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{'item': 'W117 2304894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW117 2304894-1 Spruch, W117 2304894-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133

Abs.4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 15.11.2024 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Gegen die(se) Abschiebung erhob er fristgerecht Beschwerde und führte begründend (entscheidungswesentlich) aus: „Der Einschreiter erhielt am 04.1 1.2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt einen Bescheid zugestellt, mit dem unter Punkt II. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Die Abschiebung nach Italien sei zulässig.„Der Einschreiter erhielt am 04.1 1.2024 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt einen Bescheid zugestellt, mit dem unter Punkt römisch zwei. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Die Abschiebung nach Italien sei zulässig. Für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das den gegenständlichen Bescheid ausgestellt hat, war allerdings irrtümlich ein anderer früherer Zustellzeitpunkt vermerkt. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Einschreiter und Beschwerdeführer zum Wochenende des 16./17.11.2024 nämlich konkret wohl am 16.11.2024 durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. durch Organe der Fremdenpolizei, die für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl tätig waren, nach Italien abgeschoben wurde. Da jedoch die Zustellung des diesbezüglichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Verfahrenszahl 1404107000/241 100056 erst am 04.11.2024 erfolgte, war der Bescheid zum Zeitpunkt am 16.1 1.2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Außerlandesbringung bzw. Abschiebung nach Italien hätte sohin nicht durchgeführt werden dürfen, vor allem weil durch die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.1 1.2024 innerhalb der 14-tägigen Frist die Entscheidung bis heute nicht rechtskräftig geworden ist. So wird selbst im relevanten Bescheid auf Seite 26 unten darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, dh. dass der Bescheid bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vollstreckt werden darf. Durch die Außerlandesbringung bzw. Abschiebung des Antragstellers nach Italien wurde durch eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in die geschützten Rechte des Beschwerdeführers und Antragstellers eingegriffen. (…)“ Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge, „das zuständige Bundesverwaltungsgericht möge

  1. gemäß § 28 Abs 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Abschiebung bzw Außerlandesbringung des Beschwerdeführers am
  2. 2024 (bzw beginnend mit
  3. 1
  4. 2204) nach Italien für rechtswidrig erklären und aufheben;
  5. gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Abschiebung bzw Außerlandesbringung des Beschwerdeführers am
  6. 2024 (bzw beginnend mit
  7. 1
  8. 2204) nach Italien für rechtswidrig erklären und aufheben;
  9. gemäß § 35 VwGVG erkennen, der Bund bzw. der zuständige Rechtsträger ist schuldig, die dem Antragsteller durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen zu Händen der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen;
  10. gemäß Paragraph 35, VwGVG erkennen, der Bund bzw. der zuständige Rechtsträger ist schuldig, die dem Antragsteller durch das Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen 2 Wochen zu Händen der rechtsfreundlichen Vertretung zu ersetzen;
  11. lediglich bei Bedarf gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
  12. lediglich bei Bedarf gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen;
  13. gemäß § 22 Abs 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise nach Österreich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur GZ 1404107000/241 100056 bzw des anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.“
  14. gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise nach Österreich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur GZ 1404107000/241 100056 bzw des anschließenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.“ Die Verwaltungsbehörde gab keine Stellungnahme ab: Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger ist in Italien asylberechtigt und verfügt über einen italienischen Konventionsreisepass sowie einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 04.12.
  15. Er reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Österreich ein, verübte während seines Aufenthaltes in Österreich mehrere Straftaten und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 16.10.2024 zu AZ 62 Hv 74/24s wegen I. des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  16. Fall, Abs. 3, 1.Fall SMG;II. des Vergehens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs. 1,
  17. und 2.Fall, Abs. 2 und Abs. 4 SMG; römisch eins. des Vergehens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall, Absatz 3, eins Punkt F, a, l, l, SMG;, römisch zwei. des Vergehens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, eins und 2 Punkt F, a, l, l, Absatz 2 und Absatz 4, SMG; III. der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. römisch drei. der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.07.2024 vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19.07.2024 vom BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verhängung der Schubhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei. Die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt., Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1404107000-24110056, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1404107000-24110056, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angeordnet und seine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in der Strafhaft in der Justizanstalt Josefstadt am 31.10.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Beschwerdefrist keine wirksame Beschwerde eingebracht. In logischer Konsequenz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025, W161 2303374-1/11E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen; der Außerlandesbringungsbescheid erwuchs damit in Rechtskraft und war ab dem 15.11.2024 durchsetzbar.In logischer Konsequenz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025, W161 2303374-1/11E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024 gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen; der Außerlandesbringungsbescheid erwuchs damit in Rechtskraft und war ab dem 15.11.2024 durchsetzbar. An diesem Tag, dem 15.11.2024, wurde der Beschwerdeführer auch auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. Entscheidungsgrundlagen: ● gegenständliche Aktenlage; ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2025, W161 2303374-1/11E; ● Beschwerdeschriftsatz; Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Strittig war lediglich die Frage, wann der Außerlandesbringungsbescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft zugestellt worden war – das Bundesverwaltungsgericht hatte diesbezüglich ein umfassendes Ermittlungsverfahren geführt und das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im Wege der Rechtsvertretung im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Da auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Ermittlungsergebnisses auftauchten, war von den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis vom 16.01.2025, W161 2303374-1/11E, auszugehen – diese Feststellungen basierten auf folgenden Erwägungen: „Zur Zustellung des Bescheides des BFA vom 30.10.2024: Für das erkennende Gericht ergibt sich die Zustellung des Bescheides am 31.10.2024 zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die polizeiliche Verbindungsstelle in der JA Wien-Josefstadt übermittelte am 31.10.2024 die Zustellbestätigung per E-Mail an das BFA. Daraus ergibt sich mit Datum und Unterschrift eines Polizeibeamten die Zustellung über die Poststelle der JA Wien-Josefstadt am 31.10.
  18. Zur weiteren Abklärung dieser Zustellung wurde nach Beschwerde-Erhebung bei der Poststelle der Justizanstalt sowohl eine fernmündliche als auch eine schriftliche Auskunft eingeholt, welche ergab, dass die Post von den Behörden dem jeweiligen Insassen unverzüglich – noch am selben Tag – zugestellt wird (siehe dazu Aktenvermerk vom 03.12.2024). Zur schriftlichen Anfrage des BVwG wann die Partei den Bescheid persönlich übernommen habe, antwortete die Landespolizeidirektion Wien, polizeiliche Verbindungsstelle in der JA Wien-Josefstadt mit Mail vom 06.12.2024 wie folgt: „Die Bescheide des BFA werden ho. über die Poststelle der JA Josefstadt zugestellt. Die Schriftstücke werden durch die Justizwachebeamten am selben oder spätestens am nächsten Tag dem Insassen übergeben. Ein Schriftstück mit der Unterschrift des Insassen gibt es nicht. Nur die Zustellbestätigung, welche von uns unterschrieben wird. Die Übersendung der Zustellnachweise per E-Mail, wie im Anhang ersichtlich, ist das Standardprozedere bei Zustellung für das BFA.“ Für das erkennende Gericht ergeben sich keine Zweifel, an den Angaben der Landespolizeidirektion und der Justizanstalt Wien-Josefstadt über die am 31.10.2024 erfolgte Zustellung zu zweifeln. Dafür, dass der Beschwerdeführer dem Bescheid, wie von seiner Rechtsvertretung behauptet, erst am 04.11.2024 erhalten hätte, gibt es hingegen keinen glaubhaften Beweis. Die vorgelegte erste Seite des Bescheides mit einem handschriftlichen Vermerk an einer Stelle, die für den Erhalt eines Bescheides in keiner Weise vorgesehen ist, vermag für diese Behauptung keinen Beweis darzustellen. Ein solcher Vermerk kann praktisch von jedermann zu jederzeit auf dieser Seite des Bescheides angebracht worden sein und ist dieser in casu jedenfalls nicht geeignet, die tatsächliche Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides darzulegen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht auch der Auskunft der LPD Wien, wonach es bei Bescheiden des BFA kein Schriftstück mit der Unterschrift des Insassen gibt. Es ist daher davon auszugehen, dass die am 15.11.2024 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht wurde.“ Hinsichtlich des konkreten Abschiebetermins dürfte der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz ein Irrtum unterlaufen sei, denn wurde der Beschwerdeführer nicht, wie vorgebracht, am 16.11.2024, sondern am 15.11.2024 abgeschoben, was unzweifelhaft der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI zu entnehmen ist. Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits im Beschwerdeverfahren W161 2303374-1 geklärt wurde.Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abzusehen, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde bereits im Beschwerdeverfahren W161 2303374-1 geklärt wurde. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…)
  19. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…) Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Abschiebung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Abschiebung): Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  20. Hauptstück des
  21. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem
  22. und
  23. Hauptstück des FPG (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
  24. Hauptstück des
  25. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und gemäß dem
  26. und
  27. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). In formeller Hinsicht stellt daher § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die maßgebliche Norm dar.In formeller Hinsicht stellt daher Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die maßgebliche Norm dar. Die in inhaltlicher Hinsicht für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung stellt § 46 FPG dar – diese lautet:Die in inhaltlicher Hinsicht für den gegenständlichen Fall relevante Bestimmung stellt Paragraph 46, FPG dar – diese lautet: Abschiebung § 46 FPG

(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46, FPG
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. ( )
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, (…). Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, (…). Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen. ( ) Gegen den Beschwerdeführer besteht/bestand eine seit dem 15.11.2024 rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringungsentscheidung vor, da der Beschwerdeführer, wie bereits im Verfahren W161 2303374-1 ermittelt, die für ihn gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG maßgebliche Zweiwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den (zu bekämpfenden) Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1404107000-24110056, versäumte: Dieser wurde ihm am 31.10.2024 zugestellt und endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.11.2024.Gegen den Beschwerdeführer besteht/bestand eine seit dem 15.11.2024 rechtskräftige und durchsetzbare Außerlandesbringungsentscheidung vor, da der Beschwerdeführer, wie bereits im Verfahren W161 2303374-1 ermittelt, die für ihn gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG maßgebliche Zweiwochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den (zu bekämpfenden) Bescheid des BFA vom 30.10.2024, Zl. 1404107000-24110056, versäumte: Dieser wurde ihm am 31.10.2024 zugestellt und endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 14.11.2024. In diesem Sinne erweist sich die Abschiebung als rechtskonform und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der vierte Antragspunkt in der Beschwerde betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde). Insoweit bestand aber zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung am 16.01.2025 im Verfahren zur Zahl W161 2303374-1 kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Verwerfung der Beschwerde – ebenso wie gegenständlich – bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war (vgl. dazu in diesem Zusammenhang etwa VwGH v. 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 mwN). Der vierte Antragspunkt in der Beschwerde betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde). Insoweit bestand aber zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung am 16.01.2025 im Verfahren zur Zahl W161 2303374-1 kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Verwerfung der Beschwerde – ebenso wie gegenständlich – bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war vergleiche dazu in diesem Zusammenhang etwa VwGH v. 20.10.2016, Ra 2015/21/0091 mwN). Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten)Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten) In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – stellt § 35 VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm dar – diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches – nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – stellt Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche, anspruchsbegründende Norm dar – diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, war sein Kostenbegehren zu verwerfen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2304894.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.