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{'item': 'I421 2299397-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlI421 2299397-2 SpruchI421 2299397-2/4E, I421 2299397-2/4E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Staatsangehörige Ägyptens (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 11.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 23.10.2023, Zl. XXXX , vollinhaltlich negativ beschieden und gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.Der Staatsangehörige Ägyptens (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 11.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 23.10.2023, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich negativ beschieden und gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Fremde hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Am 25.04.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 29.07.2024 zu Zl. XXXX nach § 68 AVG zurückgewiesen und seine Abschiebung aus Österreich nach Ägypten für zulässig erklärt wurde. Überdies wurde gegen ihn ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Das Verfahren erwuchs mit 13.08.2024 in Rechtskraft.Am 25.04.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 29.07.2024 zu Zl. römisch 40 nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und seine Abschiebung aus Österreich nach Ägypten für zulässig erklärt wurde. Überdies wurde gegen ihn ein Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren erlassen. Das Verfahren erwuchs mit 13.08.2024 in Rechtskraft. Am 06.09.2024 wurde von der BBU eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.07.2024 und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ.: XXXX wurde die Beschwerde am 07.11.2024 als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ.: römisch 40 wurde die Beschwerde am 07.11.2024 als verspätet zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Dennoch hat der Fremde das Bundesgebiet nicht verlassen und war demnach nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Am 13.11.2024 wurde er von der Polizei in Wien festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Am 13.11.2024 wurde er von der Polizei in Wien festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Am 14.11.2024 wurde über ihn Schubhaft verhängt. Gegen den Schubhaftbescheid vom 14.11.2024 wurde am 18.11.2024 von der BBU Beschwerde erhoben, welche jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2024 zur GZ.: XXXX unbegründet abgewiesen wurde.Gegen den Schubhaftbescheid vom 14.11.2024 wurde am 18.11.2024 von der BBU Beschwerde erhoben, welche jedoch mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2024 zur GZ.: römisch 40 unbegründet abgewiesen wurde. Am 17.12.2024 stellte der Fremde den gegenständlichen Folgeantrag. Hiezu erfolgte am 18.12.2024 die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo er angab, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechthalte und es keine neuen Fluchtgründe gebe. Sein Finger sei in Ägypten gebrochen worden und er hasse Ägypten. Er wollte nicht zurück. Ihm wurde in weiterer Folge am 30.12.2024 mitgeteilt, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse, die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, dass sein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen und der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei. Der Fremde wurde zu den Gründen des Folgeantrages am 15.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme durch das BFA wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Der Fremde wurde zu den Gründen des Folgeantrages am 15.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme durch das BFA wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I421 des Bundesverwaltungsgerichts am 21.01.2025 samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest. Er wurde in Ägypten geboren. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, in Form seiner dort lebenden Eltern und einer Schwester. Der Fremde reiste spätestens am 11.05.2022 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selbigen Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Derzeit befindet er sich in Schubhaft. In Österreich hat der Fremde einen Bruder sowie eine Schwester. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht er zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Auch geht er keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Der Fremde ist strafgerichtlich unbescholten. Der Verfahrensgang zu Punkt I. wird wie wiedergegeben festgestellt.Der Verfahrensgang zu Punkt römisch eins. wird wie wiedergegeben festgestellt. Am 17.12.2024 stellte der Fremde seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Fremde keine glaubhaften Fluchtgründe vor, aus welchen sich ein objektiv neuer Sachverhalt ergibt. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in Ägypten oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht. Der Fremde stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Ägypten ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen. Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung), Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung), Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister eingeholt. Seine Identität steht mangels Vorlage eines Personaldokumentes nicht fest. Im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregisters sind betreffend die Person des Fremden weitere Aliasnamen angeführt. Die Feststellungen zu seiner familiären Anbindung in Ägypten sowie Österreich, sein Gesundheitszustand, die Schubhaft sowie seine Erwerbsfähigkeit, erschließen sich aus der Zusammenschau der Angaben in seiner Erstbefragung bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.12.2024 sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2025 vor der belangten Behörde im gegenständlichen Asylverfahren. Dass der Fremde am 11.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und spätestens an diesem Tag in Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich durch Einsichtnahme in die Betreuungsinformation (Grundversorgung) sowie durch Einsichtnahme in den Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Dass gegen den Fremden eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.10.2023, Zl. XXXX .Dass gegen den Fremden eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 23.10.2023, Zl. römisch 40 . Die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Folgeantrag und die Feststellung, dass er darin keine neuen Fluchtgründe geltend machte, leiten sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ab. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag begründete er diesen damit, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Sein Finger sei in Ägypten gebrochen worden und er hasse Ägypten. Er wolle nicht mehr zurück (AS. 25). Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 15.01.2025, bejahte er die Frage, ob er im Vorverfahren bereits alle seine Fluchtgründe gesagt habe und, ob seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Die Frage, ob er sonst neue Gründe habe, verneinte er und sagte, dass er nicht nach Ägypten zurückkehren wolle. Auf die Frage, warum er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, beantwortete er damit, dass er mit seinem Bruder schwimmen gewesen sei, ein Freund Karim sei ertrunken. Dies hätte er schon beim ersten Antrag gesagt. Er hätte eine negative Entscheidung bekommen, dann hätte er einen zweiten Antrag gestellt (AS. 85 ff). Seine Begründung für den Folgeantrag ist nicht nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Ägypten zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Dazu führte er aus, dass er über Ägypten nichts wissen wolle (AS. 87). Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Fremden nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Ägypten kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Fremden nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Ägypten kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass der Fremde im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr ist er in Ägypten aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Der Fremde hat nach wie vor Verwandte in Ägypten, zumindest seine Eltern und eine Schwester, sodass er nicht völlig auf sich alleine gestellt sein wird. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Ägypten zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in Ägypten wird ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Angesichts der vorangegangenen Überlegungen – allen voran aufgrund des Fehlens eines objektiv neuen Sachverhalts, insbesondere mangels geänderter Umstände in Bezug auf seine Person bzw. in Bezug die allgemeine Lage in Ägypten – war die Feststellung zu treffen, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Zl. Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  5. Februar 2021, Zl. Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0052). Der Fremde hat das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung tatsächlich nicht verlassen.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Zl. Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  6. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2021, Zl. Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Zl. Ra 2020/19/0052). Der Fremde hat das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung tatsächlich nicht verlassen. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Gegenständlich weist der Fremde eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Bescheid des BFA vom 23.10.2023, Zl. XXXX auf. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 29.07.2024 zu Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Ägypten zulässig ist. Gegenständlich weist der Fremde eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Bescheid des BFA vom 23.10.2023, Zl. römisch 40 auf. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 29.07.2024 zu Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden nach Ägypten zulässig ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  8. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  9. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0079 mwH).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  11. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0079 mwH). Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keine neuen Fluchtgründe geltend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Fremde den Folgeantrag im Stand der Schubhaft stellte, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern oder zu verzögern. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in Ägypten hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich die Folgeantragstellung im Stand der Schubhaft, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0079 bis 0080) Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich die Folgeantragstellung im Stand der Schubhaft, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Zl. Ra 2019/14/0079 bis 0080) Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): Bereits in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte (vgl. VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte vergleiche VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 15.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 15.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2299397.2.00

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