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{'item': 'W105 2303514-1'}

Obsah (5)§ 17Art. 130§ 62§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW105 2303514-1 Spruch, W105 2303514-1/4E W105 2303516-1/4E W105 2303512-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

§ 17Vw

GVG iVm § 62 AVG wird das Erkenntnis vom 07.01.2025, zu GZenW105 2303514-1/3E, W105 2303516-1/3E, W105 2303512-1/3EGemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, AVG wird das Erkenntnis vom 07.01.2025, zu GZen, W105 2303514-1/3E, W105 2303516-1/3E, W105 2303512-1/3E dahingehend berichtigt, dass die Fertigungsklausel des Erkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Gerichtsabteilung W105, am 07.01.2025 Mag. Benda (Richter)“ A) Die Revision ist unzulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: In der Ausfertigung des Erkenntnisses zu obigen Zahlen wurde durch ein technisches Versehen in der Fertigungsklausel das Jahr in der Datumsangabe irrtümlich mit 2024, statt richtig mit 2025, ausgefertigt. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im betreffenden Erkenntnis wurde das Genehmigungsdatum aufgrund eines technischen Versehens, anders als intendiert, mit 07.01.2024 wiedergegeben. Die Genehmigung erfolgte jedoch, wie offenkundig ersichtlich, am 07.01.2025. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2303514.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.