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{'item': 'G308 2302768-1'}

Obsah (8)§§ 3§§ 50§§ 1§§ 4a§§ 5§§ 15§§ 47§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG308 2302768-1 Spruch, G308 2302768-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über

Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückgewiesen wurde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin MMag. Angelika PENNITZ, als Einzelrichterin über

Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückgewiesen wurde, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B)

Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte der Beschwerdeführer

Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und

Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Zwei-Personen-Haushalt an. Zu seinem Antrag führte der Beschwerdeführer zusätzlich noch schriftlich aus, dass er sofern es eine Zuschussleistung für das Fernsprechentgelt auch für Internettelefonie gebe,

se formlos beantrage. Unter Punkt

  1. des Formulars kreuzte der Beschwerdeführer keine der Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt:
  2. Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) einlangendem Formular beantragte der Beschwerdeführer

Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und

Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten und gab einen Zwei-Personen-Haushalt an. Zu seinem Antrag führte der Beschwerdeführer zusätzlich noch schriftlich aus, dass er sofern es eine Zuschussleistung für das Fernsprechentgelt auch für Internettelefonie gebe,

se formlos beantrage. Unter Punkt

  1. des Formulars kreuzte der Beschwerdeführer keine der Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigelegt: ● Summe der Bezüge einer Bezugs/pensionsauszahlenden Stelle für das Jahr 2023 betreffend XXXX ; Summe der Bezüge einer Bezugs/pensionsauszahlenden Stelle für das Jahr 2023 betreffend römisch 40 ; ● Summe der Bezüge einer Bezugs/pensionsauszahlenden Stelle für das Jahr 2023 betreffend XXXX ; Summe der Bezüge einer Bezugs/pensionsauszahlenden Stelle für das Jahr 2023 betreffend römisch 40 ; ● Strom – Jahresabrechnung 2022/23; ● Auszüge aus dem Zentralen Melderegister;
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , amtssigniert am XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , amtssigniert am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

s können beispielsweise sein: o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen. o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamtes über den Grad der Gehörlosigkeit. o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente. o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices. o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz. o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit. ● Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen,

im gemeinsamen Haushalt leben.

s können beispielsweise sein: o bei Berufstätigen

aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid o bei Pensionisten

aktuelle Bestätigung über

Pensionsbezüge o bei Auszubildenden

Bestätigung der Lehrlingsentschädigung o bei Schülern und Studenten

Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) o bei Personen,

in der Landwirtschaft tätig sind,

Einheitswertbescheide o sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen Konkret wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Anspruch (zB. Rezeptgebührenbefreiung, Pensionsbestätigung 2024, etc.) und sämtliche aktuelle Bezüge aus dem Jahr 2024 für sich und seine Ehegattin nachzureichen.

  1. Einlangend bei der belangten Behörde am XXXX , wurden seitens des Beschwerdeführers Screenshots bezüglich seiner Lohneingänge sowie der Lohneingänge seiner Ehegattin für den Zeitraum XXXX 2024 und XXXX 2024 nachgereicht.
  2. Einlangend bei der belangten Behörde am römisch 40 , wurden seitens des Beschwerdeführers Screenshots bezüglich seiner Lohneingänge sowie der Lohneingänge seiner Ehegattin für den Zeitraum römisch 40 2024 und römisch 40 2024 nachgereicht.
  3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist.
  4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass

benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht worden seien. Insbesondere seien keine gesetzliche Anspruchsgrundlage und Einkommen betreffend des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nachgereicht worden. Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am XXXX , wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, amtssigniert am römisch 40 , wurde an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis übermittelt. 5. Gegen

sen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am XXXX (Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte

Lohn- und Gehaltsabrechnungen von XXXX 2024 bis XXXX 2024 von sich und seiner Ehegattin in Vorlage.5. Gegen

sen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, ausgehend von der frühestmöglichen Zustellung am römisch 40 (Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG; Zustellung ohne Zustellnachweis gilt als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt) fristgerecht mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte

Lohn- und Gehaltsabrechnungen von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 von sich und seiner Ehegattin in Vorlage. Begründend führte der Beschwerdeführer hierzu aus, dass er keine weiteren Nachweise über eine gesetzliche Anspruchsgrundlage habe vorlegen können, zumal er eine solcher weder beantragt noch in Anspruch genommen habe. Er beziehe keine Mindestsicherung und verfüge derzeit auch nicht über eine Rezeptgebührenbefreiung. 6.

gegenständliche Beschwerde und

Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo

se am XXXX einlangten.6.

gegenständliche Beschwerde und

Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo

se am römisch 40 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit bei der belangten Behörde am XXXX eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer

Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und

Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten.1.1. Mit bei der belangten Behörde am römisch 40 eingelangten Antrag beantragte der Beschwerdeführer

Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und

Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten. 1.

  1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am XXXX , erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt:1.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , unterzeichnet seitens des Behördenvertreters am römisch 40 , erging an den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit nachfolgendem Inhalt: „[…] Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

s können beispielsweise sein: o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen. o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids des Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen- oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuelle Bescheinigung des Arbeitsmarktservices. o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz. o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit. ● Unterlagen zur Einkommensberechnung Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen,

im gemeinsamen Haushalt leben.

s können beispielsweise sein: ● bei Berufstätigen

aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten

aktuelle Bestätigung über

Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden

Bestätigung der Lehrlingsentschädigung ● bei Schülern und Studenten

Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angaben der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen,

in der Landwirtschaft tätig sind,

Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstige Unterhaltszahlungen Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, Pensionsbestätigung 2024, etc.) sämtliche aktuelle Bezüge 2024 von XXXX und XXXX nachreichen.Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, Pensionsbestätigung 2024, etc.) sämtliche aktuelle Bezüge 2024 von römisch 40 und römisch 40 nachreichen. […] Wir bitten Sie,

noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung

ses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag

benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“ Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin weitere Unterlagen, welche dort am XXXX einlangten.Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin weitere Unterlagen, welche dort am römisch 40 einlangten. 1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , unterzeichnet am XXXX , wies

belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück;

Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung, im Hinblick auf

Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vom XXXX , begründet.1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , unterzeichnet am römisch 40 , wies

belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurück;

Zurückweisung wurde mit der Nichterfüllung, im Hinblick auf

Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage vom römisch 40 , begründet. 1.

  1. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister und holte den aktenkundigen Auszug ein. 2.3.

Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom XXXX .2.3.

Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom römisch 40 .

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Soweit

Bundes- oder Landesgesetze gem. § 2 VwGVG nicht

Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter.Soweit

Bundes- oder Landesgesetze gem. Paragraph 2, VwGVG nicht

Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in

sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG

Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles,

Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des

nstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,

Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in

sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG

Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles,

Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des

nstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,

Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern

Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen

Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern

Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen

Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.2.

belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt.

früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit XXXX angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an

sem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am XXXX an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am XXXX dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist

Beschwerdebehebung am XXXX , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, jedenfalls fristgerecht.3.1.2.

belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer übermittelt.

früheste Postaufgabe des Bescheides wird mit römisch 40 angenommen, zumal der angefochtene Bescheid an

sem Tag amtssigniert wurde. Ausgehend von der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG, gilt eine Zustellung ohne Zustellnachweis als am 3. Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Geht man nunmehr davon aus, dass der Bescheid am römisch 40 an das Zustellorgan übergeben wurde, wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid frühestens am römisch 40 dem Beschwerdeführer zugestellt. Demnach ist

Beschwerdebehebung am römisch 40 , bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, jedenfalls fristgerecht. , 3.2. Zu A) 3.2.1. Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 4a, 10, 14a, 21 und 22 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl.

I Nr. 112/2023, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:

Paragraphen 3, 4 a, 10, 14 a, 21 und 22 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 3.

(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.„§ 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist

im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind

se Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

(2)Beitragsschuldner ist

im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind

se Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ „§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen

in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.„§ 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen

in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. „§ 10.

(1)

Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben,

Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie

Entscheidung über

Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ „§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind

§§ 50

, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“„§ 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind

Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21.

(1)

Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.

Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung

ses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,

(1)

Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern.

Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung

ses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]

(7)Auf bei Inkrafttreten

ses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss

ser Verfahren anzuwenden. […]“ „§ 22.

(1)

ses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.„§ 22.

(1)

ses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2)

§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2)

Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3)

§§ 4aund 14a treten mit Ablauf des 31.

Dezember 2025 außer Kraft.

§§ 5

und 6 sowie

§§ 15und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(3)

Paragraphen 4 a und 14 a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Paragraphen 5 und 6 sowie

Paragraphen 15 und 16 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. […]“

§§ 47bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, BGBl.

Nr. 170/1970 lauten auszugsweise wie folgt:

Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 47.

(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:„§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  4. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder

sen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

  1. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  4. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  5. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  6. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
  7. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ „§ 48.

(1)

Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für

Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.

(1)

Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für

Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]

(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist

Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge.

(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist

Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um

gesetzlich geregelten Abzüge.

(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem

Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson,

aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5)Übersteigt das Nettoeinkommen

für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

(5)Übersteigt das Nettoeinkommen

für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen,

mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“

(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen,

mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.“ „§

  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er

Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

  1. der Antragsteller muss volljährig sein,
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  3. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ „§ 50.

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  4. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  5. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
  6. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen.

ORF-Beitrags Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt,

se Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei

Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]

(4)

ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für

Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51.

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind

gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2)

Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf

Art,

Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(2)

Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf

Art,

Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3)Der Wegfall der Voraussetzung für

Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen.

vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat

ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid

Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem

Voraussetzung für

Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat

ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid

Befreiung zu entziehen.

(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat

ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid

Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem

Voraussetzung für

Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat

ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid

Befreiung zu entziehen. (Anm.:

(5))

se Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf

ser Frist zu löschen.“Anmerkung,

(5))

se Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf

ser Frist zu löschen.“

im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. I Nr. 150/2021 idF BGBI. I Nr. 123/2024, lauten auszugsweise wie folgt:„§ 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind

Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), BGBI. römisch eins Nr. 150 aus 2021, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 123 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:, „§ 72.

(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person,

gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind

Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.

(2)Für das Verfahren,

Befristung der Befreiung,

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie

§§ 47

bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei

ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(2)Für das Verfahren,

Befristung der Befreiung,

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 12, Absatz eins und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie

Paragraphen 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei

ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“„§ 103. […][…]“, „§ 103. […]

(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:
(9)Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gilt Folgendes: […]
  1. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit
  2. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  3. Dezember 2025 außer Kraft.
  4. Paragraph 72, Absatz eins, 2 und 6 sowie Paragraph 72 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit
  5. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des
  6. Dezember 2025 außer Kraft. […]“

§ 2und 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBI. II Nr. 61/2022 id

F BGBI. II Nr. 197/2024, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt:

Paragraph 2 und 4 der EAG-Befreiungsverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 61 aus 2022, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 197 aus 2024,, lauten (teilweise auszugsweise) wie folgt: „§ 2.

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,a) welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person,

gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind undb) an welchen eine Person,

gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.„§ 2.

(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen:, 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für jene Zählpunkte,,
  1. a)welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und,
  2. b)an welchen eine Person,

gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat., 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, für jene Zählpunkte,, a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und, b) an welchen eine Person,

gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

(2)bis
(3)[…]“ „§ 4.
(1)

Befreiung gemäß § 2 oder

Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen.

ORF-Beitrags Service GmbH hat

ses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.„§ 4.

(1)

Befreiung gemäß Paragraph 2, oder

Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der ORF-Beitrags Service GmbH unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen.

ORF-Beitrags Service GmbH hat

ses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2

ser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3

ser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2,

ser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;, 2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3,

ser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.

(3)

Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.

(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch

ORF-Beitrags Service GmbH innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über

Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für

Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, lautet: Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, lautet: „

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen

Behörde nicht zur Zurückweisung.

Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter

Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf

ser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit folgendes:

belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden.

belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu sehen.In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist bei sonstiger Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu sehen. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich

Frage der Rechtmäßigkeit

ser Zurückweisung [- maW

Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung-], siehe z.B. (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145).

Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde

Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf

Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden,

Erfolgsaussichten betreffen und

daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für

Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).

Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde

Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf

Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur bei verbesserungsfähigen Mängeln überhaupt zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden,

Erfolgsaussichten betreffen und

daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für

Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016). Der Verwaltungsgerichtshof verneint

Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen

in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

§§ 47bis 49 FMGeb

O regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass

se an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen

Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach

gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind,

für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).

se Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf

Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof verneint

Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen

in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass

se an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen

Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, wonach

gemäß Paragraph 50, FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind,

für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).

se Rechtsprechung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf

Rechtslage nach dem ORF-Beitrags-Gesetz zu übertragen. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über

sen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über

„Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

s sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und

Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da § 4a ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie § 3 Abs. 5 RGG in Bezug auf

Gebührenbefreiung auf

§§ 47

– 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass

se Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als

Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über

sen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über

„Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

s sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem das RGG und

Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006, 2005/17/0242 aus. Da Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Bezug auf

Gebührenbefreiung auf

Paragraphen 47, – 49 Fernmeldegebührenordnung verweist, ist davon auszugehen, dass

se Rechtsprechung auch im gegenständlichen Verfahren anwendbar ist und es daher dem Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall verwehrt ist, über mehr als

Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.

Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf

§ 4a

ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf

Voraussetzungen für

Befreiung verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach

Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält

generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag

gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 leg.cit. stellt

s jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).

Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf

Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf

Voraussetzungen für

Befreiung verweist, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach

Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält

generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag

gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, leg.cit. stellt

s jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).

vergleichbaren Bestimmungen im EAG (§ 72 EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (§ 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß § 2 EAG-Befreiungsverordnung auf § 50 Fernmeldegebührenordnung verwiesen.

vergleichbaren Bestimmungen im EAG (Paragraph 72, EAG) und in der EAG-Befreiungsverordnung (Paragraph 2 und 4 EAG-Befreiungsverordnung) sehen ebenso nicht vor, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen ein Antrag unzulässig wäre bzw. wird hinsichtlich des Nachweises der Befreiungsvoraussetzung gemäß Paragraph 2, EAG-Befreiungsverordnung auf Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung verwiesen. Im vorliegenden Fall ist daher allein entscheidungswesentlich, ob

Zurückweisung des Antrages auf Befreiung wegen der Nichterbringung der mit dem Mängelbehebungsauftrag geforderten Nachweise zu Recht erfolgte. Somit bezieht sich

Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom XXXX , Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie aktuelle Bezüge vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages

allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Somit bezieht sich

Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom römisch 40 , Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie aktuelle Bezüge vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrages

allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt. Zu einer Zurückweisung des Antrages war

belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt.

Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages erfolgte insoweit nicht zu Recht. Da

Zurückweisung nicht zu Recht erfolgte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind

Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind

Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den Beschwerdeführer

Voraussetzungen für

Befreiung des ORF-Beitrags,

Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie allenfalls der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2302768.1.00

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