F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.12.2022 von einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden in XXXX aufgegriffen und stellte am 24.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der XXXX gab der BF am 24.12.2022 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er würde der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung des Sikhismus angehören. Er hätte die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Hier in Österreich oder der EU würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er hätte im September 2022 den Entschluss gefasst aus seinem Heimatland Reiseziel Portugal auszureisen, um zu arbeiten. Seinen Reisepass (ausgestellt indisches Innenministerium) hätte er in Serbien verloren. Er könne keine Dokumentkopien oder -originale zu beschaffen. Nach seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er über Dubai (Durchreise) – Serbien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) am 20.12.2022 nach Österreich gereist sei. Sein Reiseziel sei Portugal gewesen, weil er dort arbeiten wollte. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sehr wenig verdient hätte. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchtete, gab er an, Armut und Arbeitslosigkeit. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, keine. Mit Prognoseentscheidung (FAST Track) vom 24.12.2022 wurde der BF zur XXXX vorgeführt. Dem BF wurde das Quartier XXXX zugewiesen. Am 05.01.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) XXXX im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.12.2022 von einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden in römisch 40 aufgegriffen und stellte am 24.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der römisch 40 gab der BF am 24.12.2022 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er würde der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung des Sikhismus angehören. Er hätte die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Hier in Österreich oder der EU würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er hätte im September 2022 den Entschluss gefasst aus seinem Heimatland Reiseziel Portugal auszureisen, um zu arbeiten. Seinen Reisepass (ausgestellt indisches Innenministerium) hätte er in Serbien verloren. Er könne keine Dokumentkopien oder -originale zu beschaffen. Nach seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er über Dubai (Durchreise) – Serbien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) am 20.12.2022 nach Österreich gereist sei. Sein Reiseziel sei Portugal gewesen, weil er dort arbeiten wollte. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sehr wenig verdient hätte. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchtete, gab er an, Armut und Arbeitslosigkeit. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, keine. Mit Prognoseentscheidung (FAST Track) vom 24.12.2022 wurde der BF zur römisch 40 vorgeführt. Dem BF wurde das Quartier römisch 40 zugewiesen. Am 05.01.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) römisch 40 im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt: „(…) LA: Wie haben Sie Ihre Reise finanziert? Wie viel Geld haben Sie ausgegeben und woher hatten Sie das Geld? VP: Die Reise hat ca. € 12.000.- gekostet, mein Anteil am Land wurde verkauft. LA: Haben Sie noch von anderen Personen (Verwandten) Geld erhalten? VP: Ich habe noch 200.000 indische Rupien von einem Freund des Vaters erhalten. (…)“
einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 09.01.2023 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten
G 2005. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts.
einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 09.01.2023 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, AsylG 2005. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI).Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). In diesem Bescheid wurde u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Sie haben keine glaubwürdige Verfolgung im Heimatland vorgebracht. Sie haben Indien legal mit einem Reisepass an einer offiziellen Grenze mit dem Flugzeug verlassen. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. (…) Mit Ihrem Vorbringen in der Erstbefragung (Armut, Arbeitslosigkeit) haben Sie keinerlei politisch, ethnisch, religiös, oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen. Sie selbst führten explizit danach befragt aus, dass Sie in Indien bei einer Rückkehr mit keinen staatlichen Sanktionen rechnen würden. Zu Ihren Angaben im Zuge des Parteiengehörs, wonach Sie wegen Ihres Grundstückes von Ihrem Onkel am 29.02.2020 entführt und misshandelt worden seien ist festzuhalten, dass Sie später ausführten, nicht zu wissen, wer dies getan habe, da die Täter Masken getragen hätten. Auch ist festzuhalten, dass Sie selbst ausführten, dieses Grundstück bereits verkauft zu haben, um so Ihre Reise zu finanzieren. Ebenso gaben Sie selbst an, dass Sie nach der besagten Entführung im Februar 2020 bis zu Ihrer Ausreise am 08.12.2022 ohne weitere Vorkommnisse und unbehelligt bei Ihrem Vater zu Hause lebten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Sie Ihren eigenen Ausführungen zufolge die besagte Entführung nicht bei der Polizei zur Anzeige brachten. Hätten Sie zum damaligen Zeitpunkt Angst vor Ihrem Onkel wegen des Grundstückes gehabt, so hätten Sie sich kaum über einen derartig langen Zeitraum (Februar 2020 bis Dezember 2022) zu Hause aufgehalten. Selbst wie Wahrunterstellung der geschilderten Entführung im Februar 2020, schließt die Behörde Aufgrund Ihrer eigenen Angaben eine weitere Verfolgung aus, zumal Sie danach bis zu Ihrer Ausreise am 08.12.2022 unbehelligt zu Hause leben konnten. Sollten Sie tatsächlich (weitere) private Probleme befürchten, so steht zweifelsfrei fest, dass Sie sich in Indien in allen Landesteilen niederlassen können. (Siehe Länderfeststellungen). Dies wäre Ihnen weiters jederzeit problemlos möglich gewesen, da Sie in der Lage waren, für Ihre Reise ca. € 12.000.- aufzubringen und Sie weiters auf die Unterstützung Ihrer Familie bauen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Ihnen zweifelsfrei jederzeit offen. Ebenso können Sie sich bei derartigen Problemen jederzeit an die dafür zuständigen Stellen (Polizei, Gericht) in Indien wenden, um so Schutz zu erlangen. Sie haben damit auch keine konkret Sie betreffende staatliche Verfolgung dargestellt. (…) Sie gaben zusammengefasst somit nichts an was den Schluss zuließe, dass Sie Indien aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung verlassen hätten. Die von Ihnen angegebenen Probleme (Armut, Arbeitslosigkeit, private Probleme im Februar 2020) begründen keinesfalls einen Anspruch auf internationalen Schutz oder Zuerkennung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. (…)“ Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX um 14:15 Uhr durch XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Der BF wurde am römisch 40 um 14:15 Uhr durch römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Am 06.01.2025 (10:30 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt: „(…)F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? Haben Sie dazu Einwände?A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Meine Muttersprache ist Punjabi. F: Sind Sie gesund und fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage am heutigen Tage eine niederschriftliche Befragung vorzunehmen?„(…)F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetsch? Haben Sie dazu Einwände?, A: Ich verstehe den Dolmetscher gut und habe nichts gegen diesen einzuwenden. Meine Muttersprache ist Punjabi. , F: Sind Sie gesund und fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage am heutigen Tage eine niederschriftliche Befragung vorzunehmen? A: Ja, das kann ich. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Nennen Sie Namen, Geburtsdatum und Nationalität? A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Ich bin indischer Staatsbürger.A: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Ich bin indischer Staatsbürger. Beginn des Ermittlungsverfahrens Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Sie wurden am XXXX um 14:30 Uhr durch XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Es besteht seit dem 17.02.2023 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie verfügen über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. In Folge wurden Sie mittels Festnahmeauftrag in das PAZ XXXX verbracht. In Zuge Einvernahme wird Ihnen am heutigen Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Parteigehör gewährt.Sie wurden am römisch 40 um 14:30 Uhr durch römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Es besteht seit dem 17.02.2023 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Sie verfügen über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. In Folge wurden Sie mittels Festnahmeauftrag in das PAZ römisch 40 verbracht. In Zuge Einvernahme wird Ihnen am heutigen Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Parteigehör gewährt. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Ich habe Österreich verlassen. Ich bin erst vor 2 Wochen wieder eingereist. Ich war in Italien. F: Haben Sie einen italienischen Aufenthaltstitel? A: Nein. F: Wann, wie und warum sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? A: Ich kam vor 2 Wochen mit dem Zug und zu Fuß nach Österreich. Ich kam wieder nach Österreich, weil auch die Leute wegen welchen ich Indien verlassen habe, auch in Italien Vertreter haben. Ich war nicht sicher in Italien. F: Verfügen Sie über Personendokumente? A: Nein. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: In Italien. F: Wo und seit wann haben Sie Unterkunft in Österreich genommen? A: In XXXX . Ich kann die Adresse nicht auswenig. Ich schlafe bei einem Freund. Sein Name heißt XXXX und ein zweiter Freund namens XXXX .A: In römisch 40 . Ich kann die Adresse nicht auswenig. Ich schlafe bei einem Freund. Sein Name heißt römisch 40 und ein zweiter Freund namens römisch 40 . F: Wie viel Geld hatten Sie bei der Einreise und jetzt? A: Ich habe nichts. Bei der Einreise hatte ich ca. 100€. F: Wie finanzienren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich bekomme im XXXX gratis essen. A: Ich bekomme im römisch 40 gratis essen. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie nennenswerte Bindungen zum Bundesgebiet? A: Nein. F: Gehen Sie einer legalen Arbeitstätigkeit in Österreich nach? A: Nein. F: Wo genau befinden sich Ihre Effekten? A: Ich habe nichts. Ich habe nur das was ich anhabe. Ich möchte Asyl beantragen. Wahrung des Parteiengehörs: Entscheidung: Es besteht seit dem 17.02.2024 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben unangemeldet im Verborgenen Unterkunft genommen. Sie reisten illegal zwischen Italien und Österreich. Es ist aufgrund des bisherigen Verfahrensgangs nicht anzunehmen, dass Sie freiwillig das Bundesgebiet verlassen werden und für die Abschiebung greifbar wären. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie sind nicht bereit am Verfahren mitzuwirken und wollen auch die Formblätter nicht ausfüllen. Es ist anzunehmen, dass Sie den gegenständlichen Asylantrag lediglich stellen, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Sie werden nichtsdestotrotz in Schubhaft genommen, da nicht anzunehmen ist, dass Sie für die Abschiebung und das Verfahren greifbar wären. Anm.: Das Ausfüllen der Formblätter wird verweigert.Anmerkung, Das Ausfüllen der Formblätter wird verweigert. F: Möchten Sie zur beabsichtigen Abschiebung und Erlassung der Schubhaft Stellung beziehen? A: Ich möchte Asyl beantragen. F: Warum stellen Sie erneut einen Asylantrag? A: Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Ende der Amtshandlung um 11:15 Uhr (…)“ Am 06.01.2025 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Diese Befragung gestaltete u. a. sich wie folgt: „(…)6. Ihr Verfahren wurde am 17.02.2023 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Für meine Ausreise aus Indien habe ich eine große Summe Geld auf Kredit genommen. Ich habe diesen Kredit von einer Privatperson erhalten. Bei diesem Kredit gab er mir sehr hohe Zinsen. Seitdem in die letzten 2 Jahre, die vereinbarten Raten nicht bezahlt habe, haben sie unseren Baugrund in Besitz genommen. Diese Personen haben danach auch meine Eltern mit dem Tod bedroht. Außerdem bleiben meine alten Fluchtgründe aufrecht. Das sind alle meine Fluchtgründe. 7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja (…) 9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) keine 10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) September 2023 (…)“ Ein ausführlicher Aktenvermerk
5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am XXXX ausgefolgt. In diesem Aktenvermerk wurde u. a. Folgendes ausgeführt:Ein ausführlicher Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am römisch 40 ausgefolgt. In diesem Aktenvermerk wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „(…)
Abs 5 BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 06.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags
Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen. dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zur Gänze negativ entschieden wurde und in Rechtskraft I Instanz erwuchs. Der gegenständliche - zweite Antrag - auf internationale Schutz wurde erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gestellt, um die Abschiebung zu verzögern bzw. die Schuhhaft zu umgehen und um aus der Anhaltung entlassen zu werden, zumal der Fremde keine neuen Gründe für die Asylantragstellung hat bzw. bisher nicht ausgereist ist. Er wirkt am Verfahren nicht mit, ist nicht bereit am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Er weigerte sich die Formblätter auszufüllen oder für das Verfahren dienliche Angaben zu tätigen. Aus den Angaben des Fremden und aufgrund seines Verhaltens bleibt nur die Schlussfolgerung übrig, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz alleine aus dem Grund gestellt wurde, um die Abschiebung zu verzögern und der Schubhaft zu entgehen. Es ist mit baldiger Erledigung des gegenständlichen Antrages auf. int. Schutz zu rechnen. Ebenso ist mit einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaft zu rechnen.„(…)
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG kann eine Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder während dieser Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Fremde stellte am 06.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt befand wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen. dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Der Fremde stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher zur Gänze negativ entschieden wurde und in Rechtskraft römisch eins Instanz erwuchs. Der gegenständliche - zweite Antrag - auf internationale Schutz wurde erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gestellt, um die Abschiebung zu verzögern bzw. die Schuhhaft zu umgehen und um aus der Anhaltung entlassen zu werden, zumal der Fremde keine neuen Gründe für die Asylantragstellung hat bzw. bisher nicht ausgereist ist. Er wirkt am Verfahren nicht mit, ist nicht bereit am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken. Er weigerte sich die Formblätter auszufüllen oder für das Verfahren dienliche Angaben zu tätigen. Aus den Angaben des Fremden und aufgrund seines Verhaltens bleibt nur die Schlussfolgerung übrig, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz alleine aus dem Grund gestellt wurde, um die Abschiebung zu verzögern und der Schubhaft zu entgehen. Es ist mit baldiger Erledigung des gegenständlichen Antrages auf. int. Schutz zu rechnen. Ebenso ist mit einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaft zu rechnen. Daher war die Anhaltung trotz Antragsstellung auf internationalen Schutz aufrecht zu erhalten und das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der dem Fremden zuzustellen ist. (…)“ Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 11:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX (11:55 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 11:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 (11:55 Uhr) in Schubhaft. Dem BF wurde am 15.01.2025 eine Verfahrensanordnung
G zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt.Dem BF wurde am 15.01.2025 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt. Am 16.01.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass weder eine Fluchtgefahr vorliege, noch die Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Es sei keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der gegenständliche Aktenvermerk des BFA lasse zudem jegliche Begründung für die Anwendung des § 40 Abs. 5 BFA-VG vermissen. Da die Schubhaft seit XXXX auf dem Aktenvermerk
5 BFA-VG basiere, möge das Bundesverwaltungsgericht auch die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag für rechtswidrig erklären. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz keinesfalls zur Verzögerung gestellt. Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dürfe
Abs 2 Z 1 nur angeordnet werden, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
gefährde, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die belangte Behörde hätte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen. Hinsichtlich der Z 1 sei auszuführen, dass der BF deutlich gemacht habe, dass er in Österreich leben wolle. Hinsichtlich der Z 9 sei auszuführen, dass die Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei. Der BF habe als Asylwerber einen Anspruch auf Grundversorgung. Im Falle des BF liege in einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - was entschieden bestritten werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in ihrer Entscheidung ordnungsgemäß zu prüfen.Am 16.01.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft und führte im Wesentlichen aus, dass weder eine Fluchtgefahr vorliege, noch die Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Es sei keinesfalls davon auszugehen, der BF hätte den Antrag auf internationalen Schutz „einzig und allein“ zur Verzögerung gestellt. Der gegenständliche Aktenvermerk des BFA lasse zudem jegliche Begründung für die Anwendung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vermissen. Da die Schubhaft seit römisch 40 auf dem Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG basiere, möge das Bundesverwaltungsgericht auch die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Tag für rechtswidrig erklären. Der BF habe den Antrag auf internationalen Schutz keinesfalls zur Verzögerung gestellt. Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dürfe
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, nur angeordnet werden, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährde, Fluchtgefahr vorliege und die Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Diese Voraussetzungen lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Die belangte Behörde hätte die Annahme des Vorliegens von Fluchtgefahr auf die Ziffern 1, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Im gegenständlichen Fall sei das Vorliegen einer Fluchtgefahr jedoch zu verneinen. Hinsichtlich der Ziffer eins, sei auszuführen, dass der BF deutlich gemacht habe, dass er in Österreich leben wolle. Hinsichtlich der Ziffer 9, sei auszuführen, dass die Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sei. Der BF habe als Asylwerber einen Anspruch auf Grundversorgung. Im Falle des BF liege in einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles keine Fluchtgefahr vor. Selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - was entschieden bestritten werde - sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in ihrer Entscheidung ordnungsgemäß zu prüfen. Im Falle des BF kämen jedenfalls gelindere Mittel in Betracht. Der BF habe mehrere Freunde, die im Bundesgebiet wohnen und auch Freunde, bei denen er Unterkunft nehmen könne Zum Beweis dafür, dass dem BF im Falle einer Entlassung eine Unterkunftsmöglichkeit offenstehen würde und der BF dort unentgeltlich bleiben könne wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines Freundes des BF beantragt. Der BF sei bereit mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie dem BF im Falle des Obsiegens den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro zuzusprechen. Am 17.01.2025 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…)Herr XXXX ( BF) wurde am 20.12.2022 von Polizisten angehalten. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz.„(…)Herr römisch 40 ( BF) wurde am 20.12.2022 von Polizisten angehalten. Im Zuge der Anhaltung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.12.2022 wurde der BF von Beamten der XXXX erstbefragt.Am 24.12.2022 wurde der BF von Beamten der römisch 40 erstbefragt. Im Rahmen der Prognose wurde dem BF die Betreuungsstelle XXXX zugewiesen.Im Rahmen der Prognose wurde dem BF die Betreuungsstelle römisch 40 zugewiesen. Am 05.01.2023 wurde der BF niederschriftlich zur Asylantragstellung einvernommen. Am 08.01.2023 musste der BF von der Betreuungsstelle XXXX abgemeldet werden, da BF das Quartier verlassen hatte und keine Begründung angab. Der weitere Aufenthalt des BF war unbekannt.Am 08.01.2023 musste der BF von der Betreuungsstelle römisch 40 abgemeldet werden, da BF das Quartier verlassen hatte und keine Begründung angab. Der weitere Aufenthalt des BF war unbekannt. Am 19.01.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die Zustellung erfolgte mittels Hinterlegung im Akt und erwuchs die Entscheidung am 17.02.2023 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist endete mit 03.03.2023. Der BF hatte sich somit einem Verfahren internationalen Schutz entzogen und war untergetaucht. Mit 22.02.2023 wurde durch die XXXX ein Festnahmeauftrag nach den Bestimmungen des §34 Abs. 3 Ziffer 1 BFA-VG ausgeschrieben.Mit 22.02.2023 wurde durch die römisch 40 ein Festnahmeauftrag nach den Bestimmungen des §34 Absatz 3, Ziffer 1 BFA-VG ausgeschrieben. Am XXXX um 14:30 Uhr führten Beamte des XXXX eine Lenker-Fahrzeugkontrolle durch. Der BF wurde als Beifahrer einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.Am römisch 40 um 14:30 Uhr führten Beamte des römisch 40 eine Lenker-Fahrzeugkontrolle durch. Der BF wurde als Beifahrer einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt und der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Eine Auskunft im ZMR ergab, dass der BF seit seiner Abmeldung von XXXX keine weitere Abgabestelle offiziell bekannt gegeben hatte. Der BF hatte somit den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt.Eine Auskunft im ZMR ergab, dass der BF seit seiner Abmeldung von römisch 40 keine weitere Abgabestelle offiziell bekannt gegeben hatte. Der BF hatte somit den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Am 06.01.2025 um 10:30 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Im Rahmen dieser Niederschrift stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verwies auf seine alten Fluchtgründe. Der Schubbescheid wurde dem BF am XXXX um 11:55 Uhr persönlich zugestellt.Der Schubbescheid wurde dem BF am römisch 40 um 11:55 Uhr persönlich zugestellt. Am 14.01.2025 ersuchte die BBU Rechtsberatung die Übermittlung des Schubbescheides an. Am 15.01.2025 wurde eine Verfahrensanordnung nach den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 und 15a AsylG erlassen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses von einer entschiedenen Sache auszugehen ist.Am 15.01.2025 wurde eine Verfahrensanordnung nach den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG erlassen. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Am 17.01.2024 um 08:21 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde wird entgegengehalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF sich unerlaubt aus einer Betreuungsstelle entfernte und monatelang nicht bereit war, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Der BF wurde zufällig bei einer Fahrzeugkontrolle kontrolliert und festgenommen. Im Rahmen der Niederschrift stellte der BF einen Asylantrag und begründete diesem mit seinen alten Fluchtgründen. Es steht somit fest, dass der BF sich bereits einmal einem Asylverfahren nicht gestellt hat und offensichtlich damit spekulierte, dass die Behörde keine inhaltliche Entscheidung treffen würde. Laut Angaben des BF wäre der BF auch nach Italien ausgereist, wobei hierfür keine Nachweise vorgelegt werden konnten. Zum Aufenthaltsort befragt gab der BF an, dass der BF bei einem Freund in XXXX nächtigen würde. Die Adresse in XXXX wurde nicht genannt und ergab sich aus der Niederschrift, dass weder ein schützenswertes Privat-noch ein Familienleben besteht. Der BF hat keine soziale Bindungen und besteht somit auch kein Grund, dass sich der BF tatsächlich an der nun genannten Adresse aufhalten wird. Der Unterkunft Geber hat auch kein Recht, den Aufenthalt des BF zu verlangen. Aus der Vergangenheit ist ersichtlich, dass der BF dazu neigt der Behörde bekannte Aufenthaltsorte zu verlassen und es vorzieht monatelang im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Der BF ist auch nicht bereit sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen.Zum Aufenthaltsort befragt gab der BF an, dass der BF bei einem Freund in römisch 40 nächtigen würde. Die Adresse in römisch 40 wurde nicht genannt und ergab sich aus der Niederschrift, dass weder ein schützenswertes Privat-noch ein Familienleben besteht. Der BF hat keine soziale Bindungen und besteht somit auch kein Grund, dass sich der BF tatsächlich an der nun genannten Adresse aufhalten wird. Der Unterkunft Geber hat auch kein Recht, den Aufenthalt des BF zu verlangen. Aus der Vergangenheit ist ersichtlich, dass der BF dazu neigt der Behörde bekannte Aufenthaltsorte zu verlassen und es vorzieht monatelang im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen. Der BF ist auch nicht bereit sich einem Verfahren vor dem BFA zu stellen. Zum Vorwurf der mangelnden Begründung des Aktenvermerks
5 BFA-VG wird festgehalten, dass dieser Aktenvermerk sehr wohl begründet wurde und durch das Verhalten des BF, in dem der BF sich dem ersten Verfahren internationalen Schutz entzogen hatte, untergetaucht war, einer Rückkehrentscheidung entgegen illegal im Bundesgebiet verblieb und eine drohende Vorführung vor eine indische Delegation durch einen Asylantrag verhindern wollte, die Verzögerungsabsicht sehr deutlich wurde. Überdies gab der BF an, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Zum Vorwurf der mangelnden Begründung des Aktenvermerks
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wird festgehalten, dass dieser Aktenvermerk sehr wohl begründet wurde und durch das Verhalten des BF, in dem der BF sich dem ersten Verfahren internationalen Schutz entzogen hatte, untergetaucht war, einer Rückkehrentscheidung entgegen illegal im Bundesgebiet verblieb und eine drohende Vorführung vor eine indische Delegation durch einen Asylantrag verhindern wollte, die Verzögerungsabsicht sehr deutlich wurde. Überdies gab der BF an, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen würden. Das Verfahren kann zeitnah abgeschlossen werden und kann nach Zustellung des beabsichtigten Zurückweisungsbescheides die notwendige Vorführung vor die indische Delegation nachgeholt werden. Die Kooperation mit den indischen Behörden funktionieren und müssen indische Staatsbürger einer indischen Delegation vorgeführt werden. Der BF versucht nun mit einem offensichtlich unbegründeten Asylantrag dieses Verfahren zu verzögern. Aufgrund der vorliegenden Ausreiseunwilligkeit sind mit weiteren Handlungen des BF zu rechnen, welche dazu dienen, um die Rückführung nach Indien zu verhindern. Aus dem ersten Asylverfahren ist ersichtlich, dass der BF ursprünglich nach Portugal wollte, um dort zu arbeiten. In Wirklichkeit versucht der BF in Europa auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und versucht der BF wie viele andere auch durch einen Asylantrag diese Chance zu verbessern. Es besteht somit kein Interesse an der Mitwirkung in den Verfahren vor dem BFA und wird der BF jede Möglichkeit nützen, um wieder unterzutauchen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der BBU ist somit die Fluchtgefahr und auch die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung gegeben. Ein gelinderes Mittel konnte nicht angewandt werden, dass der BF sich bereits einmal einem Verfahren entzogen hatte und am Ausgang eines Asylantrages uninteressiert war. Der BF ist somit nicht vertrauenswürdig und ist es offensichtlich, dass der weitere Asylantrag nur dazu dient, um wieder die Möglichkeit zu bekommen, den Aufenthalt fortzusetzen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der BF wiederum in einen anderen Mitgliedstaat ausreist, um dort eine Arbeit annehmen zu können. Der zweite Asylantrag dient wie der erste Asylantrag zum Schutz vor der drohenden Rückführung und bestehen keine soziale Bindungen in Österreich, so dass auch im neuen Verfahren nicht von einer Kooperation auszugehen ist. Es konnte daher kein gelinderes Mittel angewandt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren internationalen Schutz und der Abschiebung nach Indien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war. 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 17.01.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme ein. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 21.01.2025 wurde ausgeführt, dass der BF haft- und prozessfähig ist. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 21.01.2025 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 21.01.2025 teilte die XXXX Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 21.01.2025 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 21.01.2025 teilte die römisch 40 Folgendes mit: „ (…) wurde für Herrn XXXX , geb. XXXX ein HRZ-Antrag am 14.01.2025 an die Botschaft von Indien gestellt. Die Person hat keine Dokumente zu seiner Identitätsfeststellung vorlegen. Aufgrund seitens Folgeantrag kann derzeit die Person nicht zum Interview vorgeführt werden. Ein Interview vor einer indischen Delegation ist unbedingt erforderlich. Nach Rücksprache mit der zuständigen Länderreferentin wird der nächste Interviewtermin Mitte Februar 2025 stattfinden. Wenn eine rk. Entscheidung des Folgeasylantrag vorliegt, kann die Person zum Interview vorgeführt werden.“ „ (…) wurde für Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 ein HRZ-Antrag am 14.01.2025 an die Botschaft von Indien gestellt. Die Person hat keine Dokumente zu seiner Identitätsfeststellung vorlegen. Aufgrund seitens Folgeantrag kann derzeit die Person nicht zum Interview vorgeführt werden. Ein Interview vor einer indischen Delegation ist unbedingt erforderlich. Nach Rücksprache mit der zuständigen Länderreferentin wird der nächste Interviewtermin Mitte Februar 2025 stattfinden. Wenn eine rk. Entscheidung des Folgeasylantrag vorliegt, kann die Person zum Interview vorgeführt werden.“ Am 21.01.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA - XXXX - im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt. Diese gestaltete sich u.a. wie folgt:Am 21.01.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA - römisch 40 - im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt. Diese gestaltete sich u.a. wie folgt: „(…)F: Ihr letztes Verfahren wurde am 17.02.2023 negativ abgeschlossen. Am 06.01.2025 stellten Sie Ihren nunmehr zweiten Asylantrag. Nennen Sie nun die Gründe für Ihren aktuellen Antrag. A: Nach meinem erstem negativen Bescheid habe ich das Land verlassen und bin nach Italien gefahren. Dort habe ich an verschiedenen Adressen gelebt und hatte Streitereien. Ich fühlte mich in Italien nicht mehr sicher und kehrte zurück nach Österreich. Österreich ist ein sehr sicheres Land für mich. Es gibt hier kaum Kriminalität. Ich fühle mich hier sehr sicher. Für meine Ausreise hat meine Familie von einem Anhänger der XXXX einen großen Kredit aufgenommen auf Zinsen. Meine Familie hat mit diesem Kredit die Grundstückspapiere bei jenen hiterlegt. Mittlerweile hat sich die Kreditsumme fast verdoppelt. Meine Familie ist nicht in der Lage diesen zurückzuzahlen. Deshalb wurde meine Familie von dieser Person bedroht. Er sagte, dass er mich töten würde, sollte ich zurückkehren.A: Nach meinem erstem negativen Bescheid habe ich das Land verlassen und bin nach Italien gefahren. Dort habe ich an verschiedenen Adressen gelebt und hatte Streitereien. Ich fühlte mich in Italien nicht mehr sicher und kehrte zurück nach Österreich. Österreich ist ein sehr sicheres Land für mich. Es gibt hier kaum Kriminalität. Ich fühle mich hier sehr sicher. Für meine Ausreise hat meine Familie von einem Anhänger der römisch 40 einen großen Kredit aufgenommen auf Zinsen. Meine Familie hat mit diesem Kredit die Grundstückspapiere bei jenen hiterlegt. Mittlerweile hat sich die Kreditsumme fast verdoppelt. Meine Familie ist nicht in der Lage diesen zurückzuzahlen. Deshalb wurde meine Familie von dieser Person bedroht. Er sagte, dass er mich töten würde, sollte ich zurückkehren. F: Warum nahm Ihre Familie gerade von dieser Person den Kredit? A: Er ist sehr wohlhabend. Meine Familie hat andere Personen gefragt. Niemand hat ihnen Geld gegeben, außer dieser Person. F: Wie hoch war die ursprüngliche Kreditsumme? A: 1,2 bis 1,3 Millionen Rupien. Vorhalt: In Ihrer Einvernahme des Vorverfahrens gaben sie an, dass Ihr Vater sich von einem Freund 200.000 Rupien geliehen hätte. Diese Aussage ist eine Tatsache. Nun geben Sie an, dass Ihre Familie einen Kredit von 1,2 bis 1,3 Millionen Rupien von einem Fremden aufgenommen hätte. Erklären Sie den extremen Unterschied in diesen Aussagen! A: Ich denke, dass ich das schon damals so angegeben haben. F: Wissen Sie noch von wem Sie im Vorverfahren angegeben haben, die 200.000 Rupien erhalten zu haben? A: Von einer Person. F: Von wem? A: Von einem Bekannten. Er ist immer wieder zu uns gekommen um Wählerstimmen einzusammeln. Er unterstützt die XXXX .A: Von einem Bekannten. Er ist immer wieder zu uns gekommen um Wählerstimmen einzusammeln. Er unterstützt die römisch 40 . F: Bezeichnen sie diese Person als einen Freund? A: Er war ein Freund der Familie. Wir haben das Geld nicht direkt von ihm erhalten. Er hat mich an jemanden weitervermittelt. F: Haben sie, vor Ihrer Ausreise, irgendeinen Teil Ihres Besitzes veräußert? A: Hinterlegt wurde es. Ich habe es hinterlegt für den Kredit. Damals wurde es nur mündlich vereinbart. Die Dokumente habe ich noch nicht hergegeben. F: Haben Sie Grundstücke verkauft? A: Nein. Wir haben nichts verkauft. Ich glaube das meine Familie mir damals gesagt hat, dass Sie verkauft haben. F: Gibt es irgendwelche Beweise für Ihren Aufenthalt in Italien? A: Nein. F: Waren sie jemals legal in Italien aufhältig? A: Nein. Versteckt. F: Wovon lebten sie in dieser Zeit? A: Ich habe mich einige Zeit im XXXX aufgehalten. Ich habe auch Landsleute kennen gelernt.A: Ich habe mich einige Zeit im römisch 40 aufgehalten. Ich habe auch Landsleute kennen gelernt. F: Warum tauchten sie nach Ihrer Einvernahme, aber vor der Bescheiderlassung unter? A: Ich bin depressiv. Ich bin unabsichtlich in einen falschen Zug gestiegen. Ich wollte eigentlich nach XXXX .A: Ich bin depressiv. Ich bin unabsichtlich in einen falschen Zug gestiegen. Ich wollte eigentlich nach römisch 40 . F: Befinden sich die Grundstücke Ihrer Familie noch im Besitz der Familie? A: Ich kann mit meiner Familie nicht telefonieren. Ich weiß es nicht. F: Seit wann haben sie keinen Kontakt zu ihrer Familie. A: Seit ein paar Monaten nicht mehr. (…)“ Mit Eingabe vom 22.01.2025 teilte das BFA - XXXX - in Bezug auf den Folgeantrag des BF Folgendes mit:Mit Eingabe vom 22.01.2025 teilte das BFA - römisch 40 - in Bezug auf den Folgeantrag des BF Folgendes mit: „Das Verfahren des XXXX wird spätestens am Donnerstag, dem 23.01.2025 negativ abgeschlossen werden. Basierend auf den Ermittlungsstand des Bundesamtes wird eine Zurückweisung
Einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei dem das BVwG erkennt diese 7 Tage ab Beschwerdeerhebung zu.(…)“ „Das Verfahren des römisch 40 wird spätestens am Donnerstag, dem 23.01.2025 negativ abgeschlossen werden. Basierend auf den Ermittlungsstand des Bundesamtes wird eine Zurückweisung
Einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung kommt keine aufschiebende Wirkung zu, es sei dem das BVwG erkennt diese 7 Tage ab Beschwerdeerhebung zu.(…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger wurde am 20.12.2022 von einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden in XXXX aufgegriffen und stellte am 24.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am XXXX geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der XXXX gab der BF am 24.12.2022 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er würde der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung des Sikhismus angehören. Er hätte die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Hier in Österreich oder der EU würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er hätte im September 2022 den Entschluss gefasst aus seinem Heimatland Reiseziel Portugal auszureisen, um zu arbeiten. Seinen Reisepass (ausgestellt indisches Innenministerium) hätte er in Serbien verloren. Er könne keine Dokumentkopien oder -originale zu beschaffen. Nach seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er über Dubai (Durchreise) – Serbien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) am 20.12.2022 nach Österreich gereist sei. Sein Reiseziel sei Portugal gewesen, weil er dort arbeiten wollte. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sehr wenig verdient hätte. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchtete, gab er an, Armut und Arbeitslosigkeit. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, keine. Mit Prognoseentscheidung (FAST Track) vom 24.12.2022 wurde der BF zur XXXX vorgeführt. Dem BF wurde das Quartier XXXX zugewiesen. Am 05.01.2023 wurde der BF vor dem BFA XXXX im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.Der BF, ein - nach seinen Angaben - indischer Staatsangehöriger wurde am 20.12.2022 von einem Organ der österreichischen Sicherheitsbehörden in römisch 40 aufgegriffen und stellte am 24.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Indien und am römisch 40 geboren zu sein. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der römisch 40 gab der BF am 24.12.2022 vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er würde der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensrichtung des Sikhismus angehören. Er hätte die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Hier in Österreich oder der EU würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Er hätte im September 2022 den Entschluss gefasst aus seinem Heimatland Reiseziel Portugal auszureisen, um zu arbeiten. Seinen Reisepass (ausgestellt indisches Innenministerium) hätte er in Serbien verloren. Er könne keine Dokumentkopien oder -originale zu beschaffen. Nach seiner Reiseroute befragt gab er an, dass er über Dubai (Durchreise) – Serbien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) am 20.12.2022 nach Österreich gereist sei. Sein Reiseziel sei Portugal gewesen, weil er dort arbeiten wollte. Befragt nach seinem Fluchtgrund gab er an, dass er sehr wenig verdient hätte. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchtete, gab er an, Armut und Arbeitslosigkeit. Befragt nach konkreten Hinweisen, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an, keine. Mit Prognoseentscheidung (FAST Track) vom 24.12.2022 wurde der BF zur römisch 40 vorgeführt. Dem BF wurde das Quartier römisch 40 zugewiesen. Am 05.01.2023 wurde der BF vor dem BFA römisch 40 im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen.
einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 09.01.2023 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten
G 2005. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts.
einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF mit 09.01.2023 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF verletzte seine Mitwirkungspflichten
Paragraph 15, AsylG 2005. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V).
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.12.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am XXXX (um 14:15 Uhr) durch XXXX im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Am 06.01.2025 (10:30 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 06.01.2025 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Ein ausführlicher Aktenvermerk
5 BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am XXXX ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt.Der BF wurde am römisch 40 (um 14:15 Uhr) durch römisch 40 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Am 06.01.2025 (10:30 Uhr) wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme stellte der BF im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 06.01.2025 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Ein ausführlicher Aktenvermerk
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Aufrechterhaltung der Anhaltung wurde dem BF am römisch 40 ausgefolgt. Die ausschließliche Missbrauchsabsicht des BF wurde seitens des BFA ausführlich dargelegt. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am XXXX - um 11:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit XXXX (11:55 Uhr) in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am römisch 40 - um 11:55 Uhr - zugestellt. Der BF befindet sich seit römisch 40 (11:55 Uhr) in Schubhaft. Dem BF wurde am 15.01.2025 eine Verfahrensanordnung
G zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt.Dem BF wurde am 15.01.2025 eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG zugestellt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass entschiedene Sache vorliegt. Am 21.01.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA - XXXX - im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt. Seitens des BFA ist beabsichtigt am 23.01.2025 den Folgeantrag des BF
Das BFA - XXXX - geht zum Entscheidungszeitpunkt von einer missbräuchlichen Folgeantragstellung aus.Am 21.01.2025 wurde mit dem BF eine Einvernahme vor dem BFA - römisch 40 - im Verfahren zu seinem Folgeantrag durchgeführt. Seitens des BFA ist beabsichtigt am 23.01.2025 den Folgeantrag des BF
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Das BFA - römisch 40 - geht zum Entscheidungszeitpunkt von einer missbräuchlichen Folgeantragstellung aus. Der BF ist unbescholten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Auch beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 10.01.2025 war der BF nicht rückkehrwillig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens - einige Tage nach seiner niederschriftlichen Einvernahme - unter und wartete die Bescheiderlassung nicht ab. Im Erstverfahren gab der BF nicht asylrelevante, wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Indiens an. Er gab an: „Die Reise hat ca. € 12.000.- gekostet, mein Anteil am Land wurde verkauft.“ Weiters brachte er auf die Frage, ob er noch von anderen Personen (Verwandten) Geld erhalten habe vor: „Ich habe noch 200.000 indische Rupien von einem Freund des Vaters erhalten.“ Der BF war laut eigenen Angaben zwischenzeitlich in Italien. Er war zwei Jahre für die Behörde nicht greifbar. In diesen zwei Jahren stellte der BF keinen weiteren Asylantrag. Der BF wurde am XXXX um 14:15 Uhr durch XXXX im Zuge einer Zufallskontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF stellte im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
3 Z 1 einen missbräuchlichen Asylfolgeantrag. Er stellte diesen erst nach einem Zufallsaufgriff am Ende der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 06.01.2025, nachdem ihm klar wurde, dass ein HRZ-Verfahren für ihn eingeleitet wird und er sich weigerte Formblätter auszufüllen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte den Folgeantrag „einzig und allein“, um den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz gab der BF an, für seine Ausreise aus Indien eine große Summe Geld auf Kredit von einer Privatperson aufgenommen zu haben. Außerdem blieben seine alten Fluchtgründe aufrecht. Die Änderung der Situation sei ihm seit September 2023 bekannt gewesen. Der BF hätte lange vor seinem Zufallsaufgriff Gelegenheit gehabt einen Folgeantrag zu stellen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2025 durch das BFA - XXXX - steigerte der BF sein Vorbringen und verstrickte sich in Widersprüche. Auf die Frage „Haben Sie Grundstücke verkauft?“ antwortete der BF „Nein. Wir haben nichts verkauft. Ich glaube das meine Familie mir damals gesagt hat, dass Sie verkauft haben.“ Der BF ist unbescholten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Der BF war nicht bereit, nach Indien zurückzukehren. Auch beim Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU am 10.01.2025 war der BF nicht rückkehrwillig. Der BF war für die Behörde nicht greifbar. Der BF tauchte bereits während seines ersten Asylverfahrens - einige Tage nach seiner niederschriftlichen Einvernahme - unter und wartete die Bescheiderlassung nicht ab. Im Erstverfahren gab der BF nicht asylrelevante, wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Indiens an. Er gab an: „Die Reise hat ca. € 12.000.- gekostet, mein Anteil am Land wurde verkauft.“ Weiters brachte er auf die Frage, ob er noch von anderen Personen (Verwandten) Geld erhalten habe vor: „Ich habe noch 200.000 indische Rupien von einem Freund des Vaters erhalten.“ Der BF war laut eigenen Angaben zwischenzeitlich in Italien. Er war zwei Jahre für die Behörde nicht greifbar. In diesen zwei Jahren stellte der BF keinen weiteren Asylantrag. Der BF wurde am römisch 40 um 14:15 Uhr durch römisch 40 im Zuge einer Zufallskontrolle angehalten und kontrolliert. Der BF verfügte über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Der BF stellte im Stande der Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, einen missbräuchlichen Asylfolgeantrag. Er stellte diesen erst nach einem Zufallsaufgriff am Ende der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen am 06.01.2025, nachdem ihm klar wurde, dass ein HRZ-Verfahren für ihn eingeleitet wird und er sich weigerte Formblätter auszufüllen. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF stellte den Folgeantrag „einzig und allein“, um den Vollzug der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung zu verzögern. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz gab der BF an, für seine Ausreise aus Indien eine große Summe Geld auf Kredit von einer Privatperson aufgenommen zu haben. Außerdem blieben seine alten Fluchtgründe aufrecht. Die Änderung der Situation sei ihm seit September 2023 bekannt gewesen. Der BF hätte lange vor seinem Zufallsaufgriff Gelegenheit gehabt einen Folgeantrag zu stellen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 21.01.2025 durch das BFA - römisch 40 - steigerte der BF sein Vorbringen und verstrickte sich in Widersprüche. Auf die Frage „Haben Sie Grundstücke verkauft?“ antwortete der BF „Nein. Wir haben nichts verkauft. Ich glaube das meine Familie mir damals gesagt hat, dass Sie verkauft haben.“ Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF verfügte - außer seiner Meldung im Polizeianhaltezentrum seit XXXX sowie in der Grundversorgung von 24.12.2022 bis 08.01.2023 - über keine aufrechte Meldeadresse. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Der vom BF - bezüglich Unterkunftnahme - ins Treffen geführte Zeuge ist unbekannten Aufenthalts, er ist an der angeführten Anschrift nicht mehr wohnhaft. Die angeführte Wohnung ist derzeit eine Baustelle und nicht wohnbereit. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.Der BF verfügt nicht über ausreichend Barmittel um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Der BF verfügte - außer seiner Meldung im Polizeianhaltezentrum seit römisch 40 sowie in der Grundversorgung von 24.12.2022 bis 08.01.2023 - über keine aufrechte Meldeadresse. Seit 09.01.2023 - Zeitpunkt der Abmeldung aus der Grundversorgung - war der BF unbekannten Aufenthalts. Der vom BF - bezüglich Unterkunftnahme - ins Treffen geführte Zeuge ist unbekannten Aufenthalts, er ist an der angeführten Anschrift nicht mehr wohnhaft. Die angeführte Wohnung ist derzeit eine Baustelle und nicht wohnbereit. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF ist nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 21.01.2025 ist der BF haftfähig. Der BF befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens zu sein, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist nicht kooperativ, er weigerte sich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.01.2025 die Formblätter auszufüllen oder für das Verfahren dienliche Angaben zu tätigen. Da der BF keinerlei Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat muss in weiterer Folge - im Falle einer negativen Entscheidung in Bezug auf den Folgeantrag des BF - ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Indien geführt werden, der BF muss der indischen Delegation vorgeführt werden. Im Fall des BF ist aufgrund des Vorverhaltens von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in den Akt des BVwG, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (GVS), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie der GVS. Die Feststellungen zur nicht möglichen Unterkunftnahme des BF an der Adresse des vom BF genannten Zeugen ergeben sich aus dem Kurzbrief der XXXX vom 18.11.2024. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 06.01.2025. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 06.01.2025. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme des BF durch das BFA am 06.01.2025. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage. Der Bescheid des BFA vom 19.01.2023 liegt im Akt ein. Die Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 06.01.2025 ergibt sich aus der Aktenlage. Der Aktenvermerk
5 BFA-VG vom 06.01.2025 liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid vom XXXX liegt im Akt ein. Die Verfahrensanordnung vom 15.01.2025 liegt im Akt ein. Die Erstbefragung des BF zum Folgeantrag vom 06.01.2025 sowie die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA vom 21.01.2025 liegt im Akt ein. Die seitens des BFA beabsichtigte Zurückweisung des Folgeantrags vom 06.01.2025 ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA - XXXX - vom 22.01.
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 06.01.2025 liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Verfahrensanordnung vom 15.01.2025 liegt im Akt ein. Die Erstbefragung des BF zum Folgeantrag vom 06.01.2025 sowie die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA vom 21.01.2025 liegt im Akt ein. Die seitens des BFA beabsichtigte Zurückweisung des Folgeantrags vom 06.01.2025 ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA - römisch 40 - vom 22.01.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 40 BFA-VG idgF lautet:, Paragraph 40, BFA-VG idgF lautet: Festnahme § 40
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
dem
dem
dem
dem
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
3 Z 1 oder Z 3 BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages
3 Z 1 oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 also die Anordnung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“In seiner Entscheidung vom, 27.08.2020, Ro 2020/21/0003, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014, welche der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG 2014 gegenüber einem Fremden dient, der durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach seiner Festnahme zum Asylwerber wurde, findet grundsätzlich in der Aufnahme-RL Deckung. Einerseits ist nämlich davon auszugehen, dass der Vollzug eines in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 genannten Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG 2014 eine Maßnahme zur Vorbereitung der Umsetzung einer (fallbezogen bei Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides allerdings noch nicht vorliegenden) Rückkehrentscheidung darstellt und andererseits knüpft Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 an die Absicht an, diese Umsetzung zu verzögern. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 erfasst damit Antragsteller, die sich "zur Vorbereitung [ihrer] Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft" befinden und bei denen "berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass [sie] den Antrag auf internationalen Schutz nur [stellen], um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln". Insoweit wird mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 also die Anordnung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL abgebildet. Somit können auch die zur gleichfalls diese Richtlinienbestimmung umsetzenden Norm des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 angestellten Überlegungen des VwGH vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 27.4.2020, Ra 2020/21/0116) auf die in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 geregelte Konstellation übertragen werden.“ In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm. dem letzten Satz des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach § 67 FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).“In seiner Entscheidung vom 23.06.2022, Ra 2021/21/0270, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Es spricht grundsätzlich nichts dagegen - über die nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 maximale Anhaltedauer von 72 Stunden hinaus - iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit dem letzten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bezugnahme auf Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 und damit aus unionsrechtlichem Blickwinkel ebenfalls auf Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gestützt (demnach ohne dass es einer Gefährdung nach Paragraph 67, FrPolG 2005 bedürfte) Schubhaft zu verhängen. Dass eine solche Schubhaft allein auf den im Rahmen der Anhaltung gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen sei, trifft nicht zu. Es bedarf nämlich -
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