4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF), stellte am 20.09.2022, elektronisch eingelangt am 22.09.2022 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Pensionsservice (in der Folge: BVAEB, belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach ihrem am XXXX verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Ruhestand stehenden, früheren Ehegatten XXXX . 1. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF), stellte am 20.09.2022, elektronisch eingelangt am 22.09.2022 bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Pensionsservice (in der Folge: BVAEB, belangte Behörde), einen Antrag auf Gewährung eines Versorgungsgenusses
Paragraph 19, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) nach ihrem am römisch 40 verstorbenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Ruhestand stehenden, früheren Ehegatten römisch 40 . 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass der BF
Vm § 14 Pensionsgesetzes 1965 (in der Folge: PG 1965) nach dem am 10.09.2023 verstorbenen früheren Ehemann, XXXX , ein Versorgungsbezug von monatlich € 712,19 brutto ab 01.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt,
1 PG 1965 sei der Unterhaltsanspruch der BF nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann an dessen Sterbetag in der festgestellten Höhe auf den vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX geschlossenen Vergleich, XXXX , gestützt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bescheidzustellung bei der belangten Behörde einzubringen sei. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF
Paragraph 19, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Pensionsgesetzes 1965 (in der Folge: PG 1965) nach dem am 10.09.2023 verstorbenen früheren Ehemann, römisch 40 , ein Versorgungsbezug von monatlich € 712,19 brutto ab 01.10.2022 gebühre. Begründend wurde ausgeführt,
Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 sei der Unterhaltsanspruch der BF nach ihrem verstorbenen früheren Ehemann an dessen Sterbetag in der festgestellten Höhe auf den vor dem Bezirksgericht römisch 40 am römisch 40 geschlossenen Vergleich, römisch 40 , gestützt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bescheidzustellung bei der belangten Behörde einzubringen sei. 2.
G wegen Verschulden von XXXX geschieden worden zu sein. Im abgeschlossen Scheidungsvergleich sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von ÖS 9.800,00 (€ 712,90) ihres früheren Ehemannes an sie zuerkannt worden. Die Zurückziehung ihrer Klage zur begehrten Scheidung unter Anspruchsverzicht sei vom BG XXXX unberücksichtigt geblieben. Sie hätte im Scheidungsurteil als beklagte Partei und ihr früherer Ehemann XXXX als klagende Partei bezeichnet werden müssen. Mit dem genannten Scheidungsurteil vom XXXX sei ihre Ehe
Vm § 61 Abs. 3 EheG mit alleinigem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ihres früheren Ehemanns XXXX geschieden worden. Ihre am 25.11.1960 geschlossene Ehe habe über 15 Jahre gedauert. Sie habe auch zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr bereits überschritten. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 würden vorliegen. Die belangte Behörde habe den Gleichheitsgrundsatz
GG infolge willkürlichen Verhaltens verletzt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr eine Witwenversorgung in ihrem zustehenden gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen. 3. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.01.2023, beantragte die durch die Rechtsanwälte OG Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , rechtsfreundliche vertretene BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2022, römisch 40 , unter gleichzeitiger Beschwerdeerhebung gegen den genannten Bescheid. Neben ihrem Vorbringen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte die BF zum zuletzt genannten Bescheid nachträglich begründend vor, von römisch 40 mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 ,
Paragraph 55, EheG wegen Verschulden von römisch 40 geschieden worden zu sein. Im abgeschlossen Scheidungsvergleich sei ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von ÖS 9.800,00 (€ 712,90) ihres früheren Ehemannes an sie zuerkannt worden. Die Zurückziehung ihrer Klage zur begehrten Scheidung unter Anspruchsverzicht sei vom BG römisch 40 unberücksichtigt geblieben. Sie hätte im Scheidungsurteil als beklagte Partei und ihr früherer Ehemann römisch 40 als klagende Partei bezeichnet werden müssen. Mit dem genannten Scheidungsurteil vom römisch 40 sei ihre Ehe
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, EheG mit alleinigem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe ihres früheren Ehemanns römisch 40 geschieden worden. Ihre am 25.11.1960 geschlossene Ehe habe über 15 Jahre gedauert. Sie habe auch zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr bereits überschritten. Die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 würden vorliegen. Die belangte Behörde habe den Gleichheitsgrundsatz
GG infolge willkürlichen Verhaltens verletzt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihr eine Witwenversorgung in ihrem zustehenden gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werden. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
AVG, XXXX , im Hinblick auf die verspätete Beschwerdeeinbringung zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , ein. Angeschlossen war zugleich die oben angeführte nachgeholte diesbezügliche Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid. Das Beschwerdevorbringen zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung deckt sich weitgehend mit dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch wenn die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , versäumt worden sei, sei der Rechtsvertreterin diesbezüglich kein – den minderen Grad des Versehens übersteigendes – Organisationsverschulden anzulasten. Auf Grund der dargelegten Umstände habe eine Stattgabe zum eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
5. Die BF brachte mit Schriftsatz vom 10.05.2023 eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2023 zur Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG, römisch 40 , im Hinblick auf die verspätete Beschwerdeeinbringung zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, römisch 40 , ein. Angeschlossen war zugleich die oben angeführte nachgeholte diesbezügliche Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid. Das Beschwerdevorbringen zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung deckt sich weitgehend mit dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch wenn die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 , versäumt worden sei, sei der Rechtsvertreterin diesbezüglich kein – den minderen Grad des Versehens übersteigendes – Organisationsverschulden anzulasten. Auf Grund der dargelegten Umstände habe eine Stattgabe zum eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG zu erfolgen.
G) auf Grund Verschuldens ihres Ehemannes geschieden. Es wurde auch ein Scheidungsvergleich abgeschlossen. Die BF wurde in diesem Scheidungsverfahren durch die Rechtsanwältin, Dr. XXXX , Partnerin der RA OG Dr. XXXX und Dr. XXXX , vertreten. 1.1. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , wurde die BF von ihrem Ehemann, römisch 40 , der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand,
Paragraph 55, Ehegesetz (in der Folge EheG) auf Grund Verschuldens ihres Ehemannes geschieden. Es wurde auch ein Scheidungsvergleich abgeschlossen. Die BF wurde in diesem Scheidungsverfahren durch die Rechtsanwältin, Dr. römisch 40 , Partnerin der RA OG Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , vertreten. 1.2. Die BF stellte nach dem Tod ihres am XXXX verstorbenen, früheren Ehemanns, XXXX , am 20.09.2022 einen Antrag auf Versorgungsgenuss bei der belangten Behörde. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 22.09.2022 ein. Sie kontaktierte dazu auch ihre vormalige Rechtsvertreterin Frau Dr. XXXX , die sie bereits im Zuge ihrer Scheidung vom früheren Ehemann vertreten hatte, telefonisch am 30.11.2022 und ersuchte sie um Unterstützung. Im Rahmen eines Telefongesprächs der Rechtsvertreterin mit der BF am selben Tag, teilte diese ihr mit, einen Anspruch auf Versorgungsgenuss auf Grund der Scheidung ihrer Ehe
G im Hinblick auf das Verschuldens ihres früheren Ehemanns zu haben. Es wurde ihr geraten, nochmals die belangte Behörde zu kontaktieren, ansonsten einen Termin mit ihrer Rechtsvertretung zu vereinbaren. Dazu wurde von der Rechtsanwaltskanzlei am 30.11.2022 ein Aktenvermerk erstellt.1.2. Die BF stellte nach dem Tod ihres am römisch 40 verstorbenen, früheren Ehemanns, römisch 40 , am 20.09.2022 einen Antrag auf Versorgungsgenuss bei der belangten Behörde. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 22.09.2022 ein. Sie kontaktierte dazu auch ihre vormalige Rechtsvertreterin Frau Dr. römisch 40 , die sie bereits im Zuge ihrer Scheidung vom früheren Ehemann vertreten hatte, telefonisch am 30.11.2022 und ersuchte sie um Unterstützung. Im Rahmen eines Telefongesprächs der Rechtsvertreterin mit der BF am selben Tag, teilte diese ihr mit, einen Anspruch auf Versorgungsgenuss auf Grund der Scheidung ihrer Ehe
Paragraph 55, EheG im Hinblick auf das Verschuldens ihres früheren Ehemanns zu haben. Es wurde ihr geraten, nochmals die belangte Behörde zu kontaktieren, ansonsten einen Termin mit ihrer Rechtsvertretung zu vereinbaren. Dazu wurde von der Rechtsanwaltskanzlei am 30.11.2022 ein Aktenvermerk erstellt. 1.
AVG im Hinblick auf Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 13.12.2022 zur Feststellung des Versorgungsbezugs der BF auf Grund ihres Antrags vom 22.09.2022 auf Gewährung eines Versorgungsbezuges, XXXX , ein. Die dazu nachgeholte Beschwerde wurde angeschlossen. 1.8. Die rechtsfreundliche Vertreten der BF brachte in der Folge am 31.01.2023 einen Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, AVG im Hinblick auf Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 13.12.2022 zur Feststellung des Versorgungsbezugs der BF auf Grund ihres Antrags vom 22.09.2022 auf Gewährung eines Versorgungsbezuges, römisch 40 , ein. Die dazu nachgeholte Beschwerde wurde angeschlossen. 1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 Z 1 AVG mit Bescheid vom 11.04.2023, XXXX , ab. 1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG mit Bescheid vom 11.04.2023, römisch 40 , ab. 1.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu Spruchpunkt A (Zurückweisung der Beschwerde) 3.1.1.Rechtsgrundlagen
1 zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
F (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, idgF (ZustG) ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, XXXX - nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse der BF am 20.12.2022 – beim zuständigen Postamt am 21.12.2022 zur Abholung vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 hinterlegt. Darüber wurde die BF mittels Hinterlegungsverständigen an ihrer Zustelladresse informiert. Die BF holte bereits am 22.12.2022 den hinterlegten Bescheid vom 13.12.2022, XXXX bei Postamt ab. Der Bescheid gilt damit als gesetzeskonform am 20.12.2022 zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 - nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse der BF am 20.12.2022 – beim zuständigen Postamt am 21.12.2022 zur Abholung vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 hinterlegt. Darüber wurde die BF mittels Hinterlegungsverständigen an ihrer Zustelladresse informiert. Die BF holte bereits am 22.12.2022 den hinterlegten Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 bei Postamt ab. Der Bescheid gilt damit als gesetzeskonform am 20.12.2022 zugestellt.
GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , ist daher – wie die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei feststellte – mit 20.01.2023 abgelaufen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, römisch 40 , ist daher – wie die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei feststellte – mit 20.01.2023 abgelaufen. 3.1.2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG und Zurückweisung der Beschwerde vom 31.01.2023 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, XXXX - nach erfolglosem Zustellversuch an der Zustelladresse der BF am 20.12.2022 – beim zuständigen Postamt am 21.12.2022 zur Abholung vom 22.12.2022 bis 09.01.2023 hinterlegt. Darüber wurde die BF mittels Hinterlegungsverständigen an ihrer Zustelladresse informiert. Die BF holte bereits am 22.12.2022 den hinterlegten Bescheid vom 13.12.2022, XXXX bei Postamt ab. Der Bescheid gilt damit als gesetzeskonform zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist zur Bekämpfung des Bescheids vom 13.12.2022, XXXX , lief daher – wie die bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei feststellte – ab 20.01.
Dieser wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2272007-1 protokolliert. Die nachgeholte Beschwerde vom 31.12.2023 wurde hingegen beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2772007-2 protokolliert. Der angefochtene Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 , wurde zwar von der BF, vertreten durch ihren Sohn, römisch 40 , der sie vertretenen Rechtsanwaltskanzlei am 23.12.2022 per E-Mail-Mitteilung mit dem Ersuchen um Information über das weitere Vorgehen im Anhang übermittelt. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 , wurde jedoch erst am 31.01.2023 durch die von der BF bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei bei der belangten Behörde in Verbindung mit einem Wiedereinsetzungsantrag
Paragraph 71, AVG eingebracht. Dieser wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2272007-1 protokolliert. Die nachgeholte Beschwerde vom 31.12.2023 wurde hingegen beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2772007-2 protokolliert. Über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2022 wurde mit heute ergangenen Erkenntnis, W173 2272001-1/2E, entschieden. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde darin abgewiesen. Damit ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde der BF vom 31.01.2023 gegen den Bescheid vom 13.12.2022, XXXX , als verspätete eingebracht zu qualifizieren, da sie nach dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Sie ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Damit ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholte Beschwerde der BF vom 31.01.2023 gegen den Bescheid vom 13.12.2022, römisch 40 , als verspätete eingebracht zu qualifizieren, da sie nach dem Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Sie ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2272007.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.