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L504 2250973-1

Obsah (16)§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 45§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6Art. 1§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlL504 2250973-1 Spruch, L504 2250973-1/34EIM NAMEN DER REPUBLIK!L504 2250973-1/34E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 3Abs. 1 Asylgesetz i

Vm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 11.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach staatenloser Palästinenser aus dem Gaza sei. Zum Fluchtgrund gab die bP im Wesentlichen an, dass sie den Gaza wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Weiters würde die Hamas herrschen und Druck auf die Bevölkerung ausüben. Sie habe an Demonstrationen gegen die Hamas teilgenommen, sei deshalb von Polizisten geschlagen und mit Festnahmen bedroht worden. Bei der Rückkehr habe sie Angst vor den Israelis und der Hamas. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

§ 3Abs 3 Z 2 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 und § 6 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete / Gaza nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Gebiete / Gaza nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Palästinensische Gebiete / Gaza

§ 46

FPG zulässig ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Palästinensische Gebiete / Gaza

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden bzw. der Schutz durch UNRWA nach wie vor gegeben sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Am 25.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Das BVwG hat die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Der VfGH hat die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 04.10.2023 abgelehnt. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 13.12.2024 der ao Revision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis behoben. Am 07.01.2025 langte der Verwaltungsakt vom VwGH wieder beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Berichte zur Lageänderung Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen laut Bundesamt fest. Die bP ist der Volksgruppe der Palästinenser zugehörig und stammt aus dem Gaza. Von der Palästinensischen Autonomiebehörde wurde für sie ua. ein Reisepass und eine ID-Karte ausgestellt. 1.
  3. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist im Gaza geboren und absolvierte dort 12 Jahre Grundschule und 4 Jahre die Universität für XXXX Die bP ist im Gaza geboren und absolvierte dort 12 Jahre Grundschule und 4 Jahre die Universität für römisch 40 Sie ist bei UNRWA im Gaza als Flüchtling registriert. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in der Eigentumswohnung des Vaters. Diese befand sich im UNRWA Flüchtlingslager XXXX UNRWA Flüchtlingslager römisch 40 1.
  4. Ausreisemodalitäten: Mit Endziel Deutschland – sie hörte über dieses Land nur Gutes - hat sie im Jänner 2020 den Entschluss zur Ausreise gefasst und reist im gleichen Monat legal (AS 15) und unter Verwendung ihres Reisepasses über Ägypten aus. Auf ihrer Weiterreise war sie in der Türkei ca.3 Monate, in Griechenland ca. 2 Monate, in Serbien 6 Monate aufhältig. Sie suchte in keinem anderen Staat als Österreich um Schutz an. 1.
  5. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit /Versorgung in den Palästinensischen Gebieten- Gaza: Es ist nicht glaubhaft, dass die bP im Gaza vor der Ausreise, so wie von ihr behauptet, in den Blickpunkt der Hamas geraten ist und von dieser verfolgt wurde. Sie war im Gaza bislang nie inhaftiert (AS 95). Sie ist im Gaza nicht vorbestraft und hat niemals strafbare Handlungen begangen. Es gab im Gaza keinen Haftbefehl gegen sie (AS 95). Sie hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und gehörte zu keiner Zeit einer bewaffneten Gruppierung an (AS 132). Nach der Entscheidung des BVwG trat unvorhersehbar binnen kurzer Zeit eine wesentliche Änderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage ein. Nach den Angriffen der Hamas und anderer Fraktionen auf Israel am
  6. Oktober 2023 begann der Krieg in Israel und Gaza und ist anhaltend. Der Kampf begann am
  7. Oktober 2023, als Israel und Hamas in Gaza-Stadt zusammenstießen. Der Schutz durch UNRWA ist aktuell nicht mehr gegeben. Weder kann aktuell für die Zivilbevölkerung im Gaza die Sicherheit noch die Versorgung mit Lebensnotwendigem gewährleistet werden. , 1.
  8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Quellen: HRW - Human Rights Watch: World Report 2025 - Israel and Palestine,
  9. Jänner 2025https://www.ecoi.net/de/dokument/2120088.html [Zugriff am
  10. Jänner 2025]HRW - Human Rights Watch: World Report 2025 - Israel and Palestine,
  11. Jänner 2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120088.html [Zugriff am
  12. Jänner 2025] (Google Übersetzung) Im Jahr 2024 tötete, verwundete, verhungerte und vertrieb das israelische Militär weiterhin Tausende palästinensische Zivilisten in Gaza und zerstörte ihre Häuser, Schulen, Krankenhäuser und Infrastruktur in einem in der jüngeren Geschichte beispiellosen Ausmaß. Das Gesundheitsministerium von Gaza berichtete Ende November, dass seit der Eskalation der Feindseligkeiten am
  13. Oktober 2023 mehr als 44.000 Menschen getötet und 104.000 verletzt worden seien. Fast alle Palästinenser in Gaza wurden gewaltsam vertrieben und alle waren von schwerer Ernährungsunsicherheit oder Hungersnot betroffen. Im November erließ der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Haftbefehle gegen den israelischen Ministerpräsidenten Benjamin Netanyahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Gaza vom
  14. Oktober 2023 bis zum
  15. Mai 2024, als der IStGH Der Staatsanwalt und der Anführer des militärischen Flügels der Hamas, Mohammed Deif, beantragten die Haftbefehle für die Anschläge in Israel am
  16. Oktober 2023, zu denen auch Krieg gehörte Verbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Antrag des Staatsanwalts wurden auch die Hamas-Führer Ismail Haniyeh und Yahya Sinwar genannt, die Israel später tötete. Im Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, haben die Vereinten Nationen berichtet, dass Palästinenser vom
  17. Oktober 2023 bis zum
  18. Oktober 2024 sechs israelische Siedler und 16 Soldaten getötet haben, während Israelis 719 Palästinenser getötet haben – weit mehr als in jedem anderen Jahr seit
  19. als die UN begann, Todesopfer systematisch zu erfassen. Die Zahl der palästinensischen Toten ist darauf zurückzuführen, dass Israel weiterhin exzessive tödliche Gewalt einsetzt, darunter Luftangriffe und von Drohnen abgefeuerte Raketen. Im September eskalierte Israel die Luftangriffe im Libanon, nachdem bei Angriffen mit Sprengfallen-Pagern und Walkie-Talkies, die unter Hisbollah-Mitgliedern verteilt wurden, mindestens 32 Menschen getötet und mehr als 3.250 verletzt wurden. Israelische Bodentruppen marschierten am
  20. Oktober in den Libanon ein. Vom
  21. Oktober 2023 bis Mitte November 2024 gab es im Libanon 3.445 konfliktbedingte Todesfälle und 14.600 Verwundete, die meisten davon nach Mitte September. Über 400.000 Menschen flohen nach Syrien. Bewaffnete Gruppen im Gazastreifen töteten sechs israelische Geiseln und hielten weiterhin schätzungsweise 100 fest, darunter über 30 Menschen, von denen angenommen wird, dass sie während der Feindseligkeiten ums Leben kamen. Seit dem
  22. Oktober 2023 starteten die Hisbollah, der Iran, die Houthis im Jemen und palästinensische bewaffnete Gruppen im Gazastreifen 28.000 Raketen-, Flugkörper- und Drohnenangriffe, die größtenteils abgefangen wurden und bei denen bis Mitte 2023 mindestens 29 Zivilisten in Israel und in den von Israel besetzten Gebieten getötet wurden -Oktober. Zwölf Kinder wurden auf den von Israel besetzten Golanhöhen durch eine Rakete getötet; Die Hisbollah lehnte die Verantwortung ab. Durch die Angriffe wurden Zehntausende Menschen aus dem Gazastreifen und Nordisrael vertrieben. Die israelischen Behörden begingen durch ihre Unterdrückung der Palästinenser weiterhin die Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Apartheid und der Verfolgung. Im Juli gab der Internationale Gerichtshof (IGH) ein Gutachten heraus, in dem er feststellte, dass Israels Präsenz in den besetzten palästinensischen Gebieten rechtswidrig ist, dass Israel gegen das Verbot von Rassendiskriminierung und Apartheid verstößt und dass es alle Siedlungen räumen und auflösen sollte Wiedergutmachung an die Palästinenser, einschließlich einer Entschädigung und der Möglichkeit für die nach 1967 vertriebenen Palästinenser, in ihre Häuser zurückzukehren, und dass andere Regierungen jegliche Anerkennung von, Handel oder Investitionen in Siedlungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen einstellen sollten die illegale Situation im besetzten Gebiet zu beenden. Die EU, das Vereinigte Königreich und andere Länder haben die Finanzierung des UNRWA, der wichtigsten humanitären Organisation für Palästinenser, wieder aufgenommen. Die USA hielten der UNRWA weiterhin Mittel zurück, während sie über 100 Waffenverkäufe genehmigten und Israel eine beispiellose Sicherheitshilfe in Höhe von 17,9 Milliarden US-Dollar gewährten. Länder wie die Niederlande, Kanada und das Vereinigte Königreich haben einige Waffenlieferungen oder -lizenzen an Israel ausgesetzt, da eindeutig die Gefahr besteht, dass ihre Waffen unter schwerwiegenden Verstößen gegen das Völkerrecht eingesetzt werden. Zu den vom Gesundheitsministerium des Gazastreifens gemeldeten 44.000 Todesfällen in Gaza aufgrund des Konflikts zählen nicht viele Menschen, die an Krankheiten starben oder unter den Trümmern begraben wurden. In den Daten zu Todesfällen und Verletzungen ist der Zivilstatus nicht enthalten, aber 70 Prozent der 8.200 Todesopfer, die das UN-Menschenrechtsbüro (OHCHR) bis September überprüft hatte, waren Frauen und Kinder. Israelische Streitkräfte vertrieben fast die gesamte Bevölkerung des Gazastreifens gewaltsam, oft mehrmals. Im Oktober 2023 befahl Israel mehr als 1 Million Menschen im nördlichen Gazastreifen, innerhalb von 24 Stunden zu evakuieren. Bis Mai 2024 war mehr als die Hälfte der Bevölkerung Gazas in der südlichen Stadt Rafah zusammengepfercht, die daraufhin vom israelischen Militär angegriffen wurde und mehr als 1,4 Millionen Menschen erneut zur Flucht zwang. Ab Oktober 2024 kürzte Israel jegliche Hilfe für den nördlichen Gazastreifen und zwang erneut die Vertreibung von Menschen dorthin. Der größte Teil des Gazastreifens stand unter militärischem Evakuierungsbefehl, Teil eines Systems der gewaltsamen Umsiedlung palästinensischer Zivilisten, das einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. In Al-Mawasi, der von Israel zur „humanitären Zone“ erklärten Zone, mangelte es an ausreichenden Unterkünften, Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderer Infrastruktur und die Bevölkerungsdichte betrug im August 88.000 Menschen pro Quadratmeile. Israelische Angriffe und Zerstörungen durch Kampfpioniere und militärische Bulldozer zerstörten oder beschädigten 63 Prozent aller Gebäude im Gazastreifen, wodurch ein Großteil des Streifens unbewohnbar wurde, was in einigen Gebieten eindeutig eine ethnische Säuberung darstellte und das Recht der Palästinenser auf Rückkehr verletzte. Mehr als 87 Prozent aller Schulen und Universitäten in Gaza wurden beschädigt oder zerstört, auch durch Angriffe, die offenbar rechtswidrig waren. Seit dem
  23. Oktober wurden in Gaza mehr als 10.000 Schüler und 441 Lehrkräfte getötet. Fast 84 Prozent der Gesundheitseinrichtungen wurden zerstört oder beschädigt, auch durch scheinbar rechtswidrige Angriffe. Der Zusammenbruch des Gesundheitssystems hat den schätzungsweise 50.000 schwangeren Frauen und Mädchen in Gaza den Zugang zu angemessener Versorgung verwehrt und das Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Komplikationen während der Schwangerschaft, Geburt und nach der Geburt erhöht. UN-Experten warnten vor einem Anstieg der Fehlgeburten in Gaza um 300 Prozent. Im Januar, März und Mai erließ der Internationale Gerichtshof einstweilige Maßnahmen im Rahmen eines von Südafrika eingereichten Verfahrens, wonach Israel in Gaza gegen seine Verpflichtungen aus der Völkermordkonvention von 1948 verstoßen hatte. Israel missachtete die Anordnung des Gerichts, Grenzübergänge zu öffnen und humanitäre Hilfe in großem Umfang nach Gaza zuzulassen. Die israelischen Behörden entzogen den Menschen in Gaza monatelang ausreichend Wasser, das sie zum Überleben brauchten, beschränkten die Leitungswasserversorgung und zwangen Wasserpumpen, Entsalzungs-, Abwasser- und Abwasseranlagen außer Betrieb, indem sie den Strom abschalteten, Sonnenkollektoren an mehreren Anlagen zerstörten und den für den Betrieb von Stromgeneratoren benötigten Treibstoff blockierten . Israelische Streitkräfte griffen Wasser- und Sanitärarbeiter sowie Lagerhäuser an, verhinderten Reparaturen und blockierten den Zugang zu Ausrüstung und Teilen. Im Durchschnitt hatten die Menschen von Oktober 2023 bis Juli 2024 Zugang zu weniger als 5 Litern Wasser pro Tag, was einem Drittel des WHO-Mindeststandards zum Überleben entspricht, und der Mangel an Wasser und sanitären Einrichtungen trug trotz eines Kindes zu einer Katastrophe für die öffentliche Gesundheit bei -Impfkampagne, nachdem im August der erste Polio-Fall seit 25 Jahren festgestellt wurde. Die Durchfallfälle bei Kindern unter 5 Jahren stiegen von 2.000 pro Monat vor dem
  24. Oktober 2023 auf 71.000 im Januar. Die Verweigerung der Wasserversorgung durch Israel für die palästinensische Bevölkerung im Gazastreifen kommt dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Ausrottung und dem völkermörderischen Akt der Verhängung von Lebensbedingungen gleich, die darauf abzielen, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten. Aufgrund der israelischen Blockade konnten im September 83 Prozent der Nahrungsmittelhilfe nicht in den Gazastreifen gelangen, und im Durchschnitt aßen die Menschen jeden zweiten Tag eine Mahlzeit, während im August mehr als eine Million Menschen im südlichen und zentralen Gazastreifen keine Lebensmittelrationen erhielten. Im Oktober ordnete Israel die Evakuierung der Bevölkerung im nördlichen Gazastreifen an und blockierte jegliche Hilfslieferungen für das Gebiet, während die Gesamthilfe, die Israel insgesamt für die Einreise in den Gazastreifen zugelassen hatte, auf den niedrigsten Stand seit Beginn der Eskalation sank, was zu der Einschätzung führte, dass eine Hungersnot „unmittelbar bevorstehe“. " im Norden. Israelische Streitkräfte griffen wiederholt bekannte Standorte von Hilfskräften an, nachdem Hilfskräfte dem israelischen Militär zuvor ihre genauen Koordinaten mitgeteilt hatten. Im September erklärte der Ständige Interinstitutionelle Ausschuss, dass „die Zahl der im vergangenen Jahr in Gaza getöteten Helfer die höchste ist, die jemals in einer einzelnen Krise verzeichnet wurde“. Von Oktober 2023 bis Oktober 2024 wurden in Gaza mindestens 318 Helfer getötet. Die erzwungenen Vertreibungen des israelischen Militärs, das Fehlen effektiver Vorwarnungen vor Angriffen und die Belagerung des Gazastreifens führten zu extremen Risiken und Leid für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen, die oft nicht in Sicherheit fliehen oder Zugang zu den für ihr Überleben notwendigen Nahrungsmitteln, Medikamenten und Hilfsmitteln haben konnten . Der umfangreiche Einsatz von Sprengwaffen, auch in dicht besiedelten Gebieten, und Angriffe auf Wohngebäude ohne ersichtliches militärisches Ziel führten zu Verletzungen, die bei Kindern in Gaza zu bleibenden Behinderungen und lebenslangen Narben führten. Alle Kinder mit Behinderungen erlitten aufgrund der Gewalt und Entbehrung, die sie erlebt oder miterlebt haben, einzigartige psychische Schäden. Die israelischen Behörden erlaubten keinem Palästinenser, Gaza über den Erez-Grenzübergang zu verlassen, den einzigen Passagierübergang von Gaza nach Israel, über den Palästinenser ins Westjordanland und ins Ausland reisen können. Von Oktober 2023 bis Israel die Kontrolle über den Grenzübergang Rafah übernahm und ihn am
  25. Mai schloss, konnten etwa 110.000 Menschen Gaza nach Ägypten verlassen. Von Mai bis November erlaubte Israel nur rund 320 kritischen Patienten, Gaza zur medizinischen Versorgung zu verlassen. Im September standen etwa 12.000 Menschen, die eine medizinische Evakuierung benötigten, auf Wartelisten für eine Ausreise nach Ägypten. Ägypten, die Türkei, Katar, Jordanien, Italien und mehrere andere Länder haben Palästinenser, die medizinische Versorgung benötigen, aufgenommen oder angeboten; Andere westliche Länder wie das Vereinigte Königreich hatten bis Anfang November keine akzeptiert Hamas und palästinensische bewaffnete Gruppen in Gaza Zusätzlich zur Geiselnahme von Zivilisten erschossen bewaffnete palästinensische Gruppen ein bis zwei Tage bevor ihre Leichen am
  26. August von israelischen Streitkräften in einem Tunnel unter Rafah gefunden wurden, sechs Geiseln. Die Kassam-Brigaden gaben an, dass Kämpfer, die Geiseln bewachten, „neue Anweisungen“ erhalten hätten “ und dass der israelische Militärdruck dazu führen würde, dass Geiseln „in Leichentüchern“ zurückgebracht würden. Die UN-Sonderbeauftragte für sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten berichtete im März, ihre Mission habe „klare und überzeugende Informationen“ darüber gefunden, dass einige in Gaza festgehaltene Geiseln Opfer sexueller Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, geworden seien.
  27. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende, beachtliche Leitlinien: Beweislast: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom
  28. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Glaubhaftmachung: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung

§§3, 8 Asyl

G 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung

§§3, 8 Asyl

G 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

  1. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  2. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der

§ 45Abs.

2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der

Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an. Ad 1.1.1 - 1.1.3.: Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP. Ad 1.1.

  1. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat vor der Ausreise: Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten der persönlichen Sicherheit dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar ergibt. Das BVwG geht unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die bP tatsachenwidrig ihre persönliche Lage vor der Ausreise im Gaza aus asyltaktischen Gründen schlechter darstellte als es den Tatsachen entsprach:Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten der persönlichen Sicherheit dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar ergibt. Das BVwG geht unter Berücksichtigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die bP tatsachenwidrig ihre persönliche Lage vor der Ausreise im Gaza aus asyltaktischen Gründen schlechter darstellte als es den Tatsachen entsprach: In der Erstbefragung verneinte die bP noch dezidiert die Frage, ob es „konkrete Hinweise“ gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe oder sonst irgendwelche Sanktionen drohen würden. In der Einvernahme und in der Verhandlung stellte sie, zu den ersten Angaben im Widerspruch stehend, dazu aber sehr wohl derartige Behauptungen auf. In der Einvernahme beim Bundesamt behauptete sie nämlich, unter Vorlage von nicht unbedenklichen Bescheinigungsmittel, nunmehr, dass sie sich durch 2 Ladungen zur Polizei bedroht fühlte und sie folglich wegen der Befürchtung inhaftiert und gefoltert zu werden aus dem Gaza geflüchtet sei. Damit steigerte sie die persönliche Rückkehrbefürchtung erheblich bzw. änderte sie ab, was gegen die Glaubhaftmachung spricht. Dass sich zwischen beiden Aussagen ihre persönliche Lage im Gaza geändert hätte oder es irgendwelche Gründe gab, dass sie dies nicht schon in der Erstbefragung angeben hätte können, kam nicht hervor. Das BVwG erachtet diese – dem Augenschein nach im Original - vorgelegten Ladungen als nicht authentisch bzw. hinsichtlich der Echtheit als bedenklich. Es handelt sich hierbei bei beiden Ladungen um einen schon sehr schlecht lesbaren Vordruck. Die fettgedruckte Linie unter dem Wappen ist etwa verschoben bzw verzerrt, was, wie auch die sonstige schlechte Lesbarkeit auf eine oftmalige Kopie dieses „Formulars“ hinweisen könnte, wodurch es zu dieser Verzerrung bzw. schlechten Lesbarkeit kam. Zudem sind die „Ladungen“ nur sehr unvollständig ausgefüllt und fehlen damit wesentliche Teile. Auffällig ist, dass beide Ladungen an den gleichen Stellen unbefüllt blieben. Die vorgesehenen Felder für Provinz, Polizeiinspektion, Datum der Ausstellung, Abteilung sowie auch Geschlecht der zu ladenden Person sind ebenso unbefüllt geblieben wie die Felder des Datums der Übernahme der Ladung und die Uhrzeit. Erst weiter unten befindet sich bei beiden Ladungen handschriftlich als Übernahmedatum der 18.01.2020 bzw. 22.01.
  2. Beide Ladungen wurden dem Schriftzug nach vom gleichen „Sachbearbeiter“ ausgefüllt und jeweils von der gleichen Person übernommen. Den Angaben der bP nach war der Übernehmer immer ihr Bruder. Die Ladungen wurden dem Augenschein bzw. der Farbe und Schriftdicke nach immer mit dem gleichen Schreibgerät (vmtl. Kugelschreiber) geschrieben. Bedenklich erscheint auch, dass die bP demnach am selben Tag – konkret „sofort“ – bei der Polizei erscheinen sollte an dem die schriftliche Ladung zugestellt wurde. „Tag: sofort Uhr: sofort“. Schriftliche Ladungen ergehend der allgemeinen Lebenserfahrung nach idR dem geforderten Erscheinungstermin doch zeitlich etwas mehr vorgelagert. Die bP behauptet, dass beide Ladungen ihr Bruder übernommen hätte, da die bP zu diesen Zeiten gerade nicht zu Hause war. Ihren Aussagen nach ist die bP, nachdem ihr der Bruder diese 2 Ladungen im Gaza übergeben hat, geflüchtet (AS 97). Sie sei danach am „21.01.2020“ (AS 97) aus dem Gaza geflüchtet. Folgt man dem Datum an dem die
  3. Ladung ausgefolgt wurde, so ist sie aber vor Ausfolgung der
  4. Ladung bereits weg gewesen und kann diese somit vom Bruder nicht im Gaza erhalten haben. Der Beschwerdeführervertreter stellte in der Verhandlung zu den Ladungen folgenden Beweisantrag: „Sollte das Gericht aufgrund dessen, dass die beiden Ladungen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind, Zweifel an der Echtheit hegen, so wird die Vornahme von Ermittlungen beantragt, zum Beweis dafür, dass diese Art des Ausfüllens üblich ist.“ Gem. § 33 Abs 4 BFA-VG ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, unbeschadet Abs 5, nicht zulässig. Das BVwG darf somit die Authentizität dieser konkreten Ladungen aus rechtlichen Gründen durch Anfrage bei der Polizei bzw. Hamas nicht überprüfen. Anderweitige, verlässliche und legale Überprüfungsmöglichkeiten, ob diese konkreten Ladungen authentisch bzw. echt sind, liegen dem BVwG nicht vor und legte dies auch der Vertreter nicht dar. Gem. Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, unbeschadet Absatz 5,, nicht zulässig. Das BVwG darf somit die Authentizität dieser konkreten Ladungen aus rechtlichen Gründen durch Anfrage bei der Polizei bzw. Hamas nicht überprüfen. Anderweitige, verlässliche und legale Überprüfungsmöglichkeiten, ob diese konkreten Ladungen authentisch bzw. echt sind, liegen dem BVwG nicht vor und legte dies auch der Vertreter nicht dar. Dass diese Ladungen „nicht ordnungsgemäß ausgefüllt“ sind, davon geht offenbar auch der Vertreter aus. Dafür, dass diese nicht ordnungsgemäße Befüllung eines solchen Formulars im Gaza „üblich“ ist, gibt es, abgesehen von der wenig lebensnahen Behauptung des Vertreters, keine konkreten Anhaltspunkte von Substanz. Wie das BVwG auch darstellte, gibt es, abgesehen von der „nicht ordnungsgemäßen“ Ausfüllung des Formulares noch weitere, gewichtige Anhaltspunkte, dass die Verfolgung durch die Hamas bzw. die Vorladung nicht glaubhaft ist, weshalb es auf diesen Beweis nicht mehr ankommt und es der freien Beweiswürdigung des Gerichtes unterliegt. Zudem stellt dieses Begehren einen Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis dar. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN; vgl. auch VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN; vergleiche auch VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Die bP vermochte nicht konkret darlegen, wie sie zur Behauptung kommt, dass solche nicht ordnungsgemäße Ausfüllung von Ladungsformularen im Gaza generell „üblich“ sind, weshalb hier von einem unzulässigen Antrag auf einen Erkundungsbeweis auszugehen war, dem keine Folge zu leisten ist. Aber auch weitere Punkte sprechen gegen die Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung durch die Hamas. Die bP gab in der Verhandlung nämlich an, dass sie ca. 1 Monat vor dem Verlassen des Gaza „wegen dem Erhalt dieser beiden Ladungen“ mit der Arbeit aufgehört habe (VHS S4-5): „Wie sind Sie im Gaza zu dem Job gekommen? Mein Cousin hat dort gearbeitet und dadurch habe ich den Job bekommen. […] Ich habe diese Tätigkeit ca. fünf Jahre ausgeübt und ca. einen Monat vor der Ausreise damit aufgehört. Warum haben Sie einen Monat vor der Ausreise aufgehört? Es hat einen Vorfall gegeben. Ich habe an Aktivitäten und Demonstrationen gegen die Hamas teilgenommen. Es gab nur Probleme zwischen den Hamas und mir. Sie haben mir das Leben nicht leicht gemacht. Warum haben Sie dann mit der Arbeit aufgehört? Es war nicht mehr möglich, ich habe nicht mehr arbeiten können. Ich habe Ladungen von der Polizei bekommen, ich konnte nicht mehr dort arbeiten.“ Den vorgelegten Ladungen nach wurde die
  5. Ladung aber erst 3 Tage vor der Ausreise und die
  6. Ladung erst einen Tag nach ihrer Ausreise zugestellt. Dass sie somit „wegen dieser beiden Ladungen“ ca. einen Monat vor der Ausreise aufgehört haben soll zu arbeiten, ist somit nicht schlüssig und nicht geeignet ihre Verfolgungsbehauptung glaubhaft zu machen. Der Berichtslage nach erfolgt die Ausreise aus dem Gaza idR unter Kontrolle bzw. Genehmigung der Hamas. Auf Grund des Umstandes, dass die bP legal aus dem Gaza ausreisen konnte, die Hamas somit keine Einwände gegen ihre Ausreise hatte, erscheint ein Verfolgungsinteresse durch die Hamas ebenfalls nicht glaubhaft. Der Versuch ihrer Person habhaft zu werden, ihr aber gleichzeitig die Ausreise aus dem Gaza zu genehmigen, ist nicht plausibel. Der bP ist auch durch weitere Bescheinigungsmittel, die allesamt vom Bruder der bP, die weiterhin im Gaza lebt, „besorgt“ wurden, nicht gelungen eine Verfolgung durch die Hamas glaubhaft zu machen. Über Antrag des Bruders der bP stellte die XXXX nach der Asylantragstellung am 26.07.2021 eine Bestätigung aus, wonach die bP in den Reihen der Jugendbewegung an der Universität mitgearbeitet und mehrere Jahre Mitglied gewesen sei. Sie sei ein Vorbild an Engagement, Seriosität und gutem Benehmen gewesen. Über Antrag des Bruders der bP stellte die römisch 40 nach der Asylantragstellung am 26.07.2021 eine Bestätigung aus, wonach die bP in den Reihen der Jugendbewegung an der Universität mitgearbeitet und mehrere Jahre Mitglied gewesen sei. Sie sei ein Vorbild an Engagement, Seriosität und gutem Benehmen gewesen. Die bP gab an, dass diese Jugendbewegung der Fatah nach wie vor an der Universität aktiv ist. Einer Absolventenbescheinigung nach, hat sie das Studium mit einem Bachelor im Jahr 2013 abgeschlossen. Dieser bestätigte Sachverhalt steht damit zur Ausreise in keinem zeitlichen Konnex. Weiters besorgte ihr Bruder eine Bestätigung der Fatah, Südliche Gouvernements, zentrale Region, ausgestellt ebenfalls nach der Asylantragstellung. Darin wird die bP als „einer der Söhne der Fatah-Bewegung“ bezeichnet. Wenn sie sich im Gaza aufhalten würde, würde sie ihr Leben auf das Spiel setzen, da sie die Hamas-Milizen wegen ihrer politischen Meinungsverschiedenheiten „ständig verfolge“. Die bP gefragt, woher der Aussteller wisse, dass sie „ständig verfolgt“ wurde bzw. dies auch im Falle der Rückkehr gegeben wäre, gab sie an, dass diesem bekannt gewesen sei, dass „wir“ an Demonstrationen teilnahmen. Aus einer vorgelegten, ebenfalls vom Bruder besorgten und undatierten Bescheinigung der PLO, XXXX wird bestätigt, dass die bP Anfang 2016 bis Ende 2019 für die Jugendgruppe des Volksausschusses freiwillig gearbeitet habe. „Er wurde wegen seiner jugendlichen-politischen Aktivitäten im Mokhayam (Camp) von Hamas Sicherheitskräften im Gaza verfolgt. Die Bestätigung wurde auf Antrag der bP ausgestellt.Aus einer vorgelegten, ebenfalls vom Bruder besorgten und undatierten Bescheinigung der PLO, römisch 40 wird bestätigt, dass die bP Anfang 2016 bis Ende 2019 für die Jugendgruppe des Volksausschusses freiwillig gearbeitet habe. „Er wurde wegen seiner jugendlichen-politischen Aktivitäten im Mokhayam (Camp) von Hamas Sicherheitskräften im Gaza verfolgt. Die Bestätigung wurde auf Antrag der bP ausgestellt. Gefragt, woher der Aussteller wisse, dass die bP von der Hamas im Gaza verfolgt werde, gab sie eher ausweichend und damit wenig überzeugend an: „ich habe an Aktivitäten für diese Volkskommission im Sommercamp teilgenommen. Natürlich hat die Volkskommission bei den Demonstrationen auch eine Rolle gespielt. Diese Volkskommission haben Proteste und dergleichen organisiert gegen die Hamas, zB wegen der Stromausfälle.“ Faktum ist, dass die bP aber bis zur Ausreise im Wesentlichen bei ihren Eltern im Camp wohnte, ihr Aufenthalt der Hamas somit wohl bekannt gewesen wäre und man sie über die Jahre hinweg schon festnehmen hätte können, falls tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Gemeinsam ist diesen Bescheinigungen (abgesehen von den Ladungen) dass sie auf Begehren der bP bzw. ihres Bruders nach der Asylantragstellung erlangt bzw. ausgestellt wurden. Hinsichtlich der darin „bestätigten“ Verfolgung der bP durch die Hamas erachtet das BVwG dies als reine Gefälligkeitsbestätigungen. Diese Bescheinigungen vermögen die oa. Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche hinsichtlich der persönlichen Verfolgung durch die Hamas nicht aufzuklären bzw. zu entkräften. Die bP gab selbst beim Bundesamt an, dass sie bislang im Gaza nie inhaftiert (AS 95) war. Sie ist im Gaza nicht vorbestraft und hat niemals strafbare Handlungen begangen. Es gibt im Gaza keinen Haftbefehl gegen sie (AS 95). Sie hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und gehörte zu keiner Zeit einer bewaffneten Gruppierung an (AS 132). Dies weist darauf hin, dass sie bislang durch ihr Verhalten nicht in den Blickpunkt der Hamas geraten ist. Die im Asylverfahren geschilderten Verhaltensweisen, die letztlich kurz vor der Ausreise nun doch zu einem Verfolgungsinteresse der Hamas geführt haben sollen, konnte die bP letztlich auf Grund der Unplausibilitäten und Widersprüche nicht glaubhaft machen. Allgemeine Lage zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des BVwG Die Berichtslage zum Gaza war zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des BVwG dergestalt, dass eine Schutzbedürftigkeit für Palästinensische Flüchtlinge bestehen kann. Auch UNHCR stellte dies in der Position vom März 2022, auf Basis von bis zum 21.03.2022 vorhandener Berichte, fest, erwähnt aber auch zugleich die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung (Zitat: „
  7. Alle Anträge auf internationalen Schutz müssen für sich genommen im Rahmen fairer und effizienter Verfahren zur Bestimmung des Status geprüft werden, wie auch die aktuellen und relevanten Informationen über das Herkunftsland.“) Dass quasi jeder Palästinensische Flüchtling – ohne nähere Prüfung des konkreten Einzelfalles – iSd GFK schutzbedürftig wäre, konnte somit auch der damaligen Position des UNHCR nicht konkret entnommen werden. Vlg., dies auf gleicher Berichtslage (insb. UNHCR) beruhend, etwa zB VwGH v. 27.09.2023, Ra 2022/19/0311; 01.06.2023, Ra 2023/17/0069; 03.05.2023, Ra 2022/19/0226; 21.06.2022, Ra 2022/18/
  8. Geänderte Sicherheits- und Versorgungslage nach der Entscheidung des BVwG: Die dargestellte Situation gilt als notorisch und wird im Wesentlichen durch eine Vielzahl von anderen Berichten (zB ersichtlich unter www.ecoi.net) bestätigt. Ad 1.1.
  9. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat insbes. durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Daraus ergibt sich zum aktuellen Zeitpunkt unzweifelhaft eine wesentliche Änderung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage.
  10. Rechtliche Beurteilung Ad A) Zuerkennung des Status als asylberechtigte Person § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. , Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;2.

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

  1. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 6,

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn, 1. und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;,

  1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;,
  2. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder,
  3. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, wie sich die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich unter dem Schutz oder Beistand einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen stehen, von jenem andern Asylwerber unterscheidet (VfSlg 19.777/2013; VfGH 18.9.2014, U 73/2014; 22.9.2017, E 1965/2017). Die bP stand zum Zeitpunkt der Ausreise unstreitig unter dem Schutz einer solchen Organisation. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, wie sich die Rechtsstellung von Asylwerbern, die grundsätzlich unter dem Schutz oder Beistand einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen stehen, von jenem andern Asylwerber unterscheidet (VfSlg 19.777 aus 2013,; VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,; 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Die bP stand zum Zeitpunkt der Ausreise unstreitig unter dem Schutz einer solchen Organisation.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl. auch EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86).

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL – dann "ipso facto" den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation "aus irgendeinem Grund" nicht länger gewährt wird. Dieser "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus "irgendeinem Grund" weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vergleiche auch EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Die bP ist ein staatenloser Palästinenser und stammt aus dem Gaza. Sie ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert. Die bP fällt daher in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D. der GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL. Die bP ist ein staatenloser Palästinenser und stammt aus dem Gaza. Sie ist als palästinensischer Flüchtling bei der UNRWA registriert. Die bP fällt daher in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D. der GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Status-RL. Personen, die im Gazastreifen leben, sind seit den genannten Ereignissen, die sich dort seit dem 07.10.2023 zugetragen haben, mit äußerst schwierigen Umständen hinsichtlich des Grades der Sicherheitslage und den Lebensbedingungen konfrontiert. Die meisten Dienstleistungen, die in das UNRWA Mandat in Gaza gefallen sind, werden aktuell nicht mehr erbracht. Es liegt ein humanitärer Ausnahmezustand vor, der durch Mangel an Nahrungsmitteln, Trinkwasser, Gesundheitsdiensten, Arzneimitteln sowie mit Problemen der Wasser- und der Stromversorgung, mit der Zerstörung von Gebäuden und Infrastruktur, Arbeitslosigkeit einhergeht. Da der Beistand von UNRWA aufgrund der aktuellen Situation nicht gewährleistet bzw weggefallen ist, genießt die bP „ipso facto“ Schutz mit der Wirkung, dass für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden ist und zweitens, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist. Beide Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Da der Beistand von UNRWA aufgrund der aktuellen Situation nicht gewährleistet bzw weggefallen ist, genießt die bP „ipso facto“ Schutz mit der Wirkung, dass für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden ist und zweitens, dass dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist. Beide Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt. Eine zumutbare und mögliche Fluchtalternative in ein anderes Gebiet von UNRWA kam nicht hervor. Ebenso ist ein Asylausschlussgrund nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine nochmalige Verhandlung konnte gem. § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der notorischen Lageänderung hinreichend geklärt erschien. Dem Beschwerdeantrag wurde hiermit auch stattgegeben und die belangte Behörde stellte ebenfalls keinen Antrag auch nochmalige Verhandlung. Eine nochmalige Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und der notorischen Lageänderung hinreichend geklärt erschien. Dem Beschwerdeantrag wurde hiermit auch stattgegeben und die belangte Behörde stellte ebenfalls keinen Antrag auch nochmalige Verhandlung. Ad B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2250973.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.