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{'item': 'W605 2284399-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2025 GeschäftszahlW605 2284399-1 Spruch, W605 2284399-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Artikel 83

, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO begangen zu haben, diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Rechtfertigung aufgefordert. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in den anhängigen Datenschutzbeschwerdeverfahren zu den GZen. D124.15 XXXX und D124.13 XXXX mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert worden und dabei jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle mangelnder Mitwirkung hingewiesen worden. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde nicht reagiert. Die konkreten Aufforderungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 XXXX (wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung) mit den Schreiben vom 13.12.2022 und vom 02.01.2023 sowie im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX (wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) mit den Schreiben vom 27.10.2022, 22.11.2022, 21.12.2022 und vom 28.06.2023 erfolgt.Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei in den anhängigen Datenschutzbeschwerdeverfahren zu den GZen. D124.15 römisch 40 und D124.13 römisch 40 mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert worden und dabei jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Artikel 31,

Artikel 58

, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle mangelnder Mitwirkung hingewiesen worden. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde nicht reagiert. Die konkreten Aufforderungen der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin seien im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 (wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung) mit den Schreiben vom 13.12.2022 und vom 02.01.2023 sowie im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 (wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) mit den Schreiben vom 27.10.2022, 22.11.2022, 21.12.2022 und vom 28.06.2023 erfolgt. Das Verfahren D124.15 XXXX war schließlich mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 XXXX , ohne jede Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgeschlossen und der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde (betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung). Das Verfahren D124.15 römisch 40 war schließlich mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 römisch 40 , ohne jede Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgeschlossen und der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde (betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung).

  1. In Beantwortung dieser Aufforderung zur Rechtsfertigung brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, XXXX , mit E-Mail vom 07.08.2023 zur mangelnden Reaktion in den anhängigen Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX und zur GZ. D124.15 XXXX vor, eine ehemalige Mitarbeiterin habe die Schreiben – ohne sie an ihn, den Geschäftsführer weiterzuleiten – abgelegt. Jetzt am Wochenende habe er ein Schreiben zufällig gefunden und telefonisch vom Sachbearbeiter der belangten Behörde erfahren, dass es noch ein Verfahren gebe, in dem es um dasselbe gehe. Das Unternehmen erwirtschafte einen Umsatz iHv € 1,9 Mio.
  2. In Beantwortung dieser Aufforderung zur Rechtsfertigung brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mit E-Mail vom 07.08.2023 zur mangelnden Reaktion in den anhängigen Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 und zur GZ. D124.15 römisch 40 vor, eine ehemalige Mitarbeiterin habe die Schreiben – ohne sie an ihn, den Geschäftsführer weiterzuleiten – abgelegt. Jetzt am Wochenende habe er ein Schreiben zufällig gefunden und telefonisch vom Sachbearbeiter der belangten Behörde erfahren, dass es noch ein Verfahren gebe, in dem es um dasselbe gehe. Das Unternehmen erwirtschafte einen Umsatz iHv € 1,9 Mio.
  3. Mit Bescheid vom 10.08.2023 wurde das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 ausgesetzt.
  4. Mit Bescheid vom 10.08.2023 wurde das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 24, VStG

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 ausgesetzt.

  1. Im den Vorwürfen zugrundeliegenden (Administrativ-) Verfahren zur GZ. D124.13 XXXX wurde die Beschwerdeführerin noch zu weiteren ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert, jeweils per E-Mail adressiert an den Geschäftsführer unter der Adresse XXXX wobei die Aufforderungen vom 17.08.2023 und vom 29.08.2023 jeweils wieder unbeantwortet blieben bzw. auf diese nur mit Verspätung reagiert wurde.
  2. Im den Vorwürfen zugrundeliegenden (Administrativ-) Verfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin noch zu weiteren ergänzenden Stellungnahmen aufgefordert, jeweils per E-Mail adressiert an den Geschäftsführer unter der Adresse römisch 40 wobei die Aufforderungen vom 17.08.2023 und vom 29.08.2023 jeweils wieder unbeantwortet blieben bzw. auf diese nur mit Verspätung reagiert wurde. Mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 XXXX , wurde schließlich auch der hier zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde (betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung) stattgegeben. Mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 römisch 40 , wurde schließlich auch der hier zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde (betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung) stattgegeben.
  3. Mit Bescheid vom 05.12.2023 wurde der Aussetzungsbescheid der belangten Behörde vom 10.08.2023 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt.
  4. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2023, GZ. D
  5. XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem sie in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Zeitraum von 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 innerhalb des Bundesgebietes Österreich gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen habe. Die [belangte Behörde] habe die [Beschwerdeführerin] im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 XXXX am 13.12.2022 per E-Mail sowie am 02.01.2023 per RSb zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dabei habe die belangte Behörde jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bis zumindest 23.02.2023 nicht reagiert. Das Verfahren habe ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 XXXX abgeschlossen werden müssen.
  6. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2023, GZ. D
  7. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung begangen habe, indem sie in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Zeitraum von 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 innerhalb des Bundesgebietes Österreich gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO verstoßen habe. Die [belangte Behörde] habe die [Beschwerdeführerin] im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 am 13.12.2022 per E-Mail sowie am 02.01.2023 per RSb zur Stellungnahme aufgefordert worden. Dabei habe die belangte Behörde jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Artikel 31,

Artikel 58

, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bis zumindest 23.02.2023 nicht reagiert. Das Verfahren habe ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 römisch 40 abgeschlossen werden müssen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX am 27.10.2022 und 22.11.2022 per E-Mail sowie am 21.12.2022 und am 28.06.2023 per RSb zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei habe die belangte Behörde jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (im Falle einer mangelnden Wirkung) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bis zumindest 17.07.2023 nicht reagiert. Das Verfahren habe schließlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 XXXX , abgeschlossen werden müssen.Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 am 27.10.2022 und 22.11.2022 per E-Mail sowie am 21.12.2022 und am 28.06.2023 per RSb zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei habe die belangte Behörde jedes Mal ausdrücklich auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Artikel 31,

Artikel 58

, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens (im Falle einer mangelnden Wirkung) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf sämtliche Aufforderungsschreiben der belangten Behörde bis zumindest 17.07.2023 nicht reagiert. Das Verfahren habe schließlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 römisch 40 , abgeschlossen werden müssen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO eine Geldstrafe iHv EUR XXXX verhängt und die Beschwerdeführerin ferner gemäß § 64 VStG zur Zahlung von EUR XXXX ,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag EUR XXXX betrage.“Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde gemäß Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO eine Geldstrafe iHv EUR römisch 40 verhängt und die Beschwerdeführerin ferner gemäß Paragraph 64, VStG zur Zahlung von EUR römisch 40 ,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag EUR römisch 40 betrage.“ Zur Strafzumessung führte die belangte Behörde aus, es hätten keine erschwerenden Umstände vorgelegen und sei mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass gegen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde keine einschlägigen Verstöße gegen die DSGVO vorlägen sowie die Beschwerdeführerin zumindest im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens mitgewirkt und dadurch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe, indem sie insbesondere den vorgeworfenen Sachverhalt bzw. die unterbliebene Mitwirkung in den Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt und ihr Fehlverhalten eingeräumt habe. Die Verhängung der Geldstrafe sei im Sinne der Spezialprävention notwendig gewesen, um die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pflichten als Verantwortliche, insbesondere ihre Mitwirkungspflicht bei Anfragen der belangten Behörde zu sensibilisieren und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Generalpräventiv sei sie erforderlich gewesen, um Verantwortliche und Auftragsverarbeiter insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 31 DSGVO zu sensibilisieren.Die Verhängung der Geldstrafe sei im Sinne der Spezialprävention notwendig gewesen, um die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pflichten als Verantwortliche, insbesondere ihre Mitwirkungspflicht bei Anfragen der belangten Behörde zu sensibilisieren und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Generalpräventiv sei sie erforderlich gewesen, um Verantwortliche und Auftragsverarbeiter insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 31, DSGVO zu sensibilisieren.

  1. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 XXXX sei es zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen vom 13.12.2022 und 02.01.2023 nicht nachgekommen sei, dies aber damit begründet sei, dass sie eine andere Ansicht vertreten habe bzw. bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 05.12.2023 fraglich gewesen sei, ob die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229) weiterhin aufrechterhalten werden könne. Für ihre Nichtmitwirkung sei nur fahrlässige Begehung anzunehmen, weil bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.12.2023 Rechtsunsicherheit bestanden habe und auch andere Rechtsansichten vertreten worden seien und vertreten würden.Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 sei es zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin den Aufforderungen vom 13.12.2022 und 02.01.2023 nicht nachgekommen sei, dies aber damit begründet sei, dass sie eine andere Ansicht vertreten habe bzw. bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 05.12.2023 fraglich gewesen sei, ob die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229) weiterhin aufrechterhalten werden könne. Für ihre Nichtmitwirkung sei nur fahrlässige Begehung anzunehmen, weil bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 05.12.2023 Rechtsunsicherheit bestanden habe und auch andere Rechtsansichten vertreten worden seien und vertreten würden. Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX würden die dargestellten Aufforderungen der belangten Behörde zur Mitwirkung am Verfahren von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Es handle sich jedoch bei der Adresse „ XXXX Wien“ um keine Zweigstelle oder Niederlassung der Beschwerdeführerin, sodass die am 21.12.2022 und am 28.06.2023 per RSb versendeten Aufforderungen zur Stellungnahme an eine Unternehmensadresse gerichtet waren, an die nicht hätte zugestellt werden dürfen und können. Dass die Adresse in Wien im Rahmen einer amtswegigen Recherche am 01.09.2023 noch auf der Homepage der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei, beruhe darauf, dass die Löschung der Adresse auf der Homepage bislang versehentlich unterblieben sei, die Adresse sei jedoch zu den jeweils vorgeworfenen Tatzeitpunkten nicht mehr aktuell gewesen. Diese beiden Aufforderungen seien daher keiner Strafbemessung zu unterziehen. Die davor erfolgten Zustellungen ab dem 27.10.2022 seien ausschließlich im Lichte der Ausführungen der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 zu verstehen. Da dieses Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig sei, dürfe der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nicht Teil des Straferkenntnisses sein.Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 würden die dargestellten Aufforderungen der belangten Behörde zur Mitwirkung am Verfahren von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Es handle sich jedoch bei der Adresse „ römisch 40 Wien“ um keine Zweigstelle oder Niederlassung der Beschwerdeführerin, sodass die am 21.12.2022 und am 28.06.2023 per RSb versendeten Aufforderungen zur Stellungnahme an eine Unternehmensadresse gerichtet waren, an die nicht hätte zugestellt werden dürfen und können. Dass die Adresse in Wien im Rahmen einer amtswegigen Recherche am 01.09.2023 noch auf der Homepage der Beschwerdeführerin ersichtlich gewesen sei, beruhe darauf, dass die Löschung der Adresse auf der Homepage bislang versehentlich unterblieben sei, die Adresse sei jedoch zu den jeweils vorgeworfenen Tatzeitpunkten nicht mehr aktuell gewesen. Diese beiden Aufforderungen seien daher keiner Strafbemessung zu unterziehen. Die davor erfolgten Zustellungen ab dem 27.10.2022 seien ausschließlich im Lichte der Ausführungen der Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 zu verstehen. Da dieses Beschwerdeverfahren noch nicht rechtskräftig sei, dürfe der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nicht Teil des Straferkenntnisses sein.
  2. Die belangte Behörde legte die erhobene Beschwerde samt den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am 03.07.2024 im Beisein von zwei fachkundigen Laienrichtern im Beisein der Beschwerdeführerin und seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und insbesondere wird Nachfolgendes festgestellt:Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und insbesondere wird Nachfolgendes festgestellt: 1.
  5. Die Beschwerdeführerin, XXXX GmbH, betreibt in der Rechtsform GmbH ein Unternehmen aus dem Geschäftsbereich der Personaldienstleistungen. Im betreffenden Firmenbucheintrag unter der Firmenbuchnummer FN XXXX ist die Adresse XXXX Rum als Geschäftsanschrift ausgewiesen. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 GmbH, betreibt in der Rechtsform GmbH ein Unternehmen aus dem Geschäftsbereich der Personaldienstleistungen. Im betreffenden Firmenbucheintrag unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 ist die Adresse römisch 40 Rum als Geschäftsanschrift ausgewiesen. Im Jahr 2022 erzielte sie einen Jahresumsatz in Höhe von EUR 1.900.000,-- und im Jahr 2023 einen Jahresumsatz in Höhe von EUR 3.500.000,--. 1.
  7. Die Geschäftsführung hat seit dem 10.01.2023 XXXX inne, dessen dienstliche E-Mail-Adresse XXXX t lautet. 1.
  8. Die Geschäftsführung hat seit dem 10.01.2023 römisch 40 inne, dessen dienstliche E-Mail-Adresse römisch 40 t lautet. 1.
  9. Auf dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin XXXX sind folgende Adressen mit folgendem Wortlaut ersichtlich:1.
  10. Auf dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin römisch 40 sind folgende Adressen mit folgendem Wortlaut ersichtlich: ● „Zentrale Tirol XXXX XXXX Rum . Österreich“ römisch 40 römisch 40 Rum . Österreich“ ● „Niederlassung Salzburg XXXX XXXX Salzburg . Österreich“ römisch 40 römisch 40 Salzburg . Österreich“ ● „Niederlassung Wien XXXX Wien . Österreich“ römisch 40 Wien . Österreich“ Für alle drei Adressen ist die E-Mail-Adresse office@ XXXX .at angegeben.Für alle drei Adressen ist die E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .at angegeben. Die als „Niederlassung“ bezeichneten Adressen sind nicht im Firmenbuch eingetragen. 1.
  11. Büroräumlichkeiten in der XXXX Wien werden durch die Beschwerdeführerin über die XXXX anhand einer seitens des genannten Unternehmens zur Verfügung gestellten App bzw. über deren Webauftritt gegen ein monatliches Entgelt angemietet. 1.
  12. Büroräumlichkeiten in der römisch 40 Wien werden durch die Beschwerdeführerin über die römisch 40 anhand einer seitens des genannten Unternehmens zur Verfügung gestellten App bzw. über deren Webauftritt gegen ein monatliches Entgelt angemietet. Die do. verwendeten Büroräumlichkeiten dienen anlassbezogen als Treffpunkt für mögliche Bewerbungsgespräche vor Ort und werden Meetings und Bewerbungsgespräche dort abgehalten. Mit der Nennung der Adressen in Salzburg und Wien auf dem Webauftritt der Beschwerdeführerin und Betitelung als „Niederlassung“ verfolgte die Beschwerdeführerin auch repräsentative Zwecke. 1.
  13. Zum Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX :1.
  14. Zum Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 : 1.5.
  15. Mit Eingabe vom 25.10.2022 wurde unter Verwendung des (damals) durch die belangte Behörde unverbindlich zur Verfügung gestellten Formulars gegen die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde (wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung) bei der belangte Behörde erhoben. Als Kontaktadresse hatte die Einbringerin der belangten Behörde iRd Datenschutzbeschwerde die Postanschrift „ XXXX Wien“ sowie die E-Mail-Adresse office@ XXXX .at bekannt gegeben. 1.5.
  16. Mit Eingabe vom 25.10.2022 wurde unter Verwendung des (damals) durch die belangte Behörde unverbindlich zur Verfügung gestellten Formulars gegen die Beschwerdeführerin eine Datenschutzbeschwerde (wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung) bei der belangte Behörde erhoben. Als Kontaktadresse hatte die Einbringerin der belangten Behörde iRd Datenschutzbeschwerde die Postanschrift „ römisch 40 Wien“ sowie die E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .at bekannt gegeben. 1.5.
  17. Die belangte Behörde forderte im genannten Verfahren die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.10.2022, GZ: D
  18. XXXX (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme“), gerichtet an die Empfänger-Email-Adresse: office@ XXXX at und der Beschwerdeführerin nachweislich mit E-Mail vom 28.10.2022 an die genannte E-Mail-Adresse zugestellt, wie folgt zur Stellungnahme auf:1.5.
  19. Die belangte Behörde forderte im genannten Verfahren die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.10.2022, GZ: D
  20. römisch 40 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme“), gerichtet an die Empfänger-Email-Adresse: office@ römisch 40 at und der Beschwerdeführerin nachweislich mit E-Mail vom 28.10.2022 an die genannte E-Mail-Adresse zugestellt, wie folgt zur Stellungnahme auf: „Betrifft: Aufforderung zur Stellungnahme Die Datenschutzbehörde übermittelt in der Beilage die gegen die [Beschwerdeführerin] gerichtete Beschwerde der [betroffenen Person] vom
  21. Juli 2022, eingelangt am
  22. Oktober 2022, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Sie werden aufgefordert, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben. Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 31,

Artikel 58

, Absatz eins, Litera a und Litera e, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann. Ausgenommen hiervon sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 DSG.“Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann. Ausgenommen hiervon sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG.“ Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.5.

  1. Mit (dem ersten Urgenz-) Schreiben vom 22.11.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 XXXX , gerichtet an die Empfänger-E-Mail-Adresse office@ XXXX .at und der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.11.2022 nachweislich zugestellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin abermals gleichlautend mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Stellungnahme auf.1.5.
  2. Mit (dem ersten Urgenz-) Schreiben vom 22.11.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 römisch 40 , gerichtet an die Empfänger-E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .at und der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.11.2022 nachweislich zugestellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin abermals gleichlautend mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Stellungnahme auf. Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.5.
  3. Mit (dem zweiten Urgenz-) Schreiben vom 21.12.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 XXXX per RSb-Brief gerichtet an die Adresse: „ XXXX Wien“, wurde die Beschwerdeführerin ein drittes Mal gleichlautend unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Stellungnahme aufgefordert.1.5.
  4. Mit (dem zweiten Urgenz-) Schreiben vom 21.12.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 römisch 40 per RSb-Brief gerichtet an die Adresse: „ römisch 40 Wien“, wurde die Beschwerdeführerin ein drittes Mal gleichlautend unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben wurde am 30.12.2022 vor Ort übernommen. Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.5.
  5. Mit (drittem Urgenz-) Schreiben vom 28.06.2023 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 XXXX , per RSb-Brief gerichtet an die Adresse: „ XXXX Wien“, wurde die Beschwerdeführerin ein viertes Mal unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht (siehe dazu Punkt 1.1.) zur Stellungnahme aufgefordert.1.5.
  6. Mit (drittem Urgenz-) Schreiben vom 28.06.2023 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.13 römisch 40 , per RSb-Brief gerichtet an die Adresse: „ römisch 40 Wien“, wurde die Beschwerdeführerin ein viertes Mal unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht (siehe dazu Punkt 1.1.) zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben wurde am 30.06.2023 vor Ort übernommen. Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.5.
  7. Erst nach Kenntnisnahme der Einleitung des hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens (aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2023, GZ. D
  8. XXXX , per RSa-Brief gerichtet an die Adresse in Tirol: „ XXXX Rum bei Innsbruck“) brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Verfahren D134.13 XXXX zwei Stellungnahmen ein, eine am 16.08.2023 sowie eine weitere am 04.09.2023, und äußerte sich hierin jeweils zur der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Auf eine weitere (nach dem Zeitraum vom 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 erfolgte) Aufforderung zur Stellungnahme reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr und wurde mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 XXXX , der dem Verfahren zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge einer unrechtmäßigen Verarbeitung festgestellt. 1.5.
  9. Erst nach Kenntnisnahme der Einleitung des hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens (aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2023, GZ. D
  10. römisch 40 , per RSa-Brief gerichtet an die Adresse in Tirol: „ römisch 40 Rum bei Innsbruck“) brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Verfahren D134.13 römisch 40 zwei Stellungnahmen ein, eine am 16.08.2023 sowie eine weitere am 04.09.2023, und äußerte sich hierin jeweils zur der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Auf eine weitere (nach dem Zeitraum vom 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 erfolgte) Aufforderung zur Stellungnahme reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr und wurde mit Bescheid vom 14.12.2023, GZ. D124.13 römisch 40 , der dem Verfahren zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde stattgegeben und eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge einer unrechtmäßigen Verarbeitung festgestellt. 1.
  11. Zum Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 XXXX :1.
  12. Zum Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 : 1.6.
  13. Mit Eingabe vom 30.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine weitere Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben. Als Kontaktadresse der Beschwerdegegnerin wurden durch den (diesbezüglichen) Einbringer die Adresse „ XXXX Rum bei Innsbruck“ sowie die E-Mail-Adresse office@ XXXX .co.at angegeben. 1.6.
  14. Mit Eingabe vom 30.11.2022 wurde gegen die Beschwerdeführerin eine weitere Datenschutzbeschwerde an die belangte Behörde erhoben. Als Kontaktadresse der Beschwerdegegnerin wurden durch den (diesbezüglichen) Einbringer die Adresse „ römisch 40 Rum bei Innsbruck“ sowie die E-Mail-Adresse office@ römisch 40 .co.at angegeben. 1.6.
  15. Mit Schreiben vom 13.12.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme“), GZ. D124.15 XXXX gerichtet an die Empfänger-Email-Adresse: office@ XXXX .co.at und der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.12.2022 nachweislich zugestellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wie folgt zur Stellungnahme auf: 1.6.
  16. Mit Schreiben vom 13.12.2022 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme“), GZ. D124.15 römisch 40 gerichtet an die Empfänger-Email-Adresse: office@ römisch 40 .co.at und der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.12.2022 nachweislich zugestellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht wie folgt zur Stellungnahme auf: „Betrifft: Aufforderung zur Stellungnahme Die Datenschutzbehörde übermittelt in der Beilage die gegen die [Beschwerdegegnerin] gerichtete Beschwerde der [betroffenen Person] vom
  17. November 2022, verbessert mit
  18. Dezember 2022, wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung. Sie werden aufgefordert, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben. … Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie werden auf Ihre Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 31,

Artikel 58

, Absatz eins, Litera a und Litera e, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hingewiesen, wonach der Datenschutzbehörde alle Informationen bereitzustellen sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann. Ausgenommen hiervon sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG).Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie eingeleitet werden kann. Ausgenommen hiervon sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Datenschutzgesetz (DSG). …“ Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.6.

  1. Mit (erstem Urgenz-) Schreiben vom 02.01.2023 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.15 XXXX per RSb-Brief gerichtet an die Adresse in Tirol: „ XXXX Rum bei Innsbruck“, wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht (siehe dazu Punkt 1.
  2. 1.) zur Stellungnahme aufgefordert. 1.6.
  3. Mit (erstem Urgenz-) Schreiben vom 02.01.2023 (unter dem Betreff: „Aufforderung zur Stellungnahme, Urgenz“), GZ. D124.15 römisch 40 per RSb-Brief gerichtet an die Adresse in Tirol: „ römisch 40 Rum bei Innsbruck“, wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten und die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht (siehe dazu Punkt 1.
  4. 1.) zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben wurde durch eine hierzu befugte Person am 11.01.2023 übernommen. Binnen der eingeräumten zwei-Wochen-Frist langte keine Stellungnahme ein. 1.6.
  5. Das Verfahren vor der belangten Behörde zur GZ. D124.15 XXXX wurde gänzlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgeschlossen und auch hier mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 XXXX der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde stattgegeben, eine Verletzung im Recht auf Löschung festgestellt und der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen.1.6.
  6. Das Verfahren vor der belangten Behörde zur GZ. D124.15 römisch 40 wurde gänzlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin abgeschlossen und auch hier mit Bescheid vom 23.02.2023, GZ. D124.15 römisch 40 der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde stattgegeben, eine Verletzung im Recht auf Löschung festgestellt und der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu löschen. 1.
  7. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2023 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO eine Geldstrafe iHv € 4.560 verhängt und sie wurde gemäß § 64 VStG zusätzlich zur Zahlung von € 456,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil sie in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO im Zeitraum vom 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen habe, indem sie den Aufforderungen zur Stellungnahme des im Rahmen des jeweiligen Beschwerdeverfahrens (siehe Pkt. 1.
  8. und 1.6.) nicht entsprochen und dadurch auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet habe.1.
  9. Mit Straferkenntnis vom 19.12.2023 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 31,

Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO eine Geldstrafe i

Hv € 4.560 verhängt und sie wurde gemäß Paragraph 64, VStG zusätzlich zur Zahlung von € 456,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil sie in ihrer Rolle als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO im Zeitraum vom 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO verstoßen habe, indem sie den Aufforderungen zur Stellungnahme des im Rahmen des jeweiligen Beschwerdeverfahrens (siehe Pkt. 1.

  1. und 1.6.) nicht entsprochen und dadurch auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet habe. 1.
  2. Gegen die Beschwerdeführerin sind von der belangten Behörde zwei weitere Straferkenntnisse ergangen, in denen eine Verwaltungsübertretung (unter anderem) wegen mangelnder Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin vorgeworfen wird. Im Straferkenntnis vom 12.12.2023, GZ. D
  3. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin (auch) vorgeworfen, in einem weiteren Administrativerfahren vor der belangten Behörde (zur GZ. D124.33 XXXX ) im Zeitraum von 17.12.2020 bis 05.08.2021 auf drei Aufforderungen zur Stellungnahme der belangten Behörde nicht nachgekommen zu sein. Die Aufforderungen seien zwei Mal per E-Mail an office@ XXXX .co.at und einmal an den Sitz der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (E vom 06.12.2024, GZ. W292 2285487-1/31E). Im Straferkenntnis vom 12.12.2023, GZ. D
  4. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin (auch) vorgeworfen, in einem weiteren Administrativerfahren vor der belangten Behörde (zur GZ. D124.33 römisch 40 ) im Zeitraum von 17.12.2020 bis 05.08.2021 auf drei Aufforderungen zur Stellungnahme der belangten Behörde nicht nachgekommen zu sein. Die Aufforderungen seien zwei Mal per E-Mail an office@ römisch 40 .co.at und einmal an den Sitz der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (E vom 06.12.2024, GZ. W292 2285487-1/31E). Im Straferkenntnis vom 25.03.2024, GZ. D
  5. XXXX wurde der Beschwerdeführerin abermals vorgeworfen, in noch einem weiteren Administrativerfahren vor der belangten Behörde (zur GZ. D124.13 XXXX ) trotz zweimaliger Aufforderung zur Stellungnahme am 22.06.2023 und 11.09.2023 ihrer Mitwirkung nicht nachgekommen zu sein. Die Stellungnahme seien an den Sitz der Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt worden. Der diesbezüglichen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe reduziert wurde (E vom 17.09.2024, GZ. W298 2295130-1/5E). Im Straferkenntnis vom 25.03.2024, GZ. D
  6. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin abermals vorgeworfen, in noch einem weiteren Administrativerfahren vor der belangten Behörde (zur GZ. D124.13 römisch 40 ) trotz zweimaliger Aufforderung zur Stellungnahme am 22.06.2023 und 11.09.2023 ihrer Mitwirkung nicht nachgekommen zu sein. Die Stellungnahme seien an den Sitz der Beschwerdeführerin adressiert und zugestellt worden. Der diesbezüglichen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe reduziert wurde (E vom 17.09.2024, GZ. W298 2295130-1/5E).
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt. 2.
  8. Dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsform der GmbH das Geschäft der Vermittlung von Arbeitskräften betreibt und wer als Geschäftsführer fungiert, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug (zuletzt abgefragt am 30.12.2024) und brachte der derzeitige Geschäftsführer der Beschwerdeführer dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst vor (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 11). Die festgestellte Höhe des Jahresumsatzes für die Jahre 2022 und 2023 basieren auf diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde im Rahmen ihrer Rechtfertigung (E-Mail vom 07.08.2023) sowie des einvernommenen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.07.2024 (Verhandlungsschrift, Seite 20). Die Feststellung zur Lage und Anschrift der Hauptniederlassung ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung zur E-Mail-Adresse des Geschäftsführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde. 2.
  9. Dass die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin office@ XXXX .co.at lautet, kann ihrer Webseite entnommen werden. 2.
  10. Dass die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin office@ römisch 40 .co.at lautet, kann ihrer Webseite entnommen werden. 2.
  11. Die Feststellung zu Punkt 1.
  12. betreffend den Webauftritt der Beschwerdeführerin sowie den do. veröffentlichten Geschäftsadressen sowie der Kontaktadresse ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin XXXX zuletzt abgefragt am 30.12.2024).2.
  13. Die Feststellung zu Punkt 1.
  14. betreffend den Webauftritt der Beschwerdeführerin sowie den do. veröffentlichten Geschäftsadressen sowie der Kontaktadresse ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin römisch 40 zuletzt abgefragt am 30.12.2024). Dass die als „Niederlassung“ bezeichneten Adressen nicht im Firmenbuch eingetragen sind, gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug selbst an. 2.
  15. Dass das Büro in der XXXX Wien von der Firma XXXX gemietet worden ist, die Beschwerdeführerin über die App dieser Firma ein Büro gegen ein monatliches Entgelt anmietet, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst an (Verhandlungsschrift, Seiten 9 und 13). Dass im Wiener Büro als Treffpunkt für mögliche Bewerbungsgespräche vor Ort diente und do. auch Meetings und Bewerbungsgespräche abgehalten wurden, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls selbst an (Verhandlungsschrift, Seiten 10 ff). 2.
  16. Dass das Büro in der römisch 40 Wien von der Firma römisch 40 gemietet worden ist, die Beschwerdeführerin über die App dieser Firma ein Büro gegen ein monatliches Entgelt anmietet, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst an (Verhandlungsschrift, Seiten 9 und 13). Dass im Wiener Büro als Treffpunkt für mögliche Bewerbungsgespräche vor Ort diente und do. auch Meetings und Bewerbungsgespräche abgehalten wurden, gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls selbst an (Verhandlungsschrift, Seiten 10 ff). Zu welchen Zwecken bzw. mit welchem Hintergedanken die Nennung der Adressen in Salzburg und Wien auf dem Webauftritt der Beschwerdeführerin (auch) erfolgte, basiert auf den diesbezüglichen Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift, Seite 10) 2.
  17. Die Feststellung zu Pkt. 1.5., dass im Beschwerdeverfahren mit der GZ. D124.13 XXXX eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin erhoben wurde und in der Folge mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (vorgelegt iRd Aktenvorlage vom 12.01.2024, GZ. D062.2847 2024-0.031.904, insb. der do. zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2022 und den Erledigungen der belangten Behörde vom 27.10.2022, GZ. D124.13 XXXX 2022-0.833.983, vom 22.11.2022, GZ. D124.13 XXXX 2022-0.833.983, vom 21.12.2022, GZ. D124.13 XXXX 2022-0.916.312, vom 28.06.2023, GZ. D124.13 XXXX 2023-0.476.173, samt der Zustellnachweise). 2.
  18. Die Feststellung zu Pkt. 1.5., dass im Beschwerdeverfahren mit der GZ. D124.13 römisch 40 eine Beschwerde gegen die Beschwerdeführerin erhoben wurde und in der Folge mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (vorgelegt iRd Aktenvorlage vom 12.01.2024, GZ. D062.2847 2024-0.031.904, insb. der do. zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde vom 25.10.2022 und den Erledigungen der belangten Behörde vom 27.10.2022, GZ. D124.13 römisch 40 2022-0.833.983, vom 22.11.2022, GZ. D124.13 römisch 40 2022-0.833.983, vom 21.12.2022, GZ. D124.13 römisch 40 2022-0.916.312, vom 28.06.2023, GZ. D124.13 römisch 40 2023-0.476.173, samt der Zustellnachweise). Dass die Aufforderungen mit E-Mail der Beschwerdeführerin zugestellt worden sind, ergeben sich aus dem Akt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass die per RSb an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufforderungsschreiben vom 21.10.2022 und 28.06.2023 mit 30.12.2022 bzw. 30.06.2023 durch hierzu befugte Personen übernommen wurden, ergibt sich aus dem inliegenden und unterfertigten Rückscheinen, laut welchen das Schriftstück der belangten Behörde jeweils an „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in“ übergeben wurden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich behauptete, jene Adresse, an welche die belangte Behörde die jeweilige Zustellung verfügt hatte, wäre keine zustellungsfähige Adresse iSd Zustellgesetzes gewesen, war dem nicht Folge zu geben und vermöchte sie den „Gegenbeweis“ der vorschriftswidrigen Hinterlegung nicht erbringen (siehe hierzu weiterführende Ausführungen unter Pkt. 3.2.2.3.
  19. sowie RIS-Justiz RES0000139: „Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus.“). 2.
  20. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. D124.15 XXXX (Pkt. 1.6.) ergeben sich aus dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt (vorgelegt iRd Aktenvorlage vom 12.01.2024, GZ. D062.2847 2024-0.031.904, insbesondere der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde den Erledigungen der belangten Behörde vom …., samt der Zustellnachweise) und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Beschwerde, Seite 3). Dass die Aufforderung vom 13.12.2022 mit E-Mail der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Zustellnachweis. Dass das per RSb an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 mit 11.01.2023 durch eine hierzu befugte Person übernommen wurden, ergibt sich aus der inliegenden und unterfertigten Übernahmebestätigung, wonach die Sendung an die Bevollmächtige für RSb-Briefe XXXX übergeben wurde. Wenn gleich es keinen Grund gibt an dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die betreffende Mitarbeiterin XXXX nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig ist bzw. dass die Genannte diverse Schreiben, ohne sie dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen, abgelegt hatte, zu zweifeln, war dies im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen und vermochte eine rechtswirksame Zustellung des Aufforderungsschreibens an die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht zu verhindern (siehe auch hier Pkt. 2.
  21. und RIS-Justiz RES0000139). 2.
  22. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren mit der GZ. D124.15 römisch 40 (Pkt. 1.6.) ergeben sich aus dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt (vorgelegt iRd Aktenvorlage vom 12.01.2024, GZ. D062.2847 2024-0.031.904, insbesondere der zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde den Erledigungen der belangten Behörde vom …., samt der Zustellnachweise) und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Beschwerde, Seite 3). Dass die Aufforderung vom 13.12.2022 mit E-Mail der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Zustellnachweis. Dass das per RSb an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 mit 11.01.2023 durch eine hierzu befugte Person übernommen wurden, ergibt sich aus der inliegenden und unterfertigten Übernahmebestätigung, wonach die Sendung an die Bevollmächtige für RSb-Briefe römisch 40 übergeben wurde. Wenn gleich es keinen Grund gibt an dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die betreffende Mitarbeiterin römisch 40 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin tätig ist bzw. dass die Genannte diverse Schreiben, ohne sie dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen, abgelegt hatte, zu zweifeln, war dies im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen und vermochte eine rechtswirksame Zustellung des Aufforderungsschreibens an die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht zu verhindern (siehe auch hier Pkt. 2.
  23. und RIS-Justiz RES0000139). 2.
  24. Die Feststellung zu 1.
  25. gründet auf dem verfahrensgegenständlichen im Akt einliegenden Straferkenntnis der belangten Behörde (vorgelegt iRd Aktenvorlage vom 12.01.2024, GZ. D062.2847 2024-0.031.904). 2.
  26. Dass gegen die Beschwerdeführerin zwei weitere Straferkenntnisse ergangen sind, in denen ebenfalls eine Verwaltungsübertretung wegen mangelnder Mitwirkung durch die Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, gründet auf diesbezüglichen Angaben des Vertreters der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung an (Verhandlungsschrift, Seite 17f) und den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2024, GZ. W298 2295130-1/5E, sowie 06.12.2024, GZ. W292 2285487-1/31E, die sich das erkennende Gericht herbeigeschafft hat und der Beschwerdeführerin bereits bekannt ist.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  29. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  30. Zu Spruchpunkt A) I 3.
  31. Zu Spruchpunkt A) römisch eins Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO wegen einer Verwaltungsübertretung nach Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht in zwei do. anhängigen Datenschutzbeschwerdeverfahren. Die belangte Behörde verhängte über die Beschwerdeführerin eine Geldbuße gemäß Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO wegen einer Verwaltungsübertretung nach Artikel 31,

Artikel 83

, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht in zwei do. anhängigen Datenschutzbeschwerdeverfahren. Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei in den zwei datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren D124.13 XXXX und D124.15 XXXX mittels näher bezeichneter behördlicher Verfügungen – unter Verweis auf Art. 31 DSGVO – zur Stellungnahme (und Mitwirkung am Verfahren) aufgefordert habe, jedoch die Beschwerdeführerin auf die betreffenden behördlichen Verfügungen im Zeitraum von 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 gar nicht reagiert habe. Die betreffenden behördlichen Verfahren seien schließlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom 23.02.2023, GZ. D124.15 XXXX , vom 14.12.2023, GZ. D124.13 XXXX , abgeschlossen worden. Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei in den zwei datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren D124.13 römisch 40 und D124.15 römisch 40 mittels näher bezeichneter behördlicher Verfügungen – unter Verweis auf Artikel 31, DSGVO – zur Stellungnahme (und Mitwirkung am Verfahren) aufgefordert habe, jedoch die Beschwerdeführerin auf die betreffenden behördlichen Verfügungen im Zeitraum von 28.10.2022 bis zumindest 17.07.2023 gar nicht reagiert habe. Die betreffenden behördlichen Verfahren seien schließlich ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin mit den Bescheiden vom 23.02.2023, GZ. D124.15 römisch 40 , vom 14.12.2023, GZ. D124.13 römisch 40 , abgeschlossen worden. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Strafe dem Grunde und der Höhe nach richtet, jedoch dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht widerspricht. Die Beschwerdeführerin rügt den Tatvorwurf und den, dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Lebenssachverhalt im Wesentlichen nicht, sondern vermeint eine falsche rechtliche Subsumtion zu erkennen. Insbesondere liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in dem Umstand begründet, dass die Pflichten des Art. 31 DSGVO Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens und damit die Pflichten unklar gewesen seien. Außerdem wären zwei der betreffenden Aufforderungsschreiben nicht rechtswirksam – da nicht an die im Firmenbuch verzeichnete Geschäftsanschrift – zugestellt worden. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich gegen die Strafe dem Grunde und der Höhe nach richtet, jedoch dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht widerspricht. Die Beschwerdeführerin rügt den Tatvorwurf und den, dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Lebenssachverhalt im Wesentlichen nicht, sondern vermeint eine falsche rechtliche Subsumtion zu erkennen. Insbesondere liege eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in dem Umstand begründet, dass die Pflichten des Artikel 31, DSGVO Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens und damit die Pflichten unklar gewesen seien. Außerdem wären zwei der betreffenden Aufforderungsschreiben nicht rechtswirksam – da nicht an die im Firmenbuch verzeichnete Geschäftsanschrift – zugestellt worden. 3.2.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem DSG lauten: § 22 DSG: Paragraph 22, DSG: „Befugnisse § 22.

(1)Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.Paragraph 22,
(1)Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen begehren. Der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben.
(2)Zum Zweck der Einschau ist die Datenschutzbehörde nach Verständigung des Inhabers der Räumlichkeiten und des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters berechtigt, Räume, in welchen Datenverarbeitungen vorgenommen werden, zu betreten, Datenverarbeitungsanlagen in Betrieb zu setzen, die zu überprüfenden Verarbeitungen durchzuführen sowie Kopien von Datenträgern in dem für die Ausübung der Kontrollbefugnisse unbedingt erforderlichen Ausmaß herzustellen. …
(5)Der Datenschutzbehörde obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen. …“ Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO samt Erwägungsgründe lauten: In Art. 4 DSGVO heißt es: In Artikel 4, DSGVO heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: …
  1. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  2. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet; …
  3. „Unternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen; …“ Art. 31 DSGVO lautet:Artikel 31, DSGVO lautet: „Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.“ Art. 58 DSGVO lautet auszugsweise:Artikel 58, DSGVO lautet auszugsweise: „Befugnisse
(1)Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,
  1. a)den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, […]
  2. e)von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten, Art. 83 DSGVO lautet auszugsweise: Artikel 83, DSGVO lautet auszugsweise: „Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
(1)Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.
(2)Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j verhängt. 2Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:
  1. a)Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;
  2. b)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;
  3. c)jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;
  4. d)Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;
  5. e)etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;
  6. f)Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;
  7. g)Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;
  8. h)Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;
  9. i)Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;
  10. j)Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und
  11. k)jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste.
(3)Verstößt ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter bei gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen vorsätzlich oder fahrlässig gegen mehrere Bestimmungen dieser Verordnung, so übersteigt der Gesamtbetrag der Geldbuße nicht den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß.
(4)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; […].“ Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen nach dem Zustellgesetz (ZustG) lauten: „Anwendungsbereich §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  3. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  4. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
  5. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
  6. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
  7. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
  8. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
  9. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse; […]. Zustellung an den Empfänger §
  10. …Paragraph 13, …
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. […]. Heilung von Zustellungsmängeln § 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ersatzzustellung § 16.
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Paragraph 16,
(1)Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2)Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3)Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4)Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
(5)Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung § 19.
(1)Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.Paragraph 19,
(1)Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.
(2)Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken. Verweigerung der Annahme § 20.
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.Paragraph 20,
(1)Verweigert der Empfänger oder ein im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger lebender Ersatzempfänger die Annahme ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes, so ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach Paragraph 17, ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
(2)Zurückgelassene Dokumente gelten damit als zugestellt.
(3)Wird dem Zusteller der Zugang zur Abgabestelle verwehrt, verleugnet der Empfänger seine Anwesenheit, oder läßt er sich verleugnen, so gilt dies als Verweigerung der Annahme. Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. […]. Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. …Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. … […].“ Der für die zu treffende Kostenentscheidung maßgebliche § 52 VwGVG lautet auszugsweise: Der für die zu treffende Kostenentscheidung maßgebliche Paragraph 52, VwGVG lautet auszugsweise: „Kosten § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Absatz 2Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. …“ 3.2.2. Zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO:3.2.2. Zur Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 31,

Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO: 3.2.2.1.

Gemäß Art. 31 DSGVO arbeiten der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Art. 31 DSGVO soll die Durchsetzbarkeit der aufsichtsbehördlichen Aufgaben nach Art. 51 ff unterstützen (Hartung in Kühling/Buchner, DSGVO3, Art. 31, Rn. 5). 3.2.2.

  1. Gemäß Artikel 31, DSGVO arbeiten der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Artikel 31, DSGVO soll die Durchsetzbarkeit der aufsichtsbehördlichen Aufgaben nach Artikel 51, ff unterstützen (Hartung in Kühling/Buchner, DSGVO3, Artikel 31,, Rn. 5). Nach Art. 31 setzt die Pflicht zur Zusammenarbeit eine entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde voraus (Hartung in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Art. 31 Rn. 8). Der Adressat einer Anfrage nach Art. 31 hat die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung, soweit es sich um die in Art. 58 enthaltenen Anfragen und Maßnahmen handelt (Hartung in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Art. 31 Rn. 12). Art. 31 bestimmt, dass die Normadressaten auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten sollen. Es bedarf daher stets eines Konnexes zu den der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben, die sich aus der Verordnung ergeben (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Art. 31 DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.15). Der Aufsichtsbehörde wurde nach der DSGVO Aufgaben und entsprechende Befugnisse zur Durchsetzung übertragen (siehe Art. 57f). Dem korrespondiert auf Seiten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters sowie gegebenenfalls des Vertreters gemäß Art. 4 Z 17 das Gebot zur Zusammenarbeit nach Art.
  2. Die Zusammenarbeit besteht stets nur im Konnex mit der Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Art. 31 DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.1).Nach Artikel 31, setzt die Pflicht zur Zusammenarbeit eine entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde voraus (Hartung in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Artikel 31, Rn. 8). Der Adressat einer Anfrage nach Artikel 31, hat die Pflicht zur Duldung und Mitwirkung, soweit es sich um die in Artikel 58, enthaltenen Anfragen und Maßnahmen handelt (Hartung in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Artikel 31, Rn. 12). Artikel 31, bestimmt, dass die Normadressaten auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mit ihr nur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten sollen. Es bedarf daher stets eines Konnexes zu den der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben, die sich aus der Verordnung ergeben (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Artikel 31, DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.15). Der Aufsichtsbehörde wurde nach der DSGVO Aufgaben und entsprechende Befugnisse zur Durchsetzung übertragen (siehe Artikel 57 f,). Dem korrespondiert auf Seiten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters sowie gegebenenfalls des Vertreters gemäß Artikel 4, Ziffer 17, das Gebot zur Zusammenarbeit nach Artikel 31, Die Zusammenarbeit besteht stets nur im Konnex mit der Aufgabenerfüllung der Aufsichtsbehörde (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Artikel 31, DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.1). Bei fehlender Kooperation ist nach Art. 84 Abs. 4 lit. a iVm Art. 31 eine Geldbuße zu verhängen.Bei fehlender Kooperation ist nach Artikel 84, Absatz 4, Litera a,

Artikel 31, eine Geldbuße zu verhängen.

Nach Art. 58 Abs. 1 lit. a hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und ggf. den Vertreter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Bereitstellung aller Informationen bezieht sich auf alle (Er-) Kenntnisse, die den jeweiligen Beteiligten zur Verfügung stehen, und soll verhindern, dass nur einzelne Auskünfte gegeben werden und so die Untersuchungen der Aufsichtsbehörde erschwert werden. Von der Verpflichtung betroffen ist nicht der Verantwortliche, sondern auch der Auftragsverarbeiter und sogar ggf. deren Vertreter. Korrespondierend zu Art. 58 Abs. 1 lit. a verpflichtet Art. 31 den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und ggf. deren Vertreter, mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anfrage zusammenzuarbeiten (Boehm in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Art. 58 Rn. 14).Nach Artikel 58, Absatz eins, Litera a, hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und ggf. den Vertreter des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Bereitstellung aller Informationen bezieht sich auf alle (Er-) Kenntnisse, die den jeweiligen Beteiligten zur Verfügung stehen, und soll verhindern, dass nur einzelne Auskünfte gegeben werden und so die Untersuchungen der Aufsichtsbehörde erschwert werden. Von der Verpflichtung betroffen ist nicht der Verantwortliche, sondern auch der Auftragsverarbeiter und sogar ggf. deren Vertreter. Korrespondierend zu Artikel 58, Absatz eins, Litera a, verpflichtet Artikel 31, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und ggf. deren Vertreter, mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anfrage zusammenzuarbeiten (Boehm in Kühling/Buchner4, DS-GVO/BDSG, Artikel 58, Rn. 14). Verweigert der Verantwortliche die Mitwirkung und kommt er der Aufforderung zur Abgabe einer Äußerung nicht nach, kann dies die Sanktionierung nach Art. 83 Abs. 4 lit. a nach sich ziehen (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Art. 31 DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.7).Verweigert der Verantwortliche die Mitwirkung und kommt er der Aufforderung zur Abgabe einer Äußerung nicht nach, kann dies die Sanktionierung nach Artikel 83, Absatz 4, Litera a, nach sich ziehen (Bogendorfer in Knyrim, Dat-Komm, Artikel 31, DSGVO [Stand 01.12.2022, rdb.at] Rn.7). 3.2.2.

  1. Die Beschwerdeführerin als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO: 3.2.2.
  2. Die Beschwerdeführerin als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO: In Art. 4 Z 7 DSGVO ist der Begriff „Verantwortlicher“ weit definiert als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.In Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist der Begriff „Verantwortlicher“ weit definiert als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dass die Beschuldigte Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ist, wird nicht bestritten. Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist – wie festgestellt – XXXX und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2024 als Partei einvernommen. Dass die Beschuldigte Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist, wird nicht bestritten. Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der GmbH ist der Geschäftsführer. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist – wie festgestellt – römisch 40 und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2024 als Partei einvernommen. 3.2.2.
  3. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin: Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Verantwortliche aufgrund von gegen sie erhobenen Datenschutzbeschwerden (siehe Punkte 1.
  4. und 1.6.) zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und lit. e DSGVO aufgefordert.Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde die Beschwerdeführerin als Verantwortliche aufgrund von gegen sie erhobenen Datenschutzbeschwerden (siehe Punkte 1.
  5. und 1.6.) zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß Artikel 31,

Artikel 58, Absatz eins, Litera a und Litera e, DSGVO aufgefordert.

3.2.2.3.

  1. Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 XXXX :3.2.2.3.
  2. Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 : Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes betreffend das Verfahren D124.15 XXXX vor, dass sie den gegenständlichen Aufforderungen vom 13.12.2022, übermittelt per E-Mail, und vom 02.01.2023 übermittelt per RSb (an die im Firmenbuch eingetragene) Geschäftsadresse XXXX Rum (zugestellt am 11.02.2023) nicht nachgekommen sei, weil sie die (Rechts-) Ansicht vertreten hätte, dass bis zur Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 (Anm.: in der Rechtssache C-807/21) fraglich gewesen sei, ob die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.05.2020, Ro 2019/04/0229) – gemeint wohl in Bezug auf die unmittelbare Verantwortung einer juristischen Person nach Art. 83 DSGVO iVm § 9 VStG – weiterhin aufrechterhalten werden könne bzw. geklärt gewesen sei, ob bzw. dass eine juristische Person unmittelbare Adressatin der DSGVO sein könne. Da bis zur Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 Rechtsunsicherheit bestanden habe, sei für ihre Nichtmitwirkung nur fahrlässige Begehung anzunehmen gewesen. Diese Argumentation vermag vorliegend nicht zu verfangen, da – selbst wenn die Frage der unmittelbaren Verantwortung einer juristischen Person nach Art. 83 DSGVO vor dem Hintergrund, dass das VStG nur das Verfahren für die Strafbarkeit natürlicher Personen regelt, während der anhängigen Administrativverfahren ungeklärt war – sich die vorgeworfene Tat nicht auf ein Strafverfahren bezog, sondern die Weigerung der Kooperation in zwei Administrativverfahren, welche auf Antrag von zwei betroffenen Person eingeleitet worden waren. Das hier einschlägige Strafverfahren steht in keinem kausalem Zusammenhang mit der zu do. klärenden (gewesenen) Rechtsfrage. Es war nämlich nicht fraglich, ob ein Verantwortlicher wie die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde verpflichtet ist, weshalb die dargebrachte Argumentationslinie auch nicht verfängt.Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes betreffend das Verfahren D124.15 römisch 40 vor, dass sie den gegenständlichen Aufforderungen vom 13.12.2022, übermittelt per E-Mail, und vom 02.01.2023 übermittelt per RSb (an die im Firmenbuch eingetragene) Geschäftsadresse römisch 40 Rum (zugestellt am 11.02.2023) nicht nachgekommen sei, weil sie die (Rechts-) Ansicht vertreten hätte, dass bis zur Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 Anmerkung, in der Rechtssache C-807/21) fraglich gewesen sei, ob die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 12.05.2020, Ro 2019/04/0229) – gemeint wohl in Bezug auf die unmittelbare Verantwortung einer juristischen Person nach Artikel 83, DSGVO

Paragraph 9, VStG – weiterhin aufrechterhalten werden könne bzw. geklärt gewesen sei, ob bzw. dass eine juristische Person unmittelbare Adressatin der DSGVO sein könne. Da bis zur Entscheidung des EuGH vom 05.12.2023 Rechtsunsicherheit bestanden habe, sei für ihre Nichtmitwirkung nur fahrlässige Begehung anzunehmen gewesen. Diese Argumentation vermag vorliegend nicht zu verfangen, da – selbst wenn die Frage der unmittelbaren Verantwortung einer juristischen Person nach Artikel 83, DSGVO vor dem Hintergrund, dass das VStG nur das Verfahren für die Strafbarkeit natürlicher Personen regelt, während der anhängigen Administrativverfahren ungeklärt war – sich die vorgeworfene Tat nicht auf ein Strafverfahren bezog, sondern die Weigerung der Kooperation in zwei Administrativverfahren, welche auf Antrag von zwei betroffenen Person eingeleitet worden waren. Das hier einschlägige Strafverfahren steht in keinem kausalem Zusammenhang mit der zu do. klärenden (gewesenen) Rechtsfrage. Es war nämlich nicht fraglich, ob ein Verantwortlicher wie die Beschwerdeführerin zur Zusammenarbeit mit der belangten Behörde verpflichtet ist, weshalb die dargebrachte Argumentationslinie auch nicht verfängt. Soweit der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausführt, nicht zu wissen, dass bzw. ob die gegenständlichen Aufforderungsschreiben eingelangt seien (siehe Verhandlungsschrift, Seite 14), war Nachfolgendes zu erwägen: Wie bereits festgehalten, setzt die Pflicht zur Zusammenarbeit iSd Art. 31 DSGVO eine entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde voraus. Unzweifelhaft wurde der Beschwerdeführerin das an die Adresse XXXX Rum per RSb übermittelte Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 rechtswirksam zugestellt. Wie beweiswürdigend festgestellt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweisen, wonach eine Zustellung an die „Bevollmächtigete für RSb“ Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin XXXX erfolgt ist. Das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass er nicht wisse, was mit fraglichen Schreiben passiert sei (Verhandlungsschrift, Seite 14), bzw. Angaben namens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtfertigung im vor der belangten Behörde berührten Verwaltungsstrafverfahren per E-Mail vom 07.08.2022 (siehe auch Verhandlungsschrift, Seite 15f), wonach jene hierfür zuständige Mitarbeiterin, welcher das per RSb zugestellte Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 an der Adresse XXXX XXXX Rum übergeben wurde, dieses nicht weitergeleitet hatte (und zwischenzeitig auch nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist), war vorliegend nicht zu berücksichtigen, da im Verfahren nichts Substantiiertes vorgekommen ist, warum die Zustellung mit Übergabe an diese keine Rechtswirksamkeit entfalten sollte. Wie bereits festgehalten, setzt die Pflicht zur Zusammenarbeit iSd Artikel 31, DSGVO eine entsprechende Anfrage der Aufsichtsbehörde voraus. Unzweifelhaft wurde der Beschwerdeführerin das an die Adresse römisch 40 Rum per RSb übermittelte Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 rechtswirksam zugestellt. Wie beweiswürdigend festgestellt, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweisen, wonach eine Zustellung an die „Bevollmächtigete für RSb“ Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin römisch 40 erfolgt ist. Das Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass er nicht wisse, was mit fraglichen Schreiben passiert sei (Verhandlungsschrift, Seite 14), bzw. Angaben namens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtfertigung im vor der belangten Behörde berührten Verwaltungsstrafverfahren per E-Mail vom 07.08.2022 (siehe auch Verhandlungsschrift, Seite 15f), wonach jene hierfür zuständige Mitarbeiterin, welcher das per RSb zugestellte Aufforderungsschreiben vom 02.01.2023 an der Adresse römisch 40 römisch 40 Rum übergeben wurde, dieses nicht weitergeleitet hatte (und zwischenzeitig auch nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist), war vorliegend nicht zu berücksichtigen, da im Verfahren nichts Substantiiertes vorgekommen ist, warum die Zustellung mit Übergabe an diese keine Rechtswirksamkeit entfalten sollte. Nach § 13 Abs. 3 ZustG ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. § 13 Abs. 3 ZustG stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder eine – individuell bestimmten – „zur Empfangnahme befugten Vertreter“ oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben. Die Anordnung des § 13 Abs. 3 ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen zulässig; dies ergibt sich aus § 16 Abs. 1 ZustG (VwGH 19.10.1992, 91/10/0122, 0164). Auch Arbeitnehmer einer nicht natürlichen Person sind für diese solche tauglichen Ersatzempfänger (VwGH 13.10.1992, 92/07/0114). Nach Paragraph 13, Absatz 3, ZustG ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Paragraph 13, Absatz 3, ZustG stellt es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder eine – individuell bestimmten – „zur Empfangnahme befugten Vertreter“ oder die juristische Person selbst als Empfänger anzugeben. Die Anordnung des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG bedeutet nicht, dass damit der Kreis derer, denen zugestellt werden kann, abschließend geregelt ist. Eine Ersatzzustellung ist auch in diesen Fällen zulässig; dies ergibt sich aus Paragraph 16, Absatz eins, ZustG (VwGH 19.10.1992, 91/10/0122, 0164). Auch Arbeitnehmer einer nicht natürlichen Person sind für diese solche tauglichen Ersatzempfänger (VwGH 13.10.1992, 92/07/0114). Festzustellen war daher, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren zur GZ. D124.15 XXXX jedenfalls dadurch verletzt hat, dass sie auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.01.2023, übermittelt per RSb (an die im Firmenbuch eingetragene) Geschäftsadresse, nachweislich zugestellt am 11.01.2023, bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides vom 23.02.2023, GZ. D124.15 XXXX nicht reagiert hat. Festzustellen war daher, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 jedenfalls dadurch verletzt hat, dass sie auf die Aufforderung zur Stellungnahme vom 02.01.2023, übermittelt per RSb (an die im Firmenbuch eingetragene) Geschäftsadresse, nachweislich zugestellt am 11.01.2023, bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheides vom 23.02.2023, GZ. D124.15 römisch 40 nicht reagiert hat. Dazu ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Senats eine Pflichtenverletzung wie sich aus Art. 31 DSGVO ergibt, nicht erfordert, dass ein gewisser Erfolg eintritt, sondern konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen, dass die „Anfrage“ (Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde im Sinne leg. cit. nicht rechtzeitig, fristgerecht, oder in gebührender Zeit (im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs.1 AVG) beantwortet wurde. Auch die einschlägige Literatur geht davon aus, dass aus Art. .31 DSGVO eine spezielle Zusammenarbeitspflicht hervorgeht, die nach Art. 84 Abs. 4. lit a) DSGVO strafbewehrt sein soll (vgl. Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Art 31 DSGVO (Stand 01.12.2022, rdb.at) zu Art. 31). Art. 31 DSGVO legt dem Verantwortlichen verwaltungsverfahrensrechtliche Kooperationslasten auf. Die Vorschrift drängt den Amtsermittlungsgrundsatz, der das Verhältnis zwischen der belangten Behörde und Verarbeitern im Allgemeinen prägt, ein Stück weit zurück. Neben der (allgemeinen) Pflicht zur Kooperation verlangt sie ein aktives Tun dem Adressaten ab. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass schon das Nichtmitwirken am Aufklären eines Sachverhalts, in einem Verfahren, das von einer betroffenen Person beantragt wurde, einen strafbaren Tatbestand verwirklicht. Dazu ist festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Senats eine Pflichtenverletzung wie sich aus Artikel 31, DSGVO ergibt, nicht erfordert, dass ein gewisser Erfolg eintritt, sondern konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen, dass die „Anfrage“ (Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde im Sinne leg. cit. nicht rechtzeitig, fristgerecht, oder in gebührender Zeit (im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG) beantwortet wurde. Auch die einschlägige Literatur geht davon aus, dass aus Artikel Punkt 31, DSGVO eine spezielle Zusammenarbeitspflicht hervorgeht, die nach Artikel 84, Absatz 4, Litera a,) DSGVO strafbewehrt sein soll vergleiche Bogendorfer in Knyrim, DatKomm Artikel 31, DSGVO (Stand 01.12.2022, rdb.at) zu Artikel 31,). Artikel 31, DSGVO legt dem Verantwortlichen verwaltungsverfahrensrechtliche Kooperationslasten auf. Die Vorschrift drängt den Amtsermittlungsgrundsatz, der das Verhältnis zwischen der belangten Behörde und Verarbeitern im Allgemeinen prägt, ein Stück weit zurück. Neben der (allgemeinen) Pflicht zur Kooperation verlangt sie ein aktives Tun dem Adressaten ab. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass schon das Nichtmitwirken am Aufklären eines Sachverhalts, in einem Verfahren, das von einer betroffenen Person beantragt wurde, einen strafbaren Tatbestand verwirklicht. Somit war hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit und auch Strafwürdigkeit auch unbeachtlich, dass hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 an die E-Mail-Adresse XXXX zu berücksichtigen war, dass zwar grundsätzlich von einer freien Wahlmöglichkeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich zwischen physischer und elektronischer Zustelladresse auszugehen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 204), bei der elektronischen Zustellung jedoch mit elektronischer Zustelladresse iSd § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall war die erstmalige Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 jedoch an die og. und auf dem Webauftritt der Beschwerdeführerin veröffentliche E-Mail-Adresse ergangen, ohne dass diese elektronische Adresse der belangten Behörde im einem anhängigen Verfahren von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Auch wenn jedenfalls hinsichtlich des per RSb übermittelten und mit 11.01.2023 zugestellten Aufforderungsschreiben eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, sind ihm Verfahren keine Anhaltspunkte vorgekommen oder seitens der belangten Behörde vorgebracht worden, dass diese per E-Mail übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 der Beschwerdeführerin bzw. einer:m hierzu befugten Vertreter:in tatsächlich zugekommen ist. Sohin kann seitens des erkennenden Senats diesbezüglich – auch wenn im betreffenden Verfahrensakt eine entsprechende Zustellbestätigung beiliegt (siehe auch oben Pkt. 2.6.) – nicht von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. deren Heilung iSd § 7 ZustG ausgegangen werden. Somit war hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit und auch Strafwürdigkeit auch unbeachtlich, dass hinsichtlich der elektronischen Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 an die E-Mail-Adresse römisch 40 zu berücksichtigen war, dass zwar grundsätzlich von einer freien Wahlmöglichkeit der Verwaltungsbehörden hinsichtlich zwischen physischer und elektronischer Zustelladresse auszugehen ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 204), bei der elektronischen Zustellung jedoch mit elektronischer Zustelladresse iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse bezeichnet wird. Im vorliegenden Fall war die erstmalige Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 jedoch an die og. und auf dem Webauftritt der Beschwerdeführerin veröffentliche E-Mail-Adresse ergangen, ohne dass diese elektronische Adresse der belangten Behörde im einem anhängigen Verfahren von der Beschwerdeführerin angegeben wurde. Auch wenn jedenfalls hinsichtlich des per RSb übermittelten und mit 11.01.2023 zugestellten Aufforderungsschreiben eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, sind ihm Verfahren keine Anhaltspunkte vorgekommen oder seitens der belangten Behörde vorgebracht worden, dass diese per E-Mail übermittelte Aufforderung zur Stellungnahme vom 13.12.2022 der Beschwerdeführerin bzw. einer:m hierzu befugten Vertreter:in tatsächlich zugekommen ist. Sohin kann seitens des erkennenden Senats diesbezüglich – auch wenn im betreffenden Verfahrensakt eine entsprechende Zustellbestätigung beiliegt (siehe auch oben Pkt. 2.6.) – nicht von einer rechtswirksamen Zustellung bzw. deren Heilung iSd Paragraph 7, ZustG ausgegangen werden. Die Beweislast für die Heilung eines Zustellmangels durch ein tatsächliches Zukommen trägt die Behörde (das Verwaltungsgericht). Diese (dieses) muss durch im Verfahren festgestellte Anhaltspunkte belegen können, dass bzw. wann das betreffende Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls ist die Frage durch Ermittlungen zu klären (VwGH vom 11.07.2023, Ra 2020/22/0102, mwN). Nicht nur machte die belangte Behörde diesbezüglich keine substantiierte Behauptungen, sondern schließen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführers eben dies aus. Sohin hat die die Beschwerdeführerin als Verantwortliche ihre Mitwirkungspflicht iSd Art. 31 DSGVO im Verfahren zur GZ. D124.15 XXXX – wie bereits festgehalten – jedenfalls verletzt, jedoch nicht auch durch die unterlassene Reaktion auf die per E-Mail übermittelte die „Anfrage“ (Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde und war dies im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.Sohin hat die die Beschwerdeführerin als Verantwortliche ihre Mitwirkungspflicht iSd Artikel 31, DSGVO im Verfahren zur GZ. D124.15 römisch 40 – wie bereits festgehalten – jedenfalls verletzt, jedoch nicht auch durch die unterlassene Reaktion auf die per E-Mail übermittelte die „Anfrage“ (Aufforderung zur Stellungnahme) der belangten Behörde und war dies im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.2.2.3.
  1. Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 XXXX :3.2.2.3.
  2. Im Beschwerdeverfahren zur GZ. D124.13 römisch 40 : Zur Frage der Verantwortlicheneigenschaft und Verpflichtung, mit der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, gilt das oben Gesagte. Weiters ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, grundsätzlich nicht bestreitet, dass die erste Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.10.2022, GZ. D124.13 XXXX , per E-Mail an XXXX am 28.10.2022 sowie die erneute Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.11.2022, GZ. D124.13 XXXX , per E-Mail an office@ XXXX am 28.11.2022 zugestellt wurden. Aus den obigen Erwägungen kann auch hier betreffend die per E-Mail ergangenen „Anfragen“, ohne dass diese iSd § 2 Z 5 ZustG der belangten Behörde in einem anhängigen Verfahren vorher bekannt gegeben wurde, und mangels festgestellten Anhaltspunkte, welche belegen können, dass bzw. wann die betreffenden Dokumente der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen sind, keine rechtswirksame Zustellung angenommen werden. Somit war auch diesbezüglich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen und war dies ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Weiters ist zunächst anzuführen, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, grundsätzlich nicht bestreitet, dass die erste Aufforderung zur Stellungnahme vom 27.10.2022, GZ. D124.13 römisch 40 , per E-Mail an römisch 40 am 28.10.2022 sowie die erneute Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.11.2022, GZ. D124.13 römisch 40 , per E-Mail an office@ römisch 40 am 28.11.2022 zugestellt wurden. Aus den obigen Erwägungen kann auch hier betreffend die per E-Mail ergangenen „Anfragen“, ohne dass diese iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG der belangten Behörde in einem anhängigen Verfahren vorher bekannt gegeben wurde, und mangels festgestellten Anhaltspunkte, welche belegen können, dass bzw. wann die betreffenden Dokumente der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekommen sind, keine rechtswirksame Zustellung angenommen werden. Somit war auch diesbezüglich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen und war dies ebenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Jedenfalls wurden die Aufforderungsschreiben vom 21.12.2022 (zweites Urgenzschreiben) und am 28.06.2023 (drittes Urgenzschreiben), jeweils per RSb an die Adresse: „ XXXX Wien“ übermittelt und do. am 30.12.2022 bzw. 30.06.2023 übernommen. Jedenfalls wurden die Aufforderungsschreiben vom 21.12.2022 (zweites Urgenzschreiben) und am 28.06.2023 (drittes Urgenzschreiben), jeweils per RSb an die Adresse: „ römisch 40 Wien“ übermittelt und do. am 30.12.2022 bzw. 30.06.2023 übernommen. Sofern die Rechtswirksamkeit dieser Zustellungen insoweit bestritten werden, als es sich bei der genannten Adresse in Wien nicht um eine zustellungsfähige Adresse handle, im Wesentlichen weil es sich hierbei um keine Zweigstelle oder Niederlassung der Beschwerdeführerin handle (siehe Beschwerde, Seite 2; Verhandlungsprotokoll, Seite 8), an welcher keine Mitarbeiter:innen anwesend wären, ist Nachfolgendes zu berücksichtigen: § 2 Z 4 ZustG definiert die Zustelladresse als eine Abgabestelle oder eine elektronische Zustelladresse. Abgabestelle kann unter anderem die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers sein (§ 2 Z 4 ZustG). Es ist zwar richtig, dass die Abgabestelle einer juristischen Person grundsätzlich der Sitz laut Firmenbuch ist, sofern dieser mit der Hauptverwaltung übereinstimmt (VwGH 2012/04/0013; JusGuide 2012/41/3124), doch stehen die in § 2 Z 4 ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander, und bleibt die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; 28.01.2010, 2009/07/0042; 26.01.1999, 98/02/0347; 15.09.1997, 97/10/0071). Wird in einer Betriebsstätte auch eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, so ist sie Abgabestelle, gleichgültig, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht. (VwGH 29.06.1984, 84/17/0066). Vor dem Hintergrund, dass die in Wien angemieteten Räumlichkeiten – wie festgestellt – als Büro- und Arbeitsplatz genutzt wurden und die diesbezügliche Adresse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und auch nach wie vor an dem durch die Beschwerdeführerin betriebenen Webauftritt (abgefragt am 30.12.2024) als Niederlassung angeführt wird, war vorliegend von einer er Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und somit von einer zulässige Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG auszugehen. Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG definiert die Zustelladresse als eine Abgabestelle oder eine elektronische Zustelladresse. Abgabestelle kann unter anderem die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers sein (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG). Es ist zwar richtig, dass die Abgabestelle einer juristischen Person grundsätzlich der Sitz laut Firmenbuch ist, sofern dieser mit der Hauptverwaltung übereinstimmt (VwGH 2012/04/0013; JusGuide 2012/41/3124), doch stehen die in Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG genannten Abgabenstellen in keiner Rangordnung zueinander, und bleibt die Auswahl der Abgabestelle, wenn mehrere bestehen, der Behörde überlassen (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; 28.01.2010, 2009/07/0042; 26.01.1999, 98/02/0347; 15.09.1997, 97/10/0071). Wird in einer Betriebsstätte auch eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, so ist sie Abgabestelle, gleichgültig, ob der Betriebsinhaber dort anwesend ist oder nicht. (VwGH 29.06.1984, 84/17/0066). Vor dem Hintergrund, dass die in Wien angemieteten Räumlichkeiten – wie festgestellt – als Büro- und Arbeitsplatz genutzt wurden und die diesbezügliche Adresse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und auch nach wie vor an dem durch die Beschwerdeführerin betriebenen Webauftritt (abgefragt am 30.12.2024) als Niederlassung angeführt wird, war vorliegend von einer er Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und somit von einer zulässige Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG auszugehen. Wie bereits ausgeführt, ist gemäß § 13 Abs. 3 ZustG das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Gemäß § 16 Abs. 1 ZustG kann das Dokument an einen anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die zur Annahme bereit ist.Wie bereits ausgeführt, ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ZustG kann das Dokument an einen anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, ZustG kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die zur Annahme bereit ist. Diese tatsächlich erfolgten Zustellungen wurden vom Zusteller auf dem Zustellnachweis beurkundet. Die Übernahme wurde nicht verweigert und das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger durch das Ankreuzen des Kästchens neben „Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in vermerkt. Somit wurden die an die Adresse in Wien per RSb übermittelten und – wie beweiswürdigend laut diesbezüglichen Zustellnachweis festgestellt – dort zugestellten Aufforderungsschreiben vom 21.12.2022 und 28.06.2023 zugestellt. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr unerklärlich, wie es dem Zusteller möglich gewesen sei, die Schreiben einem ihrer Mitarbeiter zu übergeben, da kein Mitarbeiter an dieser Anschrift anwesend gewesen sei; sie wisse nicht, was mit den Schriftstücken passiert sei (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 14), ist auszuführen, dass dies der Beschreibung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Nutzung des Büros an der Adresse in Wien als Arbeitsplatz widerspricht und darüber hinaus mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel die Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung nicht dargetan werden kann (VwGH 30.01.2001, 99/05/0197; 23.02.1994, 93/09/0462). Hinzu kommt, dass nach § 19 Abs. 1 ZustG Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. Ein Dokument, das nicht zugestellt, hinterlegt, nach § 20 ZustG nicht an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann und das auch nicht nachzusenden ist, ist dem Absender zurückzustellen oder in der in § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz ZustG dargestellten Weise zu verfahren. Der Grund für die Zustellanstände wird bei der Postzustellung oft durch einen unterfertigten Stempelabdruck oder Klebezettel mitgeteilt, der typische Zustellhindernisse enthält und bei dem betreffenden Kästchen angekreuzt wird (etwa: Empfänger unbekannt, unbekannt verzogen, verreist, verstorben, etc.) (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 19 ZustG [Stand 01.07.2016, rdba.at] Rn 6).Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr unerklärlich, wie es dem Zusteller möglich gewesen sei, die Schreiben einem ihrer Mitarbeiter zu übergeben, da kein Mitarbeiter an dieser Anschrift anwesend gewesen sei; sie wisse nicht, was mit den Schriftstücken passiert sei (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 14), ist auszuführen, dass dies der Beschreibung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Nutzung des Büros an der Adresse in Wien als Arbeitsplatz widerspricht und darüber hinaus mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel die Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung nicht dargetan werden kann (VwGH 30.01.2001, 99/05/0197; 23.02.1994, 93/09/0462). Hinzu kommt, dass nach Paragraph 19, Absatz eins, ZustG Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten. Ein Dokument, das nicht zugestellt, hinterlegt, nach Paragraph 20, ZustG nicht an der Abgabestelle zurückgelassen werden kann und das auch nicht nachzusenden ist, ist dem Absender zurückzustellen oder in der in Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz ZustG dargestellten Weise zu verfahren. Der Grund für die Zustellanstände wird bei der Postzustellung oft durch einen unterfertigten Stempelabdruck oder Klebezettel mitgeteilt, der typische Zustellhindernisse enthält und bei dem betreffenden Kästchen angekreuzt wird (etwa: Empfänger unbekannt, unbekannt verzogen, verreist, verstorben, etc.) (Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 19, ZustG [Stand 01.07.2016, rdba.at] Rn 6). In unserem Fall konnten jedoch die Schreiben an den von der belangten Behörde bekannt gegebenen Empfänger zugestellt werden, andernfalls hätten die Schreiben an die belangte Behörde zurückgesendet werden müssen. Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde Zweifel, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus (vgl. RIS-Justiz RES0000139, LG Eisenstadt vom 21.09.2007, 37 R 116/07v).Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde Zweifel, macht diese wohl zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Rückschein ist damit eine öffentliche Urkunde, die an sich den Beweis erbringt, dass die Zustellung an diesem Tag vorschriftsmäßig erfolgte. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen. Das Führen des Gegenbeweises der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung setzt das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus vergleiche RIS-Justiz RES0000139, LG Eisenstadt vom 21.09.2007, 37 R 116/07v). Auch wenn die Beschwerdeführerin – über Vorhalt, dass im Hinblick auf die Zustellungen zwei RSb-Rückscheine vorliegen – angab an, dass es ihr unerklärlich sei, wie es dem Zusteller möglich gewesen sei, die Schreiben einem ihrer Mitarbeiter zu übergeben, da kein Mitarbeiter an dieser Anschrift anwesend gewesen sei und sie lediglich nicht wisse, was mit den Schriftstücken passiert sei (Verhandlungsniederschrift, Seite 14), vermag dies insgesamt nicht den vollen Beweis zur rechtmäßigen Zustellung entkräften. Wie beweiswürdigend festgestellt (siehe Pkt. 1.5.
  3. und 1.5.
  4. sowie 2.5.), ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zustellnachweisen, dass eine Zustellung an eine:n Arbeitnehmer:in erfolgt ist. In der Beschwerde werden diese Zustellungen nicht bestritten. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass es sich bei der Adresse in Wien um keine zustellfähige Adresse handle, weil diese Adresse keine Zweigstelle oder Niederlassung der Beschwerdeführerin sei (Beschwerde, Seite 2). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Adresse in Wien nicht um eine zustellfähige Adresse handle (Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Diesbezüglich war zu erwägen, dass im gegenständlichen Fall die Adresse in Wien zwar nicht im Firmenbuch aufscheint, doch erweckt die Beschwerdeführerin durch ihren Internetauftritt den Anschein, sie hätte an dieser Adresse eine Niederlassung. Auf der Internetseite der Beschwerdeführerin wird diese Adresse- (weiterhin) als Adresse für die „Niederlassung Wien“ angegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst an, dass sie den Anschein einer Niederlassung erwecken wollen, da diese Adresse zu repräsentativen Zwecken als Niederlassung betitelt werde, damit nach außen hin ein guter Eindruck entstehe und die Möglichkeit bestehe, dort ein Meeting abzuhalten. Man habe auf potentielle künftige und bestehende Mitarbeiter Eindruck machen wollen, indem der Eindruck entstehe, dass es dort ein Büro gäbe, wo man sich treffen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f). Zudem wurde – wie beweiswürdigend festgestellt – das Büro an dieser Adresse tatsächlich auch als Arbeitsplatz benutzt (siehe Punkt 1.4 und 2.4.). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr den Anschein erweckt, als ob das Büro in Wien eine Niederlassung wäre. Maßgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin eine solche Behauptung aufgestellt hat. Daher war dort eine Niederlassung der Beschwerdeführerin anzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen steht außer Zweifel, dass die auf das gegenständliche Verfahren bezogenen Aufforderungen vom 21.12.2022 und vom 28.06.2022 der Beschwerdeführerin an die Adresse „ XXXX Wien“ am 30.12.2022 bzw. am 30.06.2022 tatsächlich und auch rechtswirksam zugestellt worden sind.Aufgrund dieser Erwägungen steht außer Zweifel, dass die auf das gegenständliche Verfahren bezogenen Aufforderungen vom 21.12.2022 und vom 28.06.2022 der Beschwerdeführerin an die Adresse „ römisch 40 Wien“ am 30.12.2022 bzw. am 30.06.2022 tatsächlich und auch rechtswirksam zugestellt worden sind. Sohin war in diesem Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon dadurch den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat, dass sie diese Aufforderungen zu Stellungnahmen vom 21.12.2022 und 28.06.2023 der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 31 DSGVO nicht rechtzeitig, fristgerecht, oder in gebührender Zeit (im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs.1 AVG) beantwortet hatte. Sohin war in diesem Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin schon dadurch den strafbaren Tatbestand verwirklicht hat, dass sie diese Aufforderungen zu Stellungnahmen vom 21.12.2022 und 28.06.2023 der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 31, DSGVO nicht rechtzeitig, fristgerecht, oder in gebührender Zeit (im Hinblick auf die Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG) beantwortet hatte. Dass die Beschwerdeführerin sich nach Kenntnisnahme von der Einleitung des hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zumindest teilweise auf das Verfahren eingelassen hatte, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und des durch die belangte Behörde eingeschränkten Tatzeitraumes nicht zu berücksichtigen. 3.2.2.
  5. Zum Verschulden der Beschwerdeführerin Gemäß Art. 84 Abs. 4 lit. a sind auch Verstöße gegen die Zusammenarbeitspflicht nach Art. 31 bußgeldbewehrt. Nach Art. 83 DSGVO kann eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis Abs. 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Ein Verantwortlicher kann für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt. Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, setzt die Anwendung des Art. 83 DSGVO keine Handlung und nicht einmal Kenntnis seitens des Leistungsorgans dieser juristischen Personen voraus (vgl. EuGH 05.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin, Rz 76 bis 78).Gemäß Artikel 84, Absatz 4, Litera a, sind auch Verstöße gegen die Zusammenarbeitspflicht nach Artikel 31, bußgeldbewehrt. Nach Artikel 83, DSGVO kann eine Geldbuße nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Artikel 83, Absatz 4 bis Absatz 6, DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Ein Verantwortlicher kann für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt. Handelt es sich bei dem Verantwortlichen um eine juristische Person, setzt die Anwendung des Artikel 83, DSGVO keine Handlung und nicht einmal Kenntnis seitens des Leistungsorgans dieser juristischen Personen voraus vergleiche EuGH 05.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft Berlin, Rz 76 bis 78). Nach der ständigen Rechtsprechung von EuG und EuGH zum Kartellrecht, an der sich auch das Datenschutzrecht zu orientieren hat, genügt für die Annahme von Vorsatz, dass die Tatsachen, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, dem Unternehmen bekannt waren. Teilweise sprechen EuGH und EuG sogar davon, dass es für Vorsatz genüge, dass sich das Unternehmen „nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte“. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Unternehmen bewusst ist, einen Rechtsverstoß zu begehen, das heißt Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich. (Bergt in Kühling/Buchner4 DSGVO/BDSG Art. 83 Rn 37)Nach der ständigen Rechtsprechung von EuG und EuGH zum Kartellrecht, an der sich auch das Datenschutzrecht zu orientieren hat, genügt für die

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