Obsah (16)
§ 88Art. 133§ 9§ 55§ 43§ 41a§ 45§ 5§ 12§ 2§ 54§ 10Art. 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW163 2295916-1 Spruch, W163 2295916-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.06.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
§ 88Abs.
1 FPG.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.06.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. 2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.06.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.2. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.06.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13.06.2024
§ 88Abs.
1 und Abs. 2 FPG abgewiesen.3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13.06.2024
Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG abgewiesen.
- Gegen den am 04.07.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 09.07.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) und legte Dokumente hinsichtlich seiner Identität sowie seines Aufenthaltsstatus vor.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.07.2024 vom BFA vorgelegt.
- Mit Parteiengehör vom 30.07.2024 wurde der BF aufgefordert, einen Nachweis über die Absolvierung einer Sprach- und Werteprüfung auf dem Niveau B1 vorzulegen.
- Mit Schreiben des BF vom 14.08.2024 legte er ein Zeugnis über die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vor. I.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und führt die im Spruch angeführten Personalien.
- Er befindet sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und stellte am 20.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 19.02.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie
§ 9
BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt. Am 27.02.2020 wurde dem BF eine „Niederlassungsbewilligung“
§ 43Abs.
3 NAG erteilt. Am 28.02.2021 wurde ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG erteilt, die zuletzt am 02.03.2023 verlängert wurde und bis 02.03.2026 gültig ist. Der BF ist in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen tatsächlich niedergelassen und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich auf. Er absolvierte bisher keine Sprach- und Werteprüfung auf dem Sprachniveau B1, legte jedoch ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 29.11.2021 vor, derzufolge er das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit einem Genügend positiv abschloss.2. Er befindet sich seit dem Jahr 2013 in Österreich und stellte am 20.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 19.02.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 wurde der dem BF mit Bescheid vom 19.02.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt sowie
Paragraph 9, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Am 27.02.2020 wurde dem BF eine „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt. Am 28.02.2021 wurde ihm eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt, die zuletzt am 02.03.2023 verlängert wurde und bis 02.03.2026 gültig ist. Der BF ist in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen tatsächlich niedergelassen und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich auf. Er absolvierte bisher keine Sprach- und Werteprüfung auf dem Sprachniveau B1, legte jedoch ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 29.11.2021 vor, derzufolge er das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit einem Genügend positiv abschloss. 3. Er beantragte am 13.06.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
§ 88Abs.
1 FPG. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid
§ 88Abs.
1 und 2 FPG abgewiesen.3. Er beantragte am 13.06.2024 mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Der Antrag wurde mit im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins und 2 FPG abgewiesen. 4. Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
§ 45NAG vor.4.
Beim BF liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG vor. Ihm ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Er benötigt den Reisepass für private Zwecke und für die Arbeitssuche. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
- Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den vom BF im Verfahren getätigten Angaben.
- Die Feststellung, dass er sich seit 2013 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2013 mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 aberkannt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 55Abs. 2 Asyl
G erteilt wurde. Die Feststellung, dass ihm am 27.02.2020 eine „Niederlassungsbewilligung“ und am 28.02.2021 erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dass diese zuletzt am 02.03.2023 verlängert wurde und bis 02.03.2026 gültig ist, war anhand der von ihm vorgelegten Kopie seines Aufenthaltstitels festzustellen. Demnach war festzustellen, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Zur Feststellung, dass er in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen niedergelassen war, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass er bisher keine Sprach- und Werteprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolvierte, war festzustellen, weil er trotz Aufforderung, eine derartige Bestätigung vorzulegen, eine solche nicht ins Verfahren einbrachte. Mit Schreiben vom 14.08.2024 legte er jedoch ein Zeugnis über seinen Pflichtschulabschluss vor.2. Die Feststellung, dass er sich seit 2013 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2013 mit Bescheid des BFA hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde ergibt sich aus den Akten des Bundesamtes. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 aberkannt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt wurde. Die Feststellung, dass ihm am 27.02.2020 eine „Niederlassungsbewilligung“ und am 28.02.2021 erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dass diese zuletzt am 02.03.2023 verlängert wurde und bis 02.03.2026 gültig ist, war anhand der von ihm vorgelegten Kopie seines Aufenthaltstitels festzustellen. Demnach war festzustellen, dass er sich rechtmäßig in Österreich aufhält. Zur Feststellung, dass er in den letzten fünf Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen niedergelassen war, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass er bisher keine Sprach- und Werteprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolvierte, war festzustellen, weil er trotz Aufforderung, eine derartige Bestätigung vorzulegen, eine solche nicht ins Verfahren einbrachte. Mit Schreiben vom 14.08.2024 legte er jedoch ein Zeugnis über seinen Pflichtschulabschluss vor.
- Die Feststellung zu dem vom BF gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses waren unstrittig dem Akteninhalt zu entnehmen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Feststellung, dass der Antrag mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen wurde.
- Hinsichtlich der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein neues Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und dem von ihm vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien. Die Feststellungen zu den Gründen dafür, dass er einen Reisepass benötigt, ergeben sich aus seinem Vorbringen in der Beschwerde. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Zur Stattgabe der Beschwerde
- Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte § 92 FPG lautet wie folgt:Der mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelte Paragraph 92, FPG lautet wie folgt: „§ 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 IntG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, IntG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.„§ 10.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, […]
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, […]“
- Abwägung im gegenständlichen Fall 2.
- Der BF beantragte am 13.06.2024 die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
§ 88Abs.
1 FPG, ohne dabei einen konkreten Tatbestand der Z 1 bis 5 anzuführen. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2a FPG durch. Sie stellte dabei zu Unrecht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG zu versagen sei. 2.1. Der BF beantragte am 13.06.2024 die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, ohne dabei einen konkreten Tatbestand der Ziffer eins bis 5 anzuführen. Die belangte Behörde führte vor der Abweisung seines Antrags mit im Spruch angeführten Bescheid eine umfassende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Absatz 2 a, FPG durch. Sie stellte dabei zu Unrecht fest, dass weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gegeben seien, noch einer der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG erfüllt, weshalb dem BF die Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG zu versagen sei. 2.
- Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war dem Antrag des BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG stattzugeben, weil bei ihm der Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist.2.
- Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde war dem Antrag des BF auf Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG stattzugeben, weil bei ihm der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG kann Drittstaatsangehörigen nach § 45 Abs. 1 NAG erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG kann Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
§ 2Abs.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
§ 2Abs.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
§ 45Abs.
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl
G gewährt, aufgrund dessen ihm am 27.02.2020 erstmals eine „Niederlassungsbewilligung“
§ 43Abs.
3 NAG erteilt wurde. Seit 28.02.2021 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG. Da
§ 45Abs.
2 NAG zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung“
§ 54Abs. 1 Z 2 Asyl
G zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist, war festzustellen, dass der BF iSd § 45 Abs. 1 NAG in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Er absolvierte zwar bisher keine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 iSd § 12 IntG, legte jedoch ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 29.11.2021 vor, derzufolge er das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit einem Genügend positiv abschloss.
§ 10Abs. 2 Z 5 Int
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist. Demnach war festzustellen, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
§ 45Abs.
1 NAG, nämlich eine fünfjährige, ununterbrochene Niederlassung sowie die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, vorliegen.Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2019 wurde dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gewährt, aufgrund dessen ihm am 27.02.2020 erstmals eine „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt wurde. Seit 28.02.2021 verfügt er über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Da
Paragraph 45, Absatz 2, NAG zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist, war festzustellen, dass der BF iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war. Er absolvierte zwar bisher keine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 iSd Paragraph 12, IntG, legte jedoch ein Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 29.11.2021 vor, derzufolge er das Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit einem Genügend positiv abschloss.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung auch dann erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist. Demnach war festzustellen, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige, ununterbrochene Niederlassung sowie die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, vorliegen. 2.
- Der BF legte mit der Beschwerde ein Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vor, derzufolge er persönlich die Konsulatsabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan könne ein solcher Antrag jedoch nicht bearbeitet bzw. ein Reisepass nicht ausgestellt werden. Der BF ist somit nachweislich nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2.
- Die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG würde aufgrund des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht des BF auf Freizügigkeit, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK), darstellen.2.
- Die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würde aufgrund des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen einen Eingriff in das Recht des BF auf Freizügigkeit, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK), darstellen. 2.4.
- Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Art. 2Abs.
2
- ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Artikel 2, Absatz 2, 4.
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren
§ 88Abs.
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 2.4.
- Der BF erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Er war in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet tatsächlich niedergelassen und erfüllt die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.2.4.
- Der BF erfüllt, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Er war in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet tatsächlich niedergelassen und erfüllt die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG sowie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur würde gegenständlich die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er sich etwa gegenüber zukünftigen Arbeitgebern mit einem gültigen Reisedokument ausweisen kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahr 2013, also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. In Hinblick auf all diese Umstände tritt das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. VwGH 11.05.2009, Zahlen 2007/18/0659 bis 0661; ebenso VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.Unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur würde gegenständlich die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er sich etwa gegenüber zukünftigen Arbeitgebern mit einem gültigen Reisedokument ausweisen kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahr 2013, also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. In Hinblick auf all diese Umstände tritt das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, zumal Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche VwGH 11.05.2009, Zahlen 2007/18/0659 bis 0661; ebenso VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der oben zitierten Judikatur des VfGH ebenfalls erfüllt ist. Es sind im Verfahren keine Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der oben zitierten Judikatur des VfGH ebenfalls erfüllt ist. Es sind im Verfahren keine Versagungsgründe iSd Paragraph 92, FPG hervorgekommen. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass
§ 88Abs.
1 Z 3 FPG zu erteilen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen ist. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag des BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W163.2295916.1.00