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{'item': 'W141 2297577-1'}

Obsah (15)§§ 1bArt. 133§ 45§ 13§ 6§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 27§ 31§ 29§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW141 2297577-1 Spruch, W141 2297577-1/5EW141 2297577-1/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§§ 1bund 3 Impfschadengesetz (Impf

SchG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 25.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags vom 11.09.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat, einlangend am 11.09.2023, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.04.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung primär einer Angst- und Panikstörung entspreche, doch liege keine objektivierbare neurologische Erkrankung vor und sei daher aus neurologischer Sicht auch nicht vom Vorliegen eines Impfschadens auszugehen.
  3. Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.3. Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt. 4. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impf

SchG abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG abgewiesen. Gegenständlich ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem geltend gemachten Beschwerdebild gegeben sei, da laut Sachverständigengutachten keine objektivierbare neurologische Erkrankung vorliege. Eine Angst- und Panikstörung habe bereits sechs Monate vor Verabreichung der Impfung eingesetzt. Somit spreche im Sinne einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin gab er zusammengefasst an, dass die belangte Behörde offenbar falsche Informationen über seinen Krankheitsverlauf erhalten habe und er nicht wisse, woher diese stammen würden. Er sei noch immer in Therapie und die belangte Behörde wisse, wie viel Geld ihn das gekostet habe. Anscheinend müsse man aus einem anderen Land stammen, um in Österreich Hilfe zu erhalten. Dies sei traurig aber wahr. Mehr wolle er dazu auch gar nicht mehr sagen. Er bitte um eine Stellungnahme.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 12.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 19.08.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft sei. 7. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft sei. In der Beschwerde habe er lediglich rudimentär erkennen lassen, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein und habe hinterfragt, woher die angeführten Informationen stammen sowie abschließend um eine Stellungnahme gebeten. Die Beschwerde erfülle daher nicht die Formerfordernisse des § 9 VwGVG. Insbesondere lasse sie nicht erkennen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids stütze und in welcher Hinsicht die Abänderung des Bescheids begehrt werde.In der Beschwerde habe er lediglich rudimentär erkennen lassen, mit dem Bescheid nicht einverstanden zu sein und habe hinterfragt, woher die angeführten Informationen stammen sowie abschließend um eine Stellungnahme gebeten. Die Beschwerde erfülle daher nicht die Formerfordernisse des Paragraph 9, VwGVG. Insbesondere lasse sie nicht erkennen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids stütze und in welcher Hinsicht die Abänderung des Bescheids begehrt werde. Dem Beschwerdeführer wurde daher aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine verbesserte Beschwerde nachzureichen, die insbesondere die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten hat. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt. Eine Verbesserung der Beschwerde ist seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat, einlangend am 11.09.2023, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens und Impfentschädigung gestellt. Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 Impf

SchG abgewiesen.Mit Bescheid vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.09.2023 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 12.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er wie folgt aus: „Sehr geehrte Frau XXXX !„Sehr geehrte Frau römisch 40 ! Ich habe keine Ahnung woher ihr diese absolut falschen Information bekommen habt.

  1. Ich hatte nie Depressionen.
  2. Mir ist es zuvor nie so schlecht (Psychisch) ergangen wie nach der
  3. Impfung XXXX
  4. Mir ist es zuvor nie so schlecht (Psychisch) ergangen wie nach der
  5. Impfung römisch 40
  6. Ich bin seitdem noch immer in Therapie. Und wieviel Geld mir das bis jetzt gekostet hat muss ich nicht erwähnen. Das wisst Ihr! Anscheinend muss man wirklich von einem anderen Land kommen, dass man in Österreich Hilfe bekommt. Traurig aber wahr. Mehr möchte ich auch gar nicht mehr dazu sagen. Bitte um Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen XXXX Am 12.08.2024 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. römisch 40 Am 12.08.2024 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG erteilt. Das Dokument wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse zugestellt und von ihm am 04.10.2024 persönlich übernommen.Mit Schreiben vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Das Dokument wurde dem Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse zugestellt und von ihm am 04.10.2024 persönlich übernommen. Eine Verbesserung der Beschwerde ist jedoch nicht erfolgt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Akt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts. Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie der per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde. Nach Ansicht des erkennenden Senats lässt sich hieraus jedoch weder entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit ableitet, noch, in welcher Hinsicht er die Abänderung des bekämpften Bescheids begehrt. Zur Auslegung siehe II.3.Der Inhalt der Beschwerde ergibt sich aus der im Verfahrensakt aufliegenden Kopie der per E-Mail fristgerecht eingebrachten Beschwerde. Nach Ansicht des erkennenden Senats lässt sich hieraus jedoch weder entnehmen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit ableitet, noch, in welcher Hinsicht er die Abänderung des bekämpften Bescheids begehrt. Zur Auslegung siehe römisch zwei.
  2. Dass der Verbesserungsauftrag dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Rückschein der Post. Hieraus ergibt sich, dass das Dokument vom Beschwerdeführer am 04.10.2024 übernommen wurde. Die persönliche Übernahme des Dokuments hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 3Abs. 3 Impfschadengesetz i

Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 ordnet § 27 VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155). Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN).Durch den Verweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ordnet Paragraph 27, VwGVG 2014 an, dass das VwG den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrages (Begehren) zu prüfen hat (VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155). Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN). Gegenständlich ist anzumerken, dass zunächst fraglich war, ob die Eingabe vom 12.08.2024 überhaupt als Beschwerde zu deuten war, oder möglicherweise als bloße Unmutsbekundung – hierfür spräche etwa die persönliche Anrede der Sachbearbeiterin – oder allenfalls als reines Auskunfts- bzw. Informationsbegehren, wie die Passage „Bitte um Stellungnahme“ unter Angabe einer Handynummer vermuten lassen könnte. Da in der Eingabe aber doch, wenn auch rudimentär, auf Umstände der Krankengeschichte Bezug genommen wurde, die auch – ob nun richtig oder falsch – in die Begründung des bekämpften Bescheides eingeflossen sind, war nach Ansicht des erkennenden Senates im Zweifel davon auszugehen, dass es sich vorliegend doch um eine (verbesserungsfähige) Beschwerde handelt. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde weist aber keine einzige der

§ 9Abs. 1 Vw

GVG erforderlichen Angaben auf. Allenfalls könnten die Bezeichnung der Behörde sowie die Angaben zur Rechtzeitigkeit aus der E-Mail-Adresse und dem Zeitpunkt des Versands geschlossen werden.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde weist aber keine einzige der

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Angaben auf. Allenfalls könnten die Bezeichnung der Behörde sowie die Angaben zur Rechtzeitigkeit aus der E-Mail-Adresse und dem Zeitpunkt des Versands geschlossen werden. Insbesondere konnte aber selbst bei großzügiger Interpretation nicht erschlossen werden, worauf der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Auch ist nicht erkennbar, was vom Beschwerdeführer überhaupt begehrt wird. So wäre es vorliegend denkbar, die Übernahme bestimmter Kostenpositionen anzustreben oder etwa die Zuerkennung einer wiederkehrenden Geldleistung, einer Pauschalentschädigung, einer Pflegezulage oder allenfalls auch die – gesetzlich zwar nicht vorgesehene (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329) – bloße Anerkennung als Impfschaden zu begehren. Aus der Eingabe vom 12.08.2024 lässt sich dies jedoch nicht einmal ansatzweise entnehmen.Insbesondere konnte aber selbst bei großzügiger Interpretation nicht erschlossen werden, worauf der Beschwerdeführer die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Auch ist nicht erkennbar, was vom Beschwerdeführer überhaupt begehrt wird. So wäre es vorliegend denkbar, die Übernahme bestimmter Kostenpositionen anzustreben oder etwa die Zuerkennung einer wiederkehrenden Geldleistung, einer Pauschalentschädigung, einer Pflegezulage oder allenfalls auch die – gesetzlich zwar nicht vorgesehene vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329) – bloße Anerkennung als Impfschaden zu begehren. Aus der Eingabe vom 12.08.2024 lässt sich dies jedoch nicht einmal ansatzweise entnehmen. Mangels konkreter Beschwerdegründe war es dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht möglich zu erschließen, in welcher Hinsicht eine Überprüfung stattfinden sollte. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der –

§ 17Vw

GVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. insoweit zu § 13 Abs. 3 AVG etwa die Erkenntnisse vom

  1. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom
  2. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel

der –

Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche insoweit zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwa die Erkenntnisse vom

  1. November 2004, 2004/18/0200, mwN, und vom
  2. Juli 2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kommt der Auslegung von Erklärungen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im vorliegenden Fall wurde auf vertretbare Weise verneint, dass der Beschwerde konkrete Beschwerdegründe bzw. ein konkretes Begehren entnommen werden können sowie deshalb zulässig ein Verbesserungsauftrag erteilt (vgl. VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062) und die Beschwerde nach Verstreichen der Frist zurückgewiesen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kommt der Auslegung von Erklärungen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154). Im vorliegenden Fall wurde auf vertretbare Weise verneint, dass der Beschwerde konkrete Beschwerdegründe bzw. ein konkretes Begehren entnommen werden können sowie deshalb zulässig ein Verbesserungsauftrag erteilt vergleiche VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062) und die Beschwerde nach Verstreichen der Frist zurückgewiesen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2297577.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.