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{'item': 'W162 2303145-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW162 2303145-1 Spruch, W162 2303145-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin vereinbarte für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.10.2025 mit ihrer Dienstgeberin die „ XXXX “ eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.
  2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.10.2025 mit ihrer Dienstgeberin die „ römisch 40 “ eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG.
  3. Am 11.10.2024 (Geltendmachung: 01.11.2024) stellte die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 22.10.2024 wurde dem Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Folge gegeben, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum vom 13.10.2023 bis 31.10.2024 liege keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch seien keine Zeiten gegeben, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
  5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 22.10.2024 wurde dem Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Folge gegeben, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Im Zeitraum vom 13.10.2023 bis 31.10.2024 liege keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Auch seien keine Zeiten gegeben, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und daher wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Da die Beschwerdeführerin unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie von 23.12.2022 bis 12.10.2023 in Karenz gewesen sei. Ihre Firma schließe ihre Abteilung, sie habe daher alle ihre Urlaubstage von 13.10.2023 bis 31.10.2023 aufgebraucht und den Beginn ihrer Bildungskarenz mit 01.11.2024 gewählt. Diese Entscheidung habe ihre Firma getroffen und sie sei daher natürlich ununterbrochen beschäftigt gewesen. Sie sei seitens ihrer Firma bereits in Bildungskarenz und habe daher kein Einkommen. Als Beilage übermittelte sie die erste Seite einer mit ihrem Dienstgeber geschlossenen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses.
  7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2024 vorgelegt. Anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie eine zwischenzeitliche Änderung in Bezug auf eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 13.10.2024 bis zum 31.10.2024 bekannt gab.
  8. Mit Nachreichung des AMS vom 25.11.2024 übermittelte dieses eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung ihrer Dienstgeberin vom 20.11.2024, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis zu dieser stehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand vom 01.05.2021 bis 31.08.2022 als Angestellte in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin stand vom 01.05.2021 bis 31.08.2022 als Angestellte in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “. Am 13.10.2022 wurde ihre Tochter XXXX geboren. Am 13.10.2022 wurde ihre Tochter römisch 40 geboren. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.09.2022 bis 22.12.2022 Wochengeld und im Zeitraum vom 23.12.2022 bis 12.10.2023 Kinderbetreuungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Vom 13.10.2023 bis 12.10.2024 war die Beschwerdeführerin weiterhin in Karenzurlaub; in diesem Zeitraum stand sie weder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung noch im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Anschließend war sie von 13.10.2024 bis 31.10.2024 wieder bei der Dienstgeberin „ XXXX “ arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Zwecks des Besuches des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.10.2025 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.Anschließend war sie von 13.10.2024 bis 31.10.2024 wieder bei der Dienstgeberin „ römisch 40 “ arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Zwecks des Besuches des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrer Dienstgeberin für den Zeitraum von 01.11.2024 bis 31.10.2025 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. Am 11.10.2024 (Geltendmachung: 01.11.2024) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz.
  10. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, dem die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der „ XXXX “ im Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.08.2022 zu entnehmen ist. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere dem Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, dem die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der „ römisch 40 “ im Zeitraum von 01.05.2021 bis 31.08.2022 zu entnehmen ist. Die Geburt ihrer Tochter am 13.10.2022 war anhand der im Akt einliegenden Geburtsurkunde festzustellen. Dem Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von 01.09.2022 bis 22.12.2022 Wochengeld sowie von 23.12.2022 bis 12.10.2023 Kinderbetreuungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bezogen hat. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, dass ihre Karenz von 23.12.2022 bis 12.10.2023 gedauert habe. Aus der von ihr im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegten ersten Seite der „Einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses“ bei der Dienstgeberin „ XXXX “ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 13.10.2022 geborenen Kindes eine Karenz gemäß den Bestimmungen des MSchG in Anspruch genommen und diese Karenz am 12.10.2024 geendet hat. Diese Zeitangabe entspricht auch dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin stand somit von 23.12.2022 bis 12.10.2023 in einem Eltern-Karenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug, ab 13.10.2023 stand sie in Eltern-Karenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeldbezug. Es war den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihren Eltern-Karenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug, eine Elternkarenz ohne Kinderbetreuungsgeld mit ihrer Dienstgeberin vereinbart hat, zu folgen. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerde an, dass ihre Karenz von 23.12.2022 bis 12.10.2023 gedauert habe. Aus der von ihr im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegten ersten Seite der „Einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses“ bei der Dienstgeberin „ römisch 40 “ ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 13.10.2022 geborenen Kindes eine Karenz gemäß den Bestimmungen des MSchG in Anspruch genommen und diese Karenz am 12.10.2024 geendet hat. Diese Zeitangabe entspricht auch dem Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin stand somit von 23.12.2022 bis 12.10.2023 in einem Eltern-Karenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug, ab 13.10.2023 stand sie in Eltern-Karenzurlaub ohne Kinderbetreuungsgeldbezug. Es war den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihren Eltern-Karenzurlaub mit Kinderbetreuungsgeldbezug, eine Elternkarenz ohne Kinderbetreuungsgeld mit ihrer Dienstgeberin vereinbart hat, zu folgen. Dass die Beschwerdeführerin von 13.10.2024 bis 31.10.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur „ XXXX “ stand, ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Ebenso wies die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage darauf hin, dass sich in Abweichung zum erlassenen Bescheid vom 22.10.2024 zwischenzeitlich eine Änderung dahingehend ergeben habe, dass nun auch im Zeitraum von 13.10.2024 bis 31.10.2024 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Dies ist unstrittig, da auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie „von 13.10.2023 bis 31.10.2023“ ihre Urlaubstage aufgebraucht habe, um am 01.11.2024 ihre Bildungskarenz anzutreten. Dass die Beschwerdeführerin hier anstelle des Jahres 2024 das Jahr 2023 angibt, kann im Hinblick auf den auch von ihr angegeben Beginn der Bildungskarenz am 01.11.2024 als Tippfehler angesehen werden.Dass die Beschwerdeführerin von 13.10.2024 bis 31.10.2024 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur „ römisch 40 “ stand, ist dem Versicherungsdatenauszug zu entnehmen. Ebenso wies die belangte Behörde im Zuge der Beschwerdevorlage darauf hin, dass sich in Abweichung zum erlassenen Bescheid vom 22.10.2024 zwischenzeitlich eine Änderung dahingehend ergeben habe, dass nun auch im Zeitraum von 13.10.2024 bis 31.10.2024 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Dies ist unstrittig, da auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie „von 13.10.2023 bis 31.10.2023“ ihre Urlaubstage aufgebraucht habe, um am 01.11.2024 ihre Bildungskarenz anzutreten. Dass die Beschwerdeführerin hier anstelle des Jahres 2024 das Jahr 2023 angibt, kann im Hinblick auf den auch von ihr angegeben Beginn der Bildungskarenz am 01.11.2024 als Tippfehler angesehen werden. Abweichend zu den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 22.10.2024 war das Ende des Elternkarenz-Urlaubs mit 12.10.2024 festzustellen, da die Beschwerdeführerin von 13.10.2024 bis 31.10.2024 wieder bei der Dienstgeberin „ XXXX “ arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Abweichend zu den Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 22.10.2024 war das Ende des Elternkarenz-Urlaubs mit 12.10.2024 festzustellen, da die Beschwerdeführerin von 13.10.2024 bis 31.10.2024 wieder bei der Dienstgeberin „ römisch 40 “ arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.10.2025 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vom 30.06.
  11. Dass diese zum Zwecke des Besuchs des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vereinbart wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in Übereinstimmung mit der von ihr vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 09.09.2024.Die Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum 01.11.2024 bis 31.10.2025 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung über die Vereinbarung einer Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vom 30.06.
  12. Dass diese zum Zwecke des Besuchs des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vereinbart wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz in Übereinstimmung mit der von ihr vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 09.09.
  13. Der Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 11.10.2024 (Geltendmachung 01.11.2024) ist Bestandteil des vorgelegten Verwaltungsaktes.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung lauten wie folgt: „Anwartschaft §
  18. Paragraph 14, …

(4)Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
  1. a)Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
  2. b)die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
  3. c)Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
  4. d)Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
  5. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
  6. e)Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde;
  7. f)Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  8. f)Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
  9. g)Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.; …“ „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: …
  1. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
  2. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. …“ „Übergangsrecht § 81.Paragraph 81, …
(12)Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013 gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten.
(12)Die Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, gelten nicht für Personen, die sich auf Grund einer vor dem
  1. Jänner 2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten. ...“ 3.
  2. Seit 01.07.2013 muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig, also mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltanspruch, beschäftigt gewesen sein (§ 26 Abs. 1 Z 4 AlVG), um Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen zu können; die Möglichkeit, eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu vereinbaren, jedoch ohne Weiterbildungsgeldbezug, bleibt davon unberührt. 3.
  3. Seit 01.07.2013 muss die karenzierte Person vor Inanspruchnahme einer Bildungskarenz in dem nunmehr karenzierten Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig, also mit einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltanspruch, beschäftigt gewesen sein (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG), um Weiterbildungsgeld in Anspruch nehmen zu können; die Möglichkeit, eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu vereinbaren, jedoch ohne Weiterbildungsgeldbezug, bleibt davon unberührt. Mit BGBl I 2013/138 (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG klargestellt, dass Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen).Mit BGBl römisch eins 2013/138 (Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013) wurde in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG klargestellt, dass Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen sind, wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten sind (z.B. Zeiten des Wochengeld- oder Krankengeldbezuges oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 12 AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG keine Anwendung findet (BGBl I 2013/138). Durch das Erfordernis einer vorangehenden sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Rahmen des nunmehr karenzierten Dienstverhältnisses wurde die häufige Praxis, im Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz eine Bildungskarenz zu vereinbaren, grundsätzlich unmöglich gemacht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 12, AlVG sieht aber für Personen, die sich aufgrund einer vor dem 01.01.2017 erfolgten Geburt in einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Väter-Karenzgesetz oder nach einer gleichartigen anderen Rechtsvorschrift befunden haben und binnen sechs Monaten nach dem Ende einer solchen Karenz eine Bildungskarenz antreten vor, dass die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG keine Anwendung findet (BGBl römisch eins 2013/138). Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt (vgl. Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  4. Lfg. September 2024, § 26, Rz 555/1).Da seit 01.01.2015 auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (bei Vorliegen von 14 sonstigen Anwartschaftswochen) als Anwartschaftszeiten gelten und Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AlVG wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet werden, ist das Erfordernis einer sechsmonatigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch im unmittelbaren Anschluss an eine Mütter- bzw. Väterkarenz erfüllt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bis zum letzten Tag vor der Bildungskarenz Kinderbetreuungsgeld bezogen wird bzw. zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld, dem Wiederantritt der Beschäftigung und der späteren Bildungskarenz keine Unterbrechung vorliegt vergleiche Krautgartner in: Sdoutz/Zechner [Hrsg.], Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar,
  5. Lfg. September 2024, Paragraph 26,, Rz 555/1). 3.
  6. Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Wie festgestellt, bezog die Beschwerdeführerin von 01.09.2022 bis 22.12.2022 Wochengeld und von 23.12.20222 bis 12.10.2023 Kinderbetreuungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und wurde ihr im Anschluss weiterhin ein Eltern-Karenzurlaub nach den Bestimmungen des MSchG von ihrem Dienstgeber bis 12.10.2024 gewährt, in diesem Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin kein Kinderbetreuungsgeld. Vom 13.10.2023 bis 12.10.2024 – somit für ein Jahr – stand die Beschwerdeführerin weder in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung noch im Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Lediglich im Zeitraum von 13.10.2024 bis 31.10.2024, demnach für 19 Tage vor Beginn der vereinbarten Bildungskarenz mit 01.11.2024, stand sie in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei ihrer Dienstgeberin. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Somit liegen unmittelbar vor dem Beginn der vereinbarten Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG weder eine zumindest sechs Monate andauernde arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung noch gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG zu berücksichtigende Zeiten (beispielsweise des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) vor, weshalb die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht erfüllt ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Beschwerdefall war zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Die vor der Antragstellung festgestellten Beschäftigungs- und Versicherungszeiten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendende Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erweist sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2303145.1.00

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