Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 17.07.2024 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 13.07.2024 wurden der Beschwerdeführer und eine weitere Person um 16:40 Uhr an einer Adresse in WIEN DÖBLING wegen Lärmerregung polizeilich betreten, als der Beschwerdeführer mit der anderen Person an dieser Adresse Gartenarbeit verrichtete. Der Beschwerdeführer und die andere Person konnten sich dabei nicht ausweisen, die Daten der beiden wurden durch Befragung erhoben. Beide gaben auch an, vor Kurzem nach Österreich eingereist zu sein und bei der Reise nach Österreich ihre Ausweise verloren zu haben. Die Exekutivbeamten setzten das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom Sachverhalt in Kenntnis, das um 19:05 Uhr ein Festnahmeauftrag gegen die beiden Personen erließ. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer festgenommen und um 21:56 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 14.07.2024 zum Aufenthalt, zu Art. 8 EMRK und zum Sicherungsbedarf sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich ein. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 14.07.2024 zum Aufenthalt, zu Artikel 8, EMRK und zum Sicherungsbedarf sowie zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „LA: Verstehen Sie die Dolmetscherin, welcher für die Sprache Russisch bestellt worden ist? VP: Ja. Ich verstehe die Dolmetscherin. Befragt gebe ich an, dass meine Muttersprache TADSCHIKISCH ist. Ich kann auch USBEKISCH und RUSSISCH. Ich kann kein Deutsch. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben und verpflichtet sind am Verfahren mitzuwirken! Im Falle von Verständigungsschwierigkeiten können Sie selbstverständlich jederzeit rückfragen. Haben Sie das verstanden? VP: Ja das habe ich. LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund? VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass ich derzeit keine Medikamente einnehme. LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem? VP: Nein. Ich werde nicht rechtlich vertreten. LA: Wie heißen Sie? Wann und wo sind Sie geboren? Welche Staatsangehörigkeit und welchen Familienstand haben Sie? VP: Mein Name lautet XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren. Ich bin USBEKISCHER Staatsbürger. Ich bin verheiratet und habe ein kleines Kind.VP: Mein Name lautet römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. Ich bin USBEKISCHER Staatsbürger. Ich bin verheiratet und habe ein kleines Kind. LA: Haben Sie ein gültiges heimatstaatliches Reisedokument? Falls ja, legen Sie dieses bitte vor! VP: Nein. Ich habe keinen Reisepass. LA: Können Sie eine Kopie Ihres Reisedokuments in Vorlage bringen? VP: Nein kann ich nicht. LA: Können Sie anderweitige Identitätsdokumente (Führerschein, Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis o. dgl.) vorlegen, welche Ihre Identitätsangaben bestätigen? VP: Nein nichts. LA: Warum können Sie keinerlei Personaldokumente vorlegen? Wo befinden sich Ihre heimatstaatlichen Dokumente? VP: Ich habe nur einen Reisepass gehabt. Ich habe meinen Reisepass in Österreich verloren. Befragt gebe ich an, dass ich vor 7 Monaten meinen Pass hier verloren habe, als ich hierherkam. Ich habe keine Verlustmeldung bei der Polizei gemacht, weil ich kein Geld dafür gehabt habe. LA: Haben Sie bereits ein Reisedokument, nämlich einen Reisepass oder einen Notpass oder ein Ersatzreisedokument, bei Ihrer Vertretungsbehörde beantragt? VP: Nein habe ich nicht. LA: Warum haben Sie sich nicht an Ihre Botschaft gewendet, wenn Sie Ihren Reisepass bereits vor 7 Monaten verloren haben? VP: Weil ich kein Geld gehabt habe. LA: Da Sie über kein reisefähiges Dokument verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ-Verfahren verpflichtet. Wenn Sie nicht mitwirken, kann Ihnen die Mitwirkung auch mit Bescheid unter Androhung von Zwangsstrafen auferlegt werden. Ihnen werden nun die Formblätter vorgelegt, welche Sie wahrheitsgemäß ausfüllen und unterschreiben müssen! Sind Sie dazu bereit? VP: Ja bin ich. Anm.: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig aus.Anmerkung, Die Partei füllt die Formblätter freiwillig aus. LA: Haben Sie die Formblätter wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt? VP: Ja habe ich. LA: Haben Sie sich bereits um eine freiwillige Rückkehr bemüht? VP: Nein LA: Verfügen Sie in Österreich oder einem anderen Staat der EU über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum? VP: Nein weder noch. LA: Wie lautet Ihre heimatstaatliche Wohnanschrift? VP: Ich komme aus dem Dorf XXXX , in der Nähe von dem Dorf XXXX . VP: Ich komme aus dem Dorf römisch 40 , in der Nähe von dem Dorf römisch 40 . LA: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? VP: Seit 7 Monaten bin ich hier. Stand des Ermittlungsverfahrens/Vorhalt: LA: Wann Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Sie wurden gestern am 13.07.2024 von Beamten der LPD […] in einem Garten bei der unerlaubten Beschäftigung betreten. Sie konnten sich im Zuge einer Personenkontrolle mit keinem Personaldokument legitimieren. Die Beamten stellten Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fest. Nach erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Journaldienst der Behörde wurden Sie
Festnahmeauftrag festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL überstellt, wo Sie nun niederschriftlich einvernommen werden und Ihnen hinsichtlich der Verhängung einer möglichen Sicherungsmaßnahme als auch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Parteiengehör eingeräumt wird. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist über Sie eine Sicherungsmaßnahme, nämlich die Schubhaft, zur Sicherung des Verfahrens sowie der Abschiebung anzuordnen. Ihnen wird ebenso zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist gegen Sie eine Rückkehrentscheidung ggf. in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Es ist geplant Sie zum nächstmöglichen Termin bei der usbekischen Botschaft für ein Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vorzuführen. Es ist beabsichtigt Sie in Ihre Heimat abzuschieben, sobald das auch faktisch möglich ist. Haben Sie das verstanden? Möchten Sie sich dazu äußern? VP: Ja ich habe es verstanden. Parteigehör: LA: Wann und wie konkret sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und zu welchem Zweck? VP: Ich bin vor 6 oder 7 Monaten nach Europa, nach Österreich eingereist. Ich kam über die TÜRKEI per Flugzeug nach Österreich. Ich hatte ein POLNISCHES Touristenvisum. Das ist mittlerweile abgelaufen. Ich kam nach Österreich, weil ich Schulden in meiner Heimat habe. LA: Können Sie einen Nachweis (Reisepass, Flugticket o. dgl.) in Vorlage bringen, der Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Einreise nach Österreich plausibel und zweifelsfrei belegt? VP: Nein nichts. LA: Sind Sie das erste Mal in Österreich aufhältig? VP: Ja das bin ich. LA: Sind Ihnen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen bekannt? VP: Nein Anm.: Der Partei wird die Rechtslage erläutert. Anmerkung, Der Partei wird die Rechtslage erläutert. LA: Sie benötigen, um sich hierorts aufzuhalten einen gültigen Reisepass sowie ein gültiges Visum bzw. einen gültigen Aufenthaltstitel. Es liegt in Ihrem Interesse und Ihrer Verantwortung darauf zu achten, dass Sie die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen entsprechend beachten und befolgen, einen gültigen Reisepass inklusive gültigen Visum mitführen sowie auch einen dementsprechenden Stempel in Ihren Reisepass vorweisen bzw. im Stande sind den Behörden Ihre Einreise zweifelsfrei zu belegen! Haben Sie das verstanden? VP: Ja habe ich. LA: Was haben Sie seit Ihrer Einreise in Österreich gemacht? Wie haben Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet die letzten Monate verbracht? VP: Ich habe verschiedene Arbeiten verrichtet. LA: Wie lange hatten Sie vor in Österreich zu bleiben? Wie lange wollten Sie noch in Österreich verbleiben? VP: Noch ein Jahr lang. Anm.: Der Partei wird die Rechtslage erläutert.Anmerkung, Der Partei wird die Rechtslage erläutert. LA: Was gedenken Sie zu tun, falls Sie heute entlassen werden? VP: Ich würde dann mit meinem Freund mitfahren und ausreisen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß in welches Land wir fahren würden. LA: Wie können Sie ohne Reisepass reisen? VP: -keine Antwort- LA: Mit welchem Personen verkehren Sie üblicherweise in Österreich? VP: Mit niemanden. LA: Kennen Sie den XXXX ?LA: Kennen Sie den römisch 40 ? VP: Das ist ein Freund von mir. Befragt gebe ich an, dass das der Freund wäre, mit dem ich mitfahren würde. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein habe ich nicht. LA: Wo nehmen Sie seit Ihrer Einreise Unterkunft? VP: Ich war an verschiedenen Orten unterkünftig. Es hat sich um verschiedene Moscheen gehandelt. LA: Wo nehmen Sie aktuell Unterkunft bzw. nächtigen Sie? VP: In einer Moschee. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie die Adresse der Moschee oder deren Name lautet. LA: Wie gelangen Sie in diese Moschee? Wie verschaffen Sie sich Zutritt? VP: Bis 10 Uhr am Abend ist die Moschee offen. Ich komme immer früher. Ich habe dort kein Zimmer und schlafe dort auf dem Boden. LA: Laut behördlicher Abfrage sind Sie nicht aufrecht behördlich gemeldet im Bundesgebiet! Warum haben Sie sich nicht entsprechend an Ihrer aktuellen „Unterkunftsadresse“ angemeldet? VP: Ohne Pass kann man sich nicht anmelden. Anm.: Die Partei wird über das Meldegesetz belehrt.Anmerkung, Die Partei wird über das Meldegesetz belehrt. LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass es in Österreich eine Meldeverpflichtung innerhalb von drei Tagen ab Unterkunftnahme gibt. Haben Sie das verstanden? VP: Ja habe ich. LA: Wo befinden sich Ihre Effekten bzw. persönlichen Sachen? VP: Alle meine Sachen sind hier im Depot in meinem Rucksack. LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Unterhalt/ Aufenthalt in Österreich? VP: Ich arbeite. Befragt gebe ich an, dass ich Wohnungen von Landsleuten reinige. LA: Was haben Sie gestern gegen 16 Uhr in dem Garten […] gemacht? VP: Ich habe geputzt. Wir mussten auch noch ein Stück Eisen abschneiden. Dann kam auch schon die Polizei. LA: In welchem Ausmaß arbeiten Sie in Österreich? VP: Ich arbeite 2 bis 3 Mal wöchentlich von 7 Uhr in der Früh bis 18 Uhr am Abend. LA: Wie haben Sie Kontakt mit dem Arbeitgeber aufgenommen? VP: Diese Person kenne ich nicht. Mein Freund XXXX wurde von ihm angerufen. Er teilte dem XXXX mit, dass es Arbeit gibt. Befragt gebe ich an, dass ich von Landsleuten angerufen werde, wenn es Arbeit gibt.VP: Diese Person kenne ich nicht. Mein Freund römisch 40 wurde von ihm angerufen. Er teilte dem römisch 40 mit, dass es Arbeit gibt. Befragt gebe ich an, dass ich von Landsleuten angerufen werde, wenn es Arbeit gibt. LA: Wie heißt die Ansprechperson, die Ihnen die Arbeit vermittelt? VP: Es handelt sich um verschiedene Leute. Die Namen fallen mir nicht ein. LA: Wer erteilt Ihnen die Arbeitsanweisungen? VP: Mein Freund XXXX wird angerufen und mitgeteilt welche Arbeit es gibt.VP: Mein Freund römisch 40 wird angerufen und mitgeteilt welche Arbeit es gibt. LA: Was bekommen Sie für die Tätigkeiten in Österreich und von wem bekommen Sie den Lohn? VP: Ich erhalte 8 Euro die Stunde. LA: Wie erhalten Sie ihren Lohn (bar oder Konto)? VP: Ich erhalte das Geld in bar. LA: Sie sind unrechtmäßig in Österreich aufhältig und verfügen über keine Arbeitserlaubnis! Sie sind daher nicht berechtigt eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben und werden dahingehend belehrt, dass Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, da dies Schwarzarbeit darstellt! Sie haben jegliche Beschäftigung für Entgelt ab sofort zu unterlassen! Haben Sie das verstanden? VP: Ich habe es verstanden. LA: Über wie viel Geldmittel verfügen Sie derzeit? VP: Ich habe ein wenig Geld im Rucksack. Ich weiß aber nicht wie viel. Anm.: Im Effektenbericht des PAZ HG scheinen € 68,70 auf.Anmerkung, Im Effektenbericht des PAZ HG scheinen € 68,70 auf. LA: Sind Sie unfall- oder krankenversichert in Österreich? VP: Nein LA: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie und wo wurde diese absolviert? VP: Ich habe 9 Jahre die Grundschule in meiner Heimat besucht. Ich habe dann verschiedene Jobs, zum Beispiel am Bau, gehabt. LA: Sind Sie in Österreich Mitglied von einem Verein oder irgendeiner sonstigen Organisation? VP: Nein bin ich nicht. LA: Mit welchen Familienangehörigen oder Verwandten stehen Sie in der Heimat in auf welche Art und Weise in Kontakt? VP: Meine Eltern, meine Gattin und mein Kind leben in der Heimat. Wir stehen über das Telefon in Kontakt. Ich rufe sie an. LA: Sind Sie bereit freiwillig in Ihre Heimat auszureisen? VP: Wann? Wiederholung der Frage: Sind Sie bereit freiwillig in Ihre Heimat auszureisen? VP: Nein LA: Gibt es einen Grund, der gegen Ihre Rückkehr spricht? VP: Ja. Ich habe Schulden. VP: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? LA: Nein werde ich nicht. LA: Was spricht dann gegen Ihre Rückkehr nach Usbekistan? Bestehen konkrete Rückkehrbefürchtungen Ihrerseits? VP: Ich habe Angst vor der Rückkehr in meine Heimat. Befragt gebe ich an, dass ich mich in meiner Heimat noch nicht an die Polizei gewendet habe. Befragt gebe ich an, dass es in Österreich besser ist. LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Heimatstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Möchten Sie das? VP: Nein. Entscheidung: Sie verfügen über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie verfügen über keine legale Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet. Sie sind nicht aufrecht behördlich gemeldet im Bundesgebiet, haben somit gegen das Meldegesetz verstoßen und sich vielmehr im Verborgenen aufgehalten. Sie traten vielmehr durch Zufall gestern behördlich in Erscheinung. Sie wurden bei der unerlaubten Beschäftigung betreten. Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie verfügen über keine ausreichenden Geldmittel und sind als mittelos anzusehen. Sie konnten keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie gehen selbstredend unerlaubt diversen Beschäftigungen nach. Laut eigenen Angaben sind Sie nicht rückkehrwillig. Im Zuge Ihres gegenständlichen Parteiengehörs wurde festgestellt, dass keine Gründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat vorliegen! Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet wird. Es ist beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
FPG in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot nach § 53 FPG zu erlassen.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass im Anschluss an die Einvernahme über Sie die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung angeordnet wird. Es ist beabsichtigt gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG zu erlassen. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in dem gegenständlichen anhängigen Verfahren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung haben. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass der Schubhaftbescheid und die Rechtsberatung Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt werden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt werden. Sie sind selbstredend gesund. Sollte sich dies ändern oder Sie Medikamente benötigen, steht Ihnen ein Amtsarzt im PAZ zur Verfügung, welchen Sie aufsuchen können. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass es Ihnen freisteht, auch freiwillig in Ihren Herkunftsstaat, nach USBEKISTAN, zurückzukehren und diesbezüglich mit der Rückkehrberatung der BBU in Kontakt zu treten. Haben Sie alles verstanden? VP: Ich habe es verstanden. LA: Die Befragung wird jetzt beendet. Haben Sie noch Fragen oder wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben? VP: Nein LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden und war inhaltlich alles klar? VP: Ich habe die Dolmetscherin verstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass es keine Verständigungsprobleme gab und inhaltlich für mich auch alles klar und verständlich war. Mit Mandatsbescheid vom 14.07.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer sodann die Schubhaft
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.“Mit Mandatsbescheid vom 14.07.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer sodann die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt.“ 2. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. 2. Das Bundesamt verhängte mit Mandatsbescheid vom selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 19:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Mangels Vorlage eines dementsprechenden biometrischen Personaldokumentes mit Lichtbild (heimatstaatlicher Reisepass in Original, o. dgl.), steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie mit dem im Adressaten genannten Personendaten bezeichnet werden, stellt dies lediglich Ihre Verfahrensidentität dar. Sie führen als Verfahrensidentität die oben angeführten Personalien. Sie sind nicht österreichischer Staatsangehöriger und somit Fremder. Laut eigenen Angaben sind Sie usbekischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger und sind damit die Bestimmungen des FPG auf Sie anwendbar. Sie machten keine schwerwiegenden und (akut) lebensbedrohlichen Beschwerden oder Erkrankungen geltend. Sie sind selbstredend gesund. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen weder über ein gültiges reisefähiges Personaldokument (Reisepass) noch über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum in Österreich oder einem anderen Land der europäischen Union. Sie verfügen über keine ausreichenden Existenzmittel und sind als mittelos anzusehen. Sie sind selbstredend unerlaubt diversen Beschäftigungen, somit der Schwarzarbeit, nachgegangen. Sie haben gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verstoßen. Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Verfahrensführung und der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: − Sie halten sich seit Monaten illegal in Österreich auf. − Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, das Fremdenpolizeigesetz, das Meldegesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen haben. − Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich nicht ordentlich im österreichischen Bundesgebiet gemeldet haben. Sie konnten oder wollten keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie haben auch aus Eigenem Ihren Aufenthaltsort der Behörde nicht bekanntgegeben. Sie waren zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes behördlich gemeldet. Sie haben Ihren Aufenthalt ausschließlich unangemeldet im Verborgenen begründet. Sie tauchten unter und waren bisher unbekannten Aufenthaltes. − Sie verfügen nicht über ausreichend und legal erwirtschaftete Existenzmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Mangels Aufenthaltstitel und/ oder entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten sind Sie zur Arbeitsaufnahme in Österreich nicht berechtigt. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch diverse unerlaubte unangemeldete Beschäftigungen. Am 13.07.2024 wurden Sie in Österreich von Beamten der LPD WIEN bei der Schwarzarbeit betreten. Sie sind nicht in der Lage Ihren Lebensunterhalt, aus Eigenem, aus legalen Quellen, zu finanzieren. Sie sind als mittelos anzusehen. − Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie haben sich eigenständig bisher nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes gekümmert. Eine eigenständige Ausreise würde wohl auch mangels ausreichender finanzieller Mittel scheitern. Darüber hinaus sind sie nicht rückkehrwillig. − Sie sind in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder legale berufliche, wirtschaftliche, familiäre noch soziale Bindungen bestehen. − Als Person haben Sie sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens als nicht zur Gänze vertrauenswürdig erwiesen. Anhand Ihres bisherigen Verhaltens ist ebenso ersichtlich, dass Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen und offensichtlich nicht gewillt sind, sich zur Gänze rechtskonform zu verhalten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Laut eigenen Angaben sind Sie verheiratet und haben ein kleines Kind. Familiäre Bindungen zu Österreich konnten keine festgestellt werden. Ihre Angehörigen leben in der Heimat. Sie gehen in Österreich keiner geregelten, angemeldeten Beschäftigung, sondern der Schwarzarbeit, nach und sind nicht versichert. Sie können kein Deutsch. Sie sind kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet. Es ist keine tiefer greifende Integration in Österreich erkennbar. Es konnte kein schützenswertes Familien- und Privatleben festgestellt werden. Sie halten sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und haben in Österreich keinerlei Bindungen oder legal wirtschaftlichen Interessen. Sie verfügen über keine ausreichenden und nachweislich legal erwirtschafteten Existenzmittel und über keine gesicherte und glaubhafte Unterkunftsmöglichkeit. Eine dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehende relevante Integration ist in Ihrem Fall nicht feststellbar und machten Sie eine solche auch nicht geltend. Aus Ihrem Privat- und Familienleben liegen keine Umstände vor, die einer Inschubhaftnahme entgegenstehen.“ Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes aus: „Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Ziffern 1 und 9 zu Ziffer 1:
3 Z 1 FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie sich bisher wenig um die Rechtsvorschriften gekümmert haben und sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen weder über ein gültiges reisefähiges Personaldokument (Reisepass) noch über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum in Österreich oder in einem anderen Land der europäischen Union. Sie haben sich eigenständig bisher nicht um die Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes gekümmert. Sie sind selbstredend nicht rückkehrwillig. Sie verfügen über keine ausreichenden Existenzmittel und sind als mittelos anzusehen. Sie sind selbstredend unerlaubt diversen Beschäftigungen, somit der Schwarzarbeit, nachgegangen. Sie missachten demnach bewusst die grundsätzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der europäischen Union sowie die österreichische Rechtsordnung.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 liegt eine Fluchtgefahr vor, da Sie sich bisher wenig um die Rechtsvorschriften gekümmert haben und sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens als nicht vollends vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie sind zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen weder über ein gültiges reisefähiges Personaldokument (Reisepass) noch über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum in Österreich oder in einem anderen Land der europäischen Union. Sie haben sich eigenständig bisher nicht um die Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes gekümmert. Sie sind selbstredend nicht rückkehrwillig. Sie verfügen über keine ausreichenden Existenzmittel und sind als mittelos anzusehen. Sie sind selbstredend unerlaubt diversen Beschäftigungen, somit der Schwarzarbeit, nachgegangen. Sie missachten demnach bewusst die grundsätzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in der europäischen Union sowie die österreichische Rechtsordnung. Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich nicht ordentlich im österreichischen Bundesgebiet gemeldet haben. Sie konnten oder wollten keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie haben auch aus Eigenem Ihren Aufenthaltsort der Behörde nicht bekanntgegeben. Sie waren zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes behördlich gemeldet. Sie haben Ihren Aufenthalt ausschließlich unangemeldet im Verborgenen begründet. Sie tauchten unter und waren bisher unbekannten Aufenthaltes. Sie können aufgrund Ihrer fehlenden Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet Ihren Aufenthaltsort rasch verlegen. Sie sind in Österreich ungebunden und frei und können Ihren Aufenthaltsort nach Belieben grundsätzlich sehr rasch verändern. In Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens und Ihrer zuletzt getätigten Angaben ist ersichtlich, dass Sie offenkundig nicht rückkehrwillig sind und dazu bereit sind, alles in Ihrer Macht Stehende zu tun, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu prolongieren und fremdenrechtlichen Maßnahmen, nämlich der Abschiebung Ihrer Person, zu entgehen. Als Person haben Sie sich aufgrund Ihres bisherigen Gesamtverhaltens als nicht zur Gänze vertrauenswürdig erwiesen. Anhand Ihres bisherigen Verhaltens ist ebenso ersichtlich, dass Sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen und offensichtlich nicht gewillt sind, sich zur Gänze rechtskonform zu verhalten. Es ist davon auszugehen, dass Sie auf freien Fuß sich dem behördlichen Zugriff (durch Untertauchen) erneut entziehen, um illegal in Österreich verbleiben zu können. Es ist zu befürchten, dass Sie auf freien Fuß belassen, untertauchen werden, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen zu prolongieren und dadurch jegliche fremdenrechtliche Maßnahme hinsichtlich Ihrer Person verunmöglichen. Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei relevante Bindungen, welche Sie vor einem Untertauchen hindern würden. Bei Ihnen besteht auf freien Fuß erhebliche Fluchtgefahr bzw. die Gefahr Untertauchens. In Ihren Fall kann daher mit keiner anderen Sicherungsmaßnahme als der Schubhaft das Auslangen gefunden werden. Ziffer 1 ist erfüllt. zu Ziffer 9: Sie verfügen über kein reisefähiges Personaldokument. Legale berufliche Bindungen bestehen nicht. Sie können mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie haben keinerlei Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet geltend gemacht. Sie verfügen über keine Familienangehörigen i. S. d. Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Sie verfügen in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeiten (Reinigungsarbeiten), somit durch Schwarzarbeit. Sie verfügen weder über einen eigenen gesicherten ordentlichen Wohnsitz noch über ausreichende und nachweislich legal erwirtschaftete Geldmittel. Sie konnten keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie selbst verfügen in Österreich über keine ortsübliche oder feste Unterkunft. Laut eigenen Angaben nächtigen Sie in Moscheen. Sie sind ortsungebunden und mobil. Ihr Lebensunterhalt in Österreich ist nicht gesichert. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig im Bundesgebiet und als mittelos sowie obdachlos anzusehen. Sie sind in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial oder anderweitig verankert. Feststeht, dass Sie außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgewachsen und sozialisiert wurden. Der Großteil Ihrer Familie lebt weiterhin in der Heimat. Sie würden, im Wissen einer drohenden Abschiebung, auf freiem Fuß belassen abermals untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Angemerkt wird auch, dass aufgrund der Erfahrungen, eine Vernetzung in der Community von Landsleuten bedeutet, dass Sie sich noch einfacher den behördlichen Zugriff entziehen können. Es muss daher zur Sicherung des fremdenrechtlichen Verfahrens sowie einer Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Ziffer 9 ist somit erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.Sie verfügen über kein reisefähiges Personaldokument. Legale berufliche Bindungen bestehen nicht. Sie können mangels entsprechenden Aufenthaltstitels und arbeitsmarktrechtlicher Dokumente auch keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Sie haben keinerlei Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet geltend gemacht. Sie verfügen über keine Familienangehörigen i. S. d. Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. Sie verfügen in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt durch unerlaubte Erwerbstätigkeiten (Reinigungsarbeiten), somit durch Schwarzarbeit. Sie verfügen weder über einen eigenen gesicherten ordentlichen Wohnsitz noch über ausreichende und nachweislich legal erwirtschaftete Geldmittel. Sie konnten keine Unterkunftsmöglichkeit glaubhaft machen. Sie selbst verfügen in Österreich über keine ortsübliche oder feste Unterkunft. Laut eigenen Angaben nächtigen Sie in Moscheen. Sie sind ortsungebunden und mobil. Ihr Lebensunterhalt in Österreich ist nicht gesichert. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig im Bundesgebiet und als mittelos sowie obdachlos anzusehen. Sie sind in Österreich weder familiär, beruflich noch sozial oder anderweitig verankert. Feststeht, dass Sie außerhalb des österreichischen Bundesgebietes aufgewachsen und sozialisiert wurden. Der Großteil Ihrer Familie lebt weiterhin in der Heimat. Sie würden, im Wissen einer drohenden Abschiebung, auf freiem Fuß belassen abermals untertauchen und unbekannten Aufenthaltes sein. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Angemerkt wird auch, dass aufgrund der Erfahrungen, eine Vernetzung in der Community von Landsleuten bedeutet, dass Sie sich noch einfacher den behördlichen Zugriff entziehen können. Es muss daher zur Sicherung des fremdenrechtlichen Verfahrens sowie einer Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Ziffer 9 ist somit erfüllt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Am 13.07.2024 wurden Sie von Beamten der LPD WIEN in einem Garten bei der unerlaubten Beschäftigung betreten. Laut eigenen Angaben finanzieren Sie sich Ihren Lebensunteralt durch diverse unangemeldete Beschäftigungen, somit durch Schwarzarbeit., zumal Sie über keinerlei Arbeitserlaubnis verfügen. In Anbetracht Ihrer tristen finanziellen Lage besteht die Gefahr, dass Sie auf freien Fuß belassen, weiterhin unerlaubt irgendeiner Beschäftigung für Entgelt nachgehen werden. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, da Sie offenkundig nicht rückkehrwillig sind. Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet. Sie haben Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich unangemeldet im Verborgenen verbracht und jeglichen Kontakt zu österreichischen Behörden gemieden. Es ist davon auszugehen, dass Sie auf freien Fuß ein fremdenrechtliches Verfahren und in weiterer Folge Ihre Ausreise höchstwahrscheinlich hinauszögern bzw. verhindern werden. Sie sind offensichtlich nicht bereit aus Eigenem das Land zu verlassen. Sie würden nach ha. Ansicht auf freiem Fuß belassen untertauchen und eine Abschiebung verhindern. Ihr bisheriges persönliches Verhalten zeigt, dass Sie nicht gewillt sind, die bestehenden Rechtsvorschriften der Republik Österreich zur Gänze zu respektieren. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuß belassen untertauchen und sich dem Verfahren zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung entziehen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Durch den Amtsarzt des PAZ wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Auch Ihre Abschiebefähigkeit steht derzeit außer Zweifel, jedoch werden Sie vor der Abschiebung auch noch amtsärztlich diesbezüglich untersucht werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, die gegenwärtig eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden, zumal eine solche vom Amtsarzt nicht festgestellt worden ist. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern und/oder Sie Medikamente benötigen, steht Ihnen ein Amtsarzt im PAZ zur Verfügung, welchen Sie aufsuchen können. Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ 3. Mit Bescheid vom 15.07.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die abschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag um 19:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 16.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am selben Tag organisierte das Bundesamt die Vorführung des Beschwerdeführers vor eine Delegation der Botschaft der Republik USBEKISTAN zu einem Interviewtermin am 23.07.2024 um 10:00 Uhr. Am 17.07.2024 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde dazu noch am selben Tag um 11:30 Uhr polizeilich erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag, ließ das Bundesamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu. 4. Daraufhin entließ das Bundesamt den Beschwerdeführer am 17.07.2024 um 13:45 Uhr aus der Schubhaft, weil sein Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde. 5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter XXXX , dem er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde „gegen die seit dem 17.07.2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die „Schubhaft seit 17.07.2024 als rechtswidrig feststellen“ sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist, und ihm die der Eingabengebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter römisch 40 , dem er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde „gegen die seit dem 17.07.2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die „Schubhaft seit 17.07.2024 als rechtswidrig feststellen“ sowie feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig ist, und ihm die der Eingabengebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Zum Sachverhalt und zu den Beschwerdegründen brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Ich bin USBEKISCHER Staatsangehöriger und reiste im April 2024 in Österreich ein. Bereits bei der Einvernahme am 14.07.2024 gab ich gegenüber der Behörde bekannt, dass ich Angst habe nach USBEKISTAN zurückzukehren (siehe Bescheid S. 10). Die Einvernahme wurde in der RUSSISCHEN Sprache durchgeführt, wobei ich nur über rudimentäre Kenntnisse der Sprache verfügte (ich Verweise auf den Erstbefragungsprotokoll vom 17.07.2024 S. 2) und nicht zum Ausdruck bringen konnte, dass es sich um asylrelevante Verfolgung handelt. Aus diesem Grund ginge ich davon aus, dass ich bereits am am 14.07.2024 den Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 17.07.2024 teilte ich den Sicherheitsbeamten im PAZ mit, dass ich bereits am 14.07.2024 um Asyl ansuchte und ab diesem Zeitpunkt dieser wohl (erst am 17.07.2024) aus der Sicht der Behörde eingebracht und gestellt wurde. Die Behörde verletzte somit ihre Pflicht
G, indem der zuständige Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bereits am 14.07.2024 über die Stellung des Asylantrages verständigt wurde, aus diesem Grund wurde auch die Pflicht
FPG seitens der Behörde missachtet.Am 17.07.2024 teilte ich den Sicherheitsbeamten im PAZ mit, dass ich bereits am 14.07.2024 um Asyl ansuchte und ab diesem Zeitpunkt dieser wohl (erst am 17.07.2024) aus der Sicht der Behörde eingebracht und gestellt wurde. Die Behörde verletzte somit ihre Pflicht
Paragraph 17, Absatz 5, AsylG, indem der zuständige Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht bereits am 14.07.2024 über die Stellung des Asylantrages verständigt wurde, aus diesem Grund wurde auch die Pflicht
Paragraph 80, FPG seitens der Behörde missachtet. Die Schubhaft wurde daher zu Unrecht auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, denn aufgrund der Asylantragstellung hätte die Schubhaft ab dem 14.07.2024 und spätestens ab dem 17.07.2024 nicht mehr zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung aufrecht bleiben dürfen. Während des anhängigen Asylverfahrens sind weder die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch die Abschiebung zulässig.Die Schubhaft wurde daher zu Unrecht auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt, denn aufgrund der Asylantragstellung hätte die Schubhaft ab dem 14.07.2024 und spätestens ab dem 17.07.2024 nicht mehr zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung aufrecht bleiben dürfen. Während des anhängigen Asylverfahrens sind weder die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch die Abschiebung zulässig. Als Asylwerber habe ich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung sowie eine Unterkunft. Im Falle der Entlassung würde ich den Ausgang meines Asylverfahrens abwarten und hätte keinen Grund zu untertauchen. Ich wäre somit für die Behörde stets greifbar. Ich verweise ausdrücklich darauf hin, dass ich der russischen Sprache nicht ausreichend mächtig bin und somit nicht alle Fragen während der Einvernahme am 14.07.2024 verstanden habe. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit der Beiziehung eines USBEKISCHEN Dolmetschers wird daher notwendig sein, um den tatsächlichen Sicherungsbedarf feststellen zu können. Schließlich erscheint eine Abschiebung nach USBEKISTAN einerseits aufgrund des anhängigen Asylverfahrens anderseits aufgrund der in Regel mehreren Monaten andauernden Außerlandesbringungen USBEKISCHEN Staatsangehöriger nicht zeitnah realisierbar. Selbst wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Dauer der Schubhaft grundsätzlich möglich ist, ist damit der Schutzzweck des § 80 FPG nicht erfüllt. Eine Anhaltung in Haft ist ein massiver Eingriff in Grundrechte einer Person, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich lediglich beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet um eine verwaltungsrechtliche Übertretung handelt.“Schließlich erscheint eine Abschiebung nach USBEKISTAN einerseits aufgrund des anhängigen Asylverfahrens anderseits aufgrund der in Regel mehreren Monaten andauernden Außerlandesbringungen USBEKISCHEN Staatsangehöriger nicht zeitnah realisierbar. Selbst wenn die Behörde die Ansicht vertritt, dass die Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Dauer der Schubhaft grundsätzlich möglich ist, ist damit der Schutzzweck des Paragraph 80, FPG nicht erfüllt. Eine Anhaltung in Haft ist ein massiver Eingriff in Grundrechte einer Person, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich lediglich beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet um eine verwaltungsrechtliche Übertretung handelt.“ 6. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 30.07.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen beziehungsweise unzulässig zurückweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.6. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 30.07.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen beziehungsweise unzulässig zurückweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten. Begründend führte das Bundesamt im Wesentliche Folgendes aus: „Herr XXXX (BF) reiste laut eigenen Angaben vor 7 Monaten ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.07.2024 wurde er sowie zwei weitere Personen von Beamten der LPD Wien in einem Garten arbeitend angetroffen. Die Beamten wurden aufgrund von Lärm beordert. Er hatte keinerlei Dokumente bei sich und aufgrund von Sprachbarrieren wurde er von den Beamten zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeiinspektion verbracht, um die Identität feststellen zu können. Diese konnte jedoch ebenfalls keine tatsächliche Identität bestätigen. Er wurde von der LPD Wien um 19:05 Uhr festgenommen und ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.„Herr römisch 40 (BF) reiste laut eigenen Angaben vor 7 Monaten ins österreichische Bundesgebiet ein. Am 13.07.2024 wurde er sowie zwei weitere Personen von Beamten der LPD Wien in einem Garten arbeitend angetroffen. Die Beamten wurden aufgrund von Lärm beordert. Er hatte keinerlei Dokumente bei sich und aufgrund von Sprachbarrieren wurde er von den Beamten zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung zur Polizeiinspektion verbracht, um die Identität feststellen zu können. Diese konnte jedoch ebenfalls keine tatsächliche Identität bestätigen. Er wurde von der LPD Wien um 19:05 Uhr festgenommen und ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 14.07.2024, um 13:50 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 14.07.2024, um 19:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 15.07.2024 wurde von ha. ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2024 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, sondern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.07.2024, um 15:15 Uhr persönlich zugestellt. Am 16.07.2024 wurde vom BF die freiwillige Rückkehr nach USBEKISTAN beantragt und langte ha. der Termin für die Vorführung zur Botschaft der Republik Usbekistan für 23.07.2024, um 10:00 Uhr ein. Der freiwilligen Rückkehr wurde von ha. zugestimmt. Der BF stellte am 17.07.2024, um 11:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde anschließend um 11:30 Uhr niederschriftlich einvernommen. Nachdem die Einvernahme sowie die Entscheidung der Zulassung von der EAST Ost um 13:28 Uhr ergangen ist, wurde der BF um 14:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 24.07.2024, um 09:20 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Der BF hat zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2024 angegeben, dass er den Dolmetscher versteht. Er gibt selbst an, dass seine Muttersprache TADSCHIKISCH ist und er auch USBEKISCH und RUSSISCH kann. Deutsch kann er nicht. Er hatte die gesamte Einvernahme keinerlei Verständigungsschwierigkeiten, zumindest hat er keine angegeben und die Niederschrift nach Rückübersetzung auch unterschrieben. Er hat in der Niederschrift auch keinerlei Angaben über einen Antrag auf internationalen Schutz gemacht. Er hat mitgeteilt, dass er hier gearbeitet und regelmäßigen Kontakt zu seiner Frau und seinem Kind in USBEKISTAN hat. Er war auch bereit die Formblätter für das Ansuchen eines HRZ auszufüllen. Er hat nichts über eine Verfolgung mitgeteilt, nur dass er hier zum Arbeiten hergekommen ist, da er in USBEKISTAN Schulden hat. Auf die Frage, ob er strafrechtlich oder politisch in USBEKISTAN verfolgt wird, hat er mit „nein, werde ich nicht“ geantwortet. Er gab auch noch an, dass er Angst vor einer Rückkehr hätte. Am 16.07.2024 hat er bei der BBU die freiwillige Rückkehr beantragt und wurde dieser von ha. auch zugestimmt. Es wurde ein Vorführtermin für den 23.07.2024 zur USBEKISCHEN Botschaft vereinbart. Erst am 17.07.2024, wo bereits die freiwillige Rückkehr genehmigt und ein Termin bei der Botschaft vereinbart war, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Asylantragstellung wurde der BF von der LPD WIEN einvernommen, anschließend die Zulassung dessen entschieden und daraufhin wurde der BF schnellstmöglich aus der Schubhaft entlassen. Die Schubhaft in der Zeit vom 14.07.2024, ab 19:00 Uhr bis 17.07.2024, um 14:00 Uhr war somit rechtmäßig.“
2 Z 2 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 14.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 19:00 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Mit Bescheid vom 15.07.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 19:05 Uhr, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist, räumte ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die abschiebende Wirkung ab. Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am selben Tag ein. Mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die USBEKISCHE Vertretungsbehörde kann bei Personen, die über keinen Personalausweis oder Reisepass verfügen, innerhalb von zwei Monaten ab der Antragstellung des Konsuls an die Migrationsbehörde in TASHKENT gerechnet werden. Die USBEKISCHE Botschaft stellt Heimreisezertifikate aus; die Zahl ist aufgrund der sehr überschaubaren Anzahl an nicht rückkehrwilligen Personen gering. Am 16.07.2024, 13:40-14:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer rückkehrberaten, am 16.07.2024, 08:15 bis 08:30 Uhr, wurde er von seinem rechtsfreundlichen Vertreter besucht, von 08:57 bis 09:30 Uhr wurde er rechtsberaten und von 12:57-14:00 Uhr rückkehrberaten. Am 16.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr nach USBEKISTAN per Flug nach XXXX im Umfang von Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten sowie finanzieller Starthilfe, er verfüge nicht über ausreichend Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten. Den Antrag auf Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt werde er bis 18.07.2024 nachreichen. Am 16.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehr nach USBEKISTAN per Flug nach römisch 40 im Umfang von Unterstützung und Übernahme der Heimreisekosten sowie finanzieller Starthilfe, er verfüge nicht über ausreichend Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten. Den Antrag auf Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt werde er bis 18.07.2024 nachreichen. Am 16.07.2024 beantragte das Bundesamt die Vorführung des Beschwerdeführers zu einem Interviewtermin vor die Delegation der Botschaft der Republik USBEKISTAN am 23.07.2024 um 10:00 Uhr. Am 17.07.2024 stellte der Beschwerdeführer um 11:00 Uhr mit den Worten „Ich möchte Asyl beantragen. Danke.“ gegenüber den Exekutivbeamten im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr polizeilich erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag – zweite Prognose 13:28 Uhr – entschied das Bundesamt, das Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Währenddessen, am 17.07.2024, 12:35-13:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer erneut von seinem rechtsfreundlichen Vertreter besucht. Das Bundesamt entließ den Beschwerdeführer mit Entlassungsschein vom 17.07.2024, 13:35 Uhr, am 17.07.2024 um 13:45 Uhr aus dem Polizeianhaltezentrums HERNALSER GÜRTEL, weil sein Asylantrag zugelassen wurde. Er verließ das Polizeianhaltezentrum um 14:00 Uhr. Am 24.07.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner 24-stündigen Abwesenheit von der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN abgemeldet. Mit Bescheid vom 31.07.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung nach USBEKISTAN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und ist haftfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Bindungen, er hatte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine Wohnung und war in Österreich noch nie sozialversichert erwerbstätig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten sozialen Kontakte und er übernachtet in einer Moschee. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine nennenswerten finanziellen Mittel.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde die Anhaltung in Schubhaft ab 17.07.2024
2 Z 2 FPG verhängt werden dürfen, schon aus diesem Grund nicht. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Verhängung der Schubhaft sei mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates unverhältnismäßig, verkennt sie überdies, dass Heimreisezertifikate ausgestellt werden, das Verfahren ca. zwei Monate dauert und die Zahl an ausgestellten Heimreisezertifikaten deswegen so gering ist, weil sowenig Anträge gestellt werden. Der Beschwerdeführer füllte das Formblatt zur Beantragung des Heimreisezertifikates in der Einvernahme am 14.07.2024 aus, das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 15.07.2024 ein und beantragte am 16.07.2024 die Vorführung vor die Delegation der Botschaft der Republik USBEKISTAN für 23.07.2024. Es führte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates daher effizient.2. Den Schubhaftbescheid vom 14.07.2024 ficht die Beschwerde nicht an; die Anhaltung in Schubhaft am 17.07.2024 stellt sohin nur den Vollzug des Bescheides vom 14.07.2024 dar. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz erst am 17.07.2024 stellte, verfängt das Beschwerdevorbringen, gegen den Beschwerdeführer als Asylwerber hätte die Schubhaft am 14.07.2024 nicht
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt werden dürfen, schon aus diesem Grund nicht. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Verhängung der Schubhaft sei mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates unverhältnismäßig, verkennt sie überdies, dass Heimreisezertifikate ausgestellt werden, das Verfahren ca. zwei Monate dauert und die Zahl an ausgestellten Heimreisezertifikaten deswegen so gering ist, weil sowenig Anträge gestellt werden. Der Beschwerdeführer füllte das Formblatt zur Beantragung des Heimreisezertifikates in der Einvernahme am 14.07.2024 aus, das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 15.07.2024 ein und beantragte am 16.07.2024 die Vorführung vor die Delegation der Botschaft der Republik USBEKISTAN für 23.07.2024. Es führte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates daher effizient. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass es sich beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich um eine verwaltungsrechtliche Übertretung handle, verkennt sie weiters, dass es sich bei der Schubhaft nicht um eine (Verwaltungs-)Strafhaft, sondern um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Da sich der Beschwerdeführer vor der Schubhaft unrechtmäßig und im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt und außer einem Bekannten, der ihm Schwarzarbeit vermittelte, über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, sondern in Moscheen nächtigte und den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ging das Bundesamt vielmehr zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr
3 Z 1 und 9 FPG bestand und es der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung bedurfte. Dies wird in der Beschwerde, mit der der Schubhaftbescheid nicht bekämpft wird, auch nicht bestritten.Soweit die Beschwerde vorbringt, dass es sich beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich um eine verwaltungsrechtliche Übertretung handle, verkennt sie weiters, dass es sich bei der Schubhaft nicht um eine (Verwaltungs-)Strafhaft, sondern um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Da sich der Beschwerdeführer vor der Schubhaft unrechtmäßig und im Verborgenen im Bundesgebiet aufhielt und außer einem Bekannten, der ihm Schwarzarbeit vermittelte, über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, sondern in Moscheen nächtigte und den Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bestritt, ging das Bundesamt vielmehr zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG bestand und es der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung bedurfte. Dies wird in der Beschwerde, mit der der Schubhaftbescheid nicht bekämpft wird, auch nicht bestritten. Umstände, die zwischen 14.07.2024 und der Asylantragstellung am 17.07.2024 eingetreten wären, auf Grund derer die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig geworden wäre, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, auf Grund derer die Anhaltung in Schubhaft vor der Asylantragstellung rechtswidrig gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht und sind daher auch nicht ersichtlich.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Hohe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit €
Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat
GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, um den tatsächlichen Sicherungsbedarf feststellen zu können: Der Beschwerdeführer habe als Asylwerber Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung sowie eine Unterkunft. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde er den Ausgang seines Verfahrens abwarten und hätte keinen Grund, unterzutauchen, und wäre somit für die Behörde stets greifbar. Damit verkennt die Beschwerde jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits eine Woche vor Beschwerdeerhebung, drei Stunden nach der Asylantragstellung, aus der Schubhaft entlassen wurde und es dieser Prüfung daher nicht bedurfte, dies im Übrigen auch nicht in Bezug auf den Schubhaftbescheid vom 14.07.2024, da dieser nicht angefochten wurde. Im Übrigen steht der Sachverhalt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden und mit dem Akteninhalt in Einklang stehen, fest, und es sind betreffend die Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 14.07.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz war, nur Rechtsfragen zu klären. Eine mündliche Verhandlung kann daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2296176.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.