RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlI407 2287423-1 Spruch, , I407 2287423-1/21E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter, Mag. Dr. Philipp RAFFL als beisitzender Richter und Harald SCHNEIDER, MSc als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: Dr. Christian Schöffthaler, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 Top 30, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.01.2024 OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzender Richter, Mag. Dr. Philipp RAFFL als beisitzender Richter und Harald SCHNEIDER, MSc als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch: Dr. Christian Schöffthaler, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 Top 30, 6460 Imst, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 17.01.2024 OB: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 07.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 07.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2287423.1.00
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