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{'item': 'G307 2304129-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG307 2304129-1 Spruch, G307 2304131-1/3E G307 2304129-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl

G.2. Die BF stellten am 23.05.2024 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G.

  1. Am 10.09.2024 wurde BF1 durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
  2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 11.11.2024 und 12.11.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der rechtlichen Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 11.11.2024 und 12.11.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit Schriftsatz vom 09.12.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die bekämpften Bescheide zu beheben bzw. die beantragen Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 09.12.2024 vorgelegt, wo sie am 11.12.2024 einlangten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Personen der einzelnen BF: 1.1.
  6. Die BF1 ist die Mutter des mj. BF
  7. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind serbischer Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht BF1 Romanes und kaum Deutsch. 1.1.
  8. BF1 wurde in Serbien geboren und besuchte dort acht Jahre die Grundschule. Sie hat weder eine Ausbildung abgeschlossen noch war sie jemals erwerbstätig. Am XXXX ehelichte BF1 in Serbien den Vater des BF2 und zugleich serbischen Staatsbürger, den am XXXX geborenen XXXX .Am römisch 40 ehelichte BF1 in Serbien den Vater des BF2 und zugleich serbischen Staatsbürger, den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Am XXXX wurde der erste Sohn des Paares, XXXX , StA. Serbien, in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde der erste Sohn des Paares, römisch 40 , StA. Serbien, in Österreich geboren. 1.1.
  9. Der mj. BF2 wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. 1.1.
  10. Der Lebensmittelpunkt der BF1 lag bis zu ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet im November 2023 in Serbien. 1.
  11. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: 1.2.
  12. Dem Reisepass der BF1, gültig von 18.11.2023 bis 18.11.2033, ist ein ungarischer Einreisestempel in den Schengenraum datiert mit 21.11.2023 zu entnehmen. Die letztmalige Einreise der BF1 in das Bundesgebiet erfolgte sohin im November 2023; seither hält sie sich ohne Unterbrechung in Österreich auf. Der mj. BF2 hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Die BF haben ihre visumsfreie Aufenthaltsdauer von 90 in 180 Tagen massiv überschritten. 1.2.
  13. BF1 weist seit dem 30.03.2023, BF2 seit dem 14.06.2023 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. , 1.2.
  14. Am XXXX ehelichte BF1 in Serbien den Vater des BF2 und zugleich serbischen Staatsbürger, den am XXXX geborenen XXXX .1.2.
  15. Am römisch 40 ehelichte BF1 in Serbien den Vater des BF2 und zugleich serbischen Staatsbürger, den am römisch 40 geborenen römisch 40 . Der Ehemann von BF1 bzw. Vater des BF2 weist von Jänner 2002 bis April 2009 und seit Jänner 2012 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes bzw. Vaters der BF (ab dem Jahr 2014) ist ersichtlich, dass dieser den weitaus überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sicherte. Er ging in den letzten 10 Jahren lediglich kurzzeitig Erwerbstätigkeiten im Gesamtausmaß von 596 Tagen (Anm.: das entspricht etwa 19,5 Monate bzw. 1 Jahr und 7,5 Monate) nach. Zuletzt war er im Juli 2024 erwerbstätig. Derzeit bezieht er wiederrum Arbeitslosenunterstützung. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Ehemannes bzw. Vaters der BF (ab dem Jahr 2014) ist ersichtlich, dass dieser den weitaus überwiegenden Teil seines Lebensunterhalts durch den Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sicherte. Er ging in den letzten 10 Jahren lediglich kurzzeitig Erwerbstätigkeiten im Gesamtausmaß von 596 Tagen Anmerkung, das entspricht etwa 19,5 Monate bzw. 1 Jahr und 7,5 Monate) nach. Zuletzt war er im Juli 2024 erwerbstätig. Derzeit bezieht er wiederrum Arbeitslosenunterstützung. Der ersten Seite des serbischen Reisepasses des Ehemannes bzw. Vaters der BF, gültig von 21.10.2016 bis 21.10.2026, sind folgende Stempelvermerke zu entnehmen:  11.05.2018 Ausreise Ungarn  28.10.2016 Хоргош/Horgoš (Grenzübergang Serbien-Ungarn)  28.10.2016 Einreise Ungarn  16.07.2017 Ausreise Ungarn  16.09.2017 Хоргош/Horgoš (Grenzübergang Serbien-Ungarn)  17.06.2018 Хоргош/Horgoš (Grenzübergang Serbien-Ungarn)  16.10.2018 Хоргош/Horgoš (Grenzübergang Serbien-Ungarn) 1.2.
  16. BF1 lernte ihren Ehemann bereits im Jahr 2016 im Herkunftsstaat kennen. Am XXXX wurde der erste Sohn des Paares, XXXX , StA. Serbien, in Österreich geboren. Dieser ist seit dem 09.01.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und wuchs beim Vater in Österreich auf. Er ist seit März 2018 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und besucht derzeit die Volksschule im Bundesgebiet.Am römisch 40 wurde der erste Sohn des Paares, römisch 40 , StA. Serbien, in Österreich geboren. Dieser ist seit dem 09.01.2017 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und wuchs beim Vater in Österreich auf. Er ist seit März 2018 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und besucht derzeit die Volksschule im Bundesgebiet. Am XXXX ehelichte BF1 in Serbien den Vater ihrer Kinder.Am römisch 40 ehelichte BF1 in Serbien den Vater ihrer Kinder. Am XXXX wurde BF2 im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurde BF2 im Bundesgebiet geboren. Ab dem Jahr 2016 bis zur letztmaligen Einreise der BF1 nach Österreich im November 2023 gestaltete sich das Familienleben derart, dass sich die BF, ihr Ehemann und der älteste Sohn gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. BF1 lebte in dem im Eigentum ihrer Großmutter stehenden Haus. 1.2.
  17. Die BF stellten bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Es sind – abgesehen von den verfahrensgegenständlichen Anträgen im Mai 2024 – keine Bemühungen der BF zur Legalisierung ihres Aufenthaltes erkennbar. 1.2.
  18. Spätestens nach der Eheschließung im XXXX bzw. der Geburt des zweiten Kindes (BF2) im XXXX beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2023 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer und hält sich BF1 nunmehr seit November 2023 und BF2 seit XXXX beinahe durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.1.2.
  19. Spätestens nach der Eheschließung im römisch 40 bzw. der Geburt des zweiten Kindes (BF2) im römisch 40 beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2023 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer und hält sich BF1 nunmehr seit November 2023 und BF2 seit römisch 40 beinahe durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.2.
  20. Die BF leben mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrem ersten Kind bzw. Bruder im gemeinsamen Haushalt. 1.2.
  21. Die BF verfügen über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Familie lebt vom Arbeitslosengeldbezug des Ehemannes bzw. Vaters sowie der finanziellen Unterstützung der Eltern des Ehemannes bzw. Vaters, welcher ebenfalls Leistungen des Arbeitsmarktservice beziehen und sind sohin nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2.
  22. Der auf den Namen der BF1 lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte kein Ergebnis zu Tage. 1.2.
  23. Am 23.05.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 07.11.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.1.2.10. Am 23.05.2024 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 07.11.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. , Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen und kamen ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato beharrlich nicht nach. 1.2.

  1. BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  2. BF1 besuchte bisher keinen Deutschkurs. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist krankenversichert und verfügt über keine Einstellungszusage. Der mj. BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist XXXX Jahre alt.Der mj. BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist römisch 40 Jahre alt. In Österreich leben abgesehen vom Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder der BF, Angehörige des Ehemannes bzw. Vaters (insbesondere dessen Eltern) sowie eine Schwester der BF1 mit deren Familie. Zwischen den BF und allfälligen Bekannten/Freunden besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  3. Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
  4. Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und gerieten nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation gerieten oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. 1.3.
  5. BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über Schulbildung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass BF1 nicht in der Lage wäre, den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Auch BF2 ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Betreffend das Vorbringen der BF1, wonach BF2 nach der Geburt viele Probleme gehabt und sich oft im Krankenhaus aufgehalten habe, ist auszuführen, dass keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschlössen, bestehen nicht. 1.3.
  6. Die Eltern und zwei Brüder der BF1 sind in der Slowakei aufhältig. Die in Serbien lebende Großmutter der BF1 ist bereits verstorben. Es ist davon auszugehen, dass sich weiter entfernte Verwandte sowie Freunde der BF im Herkunftsstaat aufhalten. Die Eltern und die Großmutter der BF1 sowie die Großmutter des Ehemannes bzw. Vaters der BF besitzen Häuser in Serbien, welche leer stehen. Der BF1 war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, im Haus ihrer Großmutter in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative oder Sozialhilfe erhalten. 1.3.
  7. Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder der BF mit den BF nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So lebten die BF1, der Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder der BF von 2016 bis Ende 2023 abwechselnd in Serbien und Österreich. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es den BF bzw. auch ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrem ältesten Sohn bzw. Bruder unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF1 angegeben letzten Anschrift in Serbien sowie der Adresse des Hauses ihrer Großmutter, in welchem die BF1 zuletzt lebte und bei einer Rückkehr wieder leben kann und der Wohnadresse des Ehemannes bzw. Vaters im Bundesgebiet beträgt etwa 550 km auf dem Landweg (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit jahrelang von der BF sowie auch dem Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder – wie oben zu den Grenzübertritten festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.1.3.
  8. Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder der BF mit den BF nicht zumindest vorübergehend in Serbien leben könnten. So lebten die BF1, der Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder der BF von 2016 bis Ende 2023 abwechselnd in Serbien und Österreich. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es den BF bzw. auch ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrem ältesten Sohn bzw. Bruder unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF1 angegeben letzten Anschrift in Serbien sowie der Adresse des Hauses ihrer Großmutter, in welchem die BF1 zuletzt lebte und bei einer Rückkehr wieder leben kann und der Wohnadresse des Ehemannes bzw. Vaters im Bundesgebiet beträgt etwa 550 km auf dem Landweg vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit jahrelang von der BF sowie auch dem Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder – wie oben zu den Grenzübertritten festgestellt – regelmäßig zurückgelegt. 1.3.
  9. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.
  10. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
  13. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  14. Zu den Feststellungen zu den Personen der einzelnen BF: Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnissen und den Lebensumständen der BF in Serbien ergeben sich aus den Feststellungen in den Bescheiden, welchen nicht substantiiert entgegengetreten wurde sowie den Angaben der BF1 in ihrer Einvernahme durch das BFA (AS 92, 96 des Aktes der BF1), den vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere den in den Akten einliegenden Kopien der Geburtsurkunden (AS 51, 111ff, 115 des Aktes der BF1) und der serbischen Reisepässe (AS 53ff, 99, 105ff des Aktes der BF1), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  15. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: Die Feststellungen zu den Aufenthalten der BF im Bundesgebiet, der letztmaligen Einreise sowie der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer ergeben sich insbesondere aus dem letztmaligen im Reisepass der BF1 ersichtlichen Einreisestempel in den Schengenraum und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer wurde auch nicht bestritten (vgl. Angaben zum durchgängigen Aufenthalt in den Antragsformularen). Auch in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF den visumsfreien Aufenthaltszeitraum überschritten hätten (AS 33ff des Aktes der BF1).Die Feststellungen zu den Aufenthalten der BF im Bundesgebiet, der letztmaligen Einreise sowie der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer ergeben sich insbesondere aus dem letztmaligen im Reisepass der BF1 ersichtlichen Einreisestempel in den Schengenraum und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer wurde auch nicht bestritten vergleiche Angaben zum durchgängigen Aufenthalt in den Antragsformularen). Auch in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die BF den visumsfreien Aufenthaltszeitraum überschritten hätten (AS 33ff des Aktes der BF1). , 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Ehemann bzw. Vater der BF erschließen sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 27, 117 des Aktes der BF1), der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister betreffend den Ehemann bzw. Vater. Die Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des Ehemannes der BF1 bzw. Vaters des BF2 im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des Ehemannes bzw. Vaters lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Weiters liegt im Akt die Kopie des Aufenthaltstitels und des serbischen Reispasses des Ehemannes bzw. Vaters ein (AS 11, 13 des Aktes der BF1). Die Feststellung, wonach einander BF1 und ihr Ehemann bereits im Jahr 2016 in Serbien kennen gelernt haben und sich das Familienleben bis zur letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet Ende 2023 derart gestaltete, dass BF1, ihr Ehemann und ihr ältester Sohn abwechselnd im Herkunftsstaat und Österreich einander Besuche abstatteten, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 vor dem BFA und den auf der ersten Seite des Reisepasses des Ehemannes bzw. Vaters der BF ersichtlichen Stempelvermerke. So führte BF1 aus, dass sie ihren Ehemann vor acht Jahren – im Jahr 2016 – kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie das erste Mal nach Österreich gekommen. Sie habe sich immer drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und sei dann zurückgekehrt. Das letzte Mal sei sie im November 2023 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem durchgehend hier auf (AS 89 des Aktes der BF1). Sie habe ihren Ehemann im Jahr 2016 in Serbien, in der Stadt XXXX , kennen gelernt. Sie hätten sich auf der Straße getroffen (AS 90 des Aktes der BF1).Die Feststellung, wonach einander BF1 und ihr Ehemann bereits im Jahr 2016 in Serbien kennen gelernt haben und sich das Familienleben bis zur letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet Ende 2023 derart gestaltete, dass BF1, ihr Ehemann und ihr ältester Sohn abwechselnd im Herkunftsstaat und Österreich einander Besuche abstatteten, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 vor dem BFA und den auf der ersten Seite des Reisepasses des Ehemannes bzw. Vaters der BF ersichtlichen Stempelvermerke. So führte BF1 aus, dass sie ihren Ehemann vor acht Jahren – im Jahr 2016 – kennen gelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie das erste Mal nach Österreich gekommen. Sie habe sich immer drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten und sei dann zurückgekehrt. Das letzte Mal sei sie im November 2023 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seitdem durchgehend hier auf (AS 89 des Aktes der BF1). Sie habe ihren Ehemann im Jahr 2016 in Serbien, in der Stadt römisch 40 , kennen gelernt. Sie hätten sich auf der Straße getroffen (AS 90 des Aktes der BF1). Die Feststellungen zum ältesten Sohn der BF1 und ihres Ehemannes ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der BF1 (AS 90 des Aktes der BF1), der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des Sohnes, ausgestellt am 26.04.2023 in Serbien (AS 37 des Aktes der BF1), dessen Geburtsurkunde (AS 39 des Aktes der BF1), der Kopie der Aufenthaltskarte (AS 41 des Aktes der BF1), der Einsichtnahme in das IZR und ZMR sowie der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung (AS 43 des Aktes der BF1). BF1 gab an, ihr Ehemann habe sich um den älteren Sohn gekümmert. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Sie teilten sich das Sorgerecht für beide Kinder (AS 90 des Aktes der BF1). 2.2.
  17. Die Feststellungen hinsichtlich einer fehlenden Antragstellung nach dem NAG ergeben sich aus dem Vorbringen der BF1 und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.2.
  18. Die Feststellung zur finanziellen Situation bzw. zum Umstand, dass die Familie der BF ihren Lebensunterhalt durch den Arbeitslosengeldbezug des Ehemannes bzw. Vaters sowie die finanzielle Unterstützung durch die Eltern des Ehemannes bzw. Vaters bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, erschließt sich aus den Angaben der BF1 (AS 92, 96 des Aktes der BF1). 2.2.
  19. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.
  20. Die BF führte explizit aus, bisher keinen Deutschkurs besucht zu haben, nie erwerbstätig gewesen zu sein sowie weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation zu sein (AS 93, 94, 95 des Aktes der BF1). Es wurde keine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. BF1 gab an, sie könne im Bundesgebiet nicht arbeiten, weil sie keinen Aufenthaltstitel habe und auch wegen der Kinder nicht arbeiten könne. Bis zum
  21. Lebensjahr des BF2 könne sie Teilzeit arbeiten und später dann Vollzeit (AS 93 des Aktes der BF1). Der Aufenthalt von Angehörigen und Freunden der BF im Bundesgebiet gründet auf den Angaben der BF1 (AS 91, 95 des Aktes der BF1). Befragt zu ihrem Tagesablauf im Bundesgebiet führte die BF1 aus, sie stehe rechtzeitig auf, weil der ältere Sohn in die Schule gehe. Dann bleibe sie mit dem jüngeren Sohn (BF2) zu Hause, mache den Haushalt und unterstütze den älteren Sohn bei den Hausaufgaben. Ihr Ehemann helfe ihr. Er sei auch den ganzen Tag zu Hause (AS 95 des Aktes der BF1). 2.2.
  22. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich daraus, dass sie in Serbien eine Schulausbildung absolvierte und wiederholt ausführte, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1 sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, den Unterhalt der Familie durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. Dem Ehemann bzw. Vater der BF sowie weiteren Angehörigen steht es weiterhin frei, die BF (finanziell) zu unterstützen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF sind den Angaben der BF1 vor dem BFA, wonach sie gesund seien, keine Medikamente einnehme und weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie seien (AS 89 des Aktes der BF1), geschuldet. Betreffend das unsubstantiierte Vorbringen, der BF2 habe nach der Geburt Probleme gehabt und sei im Krankenhaus gewesen (AS 92 des Aktes der BF1), wurden keine Nachweise erbracht. 2.2.
  23. Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in der Slowakei sind den Angaben der BF1 (AS 91 des Aktes der BF1) zu entnehmen. Dass die BF weiters über weiter entfernte Verwandte sowie Freunde in Serbien verfügen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF1 dort den Großteil ihres Lebens verbracht hat. 2.2.
  24. Die BF schilderten keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. 2.2.
  25. Dass die BF, allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ältestem Sohn bzw. Bruder in Serbien nicht vorrübergehend leben könnten, erwies sich auch aufgrund der Befragung durch ein Organ des BFA als nicht glaubhaft. So bejahte die BF1 die Frage, ob sie in Serbien leben und arbeiten könnte. Sie wolle aber wegen der Kinder nicht zurückgehen (AS 96 des Aktes der BF1). Auch gab sie explizit an, sie wäre bei negativem Verfahrensausgang bereit, freiwillig auszureisen (AS 96 des Aktes der BF1). Es wäre möglich, dass die Kinder in Serbien den Kindergarten und die Schule besuchten; sie wollten das aber nicht (AS 91 des Aktes der BF1). Sie habe in Serbien bei ihrer Großmutter gelebt. Diese sei nunmehr verstoben. Die Großmutter und die Eltern der BF1 sowie die Großmutter des Ehemannes bzw. Vaters der BF besäßen jeweils Häuser in Serbien, welche derzeit leer stünden. Es wäre für die BF möglich, in einem der Häuser zu leben. Die BF1 wisse aber nicht, wo der Schlüssel sei (AS 91 des Aktes der BF1). Sie könne mit ihren Angehörigen in Serbien leben; aber es wäre schwer (AS 92 des Aktes der BF1). Insgesamt vermochten die BF damit den in den Bescheiden herangezogenen Länderberichten nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade ihre Familie nicht in Serbien leben könnte. Weiters führte die BF1 – befragt zu ihrer Integration – an, dass sie sich integriert fühle, dies aber nicht beschreiben könne (AS 95 des Aktes der BF1). Sie wolle in Zukunft arbeiten, die Kinder in die Schule schicken und verreisen (AS 96 des Aktes der BF1). Sie könnte beispielweise im Verkauf arbeiten. Sie habe jedoch keine Erfahrung, weil sie bisher nicht gearbeitet habe. Bis zum
  26. Lebensjahr des BF2 könne sie Teilzeit arbeiten und später dann Vollzeit (AS 93 des Aktes der BF1). 2.2.
  27. Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass die BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglich Ausführungen der BF
  28. Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und, dass ihnen mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt werden würde (AS 34, 198 des Aktes der BF1). Ob die BF1 in Ansehung dieses Umstandes mit ihrem Ehemann bewusst Kinder gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aus den Angaben der BF1 aber ableitbar, dass sie die Fremdengesetze zusammen mit ihrem Ehemann bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben die BF1, wonach sie ausführte, der Zweck der Einreise nach Österreich sei der Aufenthalt ihres Ehemannes und ihre Kinder in Österreich gewesen (AS 89 des Aktes der BF1). Auf die Frage, ob es den BF nicht weiterhin – wie seit 2016 – möglich wäre, zwischen Österreich und Serbien zu pendeln, führte BF1 aus, dass diese Möglichkeit jetzt nicht bestehe, weil beide Söhne hier seien. Wegen der Kinder hätten sie die Entscheidung getroffen, den gegenständlichen Antrag einzubringen. Diese könnten mit ihr mitreisen, sähen dann aber ihren Vater nicht. Ihr Ziel sei es, dass die Familie zusammen sei (AS 90f des Aktes der BF1). Später gab sie an, es sei möglich, weiterhin zwischen Serbien und Österreich zu pendeln, aber sie das nicht möchte (AS 96 des Aktes der BF1). Sie hätten die gegenständlichen Anträge wegen der Familie und, um gemeinsam mit dieser leben zu können, gestellt (AS 92 des Aktes der BF1). Sie habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den BF2 gestellt, weil er nach der Geburt viele Probleme gehabt und sich oft im Krankenhaus aufgehalten habe, deshalb seine sie nicht früher zur NAG Behörde gegangen. Nunmehr hätten sie sich entschlossen, hier (Anm.: gemeint beim BFA) den Antrag einzubringen (AS 92 des Aktes der BF1). Am Anfang der Ehe hätten sich das Paar nicht so gut verstanden und sei sich die BF1 nicht sicher gewesen, ob sie in Österreich bleiben möchte. Seitdem sie Kinder hätten, verstünde sich das Paar viel besser und wolle die BF1 in Österreich bleiben. Sie hätten keinen Antrag nach dem NAG gestellt, weil sie sich gedacht hätten, dass es dort zu Schwierigkeiten kommen könnte. Ihre Rechtsvertretung habe ihnen geraten, den Antrag hier (Anm.: beim BFA) einzubringen (AS 93 des Aktes der BF1). Sie sei darüber belehrt worden, das die gegenständliche Antragstellung kein Aufenthalts- und Bleiberecht bewirke (AS 93 des Aktes der BF1).2.2.
  29. Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass die BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglich Ausführungen der BF
  30. Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und, dass ihnen mangels entsprechender finanzieller Voraussetzungen seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt werden würde (AS 34, 198 des Aktes der BF1). Ob die BF1 in Ansehung dieses Umstandes mit ihrem Ehemann bewusst Kinder gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aus den Angaben der BF1 aber ableitbar, dass sie die Fremdengesetze zusammen mit ihrem Ehemann bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den Angaben die BF1, wonach sie ausführte, der Zweck der Einreise nach Österreich sei der Aufenthalt ihres Ehemannes und ihre Kinder in Österreich gewesen (AS 89 des Aktes der BF1). Auf die Frage, ob es den BF nicht weiterhin – wie seit 2016 – möglich wäre, zwischen Österreich und Serbien zu pendeln, führte BF1 aus, dass diese Möglichkeit jetzt nicht bestehe, weil beide Söhne hier seien. Wegen der Kinder hätten sie die Entscheidung getroffen, den gegenständlichen Antrag einzubringen. Diese könnten mit ihr mitreisen, sähen dann aber ihren Vater nicht. Ihr Ziel sei es, dass die Familie zusammen sei (AS 90f des Aktes der BF1). Später gab sie an, es sei möglich, weiterhin zwischen Serbien und Österreich zu pendeln, aber sie das nicht möchte (AS 96 des Aktes der BF1). Sie hätten die gegenständlichen Anträge wegen der Familie und, um gemeinsam mit dieser leben zu können, gestellt (AS 92 des Aktes der BF1). Sie habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG für den BF2 gestellt, weil er nach der Geburt viele Probleme gehabt und sich oft im Krankenhaus aufgehalten habe, deshalb seine sie nicht früher zur NAG Behörde gegangen. Nunmehr hätten sie sich entschlossen, hier Anmerkung, gemeint beim BFA) den Antrag einzubringen (AS 92 des Aktes der BF1). Am Anfang der Ehe hätten sich das Paar nicht so gut verstanden und sei sich die BF1 nicht sicher gewesen, ob sie in Österreich bleiben möchte. Seitdem sie Kinder hätten, verstünde sich das Paar viel besser und wolle die BF1 in Österreich bleiben. Sie hätten keinen Antrag nach dem NAG gestellt, weil sie sich gedacht hätten, dass es dort zu Schwierigkeiten kommen könnte. Ihre Rechtsvertretung habe ihnen geraten, den Antrag hier Anmerkung, beim BFA) einzubringen (AS 93 des Aktes der BF1). Sie sei darüber belehrt worden, das die gegenständliche Antragstellung kein Aufenthalts- und Bleiberecht bewirke (AS 93 des Aktes der BF1). Es wurde von den BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähige Argumente geltend gemacht, weshalb es ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater und ältesten Sohn bzw. Bruder unzumutbar sein sollte, in Serbien ihr Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Auch schon zuvor pendelten die BF1, ihr Ehemann und der älteste Sohn über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren zwischen Österreich und Serbien hin und her. Da gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht es ihnen frei, den Ehemann bzw. Vater und ältesten Sohn bzw. Bruder für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich zu besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch haben die BF ihren nunmehr seit über einem Jahr durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, die ihnen im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. 2.2.13 Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.13 Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
  32. Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtene Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK:3.1.

Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtene Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK: 3.1.1.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
  3. […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. , Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
  2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). , Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.
  3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
  4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts BF1 pendelt seit dem Jahr 2016 zwischen Serbien und Österreich. Seit November 2023 ist sie durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft. Der mj. BF2 wurde im Jahr XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither hier auf. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Großteil des Aufenthaltes des mj. BF2 im Bundesgebiet bzw. Schengenraum im Jahr 2023 – zumindest ab XXXX – sowie der beinahe gesamte Aufenthalt im Jahr 2024 beider BF aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes unrechtmäßig war bzw. ist. Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF haben bisher nicht versucht, ihren Aufenthalt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu legalisieren. Erst im Mai 2024 stellten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.BF1 pendelt seit dem Jahr 2016 zwischen Serbien und Österreich.

Seit November 2023 ist sie durchgehend im Bundesgebiet wohnhaft. Der mj. BF2 wurde im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hält sich seither hier auf. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ein Großteil des Aufenthaltes des mj. BF2 im Bundesgebiet bzw. Schengenraum im Jahr 2023 – zumindest ab römisch 40 – sowie der beinahe gesamte Aufenthalt im Jahr 2024 beider BF aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes unrechtmäßig war bzw. ist. Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF haben bisher nicht versucht, ihren Aufenthalt durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu legalisieren. Erst im Mai 2024 stellten die BF die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen während einer Zeitspanne von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet hätten aufhalten dürfen. Die BF haben ihre visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten und erweist sich der durchgehende Aufenthalt des BF2 seit über einem Jahr sowie der Aufenthalt der BF1 seit beinahe einem Jahr als unrechtmäßig. Sie kommen seither ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG im Mai 2024 und sohin nach monatelangem Aufenthalt im Bundesgebiet – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes ersichtlich. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen während einer Zeitspanne von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet hätten aufhalten dürfen. Die BF haben ihre visumsfreie Aufenthaltsdauer überschritten und erweist sich der durchgehende Aufenthalt des BF2 seit über einem Jahr sowie der Aufenthalt der BF1 seit beinahe einem Jahr als unrechtmäßig. Sie kommen seither ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG im Mai 2024 und sohin nach monatelangem Aufenthalt im Bundesgebiet – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes ersichtlich. , Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG). Dies war der BF1 ihren Angaben zu Folge auch bewusst.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Dies war der BF1 ihren Angaben zu Folge auch bewusst. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Am XXXX ehelichte die BF1 in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen. Der Ehemann bzw. Vater der BF weist von Jänner 2022 bis April 2009 und seit Jänner 2012 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. BF1 und ihr Ehemann lernten einander im Jahr XXXX in Serbien kennen. Im selben Jahr wurde der älteste Sohn des Paares im Bundesgebiet geboren. Dieser hält sich seit seiner Geburt bei seinem Vater in Österreich auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. BF1, ihr Ehemann und der älteste Sohn führten ab dem Jahr 2016 bis zur letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet im November 2023 über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren eine „Fernbeziehung“ bzw. gestaltete sich das Familienleben derart, dass sich die BF, ihr Ehemann und ihr ältester Sohn gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Im XXXX wurde BF2 im Bundesgebiet geboren. Spätestens nach der letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet beschloss das Ehepaar, nunmehr in Österreich zu leben. BF2 lebt seit seiner Geburt und BF1 während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. seit ihrer letztmaligen Einreise im November 2023 im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder.Am römisch 40 ehelichte die BF1 in Serbien einen serbischen Staatsangehörigen. Der Ehemann bzw. Vater der BF weist von Jänner 2022 bis April 2009 und seit Jänner 2012 – abgesehen von einer kurzzeitigen Unterbrechung – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Er ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. BF1 und ihr Ehemann lernten einander im Jahr römisch 40 in Serbien kennen. Im selben Jahr wurde der älteste Sohn des Paares im Bundesgebiet geboren. Dieser hält sich seit seiner Geburt bei seinem Vater in Österreich auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. BF1, ihr Ehemann und der älteste Sohn führten ab dem Jahr 2016 bis zur letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet im November 2023 über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren eine „Fernbeziehung“ bzw. gestaltete sich das Familienleben derart, dass sich die BF, ihr Ehemann und ihr ältester Sohn gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Im römisch 40 wurde BF2 im Bundesgebiet geboren. Spätestens nach der letztmaligen Einreise der BF1 in das Bundesgebiet beschloss das Ehepaar, nunmehr in Österreich zu leben. BF2 lebt seit seiner Geburt und BF1 während ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. seit ihrer letztmaligen Einreise im November 2023 im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration BF2 hält sich seit XXXX – sohin seit XXXX Jahren – und BF1 seit November 2023 – sohin seit 13 Monaten – durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten und erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig.BF2 hält sich seit römisch 40 – sohin seit römisch 40 Jahren – und BF1 seit November 2023 – sohin seit 13 Monaten – durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie haben ihren sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum massiv überschritten und erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig. BF1 ist im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, dass sie hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht verfügt. Sie brachte BF2 trotz dieses Umstandes im Bundesgebiet auf die Welt. Die BF haben – abgesehen von ihrem Ehemann bzw. Vater, ihrem ältesten Sohn bzw. Bruder, den Eltern des Ehemannes bzw. Vaters und einer Schwester der BF1 mit deren Familie – weder familiäre noch verwandtschaftliche Bezüge. BF1 hat bisher keinen Deutschkurs besucht und konnte keine maßgeblichen Deutschkenntnisse vorweisen. In der Einvernahme vor dem BFA wurde ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch hinzugezogen und die Einvernahme in Serbisch durchgehführt. F1 ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist auch derzeit nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Zudem hat BF1 auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation der BF1 wurde nicht einmal behauptet. Maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Aufgrund des sehr jungen Alters des BF2 sind keine Integrationsschritte erkennbar. Wie unten noch ausgeführt werden wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Es ist im Hinblick darauf, dass der BF1 und ihrem Ehemann die unsichere Aufenthaltssituation der BF durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass BF1 und ihr Ehemann rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollten.Wie unten noch ausgeführt werden wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Es ist im Hinblick darauf, dass der BF1 und ihrem Ehemann die unsichere Aufenthaltssituation der BF durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass BF1 und ihr Ehemann rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollten. Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon seit der Eheschließung im XXXX bzw. der Geburt des BF2 im XXXX bzw. spätestens bei der letztmaligen Einreise der BF1 im November 2023 vorhatten, letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282), die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon seit der Eheschließung im römisch 40 bzw. der Geburt des BF2 im römisch 40 bzw. spätestens bei der letztmaligen Einreise der BF1 im November 2023 vorhatten, letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282), die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Es liegt in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. , - Bindungen zum Herkunftsstaat BF1 wurde in Serbien geboren, sozialisiert und hat dort die Schule besucht. Der mj. BF2 wurde zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch im serbischen Familienumfeld sozialisiert. Die Muttersprache der BF1 ist Serbisch. Der Lebensmittelpunkt der BF1 lag bis November 2023 in Serbien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich weiterhin weiter entfernte Verwandte und zusätzlich noch Freunde und Bekannte der BF im Herkunftsstaat aufhalten. Sowohl die Eltern, die Großmutter der BF1 als auch die Großmutter des Ehemannes bzw. Vaters der BF besitzen im Herkunftsstaat Häuser. Die BF verfügen somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. - strafrechtliche Unbescholtenheit BF1 ist strafgerichtlich unbescholten, BF2 strafunmündig. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts BF1 hält sich seit dem Jahr 2016 wiederholt zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf. Seit November 2023 sind beide BF durchgehend in Österreich aufhältig. BF2 lebt seit seiner Geburt in Österreich. Dabei ist jedoch insbesondere zu beachten, dass der Aufenthalt des BF2 seit über einem Jahr und der Aufenthalt der BF1 seit beinahe einem Jahr aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes unrechtmäßig ist. Sie haben, abgesehen von den verfahrensgegenständlichen Anträgen im Mai 2024, auch nicht versucht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung bzw. der Einhaltung ihres visumsfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum beharrlich nicht nachkommen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versuchen die BF unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie 31.07.2020, Ra 2020/19/0252).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie 31.07.2020, Ra 2020/19/0252). Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zu ihrem Ehemann bzw. Vater und ältestem Sohn bzw. Bruder ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. insofern bewusst gegründet worden, als sowohl BF1 als auch ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann bewusst gewesen sein muss, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht im Inland verfügen. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sind. Insbesondere nach dem BF1 und ihr Ehemann beschlossen hatten, ihr Familienleben in Österreich zu führen, wären die BF gehalten gewesen, von Serbien aus bzw. unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften zu versuchen, von dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was sie jedoch nicht gemacht haben. Sowohl BF1 als auch ihrem Ehemann war schon von Beginn an klar, dass sich die BF nicht durchgehend in Österreich aufhalten dürfen. Zwar wurden in diesem Zeitraum der älteste Sohn sowie der BF2 gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts der BF bekannt war. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt gegenüber der österreichische Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF vor und halten sie sich seit über einem Jahr durchgehend – größtenteils rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF in der Vergangenheit, die unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und das mangelnde Engagement der BF1 im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Das Familienleben zum in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater ist zwar bereits in Serbien entstanden und wurde dann hier fortgesetzt, jedoch war sich das Ehepaar bewusst, dass die BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügen und sie wegen der fehlenden finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit haben, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden könnte. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten keine Umstände geltend gemacht werden, warum konkret den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater und dem ältesten Sohn bzw. Bruder eine vorübergehende Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Wenngleich der Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder in Österreich aufenthaltsberechtigt sind, sind alle serbische Staatsangehörige. BF1, ihr Ehemann und der älteste Sohn haben von 2016 bis 2023 – sohin sieben Jahre lang – ein Familienleben durch wechlselseitige Besuche in Serbien und Österreich geführt. Die BF konnten keine konkreten Gründe vorbringen, weshalb ihnen dies nunmehr nicht mehr möglich wäre. So bejahte die BF1 die Frage, ob sie in Serbien leben und arbeiten könnte. Sie wolle aber wegen der Kinder nicht zurückgehen. Auch gab sie explizit an, sie wäre bei negativem Verfahrensausgang bereit, freiwillig nach Serbien auszureisen. Es wäre möglich, dass die Kinder in Serbien den Kindergarten und die Schule besuchten; sie wollten dies aber nicht. Sie habe in Serbien bei ihrer Großmutter gelebt. Diese sei nunmehr verstoben. Die Großmutter und die Eltern der BF1 sowie die Großmutter des Ehemannes bzw. Vaters der BF besäßen jeweils Häuser in Serbien, welche derzeit leer stünden. Es wäre für die BF möglich, in einem der Häuser zu leben. Sie könne mit ihren Angehörigen in Serbien leben; aber es wäre schwer. Die BF können bei einer Rückkehr im Haus der Großmutter der BF1, der Eltern der BF1 oder der Großmutter des Ehemannes bzw. Vaters der BF wohnen. Dass die Schaffung einer Lebensgrundlage bei einer Rückkehr nach Serbien überhaupt nicht möglich wäre, wird auch nicht – etwa durch Bezugnahme auf entsprechende Länderberichte – konkret dargetan. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a. sowie VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a. sowie VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativierte bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkte (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativierte bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkte (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) hingegen lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) hingegen lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und, dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und, dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Was die Situation des mj. BF2 betrifft, wird nicht verkannt, dass dieser im Bundesgebiet geboren wurde und seit seiner Geburt vor XXXX Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt. Er befindet sich jedoch im anpassungsfähigen Alter. Der mj. BF2 wurde in einem serbischen Umfeld sozialisiert. Es ist festzuhalten, dass sich der mj. BF2 in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat nicht von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen sein wird. Es wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, dass ihm ein Kindergarten- und Schulbesuch in Serbien nicht möglich oder zumutbar wäre. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Mutter im Familienverband auszugehen ist, ist die Versorgung und Beaufsichtigung des mj. BF2 sichergestellt. BF1 ermöglicht ihrem ältesten Sohn bereits in Österreich eine Schulbildung, kümmert sich um ihre Kinder, ist um ihre gute Entwicklung bemüht und wünscht sich auch weiterhin eine Schulausbildung für ihre Kinder. Ferner musste sich BF1 aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich des BF2 der Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein.Was die Situation des mj. BF2 betrifft, wird nicht verkannt, dass dieser im Bundesgebiet geboren wurde und seit seiner Geburt vor römisch 40 Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebt. Er befindet sich jedoch im anpassungsfähigen Alter. Der mj. BF2 wurde in einem serbischen Umfeld sozialisiert. Es ist festzuhalten, dass sich der mj. BF2 in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat nicht von unzumutbaren Schwierigkeiten betroffen sein wird. Es wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht, dass ihm ein Kindergarten- und Schulbesuch in Serbien nicht möglich oder zumutbar wäre. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Mutter im Familienverband auszugehen ist, ist die Versorgung und Beaufsichtigung des mj. BF2 sichergestellt. BF1 ermöglicht ihrem ältesten Sohn bereits in Österreich eine Schulbildung, kümmert sich um ihre Kinder, ist um ihre gute Entwicklung bemüht und wünscht sich auch weiterhin eine Schulausbildung für ihre Kinder. Ferner musste sich BF1 aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich des BF2 der Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des mj. BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter (BF1), die mit diesem dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten der BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des mj. BF2 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter (BF1), die mit diesem dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Für den Fall, dass der Ehemann bzw. Vater und der älteste Sohn bzw. Bruder der BF nicht mit nach Serbien umzöe, wären die BF von diesen getrennt. Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn bereits etwa XXXX Jahre alt ist. Es bleibt den BF weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater und ältestem Sohn bzw. Bruder zu sein. Weiters ist auch der Ehemann bzw. Vater und ihr ältester Sohn bzw. Bruder bereits zuvor jahrelang zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist, sodass ihnen dies ebenfalls zumutbar erscheint. Im Übrigen hätte den BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn bereits etwa römisch 40 Jahre alt ist. Es bleibt den BF weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater und ältestem Sohn bzw. Bruder zu sein. Weiters ist auch der Ehemann bzw. Vater und ihr ältester Sohn bzw. Bruder bereits zuvor jahrelang zwischen Österreich und Serbien hin und her gereist, sodass ihnen dies ebenfalls zumutbar erscheint. Im Übrigen hätte den BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Insoweit in der Stellungnahme sowie in der Beschwerde auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, verwiesen und ausgeführt wird, dass eine Trennung von einem zum dauernden aufenthaltsberechtigten drittstaatsangehörigem Ehepartner nur dann als gerechtfertigt erachtet werden könne, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sei, etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“, ist auszuführen, dass der dem dortigen Fall zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar ist. Beim dortigen Revisionswerber handelte es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen der seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2011 im Bundesgebiet aufhältig war und im Jahr 2014 eine in Österreich daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige ehelichte. Der Revisionswerber lebte im selben Haushalt mit seiner Ehefrau und deren beiden mj. Kindern. Überdies war der Revisionswerber ab dem Jahr 2013 selbstständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Der VwGH führte dort aus, das BVwG hätte weitere Ermittlungen betreffend die Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Ehefrau anstellen müssen; etwa durch Einvernahme der Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Eine Übersiedelung der Familie nach Pakistan sei unzumutbar. Ein Leben der Familie in Serbien sei nicht geprüft worden. Der Revisionswerber sei weder straffällig geworden, noch hätten sich Hinweise auf eine Umgehung der Zuwanderungsregelungen ergeben. Insgesamt ist der gegenständliche Fall und der dem Erkenntnis des VwGH zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Revisionswerber lernte seine Ehefrau im Bundesgebiet kennen, hielt sich jahrelang rechtmäßig in Österreich auf und war selbsterhaltungsfähig. BF1 und ihr Ehemann lernten einander hingegen bereits vor Jahren in Serbien kennen. Der Aufenthalt der BF erweist sich seit (etwa) einem Jahr als unrechtmäßig. Die Familie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der pakistanischen Staatsangehörigkeit und der geografischen Entfernung wurde eine Übersiedelung in den Herkunftsstaat des Revisionswerbers als nicht zumutbar erachtet. Vorliegend wurde das Familienleben jahrelang durch das Pendeln der BF1 und ihres Ehemannes zwischen dem Herkunftsstaat (Serbien) und Österreich geführt. Der Sachverhalt im Verfahren des VwGH war laut dem Erkenntnis des VwGH nicht ausreichend erörtert worden. Im gegenständlichen Fall wurde BF1 ausführlich durch das BFA einvernommen, sodass sich für das BVwG keine weiteren klärungsbedürftigen Fragen ergaben. Auch sprach der Revisionswerber in dem angeführten Erkenntnis des VwGH bereits passabel Deutsch. BF1 konnte hingegen keine maßgeblichen Deutschkenntnisse vorweisen. Insgesamt geht die Argumentation in der Stellungnahme und der Beschwerde ins Leere und kann für die BF auch aus der zitierten Entscheidung des VwGH nichts gewonnen werden. BF1 ist eine erwachsene, arbeitsfähige und gesunde Frau, die über Schulbildung verfügt, der serbischen Sprache mächtig ist und im serbischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. BF1 wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen und des Lebensunterhalts des mj. BF2 zu erwirtschaften; es ist ihr in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes auch zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies steht es dem Ehemann bzw. Vater der BF und dessen Eltern weiterhin frei, die BF finanziell zu unterstützen. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass BF1 und ihr Ehemann bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichis

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