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{'item': 'G308 2305155-1'}

Obsah (16)Art. 133§15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 28§ 21§ 22§ 32§ 33§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlG308 2305155-1 Spruch, G308 2305155-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS (im Folgenden auch belangte Behörde) den Vorlageantrag vom XXXX .2024

§15Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG von XXXX (im folgenden Beschwerdeführ oder kurz BF) als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass in einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom XXXX .2024 die Beschwerde des BF vom XXXX .2024 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX .2024 abgewiesen wurde. Erst am XXXX .2024 habe der BF seinen Vorlageantrag per E-Mail eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom XXXX .2024 an der Adresse XXXX nach einem Zustellversuch durch die Post am XXXX .2024 und einer schriftlichen Verständigung (in der Abgabeeinrichtung eingelegt) darüber am XXXX .2024 bei der Postfiliale XXXX hinterlegt wurde. Der Bescheid gilt daher mit XXXX .2024 als zugestellt. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre der XXXX .2024 gewesen, da der Vorlageanträge erst am XXXX .2024 eingebracht wurde, musste er als verspätet zurückgewiesen werden.1.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das AMS (im Folgenden auch belangte Behörde) den Vorlageantrag vom römisch 40 .2024

§15Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführ oder kurz BF) als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass in einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom römisch 40 .2024 die Beschwerde des BF vom römisch 40 .2024 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 vom römisch 40 .2024 abgewiesen wurde. Erst am römisch 40 .2024 habe der BF seinen Vorlageantrag per E-Mail eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom römisch 40 .2024 an der Adresse römisch 40 nach einem Zustellversuch durch die Post am römisch 40 .2024 und einer schriftlichen Verständigung (in der Abgabeeinrichtung eingelegt) darüber am römisch 40 .2024 bei der Postfiliale römisch 40 hinterlegt wurde. Der Bescheid gilt daher mit römisch 40 .2024 als zugestellt. Der letzte Tag der Frist für die Einbringung des Vorlageantrages wäre der römisch 40 .2024 gewesen, da der Vorlageanträge erst am römisch 40 .2024 eingebracht wurde, musste er als verspätet zurückgewiesen werden.

  1. Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm dieser Bescheid aufgrund eines Missverständnisses nicht vollständig zugestellt wurde. Der Brief wurde von der Post zurückgesendet, da er ihn aufgrund einer gleichzeitig im eAMS-Konto erhaltenen Mitteilung zu einem anderen Fall nicht rechtzeitig abgeholt habe. Er war der irrigen Annahme, dass beide Mitteilungen denselben Sachverhalt betrafen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm dieser Bescheid aufgrund eines Missverständnisses nicht vollständig zugestellt wurde. Der Brief wurde von der Post zurückgesendet, da er ihn aufgrund einer gleichzeitig im eAMS-Konto erhaltenen Mitteilung zu einem anderen Fall nicht rechtzeitig abgeholt habe. Er war der irrigen Annahme, dass beide Mitteilungen denselben Sachverhalt betrafen. Es sei aufgrund eines Telefonats mit dem AMS mitgeteilt worden, dass das AMS zehn Wochen Zeit habe, um auf seinen Antrag zu reagieren, er habe daher diese Frist abgewartet und dem AMS in einer Mail vom XXXX .2024 eine zusätzliche Frist von acht Tagen eingeräumt um auf seine Beschwerde zur reagieren. Er habe somit weitere Kulanz gezeigt und erwarte, dass dies berücksichtigt wird.Es sei aufgrund eines Telefonats mit dem AMS mitgeteilt worden, dass das AMS zehn Wochen Zeit habe, um auf seinen Antrag zu reagieren, er habe daher diese Frist abgewartet und dem AMS in einer Mail vom römisch 40 .2024 eine zusätzliche Frist von acht Tagen eingeräumt um auf seine Beschwerde zur reagieren. Er habe somit weitere Kulanz gezeigt und erwarte, dass dies berücksichtigt wird. Am XXXX .2024 habe er erfahren, dass der Bescheid zurückgesendet wurde und sei persönlich zum AMS gegangen um den Bescheid abzuholen. Nach seiner Auffassung werde die 14 Tagefrist erst dann wirksam, wenn der Brief entweder zurückgesendet oder er ihn tatsächlich abgeholt habe. Die Frist solle daher erst ab Abholung oder der Rücksendung des Briefes beginnen. Daher sei die Entscheidung ungerecht und sei er auch der Ansicht, dass das AMS sehr wohl Kulanz üben könne. Auch sei der zugrunde liegende Bescheid inhaltlich nicht fair und objektiv und werde er daher entsprechende Maßnahmen vornehmen.Am römisch 40 .2024 habe er erfahren, dass der Bescheid zurückgesendet wurde und sei persönlich zum AMS gegangen um den Bescheid abzuholen. Nach seiner Auffassung werde die 14 Tagefrist erst dann wirksam, wenn der Brief entweder zurückgesendet oder er ihn tatsächlich abgeholt habe. Die Frist solle daher erst ab Abholung oder der Rücksendung des Briefes beginnen. Daher sei die Entscheidung ungerecht und sei er auch der Ansicht, dass das AMS sehr wohl Kulanz üben könne. Auch sei der zugrunde liegende Bescheid inhaltlich nicht fair und objektiv und werde er daher entsprechende Maßnahmen vornehmen. 3.Mit Schreiben vom XXXX .2025 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt ist.3.Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 legte das AMS die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am selben Tag eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .2024.Die zweiwöchige Beschwerdefrist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 .
  4. Der Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer erst am XXXX .2024 gestellt.Der Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer erst am römisch 40 .2024 gestellt. Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem RSb Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Feststellung des Einbringens des Vorlageantrages am XXXX .2024 ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.Die Feststellung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem RSb Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Feststellung des Einbringens des Vorlageantrages am römisch 40 .2024 ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

§ 21AVG i

Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 22AVG i

Vm § 17 VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Paragraph 22, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

§ 32Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs. 4 AVG i

Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN). Die maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:

§ 17Abs. 1 Zust

G ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

§ 17Abs. 2 Zust

G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004).Nach der Rechtsprechung des VwGH wird die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch Abwesenheit von der Abgabenstelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (VwGH vom 26.05.2015, Zl. Ro 2015/01/0004). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Dies hat der VwGH für den Fall bejaht, dass dem Empfänger für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung noch ein Zeitraum von zehn Tagen verbleibt (VwGH vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284 mit Verweis auf VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist folgendes auszuführen: Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am XXXX .2024 und wurde diese am XXXX .2024 hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war daher laut Rückschein der XXXX .2024.Der Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am römisch 40 .2024 und wurde diese am römisch 40 .2024 hinterlegt, der erste Tag der Abholfrist war daher laut Rückschein der römisch 40 .

  1. Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am XXXX .
  2. Daher war der mit XXXX .2024 an die belangte Behörde eingebrachte Vorlageantrag verspätet.Die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am römisch 40 .
  3. Daher war der mit römisch 40 .2024 an die belangte Behörde eingebrachte Vorlageantrag verspätet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO möglich vergleiche Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu Paragraph 17, Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu Paragraph 16, Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, ihm sei keine Hinterlegungsanzeige zugestellt worden. Bei seinem Haus habe es schon öfters Probleme bei der Postzustellung gegeben. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde gilt, zu erbringen, da die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten worden sind. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 gilt somit

§ 17Abs. 3 Zustell

G am XXXX .2024 als bewirkt.Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde gilt, zu erbringen, da die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten worden sind. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 gilt somit

Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG am römisch 40 .2024 als bewirkt. Abweichend von den Rechtsannahmen des BF ist laut den gesetzlichen Bestimmungen eindeutig auf die Zustellung durch die Post abzustellen. Abgesehen davon stünde es sonst im jederzeitigen Belieben jedes Adressaten ein Schriftstück zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt anzunehmen und damit den Beginn einer Frist zu bestimmen. Auch ist das AMS entgegen der Ansicht des BF an die gesetzlichen Regelungen gebunden und kann ohne entsprechende gesetzliche Bestimmungen keine Kulanz üben. Gerade dies wäre entgegen der vom BF eingeforderten Objektivität, Fairness und Transparenz. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2305155.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.