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{'item': 'W173 2299911-1'}

Obsah (10)§ 13Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW173 2299911-1 Spruch, W173 2299911-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 16.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO). Mit diesem Antrag beantragte der BF zugleich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) beantragte am 16.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO). Mit diesem Antrag beantragte der BF zugleich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.

  1. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 29.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, stellte der medizinische Sachverständige XXXX , Facharzt für Innerer Medizin, unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden jedoch aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
  2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 29.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, stellte der medizinische Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Innerer Medizin, unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden jedoch aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
  3. Dieses Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dem BF wurde mit 05.06.2024 der Behindertenpass übermittelt.
  4. In der Folge brachte der BF mit Schreiben vom 01.07.2024 eine Beschwerde ein. Er erhob Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten und legte dazu neue Befunde vor, wobei er die neuerliche Überprüfung beantragte.
  5. Aufgrund der neuen Befunde holte die belangte Behörde ein Gutachten vom Sachverständigen XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein. Er ermittelte im Gutachten vom 30.07.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würde nicht vorliegen. In der Folge legte der BF weiter neue Befunde vor.
  6. Aufgrund der neuen Befunde holte die belangte Behörde ein Gutachten vom Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein. Er ermittelte im Gutachten vom 30.07.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würde nicht vorliegen. In der Folge legte der BF weiter neue Befunde vor.
  7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 01.10.2024 zur Entscheidung vor.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund der vorliegenden Befunde des BF ein weiteres Gutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. In ihrem Gutachten vom 12.12.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund der vorliegenden Befunde des BF ein weiteres Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. In ihrem Gutachten vom 12.12.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  10. Mit Schreiben vom 17.01.2025 zog der BF seine Beschwerde vom 01.07.2024 gegen den Bescheid vom 05.06.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. , Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.1. Zu Spruchpunkt A (Einstellung des Verfahrens) Da der BF seine Beschwerde vom 01.07.2024 gegen den Bescheid vom 05.06.2024 zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer. Der BF ist somit klaglos gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da der BF seine Beschwerde vom 01.07.2024 gegen den Bescheid vom 05.06.2024 zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer. Der BF ist somit klaglos gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen vergleiche VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). 2.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

, Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2299911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.