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{'item': 'L532 2305635-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlL532 2305635-1 Spruch, L532 2305635-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein syrischer Staatsbürger, stellte am 17.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 20.02.2017, Zl. XXXX , stattgegeben wurde.
  2. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein syrischer Staatsbürger, stellte am 17.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Asylantrag, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 20.02.2017, Zl. römisch 40 , stattgegeben wurde.
  3. Mit der – nunmehr angefochtenen – Entscheidung vom 04.12.2024, Zl. XXXX , erkannte die bB dem BF den ihm mit Bescheid vom 20.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gem. § 8 Abs 3a AsylG iVm § 9 Abs 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, in einem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt II.).
  4. Mit der – nunmehr angefochtenen – Entscheidung vom 04.12.2024, Zl. römisch 40 , erkannte die bB dem BF den ihm mit Bescheid vom 20.02.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, in einem wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
  5. Der „Bescheid“ wurde am 17.12.2024 zugestellt.
  6. Am 07.01.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung ein.
  7. Am 07.01.2024 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung ein.
  8. Am 13.01.2025 wurde der Akt der hg. GA L532 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die im Verwaltungsakt der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ XXXX , ADir“ in gedruckter Form als genehmigende Person. 1.
  11. Die im Verwaltungsakt der bB einliegende Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung bezeichnet auf der letzten Seite Referent „ römisch 40 , ADir“ in gedruckter Form als genehmigende Person. 1.
  12. Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen „ XXXX , ADir“ auf, welcher offensichtlich eine Unterschrift darstellen solle, aus dieser „Unterschrift“ lässt sich jedoch mangels charakteristischer Merkmale der Name des Unterzeichners auch dann nicht herauslesen, wenn man dessen Namen kennt. Die Identifikation einzelner Buchstaben ist nicht möglich.1.
  13. Die Urschrift weist zwar einen handschriftlichen Zusatz über dem gedruckten Namen „ römisch 40 , ADir“ auf, welcher offensichtlich eine Unterschrift darstellen solle, aus dieser „Unterschrift“ lässt sich jedoch mangels charakteristischer Merkmale der Name des Unterzeichners auch dann nicht herauslesen, wenn man dessen Namen kennt. Die Identifikation einzelner Buchstaben ist nicht möglich.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
  16. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (vgl. VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², Paragraph 18, Rz 8). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014 festgehalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss vergleiche VwGH 15.20.2014, Ra 2014/08/0009). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

§ 18Abs.

3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Eine Unterschrift im Sinn des § 18 Abs. 3 AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Eine Unterschrift im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche VwGH 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0217). Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH

  1. 2000, 98/10/0013;
  2. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist (vgl VwGH
  3. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
  4. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
  5. 1996, 91/10/0009;
  6. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
  7. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl § 18 Abs 4 erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vgl auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23)Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH
  8. 2000, 98/10/0013;
  9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel“ aufweist vergleiche VwGH
  10. 2008, 2007/12/0168; die Qualität einer „Paraphe“ als Unterschrift [pauschal] verneinend VwGH
  11. 2000, 98/10/0013 [so auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger9 Rz 190/4]; idS auch VwGH
  12. 1996, 91/10/0009;
  13. 1996, 91/10/0060; bejahend offenbar VwGH
  14. 2010, 2007/11/0277 [Rz 24]). Aus der vom VwGH entwickelten („überzeugenden“) Definition der Unterschrift wird abgeleitet, dass ihr keine „Mitteilungsfunktion (im Sinn einer Namensbekanntgabe [vgl Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz AVG und dazu Rz 19]), sondern eine Individualisierungsfunktion (im Sinn eines Identitätsmerkmals) zukommt“ (Raschauer in FS Koja 591; vergleiche auch Feik, EDV/ADV 233). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 23) Eine Paraphe ist keine Unterschrift (vgl. VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).Eine Paraphe ist keine Unterschrift vergleiche VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). 3.
  15. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ XXXX , ADir“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus zwei miteinander verbundenen vertikalen Ellipsen besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs – nicht zu individualisieren. 3.
  16. Im vorliegenden Fall wurde die Urschrift der behördlichen Entscheidung lediglich mit einem unleserlichen „Schriftzug“, sohin einer Paraphe, unterfertigt. Verkannt wird nicht, dass es auf die Leserlichkeit einer Unterfertigung prinzipiell nicht ankommt, unstrittig ist aber ebenso, dass die (einen Nichtbescheid nach sich ziehende) Paraphe von der (rechtskonformen) Unterschrift dadurch abzugrenzen ist, dass eine verständige Person den Namen des Unterfertigers, so dieser ihm bekannt ist, herauszulesen vermag und Individualität vorliegt. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, hat doch der Name „ römisch 40 , ADir“ – selbst bei Zugrundelegung eines toleranten Beurteilungsmaßstabes – keinen erkennbaren Zusammenhang mit der verwendeten „Unterschrift“, die im Wesentlichen aus zwei miteinander verbundenen vertikalen Ellipsen besteht; einzelne Buchstaben vermag der erkennende Richter – trotz des bereits erwähnten toleranten Zugangs – nicht zu individualisieren. 3.
  17. Zugestanden wird im Allgemeinen, dass angesichts der Tatsache, dass eine Unterschrift nicht alle Buchstabens des Namens enthalten muss, um einem Bescheid zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen, sowie der Usance, Unterschriften schwer lesbar zu gestalten, gerade Unterfertiger mit kurzem Namen (was im gegenständlichen Fall jedoch ohnedies nicht gegeben ist) mit gewissen Herausforderungen konfrontiert sein könnten, wenn sie für sich die gleichen Maßstäbe gelten lassen wollen, wie sie für Unterfertiger mit längerem Namen (sohin mehr Möglichkeiten zu Individualisierung) wie dem Unterfertiger im vorliegenden Fall gelten. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, dass Genehmigende mit kurzem Namen generell mit Paraphen, welche eine Individualisierung unmöglich machen, unterschreiben dürfen und würde dies erkennbar den Schutzzweck der Norm verletzen. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  18. Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt: 3.4.
  19. Verkannt wird nicht, dass das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 3 Z 3 FPG, für welches der BF rechtskräftig bestraft wurde, die objektiven Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens im Sinne der einschlägigen Judikatur erfüllen kann bzw. diese typischerweise erfüllt (vgl. AsylGH vom 07.03.2012, D15 242796-3/2009). Nennenswerte eigene Erwägungen, die über den Wortlaut der Verurteilungen hinausgehen, und denen zu entnehmen ist, dass sich die begangenen Straftaten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288), ließ die behördliche Entscheidung jedoch vermissen. Darüberhinaus wäre es - zumal sich angesichts der verhängten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens nicht zwanglos aufdrängt, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde (siehe § 6 Abs 1 Z 4 AsylG) – zwingend erforderlich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen (vgl. VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). 3.4.
  20. Verkannt wird nicht, dass das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, für welches der BF rechtskräftig bestraft wurde, die objektiven Voraussetzungen des besonders schweren Verbrechens im Sinne der einschlägigen Judikatur erfüllen kann bzw. diese typischerweise erfüllt vergleiche AsylGH vom 07.03.2012, D15 242796-3/2009). Nennenswerte eigene Erwägungen, die über den Wortlaut der Verurteilungen hinausgehen, und denen zu entnehmen ist, dass sich die begangenen Straftaten im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; VwGH 03.12.2002, 2001/01/0494; VwGH 06.10.1999, 99/01/0288), ließ die behördliche Entscheidung jedoch vermissen. Darüberhinaus wäre es - zumal sich angesichts der verhängten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens nicht zwanglos aufdrängt, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellen würde (siehe Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) – zwingend erforderlich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck vom BF zu verschaffen vergleiche VwGH vom 14.04.2023, Ra 2022/18/0270). Dass zur Verschaffung eines „persönlichen Eindrucks“ zum Zwecke einer Gefährdungsprognose die bloße (wenn auch in anderen Fällen allenfalls erfolgreiche) Einräumung der Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragenkatalogs nicht ausreichen kann, ergibt sich aus dem zitierten Judikat und versteht sich dies auch von selbst. Die bB hätte sohin ihre Ermittlungspflicht im Sinne der Durchführung einer Einvernahme des BF schlechthin an das BVwG delegiert. 3.4.
  21. Wäre die Beschwerde sohin nicht schon mangels Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, so hätte der erkennende Richter im gegenständlichen Fall gem. § 28 Abs 3 VwGVG die angefochtene Entscheidung behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. 3.4.
  22. Wäre die Beschwerde sohin nicht schon mangels Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen gewesen, so hätte der erkennende Richter im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die angefochtene Entscheidung behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde des BF mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L532.2305635.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.