RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlI406 2148503-6 SpruchI406 2148503-6/2E, I406 2148503-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde.
- Am 10.10.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens von Dänemark nach Österreich überstellt. Nach der Rücküberstellung brachte er am 20.10.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 08.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher in zweiter Instanz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015, GZ: I403 1420597-2/2E, abgewiesen wurde.
- Am 17.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017, GZ: I407 2148503-1/2E, hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war und das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte, wurde er am 04.04.2018 nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Am 05.04.2018 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2018, GZ: I413 2148503-3/3E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt.
- Nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht war und das österreichische Bundesgebiet verlassen hatte, wurde er am 19.11.2019 neuerlich nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Am selben Tag brachte er seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ: I407 2148503-4/16E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl sowie subsidiären Schutz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Algerien festgestellt.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach. Am 09.12.2021 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn ein und beantragte ein solches mit Schreiben an die algerische Botschaft in Wien vom 10.10.
- Am 21.01.2022 urgierte die belangte Behörde in jener Angelegenheit ein weiteres Mal schriftlich bei der Botschaft.
- Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, wonach eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
- Am 24.01.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wonach eine Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei.
- Am 25.03.2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einer algerischen Delegation vorgeführt und, dabei wurde seine algerische Staatsangehörigkeit bestätigt. Die Feststellung seiner Identität durch die Behörden seines Herkunftsstaates stand hingegen noch aus und das Heimreisezertifikats-Verfahren war nach wie vor anhängig.
- Mit Bescheid vom 04.05.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 24.01.2022 ab. Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.06.2022, GZ: I422 2148503-5/2E, statt und stellte fest, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist.
- Am 20.08.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG.
- Am 20.08.2024 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.10.2024 wies das Bundesamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ab.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 07.11.2024, in welcher im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, es bestehe eine Gesetzeslücke, die den Beschwerdeführer einer Art 8 EMRK widrigen Situation aussetze und das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot verletze.
- Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 07.11.2024, in welcher im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht werden, es bestehe eine Gesetzeslücke, die den Beschwerdeführer einer Artikel 8, EMRK widrigen Situation aussetze und das Gleichheitsgebot und das Sachlichkeitsgebot verletze. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Einreiseverbot wegen Mittelosigkeit und Verletzung der Ausreiseverpflichtung erlassen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch die Bestimmung aufgehoben, welche die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittelosigkeit vorsah. Außerdem falle der Grund „beharrliche Ausreiseverweigerung“ weg, da der Beschwerdeführer faktisch nicht ausreisen könne. Die Voraussetzungen für das Einreiseverbot würden nicht mehr vorliegen. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer könne aber keinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots stellen. Eine Aufhebung des Einreiseverbots sei nur möglich, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten freiwillig und fristgerecht verlassen habe. Daher wäre der Beschwerdeführer sein Leben lang nur geduldet und von Grundversorgung abhängig, was eine Verletzung von Art 8 EMRK darstelle. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Einreiseverbot wegen Mittelosigkeit und Verletzung der Ausreiseverpflichtung erlassen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe jedoch die Bestimmung aufgehoben, welche die Erlassung eines Einreiseverbots wegen Mittelosigkeit vorsah. Außerdem falle der Grund „beharrliche Ausreiseverweigerung“ weg, da der Beschwerdeführer faktisch nicht ausreisen könne. Die Voraussetzungen für das Einreiseverbot würden nicht mehr vorliegen. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen. Der Beschwerdeführer könne aber keinen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots stellen. Eine Aufhebung des Einreiseverbots sei nur möglich, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten freiwillig und fristgerecht verlassen habe. Daher wäre der Beschwerdeführer sein Leben lang nur geduldet und von Grundversorgung abhängig, was eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Auch der Gleichheitssatz sei verletzt, da Personen, welche nicht ausreisen können, mit Personen gleichgesetzt werden, die freiwillig und fristgerecht ausreisen können. Der Beschwerdeführer wäre ein Leben lang von den Rechtsfolgen des Einreiseverbots betroffen, ohne dass er es je ändern könnte, auch wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Des Weiteren belaste die Situation den Beschwerdeführer psychisch. Es sei bereits im Vorverfahren eine Depression diagnostiziert worden. Seine rechtliche Situation versetze ihn in einen Zustand der Hoffnungslosigkeit. Dieser Umstand werde auch als Verletzung von Art 8 EMRK gerügt. Des Weiteren belaste die Situation den Beschwerdeführer psychisch. Es sei bereits im Vorverfahren eine Depression diagnostiziert worden. Seine rechtliche Situation versetze ihn in einen Zustand der Hoffnungslosigkeit. Dieser Umstand werde auch als Verletzung von Artikel 8, EMRK gerügt. Daher werde angeregt, § 60 Abs 1 und 2 dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen. Daher werde angeregt, Paragraph 60, Absatz eins und 2 dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe ein ausgeprägtes Privatleben. Dies möge das BVwG im Rahmen einer Verhandlung erörtern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht nicht fest. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ: I407 2148503-4/16E, wurde sein fünfter Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Nach Erlassung des Einreiseverbots verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Zuletzt sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2022, GZ: I422 2148503-5/2E, aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG im Bundesgebiet geduldet ist, weil eine Abschiebung derzeit mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikats aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.Zuletzt sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2022, GZ: I422 2148503-5/2E, aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG im Bundesgebiet geduldet ist, weil eine Abschiebung derzeit mangels Vorliegens eines Heimreisezertifikats aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zu den vorangegangenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere aus den Erkenntnissen vom 30.06.2020, GZ: I407 2148503-4/16E, und vom 21.06.2022, GZ: I422 2148503-5/2E.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: 3.1.
- Rechtslage §§ 57 und 60 AsylG lauten auszugsweise:Paragraphen 57 und 60 AsylG lauten auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. …
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ: I407 2148503-4/16E, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz scheitert jedoch an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2020, GZ: I407 2148503-4/16E, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Das Bundesverwaltungsgericht teilt außerdem die in der Beschwerde angeführten Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht und sieht deshalb keinen Anlass für ein Vorgehen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG bzw. für die Einleitung eines Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof.Das Bundesverwaltungsgericht teilt außerdem die in der Beschwerde angeführten Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen nicht und sieht deshalb keinen Anlass für ein Vorgehen gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG bzw. für die Einleitung eines Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof. Die in § 60 AsylG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen erscheinen sachgerecht. Die in Paragraph 60, AsylG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen erscheinen sachgerecht. Soweit in der Beschwerde das Privatleben des Beschwerdeführers und Art 8 EMRK thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht. Auch § 56 AsylG 2005 ermöglicht es, Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren.Soweit in der Beschwerde das Privatleben des Beschwerdeführers und Artikel 8, EMRK thematisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht. Auch Paragraph 56, AsylG 2005 ermöglicht es, Drittstaatsangehörigen mit ausgeprägter Integration ihren Aufenthalt durch Erwirkung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im konkreten Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststand und das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert ist und keine Beweise aufzunehmen waren, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2148503.6.00