GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland wegen dem dort vorherrschenden Rassismus verlassen habe. Er müsse weiters bald zum Militär und als Kurde sicher eine Waffe in die Hand nehmen. Weil er Kurde sei, würde er „anders“ bzw. „ungerecht“ behandelt werden. Daher habe er große Angst vor einer Einrückung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.09.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er nicht zum Militärdienst einberufen werden und gegen sein eigenes Volk kämpfen wolle. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das BFA den Antrag
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das BFA den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schreiben vom 24.10.2023 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2023. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.12.2023, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder einer Verweigerung des Militärdienstes einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliege und auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.12.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder einer Verweigerung des Militärdienstes einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliege und auch keiner realen Gefahr für Leib und/oder Leben ausgesetzt sei. Am 12.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.01.2024 wurde einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF zugestimmt. Das BFA teilte mit, dass eine Ausreise des BF unverzüglich zu erfolgen hat und die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr längstens bis 15.03.2024 gelte. Aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung – und Durchsuchungsauftrages
1 BFA-VG wurde der BF am XXXX um 17:51 Uhr
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung – und Durchsuchungsauftrages
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG wurde der BF am römisch 40 um 17:51 Uhr
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Dem BF wurde mit Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung vom XXXX mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, er am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden solle und seine Ankunft für 23:35 Uhr in Aussicht genommen worden sei.Dem BF wurde mit Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung vom römisch 40 mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe, er am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden solle und seine Ankunft für 23:35 Uhr in Aussicht genommen worden sei. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde gegen die „Schubhaft“ und den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , an das BVwG. Vorgebracht wurde, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, welcher vom BFA abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei keine Folge gegeben worden, weshalb der Bescheid des BF in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe sich der BF zu einer freiwilligen Rückkehr entschieden und daher die BBU GmbH ausgesucht. Für den 14.02.2024 sei ein Termin beim Konsulat der Republik Türkei in XXXX vereinbart worden, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Am XXXX sei der BF durch das BFA jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen in Schubhaft genommen worden. Die Schubhaft sei verhängt worden, obwohl der BF weder flüchtig sei bzw. sonst ein Verhalten gesetzt habe, welches nahelegen würde, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern würde. Die Verhängung der Schubhaft sei weder notwendig noch verhältnismäßig und greife daher massiv in das Recht des BF auf persönliche Freiheit ein. Vom BF würden auch keine Gründe für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehen, zeige er doch ganz im Gegenteil ein Verhalten, welches seinen Respekt vor den Behörden und deren Entscheidung aufzeige. Der BF habe auch keine Einwände dagegen sich gelinderen Mitteln zu unterwerfen und wäre auch bereit täglich zur Unterschriftsleistung bei der belangten Behörde zu erscheinen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA, XXXX , Zl. XXXX , zu beheben, in eventu den BF unter Anwendung von gelinderen Mitteln zu enthaften, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der belangten Behörde den Kostenersatz zu Handen des ausgewiesenen Vertreters aufzutragen. Mit Schreiben vom 01.02.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde gegen die „Schubhaft“ und den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , an das BVwG. Vorgebracht wurde, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, welcher vom BFA abgewiesen und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Einer dagegen erhobenen Beschwerde sei keine Folge gegeben worden, weshalb der Bescheid des BF in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung habe sich der BF zu einer freiwilligen Rückkehr entschieden und daher die BBU GmbH ausgesucht. Für den 14.02.2024 sei ein Termin beim Konsulat der Republik Türkei in römisch 40 vereinbart worden, um ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Am römisch 40 sei der BF durch das BFA jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen in Schubhaft genommen worden. Die Schubhaft sei verhängt worden, obwohl der BF weder flüchtig sei bzw. sonst ein Verhalten gesetzt habe, welches nahelegen würde, dass er eine Rückkehr in sein Heimatland verhindern würde. Die Verhängung der Schubhaft sei weder notwendig noch verhältnismäßig und greife daher massiv in das Recht des BF auf persönliche Freiheit ein. Vom BF würden auch keine Gründe für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgehen, zeige er doch ganz im Gegenteil ein Verhalten, welches seinen Respekt vor den Behörden und deren Entscheidung aufzeige. Der BF habe auch keine Einwände dagegen sich gelinderen Mitteln zu unterwerfen und wäre auch bereit täglich zur Unterschriftsleistung bei der belangten Behörde zu erscheinen. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid des BFA, römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu beheben, in eventu den BF unter Anwendung von gelinderen Mitteln zu enthaften, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der belangten Behörde den Kostenersatz zu Handen des ausgewiesenen Vertreters aufzutragen. Am 02.02.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte. Am selben Tag übermittelte das BFA den Verwaltungsakt und erstattete ein Schreiben, in welchem ausgeführt wurde: „[…] Aufgrund der Dringlichkeit darf vorab folgende Information zur Information übermittelt werden. Die VP befindet sich nicht in Schubhaft! Die VP befindet sich im Stande der Festnahme (§ 34 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit § 40/1/1 BFA-VG – seit XXXX 17:51 ) und es ist beabsichtigt, die VP heute am XXXX per Flug um 19:10 Uhr in die Türkei abzuschieben. Die VP befindet sich im Stande der Festnahme (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40 /, eins /, eins, BFA-VG – seit römisch 40 17:51 ) und es ist beabsichtigt, die VP heute am römisch 40 per Flug um 19:10 Uhr in die Türkei abzuschieben. Ein Heimreisezertifikat ist nicht erforderlich, da im Akt bereits ein gültiger Personalausweis vorhanden ist, bzw. wurde auch bei der Festnahme ein neu ausgestellter Personalausweis sicher gestellt. Es wird angenommen, dass die Ausstellung des Dokumentes extra für die beabsichtige Eheschließung am XXXX (laut Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit) von der VP beantragt wurde, obwohl der VP seit 13.01.2024 ausreisepflichtig ist. Ein Heimreisezertifikat ist nicht erforderlich, da im Akt bereits ein gültiger Personalausweis vorhanden ist, bzw. wurde auch bei der Festnahme ein neu ausgestellter Personalausweis sicher gestellt. Es wird angenommen, dass die Ausstellung des Dokumentes extra für die beabsichtige Eheschließung am römisch 40 (laut Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit) von der VP beantragt wurde, obwohl der VP seit 13.01.2024 ausreisepflichtig ist. Die VP befindet sich nicht im Hungerstreik, und ist flugfähig. Die Identität steht fest. […]“ Am 05.02.2024 erstattete das BFA eine Stellungnahme zur eingebrachten Schubhaftbeschwerde vom 01.02.2024, in welcher die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Beschwerdezeitpunkt keine Schubhaft vorlag sowie der Ersatz näher bezeichneter Kosten beantragt und im Wesentlichen ausgeführt wurde: „[…] Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (Bf.) im Bundesgebiet war nach ho. Beurteilung unstrittig. Der Bf. wurde am XXXX , 17:51 Uhr, aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Am XXXX , 19:34 Uhr, wurde der Bf. ohne Vorkommnisse auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Bf. befand sich somit nicht im Stande der Schubhaft.Der Bf. wurde am römisch 40 , 17:51 Uhr, aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 , 19:34 Uhr, wurde der Bf. ohne Vorkommnisse auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Bf. befand sich somit nicht im Stande der Schubhaft. , Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.) ist spätestens am 20.08.2022 über Serbien und unbekannte Länder schlepperunterstützt, somit unrechtmäßig, in Österreich eingereist, und stellte am 20.08.2022, 03:08 Uhr, eine Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.08.2022 wurde er niederschriftlich erstbefragt. Am 25.09.2023 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023 wurde der Antrag gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Bf. in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde dem Bf. am 06.10.2023 persönlich zugestellt.Der Beschwerdeführer (Bf.) ist spätestens am 20.08.2022 über Serbien und unbekannte Länder schlepperunterstützt, somit unrechtmäßig, in Österreich eingereist, und stellte am 20.08.2022, 03:08 Uhr, eine Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.08.2022 wurde er niederschriftlich erstbefragt. Am 25.09.2023 wurde er vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2023 wurde der Antrag gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Bf. in die Türkei zulässig ist. Es wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Der Bescheid wurde dem Bf. am 06.10.2023 persönlich zugestellt. Am 24.10.2023 ergriff der Bf. im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH) gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023, do. GZ.: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und trat mit diesem Tag in zweiter Instanz in Rechtskraft.Am 24.10.2023 ergriff der Bf. im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung (BBU GmbH) gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023, do. GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und trat mit diesem Tag in zweiter Instanz in Rechtskraft. Am 12.01.2024 beantragte der Bf. die unterstützte freiwillige Rückkehr, welche genehmigt wurde. Am 24.01.2024 langte ho. die Verständigung von der für den XXXX , 12:00 Uhr, beabsichtigten Verehelichung des Bf. ein.Am 24.01.2024 langte ho. die Verständigung von der für den römisch 40 , 12:00 Uhr, beabsichtigten Verehelichung des Bf. ein. Ein Termin für die Erlangung eines Heimreisezertifikates brauchte nicht wahrgenommen zu werden, da der Bf. über eine bis 19.08.2033 gültige türkische ID-Karte verfügt/e. Am XXXX wurden ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Diese konnten am Wohnort des Bf. nicht vollzogen werden.Am römisch 40 wurden ein Festnahme- und ein Durchsuchungsauftrag zum Zwecke der Abschiebung erlassen. Diese konnten am Wohnort des Bf. nicht vollzogen werden. Daher wurden am XXXX neuerlich ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen. Diese wurden am XXXX vollzogen und der Bf. in das PAZ XXXX eingeliefert.Daher wurden am römisch 40 neuerlich ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag erlassen. Diese wurden am römisch 40 vollzogen und der Bf. in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Am XXXX , 19:34 Uhr, wurde der Bf. im Stande der Festnahme (und nicht, wie in ggst. Beschwerde vermerkt, im Stande der Schubhaft) ohne Vorkommnisse auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Am römisch 40 , 19:34 Uhr, wurde der Bf. im Stande der Festnahme (und nicht, wie in ggst. Beschwerde vermerkt, im Stande der Schubhaft) ohne Vorkommnisse auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Alle Formalitäten wie Abschiebeauftrag, Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung und Information über die bevorstehende Abschiebung wurden eingehalten. Bis dato ist kein Asylfolgeantrag ersichtlich. Dass der Bf. einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt hätte, geht aus dem Akt ebenfalls nicht hervor. Die ggst. Beschwerde vom 01.02.2024 langte ho. am 02.02.2024 ein. In der Beschwerde wird – sinngemäß zusammengefasst – moniert, dass der Bf. ausreisewillig und für den 14.02.2024 ein Termin beim Konsulat der Republik Türkei vereinbart worden sei. Dazu merkt die Behörde an, dass der Bf. im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus (rechtskräftig negative Asylentscheidung iVm mit einer Rückkehrentscheidung) seine Verehelichung im Bundesgebiet beabsichtigte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.09.2023 machte er keine familiären und sozialen Bindungen zum Bundesgebiet geltend. Laut Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023 verfügt er im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Im Erkenntnis wird weiters ausgeführt:Dazu merkt die Behörde an, dass der Bf. im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus (rechtskräftig negative Asylentscheidung in Verbindung mit mit einer Rückkehrentscheidung) seine Verehelichung im Bundesgebiet beabsichtigte. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 25.09.2023 machte er keine familiären und sozialen Bindungen zum Bundesgebiet geltend. Laut Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023 verfügt er im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Im Erkenntnis wird weiters ausgeführt: […] Die bP legte auch keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich dar und unterhält keine anderweitigen Kontakte bzw. Beziehungen. Sie pflegt in Österreich laut eigenen Angaben Bekanntschaft mit einem Freund ihres Vaters, bei dem sie seit April 2023 wohnt und – allen voran in finanzieller Hinsicht – Versorgung vorfindet. […] Gegen den Bf. besteht/bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX war die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen.Gegen den Bf. besteht/bestand eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 war die Frist für die freiwillige Ausreise bereits verstrichen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. […]“ Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Am 05.02.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme des BFA vom 05.02.2024 zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist türkischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme sowie während der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Verwaltungsverwahrungshaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF stellte am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das BFA den Antrag
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung).Der BF stellte am 20.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 28.09.2023 wies das BFA den Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.12.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF bestand somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung). Am 12.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.01.2024 wurde einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF zugestimmt. Der BF beabsichtigte in weiterer Folge jedoch - statt der freiwilligen Ausreise - im Bundesgebiet zu verbleiben und zu heiraten. Der BF konnte am XXXX nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden.Am 12.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Mit Genehmigungsschreiben des BFA zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 15.01.2024 wurde einer unterstützten freiwilligen Rückkehr des BF zugestimmt. Der BF beabsichtigte in weiterer Folge jedoch - statt der freiwilligen Ausreise - im Bundesgebiet zu verbleiben und zu heiraten. Der BF konnte am römisch 40 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung – und Durchsuchungsauftrages
1 BFA-VG wurde der BF am XXXX um 17:51 Uhr
Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde von XXXX bis XXXX in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF befand sich nicht im Stande der Schubhaft und es wurde auch kein Schubhaftbescheid erlassen. Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung – und Durchsuchungsauftrages
Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG wurde der BF am römisch 40 um 17:51 Uhr
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde von römisch 40 bis römisch 40 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF befand sich nicht im Stande der Schubhaft und es wurde auch kein Schubhaftbescheid erlassen. Am römisch 40 wurde der BF auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs.Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
GVG) hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.„Zu Paragraph 9 :, Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde.
Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.“Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich.“ Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
GVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“Aus den Ausschussfeststellungen Ausschussbericht 2112 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode S.7) ergibt sich Folgendes: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung, eine Beschwerde gegen eine Schubhaft (ausdrücklich als „Schubhaftbeschwerde“ bezeichnet) beim BVwG eingebracht. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen eine Schubhaft und werden mit dieser, wie oben dargelegt, auch zweifellos Beschwerdegründe betreffend ein Schubhaftverfahren ausgeführt. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war.Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnungen in der Beschwerde als auch aufgrund der ausgeführten Beschwerdegründe liegt auch kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, da offenkundig die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde beabsichtigt war. Auch eine etwaige Beschwerdeerhebung auf „Vorrat“, um einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuvorzukommen, wäre unzulässig, zumal dies auch missbräuchlich zu einer Verkürzung der gerichtlichen Entscheidungsfrist führen würde. Eine Rechtsvertretung muss in der Lage sein, die korrekte Beschwerdebezeichnung im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Verbesserungsaufträge nach § 13 Abs. 3 AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at).Verbesserungsaufträge nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dienen zur Verbesserung von fehlerhaften, nicht hingegen zur Behebung von verfehlten Anbringen. Bei einem Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG kann es sich nämlich nur um ein Defizit des eingebrachten Dokuments handeln, also um ein Hindernis für eine Sachentscheidung, das durch eine „äußere“ Veränderung des Schriftsatzes und nicht erst durch die Änderung des Begehrens selbst (des Antrags ieS) oder überhaupt nicht (mehr) behoben werden kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27, Stand 1.1.2014, rdb.at). Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag
3 AVG vorzugehen.Da die vorliegende Beschwerde jedoch zweifellos gegen die – nicht bestehende – Anhaltung in Schubhaft gerichtet war, war folglich auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen. Die ausdrücklich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene und insofern verfehlte Beschwerde, die sich auf den Zeitraum vom XXXX bis XXXX richtete, war daher zurückzuweisen.Die ausdrücklich gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft erhobene und insofern verfehlte Beschwerde, die sich auf den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 richtete, war daher zurückzuweisen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , 3.2. Zu Spruchpunkt A. II. und III.: Kostenersatz3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. und römisch drei.: Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet wie folgt:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG gestellt. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz
Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde Parteiengehör gewährt. , 3.4. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2285767.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.