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{'item': 'W112 2298207-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 34§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW112 2298207-1 Spruch, W112 2298207-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Verwaltungsgericht WIEN in Bezug auf den Bescheid des XXXX zu XXXX geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Verwaltungsgericht WIEN in Bezug auf den Bescheid des römisch 40 zu römisch 40 geführten Beschwerdeverfahrens ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2024 um 15:30 Uhr in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer durch eine SIS-Abfrage ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum sowie ein aufrechter Wohnsitz in Österreich festgestellt. Die einschreitenden Beamten kontaktierten den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG an. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 28.08.2024 um 15:30 Uhr in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde beim Beschwerdeführer durch eine SIS-Abfrage ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengen-Raum sowie ein aufrechter Wohnsitz in Österreich festgestellt. Die einschreitenden Beamten kontaktierten den Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt). Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

  1. Mit Schriftsatz vom 28.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme am 28.08.2024 und die laufende Anhaltung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die Festnahme am 28.08.2024 und bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers als unrechtmäßig erkennen und ihm die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen. Inhaltlich gründete die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Festnahme im Wesentlich auf das Vorbringen, dass er legal in Österreich aufhältig sei. Weil ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV zukomme, sei folgerichtig ein Verfahren bei der MA 35 auf Basis des Art. 20 AEUV anhängig, in welchem er vor zwei Tagen eine Urkundennachforderung erhalten habe.Inhaltlich gründete die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Festnahme im Wesentlich auf das Vorbringen, dass er legal in Österreich aufhältig sei. Weil ihm ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV zukomme, sei folgerichtig ein Verfahren bei der MA 35 auf Basis des Artikel 20, AEUV anhängig, in welchem er vor zwei Tagen eine Urkundennachforderung erhalten habe.
  2. Das Bundesamt ordnete am 29.08.2024 die Entlassung des Beschwerdeführers aufgrund des Wegfalls des Grundes für die Anhaltung und des bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers mit 11:30 Uhr an. Um 11:41 Uhr verließ der Beschwerdeführer das Polizeianhaltezentrum.
  3. Das Bundesamt legte die angeforderten Verwaltungsakten am 30.07.2024 vor. Eine Stellungnahme erstattete es nicht.
  4. Am 20.09.2024 legte das Bundesamt als Anfragebeantwortung folgende Stellungnahme der UNGARISCHEN Behörden vor: „Liebe Kolleginnen und Kollegen, unter Bezugnahme auf Ihr vorheriges M-Formular möchten wir Sie darüber informieren, dass sich die Person am 13.10.2023 für die Einreise nach UNGARN angemeldet hat. Bei XXXX legte er einen SERBISCHEN Pass XXXX vor, der einen ungarischen und einen österreichischen Stempelabdruck enthielt, die als gefälscht galten. Gegen die Person wurde in UNGARN kein Strafverfahren eingeleitet, sie wurde nach SERBIEN zurückgeschickt. Dem oben Gesagten zufolge hat die Nationale Generaldirektion für Ausländerpolizei ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine SIS-Ausschreibung bis zum 16.10.2024 erlassen. Die Person ist nicht vorbestraft. Vielen Dank für Ihre Kooperation, beste Grüße, SIRENE UNGARN, Ende.“„Liebe Kolleginnen und Kollegen, unter Bezugnahme auf Ihr vorheriges M-Formular möchten wir Sie darüber informieren, dass sich die Person am 13.10.2023 für die Einreise nach UNGARN angemeldet hat. Bei römisch 40 legte er einen SERBISCHEN Pass römisch 40 vor, der einen ungarischen und einen österreichischen Stempelabdruck enthielt, die als gefälscht galten. Gegen die Person wurde in UNGARN kein Strafverfahren eingeleitet, sie wurde nach SERBIEN zurückgeschickt. Dem oben Gesagten zufolge hat die Nationale Generaldirektion für Ausländerpolizei ein einjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie eine SIS-Ausschreibung bis zum 16.10.2024 erlassen. Die Person ist nicht vorbestraft. Vielen Dank für Ihre Kooperation, beste Grüße, SIRENE UNGARN, Ende.“
  5. Am 23.12.2024 erstattete das Magistrat der Stadt WIEN betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Anfragebeantwortung: „Das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Fachbereich Einwanderung teilt mit, dass der am
  6. Jänner 2024 eingebrachte Erstantrag bis dato in Bearbeitung ist.“
  7. Das Verwaltungsgericht WIEN teilte am 23.01.2025 mit, dass ein NAG-Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig sei und ersuchte um die Mitteilung des Verfahrensstandes beim Bundesverwaltungsgericht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Da die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festnahme darauf gründet, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich hält und dies, wie bereits in der Beschwerde dargetan, Hauptfrage in dem bereits vor der Festnahme beim Magistrat der Stadt WIEN anhängigen gemachten NAG-Verfahrens ist, das nunmehr als Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht WIEN anhängig ist, wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WIEN, XXXX

§§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts WIEN in diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.Da die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festnahme darauf gründet, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich hält und dies, wie bereits in der Beschwerde dargetan, Hauptfrage in dem bereits vor der Festnahme beim Magistrat der Stadt WIEN anhängigen gemachten NAG-Verfahrens ist, das nunmehr als Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht WIEN anhängig ist, wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht WIEN, römisch 40

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt, bis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts WIEN in diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht einlangt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2298207.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.