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{'item': 'W133 2303358-2'}

Obsah (13)§ 33§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 31§ 19§§ 8§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW133 2303358-2 Spruch, W133 2303358-2/3EW133 2303358-1/5E W133 2303358-2/3E, W133 2303358-1/5E BESCHLUSS Das Bund

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2024 wird

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde vom 21.11.2024 wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 19 Abs. 1 BEinstG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 21.11.2024 wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).Der Beschwerdeführer stellte am 10.06.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 03.10.2024 an die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung, den XXXX , eine Beschwerde, die mit 21.11.2024 datiert ist und ebenfalls am 21.11.2024 bei der belangten Behörde eingegangen ist. In der Beschwerde wurde u.a. wie folgt angegeben:Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung, den römisch 40 , eine Beschwerde, die mit 21.11.2024 datiert ist und ebenfalls am 21.11.2024 bei der belangten Behörde eingegangen ist. In der Beschwerde wurde u.a. wie folgt angegeben: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 10.06.2024 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 03.10.2024, den bevollmächtigten Vertretern zugestellt am 03.10.2024, abgewiesen.“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2024 die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2024 wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von einer verspäteten Einbringung der am 21.11.2024 eingebrachten Beschwerde ausgehe. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Dieser Verspätungsvorhalt wurde an die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des ERV am 05.12.2024 zugestellt. Am 20.12.2024 langte via ERV ein ebenso mit 20.12.2024 datierter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und das Beschwerdevorbringen vom 21.11.2024 wiederholte. Im Wesentlichen wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten, sondern mit einem Irrtum beim Berechnen der Fristen begründet. Die Leiterin der Rechtsabteilung sei in der Zeile im Kalender verrutscht und habe versehentlich den 22.11.2024 als Fristende vermerkt. Seitens der Abteilungsleiterin werde mittels Post-it das Fristende vermerkt und der Akt zur Bearbeitung einer Referentin zugeteilt. Die bearbeitende Referentin habe sich auf die richtige (gemeint wohl „Richtigkeit der“) Fristberechnung ihrer Vorgesetzten verlassen und diese nicht überprüft. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die am 21.11.2024 eingebrachte Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Auf die gesetzliche Bestimmung des § 71 AVG wurde verwiesen, wonach einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und sie nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dass der Partei ein Verschulden an dem Versäumnis der Prozesshandlung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handle. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Fehler beim Berechnen der Rechtsmittelfrist um eine leichte Fahrlässigkeit handle, da ein solcher Fehler gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe und dass der beschwerdeführenden Partei daher nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Frist zur Last zu legen sei.Am 20.12.2024 langte via ERV ein ebenso mit 20.12.2024 datierter Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte und das Beschwerdevorbringen vom 21.11.2024 wiederholte. Im Wesentlichen wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten, sondern mit einem Irrtum beim Berechnen der Fristen begründet. Die Leiterin der Rechtsabteilung sei in der Zeile im Kalender verrutscht und habe versehentlich den 22.11.2024 als Fristende vermerkt. Seitens der Abteilungsleiterin werde mittels Post-it das Fristende vermerkt und der Akt zur Bearbeitung einer Referentin zugeteilt. Die bearbeitende Referentin habe sich auf die richtige (gemeint wohl „Richtigkeit der“) Fristberechnung ihrer Vorgesetzten verlassen und diese nicht überprüft. Sie sei daher davon ausgegangen, dass die am 21.11.2024 eingebrachte Beschwerde fristgerecht eingebracht worden sei. Auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 71, AVG wurde verwiesen, wonach einer Partei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und sie nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dass der Partei ein Verschulden an dem Versäumnis der Prozesshandlung zur Last liege, hindere die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Verschuldens handle. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Fehler beim Berechnen der Rechtsmittelfrist um eine leichte Fahrlässigkeit handle, da ein solcher Fehler gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufe und dass der beschwerdeführenden Partei daher nur ein minderer Grad des Verschuldens an der Versäumung der Frist zur Last zu legen sei. Weiters wurde das Beschwerdevorbringen vom 21.11.2024 gegen den bekämpften Bescheid vom 03.10.2024 nochmals wiedergegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht fest. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Dieser Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers am 03.10.2024 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 14.11.2024 um 24:00Uhr. Am 21.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2024. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2024 wurde an die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des ERV am 05.12.2024 zugestellt. Die zweiwöchige Frist, in der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zu stellen ist, endete am 19.12.2024 um 24.00 Uhr.Die zweiwöchige Frist, in der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu stellen ist, endete am 19.12.2024 um 24.00 Uhr. Der Beschwerdeführer brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung am 20.12.2024 um 10:18 Uhr im Wege des ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und dem diesbezüglich ergangenen Bescheid beruhen auf dem Verwaltungsakt (hg. zur GZ. W133 2303358-1 protokolliert). Zum Fristenlauf für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.
  2. verwiesen. Dass der bevollmächtigte Vertreter (erst) mit dem Verspätungsvorhalt am 05.12.2024 Kenntnis von der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde erlangte, wurde im Wiedereinsetzungsantrag glaubwürdig dargelegt. Die rechtswirksame Zustellung des Verspätungsvorhalts am 05.12.2024 geht eindeutig aus dem elektronischen Zustellnachweis des ERV hervor (erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am 05.12.2024 um 7:49 Uhr). Das Einlangen des mit 20.12.2024 datierten Wiedereinsetzungsantrages am 20.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den Protokollen der ERV-Eingabe (Einbringungszeitpunkt 20.12.2024, 10:18 Uhr). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.12.2024 liegt im hg. Akt mit der GZ. W133 2303358-2 ein. Zum Fristenlauf für die Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.
  3. verwiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Erledigung der beiden Rechtsachen durch Beschluss. Zu Spruchpunkt A) I. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet: 3.1. Macht eine Partei

§ 33Abs. 1 Vw

GVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1. Macht eine Partei

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71 und 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Hinsichtlich § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Hinsichtlich Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom „Wegfall des Hindernisses“ im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088). Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2024 wurde an die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers im Wege des ERV zweifelsfrei am 05.12.2024 zugestellt. Der Rechtsvertreter hätte somit spätestens am 05.12.2024 erkennen müssen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Die zweiwöchige Frist, in der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses

§ 33Abs. 3 Vw

GVG zu stellen gewesen wäre, endete somit am 19.12.2024 um 24.00 Uhr.Die zweiwöchige Frist, in der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Wegfall des Hindernisses

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zu stellen gewesen wäre, endete somit am 19.12.2024 um 24.00 Uhr. Der Beschwerdeführer brachte durch seine bevollmächtigte Vertretung erst am 20.12.2024 um 10:18 Uhr im Wege des ERV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Der mit 20.12.2024 datierte und am 20.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet: 3.2.

§ 19Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.3.2.

Paragraph 19, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers zweifelsfrei am 03.10.2024 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 14.11.2024 um 24:00Uhr. Am 21.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2024, sodass sich die bei der belangten Behörde am 21.11.2024 elektronisch eingebrachte Beschwerde als verspätet darstellt. Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor. In dem daraufhin – verspätet - eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war – wie oben eingehend dargelegt wurde – als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die Beschwerde erweist sich somit als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde ist daher spruchgemäß ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. 3.3. Zum Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Da sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen waren, konnte die Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W133.2303358.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.