4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste gemeinsam mit ihrer Tante und ihrem Cousin am 06.09.2023 legal mit dem Flugzeug von Brasilien über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ der LPD Oberösterreichdie niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass sie die Möglichkeit bekommen habe bei ihrer Tante unterzukommen. Sie habe hier bessere Lebensqualität als in Brasilien und bessere Chancen auf Bildung. Eine Rückkehr in ihre Heimat wäre schlimm, weil sie geplant habe hier zu bleiben und ihr Studium abzuschließen. Am 14.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie eine Chance bekommen habe hierher zu kommen, sie wolle in Österreich ihre Ausbildung fertigmachen. Die Bedingungen in Brasilien seien nicht die besten. Sie wolle ihr Leben verändern und glaube, dass ihr Leben hier besser sei als in Brasilien. Im Falle einer Rückkehr würde sie sich schlecht fühlen, denn sie wolle nicht mehr nach Brasilien. Sie wolle nur noch auf Besuch nach Brasilien gehen. Die BF legte einen Schülerausweis, Meldezettel, eine Schulbesuchsbestätigung der HLW XXXX , Anmeldebestätigung für Deutsch Integrationskurs A1, Übersetzungen ihrer brasilianischen Schulzeugnisse der Oberstufe, ihrer Geburtsurkunde sowie eines brasilianischen Strafregisterauszuges. Am 14.05.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF zusammengefasst an, dass sie eine Chance bekommen habe hierher zu kommen, sie wolle in Österreich ihre Ausbildung fertigmachen. Die Bedingungen in Brasilien seien nicht die besten. Sie wolle ihr Leben verändern und glaube, dass ihr Leben hier besser sei als in Brasilien. Im Falle einer Rückkehr würde sie sich schlecht fühlen, denn sie wolle nicht mehr nach Brasilien. Sie wolle nur noch auf Besuch nach Brasilien gehen. Die BF legte einen Schülerausweis, Meldezettel, eine Schulbesuchsbestätigung der HLW römisch 40 , Anmeldebestätigung für Deutsch Integrationskurs A1, Übersetzungen ihrer brasilianischen Schulzeugnisse der Oberstufe, ihrer Geburtsurkunde sowie eines brasilianischen Strafregisterauszuges. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie
Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Brasilien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Brasilien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). , Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass ihr Fluchtgrund rein auf wirtschaftliche Gründe und eine bessere Lebensqualität in Österreich beruhe. Die BF habe keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht. Ihre Kernfamilie (Vater und zwei Brüder) lebe in Brasilien. Ihre Existenz sei durch ihre eigene Arbeitsfähigkeit sowie durch die Unterstützung ihrer Familie gesichert. Sie verfüge über kein schützenswertes Privatleben in Österreich. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid abzuändern, und der BF den Asylstatus; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid aufzuheben und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Mutter der BF vom eigenen Ehemann ermordet worden sei, als die BF fünf Jahre gewesen sei. Der Vater sei nach der Tat untergetaucht. Die BF und ihre Brüder seien in die Obhut der Großmutter gekommen. Zwei Jahre später sei es zu einem schweren Autounfall gekommen, bei dem die Großmutter, eine Tante und ihr Ehemann ums Leben kamen. Die BF und ihre Geschwister hätten schwerverletzt überlebt. Die Kinder seien zu einer Tante gekommen, wo es der BF nicht besonders gut gegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Vater von der Polizei festgenommen worden und zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Bereits nach vier Jahren sei er unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Die damals 14jährige BF sei mit dem jüngeren Bruder in die Obhut ihres Vaters gekommen. Seither lebe die BF in ständiger Angst und habe psychische Probleme wie kreisende Gedanken, Angststörungen, Ein- und Durchschlafprobleme. Anfang 2022 habe sie einen Selbstmordversuch überlebt. Daraufhin habe sie mit den Tanten in Österreich Kontakt aufgenommen. In Österreich besuche sie die HLW XXXX und ihr psychischer Zustand habe sich merklich gebessert. Im Falle einer Rückkehr wäre zu befürchten, dass sich ihr psychischer Zustand erneut derart verschlimmern würde, sodass sie wieder in eine für sie auswegslose Lage geraten würde. Sie habe keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung und könne nicht zu ihrem Vater zurück. Die BF sei bei der Einreise noch minderjährig und bei der Einvernahme gerade einmal volljährig gewesen. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von ihrer Tante sowie ein psychiatrisches Gutachten beantragt. Im Fall der BF liege eine Verfolgung durch ihre eigenen Familienangehörigen, nämlich ihren Vater vor und der Grund für die Verfolgung sei in ihrer der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppen der Familie des Verfolgers zu sehen. Die BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Mutter der BF vom eigenen Ehemann ermordet worden sei, als die BF fünf Jahre gewesen sei. Der Vater sei nach der Tat untergetaucht. Die BF und ihre Brüder seien in die Obhut der Großmutter gekommen. Zwei Jahre später sei es zu einem schweren Autounfall gekommen, bei dem die Großmutter, eine Tante und ihr Ehemann ums Leben kamen. Die BF und ihre Geschwister hätten schwerverletzt überlebt. Die Kinder seien zu einer Tante gekommen, wo es der BF nicht besonders gut gegangen sei. Im Jahr 2016 sei der Vater von der Polizei festgenommen worden und zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Bereits nach vier Jahren sei er unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Die damals 14jährige BF sei mit dem jüngeren Bruder in die Obhut ihres Vaters gekommen. Seither lebe die BF in ständiger Angst und habe psychische Probleme wie kreisende Gedanken, Angststörungen, Ein- und Durchschlafprobleme. Anfang 2022 habe sie einen Selbstmordversuch überlebt. Daraufhin habe sie mit den Tanten in Österreich Kontakt aufgenommen. In Österreich besuche sie die HLW römisch 40 und ihr psychischer Zustand habe sich merklich gebessert. Im Falle einer Rückkehr wäre zu befürchten, dass sich ihr psychischer Zustand erneut derart verschlimmern würde, sodass sie wieder in eine für sie auswegslose Lage geraten würde. Sie habe keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung und könne nicht zu ihrem Vater zurück. Die BF sei bei der Einreise noch minderjährig und bei der Einvernahme gerade einmal volljährig gewesen. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von ihrer Tante sowie ein psychiatrisches Gutachten beantragt. Im Fall der BF liege eine Verfolgung durch ihre eigenen Familienangehörigen, nämlich ihren Vater vor und der Grund für die Verfolgung sei in ihrer der Zugehörigkeit der BF zur sozialen Gruppen der Familie des Verfolgers zu sehen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 24.07.2024, eingelangt am 30.07.2024, vom BFA vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Brasilien, Mord an Frau“ vom 03.12.2024, sowie die medizinische Anfragebeantwortung zu „Brasilien, Behandlung von psychischen Problemen, Angststörungen, Selbstmordversuch, Angst- und Panikattacken und Traumata“ vom 10.12.2024, wurden der BF mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2024 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Am 08.01.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme ein. Feststellungen: Die BF ist eine am XXXX in XXXX geborene brasilianische Staatsangehörige, konfessionslos, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Portugiesisch als Muttersprache. Sie ist im Besitz eines gültigen brasilianischen Reisepasses. Die BF ist eine am römisch 40 in römisch 40 geborene brasilianische Staatsangehörige, konfessionslos, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Portugiesisch als Muttersprache. Sie ist im Besitz eines gültigen brasilianischen Reisepasses. Die BF hat in Brasilien die Pflichtschule besucht und den zweiten Jahrgang eines staatlichen Oberstufengymnasiums begonnen. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrem Vater und dem jüngeren Bruder in XXXX . In Brasilien leben ihr Vater und zwei Brüder sowie weitere Verwandte (vier Onkeln und drei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits). Die BF hat Kontakt mit ihrem Vater. Ihre Familie besitzt ein Haus in Brasilien. Die wirtschaftlichen Lebensumstände waren jene eines Mittelstandes. Die BF hat in Brasilien die Pflichtschule besucht und den zweiten Jahrgang eines staatlichen Oberstufengymnasiums begonnen. Vor ihrer Ausreise lebte sie gemeinsam mit ihrem Vater und dem jüngeren Bruder in römisch 40 . In Brasilien leben ihr Vater und zwei Brüder sowie weitere Verwandte (vier Onkeln und drei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits). Die BF hat Kontakt mit ihrem Vater. Ihre Familie besitzt ein Haus in Brasilien. Die wirtschaftlichen Lebensumstände waren jene eines Mittelstandes. Ihre Mutter ist bereits im Jahr 2011 verstorben, sie wurde vom Vater der BF ermordet. Ihr Vater tauchte nach der Tat zunächst unter und wurde dann wegen Mordes an der Mutter und wegen Mordversuchs an einem Mann vom Geschworenengericht des Bezirks XXXX angeklagt und zu zehn Jahren Haft verurteilt. Bereits nach vier Jahren im Jahr 2020 wurde der Vater unter Auflagen aus der Haft entlassen. Ihre Mutter ist bereits im Jahr 2011 verstorben, sie wurde vom Vater der BF ermordet. Ihr Vater tauchte nach der Tat zunächst unter und wurde dann wegen Mordes an der Mutter und wegen Mordversuchs an einem Mann vom Geschworenengericht des Bezirks römisch 40 angeklagt und zu zehn Jahren Haft verurteilt. Bereits nach vier Jahren im Jahr 2020 wurde der Vater unter Auflagen aus der Haft entlassen. Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an einer Angststörung und unternahm Anfang 2022 einen Selbstmordversuch. Sie befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sie hat mit einer psychologischen Behandlung bei einer portugiesisch sprechenden Psychologin in XXXX begonnen. Die Kosten dafür trägt ihre Tante. Medizinische Befunde sowie Therapienachweise wurden nicht vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Brasilien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der psychischen Beschwerden der BF ist in Brasilien gewährleistet und auch zugänglich.Die BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an einer Angststörung und unternahm Anfang 2022 einen Selbstmordversuch. Sie befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Sie hat mit einer psychologischen Behandlung bei einer portugiesisch sprechenden Psychologin in römisch 40 begonnen. Die Kosten dafür trägt ihre Tante. Medizinische Befunde sowie Therapienachweise wurden nicht vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Brasilien nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der psychischen Beschwerden der BF ist in Brasilien gewährleistet und auch zugänglich. Die BF1 verließ am 05.09.2023 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat Brasilien und reiste in Begleitung ihrer in Österreich lebenden Tante und eines Cousins über Deutschland legal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 19.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die BF verfügt seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von XXXX .2023 bis XXXX .2024 war sie zunächst bei ihrer Tante XXXX in XXXX gemeldet, zog aber aufgrund von Meinungsverschiedenheiten von dort aus und wohnte von XXXX .2024 bis XXXX .2024 bei ihrer anderen Tante XXXX in XXXX . Seit XXXX .2024 ist sie wieder bei ihrer Tante XXXX in XXXX gemeldet.Die BF verfügt seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 war sie zunächst bei ihrer Tante römisch 40 in römisch 40 gemeldet, zog aber aufgrund von Meinungsverschiedenheiten von dort aus und wohnte von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 bei ihrer anderen Tante römisch 40 in römisch 40 . Seit römisch 40 .2024 ist sie wieder bei ihrer Tante römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Die BF ist nicht erwerbstätig, und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ihre Tante und Onkel unterstützen sie finanziell. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die BF besucht seit XXXX .2023 die HLW in XXXX .Die BF besucht seit römisch 40 .2023 die HLW in römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügt, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. In Österreich leben zwei Tanten samt ihren Familien. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Brasilien tätig. Die BF ist in Brasilien keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie hat im Falle ihrer Rückkehr nach Brasilien keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Brasilien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein wird. Zur speziellen Situation der BF ist insgesamt festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Brasilien jedenfalls gegeben ist. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Zur aktuellen Situation in Brasilien: Sicherheitslage Das Land kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 27.6.2023). Die innenpolitische Lage ist jedoch stark polarisiert. Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Streiks, die zu Straßenblockaden und Behinderungen im Transportwesen führen können (AA 16.6.2023 vgl. EDA 27.6.2023). Demonstrationen verlaufen meist gewaltfrei. Dennoch können Sachbeschädigungen, Plünderungen und gewalttätigen Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 22.6.2023).Das Land kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 27.6.2023). Die innenpolitische Lage ist jedoch stark polarisiert. Aufgrund sozialer, wirtschaftlicher und politischer Spannungen kommt es immer wieder zu Demonstrationen und Streiks, die zu Straßenblockaden und Behinderungen im Transportwesen führen können (AA 16.6.2023 vergleiche EDA 27.6.2023). Demonstrationen verlaufen meist gewaltfrei. Dennoch können Sachbeschädigungen, Plünderungen und gewalttätigen Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 22.6.2023). Die Kriminalitätsrate und die Gefahr, Opfer eines Raubüberfalls oder eines anderen Gewaltverbrechens zu werden, sind in Brasilien hoch (AA 16.6.2023; vgl. EDA 27.6.2023), besonders in den Großstädten wie Belém, Fortaleza, Maceio, Porto Alegre, Recife, Rio de Janeiro, Salvador, São Luiz und São Paulo. Dort wiederum sind Armensiedlungen (Favelas) besonders stark betroffen. Die Favelas von Rio de Janeiro waren zuletzt immer wieder von Gewaltakten, z. T. mit Todesfolge betroffen. Favelas werden teilweise von Kriminellen und Drogenbanden kontrolliert (AA 16.6.2023). Bewaffneten Auseinandersetzungen, auch mit der Polizei, fallen häufig auch Unbeteiligte zum Opfer (AA 16.6.2023; vgl. EDA 27.6.2023), und haben im ganzen Land stark zugenommen. Gewalttaten können von organisierten Banden oder von Einzelpersonen ausgehen (EDA 27.6.2023).Die Kriminalitätsrate und die Gefahr, Opfer eines Raubüberfalls oder eines anderen Gewaltverbrechens zu werden, sind in Brasilien hoch (AA 16.6.2023; vergleiche EDA 27.6.2023), besonders in den Großstädten wie Belém, Fortaleza, Maceio, Porto Alegre, Recife, Rio de Janeiro, Salvador, São Luiz und São Paulo. Dort wiederum sind Armensiedlungen (Favelas) besonders stark betroffen. Die Favelas von Rio de Janeiro waren zuletzt immer wieder von Gewaltakten, z. T. mit Todesfolge betroffen. Favelas werden teilweise von Kriminellen und Drogenbanden kontrolliert (AA 16.6.2023). Bewaffneten Auseinandersetzungen, auch mit der Polizei, fallen häufig auch Unbeteiligte zum Opfer (AA 16.6.2023; vergleiche EDA 27.6.2023), und haben im ganzen Land stark zugenommen. Gewalttaten können von organisierten Banden oder von Einzelpersonen ausgehen (EDA 27.6.2023). Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den Grenzgebieten zu Venezuela. Es kann zu kurzfristigen Grenzschließungen kommen. Sicherheitsstufe 2 im Rest des Landes (BMEIA 22.6.2023). Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz, und die Regierung respektierte üblicherweise die richterliche Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023) bzw. ist die Justiz in vielen Teilen des Landes auch weitgehend unabhängig (FH 2023). Sie ist jedoch überlastet, ineffizient (FH 2023) und unterliegt häufig Einschüchterungen und ist anderen äußeren Einflüssen ausgesetzt, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ungeachtet dieser Mängel hat die fortschrittliche Verfassung des Landes zu einer aktiven Justiz geführt, die häufig zugunsten der Bürger und nicht zugunsten des Staates entscheidet (FH 2023).Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz, und die Regierung respektierte üblicherweise die richterliche Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023) bzw. ist die Justiz in vielen Teilen des Landes auch weitgehend unabhängig (FH 2023). Sie ist jedoch überlastet, ineffizient (FH 2023) und unterliegt häufig Einschüchterungen und ist anderen äußeren Einflüssen ausgesetzt, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ungeachtet dieser Mängel hat die fortschrittliche Verfassung des Landes zu einer aktiven Justiz geführt, die häufig zugunsten der Bürger und nicht zugunsten des Staates entscheidet (FH 2023). Die Justiz setzt sich im Allgemeinen für das Recht auf ein faires Verfahren ein. Allerdings sind die Bundes-, Staats- und Berufungsgerichte stark überlastet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Der Zugang zur Justiz ist aufgrund der Einkommensungleichheit sehr unterschiedlich, und der Staat kämpft damit, Angeklagten und Gefangenen, die sich keinen Anwalt leisten können, einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Nach einem Gesetz aus dem Jahr 2017 können Angehörige der Streitkräfte und der Militärpolizei, die bestimmter schwerer Verbrechen gegen Zivilisten beschuldigt werden, vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten verhandelt werden. Bei der großen Mehrheit der Tötungsdelikte durch die Polizei gibt es kein ordentliches Verfahren (FH 2023).Die Justiz setzt sich im Allgemeinen für das Recht auf ein faires Verfahren ein. Allerdings sind die Bundes-, Staats- und Berufungsgerichte stark überlastet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Der Zugang zur Justiz ist aufgrund der Einkommensungleichheit sehr unterschiedlich, und der Staat kämpft damit, Angeklagten und Gefangenen, die sich keinen Anwalt leisten können, einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen. Nach einem Gesetz aus dem Jahr 2017 können Angehörige der Streitkräfte und der Militärpolizei, die bestimmter schwerer Verbrechen gegen Zivilisten beschuldigt werden, vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten verhandelt werden. Bei der großen Mehrheit der Tötungsdelikte durch die Polizei gibt es kein ordentliches Verfahren (FH 2023). Der Oberste Gerichtshof dient als autonomes Gegengewicht zur Exekutive. Die Spannungen blieben auch im Jahr 2022 hoch, wobei [Anm.: Nunmehr Ex-Präsident] Bolsonaro häufig Drohungen gegen das Gericht aussprach. Bolsonaro hat eine feindselige Haltung gegenüber den Richtern des Obersten Gerichtshofs beibehalten (FH 2023). Sicherheitsbehörden Die drei nationalen Polizeikräfte - die föderale Polizei, die föderale Autobahnpolizei und die föderale Eisenbahnpolizei - sind für die innere Sicherheit zuständig und unterstehen dem Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit (Justizministerium). Innerhalb der staatlichen Polizeikräfte gibt es zwei verschiedene Einheiten: die Zivilpolizei, die Ermittlungsaufgaben wahrnimmt, und die Militärpolizei, die für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Bundesstaaten und im föderalen Bezirk zuständig ist. Die Militärpolizeikräfte unterstehen dem Justizministerium, nicht dem Verteidigungsministerium. Die Streitkräfte haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit und sind dem Verteidigungsministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 30.6.2023). Die zivilen Behörden üben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die drei nationalen Polizeikräfte - die föderale Polizei, die föderale Autobahnpolizei und die föderale Eisenbahnpolizei - sind für die innere Sicherheit zuständig und unterstehen dem Ministerium für Justiz und öffentliche Sicherheit (Justizministerium). Innerhalb der staatlichen Polizeikräfte gibt es zwei verschiedene Einheiten: die Zivilpolizei, die Ermittlungsaufgaben wahrnimmt, und die Militärpolizei, die für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in den Bundesstaaten und im föderalen Bezirk zuständig ist. Die Militärpolizeikräfte unterstehen dem Justizministerium, nicht dem Verteidigungsministerium. Die Streitkräfte haben einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit und sind dem Verteidigungsministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 30.6.2023). Die zivilen Behörden üben zuweilen keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, aber es gibt Berichte, dass Regierungsbeamte manchmal solche Praktiken anwenden. Das Gesetz schreibt vor, dass spezielle Polizeigerichte die Gerichtsbarkeit über die staatliche Militärpolizei ausüben, mit Ausnahme derjenigen, die wegen "vorsätzlicher Verbrechen gegen das Leben", vor allem Mord, angeklagt sind. Polizeibeamte sind häufig für die Untersuchung von Anklagen wegen Folter und übermäßiger Gewaltanwendung durch Kollegen zuständig. Die Verzögerungen bei den Sondergerichten der Militärpolizei ließen viele Fälle aufgrund von Verjährungsfristen verjähren (USDOS 20.3.2023). Es wird über Fälle von Folter in Gefängnissen berichtet (HRW 12.1.2023). Einem Bericht der Menschenrechtskommission der Legislativkammer des Bundesdistrikts Brasilia zufolge stiegen die Beschwerden über Folter und Misshandlung in den Gefängnissen des Bundesdistrikts von sechs Berichten über Gewalt im Jahr 2019 auf 46 im Jahr 2020 und 222 im Jahr 2021 (USDOS 20.3.2023). Die unverändert hohe Zahl von Todesopfern bei Polizeieinsätzen machte deutlich, dass der Staat seiner Verpflichtung zur externen Überwachung des Polizeiverhaltens nicht wirksam nachkommt. Ein Grund für das Fortbestehen und das Ausmaß der Tötungen durch die Polizei ist, dass die unmittelbar Beteiligten Straffreiheit genießen und auch die Verantwortlichen in der Befehlskette, welche die unverhältnismäßige Gewaltanwendung unterstützen oder dulden, nicht zur Rechenschaft gezogen werden (AI 28.3.2023). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Beamten wegen Korruption vor und sieht zivilrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die von brasilianischen Bürgern oder Einrichtungen im Ausland begangen wird. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption auf verschiedenen Regierungsebenen, und es kommt häufig zu Verzögerungen bei Gerichtsverfahren gegen Personen, die der Korruption beschuldigt werden, was häufig auf den verfassungsmäßigen Schutz gewählter Amtsträger vor Strafverfolgung zurückzuführen ist. Dies führt häufig zu einer faktischen Straffreiheit für die Verantwortlichen (USDOS 20.3.2023). Die weitverbreitete Korruption untergräbt die Fähigkeit der Regierung, Politik ohne ungebührlichen Einfluss privater oder krimineller Interessen zu machen und umzusetzen. Korruption und Bestechung sind in Brasilien weit verbreitet, insbesondere bei gewählten Amtsträgern (FH 2023). Brasilien belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 den
dem Gesetz. Teilt hiermit allen, die diese Bekanntmachung sehen oder davon Kenntnis erhalten, mit, dass sich der Angeklagte JOSÉ RENILDO FERREIRA APOLINÁRIO, Brasilianer, ledig, Betriebsassistent, geboren in Teixeira de Freitas/BA am 06.04.1984, Sohn von Lindolfo José Ferreira und Zenilda Apolinário, an einem unbekannten und nicht ermittelten Aufenthaltsort befindet. Als letzte bekannte Adresse in den Akten steht: Rua Afonso Schwab, Nr. 33, Lagoa de Jacaraípe, hinter Padaria Costa. Er wird hiermit zum R.-Beschluss von S. 246/248 vorgeladen, der wie folgt zusammengefasst ist: "In Anbetracht des Vorstehenden erkläre ich JOSÉ RENILDO FERREIRA APOLINÁRIO auf der Grundlage von Artikel 413 der Strafprozessordnung zum Straftäter unter den Sanktionen von Art. 121, § 2, Punkt I (in Bezug auf das Opfer Edilene Zanella Sarmento); und Art. 121, § 2, Punkt I, c/c Art. 14, II (in Bezug auf das Opfer Adelson Santos Reis); alle des brasilianischen Strafgesetzbuches, und unterwerfe ihn der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof dieses Bezirks von Serra/ES. Serra,
den Bestimmungen von Artikel 1.042 § 4 CPC⁄2015 wurde die Akte dem Gericht zur Ausübung des Rücknahmeurteils vorgelegt.
den Bestimmungen von Artikel 1.042 Paragraph 4, CPC⁄2015 wurde die Akte dem Gericht zur Ausübung des Rücknahmeurteils vorgelegt. Die in der Berufung vorgebrachten Gründe sind nicht in der Lage, die zuvor von dieser Instanz festgelegte Auffassung zu ändern, da die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Argumente nicht in der Lage sind, das in der angefochtenen Entscheidung geltend gemachte Hindernis in Frage zu stellen, und die vorliegende Berufung ist nicht geeignet, im Rahmen eines Rücknahmeurteils dessen Inhalt zu ändern. Aus diesem Grund halte ich die Entscheidung auf den Seiten 346⁄347-v aufrecht.“ Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Staats- sowie Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Fremdenregister ist ein bis zum XXXX .2027 gültiger Reisepass eingetragen. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde. Ihre portugiesischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.Die Feststellungen zur Identität, Staats- sowie Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Im Fremdenregister ist ein bis zum römisch 40 .2027 gültiger Reisepass eingetragen. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine beglaubigte Übersetzung ihrer Geburtsurkunde. Ihre portugiesischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich und Brasilien beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Erstbefragung, anlässlich der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA und in der Beschwerde. Die Angaben der BF zum Schulbesuch in Brasilien und Österreich wurden durch Schulnachweise belegt. Die Feststellungen zum Mord ihrer Mutter beruhen auf den Angaben der BF in der Beschwerde. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Brasilien, Mord an Frau“ vom 03.12.2024, kann entnommen werden, dass der Vater der BF wegen Mordes an der Mutter der BF und wegen Mordversuchs an einem Mann vom Geschworenengericht des Bezirks XXXX angeklagt wurde. Die Feststellungen zur Verurteilung, Haftstrafe und Entlassung des Vaters beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Die Feststellungen zum Mord ihrer Mutter beruhen auf den Angaben der BF in der Beschwerde. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend „Brasilien, Mord an Frau“ vom 03.12.2024, kann entnommen werden, dass der Vater der BF wegen Mordes an der Mutter der BF und wegen Mordversuchs an einem Mann vom Geschworenengericht des Bezirks römisch 40 angeklagt wurde. Die Feststellungen zur Verurteilung, Haftstrafe und Entlassung des Vaters beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand basieren auf ihren diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben im gesamten Verfahren. Eine fachärztliche Diagnose der vorgebrachten psychischen Leiden liegt allerdings nicht vor. Es wurden im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass die BF in einer regelmäßigen medizinischen Behandlung stehen bzw. bestimmte Medikamente benötigen würde. Es konnten somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen bei der BF festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass sie an solche leidet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende brasilianische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre. Das in der brasilianischen Verfassung verankerte brasilianische Gesundheitssystem SUS („Sistema Único de Saúde“) gewährleistet eine universelle Gesundheitsversorgung für alle Bürger und Einwohner ohne Diskriminierung. Für die Grundversorgung ist keine Krankenversicherung erforderlich, und Medikamente für bestimmte Behandlungen werden oft subventioniert oder kostenlos zur Verfügung gestellt. Aus der medizinische Anfragebeantwortung zu „Brasilien, Behandlung von psychischen Problemen, Angststörungen, Selbstmordversuch, Angst- und Panikattacken und Traumata“ vom 10.12.2024, dass Behandlungen durch Psychiater und Psychologen in Brasilien verfügbar sind. In Serra, Espírito Santo, werden psychosoziale Dienste in der Regel von Centros de Atenção Psicossocial (CAPS) angeboten, die auf die Unterstützung der psychischen Gesundheit spezialisiert sind, einschließlich der Behandlung von Angst- und Panikstörungen und der Suizidprävention. CAPS-Einrichtungen sind Teil des SUS-Netzwerks und bieten psychologische, psychiatrische und soziale Dienste an. Psychopharmaka wie Antidepressiva, Anxiolytika und Antipsychotika sind in Serra, Espírito Santo, erhältlich. Das „Programa de Assistência Farmacêutica“ des SUS umfasst viele dieser Medikamente und stellt sie kostenlos oder zu subventionierten Preisen über öffentliche Apotheken zur Verfügung. Medikamente, die nicht vom SUS abgedeckt sind, können privat in Apotheken gekauft werden. Psychiatrische Beratungen, Therapiesitzungen und Medikamente über CAPS sind in der Regel kostenlos. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF sind nicht hervorgekommen, zumal es sich um eine junge Frau in einem arbeitsfähigen Alter handelt. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen der BF gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister ergab, dass die BF keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungssystems ergibt sich, dass die BF keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Nach eigenen Angaben wird sie von ihrer Tante und ihrem Ehemann unterstützt. Im Strafregister sind keine Verurteilungen der BF protokolliert. Der Schulbesuch in Österreich konnte durch eine Schulbesuchsbestätigung belegt werden. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt hat, wurde nicht vorgelegt. Es wurde lediglich die Anmeldungsbestätigung für einen Deutschkurs an der WIFI XXXX , vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, angemeldet. Darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF.Der Schulbesuch in Österreich konnte durch eine Schulbesuchsbestätigung belegt werden. Ein Nachweis, dass die BF einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschprüfung abgelegt hat, wurde nicht vorgelegt. Es wurde lediglich die Anmeldungsbestätigung für einen Deutschkurs an der WIFI römisch 40 , vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, angemeldet. Darüber hinaus gibt es keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der BF. Die Feststellungen zur Situation der BF in Österreich und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der BF bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der BF in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellungen, dass die BF bei ihrer Rückkehr nach Brasilien keine Sanktionen zu befürchten hat, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt wird und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der BF. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der BF durch staatliche Stellen in Brasilien aktenkundig. Die BF hat in Brasilien familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachte dort ihr bisheriges Leben und besuchte die Schule. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird, da sie – zumindest am Anfang - wieder bei ihrem Vater oder ihren Verwandten wohnen wird können. Zudem bietet in Brasilien IOM Unterstützung für Migranten, Rückkehrer und Binnenvertriebene, und besteht auch die Möglichkeit in einem Frauenhaus unterzukommen. Die BF kann in Brasilien Sozialhilfeleistungen allenfalls auch karitative Leistungen erhalten und ist anzunehmen, dass ihre in Österreich lebenden Verwandten sie weiterhin finanziell unterstützen werden. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten wird. Die Feststellungen zur Lage in Brasilien beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 19.07.2023) sind weiterhin ausreichend aktuell. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, wie in der Beschwerde teilweise dargelegt wurde, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das BFA hat der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat im Rahmen der niederschriftlichen Befragung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die BF verzichtete auf eine Stellungnahme. Zudem wurden im Beschwerdeverfahren Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu folgenden Themen in Brasilien herangezogen: „Brasilien, Mord an Frau“ vom 03.12.2024, sowie die medizinische Anfragebeantwortung zu „Brasilien, Beschwerdeführerin: psychische Probleme, Angststörungen, Selbstmordversuch, Angst- und Panikattacken und Traumata“ vom 10.12.2024. Das BVwG hat der BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.12.2024 die genannten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 wurde eine Stellungnahme vorgelegt. Darin wird zur medizinischen Anfragebeantwortung vorgebracht, dass es in Brasilien in Relation zur hohen Bevölkerungszahl viel zu wenige Psychiater gebe. Es komme zu monatelangen Wartezeiten, um überhaupt einmal einen Termin beim Psychiater zu bekommen, und es würden immense Kosten alleine schon für einen Befund entstehen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Als Fluchtgrund gab die BF gegenüber einem Organ der Bundespolizei und dem BFA zusammengefasst an, dass sie wegen der Ausbildung und besserer Lebensbedingungen nach Österreich gekommen sei. In der Beschwerde steigerte sie ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass sie Angst vor ihrem sehr aggressiven Vater habe, der ihre Mutter ermordet habe. Sie lebe in ständiger Angst, habe psychische Probleme, Angststörungen und einen Selbstmordversuch unternommen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die BF im gesamten Verfahren keine Fluchtgründe in Zusammenhang mit einer aktuellen, maßgeblichen oder auch in Zukunft bestehenden Bedrohungssituation konkret ihre Person und ihren Herkunftsstaat betreffend, geltend gemacht hat. Die BF erstattete weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren ein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Brasilien vor ihrer Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Brasilien fluchtartig, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF hat bereits im Jahr 2022 den Entschluss gefasst nach Österreich zu kommen und ließ sich im XXXX 2022 einen Reisepass ausstellen. Körperlichen Übergriffen seitens ihres Vaters sei die BF lediglich einmal ausgesetzt gewesen. Auch gab sie gegenüber dem BFA an, dass sie telefonischen Kontakt mit ihrem Vater hatte. Es kann daher nicht von einer derart ernsten Situation ausgegangen werden, die ein fluchtartiges Verlassen des Landes notwendig macht.Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Brasilien fluchtartig, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Die BF hat bereits im Jahr 2022 den Entschluss gefasst nach Österreich zu kommen und ließ sich im römisch 40 2022 einen Reisepass ausstellen. Körperlichen Übergriffen seitens ihres Vaters sei die BF lediglich einmal ausgesetzt gewesen. Auch gab sie gegenüber dem BFA an, dass sie telefonischen Kontakt mit ihrem Vater hatte. Es kann daher nicht von einer derart ernsten Situation ausgegangen werden, die ein fluchtartiges Verlassen des Landes notwendig macht. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Brasilien ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz und es existiert ein Polizeiapparat. Der BF steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich im Falle eines körperlichen Übergriffes seitens ihres Vaters an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Das Gesetz definiert Femizid als Tötung einer Frau aufgrund ihres Geschlechts und sieht ein Strafmaß von 12 bis 30 Jahren vor. Jedes Staatssekretariat für öffentliche Sicherheit verfügt über Polizeistationen, die sich ausschließlich mit Verbrechen gegen Frauen befassen. Bundesstaatliche und lokale Regierungen unterhalten außerdem Referenzzentren und vorübergehende Frauenhäuser, und viele Bundesstaaten unterhalten Hotlines für häusliche Gewalt. Es wird nicht verkannt, dass die Femizidrate in Brasilien sehr hoch ist und die Mutter der BF Opfer eines Femizid durch den Vater wurde. Dennoch ändert dies nichts daran, dass der brasilianische Staat aufgrund des bestehenden Sicherheitssystems grundsätzlich schutzfähig und –willig ist. Dies zeigt auch die getroffene Feststellung, dass der Vater letztlich angeklagt wurde und eine Haftstrafe verbüßte. Der Umstand, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst ein halbes Jahr nach ihrer Einreise stellte, deutet daraufhin, dass die BF nie einer tatsächlichen, persönlichen Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, sondern mit der Asylantragstellung lediglich die Absicht verfolgte, eine Rückführung in ihren Herkunftsstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Auffallend sind auch die wechselnden Wohnsitze der BF in Österreich. Sie hielt sich bis XXXX 2024 bei ihrer Tante XXXX in XXXX auf und zog dann aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zu ihrer zweiten Tante nach XXXX . Seit XXXX 2024 ist die BF wieder bei ihrer Tante in XXXX gemeldet. Die ständig wechselnden Wohnsitze widersprechen den Angaben der BF, wonach sie sich hier bei ihren Verwandten wirklich sicher und geborgen fühle und dabei sei ihr Leben zu stabilisieren. Gegenüber dem BFA gab die BF nämlich an, dass sie von ihrer Tante XXXX weggezogen ist, weil es ihr dort nicht so gut gegangen ist. Auffallend sind auch die wechselnden Wohnsitze der BF in Österreich. Sie hielt sich bis römisch 40 2024 bei ihrer Tante römisch 40 in römisch 40 auf und zog dann aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zu ihrer zweiten Tante nach römisch 40 . Seit römisch 40 2024 ist die BF wieder bei ihrer Tante in römisch 40 gemeldet. Die ständig wechselnden Wohnsitze widersprechen den Angaben der BF, wonach sie sich hier bei ihren Verwandten wirklich sicher und geborgen fühle und dabei sei ihr Leben zu stabilisieren. Gegenüber dem BFA gab die BF nämlich an, dass sie von ihrer Tante römisch 40 weggezogen ist, weil es ihr dort nicht so gut gegangen ist. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens an. Daher ist nicht zu erwarten, dass die BF bei ihrer Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist. Aufgrund der fehlenden Verfolgung bzw Gefährdung muss davon ausgegangen werden, dass die BF Brasilien aus anderen, privaten, nicht asylrelevanten Gründen, wie etwa dem Wunsch nach einem besseren Leben verlassen hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. , Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen die BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder dieser zurechenbaren Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass ihr Verfolgung durch ihren Vater drohe, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der brasilianische Staat willens und in der Lage ist, die BF vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Brasiliens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der BF in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Brasiliens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Brasilien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die BF konnte nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates nicht aufzeigen. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach ihrer Rückkehr nach Brasilien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch ihren Vater und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Brasilien Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Brasilien Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, der BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Brasilien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des brasilianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Brasilien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des brasilianischen Staats auszugehen ist. Die BF hat keine anderen für eine ihr aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Brasilien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF hat in der Beschwerde auf die hohe Femizidrate, auf die schlechte Versorgungslage, hohe geschlechtsspezifische Kriminalität und die überfüllten Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Brasilien noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die BF hat in der Beschwerde auf die hohe Femizidrate, auf die schlechte Versorgungslage, hohe geschlechtsspezifische Kriminalität und die überfüllten Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Brasilien noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihr aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Brasiliens im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte.Die BF hat keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihr aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Brasiliens im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die BF ist eine junge, grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Frau, die vor ihrer Ausreise das zweite Jahr eines Oberstufengymnasiums besucht hat. Sie verfügt zwar über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung, dennoch wird sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Fall der Rückkehr wird sie eine entsprechende Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können. Es kann angenommen werden, dass die BF auch von ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten wird können. Zudem verfügt die BF über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Brasilien und ist anzunehmen, dass sie – falls sie eine Rückkehr zu ihrem Vater ausschließt - eine gewisse Unterstützung durch ihre Angehörigen erwarten kann, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie – unter Berücksichtigung ihres jungen Alters - in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Es ist anzunehmen, dass sie Wohnmöglichkeiten bei ihren Verwandten vorfindet. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche zu sämtlichen Aspekten dieser Rechtsprechung VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der EGMR (siehe jeweils EGMR [Große Kammer] vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, Zl. 57467/15, und vom 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, Zl. 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er wäre im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen – vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0005, mwN). Im vorliegenden Fall besteht unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Brasilien ausgeschlossen und ihre psychischen Leiden nicht behandelbar wären. Selbst wenn es zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen würde, so reicht dies nicht aus, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und vom Verwaltungsgerichtshof definierte hohe Eingriffsschwelle zu erreichen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.12.2024 geht hervor, dass in Brasilien stationäre und ambulante Behandlung durch Psychiater und Psychologen; verschiedene psychiatrische Behandlungen von PTBS; verschiedene Psychotherapien; psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordversuch; psychiatrische klinische Behandlung in einer geschlossenen Abteilung (nicht notwendigerweise Zwangseinweisung); ambulante Behandlung durch praktische Ärzte und Sozialarbeiter; psychiatrische Langzeitbehandlung in einer Klinik (z.B. für chronisch psychotische Patienten); sowie psychiatrische Langzeitbehandlung durch einen Psychiater in einer ambulanten Praxis, verfügbar sind. Es sind auch zahlreiche Psychopharmaka verfügbar und zugänglich sind. In Serra, Espírito Santo, werden psychosoziale Dienste in der Regel von Centros de Atenção Psicossocial (CAPS) angeboten, die auf die Unterstützung der psychischen Gesundheit spezialisiert sind, einschließlich der Behandlung von Angst- und Panikstörungen und der Suizidprävention. CAPS-Einrichtungen sind Teil des SUS-Netzwerks und bieten psychologische, psychiatrische und soziale Dienste an. Psychopharmaka wie Antidepressiva, Anxiolytika und Antipsychotika sind in Serra, Espírito Santo, erhältlich. Das „Programa de Assistência Farmacêutica“ des SUS umfasst viele dieser Medikamente und stellt sie kostenlos oder zu subventionierten Preisen über öffentliche Apotheken zur Verfügung. Medikamente, die nicht vom SUS abgedeckt sind, können privat in Apotheken gekauft werden. Psychiatrische Beratungen, Therapiesitzungen und Medikamente über CAPS sind in der Regel kostenlos. Patienten mit brasilianischen Aufenthaltsdokumenten und einer Adresse im Land haben auch bei längerer Abwesenheit vom Land Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Die BF kann ihre in Österreich begonnene psychologische Therapie in Brasilien fortsetzen, zumal ihre Psychologin laut ihrer Internetseite auch Online-Sitzungen anbietet. Auch kann angenommen werden, dass ihre Tanten sie wie bisher weiterhin finanziell unterstützen und die Therapiesitzungen finanzieren würden. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Brasilien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Brasilien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Brasilien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Brasilien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF droht in Brasilien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Brasilien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Der BF droht in Brasilien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Brasilien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G zu prüfen.
G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt der BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor.
G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung
dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.Da die Beschwerde der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren
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