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{'item': 'W131 2299187-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW131 2299187-2 Spruch, W131 2299187-1/3EW131 2299187-2/2EW131 2299187-1/3E, W131 2299187-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: A) Das Verfahren über den gleichzeitig mit dem Begehren auf Bescheidaufhebung gestellten Antrag, gleichzeitig eine mündliche Verhandlung vor dem Veraltungsgericht durchzuführen unter gleichzeitiger Beistellung eines/r Verfahrenshilfeverteidiger/in, wird im Punkte des derart gestellten Verfahrenshilfeantrags analog § 33 VwGG als gegenstandslos eingestellt.wird im Punkte des derart gestellten Verfahrenshilfeantrags analog Paragraph 33, VwGG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision betreffend diese Einstellung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision betreffend diese Einstellung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Bf beantragte am 11.12.2023 die Befreiung, wie oben ersichtlich. Der Antrag langte am 13.12.2023 bei der Gebühren Info Service GmbH ein.
  2. Die OBS erließ nach einer Unterlagennachforderung vom 09.02.2024 den angefochtenen Bescheid, der in den hier interessierenden Teilen lautet: [...] Ihr Antrag vom 13.12.2023 auf ∙ Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages wird zurückgewiesen. Der ORF-Beitrag ist fristgerecht zu bezahlen. Begründung: In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Folgende Angaben bzw. Unterlagen wurden nicht nachgereicht: • Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen. o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen-oder Witwenpension) oder im Fall iner sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices. o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz. o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit. [...]
  3. Der Bf verfasste dagegen mit der unbestritten gebliebenen Bescheidzustellbehauptung für 05.04.204 am 30.04.2024 eine unstrittig auch von der OBS als solche gewertete, am 17.09.2024 an dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte, Bescheidbeschwerde, mit welcher er eindeutig auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die mündliche Verhandlung stellte. Dabei wurde das Verfahren zur Verfahrenszahl W131 2299187-1 betreffend den Bescheid GZ: XXXX und das Verfahren zur Verfahrenszahl W131 2299187-2 betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe eingeleitet wurde.
  4. Der Bf verfasste dagegen mit der unbestritten gebliebenen Bescheidzustellbehauptung für 05.04.204 am 30.04.2024 eine unstrittig auch von der OBS als solche gewertete, am 17.09.2024 an dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte, Bescheidbeschwerde, mit welcher er eindeutig auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die mündliche Verhandlung stellte. Dabei wurde das Verfahren zur Verfahrenszahl W131 2299187-1 betreffend den Bescheid GZ: römisch 40 und das Verfahren zur Verfahrenszahl W131 2299187-2 betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe eingeleitet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zum Erkenntnis I.)Zum Erkenntnis römisch eins.) In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Zu Spruchpunkt A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung [maW die Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung], siehe zB (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
  8. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da § 4a ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie § 3 Abs 5 RGG auf die §§ 47 – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Dies sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom
  9. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, RGG auf die Paragraphen 47, – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung der Anträge auf Befreiung wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Der VwGH verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwog dazu Nachstehendes (- vgl VwGH
  10. November 2022, Ra 2020/15/0040): Der VwGH verneinte die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags und erwog dazu Nachstehendes (- vergleiche VwGH
  11. November 2022, Ra 2020/15/0040): „Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des § 13 Abs 3 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).„Von den Mängeln des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung im obigen Sinn handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Gemäß § 3 Abs 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß § 6 RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren ´auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen´. Gemäß Paragraph 6, RGG hat die GIS bei Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben das AVG anzuwenden. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die [...] hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vg. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die [...] hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vg. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs 1 FMGebO, die ´gemäß § 50 erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ´gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise´ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche neuerlich VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).“ Der VwGH stützt die Sachentscheidungspflicht der Behörde in der soeben zitierten Entscheidung darauf, dass die Anlage zur Fermnmeldegebührenordnung keine Unterlagenvorlagepflichten als Unzulässigkeitsgründe enthält. Dies ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil § 4a ORF-Beitrags-Gesetz die in den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen ebenso wie die Bestimmungen des RGG voraussetzt und sich dadurch auf die vom VwGH behandelten Rechtsnormen stützt. Der VwGH stützt die Sachentscheidungspflicht der Behörde in der soeben zitierten Entscheidung darauf, dass die Anlage zur Fermnmeldegebührenordnung keine Unterlagenvorlagepflichten als Unzulässigkeitsgründe enthält. Dies ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar, weil Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz die in den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen ebenso wie die Bestimmungen des RGG voraussetzt und sich dadurch auf die vom VwGH behandelten Rechtsnormen stützt. Sohin bezog sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf, Nachweise bzw Unterlagen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezog sich die Aufforderung der belangten Behörde an die Bf, Nachweise bzw Unterlagen vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insb im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde die zugrundeliegenden Anträge auf Befreiung nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückwies, war der angefochtene Bescheid im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl Ra 2020/15/0040 wegen unrechtmäßiger Verweigerung einer Sachentscheidung als rechtswidrig aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und sind die verfahrenseinleitenden Anträge des Bf (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und sind die verfahrenseinleitenden Anträge des Bf (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH - Rsp konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund dieses Ergebnisses auf Basis der Aktenlage und gesicherter VwGH - Rsp konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis Vw

GH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. Zum Beschluss II.)Zum Beschluss römisch zwei.) Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrenshilfeverfahren Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Beschwerdeverfahrens von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Wie sich aus dem obigen Erkenntnis ergibt, wurde dem Aufhebungsbegehren gegen den Zurückweisungsbescheid bereits ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben, weil die Behörde die Sachentscheidung zu Unrecht verweigert hat. Der VwGH hat iS seiner aktuellen stRsp idS zB am 13.06.2022 zu Ra 2022/01/0054 insb ausgeführt wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit (vgl. VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mit Hinweis auf VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision Gültigkeit vergleiche VwGH 30.7.2021, Ro 2020/17/0001, mit Hinweis auf VwGH 19.2.2020, Ro 2019/14/0010, mwN). Weiters hat der VwGH betreffend die Übertragbarkeit auf das Beschwerdeverfahren nach VwGVG aktuell zB am14.12.2017 zu Ra 2017/07/0098 ausgeführt: Für eine Sachentscheidung des VwG über eine Beschwerde bedarf es eines aufrechten Rechtsschutzinteresses (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Für eine Sachentscheidung des VwG über eine Beschwerde bedarf es eines aufrechten Rechtsschutzinteresses vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). Siehe dazu insb auch die Entscheidung des VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, in der der VwGH das aufrechte Rechtsschutzinteresse gegen die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung verneinte, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen war. Damit hätte eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe nur mehr den Zweck, rein theoretische Rechtsfragen zu klären. Das gegenständliche Verfahren war daher analog § 33 VwGG mit Beschluss einzustellen.Damit hätte eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe nur mehr den Zweck, rein theoretische Rechtsfragen zu klären. Das gegenständliche Verfahren war daher analog Paragraph 33, VwGG mit Beschluss einzustellen. Nachdem das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs analog heranzuziehen. Demnach kommt eine Einstellung dann in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung des Bf (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Rz 5). Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann die Bf durch diesen nun auch nicht mehr beschwert sein und ist der Verfahrenshilfeantrag nach dessen Einbringung gegenstandslos geworden. Nachdem das VwGVG keine Regelung enthält, aus welchen Gründen ein Verfahren einzustellen ist, ist Paragraph 33, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs analog heranzuziehen. Demnach kommt eine Einstellung dann in Betracht, wenn der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wie zum Beispiel bei Klaglosstellung des Bf (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Rz 5). Da der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann die Bf durch diesen nun auch nicht mehr beschwert sein und ist der Verfahrenshilfeantrag nach dessen Einbringung gegenstandslos geworden. Aus diesem Grund war das Verfahren daher einzustellen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darüber, ob (auch) das Verfahren über die Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss gemäß § 33 VwGG anlog einzustellen ist, wenn der angefochtene Bescheid ohne weitere mündliche Verhandlung bereits iSd Beschwerdeführers aufgehoben wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darüber, ob (auch) das Verfahren über die Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluss gemäß Paragraph 33, VwGG anlog einzustellen ist, wenn der angefochtene Bescheid ohne weitere mündliche Verhandlung bereits iSd Beschwerdeführers aufgehoben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2299187.2.00

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