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{'item': 'I416 2306259-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlI416 2306259-1 Spruch, I416 2306259-1/4Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. XXXX kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. römisch 40 kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der marokkanische Staatsangehörige stellte am 12.11.20214 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.01.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte IV., V. und VII.). Mit Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Der marokkanische Staatsangehörige stellte am 12.11.20214 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.01.2025, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko mit Stand 20.09.2023, Version 8, zitiert. Seit 25.11.2024 ist eine aktualisierte Version 9 des LIB für Marokko verfügbar. Gegenständliche Beschwerde vom 15.01.2025 samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 21.01.2025 in der Gerichtsabteilung I416 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang, insbesondere die Daten des Bescheids, der Beschwerde und der aktuellen Version 9 des Länderinformationsblatts ergeben sich aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt und sind Bescheid und Beschwerde auch im IZR-Auszug zur Person der Beschwerdeführerin eingetragen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  3. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt;
  4. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  5. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  6. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  7. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  8. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  9. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt;
  10. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  11. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  12. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  13. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  14. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dem BFA ist bei Anwendung der Z 1 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da es sich zum heutigen Zeitpunkt bei Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.Dem BFA ist bei Anwendung der Ziffer eins, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG beizupflichten, da es sich zum heutigen Zeitpunkt bei Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  15. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  16. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt ihres Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Marokko vorgehalten, bzw. ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch, dass sich zwischenzeitlich auch eine Aktualisierung der Länderberichte ergeben hat und der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde bereits die zuvor herangezogenen Länderfeststellungen als mangelhaft und veraltet kritisierte bzw. selbst weitere Berichte anführte, kann nicht von einer unbestrittenen und aktuellen Sachlage ausgegangen werden. Insbesondere die neuen Länderfeststellungen werden in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern sein, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass die Verhandlung bereits für den 10.02.2025 angesetzt ist und die Ladungen zugestellt worden sind. Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2306259.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.