Feststellungen zu Alter und Gesundheit private Kontakte grundsätzlich auch vom Herkunftsstaat oder von Drittstaaten aus weiter pflegen kann. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2256143.1.00

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