← Österreich

{'item': 'I412 2291153-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 4§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 35§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlI412 2291153-1 Spruch, I412 2291153-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , im Folgenden als Mitbeteiligter bezeichnet, gab am 28.06.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ein Formular betreffend die Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ab und gab an, als Vortragender bei der XXXX im Zeitraum 28.06.2022 bis zum 04.09.2022 tätig zu sein.
  2. römisch 40 , im Folgenden als Mitbeteiligter bezeichnet, gab am 28.06.2022 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) ein Formular betreffend die Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab und gab an, als Vortragender bei der römisch 40 im Zeitraum 28.06.2022 bis zum 04.09.2022 tätig zu sein.
  3. Mit angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 24.01.2024 wurde festgestellt, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Kurstrainer und Küchenchef im Zeitraum vom 03.06.2022 bis 06.08.2022 als echter Dienstnehmer der Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG) unterliege. 2. Mit angefochtenen Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in weiterer Folge als belangte Behörde bezeichnet), vom 24.01.2024 wurde festgestellt, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Kurstrainer und Küchenchef im Zeitraum vom 03.06.2022 bis 06.08.2022 als echter Dienstnehmer der Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG) unterliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst ausführte, XXXX sei im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 sowie im Zeitraum 01.05.2022 bis 31.05.2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Im Zeitraum 09.05.2022 bis 31.05.2022 habe er den Kurs 1 geleitet. Im Zeitraum 07.06.2022 bis 07.07.2022 sowie von 11.07.2022 bis 05.08.2022 sei XXXX als Kursleiter auf Werkvertragsbasis in der XXXX tätig gewesen und habe somit den Kochkurs der Kurse 2 und 3 geleitet.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst ausführte, römisch 40 sei im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 sowie im Zeitraum 01.05.2022 bis 31.05.2022 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Im Zeitraum 09.05.2022 bis 31.05.2022 habe er den Kurs 1 geleitet. Im Zeitraum 07.06.2022 bis 07.07.2022 sowie von 11.07.2022 bis 05.08.2022 sei römisch 40 als Kursleiter auf Werkvertragsbasis in der römisch 40 tätig gewesen und habe somit den Kochkurs der Kurse 2 und 3 geleitet. Der bekämpfte Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hiezu wird von der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, gegenständlich liege ein Zielschuldverhältnis

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Beschwerdeführerin habe in enger Kooperation mit dem XXXX erstmals im Mai 2022 eine Basis-Ausbildung im Tourismus für ukrainische Kriegsvertriebene angeboten. Ursprünglich sei lediglich die Abhaltung eines Kurses in der Dauer von vier Wochen (Bereich Küche und Service) geplant gewesen. Lediglich aufgrund des Erfolges und aufgrund dessen, dass die Kursteilnehmer Werbung für den Kurs gemacht hätten, sei es zu weiteren Kursen bei der Beschwerdeführerin gekommen. Der bekämpfte Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Hiezu wird von der Beschwerdeführerin zusammengefasst ausgeführt, gegenständlich liege ein Zielschuldverhältnis

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Beschwerdeführerin habe in enger Kooperation mit dem römisch 40 erstmals im Mai 2022 eine Basis-Ausbildung im Tourismus für ukrainische Kriegsvertriebene angeboten. Ursprünglich sei lediglich die Abhaltung eines Kurses in der Dauer von vier Wochen (Bereich Küche und Service) geplant gewesen. Lediglich aufgrund des Erfolges und aufgrund dessen, dass die Kursteilnehmer Werbung für den Kurs gemacht hätten, sei es zu weiteren Kursen bei der Beschwerdeführerin gekommen. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin als Schulungshotel klare und strenge Rahmenbedingungen für die Abhaltung eines Kurses gehabt habe (u.a. die Einhaltung einer Mindestteilnehmerzahl) und auch aus diesem Grund eine langfristige Planung nicht möglich gewesen sei. XXXX sei im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 als Sous-Chef und Küchenchef bei der XXXX beschäftigt gewesen. Als sich das Abhalten eines Basis-Kurses für ukrainische Kriegsvertriebene abgezeichnet habe, sei dieser vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kontaktiert worden und ihm angeboten worden, den Basis-Kurs „Küche“ Starttermin 09.05.2022, Ende des Kurses 04.06.2022) zu leiten. Da lediglich die Abhaltung eines Kurses geplant gewesen sei, hätten sich die Beschwerdeführerin und XXXX dazu entschieden, diesen während des Kurses 1 als Dienstnehmer zu beschäftigen. Geplant sei gewesen, dass der Mitbeteiligte nach Ablauf dieses Kurses eine Anstellung im Hotel B. annehme und dort die Sommersaison verbringen werde. Aufgrund des großen Erfolges sei ein zweiter Kurs geplant worden. XXXX sei gefragt worden, ob er diesen (zweiten) Kurs leiten wolle. Dieser habe daraufhin mitgeteilt, dass er diesen nur dann übernehme, wenn er einen Werkvertrag erhalte, wie die Kursleiterin des Basis-Kurses „Service“. Es sei sodann ein Werkvertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX für den Zeitraum 07.06.2022 bis 07.07.2022 begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein weiterer Kurs weder geplant noch fixiert gewesen. Festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin als Schulungshotel klare und strenge Rahmenbedingungen für die Abhaltung eines Kurses gehabt habe (u.a. die Einhaltung einer Mindestteilnehmerzahl) und auch aus diesem Grund eine langfristige Planung nicht möglich gewesen sei. römisch 40 sei im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 als Sous-Chef und Küchenchef bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Als sich das Abhalten eines Basis-Kurses für ukrainische Kriegsvertriebene abgezeichnet habe, sei dieser vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kontaktiert worden und ihm angeboten worden, den Basis-Kurs „Küche“ Starttermin 09.05.2022, Ende des Kurses 04.06.2022) zu leiten. Da lediglich die Abhaltung eines Kurses geplant gewesen sei, hätten sich die Beschwerdeführerin und römisch 40 dazu entschieden, diesen während des Kurses 1 als Dienstnehmer zu beschäftigen. Geplant sei gewesen, dass der Mitbeteiligte nach Ablauf dieses Kurses eine Anstellung im Hotel B. annehme und dort die Sommersaison verbringen werde. Aufgrund des großen Erfolges sei ein zweiter Kurs geplant worden. römisch 40 sei gefragt worden, ob er diesen (zweiten) Kurs leiten wolle. Dieser habe daraufhin mitgeteilt, dass er diesen nur dann übernehme, wenn er einen Werkvertrag erhalte, wie die Kursleiterin des Basis-Kurses „Service“. Es sei sodann ein Werkvertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 für den Zeitraum 07.06.2022 bis 07.07.2022 begründet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein weiterer Kurs weder geplant noch fixiert gewesen. XXXX sei bis einschließlich 31.05.2022 bei der belangten Behörde gemeldet gewesen. Im Zeitraum 01.06.2022 bis 06.06.2022 sei er für die Beschwerdeführerin nicht tätig gewesen. Er sei ausdrücklich über die Nachteile eines Werkvertragsverhältnisses informiert und in Kenntnis gesetzt worden und habe er ausdrücklich auf dem Abschluss eines Werkvertragsverhältnisses bestanden. Es habe zwei Werkvertragsverhältnisse gegeben, einmal von 07.06.2022 bis 07.07.2022 und einmal von 11.07.2022 bis 05.08.

  1. Im Zeitraum 01.06.2022 bis 06.06.2022 sowie 08.07.2022 bis 10.07.2022 sei er nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. römisch 40 sei bis einschließlich 31.05.2022 bei der belangten Behörde gemeldet gewesen. Im Zeitraum 01.06.2022 bis 06.06.2022 sei er für die Beschwerdeführerin nicht tätig gewesen. Er sei ausdrücklich über die Nachteile eines Werkvertragsverhältnisses informiert und in Kenntnis gesetzt worden und habe er ausdrücklich auf dem Abschluss eines Werkvertragsverhältnisses bestanden. Es habe zwei Werkvertragsverhältnisse gegeben, einmal von 07.06.2022 bis 07.07.2022 und einmal von 11.07.2022 bis 05.08.
  2. Im Zeitraum 01.06.2022 bis 06.06.2022 sowie 08.07.2022 bis 10.07.2022 sei er nicht für die Beschwerdeführerin tätig gewesen. XXXX habe in der Sommersaison keine weiteren Tätigkeiten für den Hotelbetrieb sowie das Restaurant übernehmen können, zumal der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin samt Restaurant über die Sommersaison 2022 geschlossen gewesen sei. römisch 40 habe in der Sommersaison keine weiteren Tätigkeiten für den Hotelbetrieb sowie das Restaurant übernehmen können, zumal der Hotelbetrieb der Beschwerdeführerin samt Restaurant über die Sommersaison 2022 geschlossen gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne, dass ein Erfolg – und kein bloßes Bemühen – der Kursleiter geschuldet gewesen sei. Ziel sei es gewesen, dass die Kursteilnehmer nach vier Wochen praxisorientiert als Hilfskräfte im Gastgewerbe eingesetzt werden könnten. Dieser Erfolg sei das Ziel dieses Werkvertrages und der Grund für die Leistung eines Entgeltes gewesen. Dass ein Erfolg der Kursleiter geschuldet und das Ziel des Kurses die Vermittlung am Vorarlberger Arbeitsmarkt gewesen sei, lasse sich auch daraus schließen, dass die Kursteilnehmer bei positivem Abschluss ein Abschlusszeugnis erhalten hätten. Gegenständlich liege auch keine persönliche Arbeitspflicht vor. Nur weil sich XXXX im Zeitraum seiner Tätigkeit als Kursleiter nicht vertreten habe lassen, könne nicht auf den Umstand geschlossen werden, dass ein Vertretungsrecht nicht vorliege. Dies nicht zuletzt aufgrund der Aussage von XXXX , der angegeben habe, dass dies theoretisch möglich gewesen wäre. Er habe angegeben, dass dies nur bei Krankheitsfällen relevant gewesen wäre, hätte er sich vertreten lassen, hätte dies durch eine berechtigte Person erfolgen müssen. Zudem habe er angegeben, dass ein Verschieben möglich gewesen wäre, jedoch sei es so gewesen, dass die Stunde nachgeholt hätte werden müssen.Gegenständlich liege auch keine persönliche Arbeitspflicht vor. Nur weil sich römisch 40 im Zeitraum seiner Tätigkeit als Kursleiter nicht vertreten habe lassen, könne nicht auf den Umstand geschlossen werden, dass ein Vertretungsrecht nicht vorliege. Dies nicht zuletzt aufgrund der Aussage von römisch 40 , der angegeben habe, dass dies theoretisch möglich gewesen wäre. Er habe angegeben, dass dies nur bei Krankheitsfällen relevant gewesen wäre, hätte er sich vertreten lassen, hätte dies durch eine berechtigte Person erfolgen müssen. Zudem habe er angegeben, dass ein Verschieben möglich gewesen wäre, jedoch sei es so gewesen, dass die Stunde nachgeholt hätte werden müssen. Die Kursleiter seien lediglich an das Datum und die Kurstage (Montag bis Freitag) gebunden gewesen, weitere Einschränkungen habe es nicht gegeben und hätten diese den Kurs nach Belieben früher oder später beenden können. Darüber hinaus hätten sie nicht einstempeln müssen oder habe es Aufzeichnungen der Arbeitszeiten gegeben. Tätigkeitsberichte hätten nicht verfasst werden müssen. XXXX habe bestätigt, dass keine Informationen über den Ablauf notwendig gewesen seien und es auch keine Kontrolle gegeben habe, dass die Kurse richtig abgehalten worden seien. Auch hätten die Räumlichkeiten innerhalb des XXXX selbst gewählt werden können. Eine Arbeitskleidung habe es nicht gegeben oder eine firmenspezifische E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, unter der man ihn erreichen habe können. Der Jour fixe habe lediglich dazu gedient, eine Abstimmung zwischen den Kursleitern zu gewährleisten, Kursfortschritte seien nicht besprochen worden. römisch 40 habe bestätigt, dass keine Informationen über den Ablauf notwendig gewesen seien und es auch keine Kontrolle gegeben habe, dass die Kurse richtig abgehalten worden seien. Auch hätten die Räumlichkeiten innerhalb des römisch 40 selbst gewählt werden können. Eine Arbeitskleidung habe es nicht gegeben oder eine firmenspezifische E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, unter der man ihn erreichen habe können. Der Jour fixe habe lediglich dazu gedient, eine Abstimmung zwischen den Kursleitern zu gewährleisten, Kursfortschritte seien nicht besprochen worden. XXXX sei keinerlei persönlichen Weisungen unterlegen, es habe für ihn in der Gestaltung, Aufbereitung und Durchführung der Kurse gänzliche Freiheit bestanden. römisch 40 sei keinerlei persönlichen Weisungen unterlegen, es habe für ihn in der Gestaltung, Aufbereitung und Durchführung der Kurse gänzliche Freiheit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Materialien bereitgestellt, lediglich die Räumlichkeiten seien von dieser zur Verfügung gestellt worden; die Materialien seien allesamt vom XXXX zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe keine Materialien bereitgestellt, lediglich die Räumlichkeiten seien von dieser zur Verfügung gestellt worden; die Materialien seien allesamt vom römisch 40 zur Verfügung gestellt worden.
  3. Mit Schreiben vom 29.04.2024 legte die belangten Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass im Zuge der geplanten Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung weitere Beweise aufgenommen worden seien und wurden Niederschriften über die Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und weiterer Zeugen vorgelegt.
  4. Am 27.11.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, eines Zeugen und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Das XXXX ist eine im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Gemeinde XXXX . Gesellschafter und Geschäftsführer ist XXXX . Das Unternehmen ist im Geschäftszweig „Gastgewerbe“ tätig.
  7. Das römisch 40 ist eine im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Gemeinde römisch 40 . Gesellschafter und Geschäftsführer ist römisch 40 . Das Unternehmen ist im Geschäftszweig „Gastgewerbe“ tätig.
  8. Zwischen der XXXX und dem XXXX Vorarlberg wurde im Jahr 2022 ein gemeinsames Kooperationsprojekt geplant und durchgeführt. Ziel dieses Projektes war es, die in Folge des Ukrainekrieges nach Österreich flüchtenden ukrainischen Bürger in der Gastronomiebranche auszubilden, um diese schnellstmöglichst am Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Projektidee stammte vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und war ursprünglich die Abhaltung eines einzigen Kurses in der Dauer von vier Wochen geplant. Aufgrund des Erfolges und der Nachfrage kam es zur Durchführung weiterer Kurse bei der Beschwerdeführerin. Es fanden bei der Beschwerdeführerin Basis-Ausbildungskurse in den Bereichen Küche, Service und Housekeeping statt.
  9. Zwischen der römisch 40 und dem römisch 40 Vorarlberg wurde im Jahr 2022 ein gemeinsames Kooperationsprojekt geplant und durchgeführt. Ziel dieses Projektes war es, die in Folge des Ukrainekrieges nach Österreich flüchtenden ukrainischen Bürger in der Gastronomiebranche auszubilden, um diese schnellstmöglichst am Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Projektidee stammte vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und war ursprünglich die Abhaltung eines einzigen Kurses in der Dauer von vier Wochen geplant. Aufgrund des Erfolges und der Nachfrage kam es zur Durchführung weiterer Kurse bei der Beschwerdeführerin. Es fanden bei der Beschwerdeführerin Basis-Ausbildungskurse in den Bereichen Küche, Service und Housekeeping statt.
  10. Das Grundkonzept der Kurse sowie der Stundenplan wurden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem XXXX ( XXXX ) entwickelt bzw. festgelegt und waren die Kursleiter daran gebunden. Konkret war dabei in die Planung des Kurses insbesondere XXXX involviert, der sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim XXXX beschäftigt war und für beide als Kurskoordinator bzw. Ausbildungsleiter tätig wurde. Im Ausbildungsfolder „Top Basis-Ausbildungen im Tourismus“, in dem der gegenständliche Kurs beschrieben bzw. beworben wird, wird dieser als „Ausbildungsleiter“ bzw. Ansprechpartner unter Anführung der Beschwerdeführerin bzw. deren Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse genannt.
  11. Das Grundkonzept der Kurse sowie der Stundenplan wurden im Wesentlichen von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem römisch 40 ( römisch 40 ) entwickelt bzw. festgelegt und waren die Kursleiter daran gebunden. Konkret war dabei in die Planung des Kurses insbesondere römisch 40 involviert, der sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim römisch 40 beschäftigt war und für beide als Kurskoordinator bzw. Ausbildungsleiter tätig wurde. Im Ausbildungsfolder „Top Basis-Ausbildungen im Tourismus“, in dem der gegenständliche Kurs beschrieben bzw. beworben wird, wird dieser als „Ausbildungsleiter“ bzw. Ansprechpartner unter Anführung der Beschwerdeführerin bzw. deren Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse genannt.
  12. XXXX vermittelte im Basis-Kurs „Küche“ den Kursteilnehmern in einem theoretischen und praktischen Teil die Grundlagen der österreichischen Küche, worunter Schneidetechniken, Umgang mit Maschinen, Garstufen, verschiedene Zubereitungsvarianten, Lebensmittelkunde sowie eine Utensilienkunde zu verstehen sind. Im praktischen Teil wurde zudem – gemeinsam mit den Kursteilnehmern der „Basis-Ausbildung Service“ ein üblicher Hotelalltag simuliert, wobei die Kursteilnehmer der Basis – Ausbildung „Küche“ bestimmte Speisen für sich selbst zubereiteten und die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Service“ die Gerichte an die jeweiligen Tische servierten. So konnten die Teilnehmer ihre Fähigkeiten „am Gast“ üben.
  13. römisch 40 vermittelte im Basis-Kurs „Küche“ den Kursteilnehmern in einem theoretischen und praktischen Teil die Grundlagen der österreichischen Küche, worunter Schneidetechniken, Umgang mit Maschinen, Garstufen, verschiedene Zubereitungsvarianten, Lebensmittelkunde sowie eine Utensilienkunde zu verstehen sind. Im praktischen Teil wurde zudem – gemeinsam mit den Kursteilnehmern der „Basis-Ausbildung Service“ ein üblicher Hotelalltag simuliert, wobei die Kursteilnehmer der Basis – Ausbildung „Küche“ bestimmte Speisen für sich selbst zubereiteten und die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Service“ die Gerichte an die jeweiligen Tische servierten. So konnten die Teilnehmer ihre Fähigkeiten „am Gast“ üben. Der Stundenplan „Basis-Ausbildung Küche“ umfasste dabei folgende Inhalte: - Hygiene + Sicherheit, HACCP - Organisation und Arbeitsabläufe - Kücheneinrichtung und Ausstattung - Grundgeräte und Grundschneidetechnik - Menü- und Speisekunde - Warenkunde und Ernährungslehre - Vorbereiten von Lebensmitteln - Grundkenntnisse, Garmethoden, Grundsoßen, Gartechniken, Suppen und Einlagen - Grundkenntnisse in der Verarbeitung und Zubereitung von Fleisch, Fisch und Geflügel - Mise en Place - Fachbegriffe - Praktisches Arbeiten – Dekorieren und Anrichten - Harmonie Küche und Service - Deutsch-Unterricht mit den wichtigsten Phrasen aus der Branche
  14. Die Kurstrainer für die einzelnen Basiskurse wurden von der Beschwerdeführerin angeworben bzw. bereitgestellt. Die Kurse wurden in den Räumlichkeiten mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin abgehalten. Die Teilnehmer waren während des Ausbildungszeitraumes im Hotel untergebracht und wurden verpflegt, wobei sie ihre Verpflegung im Rahmen der Ausbildung selbst zubereiteten bzw. das Service übernahmen. Die Kursteilnehmer mussten keine Kursgebühren entrichten. Die Kurskosten wurden zum Teil vom AMS finanziell unterstützt. Die Kurse waren konkret auf das Hotel als Ausbildungsort zugeschnitten.
  15. XXXX war im Zeitraum vom 09.12.2021 bis zum 19.04.2022 und im Zeitraum vom 01.05.2022 bis zum 02.06.2022 als Dienstnehmer der XXXX zur Sozialversicherung gemeldet und im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 (Ende der Wintersaison) als Souschef bzw. Küchenchef des Unternehmens beschäftigt. Anschließend wurde er von der Beschwerdeführerin angefragt, den Basis-Ausbildungskurs „Küche“ zu leiten, wobei erneut ein Dienstverhältnis begründet wurde. In der Folge kam es zur Durchführung von zwei weiteren Kursen, von denen er den Kurs „Küche“ leitete.
  16. römisch 40 war im Zeitraum vom 09.12.2021 bis zum 19.04.2022 und im Zeitraum vom 01.05.2022 bis zum 02.06.2022 als Dienstnehmer der römisch 40 zur Sozialversicherung gemeldet und im Zeitraum 09.12.2021 bis 19.04.2022 (Ende der Wintersaison) als Souschef bzw. Küchenchef des Unternehmens beschäftigt. Anschließend wurde er von der Beschwerdeführerin angefragt, den Basis-Ausbildungskurs „Küche“ zu leiten, wobei erneut ein Dienstverhältnis begründet wurde. In der Folge kam es zur Durchführung von zwei weiteren Kursen, von denen er den Kurs „Küche“ leitete. Die einzelnen Kurse fanden von 09.05.2022 bis 04.06.2022, von 07.06.2022 bis 07.07.2022 und von 11.07.2022 bis 05.08.2022 statt. XXXX war in dieser Zeit bei der Beschwerdeführerin untergebracht. Seine Haupttätigkeit bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kursleitung und damit verbundenen organisatorischen Aufgaben. römisch 40 war in dieser Zeit bei der Beschwerdeführerin untergebracht. Seine Haupttätigkeit bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Kursleitung und damit verbundenen organisatorischen Aufgaben. XXXX verfügte über keine anderweitige Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung. römisch 40 verfügte über keine anderweitige Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
  17. Im Juni 2022 unterfertigte XXXX für den zweiten Kurs, der von 07.06 bis 03.07.2022 stattfand einen „Werkvertrag“, der auch die mit ihm getroffenen Vereinbarungen über Entlohnung und Verantwortungsbereich wiederspiegelt. An der Ausgestaltung der Tätigkeit sind im Verlauf der drei Kurse keine Änderungen eingetreten.
  18. Im Juni 2022 unterfertigte römisch 40 für den zweiten Kurs, der von 07.06 bis 03.07.2022 stattfand einen „Werkvertrag“, der auch die mit ihm getroffenen Vereinbarungen über Entlohnung und Verantwortungsbereich wiederspiegelt. An der Ausgestaltung der Tätigkeit sind im Verlauf der drei Kurse keine Änderungen eingetreten. Laut Vertrag war in den gegenständlichen Zeiträumen sein Gesamthonorar pro Kurs in Höhe von EUR 7.600,- vereinbart.
  19. Der Inhalt des Vertrages lautete folgendermaßen: „Werkvertrag Abgeschlossen zwischen dem XXXX als Auftraggeber und der im Adressfeld genannten Person.Abgeschlossen zwischen dem römisch 40 als Auftraggeber und der im Adressfeld genannten Person. Vertragsgegenstand ist die in sich abgeschlossene Trainerleistung im Rahmen der folgenden Bildungsveranstaltung: Verantwortungsbereich: Durchführung des Kurses lt. Plan und Absprache mit dem Projektkoordinator und SchulungshotelOrganisation WochenendbetriebGewährleistung und Einhaltung aller HygienevorschriftenFokus auf praxisorientierte AusbildungWirtschaftlicher Umgang mit Wareneinsatz

BudgetvorgabenVerantwortungsbereich: , Durchführung des Kurses lt. Plan und Absprache mit dem Projektkoordinator und Schulungshotel, Organisation Wochenendbetrieb, Gewährleistung und Einhaltung aller Hygienevorschriften, Fokus auf praxisorientierte Ausbildung, Wirtschaftlicher Umgang mit Wareneinsatz

Budgetvorgaben Als Ziel wird einvernehmlich das Erreichen der in den XXXX -Unterlagen für die Teilnehmer beschriebenen Bildungsziele bzw. die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt. Als Ziel wird einvernehmlich das Erreichen der in den römisch 40 -Unterlagen für die Teilnehmer beschriebenen Bildungsziele bzw. die Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt. Die vertragliche Tätigkeit betrifft den befristeten Zweitraum vom 07.06.2022 bis

  1. Juli 2022 und umfasst alle zu erbringenden Leistungen im Zusammenhang mit der Konzeptionierung, Vorbereitung, Abhaltung und Nachbearbeitung obiger Bildungsveranstaltung. Dafür wird ein Gesamthonorar in Höhe von € 7.600,- vereinbart (Tagessatz EU 272,00 bei 28 Tagen), vorbehaltlich Abweichungen nach Maßgabe der Details zum Werkvertrag, Zeit und Ort der Bildungsveranstaltung Nicht gearbeitete und konsumierte Tage werden zum Tagessatz vom Honorar abgezogen. Die Auszahlung des Honorars erfolgt am
  2. Juli 2022“ Ein weiterer Vertrag für den dritten Kurs wurde XXXX Im Juli 2022 vorgelegt.Ein weiterer Vertrag für den dritten Kurs wurde römisch 40 Im Juli 2022 vorgelegt.
  3. Da die Kursteilnehmer auch im Hotel der Beschwerdeführerin während der Kursdauer wohnhaft waren, musste auch deren Verpflegung am Wochenende organisiert werden, was ebenso im Verantwortungsbereich der Kursleiter lag. Diese hatten einzuteilen, wer von den Kursteilnehmern am Wochenende Dienst hatte. Die Kursleiter organisierten zudem teilweise Exkursionen mit den Kursteilnehmern im Rahmen der Budgetvorgaben, wobei der Kurskoordinator darüber jeweils informiert wurde.
  4. Im Rahmen des Stundenplanes wurden speziell im Basis-Kurs „Service“ Praxiseinsätze auf einer zum Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin gehörenden Hütte, die über den Sommer geöffnet hatte, mit den Kursteilnehmern durchgeführt. Die Kursteilnehmer wurden dabei von der Kursleiterin des Kurses „Service“ begleitet, welche dem Kurskoordinator anschließend ein Feedback übermittelte, wobei sich dieser auch selbst bei der Leitung der Hütte über die Fähigkeiten der Teilnehmer informiert hat.
  5. Die Kursleiter wurden von der Beschwerdeführerin aufgefordert, den im Hotel wohnenden Kursteilnehmern die Hausordnung des Hotels zur Kenntnis zu bringen. Die Kursleiter waren insbesondere auch angehalten, sich an gewisse Verhaltensvorgaben der Beschwerdeführerin zu halten, die den Umgangston, Alkoholkonsum, Rauchverbot, Auswahl von Hilfskräften usw. betrafen.
  6. XXXX war verpflichtet, sich bei der Durchführung des Basis-Kurs „Küche“ mit der Kursleiterin der Basis-Ausbildung „Service“ zu koordinieren, da das Kurskonzept vorsah, dass der Ablauf eines Hotelbetriebes simuliert wird. Am Vormittag und am Nachmittag wurden die theoretischen und zu Mittag die praktischen Kenntnisse vermittelt. Die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Küche“ bereiteten das Frühstück, Mittag- und Abendessen selbst unter Anleitung des Küchenleiters zu und die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Service“ übernahmen das Tischdecken, Servieren und – Abdecken.
  7. römisch 40 war verpflichtet, sich bei der Durchführung des Basis-Kurs „Küche“ mit der Kursleiterin der Basis-Ausbildung „Service“ zu koordinieren, da das Kurskonzept vorsah, dass der Ablauf eines Hotelbetriebes simuliert wird. Am Vormittag und am Nachmittag wurden die theoretischen und zu Mittag die praktischen Kenntnisse vermittelt. Die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Küche“ bereiteten das Frühstück, Mittag- und Abendessen selbst unter Anleitung des Küchenleiters zu und die Teilnehmer der Basis-Ausbildung „Service“ übernahmen das Tischdecken, Servieren und – Abdecken.
  8. Darüber hinaus hatten die Kursleiter bei Durchführung des Kurses Dispositionsmöglichkeiten und konnten bestimmte im Stundenplan vorgesehene Themengebiete zB. je nach Kenntnissen der Kursteilnehmer unterschiedlich gewichten bzw. den Ablauf nach ihren Vorstellungen gestalten.
  9. Die Kursleiter hatten im Rahmen des Kurses auch spartenspezifische Deutschkenntnisse zu vermitteln bzw. wurden von einer weiteren Kursleiterin extra Deutschkurse abgehalten.
  10. Die Kursleiter hatten für (in der Regel) wöchentliche Jours fixes zur Verfügung zu stehen, an denen insbesondere die Kursleiter und XXXX als Kurskoordinator, zum Teil auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilgenommen haben und bei denen etwa über die Kursteilnehmer betreffende (administrative) Angelegenheiten, sowie die Entwicklung der Kursteilnehmer gesprochen wurde und Abstimmungen der Kursleiter untereinander erfolgten. Jeweils in der letzten Kurswoche gab es weitere Gespräche zwischen den Kursleitern und insbesondere dem Zeugen XXXX , um die individuelle Einsatzfähigkeit der Kursteilnehmer zu besprechen.
  11. Die Kursleiter hatten für (in der Regel) wöchentliche Jours fixes zur Verfügung zu stehen, an denen insbesondere die Kursleiter und römisch 40 als Kurskoordinator, zum Teil auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilgenommen haben und bei denen etwa über die Kursteilnehmer betreffende (administrative) Angelegenheiten, sowie die Entwicklung der Kursteilnehmer gesprochen wurde und Abstimmungen der Kursleiter untereinander erfolgten. Jeweils in der letzten Kurswoche gab es weitere Gespräche zwischen den Kursleitern und insbesondere dem Zeugen römisch 40 , um die individuelle Einsatzfähigkeit der Kursteilnehmer zu besprechen.
  12. Die Teilnahme an den Kursen wurde über eine Teilnehmerliste dokumentiert, die die Kursleiter jeden Tag durchgaben und kontrollierten, da für den Erhalt eines Diploms (ausschließlich) eine Anwesenheit von 75% erforderlich war. Eine Abschlussprüfung war nicht vorgesehen.
  13. Ein Vertretungsrecht wurde nicht vereinbart. XXXX hat sich bei seiner Arbeit nicht vertreten lassen. Eine Vertretung durch betriebsfremde Personen war nicht möglich, im Einzelfall (zB. bei Krankheit) konnten Stunden am Wochenende nachgeholt werden.
  14. Ein Vertretungsrecht wurde nicht vereinbart. römisch 40 hat sich bei seiner Arbeit nicht vertreten lassen. Eine Vertretung durch betriebsfremde Personen war nicht möglich, im Einzelfall (zB. bei Krankheit) konnten Stunden am Wochenende nachgeholt werden.
  15. Die Kurse wurden im Wesentlichen von Montag bis Freitag im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 17:00 abgehalten. Die Kursleiter konnten unter Berücksichtigung der notwendigen Koordination der Kurse „Küche“ und „Service“ im Einzelfall Kurse früher beenden oder Stunden am Wochenende nachholen.
  16. XXXX kontrollierte als Ausbildungsleiter zumindest einmal wöchentlich die professionelle Durchführung der Kurse durch die Kursleiter. Er überprüfte deren Einhaltung des Stundenplanes sowie auch die Zufriedenheit der Kursteilnehmer und holte Feedbacks über die Kursleiter ein. Dieser sowie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin waren regelmäßig im Hotel anwesend.
  17. römisch 40 kontrollierte als Ausbildungsleiter zumindest einmal wöchentlich die professionelle Durchführung der Kurse durch die Kursleiter. Er überprüfte deren Einhaltung des Stundenplanes sowie auch die Zufriedenheit der Kursteilnehmer und holte Feedbacks über die Kursleiter ein. Dieser sowie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin waren regelmäßig im Hotel anwesend.
  18. XXXX erstellte für den ersten Kurs eigene Unterlagen, welche er den Teilnehmern zur Verfügung stellte. Nach einer Beschwerde wurden den Teilnehmern Unterlagen des XXXX in Form eines Buches zur Verfügung gestellt.
  19. römisch 40 erstellte für den ersten Kurs eigene Unterlagen, welche er den Teilnehmern zur Verfügung stellte. Nach einer Beschwerde wurden den Teilnehmern Unterlagen des römisch 40 in Form eines Buches zur Verfügung gestellt.
  20. Darüber hinaus benötigte XXXX für die Abhaltung der Kurse keine eigenen Betriebsmittel, die gesamte Infrastruktur des Hotels sowie die benötigten Waren wurden zur Gänze durch die Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  21. Darüber hinaus benötigte römisch 40 für die Abhaltung der Kurse keine eigenen Betriebsmittel, die gesamte Infrastruktur des Hotels sowie die benötigten Waren wurden zur Gänze durch die Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Die Feststellungen zum Unternehmen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. 2.
  24. Die Feststelllungen zur Entwicklung und Planung der Ausbildungskurse bzw. der dabei beteiligten Personen/Organisationen wurde den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen, insbesondere auch den ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnommen. Auch XXXX bestätigte in der Einvernahme am 14.02.2023, an einen Basislehrplan gebunden gewesen zu sein, den er von XXXX bzw. dem XXXX bekommen habe. 2.
  25. Die Feststelllungen zur Entwicklung und Planung der Ausbildungskurse bzw. der dabei beteiligten Personen/Organisationen wurde den übereinstimmenden Angaben der beteiligten Personen, insbesondere auch den ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnommen. Auch römisch 40 bestätigte in der Einvernahme am 14.02.2023, an einen Basislehrplan gebunden gewesen zu sein, den er von römisch 40 bzw. dem römisch 40 bekommen habe. 2.
  26. Gleiches gilt insbesondere für die Feststellungen über die Entwicklung des Grundkonzepts bzw. des Stundenplans, an den die Kursleiter im Wesentlichen gebunden waren. Der Beschwerdeführer gab an, dieses Konzept gemeinsam mit dem Zeugen XXXX bzw. in Zusammenarbeit mit dem XXXX erstellt zu haben, wobei die auf der Homepage abgebildeten Kurse sowie deren Inhalt und insbesondere auch der Stundenplan herausgekommen sei. Dass die Inhalte des Stundenplans sowie die zeitliche Dimension der einzelnen Themenbereiche von den Kursleitern grundsätzlich einzuhalten waren, bestätigten sowohl der Geschäftsführer als auch der Zeuge unter anderem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Funktion des Zeugen als Ausbildungsleiter und die angeführten Daten ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, in dem der angeführte Folder aufliegt.2.
  27. Gleiches gilt insbesondere für die Feststellungen über die Entwicklung des Grundkonzepts bzw. des Stundenplans, an den die Kursleiter im Wesentlichen gebunden waren. Der Beschwerdeführer gab an, dieses Konzept gemeinsam mit dem Zeugen römisch 40 bzw. in Zusammenarbeit mit dem römisch 40 erstellt zu haben, wobei die auf der Homepage abgebildeten Kurse sowie deren Inhalt und insbesondere auch der Stundenplan herausgekommen sei. Dass die Inhalte des Stundenplans sowie die zeitliche Dimension der einzelnen Themenbereiche von den Kursleitern grundsätzlich einzuhalten waren, bestätigten sowohl der Geschäftsführer als auch der Zeuge unter anderem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Funktion des Zeugen als Ausbildungsleiter und die angeführten Daten ergeben sich ebenfalls aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, in dem der angeführte Folder aufliegt. 2.
  28. Die festgestellten Inhalte des Kurses sowie die Fächer des Stundenplanes sind ebenso dem Verfahrensakt zu entnehmen und wurden im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde in dieser Form festgestellt und blieben unbestritten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde die Ausgestaltung des Basis-Kurs „Küche“ in der festgestellten Form bestätigt. 2.
  29. Übereinstimmend wurde auch angegeben, dass die Kursteilnehmer die von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse unentgeltlich absolvieren konnten und diese insbesondere auch durch Förderungen finanziert wurden. Ebenso wurde im gesamten Verfahren übereinstimmend dargestellt, dass die Kursleiter in einer vertraglichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin standen und von dieser bezahlt wurden, und dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt und liegt der festgestellte Vertrag im Akt der belangten Behörde auf. Die Feststellung zum Ausbildungsort, der das „ XXXX “ der Beschwerdeführerin war, konnten ebenfalls aufgrund der übereinstimmenden Angaben getroffen werden und gab insbesondere der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass das Ausbildungskonzept auf das Hotel bzw. dessen Räumlichkeiten zugeschnitten war und den Kursleitern das gesamte Hotel zur Verfügung stand. Dass die Kursleiter insbesondere im Rahmen von Ausflügen auch im Einzelfall Ausbildungseinheiten an anderen Orten durchführen konnten, steht dem nicht Entgegen und wurde dies der Beschwerdeführerin etwa im Wege des Zeugen als Kurskoordinator auch jeweils kommuniziert.2.
  30. Übereinstimmend wurde auch angegeben, dass die Kursteilnehmer die von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse unentgeltlich absolvieren konnten und diese insbesondere auch durch Förderungen finanziert wurden. Ebenso wurde im gesamten Verfahren übereinstimmend dargestellt, dass die Kursleiter in einer vertraglichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin standen und von dieser bezahlt wurden, und dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt und liegt der festgestellte Vertrag im Akt der belangten Behörde auf. Die Feststellung zum Ausbildungsort, der das „ römisch 40 “ der Beschwerdeführerin war, konnten ebenfalls aufgrund der übereinstimmenden Angaben getroffen werden und gab insbesondere der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, dass das Ausbildungskonzept auf das Hotel bzw. dessen Räumlichkeiten zugeschnitten war und den Kursleitern das gesamte Hotel zur Verfügung stand. Dass die Kursleiter insbesondere im Rahmen von Ausflügen auch im Einzelfall Ausbildungseinheiten an anderen Orten durchführen konnten, steht dem nicht Entgegen und wurde dies der Beschwerdeführerin etwa im Wege des Zeugen als Kurskoordinator auch jeweils kommuniziert. 2.
  31. Ebenso unstrittig sind die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei und ihren einschlägigen Erfahrungen. Die Feststellungen zu den Kursdaten ergeben sich ebenfalls aus den gleichlautenden Vorbringen sämtlicher beteiligter Personen im Verfahren sowie dass XXXX im ersten Kurs noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurde und erst ab dem zweiten Kurs der vorgelegte „Werkvertrag“ abgeschlossen wurde. Betreffend den zweiten Kurs ist im vorgelegten Vertrag ein Zeitraum von 07.06.2022 bis 03.07.2022 angeführt, weshalb von diesen Daten ausgegangen wird.2.
  32. Ebenso unstrittig sind die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei und ihren einschlägigen Erfahrungen. Die Feststellungen zu den Kursdaten ergeben sich ebenfalls aus den gleichlautenden Vorbringen sämtlicher beteiligter Personen im Verfahren sowie dass römisch 40 im ersten Kurs noch im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig wurde und erst ab dem zweiten Kurs der vorgelegte „Werkvertrag“ abgeschlossen wurde. Betreffend den zweiten Kurs ist im vorgelegten Vertrag ein Zeitraum von 07.06.2022 bis 03.07.2022 angeführt, weshalb von diesen Daten ausgegangen wird. Für das erkennende Gericht steht schon aufgrund des umfassenden Stundenplanes unzweifelhaft fest, dass die Haupttätigkeit des Mitbeteiligten in den gegenständlichen Zeiträumen in der Kursleitung und damit verbundenen (organisatorischen) Tätigkeiten lag und gab dieser auch an, mit den Kursen „relativ ausgelastet“ gewesen zu sein. 2.
  33. Im Akt der belangten Behörde liegt der den Kursleitern vorgelegte „Werkvertrag“ vor, der XXXX für den zweiten Kurs und dritten Kurs vorgelegt wurde. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigte, dass der Inhalt des vorgelegten Vertrages die Grundlage für die Beschäftigung darstellte und waren die darin dargestellten Verantwortungsbereiche der Kursleiter für sämtliche Kurse festzustellen. 2.
  34. Im Akt der belangten Behörde liegt der den Kursleitern vorgelegte „Werkvertrag“ vor, der römisch 40 für den zweiten Kurs und dritten Kurs vorgelegt wurde. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestätigte, dass der Inhalt des vorgelegten Vertrages die Grundlage für die Beschäftigung darstellte und waren die darin dargestellten Verantwortungsbereiche der Kursleiter für sämtliche Kurse festzustellen. Übereinstimmend im gesamten Verfahren angegeben wurden auch die Beträge, die mit der mitbeteiligten Partei für ihre Tätigkeit vereinbart waren. 2.
  35. Die Feststellungen zu den durchgeführten Praxiseinsätzen waren ebenfalls unstrittig und wurde vom Geschäftsführer und dem Zeugen die Vorgangsweise in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beschrieben. 2.
  36. Die Feststellung zur Hausordnung gründet sich auf den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der angab, dass diese Kommunikation durch die Kursleiter aufgrund des „Internatsbetriebs“ während des Kurses notwendig war. Zudem ergaben die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. die im arbeitsgerichtlichen Verfahren getroffenen Aussagen die Feststellung, dass seitens der Beschwerdeführerin die Einhaltung gewisser Verhaltensregeln von den Kursleitern erwartet wurden und schließlich ein unerwünschtes Verhalten einer Kursleiterin dazu geführt hätte, dass man die Zusammenarbeit beendet habe. 2.
  37. Übereinstimmende Angaben liegen auch betreffend die Feststellung, dass sich die Kursleiter in der Abhaltung der Kurse zu koordinieren hatten, da der Ablauf eines Hotelbetriebs simuliert werden sollte und wurde dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beschrieben. 2.
  38. Nachvollziehbar ist, dass die Kursleiter Dispositionsfreiheiten in der Gestaltung der Stunden des vorgegebenen Stundenplanes hatten, und wurde von sämtlichen diesbezüglich befragten Personen gleichermaßen dargestellt und von der Kursleiterin des Kurses „Service“ etwa geschildert, dass man bei der Gestaltung der Kurse „auf sich alleine gestellt“ gewesen sei. 2.
  39. Die Feststellung, dass die Kursleiter für (in der Regel) wöchentliche Jours fixes zur Verfügung zu stehen hatten, beruht insbesondere auf den Angaben des Zeugen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dieser sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin beschrieben die dabei besprochenen Themen und gaben an, dass weitere Gespräche mit den Kursleitern notwendig waren, um die Einsatzmöglichkeiten bzw. Fähigkeiten der Kursteilnehmer zu erfahren. 2.
  40. Dass sich XXXX nicht vertreten lassen hat, wurde von sämtlichen Parteien übereinstimmend angegeben. Dass eine solche Vertretung durch eine betriebsfremde Person auch nicht denkbar gewesen wäre, gab der Zeuge XXXX auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er ausführte, dass dies den Vorgaben der Bildungseinrichtung XXXX nicht entsprochen hätte, an und war damit auch die Beschwerdeführerin an diese Vorgaben gebunden. Dass ein Vertretungsrecht in irgendeiner Form ausdrücklich vereinbart gewesen wäre, wurde auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerda nicht vorgebracht. 2.
  41. Dass sich römisch 40 nicht vertreten lassen hat, wurde von sämtlichen Parteien übereinstimmend angegeben. Dass eine solche Vertretung durch eine betriebsfremde Person auch nicht denkbar gewesen wäre, gab der Zeuge römisch 40 auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wo er ausführte, dass dies den Vorgaben der Bildungseinrichtung römisch 40 nicht entsprochen hätte, an und war damit auch die Beschwerdeführerin an diese Vorgaben gebunden. Dass ein Vertretungsrecht in irgendeiner Form ausdrücklich vereinbart gewesen wäre, wurde auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerda nicht vorgebracht. 2.
  42. Dass die Kursleiter an die festgestellten Kurszeiten im Wesentlichen gebunden waren, ergibt sich schon aus dem ihnen vorgegebenen Stundenplan und dem Umstand, dass dieser im Rahmen der vier Wochen, die für den Kurs vorgegeben waren, erfüllt werden musste, wobei auch aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beteiligten festzustellen war, dass die Kursleiter in Absprache untereinander bzw. mit dem Kurskoordinator einzelne Fachbereiche verkürzen konnten, wenn die Kursteilnehmer bereits ein entsprechendes Vorwissen hatten oder zum Teil am Wochenende Stunden nachholen konnten. 2.
  43. Die Feststellungen zur Kontrolle der Kursleiter und der – wenn auch, wie vorgebracht, „unbürokratischen“ - Einholung von Feedbacks bei den Kursteilnehmern durch den Zeugen XXXX erfolgte ebenfalls aufgrund der entsprechenden klaren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Unstrittig ist auch, dass sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch der Kurskoordinator regelmäßig im Hotel der Beschwerdeführerin anwesend waren.2.
  44. Die Feststellungen zur Kontrolle der Kursleiter und der – wenn auch, wie vorgebracht, „unbürokratischen“ - Einholung von Feedbacks bei den Kursteilnehmern durch den Zeugen römisch 40 erfolgte ebenfalls aufgrund der entsprechenden klaren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Unstrittig ist auch, dass sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch der Kurskoordinator regelmäßig im Hotel der Beschwerdeführerin anwesend waren. 2.
  45. Auch die Feststellungen hinsichtlich der den Kurstrainern bzw. den –teilnehmern zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen bereits dem bekämpften Bescheid zu Grunde und wurden nicht bestritten, ebenso unstrittig ist die Feststellung, dass sämtliche Betriebsmittel wie Geschirr-, Küchenutensilien, sowie Lebensmittel von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden und die Kursleiter abgesehen von den anfangs selbst erstellten Unterlagen keine eigenen Betriebsmittel einbrachten.
  46. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt und liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt und liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Gegenständlich maßgebliche Rechtsgrundlagen § 4 ASVG - Pflichtversicherung/ VollversicherungParagraph 4, ASVG - Pflichtversicherung/ Vollversicherung

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; …

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um …,
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
  1. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
  2. a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
  3. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
  4. b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
  5. c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
  6. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
  7. d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung

Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Abs. 4 aus.

(6)Eine Pflichtversicherung

Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

Absatz 4, aus.

(7)Aufgehoben.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. 3.

  1. Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt Gegenständlich ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Tätigkeit der Kursleitung für die in Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX entwickelten bzw. durchgeführten Ausbildungskurse bzw. die Frage des Bestehens eines (voll-)versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG, welches die belangte Behörde festgestellt hat. Dass der Mitbeteiligte dabei im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig wurde und von dieser bezahlt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gegenständlich ist im vorliegenden Fall die Beurteilung der Tätigkeit der Kursleitung für die in Kooperation zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 entwickelten bzw. durchgeführten Ausbildungskurse bzw. die Frage des Bestehens eines (voll-)versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, welches die belangte Behörde festgestellt hat. Dass der Mitbeteiligte dabei im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig wurde und von dieser bezahlt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob – wie die Beschwerdeführerin vermeint - ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorgelegen hat und ob der Mitbeteiligte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer anzusehen ist. 3.2.1 Zur Abgrenzung des Vorliegens eines Werk- oder Dienstvertrages Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065).Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 10.140 A/1980, grundlegend beschäftigt. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor). Im zuletzt genannten Fall handle es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit. Im Falle des Dienstvertrages komme es primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) an. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche zuletzt auch etwa VwGH 30.08.2021, Ra 2021/08/0065). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Mitbeteiligte nach Beendigung des Dienstverhältnisses für den ersten Kurs aufgrund von zwei „Werkverträgen“ bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. § 539a Abs 1 ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist zu entnehmen, dass nicht der Wille der Vertragsparteien und auch nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt relevant ist. Daher ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Werkvertrag abgeschlossen werden sollte, sondern einzig und allein, ob der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solcher oder vielmehr als (echtes) Dienstverhältnis anzusehen ist. Der Wille der Vertragsparteien ist aufgrund des Gebots der wirtschaftlichen Betrachtungsweise daher nicht ausschlaggebend. Der Mitbeteiligte war als Kursleiter für die Beschwerdeführerin tätig. Seine Aufgabe war es, den Basiskurs „Küche“ in seiner jeweiligen Gesamtdauer von vier Wochen unter den festgestellten Voraussetzungen durchzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, worin das vom Mitbeteiligten geschuldete Werk bestanden haben soll. Auch ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung zugänglicher Erfolg der Tätigkeit des Mitbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Der Mitbeteiligte war nicht mit der Errichtung eines konkreten Werkes beauftragt. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor, indem sich der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet hat, für eine bestimmte Zeit seine Arbeitskraft und sein Bemühen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass insbesondere der im Werkvertrag formulierte Vertragsgegenstand keinesfalls ein individualisierbares Werk beschreibt, sondern unmissverständlich aufzeigt, dass die Parteien nicht von einem Zielschuldverhältnis (Werkvertrag), wie die Beschwerdeführerin vermeint, sondern von einem Dauerschuldverhältnis (Dienstvertrag) ausgingen. So schlossen die Parteien den „Werkvertrag“ für einen bestimmten Zeitraum, nämlich der Dauer des Kurses ab und sollte dieser mit Beendigung des Zeitraumes automatisch enden. Typischerweise endet aber ein Werkvertrag mit der Werkvollendung und Übergabe des Werkes, nicht durch Zeitablauf, einem für Dauerschuldverhältnisse typischen Endigungsgrund. Auch der Entgeltanspruch war nicht etwa an die erfolgreiche Absolvierung des Kurses durch die Kursteilnehmer geknüpft. Insgesamt handelt es sich somit bei den vom Mitbeteiligten mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge. Zudem wird in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Im Zusammenhang mit unterrichtenden Tätigkeiten eine "vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes" schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt handelt. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der geschuldeten Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individuellen Werk nicht die Rede sein kann (siehe zB. VwGH Ra 2021/08/0033)3.
  2. Abgrenzung echter Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu einem freien Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVGInsgesamt handelt es sich somit bei den vom Mitbeteiligten mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarungen um keine Werkverträge, sondern um Dienstverträge. Zudem wird in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Im Zusammenhang mit unterrichtenden Tätigkeiten eine "vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes" schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt handelt. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der geschuldeten Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individuellen Werk nicht die Rede sein kann (siehe zB. VwGH Ra 2021/08/0033)3.
  3. Abgrenzung echter Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu einem freien Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG 3.2.
  4. Abgrenzung echter Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu einem freien Dienstvertrag iSd § 4 Abs. 4 ASVG3.2.
  5. Abgrenzung echter Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu einem freien Dienstvertrag iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können (vgl. das Erkenntnis vom
  6. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können vergleiche das Erkenntnis vom
  7. Oktober 1996, Zl. 94/08/0118), mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht.“ Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132).Es war daher zunächst zu prüfen, ob ein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde. Diesbezüglich ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die persönliche Arbeitspflicht dann fehlt, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche etwa VwGH vom 14.07.2017, Ra 2016/08/0132). Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185).Selbst ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht kann - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche die VwGH vom 25.2.013, 2013/08/0093, und vom 19.2015, 2013/08/0185). Eine (schriftliche) Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechtes des Mitbeteiligten ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Den getroffenen Feststellungen folgend hat sich der Mitbeteiligte auch tatsächlich nicht vertreten lassen und gab der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragte Ausbildungsleiter an, dies wäre zwar theoretisch denkbar gewesen, hätte ihm allerdings im Vorfeld kommuniziert werden müssen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, dass für die Beschwerdeführerin eine Vertretung durch eine betriebsfremde Person sehr wohl in Frage gekommen wäre, dies wäre allerdings mit den Vorgaben des XXXX nicht vereinbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin in der Ausführung des Kurses jedoch an diese Vorgaben gebunden gewesen sein wird, ist eine generelle Vertretungsmöglichkeit der Kursleiter schon aus diesem Grund auszuschließen. Eine (schriftliche) Vereinbarung eines jederzeitigen Vertretungsrechtes des Mitbeteiligten ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Den getroffenen Feststellungen folgend hat sich der Mitbeteiligte auch tatsächlich nicht vertreten lassen und gab der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragte Ausbildungsleiter an, dies wäre zwar theoretisch denkbar gewesen, hätte ihm allerdings im Vorfeld kommuniziert werden müssen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab an, dass für die Beschwerdeführerin eine Vertretung durch eine betriebsfremde Person sehr wohl in Frage gekommen wäre, dies wäre allerdings mit den Vorgaben des römisch 40 nicht vereinbar gewesen. Da die Beschwerdeführerin in der Ausführung des Kurses jedoch an diese Vorgaben gebunden gewesen sein wird, ist eine generelle Vertretungsmöglichkeit der Kursleiter schon aus diesem Grund auszuschließen. Von einem „generellen Vertretungsrecht“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung kann daher im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Allein im Fehlen einer generellen Vertretungsbefugnis vermag jedoch das Bestehen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht begründet liegen, sondern bedarf es des Vorliegens weiterer Voraussetzungen. Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Maßgeblich dafür, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist, dass nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist (VwSlg 12.325 A/1986; vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2009/08/0147ua; aktuell VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH
  8. 03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse, während das Fehlen anderer Umstände (wie zB die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090). Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltsleistung von maßgebender Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.02.2020, Ra 2019/08/0171 mit Hinweis auf VwGH 10.12.1986, VwSlg 12325 A/1986; VwGH
  9. 03.2011, Zl. 2008/08/0153, mwN). Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bereits in mehreren Erkenntnissen befasst. Das Vorliegen der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hat der VwGH in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003 und VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204). Eine Einbindung des mitbeteiligten Kursleiters in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Nach § 34 Abs. 1 ArbVG gilt diejenige Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.7.2013, 2011/08/0151). Eine Einbindung des mitbeteiligten Kursleiters in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin setzt das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Nach Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG gilt diejenige Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (VwGH 15.7.2013, 2011/08/0151). Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Mitbeteiligte in den Betrieb der Beschwerdeführerin organisatorisch eingebunden iSd zitierten Rechtsprechung war. Die Kurse fanden (abgesehen von einigen Ausflügen) ausschließlich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin statt. Die Kursleiter waren an die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Kurszeiten grundsätzlich gebunden, was sich schon daraus ergibt, dass ein umfassender Stundenplan und Themenfelder vorgegeben und in den vier Wochen der Kursdauer durchgebracht werden musste. Daran vermag im Ergebnis die Möglichkeit der (eingeschränkt vorhandenen Dispositionsmöglichkeiten) hinsichtlich der einzelnen Stunden nichts ändern sowie die im Einzelfall bestehende Möglichkeit, Kurse an manchen Tagen früher zu beenden. Insgesamt ergibt der Stundenplan und das damit vorgegebene straffe Programm ein Fehlen von zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte war an verschiedene Vorgaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abhaltung des Kurses gebunden, wie etwa, dass er sich mit der Kursleiterin des Kurses „Service“ abzustimmen hatte, da diese eng miteinander verknüpft waren. Die im vorliegenden Vertrag aufgezeigten Verantwortungsbereiche der Kursleiter spiegeln die Einbindung in den organisatorischen Betrieb der Beschwerdeführerin deutlich wieder, soweit dieser die Durchführung der Kurse betrifft und war auch im vorgelegten „Werkvertrag“ klar ersichtlich, dass die Kurse „lt. Plan und Absprache mit dem Projektkoordinator und dem Schulungshotel“ durchzuführen waren. Sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als auch der Ausbildungsleiter/Kurskoordinator waren regelmäßig im Hotel der Beschwerdeführerin anwesend und ergaben sich bereits daraus umfassende Kontrollmöglichkeiten. Wie der als Zeuge einvernommene Kurskoordinator, der sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für das Bildungsinstitut tätig wurde und für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zuständig war, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch deutlich machte, hat dieser die Tätigkeit der Kursleiter, die Einhaltung des Stundenplanes sowie die Zufriedenheit der Kursteilnehmer auch regelmäßig kontrolliert bzw. erhoben. Auch die Durchführung eines (zumeist) wöchentlichen Jour fixe –Termin, an denen die Kursleiter und der Kurskoordinator bzw. teilweise auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilgenommen haben und bei denen Organisatorisches besprochen wurde und die Kursleiter ihre Pläne zur Gestaltung der Kurse bzw. insbesondere auch der geplanten Ausflüge besprochen haben, verdeutlicht die Annahme einer organisatorischen Einbindung in den Betrieb. In einer Zusammenschau der obigen Erwägungen bleibt im Ergebnis damit festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, weshalb von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen ist.In einer Zusammenschau der obigen Erwägungen bleibt im Ergebnis damit festzuhalten, dass fallgegenständlich die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen, weshalb von einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080).Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG darf daher nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080). Aus dem festgestellten Sachverhalt sind gegenständlich keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der weiteren Verfahrenspartei zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtfertigen. Vielmehr fehlt der weiteren Verfahrenspartei gerade eben die Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, worauf er zur Verrichtung seiner Tätigkeiten angewiesen ist. In erster Linie hat der Mitbeteiligte die eigene Arbeitskraft eingebracht. Ohne Nutzung der seitens der Beschwerdeführerin bereitgestellten Räumlichkeiten und Betriebsmittel wäre es ihm gar nicht möglich gewesen, die Kurse durchzuführen. Bei einer Abwägung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nachging und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). Bei einer Abwägung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit somit in persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin nachging und ist die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021). 3.
  10. Arbeitslosenversicherung Da der Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterlag er in diesen Zeiträumen auch

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Arbeitslosenversicherung.Da der Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Krankenversicherung als Dienstnehmer pflichtversichert war, unterlag er in diesen Zeiträumen auch

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung. 3.4. Die Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt

§ 4Abs.

2 ASVG beschäftigt war, ist von der Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigung gehandelt hat, zu trennen. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 ASVG sowie VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN). Die Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war, ist von der Frage, ob es sich um eine durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigung gehandelt hat, zu trennen. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, ASVG sowie VwGH vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207, mwN). Nachvollziehbar wurde von den jeweiligen Parteien angegeben, dass nicht von Vornherein feststand, dass nach dem ersten Kurs ein weiterer, bzw. wieviele Kurse zustande kommen würden und war dies im Wesentlichen von den ausreichenden Anmeldungen abhängig. Es wurden auch jeweils separate Verträge mit einem Endpunkt abgeschlossen, wobei davon ausgegangen wird, dass der Mitbeteiligte bei jedem Vertrag die Möglichkeit gehabt hat, das Vertragsangebot anzunehmen oder nicht. Das von der belangten Behörde durchgehend angenommene Beschäftigungsverhältnis war daher auf die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume zu korrigieren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2291153.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.