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{'item': 'W265 2290544-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW265 2290544-1 Spruch, W265 2290544-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 19.03.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 19.03.2024, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin vor, dass bei ihm kurz nach der am 11.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty anaphylaktische Reaktionen, dauerhafte Einschränkungen der Mobilität, massive Auswirkungen auf das Verdauungs- und Immunsystem sowie ME und CFS aufgetreten seien. Seitdem leide er zudem unter einer starken Verschlimmerung der Autonomen Dysfunktion. Die aufgetretenen Beschwerden hätten den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers stark verschlechtert und würden bis dato anhalten. Dem Antrag legte er einen Auszug seines Impfpasses, eine Kopie seines Behindertenpasses sowie ärztliche Atteste und medizinische Unterlagen bei.
  2. Mit Schreiben vom 26.04.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
  3. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 26.04.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages.
  4. Mit Schreiben vom 26.04.2022 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse Tirol um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
  5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie eingeholt. In seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2023 führte der Gutachter Dr. XXXX nachstehendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
  6. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie eingeholt. In seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.11.2023 führte der Gutachter Dr. römisch 40 nachstehendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „(…) Anamnesegespräch mit dem Antragsteller am 21.11.2023 Die Anamneseerhebung fand am 21.11.2023 über eine Dauer von zwei Stunden von 12:10 bis 14:10 Uhr auf expliziten Wunsch des Antragstellers telefonisch statt. Eine persönliche Untersuchung/Gespräch in den Untersuchungsräumlichkeiten des Sozialministeriumsservice in XXXX wurde angeboten und empfohlen, in Anbetracht seiner Situation gab der Antragsteller aber an, dass dies für ihn nicht möglich sei.Die Anamneseerhebung fand am 21.11.2023 über eine Dauer von zwei Stunden von 12:10 bis 14:10 Uhr auf expliziten Wunsch des Antragstellers telefonisch statt. Eine persönliche Untersuchung/Gespräch in den Untersuchungsräumlichkeiten des Sozialministeriumsservice in römisch 40 wurde angeboten und empfohlen, in Anbetracht seiner Situation gab der Antragsteller aber an, dass dies für ihn nicht möglich sei. Vorgeschichte: Durch die ME/CFS Erkrankung geschwächt und brauchte Hilfe beim Verlassen des Hauses. Konnte aber mit Betreuung 2-3x pro Woche kurze Spaziergänge von 2-3 km Länge machen. Den Haushalt habe er gerade noch so selber machen können, z. B. Staubsaugen. Habe viele Unverträglichkeiten gehabt, habe zu dieser Zeit aber noch selber gekocht. Auf Grund von Schmerzen habe er bei Bedarf Dexibuprofen und andere Medikamente eingenommen. Insgesamt sei er natürlich eingeschränkt gewesen und es habe bessere und schlechtere Tage gegeben, es habe aber alles halbwegs funktioniert. In den Wochen vor der ersten Impfung keine neuen Medikamente, keine Infektionserkrankungen in den Wochen vor der Impfung. Auch keine anderen Impfungen in diesem Jahr. Die Situation sei auf dem gewohnten Niveau stabil gewesen. Erste Impfung am 30.04.2021: Unmittelbar nach der Impfung noch für 15 Minuten im Impfzentrum geblieben, dann nach Hause gefahren. Er habe sehr starke Migräne bekommen und habe Dexibuprofen eingenommen. Dieses habe aber nicht gewirkt und er habe es sehr schlecht vertragen (wobei der Antragsteller sich schwer tut zu schildern, was dies genau bedeutet). Er habe dann Hunger gehabt, aber kaum etwas essen können. Habe sich auch taumelig/schwindelig gefühlt. Seine Mutter sei dann noch zwei, drei Stunden bei ihm in der Wohnung geblieben. Er habe dann den restlichen Tag damit verbracht, viel zu trinken und sei liegen geblieben. Vor der Impfung habe er nach ärztlicher Rücksprache Antihistaminika eingenommen. Das auffälligste unmittelbar nach der ersten aber auch nach der zweiten Impfung sei gewesen, dass er nichts essen habe können und er das Gefühl gehabt hätte, dass Dexibuprofen dazu führe, dass sein Gleichgewicht ausließe. Zum Arzt oder zum Krankenhaus sei er auf Grund dieser Akutbeschwerden aber weder nach erster noch nach zweiter Impfung gegangen. Am Folgetag habe sich ein etwas „unterschwelligerer" Verlauf entwickelt. Er habe sich wieder halbwegs normal gefühlt und sei erleichtert gewesen, dass die Impfung erledigt sei. Mit der Zeit sei ihm dann aufgefallen, dass das betreute Spazieren immer schwerer gefallen sei. Ebenso die Haushaltstätigkeiten. Außerdem habe er die Medikamente immer schlechter vertragen, insbesondere NSAR und salicylathaltige Medikamente: der Puls sei nach Einnahme gestiegen, die Medikamente hätten nicht mehr so gewirkt, seine Kopfschmerzen seien nicht mehr behandelbar gewesen. Diese Verschlechterung habe zwischen erster und zweiter Impfung begonnen. Es sei eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt worden, die sich nach der zweiten Impfung massiv verstärkt habe. Er habe immer weniger Energie gehabt, z. B. beim Spazierengehen und außerdem eine verstärkte POTS Symptomatik. Zweite Impfung Juni 2021: Akut danach ähnliche Beschwerden wie nach der ersten Impfung, aber alle Symptome verstärkt verspürt. Ibuprofen habe stärker „eingeschlagen", er habe wieder nichts mehr essen und nur etwas trinken können. Nach der zweiten Impfung habe er immer „Anfälle" bekommen, wie „anaphylaktische Reaktionen". Monatelang habe er täglich solche Zustände erlebt. Diese treten z. B. nach dem Essen auf. Er habe dann extremen Kopfdruck, die Schläfen pochen, der Schädel vibriere, wenn man ihn angreift, der Darm spiele verrückt, Muskelschmerzen und Migräne bestünden, es würde „aus allen Rohren geschossen". Das einzige Mittel, das dann Abhilfe schaffe, sei das Benzodiazepin Xanor (Alprazolam). Er wisse über die Suchtgefahr und nehme deshalb immer nur die kleinste Dosis von 0.25 mg. Dies nehme er aber 5x am Tag ein. In der Zeit nach den Impfungen habe er aber mehr gebraucht. Außerdem habe er Schlafprobleme. Die Verschlechterung seines Zustandes habe er nach der zweiten Impfung nicht mehr zur Seite schieben können. Der Antragsteller kann nicht genau schildern, in welchem Zeitrahmen die Verschlechterung eingetreten ist und ob diese kontinuierlich oder schubweise erfolgt ist. 2021 habe es dann „das ganze Jahr durchgefeuert". Der Ist-Zustand: Er habe häufig schnellen Puls, jetzt im Liegen schon 120 bpm. Beim Aufstehen steige der Puls dann auf 140-160 bpm an. Er könne sich nur mehr zu Hause aufhalten und schaffe zu Hause gar nichts mehr. Schaffe es selber noch aufs Klo und könne sich selber waschen, da er eine behindertengerechte Badewanne habe. Haushaltstätigkeiten seien im Wesentlichen unmöglich, er schaffe maximal eine Kommode abzuwischen. Außerdem leide er unter starker postexertionaler Malaise (PEM). Diese sei sehr stark geworden. Vor den Impfungen habe er das gespürt, wenn er es beim Spazierengehen übertrieben habe. Jetzt laufe die PEM 24/7 das ganze Jahr. Wenn er sich nur etwas anstrenge, habe er einen Puls von jenseits der 160 bpm. Er versuche auch aufzustehen und ins Klo und die Küche zu gehen, müsse im Schnitt aber 22 Stunden pro Tag im Bett verbringen. Aus der Wohnung käme er nur mehr mit dem elektrischen Rollstuhl. Die Tage seien sehr wechselnd. Pro Monat schaffe er es zwischen zwei Mal pro Woche (guter Monat) über sechs Mal pro Monat (Schnitt) bis zu keinem einzigen Mal (schlechter Monat) außer Haus. Sein Sofa habe er weggeben und durch ein Bett ersetzen müssen, da er das viele Liegen am Sofa vom Bewegungsapparat her nicht vertragen habe. Der Antragsteller gibt weiters an, an einer starken Polyneuropathie, einer Small Fiber Neuropathie, einer Mastzellaktivierung und einem Lupus zu leiden. Ihm seien nach der Impfung auch die Haare ausgefallen. Sein Gesicht sei gerötet und er habe ein typisches Schmetterlingserythem. Die Muskulatur im Unterschenkel sei nach der Impfung zusammengefallen, der Muskel sei praktisch weg. Er könne zwar sinngemäß denken, aber verliere leicht die Gedanken. Er vergesse wahnsinnig schnell, auch während des Gespräches und habe auch Probleme, ein Gespräch aufrecht zu halten. Deshalb habe er auch Probleme mit Telefonieren. Alleine das Telefonieren jetzt würde schon zu einer massiven Zustandsverschlechterung führen. Essen vertrage er kaum mehr, er wisse gar nicht mehr was er essen solle. Die Ernährungsprobleme würden phasenweise wechseln. Er ernähre sich von so einfachen Sachen wie möglich, er könne nichts mehr essen was gekocht sei. Gestern habe er z. B. nur Kekse und Salzcracker gegessen. Zwischendurch esse er auch mal einen halben Keks, mehr ginge nicht. Weiters habe er massive Veränderungen im Stoffwechsel und extrem starke Kältegefühle. Ihm sei immer kalt, seine Körpertemperatur komme kaum über 36° C. Diese Beschwerden hätten nach den Impfungen insgesamt massiv zugenommen. Die Beschwerden seien auch wechselnd. Manchmal stehe das POTS im Vordergrund, dann wieder mehr Muskelschmerzen oder seine Polyneuropathie. Die Muskelschmerzen und sein vorbestehendes Restless Legs Syndrom haben so zugenommen, dass er sich die Füße am liebsten abhacken würde. Seit der Impfung brauch er „offizielle" Hilfeleistungen von 75 Stunden pro Monat, früher habe er nur 20 Stunden benötigt. Mit dem, was die Mutter ihm helfe, benötige er insgesamt über 100 Stunden Hilfe pro Monat. An Abklärungen sei er mehrmals im Krankenhaus XXXX gewesen. Dort sei ein CT des Kopfes durchgeführt worden und er mehrere Stunden mittels EKG überwacht worden. Auf Grund falscher Angaben zur Gangsicherheit im Arztbericht laufe derzeit ein Verfahren über den Patientenanwalt. Weiters mehrere Untersuchungen am LKH XXXX und telemedizinische Untersuchungen durch ME/CFS Experten aus Wien sowie spezielle Blutabnahmen über das Labor XXXX . Aktuell sei im Krankenhaus XXXX angemeldet für eine Abklärung der gastrointestinalen Beschwerden. Eine Reha in einer auf ME/CFS spezialisierten Spezialklinik in Bayern sei von der BVA abgelehnt worden.An Abklärungen sei er mehrmals im Krankenhaus römisch 40 gewesen. Dort sei ein CT des Kopfes durchgeführt worden und er mehrere Stunden mittels EKG überwacht worden. Auf Grund falscher Angaben zur Gangsicherheit im Arztbericht laufe derzeit ein Verfahren über den Patientenanwalt. Weiters mehrere Untersuchungen am LKH römisch 40 und telemedizinische Untersuchungen durch ME/CFS Experten aus Wien sowie spezielle Blutabnahmen über das Labor römisch 40 . Aktuell sei im Krankenhaus römisch 40 angemeldet für eine Abklärung der gastrointestinalen Beschwerden. Eine Reha in einer auf ME/CFS spezialisierten Spezialklinik in Bayern sei von der BVA abgelehnt worden. Während des gut zwei Stunden dauernden Telefonates verliert der Antragsteller zwar gelegentlich den Gesprächsfaden, insgesamt ergeben sich aber keine wesentlichen Schwierigkeiten in der Gesprächsführung. Vorabbemerkung: Dieses Gutachten beruht auf einem ausführlichen Studium der eingereichten Untersuchungen und Arztberichte sowie auf einer zwar telefonischen, aber ausführlichen Anamneseerhebung mit dem Antragsteller. Da der Antragsteller angegeben hat, dass es ihm unmöglich sei, ohne Liegendtransport durch die Rettung mit Arztbegleitung zu einem Untersuchungstermin zu erscheinen, konnte kein direktes persönliches Gespräch und auch keine körperliche Untersuchung erfolgen. Insgesamt gehe ich aber nicht davon aus, dass eine körperliche Untersuchung eine relevante Änderung der Einschätzung in Hinblick auf die Kausalität der Impfungen mit dem Beschwerdebild bewirken würde. Fragestellungen im Rahmen des Gutachtens
  7. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Der Antragsteller macht als Folge der beiden erhaltenen Covid-19 Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty des Herstellers Biontech Pfizer mehrere Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend. Einerseits sind dies „anaphylaktische Reaktionen", die nach jeder der beiden am 30.04.2021 und am 11.06.2021 durchgeführten Impfungen aufgetreten seien. Andererseits macht er laut Antragsformular auch eine Myalgische Enzephalomyeltitis/Chronic Fatigue Syndrom (ME/CFS), eine starke Verschlimmerung der autonomen Dysfunktion (vegetative Symptomatik und insbesondere ein posturales Tachykardiesyndrom - POTS), Auswirkungen auf seine Verdauung und Immunsystem, eine postexertionale Malaise und eine dauerhafte Einschränkung seiner Mobilität geltend. Diese beiden Punkte werden von mir getrennt behandelt. Gesundheitsschädigung „Anaphylaktische Reaktionen": Bei einer anaphylaktischen Reaktion handelt es sich um eine akute systemische Reaktion mit Symptomen einer allergischen Sofortreaktion, die den ganzen Organismus erfassen kann und potenziell lebensbedrohlich ist. Dieser liegt eine Freisetzung vasoaktiver Mediatoren zu Grunde, die meist IgE-vermittelt (allergisch), seltener nicht IgE-vermittelt (nicht allergisch) ist.

(1)Anaphylaktische Reaktionen manifestieren sich im Wesentlichen an Haut, Atemwegen, Gastrointestinaltrakt und kardiovaskulärem System. In schweren Fällen kann eine Anaphylaxie einerseits über die Kreislaufreaktion mit Schock zum Kreislaufzusammenbruch mit Todesfolge, andererseits auch über eine Bronchokonstriktion zum Tod durch Ersticken führen. Gemäß der Definition der World Allergy Organisation besteht der Verdacht auf eine Anaphylaxie, wenn eine der beiden Konstellationen vorliegt
(2):
  1. Plötzlicher Krankheitsbeginn mit Haut- und/oder Schleimhautsymptomen (z. B. Urtikaria, Flush, Juckreiz, Schwellung im Bereich der Mundschleimhäute) UND mindestens einem weiteren Symptom: - Respiratorisches Problem (z. B. Stridor, Dyspnoe, Hypoxämie...) - Kreislaufproblem (z. B. Hypotonie, Kollaps/Synkope, Harnverlust...) - schwere gastrointestinale Beschwerden (z. B. Krämpfe, Schmerzen, Erbrechen...)
  2. Plötzlich auftretende Hypotension oder Bronchospasmus oder laryngeale Beteiligung nach Exposition gegen bekanntes oder sehr wahrscheinliches Allergen Der Antragsteller schildert, dass es nach der ersten Impfung nach drei bis vier Stunden, bei der zweiten Impfung schneller, zu „anaphylaktischen Reaktionen" und „Schockreaktionen" gekommen sei. Der Antragsteller suchte dabei kein Krankenhaus oder andere ärztliche Hilfe auf. Es liegen somit keine ärztlichen Befunde vor, wie z. B. eine Messung des Blutdrucks, der Atemfrequenz oder der Sauerstoffsättigung im Blut oder ein Auskultationsbefund. Diese „Schockreaktionen" beschreibt der Antragsteller in seinem Begleitschreiben vom 13.04.2022 (siehe Akt) als „schwere Schwindelattacken, schwerste Kopfschmerzen, Atemnot, Beschwerden mit Herz (Tachykardie, Brustschmerzen) schockartiges zusammenziehen, Luft stecken geblieben, nicht fähig irgendwas zu essen." Diese Beschwerden seien am nächsten Tag wieder verschwunden gewesen. Letztlich liegen in den eingereichten Unterlagen keine Untersuchungen vor, die das Vorliegen eines tatsächlichen anaphylaktischen Schocks bestätigen würden. Die vom Antragsteller geschilderten, unmittelbar nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden entsprechen in ihrer Gesamtheit auch nicht dem typischen klinischen Bild eines anaphylaktischen Schocks (mit dem ich durch meine derzeitige hauptberufliche Tätigkeit als Notfallmediziner an einer großen Notfallaufnahme sehr vertraut bin; siehe auch Definition der World Allergy Organisation unter Punkt 1). Ebenso schildert der Antragsteller in der Anamneseerhebung am 21.11.2023 diese Beschwerden nicht anaphylaxietypisch. Auch wenn sich dies retrospektiv letztlich nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass die geschilderten Beschwerden durch einen anaphylaktischen Schock ausgelöst wurden. Dass es sich bei den Beschwerden aber um eine starke Impfreaktion handelt, ist in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhanges durchaus wahrscheinlich (siehe auch Punkt 3 und 4). Gesundheitsschädigung Symptomkomplex der ME/CFS: Der Antragsteller schildert, dass sich sein Gesundheitszustand nach den Covid-19 Impfungen insgesamt massiv verschlechtert hätte. Er schildert u. a. Schwindelattacken, hohen Puls, Migräne, gastrointestinale Beschwerden - so habe er Monate lang nur mehr einen Apfel Essen können, einen Verlust der Gehfähigkeit mit Notwendigkeit eines elektrischen Rollstuhles, erhöhte Krampfanfälligkeit die sich wie anaphylaktische und epileptische Reaktionen präsentiere, eine Entgleisung des autonomen Systems und des Immunsystems und eine starke Zunahme einer postexertionellen Malaise. Er sei mittlerweile fast durchwegs bettlägerig (im Schnitt 22 Stunden pro Tag). Insgesamt können diese multiplen und multisystemischen Beschwerden wohl am ehesten im Sinne einer Verschlechterung einer beim Antragsteller vorbestehenden ME/CFS gedeutet werden. Bei der ME/CFS handelt es sich um eine chronische Multisystemerkrankung, die mit Symptomen in diversen Organsystemen verbunden ist. Charakteristisch sind eine schwere Fatigue mit einer Post- Exertionale Malaise (Verstärkung aller Symptome nach körperlicher oder geistiger Anstrengung). Daneben bestehen Symptome einer Dysfunktion des autonomen Nervensystems, immunologische Symptome, Schmerzen und neurokognitive Symptome, welche länger als sechs Monate andauern. (3, 4) Bei ME/CFS Patientinnen tritt auch gehäuft ein POTS auf. Bei einem POTS handelt es sich um eine Kreislauffehlregulation, die durch einen Herzfrequenzanstieg > 30/min oder > 120/min während der ersten 10 Minuten nach dem Aufstehen bzw. während eines Kipptischversuches charakterisiert ist.
(5)Diese Herzfrequenzänderung geht nicht mit relevanten Blutdruckveränderungen einher, allerdings mit typischen Symptomen wie Schwindel, Herzrasen/Palpitationen oder (Beinahe)Synkopen. Diese Form der orthostatischen Intoleranz betrifft häufig weibliche (~80%) und ansonsten gesunde Patienten im Alter von 15 bis 40 Jahre mit einer Prävalenz zwischen 0.2% und 1%. (5, 6) Bei rund 40% der Betroffenen beginnt das POTS innerhalb von drei Monaten nach einem spezifischen Ereignis. In einer Umfrage unter knapp 5000 POTS Patienten waren Infektionen dabei mit 41% der häufigste Trigger.
(7)Andere Trigger können Stress, Operationen oder Traumen darstellen. In 6% der Fälle wurden Impfungen als Trigger angegeben. Die Symptome einer ME/CFS beinträchtigen dabei die Lebensqualität der betroffenen Patienten stark und führen häufig zu einem hohen Grad körperlicher Behinderung. Ein Teil der Verläufe ist so schwer, dass die Betroffenen das Haus nicht mehr verlassen können oder sogar bettlägerig werden. Ein großer Teil der betroffenen Patienten ist auch nicht mehr arbeitsfähig.
(8)Frauen sind von dieser Erkrankung rund dreimal häufiger betroffen als Männer, der Beginn der Erkrankung liegt häufig im Alter von 10 bis 19 und 30 bis 39 Jahren mit einem Durchschnittsalter von 33 Jahren. (3, 9) Die Ätiologie einer ME/CFS ist dabei bis heute ungeklärt. Bei bis zu 80% der Betroffenen findet man aber eine Episode einer Infektionserkrankung in zeitlicher Nähe zum Beginn der Erkrankung.
(10)Neben Sars-Cov-2 können auch andere bakterielle oder virale Infektionskrankheiten wie Eppstein-Barr Virus oder Influenza eine ME/CFS auslösen. (11, 12) Eine Dysfunktion des Immunsystems und neuroimmunologische Geschehen werden als Pathophysiologie dieser Erkrankung angenommen.
(4)Typisch für diese Erkrankung ist, dass es keine apparative oder laborchemische Untersuchung gibt, an Hand derer die Diagnose gestellt werden kann.
(3)Die laborchemischen bzw. apparativen Untersuchungen sind häufig unauffällig, manchmal findet sich in der Kipptischuntersuchung eine orthostatische Intoleranz. Die Diagnose beruht somit auf klinischen Kriterienkatalogen wie den Internationalen Konsensuskriterien von Carrutthers et al. und dem Ausschluss von Differentialdiagnosen.
(13)Der Antragsteller wurde in Folge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mehrfach ärztlich untersucht. Insgesamt ergaben sich aus diesen Untersuchungen keine wegweisenden Befunde. Laborchemisch ergab sich als auffälligster Befund ein erhöhter Wert für Calprotectin im Serum (siehe z. B. Labor Dr. XXXX , Seite 7-8 oder Labor im Arztbericht Innere Medizin XXXX vom Juni 2021, Seite 9 und folgend). Ein erhöhtes Calprotectin im Blut kann auf einen entzündlichen Prozess hindeuten, wobei dies keinerlei Schluss auf eine mögliche Kausalität der Covid-19 Impfungen zulässt. Ansonsten ergaben sich laborchemisch keine für den Fall aus meiner Sicht relevanten Befunde. Die Immunphänotypisierungen (FACS) ergaben keine spezifischen und persistierenden Auffälligkeiten. Im ersten FACS war eine etwas erhöhte Zahl von NK- und T-Zellen auffällig (siehe FACS Befund auf Seite 24). Dieser Befund ist aber weder spezifisch noch ein Hinweis auf eine Kausalität der Beschwerden mit der Impfung. Die nachfolgenden FACS Analysen ergaben wieder anhaltend im Wesentlichen unauffällige Befunde (siehe weitere FACS Befunde Klinik XXXX aufseiten 16, 20, 23).Insgesamt ergaben sich aus diesen Untersuchungen keine wegweisenden Befunde. Laborchemisch ergab sich als auffälligster Befund ein erhöhter Wert für Calprotectin im Serum (siehe z. B. Labor Dr. römisch 40 , Seite 7-8 oder Labor im Arztbericht Innere Medizin römisch 40 vom Juni 2021, Seite 9 und folgend). Ein erhöhtes Calprotectin im Blut kann auf einen entzündlichen Prozess hindeuten, wobei dies keinerlei Schluss auf eine mögliche Kausalität der Covid-19 Impfungen zulässt. Ansonsten ergaben sich laborchemisch keine für den Fall aus meiner Sicht relevanten Befunde. Die Immunphänotypisierungen (FACS) ergaben keine spezifischen und persistierenden Auffälligkeiten. Im ersten FACS war eine etwas erhöhte Zahl von NK- und T-Zellen auffällig (siehe FACS Befund auf Seite 24). Dieser Befund ist aber weder spezifisch noch ein Hinweis auf eine Kausalität der Beschwerden mit der Impfung. Die nachfolgenden FACS Analysen ergaben wieder anhaltend im Wesentlichen unauffällige Befunde (siehe weitere FACS Befunde Klinik römisch 40 aufseiten 16, 20, 23). Eine neurologische Abklärung im Krankenhaus XXXX inklusive kranialem CT ergab ebenfalls keinen weiterführenden Befund (siehe Arztbericht Seite 13).Eine neurologische Abklärung im Krankenhaus römisch 40 inklusive kranialem CT ergab ebenfalls keinen weiterführenden Befund (siehe Arztbericht Seite 13). Vom Neurologen Dr. XXXX wurde die Diagnose eines POTS gestellt (siehe Arztbericht Seite 14), wobei diese Diagnose wohl nur an Hand der geschilderten Symptome und nicht durch eine apparative/körperliche Untersuchung wie z. B. eine Kipptischuntersuchung oder zumindest einen Schellongtest gesichert wurde. Es handelte sich bei den Visiten durch Dr. XXXX um telemedizinische Visiten. Prinzipiell erscheint an Hand der geschilderten Beschwerden eine POTS-Komponente durchaus möglich, dem Antrag liegen aber keine Untersuchungen bei, die ein POTS bestätigen würden. Es wäre somit die Durchführung einer Kipptischuntersuchung notwendig, um diesen klinischen Verdacht erhärten oder widerlegen zu können.Vom Neurologen Dr. römisch 40 wurde die Diagnose eines POTS gestellt (siehe Arztbericht Seite 14), wobei diese Diagnose wohl nur an Hand der geschilderten Symptome und nicht durch eine apparative/körperliche Untersuchung wie z. B. eine Kipptischuntersuchung oder zumindest einen Schellongtest gesichert wurde. Es handelte sich bei den Visiten durch Dr. römisch 40 um telemedizinische Visiten. Prinzipiell erscheint an Hand der geschilderten Beschwerden eine POTS-Komponente durchaus möglich, dem Antrag liegen aber keine Untersuchungen bei, die ein POTS bestätigen würden. Es wäre somit die Durchführung einer Kipptischuntersuchung notwendig, um diesen klinischen Verdacht erhärten oder widerlegen zu können. Bezüglich dieser in Zusammenhang mit einer ME/CFS zu sehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist auch folgendes anzumerken: Die Diagnose eines Chronischen Fatigue Syndroms bestand beim Antragsteller bereits lange vor seiner ersten Covid-19 Impfung (siehe z. B. Berichte der Psychiatrie Krankenhaus XXXX aus dem Jahr 2019 und 2020, Seite 5 und 6).Bezüglich dieser in Zusammenhang mit einer ME/CFS zu sehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen ist auch folgendes anzumerken: Die Diagnose eines Chronischen Fatigue Syndroms bestand beim Antragsteller bereits lange vor seiner ersten Covid-19 Impfung (siehe z. B. Berichte der Psychiatrie Krankenhaus römisch 40 aus dem Jahr 2019 und 2020, Seite 5 und 6). Ebenso war der Antragsteller wohl bereits vor den Covid-19 Impfungen stark beeinträchtigt. So wird z. B. im Arztbericht der Psychiatrie XXXX aus dem Jahr 2020 erwähnt, dass der Antragsteller nie alleine aus der Wohnung gehen könne und mehr oder weniger nur mehr zu Hause sei. Er sei ständig erschöpft, müde und nicht belastbar. Er sei auch seit vielen Jahren arbeitsunfähig und sein Zustand habe sich seit letztem Jahr noch verschlechtert.Ebenso war der Antragsteller wohl bereits vor den Covid-19 Impfungen stark beeinträchtigt. So wird z. B. im Arztbericht der Psychiatrie römisch 40 aus dem Jahr 2020 erwähnt, dass der Antragsteller nie alleine aus der Wohnung gehen könne und mehr oder weniger nur mehr zu Hause sei. Er sei ständig erschöpft, müde und nicht belastbar. Er sei auch seit vielen Jahren arbeitsunfähig und sein Zustand habe sich seit letztem Jahr noch verschlechtert. Auch ein fachärztlicher Befund von Dr. XXXX aus dem Jahr 2019 (siehe Seite 2 folgend) beschreibt bereits multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten und einen insgesamt schwer beeinträchtigten Patienten, der ohne fremde Unterstützung nicht zurechtkommt (kein Verlassen des Hauses alleine möglich, zeitlich stark begrenzte Dauer eines Aufenthaltes in Begleitung).Auch ein fachärztlicher Befund von Dr. römisch 40 aus dem Jahr 2019 (siehe Seite 2 folgend) beschreibt bereits multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten und einen insgesamt schwer beeinträchtigten Patienten, der ohne fremde Unterstützung nicht zurechtkommt (kein Verlassen des Hauses alleine möglich, zeitlich stark begrenzte Dauer eines Aufenthaltes in Begleitung). Insbesondere ist auch eine telemedizinische Konsultation mit Dr. XXXX vom 27.04.2021, also drei Tage vor der ersten Covid-19 Impfung zu nennen (siehe Seite 25 - 27). In dieser wird bereits u. a. beschrieben, dass Herr XXXX die meiste Zeit im Bett liege, dass er den Haushalt alleine nicht mehr bewältigen könne, Kreislaufprobleme mit Schwindel, Tachykardien und orthostatischen Symptomen bestünden und sich die Symptomatik im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe.Insbesondere ist auch eine telemedizinische Konsultation mit Dr. römisch 40 vom 27.04.2021, also drei Tage vor der ersten Covid-19 Impfung zu nennen (siehe Seite 25 - 27). In dieser wird bereits u. a. beschrieben, dass Herr römisch 40 die meiste Zeit im Bett liege, dass er den Haushalt alleine nicht mehr bewältigen könne, Kreislaufprobleme mit Schwindel, Tachykardien und orthostatischen Symptomen bestünden und sich die Symptomatik im Laufe der Zeit deutlich verschlechtert habe.
  1. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Bezüglich „anaphylaktische Reaktion": Eine anaphylaktische Reaktion klingt nach einer gewissen Zeit wieder ab und hinterlässt in der Regel keine Funktionseinschränkung (außer es ist durch eine schwere Reaktion, z. B. mit Herzkreislaufstillstand, zu Folgeschäden gekommen). Abgesehen davon, dass die geschilderte unmittelbare Impfreaktion aus meiner Sicht eher keine tatsächliche Anaphylaxie gewesen sein dürfte, ergeben sich aus dieser keine maßgeblichen, länger anhaltenden Funktionseinschränkungen (der Antragsteller schildert in seinem Anschreiben auch, dass er am Folgetag wieder normal „matt" gewesen sei). Bezüglich des Symptomkomplexes ME/CFS: Hierbei ist anzumerken, dass der Antragsteller angegeben hat, dass es ihm unmöglich sei, für eine Untersuchung nach XXXX zu kommen. Dies wäre nur als Liegendtransport mit der Rettung und in Begleitung eines Arztes möglich.Hierbei ist anzumerken, dass der Antragsteller angegeben hat, dass es ihm unmöglich sei, für eine Untersuchung nach römisch 40 zu kommen. Dies wäre nur als Liegendtransport mit der Rettung und in Begleitung eines Arztes möglich. Somit beruht diese Einschätzung nur auf den Angaben aus dem ausführlichen Begleitschreiben des Antragstellers und auf der telefonischen Anamneseerhebung. Insgesamt ist der Antragsteller durch seine Erkrankung wohl massiv beeinträchtigt. Laut seinen Angaben könne er in seinem jetzigen Zustand nicht mehr gehen längere Strecken und sei auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Er könne auch beinahe keinerlei Haushaltstätigkeiten mehr durchführen und sei „nahezu 24/7 ans Bett gebunden". Er verbringe im Schnitt 22 Stunden pro Tag im Bett, könne kaum mehr etwas essen und höchstens wenige Male pro Monat in Begleitung die Wohnung kurz verlassen. Daneben bestehen diverse, sein Wohlbefinden schwer beeinträchtigende Beschwerden wie z. B. starke Kopfschmerzen, Darmkrämpfe, oder ein dauerndes und starkes Kältegefühl. Eine auch nur annähernd normale Lebensführung sei ihm nicht mehr möglich und er sei auf über 100 Stunden fremde Hilfe pro Monat angewiesen. Anzumerken ist aber, dass laut diversen, auch unter Punkt 1 (siehe letzter Absatz) geschilderten Vorbefunden, bereits vor den Covid-19 Impfungen massivste Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen durch seine psychiatrische Erkrankung und/oder seine ME/CFS bestanden. Diese haben sich wohl in den letzten beiden Jahren weiter verschlechtert, aber bereits zuvor war der Antragsteller schon lange nicht mehr arbeitsfähig und auf eine Betreuung durch psychosoziale Dienste angewiesen.
  2. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Bezüglich „anaphylaktische Reaktion": Hier besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang und ein Teil der Beschwerden, wie z. B. die Kopfschmerzen, sind als typische Impfreaktion in der Literatur beschrieben. Es lässt sich auch keine alternative Ursache für die kurz nach Impfung aufgetretenen Akutbeschwerden erheben. Bezüglich „ME/CFS": Für einen Zusammenhang der Verschlechterung der vorbestehenden ME/CFS durch die Covid-19 Impfungen könnte der zeitliche Zusammenhang sprechen. Die beim Antragsteller vorbestehende ME/CFS Symptomatik aggravierte sich nach der ersten Impfung und massiv in zeitlicher Folge nach der zweiten Impfung.
  3. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Bezüglich der „anaphylaktischen Reaktion", welche aus meiner Sicht aber eher „nur" eine starke und etwas ungewöhnliche Impfreaktion war, ist die Pro-Schlussfolgerung gewichtig. Bezüglich „ME/CFS": ein zeitlicher Zusammenhang alleine ist noch nicht beweisend für einen kausalen Zusammenhang. Diese Pro-Schlussfolgerung ist somit nur als mäßig gewichtig zu werten.
  4. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Bezüglich der „anaphylaktischen Reaktion": Es liegt kein Befund vor, der klar gegen einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Akutbeschwerden und der Impfung spricht. Bezüglich „ME/CFS": Wie unter Punkt 1 bereits geschildert, bestehen bei dem Antragsteller langjährige und schwere Vorerkrankungen. Insgesamt hat sich der Zustand des Antragstellers, wie auch von unterschiedlichen Ärzten vermerkt, wohl bereits vor den Covid-19 Impfungen deutlich verschlechtert (siehe Arztbericht XXXX aus dem Jahr 2020, Seite 6 und Arztbericht Dr. XXXX vom 27.04.2021, Seite 25 - 27). Bei der weiteren Verschlechterung seines Zustandes kann es sich somit durchaus auch um einen natürlichen Verlauf seiner schweren Vorerkrankungen handeln, der auch ohne die Impfungen eingetreten wäre.Wie unter Punkt 1 bereits geschildert, bestehen bei dem Antragsteller langjährige und schwere Vorerkrankungen. Insgesamt hat sich der Zustand des Antragstellers, wie auch von unterschiedlichen Ärzten vermerkt, wohl bereits vor den Covid-19 Impfungen deutlich verschlechtert (siehe Arztbericht römisch 40 aus dem Jahr 2020, Seite 6 und Arztbericht Dr. römisch 40 vom 27.04.2021, Seite 25 - 27). Bei der weiteren Verschlechterung seines Zustandes kann es sich somit durchaus auch um einen natürlichen Verlauf seiner schweren Vorerkrankungen handeln, der auch ohne die Impfungen eingetreten wäre. Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und der beim Antragsteller aufgetretenen Verschlechterung seiner vorbestehenden ME/CFS könnte sprechen, dass bisher keine Studien vorliegen, die ein klares Risikosignal für ME/CFS nach COVID-19- Impfungen ergeben. Knapp drei Jahre nach Beginn der Covid-19 Impfungen und in Anbetracht von Milliarden verabreichter Impfdosen wäre im Falle eines kausalen Zusammenhanges ein entsprechendes Risikosignal zu erwarten. So liegen aber bis dato z. B. keine epidemiologischen oder populationsbasierten Studien vor, die ein gehäuftes Auftreten dieses Beschwerdekomplexes nach Covid-19 Impfung belegen würden. Für andere, durchaus auch sehr seltene Impfnebenwirkungen, wie z. B. die Vakzin-induzierte immune thrombotische Thrombozytopenie, konnte ein solches Risikosignal hingegen nachgewiesen werden. Auffällig ist auch eine überproportionale Meldung von Verdachtsfällen aus dem deutschsprachigen Raum, die knapp die Hälfte aller weltweit gemeldeten Fälle ausmachen (obwohl in diesem Raum nur weniger als 2% aller weltweiten Covid-19 Impfungen durchgeführt wurden). Details siehe auch Punkt 7b.
  5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Bezüglich der „anaphylaktischen Reaktion": Es liegt keine Contra-Schlussfolgerung vor. Bezüglich der „ME/CFS": Beide Contra-Schlussfolgerungen sind als gewichtig zu werten.
  6. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Zu beiden vom Antragsteller geschilderten Beschwerdekomplexen liegt ein prinzipiell passender zeitlicher Zusammenhang mit den Impfungen vor. Hinsichtlich der Verschlechterung der ME/CFS Symptomatik ist allerdings wie bereits unter Punkt 5 geschildert anzumerken, dass hier möglicherweise bereits auch schon vorher ein Progress vorhanden war. b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Bezüglich Anaphylaxie: Anaphylaktische Reaktionen kommen nach Covid-19 Impfungen mit einer Häufigkeit vor, die vergleichbar ist mit der bei anderen Impfungen.
(14)Für den Impfstoff von Biontech ist dabei ein Auftreten bei rund fünf von einer Million verabreichten Dosen beschrieben.
(15)Ein erhöhtes Risiko haben insbesondere jüngere, weibliche Personen mit multiplen Medikamentenunverträglichkeiten und bereits in der Vergangenheit aufgetretenen Reaktionen auf andere Impfungen.
(16)Die unmittelbar nach der Impfung aufgetretenen und vom Antragsteller als anaphylaktische Reaktionen interpretierten Beschwerden sind wohl eher als Impfreaktion anzusehen, auch wenn sie nur teilweise mit den häufigsten nach Covid-19 mRNA Impfungen beschriebenen Akutbeschwerden übereinstimmen. In einer Untersuchung von 2498 mit dem Impfstoff BNT162b2 (Comirnaty) von Biontech Pfizer geimpften Personen waren die häufigsten systemischen Impfreaktionen Fatigue, Myalgie, Kopfschmerzen, Schüttelfrost und Juckreiz, wobei die diese Symptome nach der zweiten Dosis häufiger auftraten als nach der ersten Dosis.
(17)Auch die Häufigkeit von Fieber stiegt von 1% nach erster Dosis auf 25% nach zweiter Dosis deutlich an. In einem systematischen Review, welches 14 Studien mit 10.632 Teilnehmern zu Nebenwirkungen der Impfung mit dem Impfstoff BNT162b2 von Biontech Pfizer einschloss, waren die häufigsten systemischen Nebenwirkungen Fatigue, Muskel- und Gelenksschmerzen, Kopfschmerzen, Fieber und Schüttelfrost und traten nach zweiter Dosis häufiger auf als nach erster Dosis.
(18)Der überwiegende Teil der Nebenwirkungen setzte innerhalb der ersten 48 Stunden ein und hielt nur kurz an. Auch Hautveränderungen kommen nach Covid-19 Impfungen häufig vor. Ein systematisches Review mit gepolten Daten aus 35 Real-World Studien mit über 2.5 Millionen geimpften Personen zeigt, dass nach Covid-19 Impfung aller Impfstofftypen (mRNA Vakzine, vektorbasierte Vakzine und Totimpfstoffe) systemische Hautveränderungen bei 3.8% der Geimpften vorkommen.
(3)Die meisten dieser Hautveränderungen sind nur von kurzer Dauer und selbstlimitiert. Bezüglich ME/CFS: Zum Auftreten eines Chronic Fatigue Syndroms nach Covid-19 Impfung bzw. einer durch eine Covid- 19 Impfung ausgelösten „Long-Covid" Erkrankung gibt es bisher nur wenig publizierte Literatur. Der Antragsteller erfüllt wohl im Wesentlichen die Definitionskriterien einer Myalgischen Enzephalomyelitis/Chronischem Fatiguesyndrom (ME/CFS) und diese Erkrankung war beim Antragsteller bereits vorbekannt.
(13)Über ME/CFS nach Covid-19 Impfung gibt es bisher in der Literatur meines Wissens nach keine über Fallberichte hinausgehende Studienergebnisse.
(19)Es gibt bis dato wohl auch keine Studien, die den Verlauf einer vorbestehenden ME/CFS nach Covid-19 Impfungen untersuchen. In der Ausgabe 2/2023 des Bulletins zur Arzneimittelsicherheit vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts vom Juni 2023 wird das Thema Chronic Fatigue Syndrom und Long/Post-Covid Symptome nach Covid-19 Impfung thematisiert.
(20)Das Paul-Ehrlich-Institut analysierte dabei zum Stichtag 31.03.2023 in Deutschland und in der In der Ausgabe 2 aus 2023, des Bulletins zur Arzneimittelsicherheit vom deutschen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts vom Juni 2023 wird das Thema Chronic Fatigue Syndrom und Long/Post-Covid Symptome nach Covid-19 Impfung thematisiert.
(20)Das Paul-Ehrlich-Institut analysierte dabei zum Stichtag 31.03.2023 in Deutschland und in der Nebenwirkungsdatenbank bei der Europäischen Arzneimittelagentur gemeldete Fälle. Auffällig dabei war, dass rund 50% aller weltweit gemeldeten Verdachtsfälle aus Deutschland berichtet wurden, in Deutschland aber keineswegs 50% aller Impfdosen weltweit verabreicht wurden. In Bezug auf die Anzahl der verabreichten Impfdosen ergibt sich für das Chronic Fatigue Syndrom/ bzw. Long/Post- Covid Symptome nach Covid-19 Impfung somit eine Melderate von weniger als einem Verdachtsfall pro 100.000 Impfungen (0,76:100.000 Impfungen). Es handelt sich somit um eine seltene Erkrankung, welche um ein Vielfaches seltener auftreten dürfte als ein Long-Covid Syndrom nach Sars-Cov-2 Infektion. Mit Blick auf internationale Spontanmeldungen in der EudraVigilance-Datenbank kann das Paul- Ehrlich-Institut ein Risikosignal für ME/CFS und Long-/Post-COVID-Symptomen nach COVID-19- Impfungen nicht bestätigen. Auch wurden in einer Recherche in der Literaturdatenbank Pubmed am 15.05.2023 keine Studien zu diesem Thema identifiziert (ich konnte jetzt im Oktober 2023 ebenfalls keine relevanten Studien auf Pubmed ausfindig machen). Das Paul-Ehrlich-Institut schlussfolgert in einer Stellungnahme vom 19.05.2023, dass kein Risikosignal für das Auftreten dieser Beschwerden nach einer Impfung mit einem bestimmten COVID-19- Impfstoff besteht.
(21)Darüber hinaus gäbe es keinen medizinisch plausiblen Hinweis auf einen direkten, ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der obengenannten Long-/Post- COVID-ähnlichen Beschwerden und einer COVID-19-lmpfung. Zum Auftreten eines POTS nach Impfungen gegen das Sars-Cov-2 Virus sind einige Fallberichte in der Literatur beschrieben. Eine Zusammenfassung publizierter Fälle listet dabei 18 Patienten mit POTS¬artigen Symptomen nach COVID-19 Impfung auf.
(22)Eine weitere, ganz rezente publizierte Arbeit beschreibt zehn Fälle mit nach mRNA Covid-19 Impfungen neu oder verstärkt aufgetretenem POTS.
(23)In Anbetracht der großen Anzahl an durchgeführten Covid-19 Impfungen weltweit ist dies eine sehr geringe Anzahl an publizierten Fällen. Mit 72% waren dabei Frauen häufiger betroffen als Männer, die Altersspanne lag zwischen 17 und 52 Jahren. In 83% der Fälle wurde mit einem mRNA- Impfstoff geimpft (6x Moderna, 9x Biontech Pfizer) und die Symptome traten zwischen Stunden (v. a. bei vor Impfung durchgemachter Sars-Cov-2 Infektion) und drei Wochen nach der Impfung auf. Die genaue Genese des POTS ist bisher nicht geklärt, es gibt aber einige Hinweis darauf, dass immunologische Prozesse eine Rolle spielen dürften.
(5)Eine Kreuzreaktion von Anti-Sars-Cov-2 Antikörpern mit Komponenten des autonomen Nervensystems und eine dadurch ausgelöste Dysfunktion des autonomen Nervensystems wurden als mögliche Erklärung für Sars-Cov-2 assoziierte POTS Fälle genannt.
(24)Analog könnten eventuell auch durch Sars-Cov-2 Impfungen gebildete Antikörper kreuzreagieren und neuropathische Symptome, darunter auch POTS, auslösen.
(25)Letztlich kann an Hand der Fallberichte und der Hypothesen zu möglichen Pathomechanismen aber kein tatsächlicher Rückschluss auf eine eventuelle Kausalität zwischen Covid-19 Impfungen und dem Auftreten eines POTS gezogen werden. Eine Kausalität zwischen Covid-19 Impfungen und dem Auftreten von POTS könnte durch den Nachweis eines gehäuften Auftretens nach Impfung erhärtet werden. Leider gibt es bis dato aber nur eine Studie, welche diese Fragestellung untersucht. In dieser Ende 2022 von Alan Kwan publizierten Studie wurde eine Kohorte von 284.592 gegen Sars- Cov-2 geimpften Personen aus Los Angeles, USA, analysiert.
(26)93% der untersuchten Personen waren mit dem mRNA Vakzin von Biontech Pfizer oder Moderna geimpft worden. Es wurde dabei eine sogenannte Sequenz-Symmetrie Analyse durchgeführt (eine selbstkontrollierte Fallserie) und die Wahrscheinlichkeit eines POTS in den 90 Tagen vor und nach Impfung untersucht. Die Wahrscheinlichkeit eines POTS wurde dabei auch mit der Wahrscheinlichkeit von typischen Erkrankungen aus dem Bereich der Primärversorgung (z. B. Lumbago, Harnwegsinfekt, Diabetes mellitus...) verglichen. Im Zeitraum nach Impfung kam es in 0.27% der Fälle zur Diagnose eines POTS verglichen mit 0.18% im Zeitraum vor der Impfung. Die Wahrscheinlichkeit eines neu diagnostizierten POTS war somit nach Impfung signifikant höher als vor der Impfung (Odd Ratio: 1.52, 95% Konfidenzintervall 1.36 - 1.71, p < 0.001). Auch war nach Impfung die Wahrscheinlichkeit einer POTS assoziierten Diagnose 10% und somit signifikant höher als die Wahrscheinlichkeit der Diagnose einer anderen neuen Erkrankung aus der Gruppe der typischen Primärversorgungskrankheiten (Odds Ratio: 1.10, 95% Konfidenzintervall: 1.03-1.17, p = 0.003). Allerdings ist diese eine Studie, die relevante Limitationen aufweist, nicht ausreichend um einen Zusammenhang zwischen Covid-19 Impfungen und POTS als gesichert annehmen zu können. Zusammenfassend gibt es nach derzeitigem Stand der Wissenschaft einige Fallberichte und Fallserien bezüglich Long-Covid Symptomen bzw. ME/CFS nach Covid-19 Impfung und Meldungen über Verdachtsfälle in den internationalen Pharmakovigilanzdatenbanken. Es gibt bis dato aber keine Studien, die ein gehäuftes Auftreten dieses Beschwerdekomplexes nach Covid-19 Impfung belegen und bis dato auch keinen Nachweis eines direkten, ursächlichen Zusammenhanges mit der Impfung. Entsprechend gibt es auch keine Studien, die Aussagen über die Beeinflussung einer vorbestehenden ME/CFS durch Covid-19 Impfungen untersuchen. Hinsichtlich eines POTS gibt es ein Risikosignal, dass dieses nach Covid-19 Impfungen eventuell etwas häufiger auftreten könnte. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Für die unmittelbar nach Impfung verspürten Beschwerden („anaphylaktische Reaktion") findet sich keine andere, wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit. Für die vom Antragsteller geschilderte Verschlechterung seiner ME/CFS Symptomatik könnte durchaus, wie bereits unter Punkt 5 erwähnt, auch ein natürlicher Progress der Erkrankung zu Grunde liegen. Eine Sars-Cov-2 Infektion als möglicher Auslöser einer Verschlechterung dürfte aber in jedem Fall nicht vorgelegen haben. Gegen eine solche Infektion spricht klar das Ergebnis der Serologie, das einen Zustand nach Impfung, aber keinen Zustand nach Infektion zeigt (siehe Laborbefunde Seite 11 + 19).
  1. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Bezüglich „anaphylaktischen Reaktionen": Die beim Antragsteller wenige Stunden nach Impfung aufgetretenen Akutbeschwerden können durchaus durch die Impfung verursacht worden sein. Sie dürften aus meiner Sicht aber eher einer starken und ungewöhnlicheren Impfreaktion als einem tatsächlichen anaphylaktischen Schock entsprechen. Bezüglich ME/CFS: Festzuhalten ist, dass die beim Antragsteller vorliegende ME/CFS bereits vor den Covid-19 Impfungen bestand, somit sicher nicht durch diese ausgelöst wurde und bereits vor den Impfungen eine Verschlechterung eingesetzt hatte. Dass die vom Antragsteller geschilderte, weitere Verschlechterung der Symptomatik mit den beiden durchgeführten Covid-19 Impfungen zusammenhängt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, es liegen aus meiner Sicht aber keine Befunde vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen solchen Zusammenhang belegen würden. In gesamtheitlicher Sicht spricht eher mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  2. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Bezüglich „anaphylaktischen Reaktionen": Zwischen der Impfung und den unmittelbar aufgetretenen Beschwerden ist aus ärztlicher Sicht ein Zusammenhang anzunehmen, allerdings dürfte es sich eher um eine starke Impfreaktion und nicht um einen tatsächlichen anaphylaktischen Schock gehandelt haben. Bezüglich ME/CFS: Aus ärztlicher Sicht ist zum momentanen Zeitpunkt eher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Sollten neue Studienergebnisse zu dieser Thematik veröffentlicht werden, sollte aber gegebenenfalls eine Reevaluierung dieser Einschätzung vorgenommen werden.
  3. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Nicht zutreffend, da eher nicht davon auszugehen ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und den anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht. b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Nicht zutreffend, da eher nicht davon auszugehen ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und den anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht.
  4. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
  5. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Nicht zutreffend, da eher nicht davon auszugehen ist, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Covid-19 Impfungen und den anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigungen besteht. Quellenverzeichnis: (…)“
  6. Mit Schreiben vom 16.01.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut vorliegenden Sachverständigengutachten kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegendem Leidenszustand und der erhaltenen Impfung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Schreiben vom 01.02.2024 und vom 07.02.2024 erstattete der Beschwerdeführer jeweils eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Gutachten in mehreren Punkten falsch und die daraus gezogenen Beurteilungen entsprechend unschlüssig seien. Es läge sehr wohl ein Kausalzusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und den Beschwerden vor. Seine vorbestehende ME/CFS sei vor der Impfung in einer guten Phase gewesen, er habe geringe Strecken in Begleitung zurücklegen können, dies sei ihm seit der Impfung nicht mehr möglich. Er leide seit der Impfung an anhaltenden „anaphylaktischen Reaktionen“, habe einen sehr hohen Puls und auch seine Muskelbeschwerden seien in den 20 Jahren seit Bestehen der ME/CFS Beschwerden nicht mehr so schlimm gewesen. Die unterschwelligen Vorwürfe des Gutachters bezüglich der telemedizinischen Konsultation durch den Beschwerdeführer und seine den konsultierten Ärzten aus Wien entgegengebrachte Skepsis seien unangebracht. Die nachhaltigen Schäden des Beschwerdeführers würden bis dato anhalten und fordere er keine Einmalzahlung, sondern eine Entschädigungsrente. Im Zuge der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen übermittelt.
  8. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 11.02.2024 führte der Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 01.02.2024 Nachstehendes aus: „Thematik: Der Antragsteller hat am 01.02.2024 Einspruch gegen die auf meinem internistischen Gutachten beruhende Entscheidung des Sozialministeriums in seinem Entschädigungsverfahren gemäß dem Impfschadengesetz eingelegt. In dieser Stellungnahme wird auf die Einwände des Antragstellers und die nachgereichten Befunde eingegangen. Beantwortung: Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr XXXX , ich darf im Folgenden zu den Einwänden des Antragstellers hinsichtlich des von mir erstellen Gutachtens Stellung nehmen. Ich versuche dabei, die wichtigsten Punkte zu ordnen und gezielt darauf einzugehen.Beantwortung: Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr römisch 40 , ich darf im Folgenden zu den Einwänden des Antragstellers hinsichtlich des von mir erstellen Gutachtens Stellung nehmen. Ich versuche dabei, die wichtigsten Punkte zu ordnen und gezielt darauf einzugehen. Grundlage für die Beantwortung des Einwandes sind dabei das vom Antragsteller eingereichte, äußerst ausführliche Schreiben und die nachgereichten Befunde, u. a. die Arztberichte von Dr. XXXX und Dr. XXXX . Der nachgereichte Arztbericht von Fr. Dr. XXXX vom 16.03.2022 fand bereits Eingang im Gutachten. Grundlage für die Beantwortung des Einwandes sind dabei das vom Antragsteller eingereichte, äußerst ausführliche Schreiben und die nachgereichten Befunde, u. a. die Arztberichte von Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 . Der nachgereichte Arztbericht von Fr. Dr. römisch 40 vom 16.03.2022 fand bereits Eingang im Gutachten.
  9. Bezüglich des Vorwurfs der Herabwertung der „Ärzte aus Wien" bzw. der „Telemedizin" Ich darf dem Antragsteller versichern, dass seine Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. XXXX von mir nicht kritisch gesehen wird. Insbesondere möchte ich betonen, dass ich mich in keinster Weise herabwürdigend über Dr. XXXX geäußert habe. In meinem Gutachten schreibe ich auch nirgends von „Ärzten aus Wien", sondern in der Anamnese auf Seite 30 von „ME/CFS Experten aus Wien". Das Wort „Experte" besitzt in meinem Sprachgebrauch eine Konnotation, die genau gegenteilig zu „herabwürdigend" ist.Ich darf dem Antragsteller versichern, dass seine Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. römisch 40 von mir nicht kritisch gesehen wird. Insbesondere möchte ich betonen, dass ich mich in keinster Weise herabwürdigend über Dr. römisch 40 geäußert habe. In meinem Gutachten schreibe ich auch nirgends von „Ärzten aus Wien", sondern in der Anamnese auf Seite 30 von „ME/CFS Experten aus Wien". Das Wort „Experte" besitzt in meinem Sprachgebrauch eine Konnotation, die genau gegenteilig zu „herabwürdigend" ist. Weiters darf ich dem Antragsteller versichern, dass das Wort „Telemedizin" in meinem Sprachgebrauch ebenfalls nicht herabwürdigend verwendet wird. Beim Wort Telemedizin handelt es sich für mich um einen vollkommen normalen, neutralen Fachbegriff, welcher eine medizinische Versorgung, die aus der Ferne bereitgestellt wird, meist über das Telefon oder per Internet, bezeichnet. Ich arbeite hauptberuflich an einer großen Klinik, an der Telemedizin ganz alltäglich eingesetzt wird. Es ist für mich auch nachvollziehbar, dass der Antragsteller auf Grund seiner Situation diese Art der medizinischen Versorgung, so möglich, bevorzugt.
  10. Bezüglich des Vorwurfs, Herr XXXX wäre nicht zu Abklärungen gegangen
  11. Bezüglich des Vorwurfs, Herr römisch 40 wäre nicht zu Abklärungen gegangen Hier darf ich ausdrücklich zurückweisen, dass ich dem Antragsteller vorwerfe, sich nicht um eine Abklärung seiner Beschwerden zu bemühen. Dies würde auch nicht zutreffen. Bezüglich des Symptomkomplexes der ME/CFS wird von mir definitiv angegeben, dass der Antragsteller mehrfach ärztlich untersucht wurde (siehe Seite 33). Es ist mir auch bewusst, dass die Versorgungssituation für Patienten mit diesem Beschwerdebild auf Grund der wenigen, darauf spezialisierten Fachärzte sehr unbefriedigend ist. Lediglich bezüglich der „anaphylaktischen Reaktion" erwähne ich, dass der Antragsteller bei der unmittelbaren starken Impfreaktion keine ärztliche Hilfe aufgesucht hat. Dies ist aber nicht vorwurfsvoll zu verstehen, sondern ist insofern wichtig, als deshalb keine Untersuchungsbefunde vorliegen, die eine tatsächliche Anaphylaxie als unmittelbare Folge der Impfung belegen würden.
  12. Bezüglich ME/CFS allgemein und Frage der Kausalität Von meiner Seite wird definitiv nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller an ihn äußerst belastenden Beschwerden leidet. Ebenso wird von mir die Diagnose einer ME/CFS nicht angezweifelt und auch nicht bezweifelt, dass es zu einer weiteren Krankheitsprogression in einem zeitlichen Zusammenhang nach den beiden Covid-19 Impfungen gekommen ist. Siehe hierzu z. B. Punkt 3 auf Seite
  13. Wie allerdings im Gutachten auch ausgeführt, kann ein zeitlicher Zusammenhang nicht automatisch mit einem kausalen Zusammenhang gleichgesetzt werden. Bezüglich der erwähnten Antikörper und möglichen Biomarker einer ME/CFS ist anzumerken, dass das Vorhandensein von möglichen ME/CFS Biomarkern oder diversen Antikörpern noch keinen Rückschluss auf eine Kausalität der Covid-19 Impfungen an einer Krankheitsprogression zulässt. Antikörper sind im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers leider sehr häufig nicht spezifisch. Hierzu möchte ich nur als Beispiel die vom Antragsteller in seinem Schreiben mehrfach erwähnten SMA Antikörper bei einer autoimmunen Hepatitis anführen. Diese finden sich auch bei bis zu 40% aller gesunden Individuen, genauso wie sich z. B. auch ANA und diverse andere „hochspezifische" Antikörper bei einem nicht unerheblichen Teil der gesunden Bevölkerung finden (Zeman et al.; Can J Gastroenterol 2010;24
(4):225-231). Ebenso sind die beim Antragsteller festgestellten, temporären Veränderungen in der FACS Analyse nicht als spezifisch zu werten und definitiv kein Beweis für eine kausale Assoziation zwischen der Symptomverschlechterung und den durchgeführten Covid-19 Impfungen. Ich darf bezüglich der vom Antragsteller eingereichten Studie von Tufvesson et al. (Frontiers in Physiology, 2024, DOI10.3389/fphys.2024.1342351) noch anmerken, dass sich diese Studie nicht mit der Kausalität von Covid-19 Impfungen und POTS bzw. ME/CFS beschäftigt und somit für die Kernfrage des Gutachtens nach einer möglichen Kausalität nicht relevant ist. Ebenso ergeben sich aus den nachgereichten Arztberichten keine Befunde, die hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung zu einem anderen Ergebnis führen. Letztlich gibt es, wie im Gutachten ausführlich thematisiert, bis dato keine Studien, die eine Kausalität einer Covid-19 Impfung in der Entstehung (oder Progression) einer ME/CFS beweisen. Es gibt bis dato auch keine publizierten Daten, die ein gehäuftes Auftreten einer ME/CFS nach Covid-19 Impfungen zeigen. Da auf diesem Gebiet geforscht wird, kann sich dies durchaus zukünftig noch ändern. Für diesen Fall müsste, wie auch Im Gutachten hingewiesen, die Situation neu evaluiert werden. Letztlich kann derzeit, wie im Gutachten ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem (wohl bereits vor den Covid-19 Impfungen begonnenen und danach) beschleunigten Progress der Grunderkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, Es kann aber keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Ursächlichkeit der Covid-19 Impfungen am derzeitigen Zustandsbild des Antragstellers attestiert werden.“
  1. In einer weiteren, von der belangten Behörde eingeholten, fachärztlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 führte der Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 07.02.2024 Nachstehendes aus: „Thematik: Der Antragsteller hat am 07.02.2024 neuerlichen Einspruch gegen die auf meinem internistischen Gutachten beruhende Entscheidung des Sozialministeriums in seinem Entschädigungsverfahren gemäß dem Impfschadengesetz eingelegt, in dieser Stellungnahme gehe ich auf den neuerlichen Einspruch ein. Beantwortung: Sehr geehrte Damen und Herren, der Antragsteller schreibt einen neuerlichen, insgesamt sechs Seiten langen Einspruch. Aus diesem sehr umfangreichen Schreiben ergeben sich aber keine Punkte, die an der Schlussfolgerung meiner Einschätzung zur möglichen Kausalität der durchgeführten Covid-19 Impfungen und dem Progress der beim Antragsteller vorbestehenden ME/CFS etwas ändern. Es wurden im neuerlichen Einspruch auch keine Befunde nachgereicht, die hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung relevant wären. Bezüglich des beim Antragssteller wohl bestehenden posturalen Tachykardiesyndroms (POTS) darf ich noch folgendes anmerken: In meinem Gutachten wird nicht per se angezweifelt, dass ein POTS vorliegen kann - siehe Seite 33 („Prinzipiell erscheint an Hand der geschilderten Beschwerden eine POTS-Komponente durchaus möglich,.."). Letztlich würde das Vorliegen eines definitiv bestätigten POTS (welches ja auch bereits vor den Covid-19 Impfungen bestanden hatte) aber nichts an der Frage der Kausalität der Impfung mit dem Progress der ME/CFS ändern. Insofern spielt es für die entscheidende Frage der Kausalität der Covid-19 Impfungen auch keine Rolle, ob es sich beim POTS „nur" um eine wahrscheinliche Verdachtsdiagnose oder um eine mittels apparativer Untersuchungen gesicherte Diagnose handelt. Ich möchte dem Antragsteller auch noch einmal versichern, dass ich die Diagnose der bei ihm bestehenden ME/CFS in keiner Weise in Frage stelle. In Zusammenschau der gesamten Befundlage und der bis dato verfügbaren Forschungsergebnisse kann ich zum jetzigen Zeitpunkt aber keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen kausalen Zusammenhang des Krankheitsprogresses mit den durchgeführten Impfungen attestieren. Das Thema einer möglicherweise durch Covid-19 Impfungen ausgelösten ME/CFS bzw. eines „Post- Vaccination Syndroms" ist ein sehr schwieriges, in dem die Frage der tatsächlichen Kausalität zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt ist. Da es derzeit in der wissenschaftlichen Literatur keine klare Antwort auf diese Frage gibt und die Meinungen dazu auch in der Ärzteschaft sehr weit auseinandergehen, rate ich dem Antragsteller gegebenenfalls ein zweites Gutachten einzuholen. In meinem Gutachten habe ich mich, mit allen Einschränkungen, diesbezüglich festgelegt. Ich kann aber natürlich nicht ausschließen, dass ein anderer Gutachter die Befunde anders werten und zu einem gegenteiligen Schluss kommen könnte.“
  2. Mit Eingabe vom 13.03.2024 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen und nahm abermals zum eingeholten Sachverständigengutachten Stellung.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde den am 13.04.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.03.2024 wies die belangte Behörde den am 13.04.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 11.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem geltend gemachten Beschwerdebild festgestellt werden habe können, da die maßgeblichen Kriterien überwiegend nicht erfüllt gewesen seien. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 11.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem geltend gemachten Beschwerdebild festgestellt werden habe können, da die maßgeblichen Kriterien überwiegend nicht erfüllt gewesen seien. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.
  5. Mit Schreiben vom 20.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der vorgenommenen Impfung bestehe.
  6. Mit E-Mail vom 09.04.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente gegen das Gutachten des Sachverständigen eingegangen sei, er beziehe sich im Rahmen seiner Beschwerde sohin auch auf die dortigen Ausführungen. Die Impfung hätte die beim Beschwerdeführer bestehende ME/CFS nachhaltig verschlechtert, auch leide er seit der Impfung unter Lupus und übermittelte er im Anhang mehrere Lichtbilder, die seine Hautreaktionen bezeugen würden. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Multisystemerkrankung und der seit der Impfung bestehende schlechte Gesundheitszustand sei auf die Impfung zurückzuführen.
  7. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 12.4.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 19.04.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist seit 18.07.2019 im Besitz eines Behindertenpasses, sein GdB beträgt 80 v.H. Beim Beschwerdeführer bestehen nachstehende Vorerkrankungen: ADHS (Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung), Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Generealisierte Angststörung, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom), Epstein-Barr-Virus, Borreliose, Spannungskopfschmerz, CMV (Zytomegalievirus), Variecellen, Herpes Zoster (Gürtelrose), Hautläsionen. Der Beschwerdeführer erhielt am 30.04.2021 die erste und am 11.06.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  9. Die gegenständliche angeschuldigte Impfung ist die am 11.06.2021 verabreichte zweite Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Beginnend mit 11.06.2021 traten beim Beschwerdeführer Hautreaktionen, Verdauungsstörungen und Unwohlsein sowie eine Verschlechterung der bestehenden ME/CFS und Mobilitätseinschränkungen auf. In weiterer Folge kam es zu Muskelschmerzen, starken Verspannungen und „Restless-Legs“ Beschwerden. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 11.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und der nach der Impfung aufgetretenen ME/CFS Beschwerden, Muskelschmerzen und Verspannungen, Mobilitätseinschränkungen sowie weiteren multisystemischen Beschwerden.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 19.04.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 19.04.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist und bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliegt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus der damit vorgelegten Kopie des Behindertenpasses (vgl. AS 14).Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses ist und bei ihm ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliegt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus der damit vorgelegten Kopie des Behindertenpasses vergleiche AS 14). Die dem Beschwerdeführer verabreichte angeschuldigte Impfung vom 11.06.2021 ist durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert (vgl. AS 13).Die dem Beschwerdeführer verabreichte angeschuldigte Impfung vom 11.06.2021 ist durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert vergleiche AS 13). Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen im Wesentlichen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2ff), bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen.Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen im Wesentlichen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 2ff), bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 02.01.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 02.01.2025).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 02.01.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 02.01.2025). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 02.01.2025).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 02.01.2025). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden und Vorerkrankungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.11.2023, welches sich diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde und insbesondere auf den Fachärztlichen Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.09.2019 (vgl. AS 36f), den Arztbericht der Psychiatrie des KH XXXX vom 05.07.2019 und vom 08.07.2020 (vgl. AS 38f), den Arztbericht der Allgemeinen Ambulanz der Inneren Medizin II des LKH XXXX vom 17.06.2021 und vom 16.03.2022 (vgl. AS 40ff, 44ff), den ärztlichen Kurzbericht der Neurologie des KH XXXX vom 02.09.2021 (vgl. AS 42) und den Arztbericht von Dr. XXXX vom 27.04.2021 (vgl. AS 48ff) stützt.Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden und Vorerkrankungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.11.2023, welches sich diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde und insbesondere auf den Fachärztlichen Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 18.09.2019 vergleiche AS 36f), den Arztbericht der Psychiatrie des KH römisch 40 vom 05.07.2019 und vom 08.07.2020 vergleiche AS 38f), den Arztbericht der Allgemeinen Ambulanz der Inneren Medizin römisch zwei des LKH römisch 40 vom 17.06.2021 und vom 16.03.2022 vergleiche AS 40ff, 44ff), den ärztlichen Kurzbericht der Neurologie des KH römisch 40 vom 02.09.2021 vergleiche AS 42) und den Arztbericht von Dr. römisch 40 vom 27.04.2021 vergleiche AS 48ff) stützt. Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, gründet auf nachstehenden Erwägungen: In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.11.2023 eines Facharztes für Innere Medizin, Intensivmedizin, Gastroenterologie und Hepatologie wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde und Unterlagen berücksichtigt und wurde der Beschwerdeführer – auf eigenen expliziten Wunsch telefonisch – umfassend zu seiner bisherigen Krankengeschichte und den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er nach Erhalt der ersten Impfung Comirnaty am 30.04.2021 sehr starke Migräne bekommen und Dexibuprofen eingenommen, letzteres habe jedoch nicht gewirkt und er habe es sehr schlecht vertragen. Er habe Hunger gehabt, aber nichts essen können, habe sich schwindelig und taumelig gefühlt, sodass er sich den restlichen Tag ausgeruht und viel getrunken habe. Vor der ersten Impfung habe er nach ärztlicher Rücksprache Antihistaminika eingenommen. Nach Erhalt der zweiten Impfung Comirnaty am 11.06.2021 habe er ähnliche Beschwerden wie nach er ersten Impfung verspürt, dieses Mal seien die Beschwerden jedoch stärker gewesen. Das auffälligste sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nichts habe essen können und er das Gefühl gehabt hätte, dass das eingenommene Dexibuprofen dazu führen würde, dass sein Gleichgewichtssinn „auslasse“. Auch hätte das Dexibuprofen nach der zweiten Impfung „stärker eingeschlagen“. Einen Arzt oder ein Krankenhaus habe der Beschwerdeführer aufgrund der Akutbeschwerden jedoch weder nach der ersten noch nach der zweiten Impfung aufgesucht. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Verschlechterung zwischen erster und zweiter Impfung begonnen und sich nach der zweiten Impfung massiv verstärkt habe. Er habe nach der zweiten Impfung immer „Anfälle“, wie „anaphylaktische Reaktionen“ bekommen. Diese Zustände habe er monatelang gehabt und sie würden etwa nach dem Essen auftreten. Der Beschwerdeführer habe dann extremen Kopfdruck, pochende Schläfen, der Schädel vibriere, wenn man ihn angreife, der Darm spiele verrückt, es bestünden Muskelschmerzen und Migräne, auch würde es „aus allen Rohren schießen“. Abhilfe schaffe dabei nur das Benzodiazepin Xanor (Alprazolam), wovon er fünf Mal täglich 0,25mg einnehme, in der Zeit nach der Impfung habe er jedoch mehr gebraucht. Der Beschwerdeführer habe auch Schlafprobleme. Zu seinem gegenwärtigen Zustand gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Sachverständigen an, dass er häufig einen schnellen Puls habe und Haushaltstätigkeiten nicht mehr selbst erledigen könne. Er leide auch unter PEM (postexertionaler Malaise) und diese sei sehr stark geworden, vor den Impfungen habe er dies nur gespürt, wenn er es beim Spazierengehen übertrieben habe, nun bestehe die PEM 24/
  11. Er habe selbst bei geringer Anstrengung einen Puls von über 160bpm, komme nur mehr mit dem elektrischen Rollstuhl aus der Wohnung und würde 22 Stunden des Tages im Bett verbringen. Der Beschwerdeführer gab weiter an, an starker Polyneuropathie, an einer Small Fiber Neuropathie, an einer Mastzellaktivierung sowie an Lupus zu leiden. Sein Gesicht sei gerötet und er habe ein für Lupus typisches Schmetterlingserythem, nach der Impfung seien ihm die Haare ausgefallen und seine Muskulatur am Unterschenkel sei zusammengefallen. Essen würde der Beschwerdeführer kaum mehr vertragen, auch habe er massive Veränderungen im Stoffwechsel und starke Kältegefühle. Wie dem eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, ist bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden zwischen „anaphylaktischen Reaktionen“ und ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom) zu differenzieren. „Anaphylaktische Reaktionen“ Zu den geltend gemachten „anaphylaktischen Reaktionen“ wird im Gutachten vom 23.11.2023 auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden keine ärztliche Hilfe oder ein Krankenhaus aufgesucht hat, ärztliche Befunde oder medizinische Dokumentation liege demnach nicht vor und könne das tatsächliche Vorliegen eines anaphylaktischen Schocks daher nicht belegt werden (vgl. AS 51f). Weiters wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, unmittelbar nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden in ihrer Gesamtheit auch nicht dem typischen klinischen Bild eines anaphylaktischen Schocks – mit dem der beigezogene Sachverständige aufgrund seiner Tätigkeit als Notfallmediziner sehr vertraut ist – entsprechen würden. Einige der geschilderten Symptome – wie etwa temporär auftretende Kopfschmerzen und Hautveränderungen nach Verabreichung der Impfung – seien durch Studien und in der Literatur als Nebenwirkungen bekannt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten und als „anaphylaktische Reaktionen“ interpretierten Gesundheitsbeschwerden seien eher als Impfreaktionen anzusehen, auch wenn diese nur teilweise mit den häufigsten, nach Covid-19 mRNA Impfungen, beschriebenen Akutbeschwerden übereinstimmen würden. Auch wenn sich dies im Nachhinein nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, sei es nach Ansicht des Sachverständigen eher unwahrscheinlich, dass die aufgetretenen Beschwerden durch einen anaphylaktischen Schock ausgelöst worden wären. Dass es sich bei den Beschwerden um eine starke Impfreaktion handle, sei angesichts des zeitlichen Zusammenhangs jedoch durchaus wahrscheinlich, dennoch würden sich aus den Beschwerden keine länger anhaltenden maßgeblichen Funktionseinschränkungen ergeben (vgl. AS 52f). Zu den geltend gemachten „anaphylaktischen Reaktionen“ wird im Gutachten vom 23.11.2023 auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden keine ärztliche Hilfe oder ein Krankenhaus aufgesucht hat, ärztliche Befunde oder medizinische Dokumentation liege demnach nicht vor und könne das tatsächliche Vorliegen eines anaphylaktischen Schocks daher nicht belegt werden vergleiche AS 51f). Weiters wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, unmittelbar nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden in ihrer Gesamtheit auch nicht dem typischen klinischen Bild eines anaphylaktischen Schocks – mit dem der beigezogene Sachverständige aufgrund seiner Tätigkeit als Notfallmediziner sehr vertraut ist – entsprechen würden. Einige der geschilderten Symptome – wie etwa temporär auftretende Kopfschmerzen und Hautveränderungen nach Verabreichung der Impfung – seien durch Studien und in der Literatur als Nebenwirkungen bekannt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten und als „anaphylaktische Reaktionen“ interpretierten Gesundheitsbeschwerden seien eher als Impfreaktionen anzusehen, auch wenn diese nur teilweise mit den häufigsten, nach Covid-19 mRNA Impfungen, beschriebenen Akutbeschwerden übereinstimmen würden. Auch wenn sich dies im Nachhinein nicht mit Sicherheit bestimmen lasse, sei es nach Ansicht des Sachverständigen eher unwahrscheinlich, dass die aufgetretenen Beschwerden durch einen anaphylaktischen Schock ausgelöst worden wären. Dass es sich bei den Beschwerden um eine starke Impfreaktion handle, sei angesichts des zeitlichen Zusammenhangs jedoch durchaus wahrscheinlich, dennoch würden sich aus den Beschwerden keine länger anhaltenden maßgeblichen Funktionseinschränkungen ergeben vergleiche AS 52f). In der Gesamtheit folgerte der fachärztliche Sachverständige sohin, dass es sich bei den geschilderten Beschwerden eher um eine starke Impfreaktion handle, das Vorliegen eines anaphylaktischen Schocks sei unwahrscheinlich und würden die Gesundheitsbeschwerden auch nicht den typischen Symptomen eines solchen anaphylaktischen Schocks entsprechen. Eine über zumindest drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung liege nicht vor und sei nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers und den verabreichten Impfungen auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen und in der Beschwerde darauf hinweist, dass er bewusst von „Anaphylaktischen Reaktionen“ spreche und der Sachverständige auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Beschwerden, die einer Impfreaktion entsprechen können, und der erhaltenen Impfung verweise (vgl. insb. AS 72, 76, 79f), so ist dem entgegenzuhalten, dass das bloße Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den geschilderten Beschwerden und der verabreichten Impfung die Kausalität der selbigen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden für sich alleine nicht zu begründen vermag. Auch wurde im Gutachten schlüssig dargetan, dass das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung in Zusammenhang mit den vorgebrachten Akuteschwerden, die der Beschwerdeführer als „anaphylaktische Reaktionen“ interpretiert, angesichts fehlender Befunde oder medizinischer Dokumentation nicht bestätigt werden konnte. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.02.2024 ist hinsichtlich der diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die unterlassene Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung vorgeworfen werde, zu entnehmen, dass der Hinweis auf fehlende Dokumentation keinesfalls als Vorwurf zu verstehen sei, die Nichtvorname von medizinischen Untersuchungen bzw. Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe jedoch gegenständlich essentiell sei, da aus diesem Grund keinerlei Untersuchungsbefunde vorliegen, die eine tatsächliche Anaphylaxie als unmittelbare Folge der Impfung belegen würden. Wenn der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen und in der Beschwerde darauf hinweist, dass er bewusst von „Anaphylaktischen Reaktionen“ spreche und der Sachverständige auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Beschwerden, die einer Impfreaktion entsprechen können, und der erhaltenen Impfung verweise vergleiche insb. AS 72, 76, 79f), so ist dem entgegenzuhalten, dass das bloße Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den geschilderten Beschwerden und der verabreichten Impfung die Kausalität der selbigen hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden für sich alleine nicht zu begründen vermag. Auch wurde im Gutachten schlüssig dargetan, dass das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung in Zusammenhang mit den vorgebrachten Akuteschwerden, die der Beschwerdeführer als „anaphylaktische Reaktionen“ interpretiert, angesichts fehlender Befunde oder medizinischer Dokumentation nicht bestätigt werden konnte. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.02.2024 ist hinsichtlich der diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die unterlassene Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung vorgeworfen werde, zu entnehmen, dass der Hinweis auf fehlende Dokumentation keinesfalls als Vorwurf zu verstehen sei, die Nichtvorname von medizinischen Untersuchungen bzw. Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe jedoch gegenständlich essentiell sei, da aus diesem Grund keinerlei Untersuchungsbefunde vorliegen, die eine tatsächliche Anaphylaxie als unmittelbare Folge der Impfung belegen würden. Der Sachverständige folgerte in seinem Gutachten sohin schlüssig, dass einige der vorgebrachten Beschwerden auf eine Impfreaktion zurückzuführen sein könnten, er einen anaphylaktischen Schock als Ursache der Beschwerden aus fachärztlicher Sicht jedoch für nicht wahrscheinlich halte. Dies, da die geschilderten Beschwerden – wie ausgeführt – nicht dem klinischen Bild eines anaphylaktischen Schocks entsprechen würden und auch die dahingehenden Schilderungen des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch nicht anaphylaxietypisch seien. ME/CFS Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung der ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom) wird im Gutachten ausgeführt, dass es sich dabei um eine chronische Multi-System-Erkrankung handle, die mit diversen Symptomen in verschiedenen Organsystemen verbunden sei (vgl. AS 51ff). Für dieses Krankheitsbild charakteristisch sei eine schwere Fatigue mit einer Post Exertionalen Malaise (PME), sohin einer Verstärkung aller Symptome nach körperlicher oder geistiger Anstrengung, sowie das Bestehen von Symptomen einer Dysfunktion des autonomen Nervensystems, immunologische Symptome sowie Schmerzen und neurokognitive Symptome, die länger als sechs Monate andauern würden. Auch würde bei ME/CFS Patienten gehäuft eine POTS (Posturales Tachykardiesyndrom) auftreten. Bei POTS handle es sich um eine Fehlregulation des Kreislaufs, welche durch einen Anstieg der Herzfrequenz innerhalb der ersten zehn Minuten nach dem Aufstehen oder während eines sog. „Kipptischversuchs“ charakterisiert sei. Typische Symptome einer POTS seien auch Herzrasen und Schwindel. ME/CFS sei auch dadurch gekennzeichnet, dass eine Diagnose anhand von klinischen Kriterienkatalogen sowie durch Ausschluss von Differentialdiagnosen erfolge, da es keine apparative oder laborchemische Untersuchung gebe, anhand derer eine gesicherte Diagnose gestellt werden könne.Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung der ME/CFS (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom) wird im Gutachten ausgeführt, dass es sich dabei um eine chronische Multi-System-Erkrankung handle, die mit diversen Symptomen in verschiedenen Organsystemen verbunden sei vergleiche AS 51ff). Für dieses Krankheitsbild charakteristisch sei eine schwere Fatigue mit einer Post Exertionalen Malaise (PME), sohin einer Verstärkung aller Symptome nach körperlicher oder geistiger Anstrengung, sowie das Bestehen von Symptomen einer Dysfunktion des autonomen Nervensystems, immunologische Symptome sowie Schmerzen und neurokognitive Symptome, die länger als sechs Monate andauern würden. Auch würde bei ME/CFS Patienten gehäuft eine POTS (Posturales Tachykardiesyndrom) auftreten. Bei POTS handle es sich um eine Fehlregulation des Kreislaufs, welche durch einen Anstieg der Herzfrequenz innerhalb der ersten zehn Minuten nach dem Aufstehen oder während eines sog. „Kipptischversuchs“ charakterisiert sei. Typische Symptome einer POTS seien auch Herzrasen und Schwindel. ME/CFS sei auch dadurch gekennzeichnet, dass eine Diagnose anhand von klinischen Kriterienkatalogen sowie durch Ausschluss von Differentialdiagnosen erfolge, da es keine apparative oder laborchemische Untersuchung gebe, anhand derer eine gesicherte Diagnose gestellt werden könne. Den vorgelegten medizinischen Befunden, welche dem eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt wurden, ist zu entnehmen, dass die Diagnose eines chronischen Fatigue Syndroms (CFS) beim Beschwerdeführer bereits seit Jahren – sohin lange vor Erhalt der angeschuldigten Impfung – besteht. So ergibt sich die Diagnose CFS etwa aus dem Arztbericht der Psychiatrie des KH XXXX vom 05.07.2019 (vgl. AS 38), aus dem Arztbericht der Psychiatrie des KH XXXX vom 08.07.2020 (vgl. AS 38f; „Diagnose: (…) CFS, Borreliose, Spannungskopfschmerz, Histaminunverträglichkeit, Restless-Legs-Syndrom, Z.n. Clamydien, EBV, CMV und VZV Infektionen (…)“), aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 02.09.2021 (vgl. AS 42; „Beim Patient ist ein chronisches Fatigue Syndrom vordiagnostiziert bei Zustand nach Borreliose vor 20 Jahren und weiteren Infektionen (..). Frühere Krankheiten: Chronisches Fatigue Syndrom mit POTS bei Z.n. Borreliose und vielen Zecken-/Insektenstichen. Z.n. EBV, CMV, VZV, Schlafapnoe, (…)). Dass die Diagnose eines ME/CFS bereits vorbestehend war, ergibt sich weiters aus dem ärztlichen Kurzbericht des KH XXXX (Abteilung Innere Medizin) vom 07.06.2014 (vgl. AS 29; „Klinische Diagnose: Chronische Müdigkeit DD chronic fatigue syndrome“), aus dem Ambulanten Untersuchungsbericht des KH XXXX (Abteilung für Psychiatrie) vom 03.06.2019 (vgl. „Der Patient kommt mit PSP-Betreuung. Es war für ihn eine große Überwindung hierher zu kommen. Er könne nie alleine aus der Wohnung gehen, sei in den letzten Jahren mehr oder weniger nur mehr zu Hause, (…) sei ständig erschöpft und müde (…) Diagnose: Chronisches Fatigue-Syndrom“),Den vorgelegten medizinischen Befunden, welche dem eingeholten Sachverständigengutachten zugrunde gelegt wurden, ist zu entnehmen, dass die Diagnose eines chronischen Fatigue Syndroms (CFS) beim Beschwerdeführer bereits seit Jahren – sohin lange vor Erhalt der angeschuldigten Impfung – besteht. So ergibt sich die Diagnose CFS etwa aus dem Arztbericht der Psychiatrie des KH römisch 40 vom 05.07.2019 vergleiche AS 38), aus dem Arztbericht der Psychiatrie des KH römisch 40 vom 08.07.2020 vergleiche AS 38f; „Diagnose: (…) CFS, Borreliose, Spannungskopfschmerz, Histaminunverträglichkeit, Restless-Legs-Syndrom, Z.n. Clamydien, EBV, CMV und VZV Infektionen (…)“), aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 02.09.2021 vergleiche AS 42; „Beim Patient ist ein chronisches Fatigue Syndrom vordiagnostiziert bei Zustand nach Borreliose vor 20 Jahren und weiteren Infektionen (..). Frühere Krankheiten: Chronisches Fatigue Syndrom mit POTS bei Z.n. Borreliose und vielen Zecken-/Insektenstichen. Z.n. EBV, CMV, VZV, Schlafapnoe, (…)). Dass die Diagnose eines ME/CFS bereits vorbestehend war, ergibt sich weiters aus dem ärztlichen Kurzbericht des KH römisch 40 (Abteilung Innere Medizin) vom 07.06.2014 vergleiche AS 29; „Klinische Diagnose: Chronische Müdigkeit DD chronic fatigue syndrome“), aus dem Ambulanten Untersuchungsbericht des KH römisch 40 (Abteilung für Psychiatrie) vom 03.06.2019 vergleiche „Der Patient kommt mit PSP-Betreuung. Es war für ihn eine große Überwindung hierher zu kommen. Er könne nie alleine aus der Wohnung gehen, sei in den letzten Jahren mehr oder weniger nur mehr zu Hause, (…) sei ständig erschöpft und müde (…) Diagnose: Chronisches Fatigue-Syndrom“), Zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der ME/CFS führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.11.2023 aus, dass der Beschwerdeführer angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mehrfach untersucht worden sei, sich aus diesen Untersuchungen insgesamt jedoch keine wegweisenden Befunde ergeben würden (vgl. AS 52). Die Laborchemischen Untersuchungen würden keinerlei Schluss auf eine mögliche Kausalität der angeschuldigten Impfung zulassen. Die Diagnose eines chronischen Fatigue Syndroms habe beim Beschwerdeführer bereits lange vor der ersten Covid-19 Impfung bestanden und sei der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor den Covid-19 Impfungen stark beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich etwa aus dem Ambulanzbericht des KH XXXX (Abteilung für Psychiatrie) vom 08.07.2020 (vgl. AS 38f; „Der Patient kommt mit PSP-Betreuung. Es war für ihn eine große Überwindung hierher zu kommen. Er könne nie alleine aus der Wohnung gehen (ist in allen Lebensbereichen massiv eingeschränkt, hat schwerste soziale Beeinträchtigungen), sei in den letzten Jahren mehr oder weniger nur mehr zu Hause, (…) sei ständig erschöpft und müde, sei nicht belastbar. Patient brauche immer eine Begleitperson. Sein Zustand hat sich seit letztem Jahr noch verschlechtert.“). Auch ein fachärztlicher Befund von Dr. Wirth aus dem Jahr 2019 beschreibe bereits multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten und einen insgesamt schwer beeinträchtigten Patienten. Der Gutachter bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf eine telemedizinische Konsultation von Dr. XXXX vom 27.04.2021 – sohin drei Tage vor Verabreichung der ersten Covid-19 Impfung – in der bereits beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit im Bett liege, er den Haushalt nicht alleine bewältigen könne, Tachykardien und orthostatischen Symptomen bestehen würden, er unter Schwindel leide und sich die Symptomatik im Laufe der Zeit verschlechtert habe (vgl. AS 52f).Zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen der ME/CFS führte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.11.2023 aus, dass der Beschwerdeführer angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mehrfach untersucht worden sei, sich aus diesen Untersuchungen insgesamt jedoch keine wegweisenden Befunde ergeben würden vergleiche AS 52). Die Laborchemischen Untersuchungen würden keinerlei Schluss auf eine mögliche Kausalität der angeschuldigten Impfung zulassen. Die Diagnose eines chronischen Fatigue Syndroms habe beim Beschwerdeführer bereits lange vor der ersten Covid-19 Impfung bestanden und sei der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor den Covid-19 Impfungen stark beeinträchtigt gewesen. Dies ergebe sich etwa aus dem Ambulanzbericht des KH römisch 40 (Abteilung für Psychiatrie) vom 08.07.2020 vergleiche AS 38f; „Der Patient kommt mit PSP-Betreuung. Es war für ihn eine große Überwindung hierher zu kommen. Er könne nie alleine aus der Wohnung gehen (ist in allen Lebensbereichen massiv eingeschränkt, hat schwerste soziale Beeinträchtigungen), sei in den letzten Jahren mehr oder weniger nur mehr zu Hause, (…) sei ständig erschöpft und müde, sei nicht belastbar. Patient brauche immer eine Begleitperson. Sein Zustand hat sich seit letztem Jahr noch verschlechtert.“). Auch ein fachärztlicher Befund von Dr. Wirth aus dem Jahr 2019 beschreibe bereits multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten und einen insgesamt schwer beeinträchtigten Patienten. Der Gutachter bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf eine telemedizinische Konsultation von Dr. römisch 40 vom 27.04.2021 – sohin drei Tage vor Verabreichung der ersten Covid-19 Impfung – in der bereits beschrieben werde, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit im Bett liege, er den Haushalt nicht alleine bewältigen könne, Tachykardien und orthostatischen Symptomen bestehen würden, er unter Schwindel leide und sich die Symptomatik im Laufe der Zeit verschlechtert habe vergleiche AS 52f). Hinsichtlich dem Bestehen maßgeblicher Funktionsbeeinträchtigungen wird im Gutachten angeführt, dass der Antragssteller durch seine Erkrankung wohl massiv beeinträchtigt sei, er mit zahlreichen Gesundheitsbeschwerden konfrontiert sei und er auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es sei jedoch anzumerken, dass laut den vorgelegten Vorbefunden und Angaben des Beschwerdeführers bereits vor der Covid-19 Impfung massivste Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen durch die psychischen Erkrankungen/die ME/CFS des Beschwerdeführers bestanden haben. Diese mögen sich in den letzten beiden Jahren verschlechtert haben, dennoch sei der Beschwerdeführer bereits lange vorher nicht mehr arbeitsfähig und auf eine Betreuung durch psychosoziale Dienste angewiesen gewesen. Der Sachverständige führte weiter aus, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Covid-19 Impfung und der Verschlechterung der vorbestehenden ME/CFS für einen Zusammenhang zwischen der Zustandsverschlechterung mit der Impfung sprechen könnte, ein zeitlicher Zusammenhang sei für sich alleine jedoch noch nicht beweisend für einen kausalen Zusammenhang. Der zeitliche Zusammenhang sei daher nur als mäßig gewichtig zu beurteilen. Gegen einen Zusammenhang würden die bereits seit vielen Jahren bestehenden und schwerwiegenden Vorerkrankungen des Beschwerdeführers sprechen, auch habe sich sein Zustand bereits vor den Impfungen deutlich verschlechtert. Aus gutachterlicher Sicht könne es sich daher durchaus um einen natürlichen schweren Verlauf seiner Vorerkrankungen handeln, der auch ohne die Impfungen eingetreten wäre. Zudem würden keinerlei Studien vorliegen, die ein gehäuftes Auftreten des Beschwerdekomplexes nach einer Covid-19 Impfung belegen würden. Auch gebe es bis dato keinen Nachweis eines direkten, ursächlichen Zusammenhangs mit der Impfung. Die beiden contra Schlussfolgerungen seien dabei als gewichtig zu bewerten. Der fachärztliche Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es gegenständlich eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, der Verschlechterung der ME/CFS Symptomatik könne durchaus ein natürlicher Progress der vorbestehenden Erkrankung zugrunde liegen. Eine Sars-Cov-2 Infektion als möglicher Auslöser dürfte im Fall des Beschwerdeführers nicht vorgelegen haben, gegen eine Infektion spreche der dem Gutachten zugrundeliegende Serologiebefund, der einen Zustand nach Impfung – nicht jedoch einen Zustand nach Infektion – zeige. In der Gesamtheit kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende ME/CFS bereits vor den Covid-19 Impfungen bestanden habe und sicher nicht von diesen ausgelöst worden sei, die Verschlechterung habe bereits vor den Impfungen eingesetzt. Aus fachärztlicher Sicht würden keine Befunde vorliegen, die einen solchen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit belegen würden. In gesamtheitlicher Sicht spreche sohin eher mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang und sei aus fachärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Zu den erhobenen Einwendungen (vgl. Stellungnahme vom 01.02.2024 und 07.02.2024) des Beschwerdeführers sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde, wonach seine Beschwerden unter „Long Covid“ fallen würden, er nunmehr Lupus habe und dieser durch die Impfungen richtig „aufgepoppt“ sei, er an POTS leide und der kausale Zusammenhang zwischen Progression und Impfung sehr deutlich vorhanden sei, nahm der Sachverstände im Rahmen zweier gutachterlichen Stellungnahmen umfassend Stellung. Darin führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht automatisch mit einem kausalen Zusammenhang gleichgesetzt werden könne. Auch lasse das bloße Vorhandensein von möglichen ME/CFS Biomarkern oder diversen Antikörpern noch keinen Rückschluss auf eine Kausalität der Covid-19 Impfungen an einer Krankheitsprogression zu. Auch ergebe sich aus den nachgereichten Arztberichten des Beschwerdeführers kein Befund, der hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung zu einem anderen Ergebnis führen würde oder hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung relevant wäre. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie würde sich nicht mit der Kausalität von Covid-19 Impfungen und POTS bzw. ME/CFS beschäftigen, weshalb diese für die Kernfrage des gegenständlichen Gutachtens einer möglichen Kausalität von keiner Relevanz seien. An dieser Stelle wurde seitens des Gutachters wiederholt darauf hingewiesen, dass es bis dato keine Studien gebe, die eine Kausalität einer Covid-19 Impfung in der Entstehung oder Progression einer ME/CFS beweisen würde. Auch gebe es bis dato keinerlei publizierte Daten, die in gehäuftes Auftreten einer ME/CFS nach Covid-19 Impfungen zeigen würden. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass er die beim Beschwerdeführer vorbestehende Diagnose einer ME/CFS sowie das allfällige Bestehenden einer POTS nicht anzweifle, dennoch könne er keinen kausalen Zusammenhang attestieren, da ein solcher aus gutachterlicher Sicht nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit vorliege. Zu den erhobenen Einwendungen vergleiche Stellungnahme vom 01.02.2024 und 07.02.2024) des Beschwerdeführers sowie dessen Ausführungen in der Beschwerde, wonach seine Beschwerden unter „Long Covid“ fallen würden, er nunmehr Lupus habe und dieser durch die Impfungen richtig „aufgepoppt“ sei, er an POTS leide und der kausale Zusammenhang zwischen Progression und Impfung sehr deutlich vorhanden sei, nahm der Sachverstände im Rahmen zweier gutachterlichen Stellungnahmen umfassend Stellung. Darin führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht automatisch mit einem kausalen Zusammenhang gleichgesetzt werden könne. Auch lasse das bloße Vorhandensein von möglichen ME/CFS Biomarkern oder diversen Antikörpern noch keinen Rückschluss auf eine Kausalität der Covid-19 Impfungen an einer Krankheitsprogression zu. Auch ergebe sich aus den nachgereichten Arztberichten des Beschwerdeführers kein Befund, der hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung zu einem anderen Ergebnis führen würde oder hinsichtlich der Kausalitätseinschätzung relevant wäre. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie würde sich nicht mit der Kausalität von Covid-19 Impfungen und POTS bzw. ME/CFS beschäftigen, weshalb diese für die Kernfrage des gegenständlichen Gutachtens einer möglichen Kausalität von keiner Relevanz seien. An dieser Stelle wurde seitens des Gutachters wiederholt darauf hingewiesen, dass es bis dato keine Studien gebe, die eine Kausalität einer Covid-19 Impfung in der Entstehung oder Progression einer ME/CFS beweisen würde. Auch gebe es bis dato keinerlei publizierte Daten, die in gehäuftes Auftreten einer ME/CFS nach Covid-19 Impfungen zeigen würden. Schließlich führte der Sachverständige aus, dass er die beim Beschwerdeführer vorbestehende Diagnose einer ME/CFS sowie das allfällige Bestehenden einer POTS nicht anzweifle, dennoch könne er keinen kausalen Zusammenhang attestieren, da ein solcher aus gutachterlicher Sicht nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit vorliege. Angesichts des umfassenden Sachverständigengutachtens, welches nach Ansicht des erkennenden Gerichts als nachvollziehbar und schlüssig zu erachten ist, sowie den beiden fachärztlichen Stellungnahmen des Gutachters zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen war gegenständlich sohin festzustellen, dass unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und den medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers nicht von einem Zusammenhang ausgegangen werden kann. Eine Korrelation zwischen der Covid-19 Impfung und den vom Beschwerdeführer als „anaphylaktische Reaktionen“ interpretierten Gesundheitsbeschwerden sowie der Progression der beim Beschwerdeführer vorbestehenden ME/CFS Symptomatik kann nicht festgestellt werden. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auch unter Lupus und dem damit typischerweise auftretenden Schmetterlingserythem leide und die Krankheit seit der Impfung richtig „aufpoppte“, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei fachärztliche Befunde vorgelegt hat, aus denen sich das tatsächliche Bestehen der vorgebrachten Diagnose ergeben würde. Auch aus den übrigen eingeholten Befunden und der medizinischen Dokumentation ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Lupus Erkrankung beim Beschwerdeführer. Dies bedeutet, dass bei den Leidenszuständen des Beschwerdeführers mehr dagegen als dafür spricht, dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände und Progression der ME/CFS verantwortlich ist, vielmehr insbesondere ein bereits vor den Impfungen eingesetzter natürlicher Krankheitsfortschritt der bereits seit Jahren vorbestehenden Vorerkrankungen, wahrscheinlicher ist. Laut dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten vom 23.11.2024 sprechen keine der vorgelegten Befunde für einen Zusammenhang der vorgebrachten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers mit der Impfung. Den Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine Ausführungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie fachärztliche Sachverständigengutachten zu entkräften. Der Beschwerdeführer legte zudem im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Hinsichtlich dem mit der Beschwerde übermittelten Invaliditätsgutachten, welches im Rahmen eines arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zu 65 Cgs 52/22s eingeholt wurde, ist auszuführen, dass sich das Gutachten auf die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt sowie auf die Möglichkeit einer Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bezieht. Das in Rede stehende internistische Aktengutachten vom 14.08.2022 ist gegenständlich nicht als Gutachten heranzuziehen, da es nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde. Dies, da sich der Gutachtensauftrag lediglich auf die Vermittelbarkeit sowie eine mögliche Berufstätigkeit des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt bezieht. Auch wenn im Gutachten davon gesprochen wird, dass die vorbestehenden Krankheitsbilder des Beschwerdeführers durch eine Covid-19 Impfung möglicherweise „getriggert“ worden seien, lässt sich daraus kein ursächlicher Zusammenhang – sohin keine Kausalität – ableiten. Dagegen sind die Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers – ME/CFS, Mobilitätseinschränkungen, Muskelschmerzen, verschiedene Unverträglichkeiten, Erschöpfungszustände und Ermüdbarkeit – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Folge des fortschreitenden Krankheitsverlaufs der bereits seit Jahren vorbestehenden Vorerkrankungen zurückzuführen sind, schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020 lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt: „§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. […] Beschädigtenrente. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. […] § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.. […] Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz

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