Obsah (13)
Art. 133§ 20§ 8Art. 131§ 1Artikel 23Artikel 21Art. 65Art. 16Art. 71§ 38§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW114 2299316-1 Spruch, W114 2299316-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX .
- römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .
- Am 19.12.2022 stellte sie für das Antragsjahr 2023 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA). Dabei hat sie selbst elektronisch unter anderem auch ein im entsprechenden elektronischen Antragsformular enthaltenes Kästchen angekreuzt und damit auch die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung) für das Antragsjahr 2023 beantragt.
- Am 27.02.2023 wurde mit Unterstützung durch die zuständige Bezirksbauernkammer (BBK) die Feldstücksliste des MFA für das Antragsjahr 2023 der BF durch Angabe fehlender Nutzungsarten bei mehreren Schlägen sowie durch Änderung der Nutzungsart bei einigen Schlägen korrigiert. Zusätzlich wurde auch aktiv das ursprünglich von der BF gesetzte Kreuz vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen entfernt, wodurch ab diesem Zeitpunkt im MFA der BF die Basisprämie samt Umverteilungsprämie für das Antragsjahr 2023 nicht mehr beantragt waren. Darüber hinaus wurden in diesem MFA für einzelne Schläge der in der Feldstücksliste enthaltenen Flächen die ÖPUL-Codes „SLK, SO und DIVNFZ“ vergeben.
- Am 16.03.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin in der Feldstücksliste ihres MFA für das Antragsjahr 2023 die Nutzungsart eines Schlages.
- Am 05.12.2023 kreuzte die Beschwerdeführerin in ihrem MFA für das Antragsjahr 2023 neuerlich das Kästchen vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen an.
- Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052727010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass die aktive Entfernung des Häkchens bei „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen vor Ende der Antragsfrist zum MFA 2023 darauf hinweise, dass die BF die Fördervoraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen
§ 20GSP-AV im Jahr 2023 nicht einhalte.
Die Wiederbeantragung der „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ für das Antragsjahr 2023 am 05.12.2023 sei verspätet erfolgt und nicht mehr zulässig. Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass die aktive Entfernung des Häkchens bei „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen vor Ende der Antragsfrist zum MFA 2023 darauf hinweise, dass die BF die Fördervoraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen
Paragraph 20, GSP-AV im Jahr 2023 nicht einhalte. Die Wiederbeantragung der „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ für das Antragsjahr 2023 am 05.12.2023 sei verspätet erfolgt und nicht mehr zulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 08.07.2024 Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass im Zuge der am 27.02.2023 bei der BBK erfolgten Korrektur des MFA irrtümlich das Kreuz bei den Direktzahlungen entfernt worden sei. Diesen Fehler habe sie erst am 05.12.2023 bemerkt und sofort durch eine erneute Korrektur richtiggestellt. Da sie alle Fördervoraussetzungen erfülle, beantrage sie die Neuberechnung und Nachzahlung der Direktzahlungen für das Jahr
- Mit E-Mail vom 09.07.2024 intervenierte die Landwirtschaftskammer Oberösterreich (LKOÖ) bei der AMA unter anderem auch für das Anliegen der BF und erklärte, dass die Löschung bzw. Abmeldung der Beantragung von Direktzahlungen mit der Korrektur des MFA am 27.02.2023 irrtümlich erfolgt sei. Die Annahme der AMA, die BF habe mit der Entfernung des Kreuzes „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen 2023 zum Ausdruck gebracht, dass die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden würden, sei nicht richtig. Die BF habe auch die Ausgleichszulage und verschiedene ÖPUL 2023-Maßnahmen beantragt, wofür die Flächengrundlage die Gleiche wie bei den Direktzahlungen sei. Seit dem Antragsjahr 2023 werde ein Flächenmonitoring durchgeführt, bei dem alle beantragten Flächen auf die Einhaltung der Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen als auch der Ausgleichszulage und der ÖPUL-Maßnahmen überprüft werden. Würden Abweichungen festgestellt werden, würde die BF über Monitoring-Fehler informiert werden. Eine solche Mitteilung habe die BF jedoch nie erhalten. Die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen seien somit durch das Flächenmonitoring als eingehalten festzustellen und bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen.
- Mit Schreiben vom 28.08.2024 nahm die AMA zum Vorbringen der LKOÖ Stellung und erklärte, dass auch ein erfolgtes Monitoring nicht die zwingend erforderliche korrekte Beantragung einer Prämie ersetze. Da keine rechtzeitige Beantragung der Direktzahlungen vorliege, komme die Gewährung der Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung nicht in Betracht. Auch die Anerkennung des Entfernens des Kreuzes als offensichtlicher Fehler sei für die AMA nicht möglich. Eine grundsätzliche Voraussetzung dafür sei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergebe und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffalle. Das Entfernen des Kreuzes vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen führe nicht zu einer Widersprüchlichkeit innerhalb des Antrages. Somit könne die AMA die neuerliche Beantragung im Rahmen eines offensichtlichen Fehlers nicht positiv berücksichtigen.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.09.2024 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“ mit folgendem Inhalt: „Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 19.12.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023, beantragte darin die Gewährung von Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 27.02.2023 erfolgte mit Unterstützung der BBK eine MFA Korrektur 2023, im Zuge dessen das Kreuz im Bereich Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) aktiv entfernt wurde. Am 05.12.2023 erfolgte wiederum eine MFA Korrektur 2023, im Zuge dessen das Kreuz im Bereich DIZA (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) erneut aktiv gesetzt wurde. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2024 (II/4-DZ/23-25052727010) wurde der Antrag vom 05.12.2023 im Bereich Direktzahlungen betreffend die „Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung“ als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde am 08.07.2024 – somit rechtzeitig – von der BF eine Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde gab die BF an, bei der Korrektur vom 27.02.2023 irrtümlich das Kreuz bei den Direktzahlungen entfernt zu haben. Anfang Dezember 2023 bemerkte die BF diesen Irrtum und die Direktzahlungen wurden von ihr am 05.12.2023 mittels MFA Korrektur wieder beantragt. Am 26.07.2024 langte in der AMA ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich mit dem Titel „Anerkennung der Nachbeantragung DIZA MFA 2023“ ein. Darin wurde mitgeteilt, dass bei der Nachberechnung der DIZA 2023 bei drei Betrieben, uA auch bei dem Betrieb der BF, die Nachbeantragung der DIZA im MFA 2023 nicht anerkannt wurde. Die LWK Oberösterreich ersuchte darin die AMA, das Argument, dass die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen durch das Flächenmonitoring zur Ausgleichszulage bzw. zu den ÖPUL-Maßnahmen geprüft und als eingehalten festgestellt werden konnten, bei der Beurteilung der eingebrachten Beschwerde zu berücksichtigen. Am 28.08.2024 erfolgte seitens der AMA eine schriftliche Antwort an die LWK OÖ. Es wurde mitgeteilt, dass keine positive Beurteilung erfolgen kann. Die aktive Entfernung des Kreuzes "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung" im Bereich Direktzahlungen 2023 vor Ende der Antragsfrist zum Mehrfachantrag 2023 lässt vermuten, dass die BF die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen
§ 20
GSP-AV im Jahr 2023 nicht einhalten wird.Die aktive Entfernung des Kreuzes "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung" im Bereich Direktzahlungen 2023 vor Ende der Antragsfrist zum Mehrfachantrag 2023 lässt vermuten, dass die BF die Fördervoraussetzungen für die Direktzahlungen
Paragraph 20, GSP-AV im Jahr 2023 nicht einhalten wird. Erst rund neun Monate später, somit bereits nach der Vegetationsperiode, wurde das Kreuz im Bereich Direktzahlungen betreffend die "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung" erneut aktiv von der BF gesetzt. Die Wiederbeantragung der Direktzahlungen betreffend die "Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung" 2023 am 05.12.2023 ist verspätet und nicht mehr zulässig. Der Antrag auf Direktzahlungen hätte bis 17.04.2023 eingereicht werden müssen (§§ 33 Abs. 2 Z. 2 lit. a), 5 Abs. 1 GSP-AV).Der Antrag auf Direktzahlungen hätte bis 17.04.2023 eingereicht werden müssen (Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,), 5 Absatz eins, GSP-AV). Kein offensichtlicher Fehler: Eine Anerkennung als offensichtlicher Fehler ist für die AMA nicht möglich.
§ 8
GSP-AV können von der begünstigten Person vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn die begünstigte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.
Paragraph 8, GSP-AV können von der begünstigten Person vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn die begünstigte Person in gutem Glauben gehandelt hat. Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung von Anträgen erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffällt.Unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung von Anträgen erfolgen kann, wurde von der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533 aus 2002, näher ausgeführt. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrages sehr leicht auffällt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das aktive Entfernen des Kreuzes Direktzahlungen Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung im MFA 2023 führt nicht zu einer Widersprüchlichkeit innerhalb des Antrages. Somit kann die AMA die neuerliche Beantragung Direktzahlungen Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung im Rahmen des offensichtlichen Fehlers nicht positiv berücksichtigen. Unterstützung der BBK: Eine Beantragung einer Prämie sowie das Storno einer Prämie kann von der antragstellenden Person alleine oder mit Unterstützung durch die BBK erfolgen. Die Unterstützung der BBK muss sich die antragstellende Person aber jedenfalls zurechnen lassen. Im vorliegenden Fall wurde das Entfernen des Kreuzes Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) mit Unterstützung der BBK durchgeführt. Dies ist für die AMA umso mehr ein Indiz, dass das Entfernen des Kreuzes Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) tatsächlich gewollt war und nicht auf einem Irrtum beruht. Monitoring: Im Schreiben der Landwirtschaftskammer Oberösterreich wird darauf hingewiesen, dass die BF neben den Direktzahlungen auch ÖPUL und die Ausgleichszulage im MFA 2023 beantragte und diese Maßnahmen somit „gemonitort“ worden sein müssten. Dazu teilt die AMA Folgendes mit: Das Vorliegen von Monitoring ersetzt nicht eine korrekte Beantragung einer Prämie. Um eine Prämie erhalten zu können, muss diese rechtzeitig im MFA beantragt werden und es müssen alle Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Da im vorliegenden Fall das Kreuz im Bereich Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) im MFA 2023 entfernt wurde, liegt keine rechtzeitige Beantragung der Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) im MFA 2023 mehr vor. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Gewährung der Prämie Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) nicht mehr in Betracht. Lehre und Judikatur: Seitens der AMA wird festgehalten, dass auch in der Lehre und Judikatur die Ansicht vertreten wird, dass ein sogenanntes „Storno vom Storno“ nicht zulässig ist. Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (§ 13 Abs. 7 AVG); dies bis zur rechtskräftigen Erlassung des Bescheids. Die Zurückziehung hat nach der Judikatur „ausdrücklich“ zu geschehen. Die Zurückziehung wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich. (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 151); Siehe auch VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 02.02.2012, 2011/04/0017.Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (Paragraph 13, Absatz 7, AVG); dies bis zur rechtskräftigen Erlassung des Bescheids. Die Zurückziehung hat nach der Judikatur „ausdrücklich“ zu geschehen. Die Zurückziehung wird mit dem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich. (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019)Rz 151); Siehe auch VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241; 02.02.2012, 2011/04/0017. Das Entfernen eines Kreuzes im MFA ist nach Ansicht der AMA eine „ausdrückliche Zurückziehung“, da damit klar zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Maßnahme storniert wird. Damit zusammenhängend sei auf den Begriff der ausdrücklichen Willenserklärung, der wohl keiner näheren Erörterung bedarf, verwiesen. Festgehalten wird, dass ein bloßer innerer Wille für die österreichische Rechtsordnung, die auf äußere Erscheinungen angewiesen ist, als alleiniger Anknüpfungspunkt unbrauchbar ist. Der Wille muss, um brauchbar zu sein, in die Außenwelt treten, er muss sozusagen „geäußert“ oder „erklärt“ werden. Die BF hat mit dem aktiven Entfernen des DIZA-Kreuzes im MFA 2023 der Außenwelt erklärt, keine Prämie im Bereich Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) erhalten zu wollen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich zwar auf das Privatrecht, finden jedoch aus Sicht der AMA ebenfalls im öffentlichen Recht Anwendung. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf den Begriff des „objektiven Erklärungswertes“ verwiesen. Der Erklärungswert, insbesondere der objektive Erklärungswert, ist ein zentraler Begriff im Rechtskontext, der den Inhalt einer Erklärung so definiert, wie er sich nach außen hin darstellt und verstanden wird. Dieser objektive Erklärungswert einer Erklärung wird unabhängig von der subjektiven Intention der erklärenden Person betrachtet und die erklärende Person muss ihn unter Umständen gegen sich gelten lassen. Der objektive Erklärungswert ist besonders relevant im Rahmen der Vertrauenstheorie. Nach dieser Theorie muss die erklärende Person eine Erklärung oft so gelten lassen, wie sie von einer redlichen empfangenden Person verstanden wird. Dies bedeutet, dass nicht die persönliche Absicht der erklärenden Person, sondern die vernünftige Interpretation der empfangenden Person ausschlaggebend ist. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Rechtsverkehr auf einer klaren und verlässlichen Grundlage funktioniert, indem sie das Vertrauen der empfangenden Person in die Gültigkeit einer Erklärung schützt. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15
(2018), Rz 342 ff).Der objektive Erklärungswert ist besonders relevant im Rahmen der Vertrauenstheorie. Nach dieser Theorie muss die erklärende Person eine Erklärung oft so gelten lassen, wie sie von einer redlichen empfangenden Person verstanden wird. Dies bedeutet, dass nicht die persönliche Absicht der erklärenden Person, sondern die vernünftige Interpretation der empfangenden Person ausschlaggebend ist. Diese Regelung sorgt dafür, dass der Rechtsverkehr auf einer klaren und verlässlichen Grundlage funktioniert, indem sie das Vertrauen der empfangenden Person in die Gültigkeit einer Erklärung schützt. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich daher danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste vergleiche Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15
(2018), Rz 342 ff). Die österreichische Lehre ist unter Berufung auf die „objektive Fassung“ der §§ 863, 871 ABGB überwiegend der Auffassung, dass der Mangel des Erklärungsbewusstseins die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht hindert. Die unbewusst abgegebene Erklärung wird der äußernden Person nur dann zugerechnet, wenn sie entweder den Erklärungstatbestand adäquat verursacht und dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat oder sie das Risiko des Entstehens eines Erklärungstatbestandes unnötigerweise erhöht hat (vgl. Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15
(2018), Rz 356).Die österreichische Lehre ist unter Berufung auf die „objektive Fassung“ der Paragraphen 863, 871, ABGB überwiegend der Auffassung, dass der Mangel des Erklärungsbewusstseins die Wirksamkeit der Willenserklärung nicht hindert. Die unbewusst abgegebene Erklärung wird der äußernden Person nur dann zugerechnet, wenn sie entweder den Erklärungstatbestand adäquat verursacht und dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat oder sie das Risiko des Entstehens eines Erklärungstatbestandes unnötigerweise erhöht hat vergleiche Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I15
(2018), Rz 356). Das DIZA Kreuz im MFA 2023 wurde aktiv entfernt, dies wurde somit von der BF (bzw von der BBK, deren Handeln sich die BF zurechnen lassen muss) verursacht. Auch wenn sich die BF dabei der Unterstützung der BBK bediente, muss sie jedenfalls das Handeln der BBK stets kontrollieren. Wenn die BF das Handeln der BBK nicht kontrolliert bzw nicht bemerkt, dass das DIZA-Kreuz entfernt wurde, handelt sie auch fahrlässig. Das aktive Entfernen des DIZA Kreuzes im MFA 2023 durch die BF zeigt deutlich, dass sie diese Maßnahme stornieren und somit keine Prämie dafür erhalten will.“
- Am 10.12.2024 wurde für den 07.01.2025 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im BVwG geladen. Auch die Beschwerdeführerin wurde nachweislich zu dieser Verhandlung geladen.
- Am 07.01.2025 fand die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin jedoch unentschuldigt nicht erschien. In dieser Verhandlung führte die AMA auf Fragen des BVwG insbesondere aus, dass für das Jahr 2023 bei der AMA 110.935 MFAs gestellt worden wären, wobei in 7.795 Fällen keine Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung) beantragt worden wären. Es komme damit immer wieder vor, dass in einem MFA keine Direktzahlungen beantragt werden würden. Auch aus den von der BF gesetzten ÖPUL-Codes lasse sich nicht entnehmen, dass damit jedenfalls Direktzahlungen beantragt worden wären.
- Eine Ablichtung der Verhandlungsniederschrift wurde noch am 07.01.2025 an die BF zum Parteiengehör übermittelt und ersucht dazu innerhalb einer angemessenen Frist ein allfälliges entgegnendes Vorbringen zu erstatten.
- Die BF hat sich innerhalb der gewährten Frist nicht geäußert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die BF stellte am 19.12.2022 einen MFA für das Antragsjahr 2023 und beantragte durch das Ankreuzen des Kästchens vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ Direktzahlungen für das Antragsjahr
- 1.
- Bei der ersten Korrektur des MFA am 27.02.2023, die mit Unterstützung der zuständigen BBK erfolgte, wurde das Kreuz im Kästchen vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen aktiv entfernt. Dadurch waren ab diesem Zeitpunkt für das Antragsjahr 2023 für die Beschwerdeführerin keine Direktzahlungen mehr beantragt. 1.
- Bei der zweiten Korrektur des MFA am 16.03.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin in der Feldstücksliste die Nutzungsart eines Schlages. 1.
- Bei der letzten Korrektur des MFA am 05.12.2023 setzte die Beschwerdeführerin erneut das Kreuz im Kästchen vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen und wollte damit am 05.12.2023 neuerlich für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen beantragen. 1.
- Ein MFA für ein Antragsjahr ist im Wesentlichen (abgesehen von einer Samstags-, Sonntags- oder Feiertagsregelung) bis zum 15.
- des jeweiligen Antragsjahres elektronisch zu beantragen. Nach dem 15.
- des jeweiligen Bewirtschaftungsjahres nachträglich den Bewirtschafter begünstigende im MFA gestellte Anträge oder Korrekturen des jeweiligen MFAs führen dazu, dass diese Anträge bzw. Korrekturen nicht anzuerkennen sind. 1.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052727010, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Direktzahlungen als verspätet zurückgewiesen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie den Angaben der AMA in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 07.01.2025 und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.01.2025 wurde an die Beschwerdeführerin nachweislich zum Parteiengehör übermittelt. Die BF hat sich zur mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:„Artikel 22Die Verordnung (EU) 2021/2115 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115, lautet auszugsweise:, „Artikel 22 Stützungsbetrag je Hektar
(1)Die Einkommensgrundstützung wird als Einheitsbetrag je Hektar gezahlt, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, sie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen
Artikel 23zu gewähren […]“ „Unterabschnitt 3 Ergänzende Einkommensstützung Artikel 29 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
(1)Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit („Umverteilungseinkommens-stützung“) vor. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes oder von Artikel 98 können die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer Umverteilung der Einkommensstützung reagieren, indem sie auf andere aus dem EGFL finanzierte Instrumente und Interventionen zurückgreifen, die auf eine gerechtere Verteilung und eine effektivere und effizientere Ausrichtung der Einkommensstützung ausgerichtet sind, sofern sie in ihren GAP-Strategieplänen nachweisen, dass damit in ausreichendem Maße auf diese Notwendigkeit reagiert wird.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Direktzahlungen von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Landwirten, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung
Artikel 21haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
(3)Die Mitgliedstaaten setzen auf der nationalen oder regionalen Ebene, bei der es sich um die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Ebene von Gruppen von Gebieten handeln kann, einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie für die Höchstzahl von Hektar je Landwirt fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
(4)Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang V festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
(5)Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang römisch fünf festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar. […]“ Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise: „TITEL IV„TITEL römisch vier KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN KAPITEL IKAPITEL römisch eins Allgemeine Vorschriften Artikel 59 Schutz der finanziellen Interessen der Union […]
(6)Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf Erhalt der Beihilfe berichtigt werden, sofern die zuständige Behörde anerkennt, dass die zu berichtigenden Elemente oder Auslassungen in gutem Glauben gemacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Berichtigung erfolgt, bevor entweder der Antragsteller darüber unterrichtet wird, dass bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, oder bevor die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag getroffen hat. […]“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – in der Folge: GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Verfahren für die Antragstellung § 4.
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).Paragraph 4,
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung). […]“ „Ende der Einreichfrist bei Anträgen § 5.
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.Paragraph 5,
(1)Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist. […]“ „Offensichtlicher Fehler § 8.
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Paragraph 8,
(1)Vom Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Stelle auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung anerkannt wurden und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(2)Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. […]“ „3. Abschnitt Antragstellung Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren § 32.
(1)Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.Paragraph 32,
(1)Antragsteller, die die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten. […]
(3)Wird ein Antrag
Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
(3)Wird ein Antrag
Absatz eins, eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen. […]“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Art. 65Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.Paragraph 33,
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag
Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- Dezember des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres der Antrag für die Teilnahme an Fördermaßnahmen
den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Maßnahmenantrag),
- bis spätestens am
- April des Antragsjahres a) Antrag auf Direktzahlungen
Art. 16
der Verordnung (EU) 2021/2115,a) Antrag auf Direktzahlungen
Artikel 16
, der Verordnung (EU) 2021/2115, b) Antrag auf Ausgleichszulage
Art. 71
der Verordnung (EU) 2021/2115,b) Antrag auf Ausgleichszulage
Artikel 71
, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d)Tierliste,
- e)Beilage für Tierwohl-Weide im Rahmen der Fördermaßnahme 31-04,
- f)Beilage für gefährdete Nutztiere im Rahmen der Fördermaßnahme 70-06 undAnzahl der Bio-Bienenstöcke im Rahmen der Fördermaßnahme 70-02 3. bis spätestens am 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum 15. Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder
§ 8der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl.
II Nr. 174/2021, die Almauftriebsliste ersetzt,
- bis spätestens am
- Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste, wobei für die spätestens zum
- Juli aufgetriebenen Rinder die Alm/Weidemeldung Rinder
Paragraph 8, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, die Almauftriebsliste ersetzt, […]
(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
§ 38
oder von Vorabprüfungen
§ 35ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA,1.
Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings
Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen
Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a)die Änderung der Schlagnutzungsart bis 15. Juli des Antragsjahres,
- b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 30. September,
- d)die Rücknahme einzelner Flächen oder Tiere nach dem 30. September und
- e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden.[…]“
- e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden., […]“
- b)Rechtliche Würdigung: Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Art. 16 VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet.Seit 01.01.2023 gilt in Österreich im Bereich landwirtschaftlicher Direktzahlungen ein neues Beihilfenreglement. Das System der Zahlungsansprüche ist nicht mehr maßgeblich. Die in Artikel 16, VO (EU) 2021/2115 angeführten Direktzahlungen werden seither auf Basis der im Mehrfachantrag-Flächen angemeldeten und als förderfähig ermittelten Flächen und Tiere berechnet. In der gegenständlichen Angelegenheit, die einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 betrifft, geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und bis wann und allenfalls wie ein bereits gestellter MFA von der Beschwerdeführerin korrigiert werden darf und wie sich allfällige Änderungen dieses MFA durch die Beschwerdeführerin auf die Gewährung der Direktzahlungen und letztlich auf die Höhe des von der AMA anzuweisenden Förderbetrages für das Antragsjahr 2023 auswirken. Die diesbezüglichen zu berücksichtigenden europarechtlichen und nationalen Regelungen wurden in dieser Entscheidung bereits dargestellt. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 war – wie sich aus §§ 5 Abs. 1 und 33 Abs. 2 Z 2 lit (
- a)der GSP-AV ergibt – bis zum 17.04.2023 (der 15.04.2023 war ein Samstag) einzureichen. Der Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 war – wie sich aus Paragraphen 5, Absatz eins und 33 Absatz 2, Ziffer 2, lit (
- a)der GSP-AV ergibt – bis zum 17.04.2023 (der 15.04.2023 war ein Samstag) einzureichen. Ebenfalls aus § 33 Abs. 3 Z 2 lit (
- b)der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, längstens bis zum 30.09.2023 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 17.04.2023 nicht mehr zulässig war. Ebenfalls aus Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, lit (
- b)der GSP-AV ergibt sich, dass nur Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit einer Prämienerhöhung oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind, längstens bis zum 30.09.2023 zulässig waren. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ausweitung der beantragbaren Prämien nach dem 17.04.2023 nicht mehr zulässig war. Damit stellt sich die Frage, ob ein Antrag auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 überhaupt nach dem 17.04.2023 geändert werden durfte. Dazu wird auf § 8 Abs. 1 GSP-AV, der Ausführungsbestimmung des Art. 59 Abs. 6 der VO (EU) 2021/2116 und Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2022 geltenden Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 hingewiesen, wonach von einer Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden können, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn die Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.Dazu wird auf Paragraph 8, Absatz eins, GSP-AV, der Ausführungsbestimmung des Artikel 59, Absatz 6, der VO (EU) 2021/2116 und Nachfolgebestimmung des bis 31.12.2022 geltenden Artikel 4 der VO (EU) 809 aus 2014, hingewiesen, wonach von einer Begünstigten vorgelegte Anträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt werden können, wenn es sich um offensichtliche Fehler handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn die Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Wichtig in diesem Zusammenhang für die Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit ist der nächste Absatz dieser Bestimmung, der jedenfalls in der gegenständlichen Angelegenheit zu berücksichtigen ist. Dieser lautet: „Offensichtliche Fehler können nur anerkannt werden, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“ Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2023 losgelöst von § 33 Abs. 2 der GSP-AV bei Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers auch nach dem 17.04.2023 hätte geändert werden können.Aus dieser Bestimmung ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der MFA für das Antragsjahr 2023 losgelöst von Paragraph 33, Absatz 2, der GSP-AV bei Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers auch nach dem 17.04.2023 hätte geändert werden können. Vorweg ist vom erkennenden Gericht jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin am 19.12.2022 den MFA für das Antragsjahr 2023 gestellt hat und dabei auch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 beantragt hat. Die erstmalige Korrektur des MFA erfolgte am 27.02.2023 mit Unterstützung der zuständigen Bezirksbauernkammer. Dabei wurde unter anderem das Kreuz im Kästchen vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen aktiv entfernt. Damit wurde auch der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen „zurückgezogen“. Unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 3 GSP-AV muss sich die Beschwerdeführerin diese Handlung durch die Bezirksbauernkammer auch zurechnen lassen und ist so zu betrachten, als hätte die Beschwerdeführerin selbst diese Handlung ausgeführt. Unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 3, GSP-AV muss sich die Beschwerdeführerin diese Handlung durch die Bezirksbauernkammer auch zurechnen lassen und ist so zu betrachten, als hätte die Beschwerdeführerin selbst diese Handlung ausgeführt. Die letztmalige Korrektur des MFA für das Antragsjahr 2023 am 05.12.2023 hat die Beschwerdeführerin auch selbst vorgenommen und dabei das Kreuz im Kästchen vor „Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“ im Bereich Direktzahlungen wieder gesetzt. Diese Korrektur erfolgte durch die BF deswegen, damit sie auch die von ihr begehrten Direktzahlungen im Antragsjahr 2023 erhält. Nachgefragt in der mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Angelegenheit am 07.01.2025 hat die AMA auf der Grundlage der Datengrundlage für das Antragsjahr 2023 überzeugend dargelegt, dass im Antragsjahr 2023 (die exakte Datenlage bis einschließlich 31.12.2024 berücksichtigend) 110.935 Mehrfachanträge gestellt wurden und bei 7.795 dieser Mehrfachanträge keine Direktzahlungen („Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung“) beantragt hat. Für das BVwG bedeutet dieser Umstand, dass wenn ein Antragsteller in seinem Mehrfachantrag das entsprechende Feld im elektronischen Antragsformular nicht anhakt, keine Auffälligkeit vorliegt, die bei einer einfachen Prüfung der vorliegenden Antragsunterlagen von einem Prüfer des Mehrfachantrages unmittelbar festgestellt werden kann. Sofern im verfahrensgegenständlichen MFA auch Angaben zu ÖPUL-Leistungen enthalten sind und diese ebenfalls abgeändert wurden, ist darin kein Zusammenhang zu Direktzahlungen zu erkennen. Vom erkennenden Gericht wird der Beschwerdeführerin geglaubt, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass ihr ein Irrtum unterlaufen sei und sie in gutem Glauben gehandelt habe. Bei diesem Fehler handelt es sich aber nicht um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des § 8 GSP-AV, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann.Vom erkennenden Gericht wird der Beschwerdeführerin geglaubt, wenn sie in der Beschwerde ausführt, dass ihr ein Irrtum unterlaufen sei und sie in gutem Glauben gehandelt habe. Bei diesem Fehler handelt es sich aber nicht um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Paragraph 8, GSP-AV, zumal durch eine einfache Prüfung der Angaben in den vorliegenden Antragsunterlagen dieser Fehler nicht unmittelbar festgestellt werden kann. Daher schließt sich das BVwG in der gegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung der AMA an. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden und das Beschwerdebegehren war daher abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2299316.1.00