GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Verwaltungsgericht WIEN in Bezug auf den Bescheid des XXXX zu XXXX geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Verwaltungsgericht WIEN in Bezug auf den Bescheid des römisch 40 zu römisch 40 geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2024 um 15:30 Uhr in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer durch eine SIS-Abfrage ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum sowie ein aufrechter Wohnsitz in Österreich festgestellt. Die einschreitenden Beamten kontaktierten den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers
3 Z 3 BFA-VG an. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2024 um 15:30 Uhr in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer durch eine SIS-Abfrage ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum sowie ein aufrechter Wohnsitz in Österreich festgestellt. Die einschreitenden Beamten kontaktierten den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aussetzung des Verfahrens
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festnahme darauf gründet, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich hält und dies, wie bereits in der Beschwerde dargetan, Hauptfrage in dem bereits vor der Festnahme beim Magistrat der Stadt WIEN anhängigen gemachten NAG-Verfahrens ist, das nunmehr als Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht WIEN anhängig ist, wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WIEN, XXXX
GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts WIEN in diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.Da die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festnahme darauf gründet, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich hält und dies, wie bereits in der Beschwerde dargetan, Hauptfrage in dem bereits vor der Festnahme beim Magistrat der Stadt WIEN anhängigen gemachten NAG-Verfahrens ist, das nunmehr als Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht WIEN anhängig ist, wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WIEN, römisch 40
Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts WIEN in diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2298207.1.00
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