RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW229 2287415-1 Spruch, W229 2287415-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 23.10.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der für die Bemessung seines Ruhegenusses nicht berücksichtigten Beiträge abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis von 01.06.2015 bis einschließlich 14.01.2018 beurlaubt gewesen sei. Die im Zeitraum der Beurlaubung erworbenen Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung seien von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, da die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gleichzuhalten sei und einen neuen Stichtag im Sinne des § 308 Abs. 7 ASVG auslöse.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seinem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis von 01.06.2015 bis einschließlich 14.01.2018 beurlaubt gewesen sei. Die im Zeitraum der Beurlaubung erworbenen Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung seien von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, da die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gleichzuhalten sei und einen neuen Stichtag im Sinne des Paragraph 308, Absatz 7, ASVG auslöse.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer während seiner Karenzierung unselbständig erwerbstätig gewesen sei und Pensionsansprüche nach dem ASVG erworben habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr im Ruhestand und seien die Zeiten der unselbständigen Tätigkeit pensionsrechtlich nicht anerkannt worden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 563 Abs. 11 ASVG sei für Personen, die vor dem 01.07.1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden seien, § 308 Abs. 3 ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei bereits am 01.09.1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen worden, weshalb § 308 Abs. 3 ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung anzuwenden sei. Diese Bestimmung sehe eine Beitragserstattung an den Beschwerdeführer vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer während seiner Karenzierung unselbständig erwerbstätig gewesen sei und Pensionsansprüche nach dem ASVG erworben habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr im Ruhestand und seien die Zeiten der unselbständigen Tätigkeit pensionsrechtlich nicht anerkannt worden. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 11, ASVG sei für Personen, die vor dem 01.07.1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden seien, Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Der Beschwerdeführer sei bereits am 01.09.1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen worden, weshalb Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung anzuwenden sei. Diese Bestimmung sehe eine Beitragserstattung an den Beschwerdeführer vor. Durch die Karenzierung sei das Dienstverhältnis nicht beendet worden, weshalb der 01.09.1979 als Stichtag bleibe und nicht der 01.01.2018 als neuer Stichtag nach § 308 Abs. 7 ASVG heranzuziehen sei. Die Auslegung der Behörde, dass die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gleichzuhalten sei, finde im Gesetz keine Deckung.Durch die Karenzierung sei das Dienstverhältnis nicht beendet worden, weshalb der 01.09.1979 als Stichtag bleibe und nicht der 01.01.2018 als neuer Stichtag nach Paragraph 308, Absatz 7, ASVG heranzuziehen sei. Die Auslegung der Behörde, dass die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gleichzuhalten sei, finde im Gesetz keine Deckung.
- Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 29.02.2024 einlangte.
- Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, wo sie am 29.02.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war ab 01.09.1979 als Polizeibeamter tätig. Im Zeitraum von 01.06.2015 bis 14.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Von 01.06.2015 bis 31.12.2017 war er unselbständig beim XXXX beschäftigt.Im Zeitraum von 01.06.2015 bis 14.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion römisch 40 Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt. Von 01.06.2015 bis 31.12.2017 war er unselbständig beim römisch 40 beschäftigt. Ab 15.01.2018 war der Beschwerdeführer neuerlich als Polizeibeamter tätig. Seit dem 01.04.2022 befindet sich der Beschwerdeführer im Ruhestand. Mit Antrag vom 24.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung des Pauschalbetrags gemäß § 308 Abs. 3 ASVG.Mit Antrag vom 24.04.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Erstattung des Pauschalbetrags gemäß Paragraph 308, Absatz 3, ASVG. 1.
- Der gegenständliche Bescheid vom 23.10.2023 wurde zunächst ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer versandt und von diesem nicht erhalten. Nach Urgenz durch die Rechtsvertretung wurde der Bescheid am 15.11.2023 an den Beschwerdeführer übermittelt. Die Beschwerde langte am 11.12.2023 per Fax bei der PVA ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts und des vorliegenden Gerichtsaktes. Dass der Beschwerdeführer als Beamter der (nunmehr) Landespolizeidirektion XXXX tätig war, ist unstrittig, und ergibt sich insbesondere auch aus den unverdichteten Daten der Versicherungsdatei der PVA, welche im Akt einliegen. Daraus ist auch die unselbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers für den XXXX ersichtlich.Dass der Beschwerdeführer als Beamter der (nunmehr) Landespolizeidirektion römisch 40 tätig war, ist unstrittig, und ergibt sich insbesondere auch aus den unverdichteten Daten der Versicherungsdatei der PVA, welche im Akt einliegen. Daraus ist auch die unselbständige Beschäftigung des Beschwerdeführers für den römisch 40 ersichtlich. Die Bescheide der LPD XXXX vom 20.04.2015, 05.04.2016, 12.05.2017 und 18.01.2018 betreffend die Karenzierung des Beschwerdeführers liegen im Akt ein, ebenso der Pensionsbescheid vom 10.02.2022.Die Bescheide der LPD römisch 40 vom 20.04.2015, 05.04.2016, 12.05.2017 und 18.01.2018 betreffend die Karenzierung des Beschwerdeführers liegen im Akt ein, ebenso der Pensionsbescheid vom 10.02.
- Der Antrag auf Erstattung des Pauschalbetrags liegt ebenso im Akt ein. 2.
- Dass dem Beschwerdeführer am 15.11.2023 zuging, ergibt sich aus dem Vorlageschreiben der PVA in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde. Dass die Beschwerde am 11.12.2023 bei der PVA einlangte, ergibt sich ebenso aus dem Vorlageschreiben der Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Dem Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Bescheid vom 23.10.2023 am 15.11.2023 rechtswirksam zugestellt. Die am 11.12.2023 einlangende Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. 3.
- Die gegenständlich zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) wie folgt: „§ 308.
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften„§ 308.
(1)Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
- a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z. 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
- a)Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
- b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
- c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
- c)Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 einen Überweisungsbetrag zu leisten
(1a)Wird eine versicherte Person nach dem
- Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, einen Überweisungsbetrag zu leisten
- für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
- für die in § 11 Abs. 2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
- für die in Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind und vor dem
- Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem
- Dezember 1975 geboren sind und vor dem
- Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach Paragraph 136 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins a, sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z. 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(2)Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 ausgenommen und auch nicht nach Paragraph 7, Ziffer 2, Litera a, in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
(3)Ist ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
- Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
- Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen, soweit sie nicht nur nach den Paragraphen 70 und 249 als entrichtet gelten;
- Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
- Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 116, GSVG oder nach Paragraph 107, BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Absatz 7, liegen. Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend. […]Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Absatz eins, nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. Paragraph 107 a, gilt entsprechend. […]
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 oder 1a gleich. […]
(4)Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Absatz eins, oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, oder 1a gleich. […]
(7)Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(7)Stichtag für die Feststellung des nach Absatz 5, zuständigen Versicherungsträgers, der nach Absatz eins, bzw. Absatz 3, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Schlußbestimmungen zu Art. 34 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201Schlußbestimmungen zu Artikel 34, des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 § 563.
(1)–
(10)[…]Paragraph 563,
(1)–
(10)[…]
(11)Für Personen, die vor dem
- Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 308 Abs. 3 in der am
- Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem
- Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am
- Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden. […]“
(11)Für Personen, die vor dem
- Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist Paragraph 308, Absatz 3, in der am
- Juni 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem
- Juni 1996 weiterhin gemäß den Paragraphen 311 bis 313 in der am
- Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden. […]“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis leistet der Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Bund, Land, Gemeinde) einen Überweisungsbetrag. Dadurch verlieren die der Leistung des Überweisungsbetrags zu Grunde gelegten Zeiten beim Versicherungsträger den Charakter von Versicherungszeiten und können weder zur Begründung eines Pensionsanspruchs noch für die Pensionshöhe herangezogen werden (Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) § 308 ASVG Rz 1).3.3.
- Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis leistet der Pensionsversicherungsträger an den Dienstgeber des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (Bund, Land, Gemeinde) einen Überweisungsbetrag. Dadurch verlieren die der Leistung des Überweisungsbetrags zu Grunde gelegten Zeiten beim Versicherungsträger den Charakter von Versicherungszeiten und können weder zur Begründung eines Pensionsanspruchs noch für die Pensionshöhe herangezogen werden (Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) Paragraph 308, ASVG Rz 1). Wurde ein Versicherter vor dem
- Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, leistete der Versicherungsträger an den Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für die Beitragsmonate oder Ersatzmonate nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, die der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften für die Begründung des Anspruchs auf einen Ruhegenuss anrechnet. Nicht angerechnete Zeiten wurden dem Dienstnehmer mit einem Pauschalbetrag erstattet (Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) § 308 ASVG Rz 6).Wurde ein Versicherter vor dem
- Juli 1996 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, leistete der Versicherungsträger an den Dienstgeber einen Überweisungsbetrag für die Beitragsmonate oder Ersatzmonate nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, die der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften für die Begründung des Anspruchs auf einen Ruhegenuss anrechnet. Nicht angerechnete Zeiten wurden dem Dienstnehmer mit einem Pauschalbetrag erstattet (Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) Paragraph 308, ASVG Rz 6). Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach dem
- Dezember 2004 wurden die Monate, für welche ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, erweitert. Auch Beiträge zur Höherversicherung werden nicht erstattet, sondern zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber überwiesen. Es erfolgt für keine Zeiten eine Beitragserstattung und es bleiben auch keine Zeiten stehen (vgl. Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) § 308 ASVG Rz 8).Bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach dem
- Dezember 2004 wurden die Monate, für welche ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, erweitert. Auch Beiträge zur Höherversicherung werden nicht erstattet, sondern zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber überwiesen. Es erfolgt für keine Zeiten eine Beitragserstattung und es bleiben auch keine Zeiten stehen vergleiche Marek in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (
- Lfg 2019) Paragraph 308, ASVG Rz 8). Gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Abs. 6 der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Nach § 308 Abs. 4 ASVG ist die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichzuhalten. Der Stichtag gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist somit der Tag des Wiedereintritts des Dienstes bzw. der darauffolgende Monatserste (vgl. dazu etwa VwGH 04.10.2001, 97/08/0573; 04.10.2001, 97/08/0143).Gemäß Paragraph 308, Absatz 7, ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Absatz 6, der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Nach Paragraph 308, Absatz 4, ASVG ist die Beendigung einer Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleichzuhalten. Der Stichtag gemäß Paragraph 308, Absatz 7, ASVG ist somit der Tag des Wiedereintritts des Dienstes bzw. der darauffolgende Monatserste vergleiche dazu etwa VwGH 04.10.2001, 97/08/0573; 04.10.2001, 97/08/0143). 3.3.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer als Polizeibeamter in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß § 308 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG befand. Es ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung der während seiner Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate hat.3.3.
- Gegenständlich ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer als Polizeibeamter in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gemäß Paragraph 308, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG befand. Es ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erstattung der während seiner Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits am 01.09.1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen worden sei, weshalb gemäß der Übergangsbestimmung des § 563 Abs. 11 ASVG auf ihn weiterhin § 308 Abs. 3 ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung Anwendung finde. Dies führt aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg:Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er bereits am 01.09.1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen worden sei, weshalb gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 11, ASVG auf ihn weiterhin Paragraph 308, Absatz 3, ASVG in der am 30.06.1996 geltenden Fassung Anwendung finde. Dies führt aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 01.06.2015 bis 14.01.2018 gemäß § 75 Abs. 1 BDG unter Entfall der Bezüge karenziert und trat am 15.01.2018 seinen Dienst als Beamter wieder an. Gemäß § 308 Abs. 7 ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Abs. 1 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Abs. 6 der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Gemäß § 308 Abs. 4 ASVG – der im Übrigen auch in der Fassung BGBl. Nr. 31/1973 ähnlich formuliert war – steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages die Beendigung einer Beurlaubung gegen Entfall des Entgeltes einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleich, weshalb ein neuer Stichtag entsteht (vgl. dazu erneut VwGH 04.10.2001, 97/08/0573). Der Tag des Wiedereintritts des Beschwerdeführers ist der 15.01.2018 und ist somit der gegenständlich maßgebliche Stichtag gemäß § 308 Abs. 7 ASVG der 01.02.2018.Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 01.06.2015 bis 14.01.2018 gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG unter Entfall der Bezüge karenziert und trat am 15.01.2018 seinen Dienst als Beamter wieder an. Gemäß Paragraph 308, Absatz 7, ASVG ist Stichtag für die Feststellung der nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Bemessungsgrundlage nach Absatz 6, der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis, wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste. Gemäß Paragraph 308, Absatz 4, ASVG – der im Übrigen auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, ähnlich formuliert war – steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages die Beendigung einer Beurlaubung gegen Entfall des Entgeltes einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis gleich, weshalb ein neuer Stichtag entsteht vergleiche dazu erneut VwGH 04.10.2001, 97/08/0573). Der Tag des Wiedereintritts des Beschwerdeführers ist der 15.01.2018 und ist somit der gegenständlich maßgebliche Stichtag gemäß Paragraph 308, Absatz 7, ASVG der 01.02.
- Die Übergangsbestimmung des § 563 Abs. 11 ASVG kommt vor dem Hintergrund dieses Stichtages somit nicht zur Anwendung.Die Übergangsbestimmung des Paragraph 563, Absatz 11, ASVG kommt vor dem Hintergrund dieses Stichtages somit nicht zur Anwendung. § 308 Abs. 3 ASVG, idF BGBl. I Nr. 18/2016, sieht eine Erstattung der Beiträge nur noch in gewissen Fällen der freiwilligen Höherversicherung sowie bei Schul- bzw. Studiumszeiten als Ersatzzeiten vor. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Erstattung der Beiträge nicht erfüllt sind.Paragraph 308, Absatz 3, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, sieht eine Erstattung der Beiträge nur noch in gewissen Fällen der freiwilligen Höherversicherung sowie bei Schul- bzw. Studiumszeiten als Ersatzzeiten vor. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Erstattung der Beiträge nicht erfüllt sind. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Gegenständlich war eine reine Rechtsfrage, welche nicht von besonderer Komplexität ist, zu behandeln (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen (vgl. auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Gegenständlich war eine reine Rechtsfrage, welche nicht von besonderer Komplexität ist, zu behandeln vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Das Verwaltungsgericht war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG berechtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen vergleiche auch VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2287415.1.00