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{'item': 'L532 2283649-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlL532 2283649-1 Spruch, L532 2283651-1/26E L532 2283649-1/17E L532 2283654-1/11E L532 2283647-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei und Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , 3) des mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , und 4) der mj. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei und Arabische Republik Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , 3) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , und 4) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , allesamt vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“ bzw. „BF 1 bis 4“), sind allesamt türkische Staatsangehörige, (ausschließlich) beim BF 1 handelt es sich um einen syrisch-türkischen Doppelstaatsbürger. Am 31.05.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz und brachte der (zum Zeitpunkt der Erstbefragung XXXX -jährige) BF 1 im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei vor circa 45 Jahren mit seiner Familie aus Syrien geflohen, da dort Krieg geherrscht habe. Die Familie hätte sich in der Türkei eine Zukunft aufbauen wollen, dies sei ihnen jedoch aufgrund ihres kurdischen Hintergrundes verboten gewesen. Die Regierung hätte ihn nicht unterstützt, da er Flüchtling und Kurde gewesen sei. In Europa suche er um Asyl an, um für seine Kinder eine gute Zukunft aufzubauen, in der Türkei lebe der BF 1 in Armut. In Syrien erwarte den BF 1 im Rückkehrfall der Tod, in der Türkei fürchte er Armut und die Regierung. Die BF 2 legte ihre Fluchtgründe im Wesentlichen wortident dar. Ergänzend machte sie geltend, man bezeichne sie in der Türkei als Terroristen und sie würde eine gute Zukunft, insbesondere Schulbildung, für ihre Kinder wünschen.
  2. Die Beschwerdeführer in der Fassung „BF“ bzw. „BF 1 bis 4“), sind allesamt türkische Staatsangehörige, (ausschließlich) beim BF 1 handelt es sich um einen syrisch-türkischen Doppelstaatsbürger. Am 31.05.2022 stellten die BF Anträge auf internationalen Schutz und brachte der (zum Zeitpunkt der Erstbefragung römisch 40 -jährige) BF 1 im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er sei vor circa 45 Jahren mit seiner Familie aus Syrien geflohen, da dort Krieg geherrscht habe. Die Familie hätte sich in der Türkei eine Zukunft aufbauen wollen, dies sei ihnen jedoch aufgrund ihres kurdischen Hintergrundes verboten gewesen. Die Regierung hätte ihn nicht unterstützt, da er Flüchtling und Kurde gewesen sei. In Europa suche er um Asyl an, um für seine Kinder eine gute Zukunft aufzubauen, in der Türkei lebe der BF 1 in Armut. In Syrien erwarte den BF 1 im Rückkehrfall der Tod, in der Türkei fürchte er Armut und die Regierung. Die BF 2 legte ihre Fluchtgründe im Wesentlichen wortident dar. Ergänzend machte sie geltend, man bezeichne sie in der Türkei als Terroristen und sie würde eine gute Zukunft, insbesondere Schulbildung, für ihre Kinder wünschen.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF 1 und 2 am 08.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) niederschriftlich einvernommen.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die BF 1 und 2 am 08.11.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ oder „bB“) niederschriftlich einvernommen. Der BF 1 gab zum Fluchtgrund zusammengefasst an, er habe Syrien endgültig im Jahr 2000 verlassen. Dort habe er keine Probleme mit staatlichen Stellen gehabt, in der Türkei jedoch schon. Er gehe auch von der Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens in der Türkei wider seine Person aus, da er der kurdischen Ethnie angehöre und (einfaches bzw. passives) Mitglied der HDP sei, weshalb er als Landesverräter gelten würden. Zweimal sei er im Jahr 1990 für vier bzw. 32 Tage inhaftiert worden. Im Übrigen habe er Probleme mit dem türkischen Militär, weil er gegen die PKK kämpfen solle, und habe er in der Türkei an Demonstrationen teilgenommen. Zum Grund, warum er Syrien verlassen habe, legte er dar, dass sein Vater, als der BF 1 zehn Jahre alt gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt habe, da zwei Leichen auf ihrem Grundstück nahe der syrisch-türkischen Grenze abgelegt worden seien. Der BF 1 vermute, dass die Personen von türkischen Soldaten erschossen worden seien. Daraufhin seien sie in die Türkei zurückgekehrt, wo man ihn jedoch nie in Ruhe gelassen, sondern unterdrückt und schlecht behandelt habe. Schließlich habe man ihn zwischen 2016 und 2017 aufgefordert, als Denunziant für den türkischen Staat zu arbeiten, andernfalls man ihn als Terroristen bezeichnen würde. Dies habe der BF 1 jedoch abgelehnt, weshalb er angespuckt worden sei, man ihn beleidigt und getreten habe, und habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen, da er nicht gegen die PKK arbeiten und seine eigenen Landsleute erschießen habe wollen. Auch seine Familie sei schlecht behandelt worden. In Syrien habe es keine gegen den BF 1 gerichtete Verfolgung gegeben, jedoch würden auch dort Kurden unterdrückt und hätte er den Wehrdienst ableisten müssen. Im Rückkehrfall würde dem BF 1 in beiden Staaten die Haft drohen. In der Türkei würde man ihm darüber hinaus vorwerfen, er sei ein Verräter und Terrorist. In Syrien müsste er den Wehrdienst ableisten. Die BF 2 führte zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie Mitglied der HDP sei und sowohl in der Türkei als auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Ihr Ehegatte, der eigentlich aus Syrien stamme, habe immer wieder Probleme gehabt. In der Stadt XXXX hätten die BF ein Haus gekauft, ohne jedoch zu wissen, dass alle Bewohner Denunzianten seien. Diese hätten die BF nicht gemocht, insbesondere, da sie aus XXXX stammen würden, und hätten sie als Terroristen bezeichnet. Die BF 2 hätte die schlechte Behandlung ihrer Person und ihrer Familie nicht mehr ertragen. Auch ihre Haustiere seien vergiftet worden und habe man sie angespuckt. Nach dem Ableben der Mutter der BF 2 hätten sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Übrigen sei ihr Gatte aufgefordert worden, für die türkische Armee zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt habe, weshalb er als Terrorist bezeichnet wurde. Sie wüsste nicht, was im Rückkehrfall auf sie zukommen würde, jedenfalls würde sie sich unwohl fühlen, zumal ihre Muttersprache in der Türkei verboten sei. Sie würden aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes rassistisch behandelt werden und würde sie nicht wollen, dass ihren Kindern etwas zustoße. Auch wisse die BF 2 nicht, ob ihnen nicht eventuell die Verhängung von Haftstrafen drohen würde. Die Fluchtgründe der BF 3 und 4 würden den Fluchtgründen der BF 1 und 2 entsprechen. Die BF 2 führte zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie Mitglied der HDP sei und sowohl in der Türkei als auch in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Ihr Ehegatte, der eigentlich aus Syrien stamme, habe immer wieder Probleme gehabt. In der Stadt römisch 40 hätten die BF ein Haus gekauft, ohne jedoch zu wissen, dass alle Bewohner Denunzianten seien. Diese hätten die BF nicht gemocht, insbesondere, da sie aus römisch 40 stammen würden, und hätten sie als Terroristen bezeichnet. Die BF 2 hätte die schlechte Behandlung ihrer Person und ihrer Familie nicht mehr ertragen. Auch ihre Haustiere seien vergiftet worden und habe man sie angespuckt. Nach dem Ableben der Mutter der BF 2 hätten sie beschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Übrigen sei ihr Gatte aufgefordert worden, für die türkische Armee zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt habe, weshalb er als Terrorist bezeichnet wurde. Sie wüsste nicht, was im Rückkehrfall auf sie zukommen würde, jedenfalls würde sie sich unwohl fühlen, zumal ihre Muttersprache in der Türkei verboten sei. Sie würden aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes rassistisch behandelt werden und würde sie nicht wollen, dass ihren Kindern etwas zustoße. Auch wisse die BF 2 nicht, ob ihnen nicht eventuell die Verhängung von Haftstrafen drohen würde. Die Fluchtgründe der BF 3 und 4 würden den Fluchtgründen der BF 1 und 2 entsprechen.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wies dieses die Asylanträge der BF 1 bis 4 vollinhaltlich ab. Den BF wurde mit Informationsblatt ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes wies dieses die Asylanträge der BF 1 bis 4 vollinhaltlich ab. Den BF wurde mit Informationsblatt ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Die begründete die bB zusammengefasst damit, den BF sei es misslungen, asylrelevante Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in die Türkei sei den BF angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Profil auch vor dem Hintergrund der Art. 2 und 3 EMRK möglich. Die begründete die bB zusammengefasst damit, den BF sei es misslungen, asylrelevante Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen. Eine Rückkehr in die Türkei sei den BF angesichts der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Zusammenschau mit ihrem persönlichen Profil auch vor dem Hintergrund der Artikel 2 und 3 EMRK möglich.
  7. Die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung erhob – rechtzeitig – mit 29.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des wesentlichen Parteienvorbringens monierte die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen, die bB habe sich nicht mit der syrischen Staatsbürgerschaft des BF 1 auseinandergesetzt, wozu sie jedoch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen seien in der Türkei syrische Kurden besonders von Diskriminierungen sowie menschenrechtswidrigen Maßnahmen betroffen. Des Weiteren wurde im Beschwerdeschriftsatz auf die Lage von Kurden in der Türkei, die Haftbedingungen von Kurden bzw. Personen unter Terrorismusverdacht sowie Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit unterstelltem Terrorismusverdacht hingewiesen. Der Beschwerde beigeschlossen wurden ein Lichtbildkonvolut sowie Mitgliedschaftsbestätigungen der HDP betreffen die BF 1 und
  8. Mit Eingabe vom 09.10.2024 übermittelte die bB eine Beschäftigungsbewilligung des AMS XXXX vom 23.09.2024 betreffend den BF
  9. Mit Eingabe vom 09.10.2024 übermittelte die bB eine Beschäftigungsbewilligung des AMS römisch 40 vom 23.09.2024 betreffend den BF
  10. Am 25.11.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein der BF 1 und 2, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch durchgeführt. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „[…] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Keine. Regierungsvorlage, Keine. RI: Ihnen wurde das aktuelle LIB übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten Sie am Ende der Verhandlung mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Keine Stellungnahme, eventuell am Schluss. Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme, eventuell am Schluss. RI: Haben sich seit der letzten Einvernahme beim Bundesamt neue Umstände in Bezug auf Ihre Integration in Österreich (z. B. Deutschkenntnisse, Fortbildung, Erwerbstätigkeit) ergeben? BF 1: Heuer nicht, voriges Jahr habe ich einen Monat im Camp einen Deutschkurs besucht und auch weitere 7 Monate habe ich woanders einen Deutschkurs besucht. Ich habe auch drei bis vier Mal nach Arbeit gefragt und auch bei der Gemeinde habe ich nach Arbeit gefragt. Ich habe einen Zettel der Firma XXXX und XXXX (jeweils phon.). Das sind Firmen für Installationen. Ich habe mich auch beim Roten Kreuz gemeldet, um ehrenamtlich zu arbeiten. Da ich 30 Kilometer entfernt von XXXX lebe, wollten sie mir kein Zugticket ausstellen. Daher habe ich es nicht gemacht. BF 1: Heuer nicht, voriges Jahr habe ich einen Monat im Camp einen Deutschkurs besucht und auch weitere 7 Monate habe ich woanders einen Deutschkurs besucht. Ich habe auch drei bis vier Mal nach Arbeit gefragt und auch bei der Gemeinde habe ich nach Arbeit gefragt. Ich habe einen Zettel der Firma römisch 40 und römisch 40 (jeweils phon.). Das sind Firmen für Installationen. Ich habe mich auch beim Roten Kreuz gemeldet, um ehrenamtlich zu arbeiten. Da ich 30 Kilometer entfernt von römisch 40 lebe, wollten sie mir kein Zugticket ausstellen. Daher habe ich es nicht gemacht. BF 2: Ich habe auch voriges Jahr einen Deutschkurs für vier bis fünfte Monate lang besucht. Sonst nichts. Gearbeitet habe ich nicht. RI: Haben Sie einen Deutschkurs abgeschlossen? Wenn ja, welches Zertifikat haben Sie zuletzt erworben? BF 1: Ich habe A1 Standard. BF 2: Ich habe keinen Deutschkurs abgeschlossen. RI: Im Beschwerdeverfahren wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Firma „ XXXX “ vorgelegt, diese datiert mit 23.09.
  11. Arbeiten Sie dort?RI: Im Beschwerdeverfahren wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die Firma „ römisch 40 “ vorgelegt, diese datiert mit 23.09.
  12. Arbeiten Sie dort? BF 1: Gearbeitet habe ich nicht. Der Pizzabesitzer war ein Kurde und hat für mich einen Antrag beim AMS eingebracht. Das hat ca. drei Monate lang gedauert, bis es positiv erledigt war. Dazwischen hat er die Pizzeria verkauft. RI: Haben Sie in Österreich Familienangehörige oder Verwandte? BF 1: Nein. Ein Cousin meines Vaters lebt in XXXX . Da bin ich später draufgekommen. Ich bin auch draufgekommen, dass einer dieser Cousins als XXXX arbeitet. Der zweite besitzt eine Firma. Ich habe zwei Cousins und eine Cousine meines Vaters in Österreich. BF 1: Nein. Ein Cousin meines Vaters lebt in römisch 40 . Da bin ich später draufgekommen. Ich bin auch draufgekommen, dass einer dieser Cousins als römisch 40 arbeitet. Der zweite besitzt eine Firma. Ich habe zwei Cousins und eine Cousine meines Vaters in Österreich. BF 2: Nein, aber mein Bruder ist in Deutschland. RI: Bestehen finanzielle Abhängigkeiten oder ein anderer Nahebezug zwischen Ihnen und diesen Personen? BF 1: Nein. Sie haben mich zwei Mal besucht und ein paar Sachen mitgebracht. BF 2: Nein. RI: Haben Sie Angehörige in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union? BF 1: Ich habe eine Schwester in XXXX , habe aber keinen Kontakt zu ihr. BF 1: Ich habe eine Schwester in römisch 40 , habe aber keinen Kontakt zu ihr. BF 2: Es ist auch noch eine Schwester in XXXX , sie ist auch Asylwerberin. Mein Bruder lebt in XXXX . BF 2: Es ist auch noch eine Schwester in römisch 40 , sie ist auch Asylwerberin. Mein Bruder lebt in römisch 40 . RI: Wie verbringen Sie Ihr Leben und Ihre Freizeit in Österreich? BF 1: Ich kümmere mich um meine Kinder. Ich habe ein paar Mal einen kurdischen Verein in XXXX besucht. BF 1: Ich kümmere mich um meine Kinder. Ich habe ein paar Mal einen kurdischen Verein in römisch 40 besucht. BF 2: Ich gehe einkaufen und kümmere mich auch um die Kinder. RI: Verfügen Sie in Österreich über einen Freundeskreis? BF 1: Ich habe österreichische Nachbarn und helfe ihnen manchmal. Ich nehme unsere Speisen mit für sie manchmal. Beim Hochwasser habe ich den Nachbarn geholfen. Sonst habe ich ein paar kurdische Freunde in XXXX . BF 1: Ich habe österreichische Nachbarn und helfe ihnen manchmal. Ich nehme unsere Speisen mit für sie manchmal. Beim Hochwasser habe ich den Nachbarn geholfen. Sonst habe ich ein paar kurdische Freunde in römisch 40 . BF 2: Ich habe Kontakt zu den Müttern der Freunde meiner Kinder. Bei einer Geburtsfeier habe ich diese kennengelernt. RI: Sind Sie in Österreich in Vereinen oder ehrenamtlich aktiv? BF 1: Nein, aber am 05.11.2024 war ich bei einer Kundgebung/Demo in XXXX , welche von den Kurden ausging. Sonst nehme ich hin und wieder bei Musikveranstaltungen des kurdischen Vereines teil. BF 1: Nein, aber am 05.11.2024 war ich bei einer Kundgebung/Demo in römisch 40 , welche von den Kurden ausging. Sonst nehme ich hin und wieder bei Musikveranstaltungen des kurdischen Vereines teil. BF 2: Ich bin nur zu Hause. RI: Was würden Sie in Österreich machen, wenn Sie hier bleiben könnten? BF 1: Ich würde arbeiten und habe einen guten Beruf. Ich kann Maschinen reparieren. BF 2: Ich würde auch als Schneiderin arbeiten. Das ist mein Beruf und meine Kinder weiterhin in die Schule schicken. RI: Sind Sie gesund und arbeitsfähig? BF 1: Ja, ich bin arbeitsfähig. Ich bin berührt, dass ich keine Arbeit finde. Viele andere Syrer haben bereits eine Arbeit, ich nicht. BF 2: Ja. RI: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung oder nehmen Medikamente? BF 1: Ich leide unter Asthma. Das ist mir im Gefängnis passiert. Ich habe dafür einen Spray. Nachgefragt, ich leide seit 1990 an Asthma. BF 2: Nein. RI: Sind Sie in Österreich bisher straffällig geworden (Verwaltungsübertretung, gerichtliche Verurteilung oder derzeitig anhängiges Verfahren)? BF 1: Nein. BF 2: Nein. RI: Die folgende Frage wird (ohne Dolmetscher) auf Deutsch gestellt und die Antwort wortwörtlich protokolliert: RI: „Sprechen Sie Deutsch?“ BF 1: Ja. BF 2: Nein. RI: „Mit wem unterhalten Sie sich auf Deutsch?“ BF 1: Entschuldigung nochmals. Nachgefragt, ich habe ganze Worte nicht verstanden. RI: „Wie verbringen Sie Ihre Freizeit?“ BF 1: Wir haben Freizeit, weiß nicht was. RI: „Wie heißen Sie“? BF 1: Ich heiße XXXX . BF 1: Ich heiße römisch 40 . RI: „Wie alt sind Sie“? BF 1: Ich bin XXXX . BF 1: Ich bin römisch 40 . Die weitere Befragung erfolgt wieder mit Dolmetscher. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Integration, Leben in Österreich) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Welche Ausbildung haben Sie im Herkunftsstaat genossen? BF 1: Die Schule habe ich sechs bis sieben Jahre besucht. Beruf habe ich als Maschinenmechaniker gemacht. Eigentlich bin ich Baggerfahrer. Ich habe auch ein Zertifikat als Elektriker. Ich habe für 15 Jahre als LKW-Fahrer gearbeitet. Nachgefragt, Ich habe vorher auch als Baggerfahrer am Berg gearbeitet. Nachgefragt, ich habe auch als Elektriker für drei oder vier Jahre gearbeitet. Das war nach der Schule. Ich habe nur die eigenen Maschinen, die Bagger mit denen ich gefahren bin, repariert. BF 2: Ich habe ca. 15 Jahre vor meiner Ehe als Schneiderin gearbeitet. Nach der Ehe war ich nur noch Hausfrau. Nachgefragt, ich habe fünf Jahre lang die Schule besucht. RI: Wie würden Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage in der Türkei einschätzen? BF 1: Normal, uns ging es gut. Wir besaßen ein dreistöckiges Haus, mit meinen Brüdern gemeinsam. Ich hatte auch zwei Taxis. Die Hälfte der LKW hat mir auch gehört. BF 2: Uns ging es gut, auch meinen Eltern. RI: Wer von Ihrer Familie bzw. Ihrer Verwandtschaft lebt noch in der Türkei und wo? BF 1: Ein Bruder und zwei Schwestern. Meine Eltern sind bereits verstorben. BF 2: Ein Bruder und drei Schwestern. Nachgefragt, meine Eltern sind verstorben. Die Mutter zwei Monate vor der Ausreise, mein Vater vor einigen Monaten. RI: Haben Sie seit der Ausreise Kontakt mit Familienangehörigen oder Verwandten in der Türkei? Wann zuletzt und mit wem? BF 1: Ich habe nur Kontakt zu einer Schwester. Das letzte Mal vor drei oder vier Tagen. Wir haben alle zwei Monate einmal Kontakt. BF 2: Ich habe täglichen Kontakt zu allen meinen Schwestern. Zu meinem Bruder habe ich keinen Kontakt. RI: Wie geht es Ihren Angehörigen in der Türkei? BF 1: Ihnen geht es gut. Sie besitzen Autos und sie haben keine Probleme. BF 2: Meine Schwestern haben Häuser und haben ein Erbe des Vaters bekommen. Sie haben keine Probleme. RI: Wie alt sind Ihre Geschwister? BF 1: Eine Schwester von mir ist XXXX Jahre alt, mit der ich Kontakt habe. Die andere Schwester ist ca. XXXX Jahre alt. Mein Bruder ist ca. XXXX Jahre älter als ich. Er ist zwischen XXXX und XXXX Jahre alt. BF 1: Eine Schwester von mir ist römisch 40 Jahre alt, mit der ich Kontakt habe. Die andere Schwester ist ca. römisch 40 Jahre alt. Mein Bruder ist ca. römisch 40 Jahre älter als ich. Er ist zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahre alt. BF 2: Meine Schwestern sind XXXX , XXXX , XXXX Jahre alt und mein Bruder ist XXXX Jahre alt. BF 2: Meine Schwestern sind römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Jahre alt und mein Bruder ist römisch 40 Jahre alt. RI: Wie finanzieren Ihre Geschwister in der Türkei deren Leben? BF 1: Mein Bruder war LKW-Fahrer, jetzt ist er Pensionist. Er besitzt einen Supermarkt. Meine Schwester arbeitet nicht. BF 2: Mein Bruder besaß ein Kaffeehaus in Istanbul. Jetzt weiß ich es nicht, da ich keinen Kontakt mit ihm habe. Und meine Schwestern arbeiten nicht. RI: Wie würden Sie die wirtschaftliche Lage Ihrer Familie einschätzen? BF 1: Mittelschicht bis gut. BF 2: Auch so, normal. RI: Verfügen Ihre Angehörigen in der Türkei. über eigene Wohnungen oder Häuser? Wie kann ich mir die Wohnsituation Ihrer Angehörigen in der Türkei vorstellen? BF 1: Die Behörde hat unser Haus zerstört und wie wollten 60% der Entschädigung pro Wohnung zahlen. Ich war damit nicht einverstanden. Aber mein Bruder schon. Und deswegen gab es eine Auseinandersetzung zwischen meinem Bruder und mir. Er hat wieder uns Haus von der Behörde gekauft. Er wohnt dort drinnen. Die Behörde hat das Haus zerstört und wieder aufgebaut. Nachgefragt, wann, wie und warum die Behörde das Haus zerstört hätte, gebe ich an, dass das 2015 oder 2016 war. Die Behörde hat in dem Gebiet Gräber gemacht. Das war an der syrischen Grenze, das war bei den Vorfällen
  13. Nachgefragt, ich habe nahe der syrisch-türkischen Grenze auf der türkischen Seite gewohnt. Es gab Vorfälle und die Behörde hat viele Häuser in unserem Gebiet zerstört und Tunnels gegraben. Nachgefragt, das Haus wurde circa drei Jahre danach, also circa 2019, wieder aufgebaut. Nachgefragt, ob ich bis zuletzt in diesem Haus gewohnt hätte, gebe ich an, dass wir während der Vorfälle das Haus verlassen haben und in der Nähe von XXXX lebten. Eine Nachbarin von uns wurde angeschossen. Wir sind nachher nach XXXX gegangen. Dort habe ich wieder eine Wohnung gekauft. Dort wohnte ich bis zur Ausreise. Nachgefragt, was mit der Wohnung passiert sei, gebe ich an, dass ich diese Wohnung verkauft habe und damit die Ausreise finanziert habe. Nachgefragt, was mit dem restlichen Geld passiert sei, da der RI davon ausgeht, dass nicht der gesamte Gewinn des Verkaufs für die Reise verwendet wurde, gebe ich an, dass der gesamte Gewinn für die Ausreise eingesetzt werden musste, da Immobilien zu dieser Zeit sehr billig waren. BF 1: Die Behörde hat unser Haus zerstört und wie wollten 60% der Entschädigung pro Wohnung zahlen. Ich war damit nicht einverstanden. Aber mein Bruder schon. Und deswegen gab es eine Auseinandersetzung zwischen meinem Bruder und mir. Er hat wieder uns Haus von der Behörde gekauft. Er wohnt dort drinnen. Die Behörde hat das Haus zerstört und wieder aufgebaut. Nachgefragt, wann, wie und warum die Behörde das Haus zerstört hätte, gebe ich an, dass das 2015 oder 2016 war. Die Behörde hat in dem Gebiet Gräber gemacht. Das war an der syrischen Grenze, das war bei den Vorfällen
  14. Nachgefragt, ich habe nahe der syrisch-türkischen Grenze auf der türkischen Seite gewohnt. Es gab Vorfälle und die Behörde hat viele Häuser in unserem Gebiet zerstört und Tunnels gegraben. Nachgefragt, das Haus wurde circa drei Jahre danach, also circa 2019, wieder aufgebaut. Nachgefragt, ob ich bis zuletzt in diesem Haus gewohnt hätte, gebe ich an, dass wir während der Vorfälle das Haus verlassen haben und in der Nähe von römisch 40 lebten. Eine Nachbarin von uns wurde angeschossen. Wir sind nachher nach römisch 40 gegangen. Dort habe ich wieder eine Wohnung gekauft. Dort wohnte ich bis zur Ausreise. Nachgefragt, was mit der Wohnung passiert sei, gebe ich an, dass ich diese Wohnung verkauft habe und damit die Ausreise finanziert habe. Nachgefragt, was mit dem restlichen Geld passiert sei, da der RI davon ausgeht, dass nicht der gesamte Gewinn des Verkaufs für die Reise verwendet wurde, gebe ich an, dass der gesamte Gewinn für die Ausreise eingesetzt werden musste, da Immobilien zu dieser Zeit sehr billig waren. BF 2: Ich schließe mich den Worten meines Mannes an. Nachgefragt, wie die Wohnsituation meiner Angehörigen sei, gebe ich an, dass alle meine Geschwister Wohnungen besitzen. RI: Können Sie mir Ihre Adresse in der Türkei bekanntgeben? BF 1: XXXX , XXXX . An den Straßennamen erinnere ich mich nicht, die Nummer war XXXX . BF 1: römisch 40 , römisch 40 . An den Straßennamen erinnere ich mich nicht, die Nummer war römisch 40 . BF 2: XXXX . Es war Hausnummer XXXX im Erdgeschoss. BF 2: römisch 40 . Es war Hausnummer römisch 40 im Erdgeschoss. RI: Von welchem Ort in der Türkei haben Sie Ihre Ausreise begonnen? BF 1: XXXX . BF 1: römisch 40 . BF 2: XXXX . BF 2: römisch 40 . RI: Wann war die Ausreise? BF 1: Warten Sie, das war…am 03.05.2002, warten Sie…(BF überlegt)
  15. April oder Mai. Weil wir leben seit ca. 2 ½ Jahren hier. BF 2: Am 24.05.
  16. RI: Erzählen Sie mir wie der Tag der Ausreise abgelaufen ist. BF 1: Wir fuhren von XXXX mit dem Bus bis Istanbul. Also bis zum Flughafen. Wir verbrachten die Nacht in Istanbul bei einem Verwandten meiner Frau. Am nächsten Tag flogen wir von Istanbul weg. BF 1: Wir fuhren von römisch 40 mit dem Bus bis Istanbul. Also bis zum Flughafen. Wir verbrachten die Nacht in Istanbul bei einem Verwandten meiner Frau. Am nächsten Tag flogen wir von Istanbul weg. BF 2: Ich schließe mich meinem Mann an. RI: Über welche Länder und mit welchen Transportmitteln kamen Sie von der Türkei nach Österreich? BF 1: Über Serbien und Ungarn. BF 2: Ja. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei legal oder illegal? BF 1: Legal. Aber sie haben uns die Papiere gemacht, organisiert. Nachgefragt, ich meine damit den Schlepper. BF 2: Ja. RI: Welche Papiere hat der Schlepper gemacht oder organisiert? BF 1: Ich weiß es nicht, ob es gefälschte Reisepässe waren oder ähnliches. Sie haben uns die Tickets gegeben und sagten, mit diesen Dokumenten werden wir bis Serbien keine Probleme bekommen. BF 2: Wir sind normal mit den Reisepässen bis Serbien gekommen. Und dann haben die Schlepper in Serbien unsere Reisepässe abgenommen. RI: Erfolgte die Ausreise aus der Türkei behördlich kontrolliert? BF 1: Ja. BF 2: Ja. RI: Hatten Sie im Zuge der Ausreise Probleme mit Grenzbeamten? BF 1: Nein. Eigentlich habe ich gespürt, das Gefühl gehabt, dass sie mich von meiner Familie trennen wollen. Aber nachdem sie gesehen haben, dass die Familie bei mir ist, haben sie nichts getan. BF 2: Nein. Es gab keine Probleme. RI: Hatten Sie ein konkretes Reiseziel anlässlich der Ausreise? BF 1: Europa ist für mich gleich, ich wollte eher nach Deutschland. Österreich war mir nicht bekannt, ich wusste auch nicht, dass man in Österreich Deutsch spricht. BF 2: Nachdem ich hierher kam sah ich, dass es hier gut ist. Mein Mann sagte, dass wir nach Deutschland gehen würden bzw. sollten. Wir blieben aber da. Wir sind zufrieden. RI: Wer vertritt Ihre Kinder im Verfahren? BF 1: Wir beide. Meine Frau kann das machen oder ich. Meine Frau soll das machen. BF 2: Passt, dann mache ich das. RI: Sind Ihre Kinder geistig und körperlich gesund? BF 2: Ja. RI: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe oder beziehen sich die Kinder auf Ihre Fluchtgründe? BF 2: Sie haben die gleichen Fluchtgründe wie wir. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (persönlicher und familiärer Hintergrund, Reiseroute) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Die BF 2 wird um 10:41 Uhr ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen. Unterbrechung der mVH um 10:41 Uhr, Fortsetzung um 10:43 Uhr. Beginn der Befragung des BF 1 um 10:43 Uhr. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 1: Ja und ich habe angegeben, dass ich in Syrien geboren bin. Alles stimmt. Aber der Dolmetscher in XXXX hat nicht so ganz klar übersetzt. Ich habe auch damals Deutsch nicht verstanden. Jetzt verstehe ich zu 60% Deutsch. Nachgefragt, ob es Fehler im Protokoll gäbe, gebe ich an, als ich mit meinen Eltern von Syrien in die Türkei ging, war ich ca. 13 Jahre alt. Die türkischen Grenzpolizisten schossen auf uns. Wir waren mit Pferden unterwegs. Ein Pferd wurde erschossen. Auf die Frage hingewiesen gebe ich an, dass ich 13 Jahre in Syrien war. BF 1: Ja und ich habe angegeben, dass ich in Syrien geboren bin. Alles stimmt. Aber der Dolmetscher in römisch 40 hat nicht so ganz klar übersetzt. Ich habe auch damals Deutsch nicht verstanden. Jetzt verstehe ich zu 60% Deutsch. Nachgefragt, ob es Fehler im Protokoll gäbe, gebe ich an, als ich mit meinen Eltern von Syrien in die Türkei ging, war ich ca. 13 Jahre alt. Die türkischen Grenzpolizisten schossen auf uns. Wir waren mit Pferden unterwegs. Ein Pferd wurde erschossen. Auf die Frage hingewiesen gebe ich an, dass ich 13 Jahre in Syrien war. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 1: Als ich 13 Jahre alt war …. RI wiederholt die Frage. BF 1: Gut war die Situation. RI erinnert BF 1 an die Mitwirkungspflicht und ersucht dringend darum, die Fragen konkret zu beantworten. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie die Türkei verlassen haben? BF 1: Die Spione für die Behörden haben unsere Fenster zerstört, als ich als Fahrer arbeitete in XXXX . Von mir wurde auch verlangt, dass ich für die Behörde spioniere. Ich habe es abgelehnt. Sie haben die Hand meines Sohnes in der Schule gebrochen. Sie haben meine Hunde vergiftet. Das waren die Spione der Behörden. Sie brachten mich auch ein paar Mal zur Polizeiwache und haben auf mich gespuckt. Nach den Vorfällen von XXXX ging ich nach XXXX und dort haben die Spione mich für zwei Monate in die Berge mitgenommen. Ich habe auch Fotos diesbezüglich vorgelegt. Mit Schwierigkeiten konnte ich von den Spionen weggehen. BF 1: Die Spione für die Behörden haben unsere Fenster zerstört, als ich als Fahrer arbeitete in römisch 40 . Von mir wurde auch verlangt, dass ich für die Behörde spioniere. Ich habe es abgelehnt. Sie haben die Hand meines Sohnes in der Schule gebrochen. Sie haben meine Hunde vergiftet. Das waren die Spione der Behörden. Sie brachten mich auch ein paar Mal zur Polizeiwache und haben auf mich gespuckt. Nach den Vorfällen von römisch 40 ging ich nach römisch 40 und dort haben die Spione mich für zwei Monate in die Berge mitgenommen. Ich habe auch Fotos diesbezüglich vorgelegt. Mit Schwierigkeiten konnte ich von den Spionen weggehen. RI: Ich nehme an, Sie beziehen sich auf die Lichtbilder (AS 351 bis 353)? BF 1: Ja, das sind sie. RI: Wann, wo und in welcher Situation wurden die Lichtbilder aufgenommen? BF 1: Das war ca. drei oder fünf Monate vor meiner Ausreise. Die Fotos sind in den Gebirgen zwischen XXXX und XXXX aufgenommen. Nein Entschuldigung, es war zwischen XXXX und XXXX . Wir sollten die Behörde gegen die PKK unterstützen. Nachgefragt, ich war mit den Behörden dort. BF 1: Das war ca. drei oder fünf Monate vor meiner Ausreise. Die Fotos sind in den Gebirgen zwischen römisch 40 und römisch 40 aufgenommen. Nein Entschuldigung, es war zwischen römisch 40 und römisch 40 . Wir sollten die Behörde gegen die PKK unterstützen. Nachgefragt, ich war mit den Behörden dort. RI: Gehören oder gehörten Sie der PKK oder einer anderen bewaffneten Gruppierung an? BF 1: Nein. RI: Sie erwähnten gegenüber dem BFA (AS 99) und in der Beschwerde (AS 319), dass Sie davon ausgehen, dass ein Verfahren gegen Sie anhängig ist. Können Sie das belegen oder handelt es sich dabei um eine Vermutung Ihrerseits? BF 1: Nein. Bei mir nicht. Es gibt Beweise bei den türkischen Polizisten. RI: Wie meinen Sie das? BF 1: Im Jahr 1990 gab es einen Aufstand in XXXX . Ich kam an diesem Tag von der Arbeit zurück, ich arbeitete damals als Elektriker. Viele der Bewohner, die sich am Aufstand beteiligten, kamen in unser Haus und somit war ich auch dabei. Und dann haben sie mich mitgenommen und ich war vier Tage in einem Keller. Es gab dort Kanäle bzw. schmutziges Wasser. Da erkrankte ich an Asthma. Danach wurden meine Hände gefesselt und ich wurde nach XXXX überstellt. Auf der zweiten Tür des Gefängnisses stand, es gäbe keinen Allah und der Prophet sei auf Urlaub. Das heißt, man brauche nicht beten. Ich war circa einen Monat im Gefängnis. Und einer aus der Sippe meines Vaters mischte sich ein und half. Somit wurde ich entlassen. Der Mann hieß XXXX . Ich ging nach Hause, nach XXXX . Dort lebte ich bis unser Haus 2016 zerstört wurde, was ich schon oben erzählte. BF 1: Im Jahr 1990 gab es einen Aufstand in römisch 40 . Ich kam an diesem Tag von der Arbeit zurück, ich arbeitete damals als Elektriker. Viele der Bewohner, die sich am Aufstand beteiligten, kamen in unser Haus und somit war ich auch dabei. Und dann haben sie mich mitgenommen und ich war vier Tage in einem Keller. Es gab dort Kanäle bzw. schmutziges Wasser. Da erkrankte ich an Asthma. Danach wurden meine Hände gefesselt und ich wurde nach römisch 40 überstellt. Auf der zweiten Tür des Gefängnisses stand, es gäbe keinen Allah und der Prophet sei auf Urlaub. Das heißt, man brauche nicht beten. Ich war circa einen Monat im Gefängnis. Und einer aus der Sippe meines Vaters mischte sich ein und half. Somit wurde ich entlassen. Der Mann hieß römisch 40 . Ich ging nach Hause, nach römisch 40 . Dort lebte ich bis unser Haus 2016 zerstört wurde, was ich schon oben erzählte. RI: Hatte dieser Vorfall, also die viertägige Anhaltung, noch weitere nachteilige Folgen für Sie? BF 1: Einmal als ich zwischen 30 und 35 Jahren alt war, ging ich mit anderen Jungs nach Diyarbakir, um dort an einer Kundgebung teilzunehmen. Die anderen jungen Menschen und ich wurden von der Polizei geschlagen. Und einmal als ich mit meinem LKW in Slopie unterwegs war, haben sie auch eine Waffe auf mich gerichtet und sagten, ich sei ein Terrorist, obwohl ich sagte immer, wir seien Brüder. Nachgefragt, das war 2013 oder so. RI: Wann wurde von Ihnen verlangt, dass Sie als Spion für die türkischen Behörden arbeiten sollten? BF 1: Das war zwei Jahre vor meiner Ausreise. Ich war aber mit meiner Arbeit als LKW-Fahrer beschäftigt. Sie kamen zu mir nach Hause und beschimpften mich, sie sagten, ich müsse mitmachen. Ich war aber dauernd unterwegs. Am Schluss brachten sie mich in die Berge. Und ich war mit meinem eigenen Auto in den Bergen unterwegs. Dort wurde eine Frau krank. Und ich habe gesagt, dass ich sie zu einem Arzt bringen würde. Ich brachte die Frau ins Krankenhaus und dann sagte ich meiner Frau, dass wir weggehen müssten. Die Türken erkennen unsere Sprache und unser Volk nicht an. Und sie meinen, entweder sollte man die Türkei mögen oder von dort weggehen. RI ersucht BF 1 darum, Fragen konkret zu beantworten und nicht abzuschweifen. RI: Wer genau verlangte Ihre Kooperation und wie wurde diese verlangt? BF 1: Die Bewohner in XXXX , weil alle Bewohner fast als Spione für die Behörde arbeiteten. Sie sagten, ich solle Spion werden und eine Waffe tragen sowie gegen die PKK in den Bergen kämpfen.BF 1: Die Bewohner in römisch 40 , weil alle Bewohner fast als Spione für die Behörde arbeiteten. Sie sagten, ich solle Spion werden und eine Waffe tragen sowie gegen die PKK in den Bergen kämpfen. RI: Wer verlangte das von Ihnen: Bewohner der Stadt XXXX oder türkische Beamte?RI: Wer verlangte das von Ihnen: Bewohner der Stadt römisch 40 oder türkische Beamte? BF 1: Die Nachbarn, also die Bewohner, die zur Behörde gehören bzw. für die Behörde tätig waren. Das waren Türken mit arabischen Wurzeln, die in der osmanischen Zeit oder so in die Türkei kamen. RI: Hatten Sie in diesem Zusammenhang jemals direkten Kontakt mit türkischen Beamten? BF 1: Ja, zwei Mal kam eine Autostreife und brachte mich zur Polizeiwache. Und ich habe die Kooperation abgelehnt. Sie haben mich beschimpft. Nachgefragt, ob es außer den Beschimpfungen noch weitere nachteilige Konsequenzen gegeben habe, gebe ich an, dass die Umstände einfach nicht zum Aushalten waren. RI: Warum wollte man, dass gerade Sie für die türkischen Behörden gegen die PKK spionieren bzw. kämpfen? BF 1: Nein. Nicht nur mich. 90% der Bewohner von XXXX tun das und sind Spione für die Behörden. Es sind Dorfwächter. BF 1: Nein. Nicht nur mich. 90% der Bewohner von römisch 40 tun das und sind Spione für die Behörden. Es sind Dorfwächter. RI: Wer brach Ihrem Sohn wann und warum die Hand? BF 1: Meine Frau und ich brachten unseren Sohn in die Schule, sie wussten, dass wir aus XXXX stammen und sie bezeichneten und als Terroristen. BF 1: Meine Frau und ich brachten unseren Sohn in die Schule, sie wussten, dass wir aus römisch 40 stammen und sie bezeichneten und als Terroristen. RI: Wer brach Ihrem Sohn die Hand, wann wurde Ihrem Sohn die Hand gebrochen? BF 1: Er besuchte damals die erste Klasse Volksschule. Das war ein Bewohner, der neben der Schule wohnte und auch zu diesen Spionen oder Dorfwächtern gehörte. RI: Ihr Sohn ist XXXX geboren. Ich nehme demnach an, das war circa XXXX ?RI: Ihr Sohn ist römisch 40 geboren. Ich nehme demnach an, das war circa römisch 40 ? BF 1: Ja. Das muss so gewesen sein. RI: Wann wurden Ihre Hunde vergiftet? BF 1: 3 oder 3 ½ Jahre vor unserer Ausreise. RI: Gibt es konkrete Hinweise auf eine Urheberschaft der Behörden? BF 1: Nein. Beweise gab es nicht. Aber ich hatte ein eigenes Haus für die Hunde. Das war in der Nähe der Haustüre. Und als Fremde und Soldaten auf der Straße gingen, haben die Hunde laut gebellt. Und deswegen haben die Spione die Hunde vergiftet. RI: Wie oft bzw. wann wurden Sie festgenommen und bespuckt? BF 1: Das war
  17. Einmal wurde ich inhaftiert oder festgenommen. Ich habe keine Fehler gemacht. Falls ich Fehler gemacht hätte, hätte mir das damals mein Leben gekostet. Ich habe 10-15 Jahre in einem Container geschlafen und ging nicht nach Hause. Das war in den Bergen. Das war am Arbeitsplatz, die Firma ist dort. Ich arbeitete für sie. RI: Ich bezog mich auf Ihre folgende Aussage: „Das waren die Spione der Behörden. Sie brachten mich auch ein paar Mal zur Polizeiwache und haben auf mich gespuckt.“. Dazu hätte ich gerne eine nähere Erklärung gehabt. BF 1: Das war glaube ich ein Jahr vor meiner Ausreise. Ich erinnere mich nicht mehr, weil ich vieles erlebt habe. RI: Wie oft kam das vor? BF 1: Zwei Mal. RI: Was war der Grund dafür? BF 1: Weil ich die Kooperation ablehnte. RI: Hatten diese beiden Festnahmen noch weitere nachteilige Folgen für Sie? BF 1: Ja, beim dritten Mal ging ich mit in die Berge. Und dann habe ich später die Frau ins Krankenhaus gebracht, wie ich oben erzählte, und kehrte nicht mehr zurück in die Berge. RI: Was genau haben Sie in den Bergen gemacht? BF 1: Wir erwarteten die PKK. Falls sie kommen, sollten wir auf sie schießen. Nachgefragt, wie lange ich in den Bergen war, gebe ich an, es waren zwei Monate. RI: Wer nahm die Lichtbilder AS 351 bis 353 auf? BF 1: Ein Bekannter von mir, der auch in der Gruppe war. RI: Können Sie den Zeitraum, in dem Sie in den Bergen war, näher angeben (d.h. Jahr und Monat)? BF 1: Ich glaube vielleicht war es drei Jahre vor meiner Ausreise oder zwei Jahre. Ich erinnere mich nicht mehr. Ich habe früher eine Coronaimpfung bekommen. Und seit eineinhalb Wochen habe ich nicht gut geschlafen, weil ich wegen der Verhandlung nervös war. RI: Hatten Sie Probleme im Zeitraum zwischen Ihrer Rückkehr aus den Bergen und Ihrer Ausreise aus der Türkei? BF 1: Ich habe meine Frau bevollmächtigt, sie sollte die Wohnung und die Autos verkaufen und ich war selbst bei meiner Schwester. Meine Frau hat alles verkauft. Dann war ich in XXXX und habe das Busticket organisiert. Wir reisten dann nach Istanbul. BF 1: Ich habe meine Frau bevollmächtigt, sie sollte die Wohnung und die Autos verkaufen und ich war selbst bei meiner Schwester. Meine Frau hat alles verkauft. Dann war ich in römisch 40 und habe das Busticket organisiert. Wir reisten dann nach Istanbul. RI: Von wann bis wann hielten Sie sich bei Ihrer Schwester auf? BF 1: Ca. einen Monat. Das war vor unserer Ausreise, in dieser Zeit, wo meine Frau die Autos verkauft hat. RI: Gab es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF 1: Ich wollte nicht, dass meine Kinder das Leben verbringen, wie ich es verbracht habe. RI: Welche konkreten Befürchtungen verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF 1: Auch, wenn die europäischen Behörden dort in der Türkei mich unterstützen oder mir helfen, würden sie mich nicht aus dem Gefängnis rausbringen können. RI: Gibt es konkrete Hinweise auf eine drohende Haftstrafe? BF 1: Wie ich gesagt habe, meine frühere Festnahme ist bei der Polizei bekannt. Sowas nennt man in der Türkei „rote Linie“, „rotes Zeichen“, wenn man früher irgendwann festgenommen wurde. D.h. man wird gesucht. Nachgefragt, ob ich mich auf meine Festnahme im Jahr 1990 beziehe, ja. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die Sie schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in die Türkei zurückkehren könnten? BF 1: Auch mein Vater wurde drei Jahre in Syrien festgenommen, als ich noch ein Kind war. Er wurde damals mit meinem Bruder festgenommen. Mein Vater wollte mich damals in Syrien nicht in die Schule schicken. Es gab einen Vorfall in Syrien in Amuda. Es gab einen Brand in einem Kino ….. RI weist darauf hin, dass sich das Vorbringen des BF 1 gerade auf die frühen 1980iger Jahre bezieht und ein zeitlicher Zusammenhang mit der Ausreise nicht evident ist. BF 1: Ich will damit sagen, dass ich nicht nach Syrien zurückkehren kann. Ich bin nicht wegen Geld hergekommen, ich verdiente 1.500 Dollar im Monat. RI weist darauf hin, dass die Frage nicht war, ob er wegen Geld hergekommen sei, sondern ob es weitere Fluchtgründe bezogen auf die Türkei geben würde. RI: Gibt es weitere Fluchtgründe bezüglich der Türkei? BF 1: Nicht mehr, als ich mich daran erinnere. RI: Hatte Ihre Frau eigene Probleme bzw. gab es gegen Ihre Frau gerichtete Verfolgungshandlungen? BF 1: Nein. Als wir in XXXX waren, haben die Nachbarn hin und wieder kleine Steine auf unsere Fenster geschossen und haben diese zerstört. Sie bezeichneten uns als Terroristen, weil wir aus XXXX stammten. BF 1: Nein. Als wir in römisch 40 waren, haben die Nachbarn hin und wieder kleine Steine auf unsere Fenster geschossen und haben diese zerstört. Sie bezeichneten uns als Terroristen, weil wir aus römisch 40 stammten. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine Frage. Regierungsvorlage, Keine Frage. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine Beweisanträge. Regierungsvorlage, Keine Beweisanträge. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF 1: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF 1: Nein. Heute war es gut und ich bin zufrieden. Ende der Befragung des BF 1 um 11:36 Uhr. Um 11:36 Uhr wird die BF 2 aufgerufen. Beginn der Befragung der BF 2 um 11:37 Uhr. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF 2: Alles war ok. Ich habe die Wahrheit gesagt. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF 2: Es war auch in Ordnung. Sie haben uns nicht erlaubt, dass wir viel erzählen. Sie sagten, wir sollen Ja oder Nein sagen. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie die Türkei verlassen haben? BF 2: Wir sind von XXXX nach XXXX umgezogen und haben eine Wohnung in XXXX gekauft. Die Bewohner in XXXX mochten uns nicht, weil sie als Spione für die Behörden arbeiteten und wir aus XXXX stammen. BF 2: Wir sind von römisch 40 nach römisch 40 umgezogen und haben eine Wohnung in römisch 40 gekauft. Die Bewohner in römisch 40 mochten uns nicht, weil sie als Spione für die Behörden arbeiteten und wir aus römisch 40 stammen. RI: Hatten Sie jemals in der Türkei eigene Probleme bzw. gab es gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen? BF 2: Nein, mir ist nichts passiert. RI: Was können Sie mir über die Probleme Ihres Mannes berichten? BF 2: Ein oder zwei Mal wurde er festgenommen. Sie haben ihn auch für ein paar Tage mitgenommen als Spion oder Dorfwächter, um für diese zu arbeiten. Ich glaube ein oder zwei Mal haben sie ihn festgehalten. RI: In welchem Zeitraum wurde Ihr Mann mitgenommen, um für diese zu arbeiten? BF 2: Das war ca. ein Jahr vor unserer Ausreise, als wir in XXXX waren. BF 2: Das war ca. ein Jahr vor unserer Ausreise, als wir in römisch 40 waren. RI: Wie lange wurde er mitgenommen? BF 2: Vielleicht 40 Tage oder zwei Monate. Genau weiß ich es nicht, genau erinnere ich mich nicht. RI: Welche konkrete Befürchtung verbinden Sie mit einer Rückkehr in die Türkei? BF 2: Es kann sein, dass sie ihn einmal festgenommen, weil er abgelehnt hat, mit ihnen oder für sie als Spion zu arbeiten. RI: Hat Ihr Mann immer mit Ihnen gemeinsam gewohnt? BF 2: Ja, bis auf die Zeit, wo er für diese ca. zwei Monate gearbeitet hat. RI: Gab es konkretes fluchtauslösendes Ereignis? BF 2: Die Nachbarn in XXXX haben unsere Hunde und Katzen vergiftet, weil wir aus XXXX stammen. Sie haben auch mein Kind in der Schule geschlagen, weil er Kurdisch in der Schule sprach. BF 2: Die Nachbarn in römisch 40 haben unsere Hunde und Katzen vergiftet, weil wir aus römisch 40 stammen. Sie haben auch mein Kind in der Schule geschlagen, weil er Kurdisch in der Schule sprach. RI: Wann waren diese eben erwähnten Vorfälle? BF 2: Das war auch ein Jahr vor unserer Ausreise, das mit den Hunden und Katzen. Das mit meinem Sohn war ca. sechs Monate vor unserer Ausreise. RI: Was spricht dagegen, dass Sie aktuell wieder in die Türkei zurückkehren? BF 2: Wo sollen wir hin und zurückkehren. In einem Teil leben nur Türken in der Türkei und in unseren Gebieten muss man Spion werden. RI: Wer konkret hat Ihr Kind geschlagen? BF 2: Türkische Kinder in der Schule. Sie wollten ihn nicht. Nachgefragt, er hatte keine Verletzungen. Aber er hat seitdem Beinschmerzen. RI: Gibt es sonst noch Gründe, außer jenen, die Sie schon vorgebracht haben, weshalb Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten? BF 2: Ich mache mir Sorgen, dass sie meinen Mann dort festnehmen, weil er mit denen nicht kooperierte. RI: Gibt es zu diesem Fragenkomplex (Fluchtvorbringen) Fragen des RV? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Keine Beweisanträge. Regierungsvorlage, Keine Beweisanträge. Verständigung mit Dolmetscher: RI: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF 2: Ja. RI: Gab es in der Verhandlung sonst irgendwelche Probleme mit dem Dolmetscher? BF 2: Nein. Ende der Befragung der BF 2 um 11:49 Uhr. RI: Wollen Sie etwas Abschließendes sagen? RV: Nein. Regierungsvorlage, Nein. RI: Wollen Sie etwas Abschließendes sagen? BF 1: Ich möchte gerne hier leben. Wenn wir hierbleiben dürften, würde ich den Deutschkurs weitermachen. Und als LKW-Fahrer oder Kranfahrer arbeiten. BF 2: Mir gefällt die Gerechtigkeit in Österreich. Ich möchte meine Kinder gerne hier großziehen. Hier ist es human und die Menschen haben mehr Werte als in der Türkei. Wir kamen nicht wegen Geld nach Österreich. RI: Eine kurze abschließende Frage noch: Laut Beschwerde besucht der BF 3 die Schule (
  18. Klasse) und die BF 4 den Kindergarten. Ist das nach wie vor so oder besuchen nunmehr beide Kinder die Schule bzw. welche Bildungseinrichtungen besuchen Ihre Kinder? BF 1: Mein Sohn besucht die dritte Volksschule. Meine Tochter besucht die erste Volksschule. Nachgefragt, welche Volksschule die Kinder besuchen würden, in XXXX .BF 1: Mein Sohn besucht die dritte Volksschule. Meine Tochter besucht die erste Volksschule. Nachgefragt, welche Volksschule die Kinder besuchen würden, in römisch 40 . […]“
  19. Mit hg. Schriftsatz vom 13.01.2025 (der BBU GmbH mit 14.01.2025 rechtswirksam zugestellt) übermittelte das BVwG den BF das Länderinformationsblatt Türkei vom 18.10.2024 (Version 9) zur Stellungnahme binnen sieben Tagen.
  20. Es langte binnen offener Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Die Identitäten der BF stehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die BF führen laut eigenen Angaben die im Spruch ausgewiesenen Namen und Geburtsdaten. Der BF 1 ist syrisch-türkischer Doppelstaatsbürger, die BF 2 bis 4 verfügen ausschließlich über die türkische Staatsangehörigkeit. Sämtliche BF gehören der kurdischen Volksgruppe an und bekennen sich zum Islam. Die BF beherrschen die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Die BF 1 und 2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der BF 3 und
  23. Bis zu ihrer Ausreise im Mai 2022 lebten die BF in der Stadt XXXX in einer sich im Eigentum des BF 1 befindlichen Wohnung, mit deren Verkauf die Ausreise der BF aus der Türkei finanziert wurde. Die BF reisten bis Serbien legal mit dem Flugzeug und migrierten in der Folge illegal und schlepperunterstützt nach Österreich. Bis zu ihrer Ausreise im Mai 2022 lebten die BF in der Stadt römisch 40 in einer sich im Eigentum des BF 1 befindlichen Wohnung, mit deren Verkauf die Ausreise der BF aus der Türkei finanziert wurde. Die BF reisten bis Serbien legal mit dem Flugzeug und migrierten in der Folge illegal und schlepperunterstützt nach Österreich. Der BF 1 besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs bis sieben Jahre die Schule und erlernte den Beruf des Elektrikers. Er erwarb Arbeitserfahrung nicht nur als Elektriker, sondern auch als LKW-Fahrer, Maschinenmechaniker sowie Baggerfahrer. Die BF 2 besuchte fünf Jahre die Schule und war circa 15 Jahre als Schneiderin berufstätig. 1.
  24. Die BF 1 und 2 verfügen jeweils über einen Bruder sowie zwei bzw. drei Schwestern im Herkunftsstaat. Der BF 1 pflegt regelmäßigen Kontakt zu einer Schwester, die BF 2 zu sämtlichen Schwestern. Die Geschwister der BF sind mit keinen Problemen konfrontiert und bestreiten deren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sowie Pensionszahlungen bzw. als Hausfrauen. Die Angehörigen der BF sind der türkischen Mittelschicht zuzurechnen. 1.
  25. Der BF 1 leidet seit 1990 an Asthma, was schon im Herkunftsstaat behandelt wurde, wofür er einen Spray hat und was nicht lebensbedrohlich ist. Er ist arbeitsfähig. An Krankheiten psychischer Natur leidet der BF 1 nicht. Die BF 2 ist vollständig gesund und arbeitsfähig. Die BF 3 und 4 sind ebenfalls gesund. 1.
  26. Die BF hatten vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses, ihres politischen Hintergrundes oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu gewärtigen. 1.
  27. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren die BF auch keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt. Den BF droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ihnen droht auch keine anderweitige individuelle Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen oder terroristische Anschläge in ihrer Herkunftsregion. Sie verließen ihren Herkunftsstaat im Mai 2022 und reiste von Istanbul bis Serbien legal und in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich. Im Bundesgebiet stellten sie in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. XXXX ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. Die BF werden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (bzw. einer Rückkehr in die Türkei im Allgemeinen) keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt und auch keiner anderweitigen asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF wurden nicht von Privatpersonen oder staatlichen Organen mit dem Tod oder dem Eintreten anderer (schutzrelevanter) Nachteile bedroht. Im Fall einer Rückkehr werden sie wiederum in den Familienverband integriert werden. , römisch 40 ist (ebenso wie sämtliche andere Regionen der Türkei) ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle erreichbar. 1.
  28. Die BF sind in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates integriert. In ihrem Herkunftsstaat verfügen die BF über eine gesicherte Existenzgrundlage, potentiell eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit in den Unterkünften der Geschwister der BF 1 und 2 sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion in Gestalt (zumindest) der Geschwister der BF 1 und
  29. Zumindest zu Teilen ihrer Verwandtschaft pflegen die BF 1 und 2 regelmäßigen Kontakt. Die BF 1 und 2 werden nach erfolgter Rückkehr zumindest kurzfristig die Unterstützung ihrer Geschwister in Anspruch nehmen und einer Arbeit nachgehen oder Transferleistungen in Anspruch nehmen können. Im Übrigen werden die BF 1 und 2 im Stande sein, selbst für ihren Lebensunterhalt Sorge zu tragen und die BF 3 und 4 zu versorgen. Die BF 3 und 4 werden im Rückkehrfall im Stande sein, am türkischen Schulunterricht teilzunehmen. 1.
  30. Die BF halten sich seit spätestens 31.05.2022 in Österreich auf. Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die BF beziehen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung. Seit dem 19.07.2022 beziehen die BF kein Taschengeld. Die BF 1 und 2 gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF 3 besucht die dritte Klasse und die BF 4 die erste Klasse der Volksschule in XXXX . Der BF 3 besucht die dritte Klasse und die BF 4 die erste Klasse der Volksschule in römisch 40 . Die BF schlossen bis dato keinen Deutschkurs ab. Der BF 1 verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache, welche eine Konversation – selbst auf schlichtem Niveau – nicht zulassen. Die BF 2 verfügt über gar keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF 1 verfügt über entfernte Angehörige (Cousins und Cousinen seines Vaters) in Österreich. Die BF 2 hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF 1 hat eine Schwester in XXXX , zu welcher er keinen Kontakt pflegt. Eine Schwester der BF 2 lebt als Asylwerberin in XXXX , einer ihrer Brüder lebt in XXXX . Über weitere Angehörige in der Europäischen Union verfügen die BF nicht. Der BF 1 verfügt über entfernte Angehörige (Cousins und Cousinen seines Vaters) in Österreich. Die BF 2 hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Der BF 1 hat eine Schwester in römisch 40 , zu welcher er keinen Kontakt pflegt. Eine Schwester der BF 2 lebt als Asylwerberin in römisch 40 , einer ihrer Brüder lebt in römisch 40 . Über weitere Angehörige in der Europäischen Union verfügen die BF nicht. Ihre Freizeit verbringen die BF 1 und 2 mit ihren Kindern und alltäglichen Besorgungen. Der BF 1 besucht darüberhinaus einen kurdischen Verein in XXXX . Ihre Freizeit verbringen die BF 1 und 2 mit ihren Kindern und alltäglichen Besorgungen. Der BF 1 besucht darüberhinaus einen kurdischen Verein in römisch 40 . Die BF 1 und 2 verfügen über keinen Freundeskreis in Österreich, sind nicht in Vereinen aktiv und engagieren sich nicht ehrenamtlich. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung der BF 3 und 4 konnte nicht festgestellt werden. Die BF 1 und 2 sind strafrechtlich unbescholten bzw. nicht in Erscheinung getreten. Eine maßgebliche Integration der BF in Österreich ist nicht gegeben. 1.
  31. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Abs 1a FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  32. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Der Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Die BF wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  33. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
  34. Politische Lage Letzte Änderung 2024-09-27 15:25 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.; vergleiche Migrationsverket 9.4.2024, S. 8f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023). Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen. Umfragen der Kadir-Has-Universität (Januar 2022) bestätigen, dass 40,6 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass es eine politische Polarisierung gibt - im Vergleich zu 55,9 % im Jahr zuvor (BS 19.3.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 29.2.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt. 9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 20.5.2024, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 19.3.2024, S. 38). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit Online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). Duvar 18.5.2023 In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vgl. BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023).In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - Gesetzgebungsperiode [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresultats von 61 Mandataren] (Duvar 18.5.2023, vergleiche BIRN 19.5.2023), was mit den übrigen 58 YSP die offiziellen 61 Parlamentarier ergibt (BIRN 19.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023).Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei YSP zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. - Der politische Pluralismus wurde weiterhin dadurch untergraben, dass die Justiz Oppositionsparteien und einzelne Parlamentsabgeordnete, insbesondere der HDP, wegen angeblicher Terrorismusdelikte ins Visier nahm. Das System der parlamentarischen Immunität bietet den Oppositionsabgeordneten keinen ausreichenden Rechtsschutz, um ihre Ansichten innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu äußern. Bis zum Ende der
  35. Legislaturperiode (2018-2023) belief sich die Gesamtzahl der Abgeordneten, gegen die ein Beschluss über die parlamentarische Immunität und ein Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität vorlag, auf 206 (180 von ihnen gehörten der parlamentarischen Opposition an). Allerdings wurde während des Berichtszeitraums der Europäischen Kommission (Juni 2022 - Juni 2023) weder einem bzw. einer Abgeordneten die Immunität entzogen noch wurde er bzw. sie wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Zwei ehemalige HDP-Ko-Vorsitzende und mehrere ehemalige HDP-Abgeordnete befinden sich trotz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu ihren Gunsten immer noch im Gefängnis [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 13-14); vgl.CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). Drei Abgeordnete der HDP hatten ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus verloren (CoE-PACE 22.4.2021, S. 2f). - Der EGMR hatte am 1.2.2022 entschieden, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der HDP, unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hatte, indem sie deren parlamentarische Immunität aufgehoben hatte (BIRN 1.2.2022). - Das Europäische Parlament "missbilligt[e] das gezielte Vorgehen gegen politische Parteien und Mitglieder der Opposition, die zunehmend unter Druck geraten" und "erklärt[e] sich besorgt darüber, dass die Unterdrückung und die Verfolgung der politischen Opposition nach den jüngsten Wahlen aufgrund der schlechter werdenden wirtschaftlichen Lage des Landes zunehmen werden" (EP 13.9.2023, Pt. 13). Das Verfahren zum Verbot der HDP wegen Terrorismusvorwürfen, einschließlich des Ausschlusses von 451 HDP-Mitglieder von politischer Betätigung sind weiterhin vor dem Verfassungsgericht anhängig [Stand: Februar 2024] (EC 8.11.2023, S. 14). Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vgl. FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vgl. Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vgl. TM 11.12.2023).Die Demokratische Partei der Völker - HDP, die aufgrund des laufenden Verbotsverfahrens vor dem Verfassungsgericht von der Schließung bedroht war, nahm an den Parlamentswahlen vom 14.5.2023 unter den Listen der Links-Grünen Partei - YSP teil. Am 27.8.2023 stellte die HDP auf ihrem vierten außerordentlichen Kongress ihre Aktivitäten ein und beschloss, den politischen Kampf unter dem Dach der YSP fortzusetzen. Die YSP wiederum hielt ihren vierten großen Kongress am 15.10.2023 ab und änderte ihren Namen in Partei für Gleichheit und Demokratie der Völker - Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi - HEDEP (Bianet 16.10.2023; vergleiche FES 7.12.2023, S. 6). Der Kassationsgerichtshof entschied, die Abkürzung HEDEP nicht zuzulassen, weil sie eine zu große Ähnlichkeit mit der verbotenen Vorgängerpartei HADEP aufwies (FES 7.12.2023; vergleiche Bianet 24.11.2023). Am 11.12.2023 änderte HEDEP ihre Abkürzung in DEM-Partei, nachdem der Kassationsgerichtshof eine Änderung aufgrund der Ähnlichkeit mit der geschlossenen Partei für Volksdemokratie (HADEP) gefordert hatte. Der vollständige neue Name der Partei wurde nicht geändert. Das Wort "Demokratie" im Parteinamen wurde verwendet, um die Abkürzung zu bilden (Duvar 11.12.2023; vergleiche TM 11.12.2023). Kommunalwahlen Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vgl. DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024).Am 31.3.2024 haben in der Türkei Kommunalwahlen stattgefunden. Diese waren insofern von Bedeutung, da 20 % aller Beschäftigten der Türkei allein in Istanbul leben und dort mehr als die Hälfte der landesweiten Exporte und Importe abgefertigt werden. Außerdem stehen Istanbul und die Hauptstadt Ankara gemeinsam mit den Städten Izmir, Adana, Muğla und Antalya für fast die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes (DW 1.4.2024). - Erstmals seit ihrer Gründung 2001 wurde die islamisch-konservative Partei AKP von Präsident Erdoğan mit 35,5 % nur zweitstärkste Kraft. Die oppositionelle CHP kam landesweit auf 37,7 %. Sie gewann in 21 Städten und 14 Großstädten unter anderem in Istanbul, Ankara, Izmir, Bursa, Adana und Antalya. Sie übernahm auch einige ehemalige AKP-Hochburgen in Anatolien. Im Südosten der Türkei gewann die pro-kurdisch DEM-Partei, Nachfolgerin der HDP, zehn Provinzen (BPB 22.5.2024; vergleiche DW 1.4.2024, Jacobin 23.4.2024). Die CHP wurde zum ersten Mal seit 1977 wieder die führende Partei im Land. Sie baute ihre Regierungskontrolle von 22 auf 35 Provinzen aus. In den kurdischen Gebieten war die Niederlage der AKP noch deutlicher. Sie verlor beispielsweise in Muş und Ağri an die DEM-Partei (Jacobin 23.4.2024). Die Kommunalwahlen haben deutlich gemacht, dass die AKP vor einigen Entscheidungen steht, die nicht mehr lange aufgeschoben werden können. Sollte es weder zu einer vorgezogenen Parlaments- und Präsidentschaftswahl noch zu einer Verfassungsänderung kommen, wird dies die letzte Amtszeit von Staatspräsident Erdoğan sein. Die Wahl hat außerdem gezeigt, dass mit der Neuen Wohlfahrtspartei (Yeniden Refah Partisi - YRP) von Fatih Erbakan eine islamisch-konservative Partei entstanden ist, die für die AKP-Basis eine Alternative darstellt (FES 11.7.2024, S. 4). Die YRP wurde in der Provinz Şanliurfa stärkste Partei (Jacobin 23.4.2024). Laut Experten war die angespannte wirtschaftliche Lage entscheidend für das schlechte Abschneiden der AKP. Bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 konnten Erdoğan die AKP noch viele Wahlgeschenke an die Pensionisten, Rentner und die Wirtschaft machen. Dieses Mal war dies angesichts der leeren Staatskassen nicht mehr möglich (DW 1.4.2024). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis Juni 2023 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister verhaftet und 39 Bürgermeister inhaftiert [arrested]. Sechs HDP-Bürgermeister sitzen weiterhin im Gefängnis [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] (EC 8.11.2023, S. 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt, ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern (EC 8.11.2023, S. 14). Siehe auch die Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition sowie Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung. 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