Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2018 auszuscheiden. Aus diesem Grund mangle es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragslegitimation, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen sei. Sie könne nicht in ihren Rechten verletzt sein. Es könne ihr daher auch kein Schaden mehr entstehen.Nachdem das Angebotsmuster der Antragstellerin ein gefordertes Muss-Kriterium der Ausschreibung nicht erfülle, sei deren Angebot daher
Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden. Aus diesem Grund mangle es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragslegitimation, weshalb ihr Antrag zurückzuweisen sei. Sie könne nicht in ihren Rechten verletzt sein. Es könne ihr daher auch kein Schaden mehr entstehen. Den von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten entgegnete die Auftraggeberin, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht nur vollständig und mängelfrei sei und, dass die von der Auftraggeberin vorgenommene ausschreibungskonform Prüfung der Angebotsmuster und der Ausfallmuster ergeben habe, dass diese sämtlichen Anforderungen der Ausschreibung erfüllen würden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe, wie dem Vergabeakt zu entnehmen sei, sowohl ein vollständiges Angebot gelegt, als auch vor Ablauf der Angebotsfrist ein Angebotsmuster
Punkt A4.12.
den §§ 342ff Bundesvergabegesetz 2018 hinsichtlich des Vergabeverfahrens „Ripsband, Verfahrens-ID: 136039“ einleiten und nach Prüfung des Sachverhaltes und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fällen nachstehendes Erkenntnis: Das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene und gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2024 für nichtig erklären“. Diese Änderung sei jedenfalls zuzulassen, zumal diese keine inhaltliche Änderung des Begehrens darstelle. Richtig sei, dass die Antragstellerin ein zu fällendes „Urteil“ begehrt habe. Richtig sei, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu fällende Entscheidung richtigerweise „Erkenntnis“ bezeichnet werde. Dass eine ähnliche Bezeichnung des Begehrens ohne jegliche inhaltliche Auswirkung eine formelle Zurückweisung rechtfertige, werde bestritten und widerspreche dies dem Gesetz aber auch der bisherigen Judikatur. Aus diesem Grund ändere die Antragstellerin ihr Begehren wie folgt: „Das Bundesverwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren
den Paragraphen 342 f, f, Bundesvergabegesetz 2018 hinsichtlich des Vergabeverfahrens „Ripsband, Verfahrens-ID: 136039“ einleiten und nach Prüfung des Sachverhaltes und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fällen nachstehendes Erkenntnis: Das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene und gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2024 für nichtig erklären“. Diese Änderung sei jedenfalls zuzulassen, zumal diese keine inhaltliche Änderung des Begehrens darstelle. Seitens der Antragstellerin werde bestritten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die zwingenden Auflagen der Ausschreibung erfüllt habe: die der Qualitätsprüfung zu Grunde gelegte Norm sei nicht angegeben worden, die Produktdatenblätter als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen seien nicht vorgelegt worden, die vorgelegten Muster würden nicht die Qualitätserfordernisse (Scheuerfestigkeit, Maßänderung, Dampfbügelprobe, Licht- und Reibechtheit von Garnmaterial bzw. Ripsband) erfüllen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte daher jedenfalls ausgeschieden werden müssen. Dagegen habe die Antragstellerin jedenfalls ein den Ausschreibungsunterlagen entsprechendes Anbot gelegt. Dass das Muster nicht den Anforderungen entspreche, werde bestritten. Richtig sei, dass die „fertige Breite des Ripsbands 39 mm“ zu betragen habe. Das Ripsband der Antragstellerin erfülle diese Anforderungen jedenfalls. Anzuführen sei, dass es bei den Angebotsmustern materialbedingt je nach Umgebungsbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu Messabweichungen im geringsten Ausmaß (unter einem Millimeter) kommen könne. Hinsichtlich der vergabegegenständlichen Ripsbänder handle es sich um Textilprodukte mit eigenem Charakter und es könne eine Abweichung von wenigen 10tel Millimeter faktisch nicht gesichert gemessen werden. Messabweichungen seien charakteristisch für derartige Textilprodukte. Für die Verarbeitung habe dies keinerlei Konsequenzen und die vorgelegten Muster würden jedenfalls der technischen Leistungsbeschreibung der Ausschreibungsunterlagen entsprechen. 5. Mit Schriftsatz vom 17.12.2024 nahm die Auftraggeberin ergänzend Stellung und führte aus, dass die Ausführungen in der Replik vom 13.12.2024 ausdrücklich bestritten werden. Der Einwand, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre, gehe jedenfalls ins Leere. Den Bieter treffe keine Verpflichtung zur Angabe jener Normen, die bei der Angebotsprüfung relevant seien. Die Antragstellerin unterliege hier abermals einem Rechtsirrtum. Der von der Antragstellerin in der Replik angeführte Punkt 1.3., Ziffer 4 der Ausschreibungsunterlagen – Teil C – Technische Leistungsbedingungen – Technische Leistungsbeschreibung (TL) trage die Überschrift „Anforderungen an das Angebotsmuster, die Ausfallmuster und das zu liefernde Ripsband, sowie allgemeine Informationen und Bestimmungen“ – unschwer sei daraus bereits zu erkennen, dass die Ziffern 1 und 2 von Punkt Punkt 1.3 TL jedenfalls „Anforderungen an das Angebotsmuster, die Ausfallmuster und das zu liefernde Ripsband“ enthalten würden und die Ziffer 4 (mit dem Titel „Angaben zu den Prüfmethoden“) „allgemeine Informationen und Bestimmungen“ mit Informationen zu Prüfmethoden darstellen würden. Die für die Angebotsprüfung herangezogenen Normen seien in der TL in der Spalte „Prüfmethode" angeführt. Das Produktdatenblatt über das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt sei von dieser entgegen der Vorhalte der Antragstellerin vorgelegt worden. Die Prüfung des Angebotsmusters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe ergeben, dass dieses sämtliche Muss-Anforderungen erfülle. Zur fehlenden Antragslegitimation der Antragstellerin sei auszuführen, dass sich aus dem Umstand der Lieferung anforderungskonformer Ripsbänder durch die Antragstellerin in der Vergangenheit kein Anspruch auf die Anforderungskonformität der aktuell vorgelegten Angebotsmuster ableiten lasse. Der Antragstellerin sei aufgrund der Vorgaben der (präkludierten) TL stets bekannt gewesen, dass
Punkt 2.1.
Teil C der TL sei nur in Bezug auf das Angebotsmuster der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgefüllt worden. Die technische Prüfung der Angebotsmuster sei aber klar im Vergabeakt, Dokument „Prüfbericht_Angebotsmuster_Ripsband_PSE.pdf“ dokumentiert. Die Prüfmethodik sei in den präkludierten Ausschreibungsunterlagen für jedes einzelne Kriterium eindeutig und vollständig in den TL festgelegt. Die Auftraggeberin habe die Prüfung exakt anhand dieser Vorgaben durchgeführt. Im Einzelnen sei die Prüfung durch Mitarbeiter des Bekleidungswirtschaftsfonds der Auftraggeberin vorgenommen worden. Die Laborleiterin führte hierzu befragt in der mündlichen Verhandlung aus, sie habe entsprechend den Vorgaben in der TL eine Vergleichsprüfung (
den angeführten Normen) bzw eine Überprüfung der Angaben in den Datenblättern vorgenommen. So habe sie etwa die Breite des Ripsbandes mit einem handelsüblichen Geodreieck abgemessen (Anforderung Punkt 2.1.3.), die Dampfbügelprobe mit einer Dampfbügelstation bei 150° C vorgenommen (Anforderung Punkt 2.1.9.) sowie die Reibechtheit
der genannten Norm mit einem „Crockmeter“ geprüft (Anforderung Punkte 2.2.2 und 2.2.7). Über Befragen zur Prüfung des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vorgelegten Datenblattes führte die Auftraggeberin ergänzend aus, dass nicht alle betreffenden Muss-Kriterien von der Laborleiterin geprüft worden seien und dass die Erfüllung von drei mittels Datenblatt nachzuweisender Muss-Anforderungen von der Erfüllung anderer Kriterien abgeleitet worden sei. Hierzu wurde der mit der betreffenden Prüfung betraute Prüfer telefonisch befragt. Der Vertreter der Auftraggeberin gab erneut an, dass die Ausschreibung keine Vorgabe enthalte, dass auch im Datenblatt explizit auf die einzelnen in der Spalte „Anforderungen“ angeführten Normen Bezug genommen werde. Durch die TL sei jedem Bieter klar gewesen, dass ein Datenblatt vorgelegt werden müsse, aus welchem hervorgehe, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Die in der Spalte „Anforderungen“ genannten Stufen würden sich auch aus den angegebenen Normen ergeben, wodurch die Auftraggeberin bei der Prüfung des Datenblattes, soweit dort entsprechende Stufen genannt werden, darauf vertrauen dürfe, dass sich das Datenblatt selbstverständlich auch auf die einschlägige Norm beziehe. Weiters wiederholte der Vertreter der Auftraggeberin, dass diese nicht antragslegitimiert sei. Das Angebotsmuster der Antragstellerin habe das Musskriterium der geforderten Breite nicht erfüllt. Es gebe hier keine Toleranz bezüglich einer Abweichung. Es werde daher der Ausscheidensgrund des § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 verwirklicht.Weiters wiederholte der Vertreter der Auftraggeberin, dass diese nicht antragslegitimiert sei. Das Angebotsmuster der Antragstellerin habe das Musskriterium der geforderten Breite nicht erfüllt. Es gebe hier keine Toleranz bezüglich einer Abweichung. Es werde daher der Ausscheidensgrund des Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 verwirklicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der Bezug nehmenden Beilagen und der Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt: Die Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Inneres (BMI), schrieb im Juni 2024 unter der Bezeichnung „Ripsband, Verfahrens-ID: 136039“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 113/2024 unter der Bekanntmachungsnummer 347516-2024 sowie im https://bmi.vergabeportal.at/Detail/184406 und auf der Vergabeplattform ANKÖ). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung von Ripsbändern in zwei unterschiedlichen Ausführungen, nämlich Ripsband platin-blau für die Seitennähte der Polizeihosen und Ripsband karmesinrot für die Stege der Tellerkappen.Die Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Inneres (BMI), schrieb im Juni 2024 unter der Bezeichnung „Ripsband, Verfahrens-ID: 136039“ einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Billigstbieterprinzip aus (Bekanntmachung im Supplement S zum Amtsblatt der EU, ABl./S 113 aus 2024, unter der Bekanntmachungsnummer 347516-2024 sowie im https://bmi.vergabeportal.at/Detail/184406 und auf der Vergabeplattform ANKÖ). Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung von Ripsbändern in zwei unterschiedlichen Ausführungen, nämlich Ripsband platin-blau für die Seitennähte der Polizeihosen und Ripsband karmesinrot für die Stege der Tellerkappen. Die Ausschreibung blieb unangefochten. Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise wie folgt: Ausschreibungsunterlagen – Teil A Ausschreibungsbedingungen (Beilage 01) „[...] A1.3 Ausschreibungsunterlagen 4 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus: ● Teil A Ausschreibungsbedingungen a. dieses Dokument „Ausschreibungsbedingungen“ b. „Checkliste Formblätter“ sowie Formblätter, welche vom Bieter auszufüllen sind c. Excel-Leistungsverzeichnis, welches vom Bieter auszufüllen ist d. Angebotsmaske und weitere digitale Festlegungen auf der ePlattform e. Information zu der Verarbeitung – Elektronisches Beschaffungsportal zur Abwicklung von Vergabeverfahren
Information zu der Verarbeitung – Elektronisches Beschaffungsportal zur Abwicklung von Vergabeverfahren
Dokument „Geforderte Beilagen“ ● Teil B Vertragsbedingungen a. Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundesministeriums für Inneres (AVB) b. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) ● Teil C Technische Leistungsbedingungen a. Technische Leistungsbeschreibung (TL) b. Dokument „Geforderte Informationen“ [...] A1.6 Sprache 15 Das gesamte Vergabeverfahren wird in deutscher Sprache abgewickelt. Das Angebot und alle Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Die Korrespondenz mit der vergebenden Stelle ist in deutscher Sprache zu führen. Im Fall der Übersetzung von Originalnachweisen ist nach Aufforderung der Auftraggeberin eine Beglaubigung der Übersetzung vorzulegen. 16 Ausgenommen von dieser Pflicht sind in englischer Sprache erstellte Originalnachweise und technische Informationen wie z.B. Datenblätter oder Bedienungshandbücher. Die Auftraggeberin ist jedoch berechtigt, auch in diesen Fällen eine Übersetzung in die deutsche Sprache zu fordern. [...] A2 Gegenstand des Vergabeverfahrens A2.1 Beschreibung des Leistungsgegenstandes 46 Der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Lieferung von Ripsbändern
den Ausschreibungsbestimmungen: Definitiver Leistungsteil: 200.000 lfm Ripsband, platin-blau 30.000 lfm Ripsband, karmesinrot Optionaler Leistungsteil: 100.000 lfm Ripsband, platin-blau 20.000 lfm Ripsband, karmesinrot 47 Der Bieter hat den optionalen Leistungsteil anzubieten. 48 Näheres ist in Teil C der Ausschreibungsunterlagen Technische Leistungsbedingungen und Teil B Besondere Vertragsbedingungen beschrieben. 49 Festgehalten wird, dass für jede in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Bezugnahme auf eine Norm
G 2018 der Zusatz „oder gleichwertig“ gilt.49 Festgehalten wird, dass für jede in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Bezugnahme auf eine Norm
Paragraph 106, BVergG 2018 der Zusatz „oder gleichwertig“ gilt. A2.2 Ziel des Beschaffungsvorhabens 50 Das Ziel des Beschaffungsvorhabens ist die Beschaffung von Ripsbändern für die Konfektionierung qualitativ hochwertiger Uniformartikel. [...] A4 Das Angebot [...] A4.6 Angebotsprüfung 103 Im Fall von verbesserungsfähigen Mängeln oder Unklarheiten wird die Auftraggeberin den Bieter zur Verbesserung bzw. Aufklärung auffordern. [...] A4.12 Muster 114 Der Hersteller der Angebotsmuster muss mit dem Hersteller der Ausfallmuster und der zu liefernden Ripsbänder im Rahmen der Vertragserfüllung ident sein. A4.12.1 Ansichtsmuster 115 Ein Muster des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes („Ansichtsmuster“) steht an dem im Abschnitt „Wichtige Informationen“ genannten Ort zur Besichtigung, Vermessung, Skizzierung, Anprobe und Fotografie nach vorhergehender Terminvereinbarung (E-Mail-Adresse siehe Abschnitt „Wichtige Informationen“) zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter Wahrung der Bieteranonymität
G 2018 zur Verfügung. An der Besichtigung dürfen maximal zwei Personen teilnehmen.115 Ein Muster des ausgeschriebenen Leistungsgegenstandes („Ansichtsmuster“) steht an dem im Abschnitt „Wichtige Informationen“ genannten Ort zur Besichtigung, Vermessung, Skizzierung, Anprobe und Fotografie nach vorhergehender Terminvereinbarung (E-Mail-Adresse siehe Abschnitt „Wichtige Informationen“) zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter Wahrung der Bieteranonymität
Paragraph 89, Absatz 4, BVergG 2018 zur Verfügung. An der Besichtigung dürfen maximal zwei Personen teilnehmen. [...] 117 Festgehalten wird, dass im Falle von Abweichungen zwischen den Ansichtsmustern und der Technischen Leistungsbeschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Technischen Leistungsbeschreibung gelten. A4.12.2 Angebotsmuster 118 Die nachstehend geforderten Angebotsmuster bilden einen Teil des Angebots und sind der Auftraggeberin vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung zu stellen. Angebotsmuster: Anzahl Ripsband, platin-blau 10 lfm Ripsband, karmesinrot 10 lfm 119 Die Angebotsmuster der für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Angebote werden einer Prüfung unterzogen. 120 Die vom Bieter vorzulegenden Angebotsmuster müssen sämtliche als Muss-Anforderung (M) bezeichnete Anforderungen der Technischen Leistungsbeschreibung erfüllen. 121 Die Erfüllung der Anforderungen wird von der Auftraggeberin geprüft. 122 Die Auftraggeberin ist berechtigt, für die Durchführung der Materialprüfung ein Prüfinstitut zu beauftragen. Die hierdurch anfallenden Kosten der Materialprüfung tragen die Bieter. Nach Erfüllung der formalen Erfordernisse werden grundsätzlich nur die Angebotsmuster der ersten drei für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebote einer Materialprüfung unterzogen. [...] Die Auftraggeberin behält sich das Recht der eigenen Wahl des Prüfinstitutes oder der prüfenden Stelle vor. 123 Erfüllt das vom Bieter vorgelegte Angebotsmuster die als Muss-Anforderung (M) bezeichneten Anforderungen nicht, führt dies zum Ausscheiden des Angebots. 124 Der Bieter wird ersucht, Angebotsmuster vorzulegen, die auch die nicht als „M“ bezeichneten Anforderungen der Technischen Leistungsbeschreibung erfüllen. A4.12.3 Ausfallmuster Der Bieter des im Vergabeverfahren verbliebenen Angebots mit dem niedrigsten Gesamtpreis erhält von der Auftraggeberin eine Aufforderung zur Anfertigung der Ausfallmuster im Ausmaß von je 50 lfm Ripsband platin-blau und karmesinrot (siehe nachfolgende Darstellung). Die Ausfallmuster werden von der Auftraggeberin einer Prüfung unterzogen. Ausfallmuster Anzahl Ripsband, platin-blau 50 lfm Ripsband, karmesinrot 50 lfm 125 Die vorgelegten Ausfallmuster und die zu liefernden Ripsbänder müssen sämtliche Anforderungen der Technischen Leistungsbeschreibung (Abnahmekriterien) erfüllen. Die Erfüllung der Anforderungen (Abnahmekriterien) wird von der Auftraggeberin geprüft. 126 Allfällige Kosten für eine Materialprüfung durch ein Prüfinstitut trägt der Bieter. 127 [...] Erfüllen die Ausfallmuster sämtliche Abnahmekriterien, erhält der Bieter im Zuge der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung eine schriftliche Abnahmeerklärung hinsichtlich der Ausfallmuster. Nach der Auftragserteilung erfolgt die Verrechnung der Ausfallmuster entsprechend dem Angebotspreis. Erfüllen die Ausfallmuster nicht sämtliche Abnahmekriterien, erhält der Bieter eine schriftliche Abnahmeverweigerung sowie eine Auflistung der Mängel, aufgrund derer die Abnahme verweigert wurde. Der Bieter hat die Möglichkeit, binnen 14 Tagen nach Zugang der schriftlichen Abnahmeverweigerung neuerlich Ausfallmuster an die Auftraggeberin zu übermitteln (ausschlaggebend ist das Einlangen der Ausfallmuster). Nützt der Bieter diese Möglichkeit nicht oder erfüllen die neuerlichen Ausfallmuster wiederum nicht sämtliche Abnahmekriterien, wird das Angebot vom Verfahren ausgeschieden und der preislich nächstgereihte Bieter zur Vorlage der Ausfallmuster aufgefordert. [...] A6 Bewertung des Angebots A6.1 Zuschlagskriterien 178 Nach der Öffnung der Angebote werden diese zunächst einer formalen und inhaltlichen Überprüfung unterzogen. 179 Von den Angeboten, die nicht ausgeschieden werden, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten bewertungsrelevanten Gesamtpreis erteilt (Billigstangebotsprinzip). A6.2 Zuschlagsentscheidung 180 Die Auftraggeberin wird nach Prüfung der Angebote die Zuschlagsentscheidung, mit welchem Bieter der Vertrag abgeschlossen werden soll, den im Verfahren verbliebenen Bietern bekannt geben. 181 Aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und des Schutzes von personenbezogenen Daten wird die Auftraggeberin in Ansehung von (eignungs- und bewertungsrelevanten) Schlüsselpersonen oder Referenzaufträgen keine Namen oder Bezeichnungen bekannt geben.“ Ausschreibungsunterlagen – Teil C – Technische Leistungsbedingungen Technische Leistungsbeschreibung (TL) Geforderte Beilagen (Beilage 06) Sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin legten fristgerecht Angebote, wobei die Angebotsfrist am 22.07.2024, 13:00, endete. Dem Angebot der Antragstellerin ist jeweils ein Produktdatenblatt (in deutscher Sprache) für das Ripsband „platin-blau“ und „karmesinrot“ angeschlossen, welchem unter Angabe der zugrundeliegenden Norm die Angaben zu den Punkten 2.1.1., 2.2.1., 2.2.3., 2.2.4., 2.2.5., 2.2.6. und 2.2.7. der TL zu entnehmen sind. Dem Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist ein Produktdatenblatt (in englischer Sprache) angeschlossen (Technical Data Sheet), welchem in Bezug auf zwei technische Muss-Anforderungen keine zuordenbaren Angaben und technischen Werte zu entnehmen sind. Im Übrigen wird bei der Angabe der technischen Werte nicht nach den im jeweiligen Kriterium genannten Normen unterschieden. Die der Beurteilung zugrundeliegenden Normen werden nicht ausdrücklich bezeichnet. Sämtliche Angebotsmuster der vier eingelangten Angebote wurden einer
Punkt 1.3.
Z 2 unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
Z 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen
Ziffer 2, unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
Ziffer eins, als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder 4. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen
Z 2 hinsichtlich anderer Merkmale.4. unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen
Ziffer eins, hinsichtlich bestimmter Merkmale und unter Bezugnahme auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen
Ziffer 2, hinsichtlich anderer Merkmale.
Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise
Absatz 2, Ziffer eins, festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise
Paragraph 109,
Abs. 2 Z 2 festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise
Absatz 2, Ziffer 2, festgelegt, so darf der öffentliche Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere die Nachweise
Paragraph 109,
den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.Paragraph 142,
den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
1 hat jedenfalls zu enthalten:
Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:,
G 2018 (ua BVwG 22.09.2022, W139 2257365-2/46E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich
G 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt.3.2.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Inneres (BMI). Diese ist öffentliche Auftraggeberin
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 (ua BVwG 22.09.2022, W139 2257365-2/46E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich
Paragraph 6, BVergG 2018 um einen Lieferauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes
G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit
Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig. 3.2.2
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.3.2.2
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2.3 Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Abschluss des Vertrages und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung in Bezug auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand entstandenen bzw drohenden Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung gegeben ist. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, das Angebot der Antragstellerin wäre aufgrund der Nichterfüllung einer Muss-Anforderung
G 2018 auszuscheiden, weswegen der Antragstellerin kein Schaden drohen und daher die Antragslegitimation fehlen würde, ist Folgendes festzuhalten: 3.2.3 Die Antragstellerin stellte ihr Interesse am Abschluss des Vertrages und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung in Bezug auf den ausgeschriebenen Leistungsgegenstand entstandenen bzw drohenden Schaden iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin im Hinblick auf die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung gegeben ist. Soweit die Auftraggeberin vorbringt, das Angebot der Antragstellerin wäre aufgrund der Nichterfüllung einer Muss-Anforderung
Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden, weswegen der Antragstellerin kein Schaden drohen und daher die Antragslegitimation fehlen würde, ist Folgendes festzuhalten:
G 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
G 2006 betreffende - E vom 26.02.2014, 2011/04/0134, mwN; VwGH 01.10.2018, Ra 2015/04/0060; VwGH 16.12.2015, Ro 2014/0470065; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111; VwGH 23.05.2014, 2013/04/0025; VwGH 24.02.2010, 2008/04/0239, mwN). Es ist insofern auch kein Nachweis des Antragstellers erforderlich, dass die Auftraggeberin im Fall eines erfolgreichen Nachprüfungsverfahrens angehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 17; EuGH 05.09.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 29). Der Begriff des Schadens ist weit auszulegen (Reisner in Gölles, BVergG 2018, Paragraph 342, Rz 18). Ein dem Antragsteller drohender Schaden liegt ganz allgemein bereits dann vor, wenn die Möglichkeit des Antragstellers, an einem (gegebenenfalls weiteren) rechtmäßigen Vergabeverfahren teilzunehmen bzw den Zuschlag zu erhalten, durch die behauptete Rechtswidrigkeit beeinträchtigt werden kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist (zuletzt etwa VwGH 03.08.2023, Ra 2020/04/0134 unter Hinweis auf das - einen Feststellungsantrag
Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006 betreffende - E vom 26.02.2014, 2011/04/0134, mwN; VwGH 01.10.2018, Ra 2015/04/0060; VwGH 16.12.2015, Ro 2014/0470065; VwGH 09.09.2015, 2013/04/0111; VwGH 23.05.2014, 2013/04/0025; VwGH 24.02.2010, 2008/04/0239, mwN). Es ist insofern auch kein Nachweis des Antragstellers erforderlich, dass die Auftraggeberin im Fall eines erfolgreichen Nachprüfungsverfahrens angehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 17; EuGH 05.09.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 29). Jeder Bieter kann sich auf das berechtigte Interesse am Ausschluss des Angebots der jeweils anderen berufen kann (EuGH 04.07.2013, C-100/12, Fastweb, Rn 33). Dabei sind die Anzahl der Teilnehmer und die geltend gemachten Gründe unerheblich (EuGH 17.05.2022, C-787/21, Estaleiros Navais de Peniche, Rn 3; EuGH 05.09.2019, C-333/18, Lombardi, Rn 30; EuGH 05.04.2016, C-689/13, PFE, Rn 29). Dieses Recht steht auch dann zu, wenn der Auftraggeber eventuell ein neues Verfahren zur Vergabe dieses Auftrags einleiten muss (EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 59). Es muss dabei die Entscheidung, einen anderen Bieter nicht auszuschließen, angefochten werden können (EuGH 07.09.2021, C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rn 143). So lange ein Bieter nicht endgültig ausgeschlossen ist, kann er die Zuschlagsentscheidung anfechten (EuGH 18.01.2024, C-303/22, CROSS Zlín, Rn 22; EuGH 09.02.2023, C-53/22, VZ, Rn 9; EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 74 ff). Diese Befugnis kann nicht durch andere, nicht relevante Gesichtspunkte, wie die Reihung des Angebots des Antragstellers oder die Zahl der Teilnehmer eingeschränkt werden (EuGH 21.12.2021, C-497/20, Randstad Italia, Rn 20). Das Angebot der Antragstellerin wurde seitens der Auftraggeberin nicht ausgeschieden. Dass der Antragstellerin bei behauptet rechtswidriger Fortführung und Beendigung des Vergabeverfahrens ein Schaden entstanden ist bzw zu entstehen droht, ist vor dem Hintergrund des aufgezeigten Sachverhaltes, nämlich, dass von vier Angeboten eines bereits rechtskräftig ausgeschieden und die Angebotsprüfung noch nicht bei sämtlichen Angeboten abgeschlossen wurde, jedenfalls möglich. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist die Antragstellerin daher legitimiert, einen Nachprüfungsantrag einzubringen und sich dabei auf das berechtigte Interesse auf das Ausscheiden eines anderen Bieters zu berufen, auch wenn es dem Auftraggeber möglicherweise nicht mehr möglich ist, ein ordnungsgemäßes Angebot für den Zuschlag auszuwählen und er ein neues Vergabeverfahren einleiten muss. Darüber hinaus ist es jedenfalls nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Angebote anstelle des Auftraggebers auszuscheiden. Damit muss das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen des geltend gemachten Ausscheidensgrundes inhaltlich nicht prüfen, da entweder dem Nachprüfungsantrag stattzugeben ist und die Auftraggeberin gegebenenfalls als zuständige Stelle das Angebot der Antragstellerin ausscheiden kann oder der Nachprüfungsantrag abzuweisen ist, wodurch es keinen Unterschied macht, aus welchem Grund die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht durchdringt (siehe ua BVwG 23.04.2024, W187 2285829-2/34E). Damit kommt der Antragstellerin Antragslegitimation zu. 3.2.4. Der Nachprüfungsantrag richtet sich gegen die Zuschlagsentscheidung vom 11.11.2024. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
G
G 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG 2018 iVm §§ 1 BVwG-PauschGebV Vergabe). 3.2.
Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG
Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018 eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins, BVwG-PauschGebV Vergabe). 3.2.5 Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine begründeten Einwendungen erhoben hat, hat sie damit ihre Parteistellung nicht gewahrt (§ 346 Abs 3 BVergG 2018).3.2.5 Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine begründeten Einwendungen erhoben hat, hat sie damit ihre Parteistellung nicht gewahrt (Paragraph 346, Absatz 3, BVergG 2018). 3.3 Inhaltliche Beurteilung 3.3.1 Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.11.2023 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, der XXXX den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilen zu wollen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag. Die Antragstellerin begründet die Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung unter anderem damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die technischen Muss-Anforderungen Scheuerfestigkeit (Scheuerdruck 9kPa), Maßänderung (<2 %), Dampfbügelprobe sowie Echtheit von Garnmaterial bzw Ripsband (Lichtechtheit und Reibechtheit) nicht entsprechend den geforderten Normbestimmungen erfülle und ihr Angebot daher auszuscheiden gewesen wäre. Zumal das Angebot der Antragstellerin zweitgereiht sein müsse, hätte der Antragstellerin der Zuschlag erteilt werden müssen. 3.3.1 Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.11.2023 bekannt gegeben, dass beabsichtigt sei, der römisch 40 den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren erteilen zu wollen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der vorliegende Nachprüfungsantrag. Die Antragstellerin begründet die Rechtswidrigkeit der betreffenden Entscheidung unter anderem damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die technischen Muss-Anforderungen Scheuerfestigkeit (Scheuerdruck 9kPa), Maßänderung (<2 %), Dampfbügelprobe sowie Echtheit von Garnmaterial bzw Ripsband (Lichtechtheit und Reibechtheit) nicht entsprechend den geforderten Normbestimmungen erfülle und ihr Angebot daher auszuscheiden gewesen wäre. Zumal das Angebot der Antragstellerin zweitgereiht sein müsse, hätte der Antragstellerin der Zuschlag erteilt werden müssen. 3.3.2 Vorauszuschicken ist, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unabänderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 01.08.2022, Ra 2021/04/0102; VwGH 23.06.2022, Ra 2019/04/0076; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; ua BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2/30E; BVwG 25.07.2014, W187 2008585-2/14E). Die Auftraggeberin hat sich bei der Angebotsprüfung und die Bieter haben sich bei der Angebotserstellung an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen zu halten (ua EuGH 24.01.2008, C-532/06, Lianakis ua; EuGH 24.11.2005, C-331/04, ATI EAC ua). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Angebotsprüfung hat
G 2018 in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Forderung ist dahingehend zu verstehen, dass die Auftraggeberin sohin nachträglich nicht von ihrem vorgegebenen Prüfungsmaßstab abgehen darf. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandsfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2005], Rz 1946). Andernfalls wäre die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen nämlich sinnlos (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre (wiederum VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; vgl. zu den Konsequenzen im Falle fehlender Zuschlagskriterien VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237; BVwG 01.10.2021, W139 2242101-2/32E).3.3.2 Vorauszuschicken ist, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unabänderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 01.08.2022, Ra 2021/04/0102; VwGH 23.06.2022, Ra 2019/04/0076; VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; ua BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2/30E; BVwG 25.07.2014, W187 2008585-2/14E). Die Auftraggeberin hat sich bei der Angebotsprüfung und die Bieter haben sich bei der Angebotserstellung an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen zu halten (ua EuGH 24.01.2008, C-532/06, Lianakis ua; EuGH 24.11.2005, C-331/04, ATI EAC ua). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Angebotsprüfung hat
Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018 in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen. Diese Forderung ist dahingehend zu verstehen, dass die Auftraggeberin sohin nachträglich nicht von ihrem vorgegebenen Prüfungsmaßstab abgehen darf. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandsfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nichtig zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2005], Rz 1946). Andernfalls wäre die Fristgebundenheit von Nachprüfungsanträgen nämlich sinnlos (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029). Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre (wiederum VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; vergleiche zu den Konsequenzen im Falle fehlender Zuschlagskriterien VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237; BVwG 01.10.2021, W139 2242101-2/32E). Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; 22.11.2011, 2006/04/0024; 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (ua VwGH18.03.2015, Ra 2015/04/0017; 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; 12.05.2011, 2008/04/0087). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (ua VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066; 22.11.2011, 2006/04/0024). Angebote können auslegungsbedürftig sein und in der Klärung des Inhaltes eines Angebotes ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze sowie das Verhandlungsverbot zu sehen (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (§ 135 Abs 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, mwN; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pizzo, mwN; EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; ua VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; 22.11.2011, 2006/04/0024; 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (ua VwGH18.03.2015, Ra 2015/04/0017; 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; 12.05.2011, 2008/04/0087). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (ua VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066; 22.11.2011, 2006/04/0024). Angebote können auslegungsbedürftig sein und in der Klärung des Inhaltes eines Angebotes ist für sich genommen noch kein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Grundsätze sowie das Verhandlungsverbot zu sehen (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibung (Paragraph 135, Absatz eins, BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, mwN; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pizzo, mwN; EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; ua VwGH 28.3.2022, Ro 2019/04/0226; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Auftraggeberin allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und etwa Bieter zur Aufklärung aufzufordern bzw die Prüfung der Angebote gänzlich durchzuführen (grundlegend VwGH 18.03.2009, 2007/04/0095, weiters VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; ua BVwG 05.11.2021, W139 2237705-2/27E). Das Bundesverwaltungsgericht kann vielmehr nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und die Zuschlagsentscheidung somit auf einem plausiblen Ergebnis beruht. Die diesbezüglichen Ermittlungen der jeweiligen Vergabekontrolleinrichtung dienen jedoch nicht der Funktion, umfangreiche und kostspielige Prüfungsschritte, die der Auftraggeber wahrzunehmen hat, zu ersetzen (VwGH 10.12.2009, 2005/04/0201; VwGH 27.05.2009, 2008/04/0041, und VwGH 18.03.2009, 2007/04/0095). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung iSd der Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Entscheidung und auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter und des Diskriminierungsverbotes, beschränkt (BVwG 15.02.2021, W187 2237702-26E mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine Verpflichtung zur Transparenz des Verfahrens voraus, da sonst nicht geprüft werden könnte, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist (Strobl/Talasz in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 53 zu § 142).Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu, anstelle der Auftraggeberin allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und etwa Bieter zur Aufklärung aufzufordern bzw die Prüfung der Angebote gänzlich durchzuführen (grundlegend VwGH 18.03.2009, 2007/04/0095, weiters VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; ua BVwG 05.11.2021, W139 2237705-2/27E). Das Bundesverwaltungsgericht kann vielmehr nur überprüfen, ob bei der Prüfung und Bewertung der Angebote die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und die Zuschlagsentscheidung somit auf einem plausiblen Ergebnis beruht. Die diesbezüglichen Ermittlungen der jeweiligen Vergabekontrolleinrichtung dienen jedoch nicht der Funktion, umfangreiche und kostspielige Prüfungsschritte, die der Auftraggeber wahrzunehmen hat, zu ersetzen (VwGH 10.12.2009, 2005/04/0201; VwGH 27.05.2009, 2008/04/0041, und VwGH 18.03.2009, 2007/04/0095). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung der Zuschlagsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung iSd der Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Entscheidung und auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter und des Diskriminierungsverbotes, beschränkt (BVwG 15.02.2021, W187 2237702-26E mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine Verpflichtung zur Transparenz des Verfahrens voraus, da sonst nicht geprüft werden könnte, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist (Strobl/Talasz in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 53 zu Paragraph 142,).
G 2018 ist die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (siehe Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542; ua BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E; BVwG 23.08.2017, W139 2158106-2/30E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Prüfschritte und -methoden in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch um im Falle eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu § 140). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Vergabekontrolle zu verweisen, wonach bei einer nicht vollständigen bzw auch nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentierten Angebotsprüfung eine (angefochtene) Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist (BVwG 10.1.2024, W606 2281146-1/31E; BVwG 19.1.2021, W131 2235409-2/21E).
Paragraph 140, Absatz eins, BvergG 2018 ist die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die zur Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (siehe Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht4 [2015], 1542; ua BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E; BVwG 23.08.2017, W139 2158106-2/30E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Prüfschritte und -methoden in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch um im Falle eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu Paragraph 140,). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung der Vergabekontrolle zu verweisen, wonach bei einer nicht vollständigen bzw auch nicht hinreichend nachvollziehbar dokumentierten Angebotsprüfung eine (angefochtene) Zuschlagsentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist (BVwG 10.1.2024, W606 2281146-1/31E; BVwG 19.1.2021, W131 2235409-2/21E). Im Verlauf der Angebotsprüfung kann es zu einem schriftlichen Verbesserungsverfahren oder zu mündlichen Aufklärungsgesprächen (§ 138 Abs 1 BVergG 2018 und § 139 Abs 3 BVergG 2018 bzw § 301 Abs 1 BVergG 2018) zur Beseitigung allfälliger Ungereimtheiten in den Angeboten kommen. Ein Auftraggeber ist verpflichtet, einem Bieter Gelegenheit zu geben, zu für die Beurteilung des Angebots wesentlichen Unklarheiten oder behebbaren Mängeln seines Angebots Stellung zu nehmen. Dabei dürfen die grundlegenden Anforderungen an das Vergabeverfahren, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, nicht verletzt werden (Ua BVwG 10.12.2021, W139 2246070-1/18E; 1.7.2020, W187 2231549-2/21E.) Ist der objektive Erklärungswert eines Angebots hingegen eindeutig bzw liegt ein unbehebbarer Mangel bzw eine Ausschreibungswidrigkeit vor, so ist dem betreffenden Bieter nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrolle keine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen (VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181; ua BVwG 10.12.2021, W139 2246070-1/18E; BVwG 22.03.2018, W139 2182913-1/32E; BVwG 06.07.2023, W131 2266135-1/54E; BVwG 30.06.2015, W134 2107889-2/30E; siehe auch Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), BVergG 2006, § 126 (BVergG 2006) Rz 8 mwN). Ein nicht den technischen Anforderungen entsprechendes Angebotsmuster bzw eine von den technischen Spezifikationen abweichende technische Beschreibung im Letztangebot bedingt etwa, dass das betreffende Angebot ausschreibungswidrig ist und daher ohne Weiteres auszuscheiden ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014 und Ra 2021/04/0081; BVwG 16.05.2014, W1392001504-1/41E).Im Verlauf der Angebotsprüfung kann es zu einem schriftlichen Verbesserungsverfahren oder zu mündlichen Aufklärungsgesprächen (Paragraph 138, Absatz eins, BVergG 2018 und Paragraph 139, Absatz 3, BVergG 2018 bzw Paragraph 301, Absatz eins, BVergG 2018) zur Beseitigung allfälliger Ungereimtheiten in den Angeboten kommen. Ein Auftraggeber ist verpflichtet, einem Bieter Gelegenheit zu geben, zu für die Beurteilung des Angebots wesentlichen Unklarheiten oder behebbaren Mängeln seines Angebots Stellung zu nehmen. Dabei dürfen die grundlegenden Anforderungen an das Vergabeverfahren, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, nicht verletzt werden (Ua BVwG 10.12.2021, W139 2246070-1/18E; 1.7.2020, W187 2231549-2/21E.) Ist der objektive Erklärungswert eines Angebots hingegen eindeutig bzw liegt ein unbehebbarer Mangel bzw eine Ausschreibungswidrigkeit vor, so ist dem betreffenden Bieter nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrolle keine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen (VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181; ua BVwG 10.12.2021, W139 2246070-1/18E; BVwG 22.03.2018, W139 2182913-1/32E; BVwG 06.07.2023, W131 2266135-1/54E; BVwG 30.06.2015, W134 2107889-2/30E; siehe auch Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel (Hrsg), BVergG 2006, Paragraph 126, (BVergG 2006) Rz 8 mwN). Ein nicht den technischen Anforderungen entsprechendes Angebotsmuster bzw eine von den technischen Spezifikationen abweichende technische Beschreibung im Letztangebot bedingt etwa, dass das betreffende Angebot ausschreibungswidrig ist und daher ohne Weiteres auszuscheiden ist (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014 und Ra 2021/04/0081; BVwG 16.05.2014, W1392001504-1/41E). 3.3.3 Fallkonkret ist maßgeblich festzuhalten, dass die gesamten Ausschreibungsbestimmungen, daher auch die technischen Muss-Anforderungen (M) an die Angebots- bzw Ausfallmuster sowie die Prüfungsmodalitäten Bestandskraft erlangt haben und folgedessen der Angebotserstellung bzw der Angebotsprüfung zugrunde zu legen waren. Vor dem Hintergrund der eingangs dargelegten Auslegungsregeln sind diese Ausschreibungsbestimmungen objektiv derart zu verstehen, dass dem Angebot Angebotsmuster sowohl in „platin-blau“ als auch in „karmesinrot“ anzuschließen sind und dass die Angebotsmuster sämtliche klar bezeichneten technischen und als Muss-Anforderung (M; auch Muss-Kriterium) gekennzeichneten Anforderungen erfüllen müssen. Unmissverständlich werden Angebote von Bietern, sofern bereits deren vorgelegte Angebotsmuster die als Muss-Anforderung bezeichneten Anforderungen nicht oder auch nur eine der Muss-Anforderungen nicht erfüllen, ausgeschieden. Die Erfüllung dieser technischen Anforderungen wird von der Auftraggeberin mittels drei verschiedener, in der TL definierter Prüfmethoden überprüft. Zum einen ist demnach das in der angeführten Norm zur Beurteilung der geforderten Qualität bestimmte Prüfverfahren anzuwenden, wie etwa die Abnahme des Gewichtes (Punkt 2.1.4.) oder die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit der Farbe der Ripsbänder sowohl im Falle eines trockenen und eines nassen Reibgewebes (Punkt 2.2.2; erste Prüfmethode lit a in Punkt 1.3.4. der TL). Zum anderen sind etwa die Zusammensetzung des Materials (2.1.1.), die Anforderungen an dessen Lichtechtheit (Punkt 2.2.1.), Lösungsmittelechtheit (Punkt 2.2.4.) oder Bügelechtheit (Kriterium 2.2.6.) und die Eigenschaften beim Chemischreinigen (Punkt 2.2.5) anhand der mit dem Angebot in Vorlage zu bringenden Produktdatenblätter für die jeweils angebotenen Ripsbänder zu überprüfen (zweite Prüfmethode lit b in Punkt 1.3.4. der TL). Die dabei (mindestens) durch Erfüllen bestimmter Stufen bzw prozentueller Werte geforderte Bewertung ist in Bezug auf die einzelnen Kriterien klar und eindeutig unter Verweis auf die dem betreffenden Prüfverfahren zugrundeliegenden Normen festgelegt. Als dritte Prüfmethode ist eine Vergleichsprüfung der Muster insbesondere durch Vermessen/Messen, Sichtprüfung bzw visuelle Prüfung, Vergleich mit dem amtlichen Ansichtsmuster sowie durch Miskroskopie vorgesehen (dritte Prüfmethode lit c in Punkt 1.3.4. der TL). Diese Materialprüfung ist nur in Bezug auf die ersten drei für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebote vorzunehmen.3.3.3 Fallkonkret ist maßgeblich festzuhalten, dass die gesamten Ausschreibungsbestimmungen, daher auch die technischen Muss-Anforderungen (M) an die Angebots- bzw Ausfallmuster sowie die Prüfungsmodalitäten Bestandskraft erlangt haben und folgedessen der Angebotserstellung bzw der Angebotsprüfung zugrunde zu legen waren. Vor dem Hintergrund der eingangs dargelegten Auslegungsregeln sind diese Ausschreibungsbestimmungen objektiv derart zu verstehen, dass dem Angebot Angebotsmuster sowohl in „platin-blau“ als auch in „karmesinrot“ anzuschließen sind und dass die Angebotsmuster sämtliche klar bezeichneten technischen und als Muss-Anforderung (M; auch Muss-Kriterium) gekennzeichneten Anforderungen erfüllen müssen. Unmissverständlich werden Angebote von Bietern, sofern bereits deren vorgelegte Angebotsmuster die als Muss-Anforderung bezeichneten Anforderungen nicht oder auch nur eine der Muss-Anforderungen nicht erfüllen, ausgeschieden. Die Erfüllung dieser technischen Anforderungen wird von der Auftraggeberin mittels drei verschiedener, in der TL definierter Prüfmethoden überprüft. Zum einen ist demnach das in der angeführten Norm zur Beurteilung der geforderten Qualität bestimmte Prüfverfahren anzuwenden, wie etwa die Abnahme des Gewichtes (Punkt 2.1.4.) oder die Überprüfung der Widerstandsfähigkeit der Farbe der Ripsbänder sowohl im Falle eines trockenen und eines nassen Reibgewebes (Punkt 2.2.2; erste Prüfmethode Litera a, in Punkt 1.3.4. der TL). Zum anderen sind etwa die Zusammensetzung des Materials (2.1.1.), die Anforderungen an dessen Lichtechtheit (Punkt 2.2.1.), Lösungsmittelechtheit (Punkt 2.2.4.) oder Bügelechtheit (Kriterium 2.2.6.) und die Eigenschaften beim Chemischreinigen (Punkt 2.2.5) anhand der mit dem Angebot in Vorlage zu bringenden Produktdatenblätter für die jeweils angebotenen Ripsbänder zu überprüfen (zweite Prüfmethode Litera b, in Punkt 1.3.4. der TL). Die dabei (mindestens) durch Erfüllen bestimmter Stufen bzw prozentueller Werte geforderte Bewertung ist in Bezug auf die einzelnen Kriterien klar und eindeutig unter Verweis auf die dem betreffenden Prüfverfahren zugrundeliegenden Normen festgelegt. Als dritte Prüfmethode ist eine Vergleichsprüfung der Muster insbesondere durch Vermessen/Messen, Sichtprüfung bzw visuelle Prüfung, Vergleich mit dem amtlichen Ansichtsmuster sowie durch Miskroskopie vorgesehen (dritte Prüfmethode Litera c, in Punkt 1.3.4. der TL). Diese Materialprüfung ist nur in Bezug auf die ersten drei für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebote vorzunehmen. Das Ermittlungsverfahren
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.