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{'item': 'G307 2276201-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG307 2276201-1 Spruch, G307 2276201-1/19E Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 57Abs.

1 AVG gegenüber dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , verhängte das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegenüber dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft.
  2. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  3. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
  4. Mit Aktenvermerk vom XXXX .2024 hielt das BFA die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil es der Annahme war, dieser Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
  5. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .2024 hielt das BFA die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, weil es der Annahme war, dieser Antrag sei zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden.
  6. Das am 19.04.2023 mit Rumänien eingeleitete Konsultationsverfahren endete am 03.05.2023 mit einer negativen Antwort seitens der dortigen Ausländerbehörde.
  7. Die gegen den am XXXX .2023 in allen Spruchpunkten negativen Asylbescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2023, Zahl XXXX , abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  8. Die gegen den am römisch 40 .2023 in allen Spruchpunkten negativen Asylbescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
  9. Am 02.06.2023 leitete das Bundesamt mit Bangladesch ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ein, welches am XXXX .2024 zum Erfolg führte und das bis zum XXXX .2024 gültig war. Es konnte jedoch in Ermangelung der Greifbarkeit des BF nicht effektuiert werden.
  10. Am 02.06.2023 leitete das Bundesamt mit Bangladesch ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ein, welches am römisch 40 .2024 zum Erfolg führte und das bis zum römisch 40 .2024 gültig war. Es konnte jedoch in Ermangelung der Greifbarkeit des BF nicht effektuiert werden.
  11. Am XXXX .2023 erfolgte seitens der Fremdenbehörde die erste Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung.
  12. Am römisch 40 .2023 erfolgte seitens der Fremdenbehörde die erste Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung.
  13. Am XXXX .2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Mitarbeiter seiner Rechtsvertretung (RV) persönlich und ein Behördenvertreter via Videokonferenz (Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Bengali beigezogen wurde. In deren Rahmen wurde die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie ausgesprochen, dass die Revision gemäß § 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
  14. Am römisch 40 .2023 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Mitarbeiter seiner Rechtsvertretung Regierungsvorlage persönlich und ein Behördenvertreter via Videokonferenz (Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Bengali beigezogen wurde. In deren Rahmen wurde die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft sowie ausgesprochen, dass die Revision gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
  15. Am 11.08.2023 stellte der BF über seine RV einen Antrag auf Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung.
  16. Am 11.08.2023 stellte der BF über seine Regierungsvorlage einen Antrag auf Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung.
  17. Die mit XXXX .2023 datierte schriftliche Ausfertigung wurde der RV des BF am selben Tag zugestellt. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
  18. Die mit römisch 40 .2023 datierte schriftliche Ausfertigung wurde der Regierungsvorlage des BF am selben Tag zugestellt. Dagegen erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
  19. Am XXXX .2023 wurde der BF (wegen der Gewährung von Verfahrenshilfe durch den VwGH) aus der Schubhaft entlassen. Seitdem war er unsteten Aufenthalts.
  20. Am römisch 40 .2023 wurde der BF (wegen der Gewährung von Verfahrenshilfe durch den VwGH) aus der Schubhaft entlassen. Seitdem war er unsteten Aufenthalts.
  21. Der VwGH behob das unter I.
  22. erwähnte Erkenntnis des BVwG mit dessen Judikat vom XXXX .2024, Zahl XXXX , infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  23. Der VwGH behob das unter römisch eins.
  24. erwähnte Erkenntnis des BVwG mit dessen Judikat vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  25. Mit Schreiben vom 22.01.2025 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht mit, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft nicht mehr angemeldet habe und untergetaucht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: 1.
  27. Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  28. Der BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Bangladesch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.
  29. Der BF reiste im XXXX mit bangladeschischem Reisepass und einem von einem Schlepper organisierten, drei Monate gültigen Arbeitsvisum von Bangladesch nach Rumänien, wo er rund acht Monate verblieb und zwei Monate für ein Unternehmen als Lagerarbeiter tätig war. Seinen Reisepass hätten ihm die Schlepper in Rumänien abgenommen. In weiterer Folge beabsichtigte er, nach Italien reisen, um dort zu arbeiten, wurde jedoch nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am XXXX .2023 ohne den Besitz eines nötigen Reisedokuments am Hauptbahnhof XXXX im internationalen Reisezug XXXX in Richtung XXXX angehalten. 1.
  30. Der BF reiste im römisch 40 mit bangladeschischem Reisepass und einem von einem Schlepper organisierten, drei Monate gültigen Arbeitsvisum von Bangladesch nach Rumänien, wo er rund acht Monate verblieb und zwei Monate für ein Unternehmen als Lagerarbeiter tätig war. Seinen Reisepass hätten ihm die Schlepper in Rumänien abgenommen. In weiterer Folge beabsichtigte er, nach Italien reisen, um dort zu arbeiten, wurde jedoch nach irregulärer und schlepperunterstützter Einreise in Österreich am römisch 40 .2023 ohne den Besitz eines nötigen Reisedokuments am Hauptbahnhof römisch 40 im internationalen Reisezug römisch 40 in Richtung römisch 40 angehalten. 1.
  31. Mit Bescheid vom XXXX .2023, Zahl XXXX , verhängte das BFA gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG gegenüber dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft.1.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , verhängte das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gegenüber dem BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft. 1.
  2. Der BF verfügte im Bundesgebiet weder über ausreichende Barmittel, noch eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft. Enge Bindungen zu im Inland wohnhaften Personen bestanden nicht. Er besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus. 1.
  3. Der BF war im Entscheidungszeitpunkt nicht freiwillig bereit, nach Bangladesch zurückzureisen. 1.
  4. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023 in allen Spruchpunkten ebenso wie die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2023, Zahl XXXX (als unbegründet) abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.1.
  5. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 in allen Spruchpunkten ebenso wie die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 (als unbegründet) abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. 1.
  6. Nachdem der BF gegen die schriftliche Ausfertigung des unter I.1.
  7. erwähnten Erkenntnisses Revision an den VwGH erhoben und dieser ihm Verfahrenshilfe eingeräumt hatte, wurde er am XXXX .2023 aus der Schubhaft entlassen.1.
  8. Nachdem der BF gegen die schriftliche Ausfertigung des unter römisch eins.1.
  9. erwähnten Erkenntnisses Revision an den VwGH erhoben und dieser ihm Verfahrenshilfe eingeräumt hatte, wurde er am römisch 40 .2023 aus der Schubhaft entlassen. 1.
  10. Da das mit Rumänien geführte Übernahmeverfahren erfolglos blieb, setzte die Fremdenbehörde am 02.06.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Gang, welches am XXXX .2024 mit der Ausstellung eines HRZ endete. Da der BF weder greifbar noch gemeldet war und ist, konnte er nicht in den Herkunftsstaat rückgeführt werden.1.
  11. Da das mit Rumänien geführte Übernahmeverfahren erfolglos blieb, setzte die Fremdenbehörde am 02.06.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes in Gang, welches am römisch 40 .2024 mit der Ausstellung eines HRZ endete. Da der BF weder greifbar noch gemeldet war und ist, konnte er nicht in den Herkunftsstaat rückgeführt werden. 1.
  12. Der BF besaß und besitzt keinen – wie immer gearteten – Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
  13. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des BF sowie zu seiner Staatsangehörigkeit gründen auf dem in dem zu XXXX geführten Akt erwähnten Fotoauszug seines bangladeschischen Reisepasses. Seine Identität steht daher mit für das Verfahren hinreichender Sicherheit fest.Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum des BF sowie zu seiner Staatsangehörigkeit gründen auf dem in dem zu römisch 40 geführten Akt erwähnten Fotoauszug seines bangladeschischen Reisepasses. Seine Identität steht daher mit für das Verfahren hinreichender Sicherheit fest. Der Reiseweg, die Einreise ohne Reisedokument nach Österreich, der weitere (fremden- und asylrechtliche) Verfahrensablauf sowie der Umstand, dass ein Übernahmeverfahren mit Rumänien sowie ein HRZ-Verfahren mit Bangladesch eingeleitet wurde, erschließen sich aus der Aktenvorlage vom XXXX .2023 dem auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).Der Reiseweg, die Einreise ohne Reisedokument nach Österreich, der weitere (fremden- und asylrechtliche) Verfahrensablauf sowie der Umstand, dass ein Übernahmeverfahren mit Rumänien sowie ein HRZ-Verfahren mit Bangladesch eingeleitet wurde, erschließen sich aus der Aktenvorlage vom römisch 40 .2023 dem auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Feststellungen zu dessen Herkunft, zum Aufenthalt in Rumänien und seinem ursprünglichen Reiseziel Italien sind dem Inhalt des das Asylverfahren abschließenden Erkenntnisses vom XXXX .2023, Zahl XXXX zu entnehmen und mit dem Inhalt der Aktenvorlage in Einklang zu bringen.Die Feststellungen zu dessen Herkunft, zum Aufenthalt in Rumänien und seinem ursprünglichen Reiseziel Italien sind dem Inhalt des das Asylverfahren abschließenden Erkenntnisses vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 zu entnehmen und mit dem Inhalt der Aktenvorlage in Einklang zu bringen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz am XXXX .2023, gab der BF zu Protokoll, er verfüge über keine (ausreichenden) Barmittel, pflege keine Beziehungen zu im Inland wohnhaften Personen und sei nicht bereit, freiwillig nach Bangladesch zurückzukehren. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz am römisch 40 .2023, gab der BF zu Protokoll, er verfüge über keine (ausreichenden) Barmittel, pflege keine Beziehungen zu im Inland wohnhaften Personen und sei nicht bereit, freiwillig nach Bangladesch zurückzukehren. Der BF gab zwar an, „nicht viel“ Deutsch zu kennen. In Ermangelung der Vorlage eines Bescheinigungsmittels über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus konnte dahingehend nichts festgestellt werden. Der Zeitpunkt der Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei/Vollzugsverwaltung und deckt sich mit dem, den BF betreffenden Datenbestand des BF. Aus dem IZR-Auszug des BF folgt, dass das HRZ am XXXX .2024 ausgestellt und bis XXXX .2024 gültig war. Entgegen dem Inhalt des zentralen Fremdenregisters wurde die Ausreiseentscheidung am XXXX .2024 nicht durchgesetzt, sondern tauchte der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX .2023 unter, ist bis dato unbekannten Aufenthalts und entzog sich derart dem behördlichen Verfügungsbereich. Dies teilte ein Organ des BFA, Regionaldirektion XXXX dem hierortigen Gericht fernmündlich und schriftlich am 22.01.2025 mit. Ferner ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG oder anderen gesetzlichen Vorschriften besaß.Aus dem IZR-Auszug des BF folgt, dass das HRZ am römisch 40 .2024 ausgestellt und bis römisch 40 .2024 gültig war. Entgegen dem Inhalt des zentralen Fremdenregisters wurde die Ausreiseentscheidung am römisch 40 .2024 nicht durchgesetzt, sondern tauchte der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 .2023 unter, ist bis dato unbekannten Aufenthalts und entzog sich derart dem behördlichen Verfügungsbereich. Dies teilte ein Organ des BFA, Regionaldirektion römisch 40 dem hierortigen Gericht fernmündlich und schriftlich am 22.01.2025 mit. Ferner ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG oder anderen gesetzlichen Vorschriften besaß.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit: 3.1.
  16. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.
  17. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH vom 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage des Verwaltungsaktes durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
  3. Der BF befand sich im ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt seit dem XXXX .2023 in Schubhaft. 3.1.
  4. Der BF befand sich im ursprünglichen Entscheidungszeitpunkt seit dem römisch 40 .2023 in Schubhaft. 3.1.
  5. Der VwGH hat in seinem – auf dieses Verfahren bezogenem – Judikat vom XXXX .2024, Geschäftszahl XXXX , unter anderem erwogen:3.1.
  6. Der VwGH hat in seinem – auf dieses Verfahren bezogenem – Judikat vom römisch 40 .2024, Geschäftszahl römisch 40 , unter anderem erwogen: „In der mit XXXX erstellten schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte zunächst unter Pkt. I. eine Wiedergabe des Verfahrensganges, wie er im Wesentlichen auch in der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses vom
  7. August 2023 festgehalten worden war, und auch die Feststellungen (Pkt. II.1.) entsprechen im Wesentlichen jenen der Verkündung vom XXXX
  8. „In der mit römisch 40 erstellten schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte zunächst unter Pkt. römisch eins. eine Wiedergabe des Verfahrensganges, wie er im Wesentlichen auch in der Niederschrift über die mündliche Verkündung des Erkenntnisses vom
  9. August 2023 festgehalten worden war, und auch die Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1.) entsprechen im Wesentlichen jenen der Verkündung vom römisch 40
  10. Wie in der Revision zu Recht aufgezeigt wird, beziehen sich allerdings die im Punkt II.
  11. vorgenommene Beweiswürdigung und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung im Punkt II.
  12. überhaupt nicht auf den vorliegenden Fall. Diese Ausführungen in der schriftlichen Ausfertigung betreffen offenkundig einen marokkanischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits im August 2022 abgewiesen wurde, der sich im März 2023 seiner Abschiebung widersetzte, betreffend dessen Schubhaft vor dem BVwG bereits im März 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der im Juni 2023 nach Marokko abgeschoben wurde. Diese Textteile sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Begründungspassagen in dem als „(Zweite) schriftliche Ausfertigung des am 08.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses“ bezeichneten, einen marokkanischen Schubhäftling betreffenden Erkenntnis des BVwG vom
  13. August 2023, XXXX . Diese Begründungselemente sind daher von vornherein völlig ungeeignet, das gegenständliche, am XXXX 2023 verkündete und mit XXXX 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zu tragen, weshalb schon aus diesem Grund ein zur Aufhebung führender wesentlicher Begründungsmangel vorliegt (vgl. in diesem Sinne VwGH 29.6.2023, Ra 2023/21/0056, Rn. 8).“Wie in der Revision zu Recht aufgezeigt wird, beziehen sich allerdings die im Punkt römisch zwei.
  14. vorgenommene Beweiswürdigung und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung im Punkt römisch zwei.
  15. überhaupt nicht auf den vorliegenden Fall. Diese Ausführungen in der schriftlichen Ausfertigung betreffen offenkundig einen marokkanischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits im August 2022 abgewiesen wurde, der sich im März 2023 seiner Abschiebung widersetzte, betreffend dessen Schubhaft vor dem BVwG bereits im März 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der im Juni 2023 nach Marokko abgeschoben wurde. Diese Textteile sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Begründungspassagen in dem als „(Zweite) schriftliche Ausfertigung des am 08.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses“ bezeichneten, einen marokkanischen Schubhäftling betreffenden Erkenntnis des BVwG vom
  16. August 2023, römisch 40 . Diese Begründungselemente sind daher von vornherein völlig ungeeignet, das gegenständliche, am römisch 40 2023 verkündete und mit römisch 40 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis zu tragen, weshalb schon aus diesem Grund ein zur Aufhebung führender wesentlicher Begründungsmangel vorliegt vergleiche in diesem Sinne VwGH 29.6.2023, Ra 2023/21/0056, Rn. 8).“ Es geht somit vorliegend nicht um die Behebung eines inhaltlichen, sondern verfahrensrechtlichen Mangels, wobei zum damaligen Zeitpunkt irrtümlich falsche Textbausteine in die schriftliche Ausfertigung Eingang fanden. 3.1.
  17. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war noch ist er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
  18. Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war noch ist er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war. 3.1.
  19. Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs.

§ 57Abs.

1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung verhängt, weil er ohne gültiges Reisedokument mit dem Reiseziel XXXX im Bundesgebiet angetroffen wurde und sich schon zuvor in Rumänien aufgehalten hatte. Ferner verschleierte der BF sein wahres Alter und stellte – offenbar in Verzögerungsabsicht – bereits in Schubhaft befindlich, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er war weder bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, noch verfügte er über ausreichende Barmittel, eine sichere Unterkunft oder pflegte Beziehungen zu im Inland wohnhaften Personen. „Erschwerend“ kam hinzu, dass er nach Entlassung aus der Schubhaft untertauchte und unsteten Aufenthalts war (und ist).3.1.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung verhängt, weil er ohne gültiges Reisedokument mit dem Reiseziel römisch 40 im Bundesgebiet angetroffen wurde und sich schon zuvor in Rumänien aufgehalten hatte. Ferner verschleierte der BF sein wahres Alter und stellte – offenbar in Verzögerungsabsicht – bereits in Schubhaft befindlich, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Er war weder bereit, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, noch verfügte er über ausreichende Barmittel, eine sichere Unterkunft oder pflegte Beziehungen zu im Inland wohnhaften Personen. „Erschwerend“ kam hinzu, dass er nach Entlassung aus der Schubhaft untertauchte und unsteten Aufenthalts war (und ist). 3.1.
  2. Angesichts dessen konnte von Seiten des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der (ersten) Aktenvorlage vom (weiteren) Vorliegen einer Fluchtgefahr wie eines Sicherungsbedarfs ausgegangen werden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die zweite, am XXXX .2023 vor dem BVwG vorgenommene Schubhaftprüfung mit dessen Erkenntnis, Zahl XXXX , zum Schluss kam, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft aus damaliger Sicht für verhältnismäßig angesehen wurde. 3.1.
  3. Angesichts dessen konnte von Seiten des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der (ersten) Aktenvorlage vom (weiteren) Vorliegen einer Fluchtgefahr wie eines Sicherungsbedarfs ausgegangen werden. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die zweite, am römisch 40 .2023 vor dem BVwG vorgenommene Schubhaftprüfung mit dessen Erkenntnis, Zahl römisch 40 , zum Schluss kam, dass die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft aus damaliger Sicht für verhältnismäßig angesehen wurde. Dabei war gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, erwies sich als nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er stellte, bereits in Schubhaft befindlich und in augenscheinlicher Verzögerungsabsicht einen – letztlich erfolglosen – Asylantrag, obwohl ihm diese Möglichkeit bereits in Rumänien offen gestanden wäre. Ferner war und ist er – wie bereits erwähnt – unsteten Aufenthalts. Die erhebliche Fluchtgefahr äußerst sich insbesondere in der hohen Mobilität des BF (Rumänien, Österreich, Absicht, nach XXXX reisen zu wollen, aktuell unbekannter Aufenthaltsort). Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt.Dabei war gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF achtete die österreichische Rechtsordnung nicht, erwies sich als nicht kooperativ, vertrauensunwürdig und nicht rückkehrwillig. Er stellte, bereits in Schubhaft befindlich und in augenscheinlicher Verzögerungsabsicht einen – letztlich erfolglosen – Asylantrag, obwohl ihm diese Möglichkeit bereits in Rumänien offen gestanden wäre. Ferner war und ist er – wie bereits erwähnt – unsteten Aufenthalts. Die erhebliche Fluchtgefahr äußerst sich insbesondere in der hohen Mobilität des BF (Rumänien, Österreich, Absicht, nach römisch 40 reisen zu wollen, aktuell unbekannter Aufenthaltsort). Vor diesem Hintergrund ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert und verfügte über keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig konnte er auf einen eigenen gesicherten Wohnsitz zurückgreifen. Es ist somit von keiner sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, weshalb von einer Konstellation iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG gesprochen werden kann.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist in Österreich nicht beruflich verankert und verfügte über keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig konnte er auf einen eigenen gesicherten Wohnsitz zurückgreifen. Es ist somit von keiner sozialen Verankerung in Österreich auszugehen, weshalb von einer Konstellation iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gesprochen werden kann. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In dem damals schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichten grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Der BF hatte durch sein Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er unwillig war, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu verlassen und nach Bangladesch zurückzukehren. Vielmehr reiste er nach seinem Aufenthalt in Rumänien nicht in den Herkunftsstaat zurück, durchlief erfolglos – und in Schubhaft befindlich – ein Asylverfahren und tauchte nach Entlassung aus der Schubhaft unter. Es sind im Verfahren keine Anknüpfungspunkte hervorgekommen, wonach sich der BF zum damaligen Zeitpunkt für fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Verfügung gehalten hätte. Vielmehr war aufgrund des bis dorthin vom BF gezeigten Verhaltens anzunehmen, dass er im Falle der Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen bzw. in einen Mitgliedsstaat weiterreisen wird, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, was in Bezug auf den ersten Satzteil dann tatsächlich auch der Fall war. Es lag daher im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung ( XXXX .2023) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung ( römisch 40 .2023) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor und war auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
  4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF bestand ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Er wurde zwar in Österreich nicht straffällig, brachte aber durch die unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet und Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages deutlich zum Ausdruck, dass er die bestehende Rechtsordnung missbilligt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigte sich schließlich durch sein tatsächliches Untertauchen. Daraus ließ sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des BF, klar erkennen. Betrachtet man das Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit, zeigt sich, dass aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung in Österreich der Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung des BF ein höherer Stellenwert zuzuschreiben war als einer (damaligen) Entlassung aus der Haft. Der BF konnte somit keine Familienangehörigen, keine Erwerbstätigkeit und keine sozialen Kontakte im Inland vorweisen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF wogen daher weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre, zumal er während seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle unterlag. Der BF wurde seit XXXX .2023 in Schubhaft angehalten. Dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am XXXX .2023 noch nicht abgeschoben werden konnte, lag ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Das BFA leitete zeitgerecht das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ in die Wege, welches letztlich auch zum Erfolg führte. Der BF wurde seit römisch 40 .2023 in Schubhaft angehalten. Dass er im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am römisch 40 .2023 noch nicht abgeschoben werden konnte, lag ausschließlich in dessen Verantwortungsbereich. Das BFA leitete zeitgerecht das Verfahren zur Ausstellung eines HRZ in die Wege, welches letztlich auch zum Erfolg führte. Das BVwG konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass die seit XXXX .2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Das BVwG konnte somit zu Recht davon ausgehen, dass die seit römisch 40 .2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  5. Zudem war zu prüfen, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere, weil er sich in der Vergangenheit nach einem Aufenthalt in Rumänien nicht in seine Heimat begab, nach XXXX weiterreisen wollte sowie während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, war die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend einzustufen und zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es bestand daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und hätten daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können. Die Anhaltung des BF war daher – ex ante betrachtet – notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es war daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten hätte werden können, sich der Behörde zur Verfügung zu halten.3.1.
  6. Zudem war zu prüfen, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung kam schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des BF und seiner damit mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere, weil er sich in der Vergangenheit nach einem Aufenthalt in Rumänien nicht in seine Heimat begab, nach römisch 40 weiterreisen wollte sowie während der Anhaltung in Schubhaft einen unbegründeten Asylantrag zur Verhinderung der Abschiebung stellte, war die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend einzustufen und zeigte der BF damit auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es bestand daher die besonders erhöhte Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des BF und hätten daher auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen können. Die Anhaltung des BF war daher – ex ante betrachtet – notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Es war daher nicht zu erwarten, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten hätte werden können, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. 3.1.
  7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  8. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.3.1.
  9. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war und, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Zu Spruchteil B): Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2276201.1.00

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