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{'item': 'G307 2305778-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG307 2305778-1 Spruch, G307 2305778-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl

G.2. Am 04.07.2024 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G.

  1. Am 15.10.2024 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 11.12.2024, wurde dessen Antrag gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
  3. Mit dem oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 11.12.2024, wurde dessen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.).
  4. Mit Schreiben vom 08.01.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  5. Mit Schreiben vom 08.01.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Exfrau des BF einzuvernehmen, den Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 09.01.2025 vorgelegt, wo sie am 14.01.2025 einlangten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: 1.1.
  9. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
  10. Der BF wurde in Serbien geboren, wo er aufwuchs und fünf Jahre die Schule besuchte. Er war in Serbien in der Landwirtschaft, auf Baustellen und als Reinigungskraft erwerbstätig. 1.
  11. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.2.
  12. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  23.12.2009 – 02.04.2010 Hauptwohnsitz  03.04.2010 – 18.08.2010 Lücke  19.08.2010 – 23.04.2019 Nebenwohnsitz  23.04.2019 – 02.03.2021 Hauptwohnsitz  03.03.2021 – 04.08.2021 Lücke  05.08.2021 – 25.07.2023 Nebenwohnsitz  26.07.2023 – 03.07.2024 Lücke  04.07.2024 – 14.01.2025 Hauptwohnsitz  14.01.2025 – laufend Nebenwohnsitz 1.2.
  13. Am 25.03.2010 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, welcher am 20.12.2010 abgewiesen wurde. Am 22.11.2021 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familieneigenschaft (mit ICT)“. Der Antrag wurde am 30.05.2022 zurückgewiesen. Er war im Bundesgebiet sohin (noch) nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Eigenen Angaben zu Folge ist er seit Sommer 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Erst am 04.07.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl

G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.Erst am 04.07.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl

G. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. 1.2.

  1. Aus der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des BF, mit der Gültigkeit von 24.06.2022 bis 24.06.2032, sind auf der ersten Seite ein rumänischer und ungarischer Einreisestempel vom 02.07.2022 sowie ein rumänischer Ausreisestempel vom 06.07.2022 ersichtlich. 1.2.
  2. Insgesamt ist festzustellen, dass der BF – im krassen Widerspruch zu seinen Meldezeiten im Bundesgebiet – ausführte, er sei erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet eingereist. Seit Sommer 2022 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Widersprüche sind die genauen Aufenthaltszeiträume des BF vor Sommer 2022 im Bundesgebiet nicht feststellbar. Jedenfalls verfügte er nie über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er hält sich seit Sommer 2022 – sohin seit zweieinhalb Jahren – teilweise unter Umgehung des MeldeG, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, überschritt seine visumsfreie Aufenthaltsdauer im Schengenraum von 90 in 180 Tagen massiv, kommt und kam seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und sind keine Bemühungen zur Legalisierung seines Aufenthaltes erkennbar. 1.2.
  3. Der BF ehelichte am XXXX in Serbien XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Der Ehe entstammen der am XXXX geborene XXXX und der am XXXX geborene XXXX , beide StA. Österreich. Die Ehe wurde am XXXX geschieden. Die Exfrau und die Söhne des BF sind seit ihrer Geburt im Bundesgebiet wohnhaft.1.2.
  4. Der BF ehelichte am römisch 40 in Serbien römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich. Der Ehe entstammen der am römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 geborene römisch 40 , beide StA. Österreich. Die Ehe wurde am römisch 40 geschieden. Die Exfrau und die Söhne des BF sind seit ihrer Geburt im Bundesgebiet wohnhaft. Die Exfrau des BF war zuletzt im Mai 2020 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Bundesgebiet erwerbstätig. Sie bezog ab der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes im XXXX bis XXXX Kinderbetreuungsgeld. Seit September 2023 erhält sie Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Exfrau des BF war zuletzt im Mai 2020 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Bundesgebiet erwerbstätig. Sie bezog ab der Geburt des ersten gemeinsamen Sohnes im römisch 40 bis römisch 40 Kinderbetreuungsgeld. Seit September 2023 erhält sie Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der BF leistet keine Unterhaltszahlungen an seine Söhne. Die Exfrau des BF hat die alleinige Obsorge für die Kinder. Der BF lebt derzeit mit seiner Exfrau und seinen beiden mj. Söhnen im gemeinsamen Haushalt. 1.2.
  5. Der BF verfügt über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Die Familie lebt von der Mindestsicherung der Exfrau und der finanziellen Unterstützung der Tanten und Halbbrüder des BF und ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2.
  6. Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug blieb ergebnislos. 1.2.
  7. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
  8. Der BF trug sich im Juli 2024 für die Warteliste zum Besuch eines Deutschkurses ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF derzeit einen Deutschkurs besuche. Diesbezüglich wurden keine Nachweise in Vorlage gebracht. Er war weder ehrenamtlich tätig, noch ist er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war der BF im Bundesgebiet bis dato nicht erwerbstätig. Er ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert, geht momentan keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Einstellungszusage. Im Bundesgebiet leben – neben der Exfrau und den Söhnen des BF – zwei Tanten und zwei Halbbrüder des BF. Der BF brachte vor, dass er sich weiters einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass er nähere Angaben dazu schuldig blieb. Zwischen dem BF und allfälligen Bekannten/Freunden besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  9. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
  10. Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und geriete nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage. , Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
  11. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung in Serbien. Er wurde in Serbien geboren, spricht Serbisch als Muttersprache, wurde im serbischen Umfeld sozialisiert und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Er hielt sich in der Vergangenheit – zuletzt im Sommer 2022 – in Serbien auf. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der BF nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat ausschlössen, bestehen nicht. 1.3.
  12. Zumindest zwei Halbbrüder des BF sind weiterhin in Serbien wohnhaft. Insbesondere ist zu beachten, dass der BF – abgesehen von den letzten zweieinhalb Jahren – seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hatte, dort zur Schule ging und erwerbstätig war. Es ist sohin vom Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises im Herkunftsstaat auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk des BF diesen bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde des BF besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhält. 1.3.
  13. Der BF und seine (nunmehr Ex-)Frau beschlossen, nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Mai 2022 zurückgewiesen worden war bzw. spätestens nach der Geburt des zweiten Kindes im XXXX , das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Exfrau und den Kindern unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben letzten Anschrift in Serbien und der Wohnadresse der Exfrau und der Kinder im Bundesgebiet beträgt etwa 700 km mit dem Auto (vgl. Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vom BF bereits zurückgelegt.1.3.
  14. Der BF und seine (nunmehr Ex-)Frau beschlossen, nachdem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Mai 2022 zurückgewiesen worden war bzw. spätestens nach der Geburt des zweiten Kindes im römisch 40 , das Familienleben in Österreich fortzuführen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen oder diesen tatsächlich zu beantragen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es dem BF bzw. auch seiner Exfrau und den Kindern unzumutbar wäre, sich gegenseitig zu besuchen. Die einfache Strecke zwischen der vom BF angegeben letzten Anschrift in Serbien und der Wohnadresse der Exfrau und der Kinder im Bundesgebiet beträgt etwa 700 km mit dem Auto vergleiche Google Maps) und wurde in der Vergangenheit vom BF bereits zurückgelegt. 1.3.
  15. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.
  16. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  19. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
  20. Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.2.1.
  21. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Gesundheitszustand und den Lebensumständen des BF in Serbien erschließen sich aus den Angaben des BF (AS 99, 101ff, 202) sowie der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde (AS 19, 115, 217) und des serbischen Reisepasses des BF (AS 123f), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. 2.2.
  22. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen betreffend die Wohnsitzmeldungen und das NAG-Verfahren sowie den Umstand, dass der BF im Bundesgebiet nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melde- und Fremdenregister, den Ausführungen des BFA (AS 101, 104), den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Ausführungen des BF (AS 104). Betreffend seine Meldezeiten führte der BF aus, er wisse nicht, weshalb er gelegentlich mit Neben- und dann wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet (gewesen) sei. Seine Exfrau melde ihn an und ab (AS 105). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die erste Wohnsitzmeldung des BF bereits aus dem Jahr 2009 stammt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF in keiner Beziehung mit seiner Exfrau. Eigenen Angaben zu Folge reiste der BF das erste Mal im Jahr 2018 nach Österreich ein. Seit Sommer 2022 halte er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine erste Einreise habe touristischen Zwecken gedient. Bei seiner letzten Einreise im Sommer 2022 habe er eine Frau kennen gelernt, welche schwanger geworden sei. Dann sei er aufgrund der Kinder hiergeblieben. Er habe einmal im Jahr 2018 einen Antrag nach dem NAG eingebracht, der jedoch abgelehnt worden sei, weil er arbeitslos gewesen sei (AS 101f). Nach der negativen Entscheidung der NAG Behörde sei er nach Serbien ausgereist. Er habe diesbezüglich keine Nachweise (AS 102). Hierzu ist auszuführen, dass die Angaben des BF, er sei erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet eingereist, im krassen Widerspruch zu seinen Meldezeiten im Bundesgebiet stehen. Auch die Ausführungen, wonach er im Sommer 2022 eine Frau kennen gelernt habe und diese schwanger geworden sei, sind nicht nachvollziehbar. Er ehelichte seine nunmehrige Exfrau bereits im Jahr 2019 und wurde das erste gemeinsame Kind schon im Jahr XXXX geboren.Hierzu ist auszuführen, dass die Angaben des BF, er sei erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet eingereist, im krassen Widerspruch zu seinen Meldezeiten im Bundesgebiet stehen. Auch die Ausführungen, wonach er im Sommer 2022 eine Frau kennen gelernt habe und diese schwanger geworden sei, sind nicht nachvollziehbar. Er ehelichte seine nunmehrige Exfrau bereits im Jahr 2019 und wurde das erste gemeinsame Kind schon im Jahr römisch 40 geboren. Auch die vorgebrachte einmalige Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Jahr 2018 ist nicht mit dem Zentralen Fremdenregister in Einklang zu bringen. Dass sich der BF nunmehr seit Sommer 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 123f). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der BF von Juli 2023 bis Juli 2024 im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst war und somit von einem Inlandsaufenthalt unter Umgehung des MeldeG auszugehen ist. Auch wird im Akt einliegenden Scheidungsfolgenvergleich aus XXXX angeführt, dass sich der BF derzeit in Serbien aufhalte (AS 15ff). Der BF hielt sich sohin im Verborgenen im Bundesgebiet auf.Dass sich der BF nunmehr seit Sommer 2022 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den damit in Einklang stehenden Stempelvermerken in seinem Reisepass (AS 123f). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass der BF von Juli 2023 bis Juli 2024 im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst war und somit von einem Inlandsaufenthalt unter Umgehung des MeldeG auszugehen ist. Auch wird im Akt einliegenden Scheidungsfolgenvergleich aus römisch 40 angeführt, dass sich der BF derzeit in Serbien aufhalte (AS 15ff). Der BF hielt sich sohin im Verborgenen im Bundesgebiet auf. 2.2.
  23. Die Feststellungen zur Exfrau und den mj. Kindern des BF sind dem Akteninhalt, insbesondere den Kopien der Geburtsurkunden, der Reisepässe und der Staatsbürgerschaftsnachweise der Exfrau und der Kinder (AS 117ff, 205, 207ff, 211ff, 219ff) zu entnehmen, decken sich mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und dem Inhalt des auf den Namen der Exfrau des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF als Ehedauer die Zeitspanne von XXXX bis Ende 2023 an (AS 102). In der Beschwerde wurde ein Zeitraum von XXXX bis XXXX genannt (AS 202). Aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde geht jedoch der XXXX als Hochzeitstag hervor (AS 111).In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF als Ehedauer die Zeitspanne von römisch 40 bis Ende 2023 an (AS 102). In der Beschwerde wurde ein Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 genannt (AS 202). Aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde geht jedoch der römisch 40 als Hochzeitstag hervor (AS 111). Weiters liegt im Akt der Scheidungsfolgenvergleich vom XXXX ein (AS 15ff). Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Exfrau die alleinige Obsorge für Kinder hat und der BF diese alle drei Monate im Bundesgebiet besuchen könne. Der BF lebe derzeit in Serbien, sei verpflichtet ab Dezember 2023 pro Kind monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 50,00 zu leisten.Weiters liegt im Akt der Scheidungsfolgenvergleich vom römisch 40 ein (AS 15ff). Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Exfrau die alleinige Obsorge für Kinder hat und der BF diese alle drei Monate im Bundesgebiet besuchen könne. Der BF lebe derzeit in Serbien, sei verpflichtet ab Dezember 2023 pro Kind monatliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 50,00 zu leisten. Auch der BF selbst weil mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe (AS 103). 2.2.
  24. Die Feststellung zur finanziellen Situation bzw. zum Umstand, dass die Familie des BF ihren Lebensunterhalt durch die Mindestsicherung der Exfrau sowie die finanzielle Unterstützung durch Angehörige bestreitet und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist den Angaben des BF (AS 105, 107) geschuldet. 2.2.
  25. Dass der BF im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges und den Aussagen des BF. 2.2.
  26. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.
  27. Im Akt liegt die Bestätigung über die Anmeldung auf die Warteliste zum Besuch eines Deutschkurses aus Juli 2024 ein (AS 9). Der Einvernahme durch ein Organ des BFA im Oktober 2024 wurde ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch hinzugezogen (AS 99ff). Auch gab der BF im Zuge dieser Einvernahme explizit an, nur Serbisch zu sprechen (AS 108). Er habe bisher keinen Deutsch- oder Integrationskurs besucht, werde aber im Dezember 2024 mit einem Deutschkurs beginnen (AS 106). In der Beschwerde vom Dezember 2024 wurde hingegen ausgeführt, der BF spreche Deutsch und besuche einen Deutschkurs (AS 202). Diesbezüglich wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt. Der BF führte explizit aus, im Bundesgebiet nie erwerbstätig gewesen sowie weder Mitglied in einem Verein noch einer sonstigen Organisation zu sein (AS 107). Es wurde keine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Befragt zu seinem Tagesablauf in Österreich führte der BF aus, er stehe morgens auf, bereite das Frühstück vor, gehe mit seinen Kindern in den Park, spiele mit ihnen, mache diverse Unternehmungen und bringe sie abends ins Bett (AS 107). Er fühle sich in Österreich integriert, weil er sich an die Gesetze und Vorschriften halte, andere schätze und dass man eine Fahrkarte kaufen muss (AS 107). Seine Exfrau arbeite nicht und kümmere sich um die Kinder (AS 103). Sie widmeten sich beide um die Kinder, aber hauptsächlich mache dies seine Exfrau. Er unterstütze sie und helfe ihr (AS 104). Der Aufenthalt von weiteren Angehörigen des BF im Bundesgebiet fußt auf den Angaben des BF (AS 105f, 202). Hier wird angemerkt, dass der BF vor dem BFA ausführte, wenige Freunde im Bundesgebiet zu haben (AS 106). In der Beschwerde wird hingegen von zahlreichen Freunden und Verwandten gesprochen, ohne darauf näher einzugehen (AS 202). 2.2.
  28. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er in Serbien eine Schulausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt hat und mehrfach ausführte, einer Arbeit nachgehen zu wollen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. Der Exfrau und den weiteren Angehörigen des BF steht es weiterhin frei, den BF (finanziell) zu unterstützen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst ausführte, er könne in Serbien leben, zwischen Österreich und Serbien pendeln und werde bei einem negativen Verfahrensausgang freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren (AS 103, 108). 2.2.
  29. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Familienangehörigen in Serbien erschließen sich aus den Angaben des BF (AS 105). 2.2.
  30. Der BF hat keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf seine konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. 2.2.
  31. Dass der BF und seine damals Ehefrau beschlossen, dass Familienleben im Bundesgebiet fortzuführen, ohne dass er jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, ist den diesbezüglichen Angaben des BF entnehmbar. Es wurde nie bestritten, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Insgesamt ist aus den Aussagen des BF abzuleiten, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Exfrau bewusst umging und mit der Beibehaltung des Familienlebens in Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Zur nunmehrigen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG führte der BF aus, er habe diesen Antrag gestellt, weil er in Serbien kein Vermögen und kein eigenes Haus habe. Er sei als Kind ohne Eltern aufgewachsen. In Österreich habe er zwei Kinder und eine Frau. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich bleiben. In Serbien habe er niemanden. Er wolle im Bundesgebiet arbeiten und für seine Familie sorgen. Er wolle nicht, dass seine Kinder ohne Vater aufwachsen (AS 13). Er habe den gegenständlichen Antrag gestellt, weil er mit seiner Familie und seinen Kindern zusammen sein wolle. Er wolle sie großziehen (AS 104). Er sei darüber belehrt worden, dass sein verfahrensgegenständlicher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleibebrecht bewirke (AS 104). Auch gab der BF vor dem BFA explizit an, er wisse, dass er sich (nur) für drei Monate sichtvermerkfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfe (AS 105). Es stimme, dass er seinen visumsfreien Aufenthaltszeitraum überschritten habe. Der Grund dafür seien seine Kinder gewesen. Es habe ihm leidgetan, wenn er diese hierlassen habe müssen (AS 107). Befragt, ob die Familie in Serbien leben könne, gab der BF an, kein Haus und keine Angehörigen in Serbien zu haben. Er habe nur seine Frau (Anm.: gemeint wohl Exfrau) und seine Kinder im Bundesgebiet. Es bestünde die Möglichkeit, dass der BF zwischen Serbien und Österreich pendle. Er habe in Serbien jedoch nichts (AS 103). Er könne in Serbien nicht leben und arbeiten, weil er in Serbien kein Haus habe (AS 108). Er habe die Entscheidung getroffen, in Österreich zu bleiben. Er habe eine Familie gegründet (AS 108).2.2.
  32. Dass der BF und seine damals Ehefrau beschlossen, dass Familienleben im Bundesgebiet fortzuführen, ohne dass er jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, ist den diesbezüglichen Angaben des BF entnehmbar. Es wurde nie bestritten, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und, dass ihm seitens der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Insgesamt ist aus den Aussagen des BF abzuleiten, dass er die Fremdengesetze zusammen mit seiner Exfrau bewusst umging und mit der Beibehaltung des Familienlebens in Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um seinen Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Zur nunmehrigen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG führte der BF aus, er habe diesen Antrag gestellt, weil er in Serbien kein Vermögen und kein eigenes Haus habe. Er sei als Kind ohne Eltern aufgewachsen. In Österreich habe er zwei Kinder und eine Frau. Aus diesen Gründen wolle er in Österreich bleiben. In Serbien habe er niemanden. Er wolle im Bundesgebiet arbeiten und für seine Familie sorgen. Er wolle nicht, dass seine Kinder ohne Vater aufwachsen (AS 13). Er habe den gegenständlichen Antrag gestellt, weil er mit seiner Familie und seinen Kindern zusammen sein wolle. Er wolle sie großziehen (AS 104). Er sei darüber belehrt worden, dass sein verfahrensgegenständlicher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleibebrecht bewirke (AS 104). Auch gab der BF vor dem BFA explizit an, er wisse, dass er sich (nur) für drei Monate sichtvermerkfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfe (AS 105). Es stimme, dass er seinen visumsfreien Aufenthaltszeitraum überschritten habe. Der Grund dafür seien seine Kinder gewesen. Es habe ihm leidgetan, wenn er diese hierlassen habe müssen (AS 107). Befragt, ob die Familie in Serbien leben könne, gab der BF an, kein Haus und keine Angehörigen in Serbien zu haben. Er habe nur seine Frau Anmerkung, gemeint wohl Exfrau) und seine Kinder im Bundesgebiet. Es bestünde die Möglichkeit, dass der BF zwischen Serbien und Österreich pendle. Er habe in Serbien jedoch nichts (AS 103). Er könne in Serbien nicht leben und arbeiten, weil er in Serbien kein Haus habe (AS 108). Er habe die Entscheidung getroffen, in Österreich zu bleiben. Er habe eine Familie gegründet (AS 108). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Versorgung der Kinder durch die Kindesmutter bei einer Rückkehr des BF nicht gedeckt sei, weil es sich um zwei Kleinkinder handle. Auch könne der BF die Kinder nicht mit nach Serbien nehmen. Es wäre den Kindern unzumutbar, auf ihr Aufenthaltsrecht zu verzichten und mit dem BF auszureisen. Auch seien die Kinder und seine Exfrau stark auf die Unterstützung durch den BF angewiesen. Der BF würde arbeiten gehen und die Familie versorgen (AS 202). Die Übersiedelung der Familie nach Serbien sei unzumutbar. Die Exfrau und Kinder des BF seien österreichische Staatsangehörige und im Bundesgebiet stark verwurzelt (AS 203). Diesbezüglich ist anzumerken, dass es dem dem BF bereits in der Vergangenheit möglich war, nach Serbien zu reisen und seine Angehörigen im Rahmen der visumfreien Aufenthaltsdauer zu besuchen. Der BF führte explizit an, es sei möglich, dass er zwischen Serbien und Österreich pendle. Neben Angehörigen des BF lebt weiters die Familie der Exfrau im Bundesgebiet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Exfrau keine Unterstützung durch die Angehörigen erhalten könnte. Da gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht es ihm – wie bereits in der Vergangenheit – frei, seine Angehörigen für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch hat der BF seinen nunmehr seit etwa zweieinhalb Jahre durchgehenden, rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um Integrationsschritte zu setzen, die ihm im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. 2.2.
  33. Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.
  34. Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
  35. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, das BFA habe keine Kindeswohlprüfung durchgeführt, auf höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend das Kindeswohl verwiesen und ausgeführt, wird, dass es den Kindern und der Exfrau unzumutbar sei, mit dem BF nach Serbien zu ziehen und der BF ein Recht auf persönlichen Kontakt zu den Kindern habe, ist auszuführen, dass die angeführte Rechtsprechung größtenteils nicht direkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Die zitierten Entscheidungen betrafen teilweise die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Quotenpflicht für den Familiennachzug und anderer Bestimmungen des NAG sowie Verfahrensmängel wegen fehlender Ermittlungen zum Familienleben. Im vorliegenden Fall sind für das BVwG keine Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel durch das BFA erkennbar. Weiters ist festzuhalten, dass die Abweisung des gegenständlichen Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund der geografischen Nähe Serbiens zu Österreich sowie der Möglichkeit des visumsfreien Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet von 90 in 180 Tagen zu keinem Abbruch des persönlichen Kontaktes zwischen dem BF und seinen mj. Kindern führt. Auch kann die Exfrau gemeinsam mit den Kindern den BF in Serbien oder einem anderen Staat besuchen. Entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel ist es der Exfrau und den Kindern auch zumindest kurzzeitig zumutbar, mit dem BF nach Serbien zu reisen und etwa die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Serbien abzuwarten. Der BF könnte seine Familie auch in Serbien durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit versorgen. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, dass es den Kindern unzumutbar wäre, auf ihr Aufenthaltsrecht zu verzichten und dem BF nach Serbien zu folgen, geht ins Leere. Die Kinder des BF sind österreichische Staatsangehörige. Es ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, auf welches Aufenthaltsrecht diese im Bundesgebiet bei einem Umzug nach Serbien verzichten müssten. Im Übrigen wird auf die untenstehenden Ausführungen zum Kindeswohl verwiesen. ,
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  37. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK:3.1.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK: 3.1.1.

Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
  3. […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
  1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
  2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.
  3. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
  4. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der BF hält sich zuletzt durchgehend seit Sommer 2022 – sohin seit etwa zweieinhalb Jahren – im Bundesgebiet auf. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. So wurde sein zuletzt gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familieneigenschaft (mit ICT)“ vom 22.11.2021 am 30.05.2022 zurückgewiesen. Der BF hält sich sohin seit Ablauf seiner visumsfreien Aufenthaltsdauer seit über zwei Jahren in massiver Überschreitung seines visumfreien Aufenthaltszeitraumes und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch war er von Juli 2023 bis Juli 2024 im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und verblieb unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen. Der BF kommt seit über zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Seit Zurückweisung seines Antrages nach dem NAG im Mai 2022 bzw. seit seiner letztmaligen Einreise im Sommer 2022 sind keine Bemühungen des BF erkennbar, seinen Aufenthalt (nach den Vorschriften des NAG) zu legalisieren. Erst im Juli 2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK.Der BF hält sich zuletzt durchgehend seit Sommer 2022 – sohin seit etwa zweieinhalb Jahren – im Bundesgebiet auf. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. So wurde sein zuletzt gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familieneigenschaft (mit ICT)“ vom 22.11.2021 am 30.05.2022 zurückgewiesen. Der BF hält sich sohin seit Ablauf seiner visumsfreien Aufenthaltsdauer seit über zwei Jahren in massiver Überschreitung seines visumfreien Aufenthaltszeitraumes und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch war er von Juli 2023 bis Juli 2024 im Bundesgebiet nicht meldeamtlich erfasst und verblieb unter Umgehung des MeldeG im Verborgenen. Der BF kommt seit über zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Seit Zurückweisung seines Antrages nach dem NAG im Mai 2022 bzw. seit seiner letztmaligen Einreise im Sommer 2022 sind keine Bemühungen des BF erkennbar, seinen Aufenthalt (nach den Vorschriften des NAG) zu legalisieren. Erst im Juli 2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF lediglich im Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Der BF hat seine visumsfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG im Juli 2024 und sohin nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Zeitraum von über einem Jahr – keine Bemühungen zur Legalisierung seines Aufenthaltes ersichtlich. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich der BF lediglich im Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Der BF hat seine visumsfreie Aufenthaltsdauer massiv überschritten. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG im Juli 2024 und sohin nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Zeitraum von über einem Jahr – keine Bemühungen zur Legalisierung seines Aufenthaltes ersichtlich. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Der BF lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau und den beiden mj. Söhnen; alle Genannten sind österreichische Staatsangehörige. Überdies halten sich Tanten und Halbbrüder des BF im Bundesgebiet auf. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration , Der BF befindet sich nunmehr seit etwa zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet. Innerhalb dieses Zeitraumes wies der BF im Inland über ein Jahr keine Wohnsitzmeldung auf. Beinahe sein gesamter Aufenthalt in Österreich erweist sich als unrechtmäßig. Seine Aufenthalte vor seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 sind – wie oben bereits ausführlich dargelegt – aufgrund seiner mit dem Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister nicht in Einklang zu bringenden Angaben nicht feststellbar. Der BF wies bereits im Jahr 2009/2010 eine Hauptwohnsitzmeldung von einigen Monaten im Bundesgebiet auf. Von 2010 bis 2023 war er – abgesehen von einer fünfmonatigen Lücke –durchgehend im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Der BF gab hingegen an, erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der BF befindet sich nunmehr seit etwa zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet. Innerhalb dieses Zeitraumes wies der BF im Inland über ein Jahr keine Wohnsitzmeldung auf. Beinahe sein gesamter Aufenthalt in Österreich erweist sich als unrechtmäßig. Seine Aufenthalte vor seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 sind – wie oben bereits ausführlich dargelegt – aufgrund seiner mit dem Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister nicht in Einklang zu bringenden Angaben nicht feststellbar. Der BF wies bereits im Jahr 2009 aus 2010, eine Hauptwohnsitzmeldung von einigen Monaten im Bundesgebiet auf. Von 2010 bis 2023 war er – abgesehen von einer fünfmonatigen Lücke –durchgehend im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst. Der BF gab hingegen an, erstmals im Jahr 2018 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der BF gründete im Wissen, dass er im Bundesgebiet lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel und kein längerfristiges Aufenthaltsrecht verfügt, eine Familie in Österreich. Nachdem sein zuletzt gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Mai 2022 zurückgewiesen worden war, reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF bemühte sich weder vor der Geburt seines ältesten Sohnes, noch vor der Festigung der Beziehung mit seiner Exfrau noch vor der Eheschließung um einen längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt – etwa durch einen vom Ausland aus gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der BF hält sich sohin seit Jahren im Wissen im Bundesgebiet auf, dass er hier über keine längerfristiges Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach, war nie selbsterhaltungsfähig und legte auch keine Einstellungszusage vor. Zudem hat er auch seine nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal er offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet. Maßgeblichen Bezüge des BF zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben des BF auch maßgeblich damit belastet, dass er von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF und seiner Exfrau dessen unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF und seine Exfrau durch den jahrelangen unrechtmäßigen – teilweise unangemeldeten – Verbleib in Österreich vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollten.Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben des BF auch maßgeblich damit belastet, dass er von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Es ist im Hinblick darauf, dass dem BF und seiner Exfrau dessen unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass der BF und seine Exfrau durch den jahrelangen unrechtmäßigen – teilweise unangemeldeten – Verbleib in Österreich vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollten. Es ist für das BVwG evident, dass der BF schon seit der Gründung seiner Familie bzw. seit Zurückweisung seines NAG Antrages im Mai 2022 bzw. spätestens seit der Geburt des zweiten Kindes im Sommer XXXX vorhatte, letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde daher zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Es ist für das BVwG evident, dass der BF schon seit der Gründung seiner Familie bzw. seit Zurückweisung seines NAG Antrages im Mai 2022 bzw. spätestens seit der Geburt des zweiten Kindes im Sommer römisch 40 vorhatte, letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde daher zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung des BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Besonders schwer wiegt weiters der Umstand, dass der BF durch seine im Zeitraum Juli 2023 bis Juli 2024 unangemeldete Unterkunftnahme im Bundesgebiet nicht nur gegen das Meldegesetz verstoßen, sondern hierdurch auch versucht hat, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Insgesamt liegt in Österreich keine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Der BF wurde in Serbien geboren, im serbischen Umfeld sozialisiert, hat dort die Schule besucht, gearbeitet und in etwa bis zu seinem XXXX Lebensjahr gelebt. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Zumindest die Halbbrüder und Freunde des BF sind weiterhin in Serbien wohnhaft. Auch reiste der BF in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2022 – in den Herkunftsstaat aus und hielt sich dort auf, ehe er wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte.Der BF wurde in Serbien geboren, im serbischen Umfeld sozialisiert, hat dort die Schule besucht, gearbeitet und in etwa bis zu seinem römisch 40 Lebensjahr gelebt. Die Muttersprache des BF ist Serbisch. Zumindest die Halbbrüder und Freunde des BF sind weiterhin in Serbien wohnhaft. Auch reiste der BF in der Vergangenheit – zuletzt im Jahr 2022 – in den Herkunftsstaat aus und hielt sich dort auf, ehe er wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis des BF im Herkunftsstaat existiert. Der BF verfügt somit in Serbien jedenfalls noch über ein – wenn auch loses – familiäres und soziales Netz. , - strafrechtliche Unbescholtenheit Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Wie bereits ausgeführt, hält sich der BF seit etwa zweieinhalb Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt erweist sich aufgrund der Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraumes als unrechtmäßig. Seit Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG im Mai 2022 hat er, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im Juli 2024 auch nicht (mehr) versucht, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass er seit über zwei Jahren seiner Ausreiseverpflichtung bzw. der Einhaltung seines visumsfreien Aufenthaltszeitraumes im Schengenraum beharrlich nicht nachkommt. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versucht der BF teilweise unter Umgehung des MeldeG sowie der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207 sowie VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252). Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zu seinen Söhnen und der Exfrau ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst eingegangen worden, als sowohl dem BF als auch seiner Exfrau, welche Österreichische Staatsangehörige ist, bewusst gewesen ist, dass er über kein längerfristiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF klar gewesen sein müssen. Insbesondere wäre es schon vor der Geburt seines ersten Sohnes bzw. der Festigung seiner Beziehung zu seiner Exfrau bzw. bereits vor der Eheschließung am BF gelegen gewesen, sich um eine die Erreichung eines längerfristigen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet zu bemühen. Der BF wäre gehalten gewesen, von Serbien aus bzw. unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften zu versuchen, von dort einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was er jedoch nicht gemacht hat. Sowohl dem BF als auch seiner Exfrau war schon von Beginn an evident, dass er sich nicht durchgehend in Österreich aufhalten darf. Zwar wurden in diesem Zeitraum die gemeinsamen Söhne im Bundesgebiet gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts des BF bekannt war. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich jahrelang fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF vor und erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit über zwei Jahren als unrechtmäßig. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten des BF in der Vergangenheit, die unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung und das mangelnde Engagement des BF im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Das (Ex-)Paar war sich bewusst, dass der BF in Österreich über kein längerfristiges Aufenthaltsrecht verfügt. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch über einen sehr langen Zeitraum fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass – wie oben bereits dargelegt – im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch zumindest vorrübergehend in Serbien oder durch wechselseitige Besuche fortgesetzt werden könnte. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG) verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht (in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG) verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der BF und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303)Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar

(2014)Art 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit (vgl. VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Zwar halten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung fest, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt vergleiche VwGH 16.05.2012, 2011/21/0277; siehe auch VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner oder von in Österreich asylberechtigten Familienangehörigen gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit vergleiche VwGH 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind ist kaum möglich vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Familienleben des BF mit seiner Exfrau und seinem ersten Sohn bereits in der Vergangenheit jahrelang auf besuchsweisen Kontakt beschränkt war. Der BF lebt erst seit Mitte 2022 durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Kinder des BF derzeit XXXX und XXXX Jahre alt sind. Ihre Hauptbezugsperson ist ihre Mutter, welche die alleinige Obsorge für die Kinder hat, mit ihnen dauerhaft zusammenlebt und welche sich hauptsächlich um die Kinder kümmert. Überdies lebt – neben Angehörigen des BF – auch die Familie der Exfrau/Kindesmutter im Bundesgebiet. Der BF kann über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet aufrechterhalten. Überdies wäre es der Exfrau und den Kindern des BF weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen. Es ist ihnen auch zumutbar, zumindest kurzfristig – etwa bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF – in Serbien zu leben. Es bleibt dem BF ferner unbenommen – wie bereits in der Vergangenheit –, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei seiner Familie zu sein. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Familienleben des BF mit seiner Exfrau und seinem ersten Sohn bereits in der Vergangenheit jahrelang auf besuchsweisen Kontakt beschränkt war. Der BF lebt erst seit Mitte 2022 durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Kinder des BF derzeit römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind. Ihre Hauptbezugsperson ist ihre Mutter, welche die alleinige Obsorge für die Kinder hat, mit ihnen dauerhaft zusammenlebt und welche sich hauptsächlich um die Kinder kümmert. Überdies lebt – neben Angehörigen des BF – auch die Familie der Exfrau/Kindesmutter im Bundesgebiet. Der BF kann über Telefon und Internet den Kontakt zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet aufrechterhalten. Überdies wäre es der Exfrau und den Kindern des BF weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen. Es ist ihnen auch zumutbar, zumindest kurzfristig – etwa bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF – in Serbien zu leben. Es bleibt dem BF ferner unbenommen – wie bereits in der Vergangenheit –, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei seiner Familie zu sein. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Söhne ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter (Exfrau des BF), die mit dieser dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Wie bereits ausgeführt, kommt der Exfrau die alleinige Obsorge für die Kinder zu und ist der Lebensunterhalt der Kinder durch den Bezug von Mindestsicherung durch die Exfrau gesichert. Im vorliegenden Fall fällt die Abwägung daher auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der Söhne ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter (Exfrau des BF), die mit dieser dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Wie bereits ausgeführt, kommt der Exfrau die alleinige Obsorge für die Kinder zu und ist der Lebensunterhalt der Kinder durch den Bezug von Mindestsicherung durch die Exfrau gesichert. Der BF ist ein erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, der serbischen Sprache mächtig ist und im serbischen Familienumfeld sozialisiert wurde. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Der BF wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich durch die Ausübung von – wenn auch nur – (Gelegenheits)arbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften; es ist ihm auch in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. Überdies halten sich nach wie vor Familienangehörige und Freunde des BF in Serbien auf. Auch gab der BF selbst an, er könne zwischen Serbien und Österreich pendeln und werde bei einem negativen Verfahrensausgang freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren (AS 103, 108). Insoweit der BF dazu im Widerspruch ausführt, er könne in Serbien nicht leben und nicht arbeiten, weil er dort kein Haus besitze und niemanden habe (AS 103, 108) ist auszuführen, dass es ihm bereits beinahe sein gesamtes Leben – zuletzt bis Sommer 2022 – möglich war, in Serbien zu leben und zu arbeiten. Der BF brachte keine substantiierten Gründe vor, weshalb ihm dies nunmehr unzumutbar sein sollte. Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Exfrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011).Allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Serbien und ein im Vergleich zu österreichischen Verhältnissen damit einhergehender Verlust an „Wohlstand“ sind im Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass das Eingehen der familiären Beziehung ungeachtet der aufenthaltsrechtlich prekären Situation des BF, sohin im Bewusstsein der Unsicherheit seines weiteren Aufenthalts iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG, eingegangen wurde und somit zu keiner Zeit auf die Fortführung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich hätte vertraut werden dürfen. Der Umstand, dass der BF und seine Exfrau bewusst versucht haben, durch ein verstärktes Familienleben sowie der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohl vollendete Tatsachen zu schaffen, widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH vom 10.04.2020, Ra 2020/21/0011). Weiters ist dem BF zuzumuten, im Wege der Auslandsantragstellung seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.Dies führt im Gesamtergebnis im konkret vorliegenden Einzelfall dazu, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich kein höheres Gewicht beigemessen werden kann, sodass die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK im Ergebnis als unbegründet abzuweisen ist.

Zum Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Exfrau des BF zum Beweis, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, ist hierzu gegenständlich anzumerken, dass sich der erkennende Richter aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden oben angeführten Sachverhaltsmomente machen konnte. Der maßgebende Sachverhalt ist genügend geklärt und konnte insofern auf die Einvernahme der beantragten Zeugen verzichtet werden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung: Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist bei Abweisung eines Antrages eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG diese Entscheidung grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. , Wie zu Punkt 3.
  5. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen, sodass gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Wie zu Punkt 3.
  6. bereits ausführlich dargelegt, hält sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet auf und wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen, sodass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG auch eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. 3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.
  8. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung: 3.3.
  9. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.3.
  10. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte Paragraph 50, FPG lautet auszugsweise wie folgt: § 50.

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.
  1. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG zu entnehmen (gewesen) wäre.3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe ableitbar sind, denen eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG zu entnehmen (gewesen) wäre. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Auch vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Vielmehr reiste der BF bereits in der Vergangenheit nach Serbien und hielt sich dort auf, bevor er wiederrum in das Bundesgebiet einreiste. Auch vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Serbien für unzulässig erklärt. , Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise: 3.4.
  5. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:3.4.
  6. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG idgF lautet wie folgt: § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. 3.4.
  1. Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt, konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.3.4.
  2. Die belangte Beh

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