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{'item': 'G303 2281863-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG303 2281863-1 Spruch, G303 2281863-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.08.2023 per E-Mail beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Im Antragsformular wurde unter Punkt
  2. zugleich die Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass beantragt.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde das medizinische Sachverständigengutachten aus dem vorangegangenen Feststellungsverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz als Entscheidungsgrundlage herangezogen. 2.
  4. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, vom 10.07.2023, wurde als Funktionseinschränkung eine „Sehstörung durch Augentumor beidseits, Fixer RSW laut Tabelle Z 5, Sp 9 unter der Positionsnummer 11.02.01“ mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Zudem wurde festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da keine hochgradige Sehbehinderung bestehe. 2.
  5. In dem eingeholten Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, vom 10.07.2023, wurde als Funktionseinschränkung eine „Sehstörung durch Augentumor beidseits, Fixer RSW laut Tabelle Ziffer 5,, Sp 9 unter der Positionsnummer 11.02.01“ mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Zudem wurde festgehalten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da keine hochgradige Sehbehinderung bestehe.
  6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.08.2023 wurde dem BF das Ergebnis der angeführten Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten der beantragte Zusatz „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar“ nicht genehmigt werden könne. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
  7. Mit E-Mail vom 10.09.2023 brachte der BF im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst vor, dass er in einem Gastronomiebetrieb arbeite und unterschiedliche Arbeitszeiten habe, vor allem am Wochenende bis 22:00 Uhr. Er wohne abgeschieden auf einem Berg, 1,1 km vom nächsten Dorf entfernt, wo sich auch eine Bushaltestelle befinde. Der Bus fahre nicht zu seinen Arbeitszeiten, schon gar nicht am Wochenende oder am Abend. Außerdem könne der BF bei Finsternis nicht zu Fuß auf den Berg gehen, dazu reiche seine Sehfähigkeit nicht. Er habe nur ein Auge mit einer Sehfähigkeit von 30 %. Sein Vater bringe ihn zu seinem Arbeitsplatz, der 15,4 km entfernt sei, oder der BF bezahle den Nachbarn dafür. Der BF habe gehofft, dass er einen Zuschuss bekommen würde, um wenigstens die Fahrtkosten abdecken zu können. Er fahre gerne zur Arbeit und habe einfach Angst diesen familiären Arbeitsplatz wegen der Entfernung und den Fahrtkosten zu verlieren. Es sei für den BF ohne Sehkraft und Führerschein grundsätzlich nicht leicht, insbesondere aufgrund seines Wohnsitzes, wo kein öffentliches Verkehrsmittel wie in einer Stadt vorhanden sei.
  8. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. 4.
  9. In der medizinischen Stellungnahme vom 22.09.2023 wurde ausgeführt, dass

den ministeriellen Vorgaben es nicht möglich sei, den Zusatz „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ zu gewähren. Es sei auch nicht möglich auf die individuelle Wohnsituation des BF einzugehen. Dem BF sei es zumutbar eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Das korrekte Gutachten von Dr. XXXX bleibe aufrecht. 4.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 22.09.2023 wurde ausgeführt, dass

den ministeriellen Vorgaben es nicht möglich sei, den Zusatz „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ zu gewähren. Es sei auch nicht möglich auf die individuelle Wohnsituation des BF einzugehen. Dem BF sei es zumutbar eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen. Das korrekte Gutachten von Dr. römisch 40 bleibe aufrecht.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 70 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. 5.
  2. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
  3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023, Zl. OB: XXXX , wurde der Antrag vom 17.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2023, Zl. OB: römisch 40 , wurde der Antrag vom 17.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. , In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 06.11.2023 fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde. Begründend brachte er zusammengefasst vor, dass er nur ein Auge mit einer Sehkraft von nur 30 % habe. Offensichtlich müsse er komplett blind sein, damit eine hochgradige Sehbehinderung bestehe. Im Gutachten stehe auch, dass er kein Prothesenträger sei, obwohl er eine Prothese trage.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) von der belangten Behörde am 27.11.2023 vorgelegt.
  7. Am 14.05.2024 langte nach Aufforderung zur Übermittlung von medizinischen Beweismittel ein augenärztlicher Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 24.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 14.05.2024 langte nach Aufforderung zur Übermittlung von medizinischen Beweismittel ein augenärztlicher Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 24.05.2022, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 10.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.08.2024, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.08.2024, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:10.
  11. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.08.2024, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.08.2024, folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt: ● Einäugigkeit rechts ● Schwachsichtigkeit rechts (Amblyopie) ● Augenzittern rechts (Nystagmus) ● Geringe zentrale Netzhautschwellung und periphere Netzhautvernarbung bei Zustand nach Laser- und Kältetherapie in der Kindheit (zentrale intraretinale Cysten; periphere Netzhautnarbe; St.p. Diodenlaser u. Kryotherapie) ● Schalenprothese links bei Zustand nach operativer Augapfelentfernung - 1999 (prothesenversorgter Anophthalmus operativus) ● Zustand nach malignem, angeborenem Netzhauttumor beidseits (St.p. bilateralem Retinoblastom) ● Geringe Linsentrübung rechts (Cat. subkaps. post) ● Pupillenentrundung und Defekt der Regenbogenhaut rechts (spitzovaläre Pupille, Miosis, Irisdefekt) ● Fehlsichtigkeit rechts (Myopie, Astigmatismus) Seitens der Sachverständigen wurde festgehalten, dass dem BF aufgrund eines angeborenen, malignen Netzhauttumors („Retinoblastom“) in der frühen Kindheit das linke Auge entfernt werden habe müssen, es sei seither komplikationslos prothesenversorgt. Das rechte Auge sei ebenso von dem Retinoblastom betroffen gewesen, das Auge habe jedoch erhalten werden können, hier sei eine Laser- und Kältetherapie erfolgt. Bei der Begutachtung erreiche der BF mit Korrektur am einzigen, rechten Auge eine sichere Sehschärfe von 0,25 in der Ferne und eine Sehschärfe von 0,4 in der Nähe. Das periphere Gesichtsfeld sei aufgrund der erfolgten Laser/Kältetherapie noch inferotemporal eingeschränkt, im zentralen Gesichtsfeld würden sich entsprechend der reduzierten Sehschärfe inkonstante, nicht reproduzierbare Ausfälle zeigen. Links sei die Prothese bland in situ. Der BF sei seit seiner frühen Kindheit einäugig, das einzige Auge erreiche eine sichere Sehschärfe von 0,25 in der Ferne und von 0,4 in der Nähe. Eine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung bestehe nicht.

Einschätzungsverordnung 11.02.01 ergäbe sich somit ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH (Spalte 5, Zeile 9). Soweit anhand der vorliegenden Befunde beurteilbar, liege der bei der Begutachtung erhobene Zustand bzw. das sich daraus ergebende visuelle Leistungskalkül seit zumindest 05/2021 vor, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch noch länger.Der BF sei seit seiner frühen Kindheit einäugig, das einzige Auge erreiche eine sichere Sehschärfe von 0,25 in der Ferne und von 0,4 in der Nähe. Eine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung bestehe nicht.

Einschätzungsverordnung 11.02.01 ergäbe sich somit ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH (Spalte 5, Zeile 9). Soweit anhand der vorliegenden Befunde beurteilbar, liege der bei der Begutachtung erhobene Zustand bzw. das sich daraus ergebende visuelle Leistungskalkül seit zumindest 05 aus 2021, vor, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jedoch noch länger. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da hierzu die Sehschärfe und das Gesichtsfeld am einzigen Auge ausreichen würden. Eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des BPGG liege nicht vor. Somit ergebe sich keine Änderung der im Gutachten Dris. XXXX 07/2023 erfolgten Einschätzungen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. Es liege keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des BPGG vor. Eine kurze Wegstrecke könne selbstständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sei ohne fremde Hilfe möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich.Zur beantragten Zusatzeintragung wurde festgehalten, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da hierzu die Sehschärfe und das Gesichtsfeld am einzigen Auge ausreichen würden. Eine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des BPGG liege nicht vor. Somit ergebe sich keine Änderung der im Gutachten Dris. römisch 40 07 aus 2023, erfolgten Einschätzungen. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben. Es liege keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des BPGG vor. Eine kurze Wegstrecke könne selbstständig zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sei ohne fremde Hilfe möglich. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich. 11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.11. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 11.

  1. Die Parteien erstatteten dazu keine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 %. Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70 %. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: - Einäugigkeit rechts - Schwachsichtigkeit rechts - Augenzittern rechts - Geringe zentrale Netzhautschwellung und periphere Netzhautvernarbung bei Zustand nach Laser- und Kältetherapie in der Kindheit - Schalenprothese links bei Zustand nach operativer Augapfelentfernung im Jahr 1999 - Zustand nach malignem, angeborenem Netzhauttumor beidseits - Geringe Linsentrübung rechts - Pupillenentrundung und Defekt der Regenbogenhaut rechts - Fehlsichtigkeit rechts Beim BF musste in der frühen Kindheit aufgrund eines angeborenen, malignen Netzhauttumors an beiden Augen das linke Auge entfernt werden. Seither ist er an dieser Stelle prothesenversorgt. Das rechte Auge konnte jedoch erhalten werden; hier besteht zwar eine Schwach- und Fehlsichtigkeit; die Sehschärfe und das Gesichtsfeld des rechten Auges sind jedoch ausreichend, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 4a Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vor.Beim BF musste in der frühen Kindheit aufgrund eines angeborenen, malignen Netzhauttumors an beiden Augen das linke Auge entfernt werden. Seither ist er an dieser Stelle prothesenversorgt. Das rechte Auge konnte jedoch erhalten werden; hier besteht zwar eine Schwach- und Fehlsichtigkeit; die Sehschärfe und das Gesichtsfeld des rechten Auges sind jedoch ausreichend, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) vor. Der BF ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport des BF in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche psychische, neurologische oder intellektuelle Einschränkungen, eine schwere anhaltende Immunerkrankung, Blindheit oder Taubblindheit festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.08.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.08.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die getroffenen gutachterlichen Ausführungen darin basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF ausführlich erhobenen Untersuchungsbefund unter Einbeziehung der in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel und des Vorbringens des BF. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Die medizinische Sachverständige Dr. XXXX gelangte in ihrem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass beim BF keine hochgradige Sehbehinderung nach den normierten Kriterien im § 4a Abs. 4 BPGG vorliegt, da das einzige Auge eine sichere Sehschärfe von 0,25 in der Ferne sowie von 0,4 in der Nähe erreicht und keine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung besteht. Die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 gelangte in ihrem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass beim BF keine hochgradige Sehbehinderung nach den normierten Kriterien im Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG vorliegt, da das einzige Auge eine sichere Sehschärfe von 0,25 in der Ferne sowie von 0,4 in der Nähe erreicht und keine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung besteht. Ebenso geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass die Sehschärfe und das Gesichtsfeld am rechten Auge ausreichen, um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. XXXX im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt, wonach dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und keine hochgradige Sehbehinderung besteht. Ebenso geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass die Sehschärfe und das Gesichtsfeld am rechten Auge ausreichen, um öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können. Damit wurden die gutachterlichen Feststellungen von Dr. römisch 40 im Vorgutachten, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, bestätigt, wonach dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist und keine hochgradige Sehbehinderung besteht. Durch das Sachverständigengutachten wurde medizinisch objektiviert, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke (bis 400 Meter) zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. Es konnten seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Insgesamt ergibt sich aus der persönlichen medizinischen Begutachtung des BF, dass keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen genannt sind, vorliegen. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 23.08.2024 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 23.08.2024 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dies ist gegenständlich gegeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. , Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ,

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

4 lit b ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz) vorliegen.

Paragraph eins, Absatz 4, Litera b, ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz) vorliegen. § 4a Abs. 4 und 5 BPGG lauten:Paragraph 4 a, Absatz 4 und 5 BPGG lauten: , Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder -einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder -einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus den folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF nach nochmaliger Durchführung eines medizinischen Beweisverfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Insbesondere konnte beim BF keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG festgestellt werden. Das rechte Auge des BF verfügt über eine Sehschärfe für die Ferne von 0,25 und für die Nähe von 0,4. Eine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung besteht nicht. Insbesondere konnte beim BF keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG festgestellt werden. Das rechte Auge des BF verfügt über eine Sehschärfe für die Ferne von 0,25 und für die Nähe von 0,4. Eine funktionell relevante Gesichtsfeldeinschränkung besteht nicht. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden. Der sichere Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen daher die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. , 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2281863.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.