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{'item': 'W162 2304078-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2025 GeschäftszahlW162 2304078-1 Spruch, W162 2304078-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab dem 12.07.2013 Arbeitslosengeld und – mit kurzen Unterbrechungen – ab dem 24.06.2014 bis laufend Notstandshilfe.
  2. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.03.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Maler und Anstreicher bzw. Farbenmischer oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme.
  3. Im Rahmen der persönlichen Vorsprache beim AMS am 25.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag eines Malereiunternehmens persönlich übergeben. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass das Service für Unternehmen des AMS Favoritenstraße für die näher bezeichnete Stelle eine schriftliche Vorauswahl durchführe.
  4. Am 09.08.2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass bis dato keine Bewerbung des Beschwerdeführers zur Vorauswahl beim AMS Favoritenstraße eingelangt sei.
  5. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 26.08.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er habe sich „wahrscheinlich“ beworben und dabei „die Nummer“ (wohl gemeint: die Auftragsnummer des Vermittlungsvorschlags) nicht dazugeschrieben.
  6. In der Folge leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 26.08.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Er habe sich „wahrscheinlich“ beworben und dabei „die Nummer“ (wohl gemeint: die Auftragsnummer des Vermittlungsvorschlags) nicht dazugeschrieben.
  7. Mit Bescheid vom 09.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 09.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe, da er das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Firma XXXX ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  8. Mit Bescheid vom 09.09.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für 42 Bezugstage ab dem 09.08.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe, da er das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Firma römisch 40 ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  9. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 23.09.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er ein Vorstellungsgespräch bei der gegenständlichen Firma gehabt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass von Seiten des Dienstgebers aktuell nur ein Praktikum (wohl gemeint: eine Arbeitserprobung) möglich sei und er mit dem AMS diesbezüglich Rücksprache halten solle. Er habe umgehend seine AMS-Beraterin informiert und sei davon ausgegangen, dass das AMS die Firma kontaktiert habe, um die Möglichkeit einer Arbeitserprobung zu bestätigen. Er habe hiezu keine Informationen erhalten und die Firma habe die Stelle anderweitig vergeben, jedoch habe es sich lediglich um eine Arbeitserprobung gehandelt.
  10. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 24.10.2024 mit, dass dieser in seiner Beschwerde den Sachverhalt der verfahrensgegenständlichen Firma XXXX offenbar mit der nicht verfahrensgegenständlichen Firma XXXX verwechselt habe und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen und seine Bewerbung oder entsprechende Nachweise eines Vorstellungsgesprächs bei der XXXX in Vorlage zu bringen.
  11. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 24.10.2024 mit, dass dieser in seiner Beschwerde den Sachverhalt der verfahrensgegenständlichen Firma römisch 40 offenbar mit der nicht verfahrensgegenständlichen Firma römisch 40 verwechselt habe und forderte den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen und seine Bewerbung oder entsprechende Nachweise eines Vorstellungsgesprächs bei der römisch 40 in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab und legte keine Nachweise vor.
  12. Das AMS erließ am 11.11.2024 zu GZ XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX bei einer persönlichen Vorsprache am 25.07.2024 erhalten habe, er jedoch seine Bewerbung trotz Aufforderung nicht nachweisen habe können. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Firma XXXX mit der nicht verfahrensgegenständlichen Firma XXXX verwechselt habe und sich daher nicht für den Stellenvorschlag des verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgebers beworben habe.
  13. Das AMS erließ am 11.11.2024 zu GZ römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer römisch 40 bei einer persönlichen Vorsprache am 25.07.2024 erhalten habe, er jedoch seine Bewerbung trotz Aufforderung nicht nachweisen habe können. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Firma römisch 40 mit der nicht verfahrensgegenständlichen Firma römisch 40 verwechselt habe und sich daher nicht für den Stellenvorschlag des verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgebers beworben habe.
  14. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er seine Bewerbungsunterlagen an das zuständige AMS Favoritenstraße übermittelt habe und lediglich die Auftragsnummer nicht angeführt habe. Sein E-Mail müsse trotzdem bei der belangten Behörde eingelangt sein und es stelle sich die Frage, weshalb die belangte Behörde auf sein E-Mail nicht geantwortet habe und ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Auftragsnummer ergänzen müsse. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die fehlende Auftragsnummer dazu führe, dass seine Bewerbungsunterlagen für eine Vorauswahl gänzlich unberücksichtigt bleiben dürfen.
  15. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Ausgangslage Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Maler und Anstreicher sowie Berufserfahrung in diesem Bereich. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 22.07.2019 bis 14.10.2019 beim Dienstgeber XXXX aus. Danach war der Beschwerdeführer bei der XXXX von 24.07.2023 bis 31.07.2023 vollversicherungspflichtig sowie von 01.08.2023 bis 22.08.2023 geringfügig beschäftigt.Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte der Beschwerdeführer von 22.07.2019 bis 14.10.2019 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Danach war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 von 24.07.2023 bis 31.07.2023 vollversicherungspflichtig sowie von 01.08.2023 bis 22.08.2023 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezog wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt – mit kurzen Unterbrechungen – ab dem 24.06.2014 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 18.03.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Maler und Anstreicher bzw. Farbenmischer oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehmen solle. , 1.
  18. Stellenzuweisung Die belangte Behörde übergab dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.07.2024 sechs Vermittlungsvorschläge, unter anderem den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX . Die belangte Behörde übergab dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.07.2024 sechs Vermittlungsvorschläge, unter anderem den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag mit der Auftragsnummer römisch 40 . Im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag wurde die Personalvorauswahl im Auftrag des Unternehmens vom AMS Wien Favoritenstraße durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde auf das Erfordernis einer Information des AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung und über die Verpflichtung, dieses Stellenangebot anzunehmen, sowie auf die Folgen einer Weigerung bzw. eines Verhaltens, das darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, hingewiesen. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „Malereiunternehmen in XXXX sucht in Kooperation mit dem Service für Unternehmen Favoritenstraße im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl ab sofort„Malereiunternehmen in römisch 40 sucht in Kooperation mit dem Service für Unternehmen Favoritenstraße im Rahmen einer schriftlichen Vorauswahl ab sofort 1 Maler/in und Anstreicher/in Anforderungsprofil: Qualifikation/Praxis Lehrabschluss und mehrjährige Berufserfahrung von Vorteil Führerschein B Aufgabengebiet Abdeckarbeiten Spachtelarbeiten – Verspachteln Malerarbeiten – diverse Techniken wie Spachteltechnik, etc Wir bieten: Arbeitszeit/Ausmaß/Dauer 40 Stundenwoche – 7:00 bis 16 Uhr *************************************************** Mit dem Dienstgeber wurde eine Vorauswahl, die vom AMS Favoritenstraße abgewickelt wird, vereinbart. Bewerben Sie sich bitte ausschließlich mit Ihren Bewerbungsunterlagen per email beim AMS Wien an XXXX , bitte im Betreff die Auftragsnummer XXXX angeben.Bewerben Sie sich bitte ausschließlich mit Ihren Bewerbungsunterlagen per email beim AMS Wien an römisch 40 , bitte im Betreff die Auftragsnummer römisch 40 angeben. ***ACHTUNG*** Ohne Angabe der Auftragsnummer kann Ihre Bewerbung nicht bearbeitet werden! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Maler/in und Anstreicher/in beträgt 15,79 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. […]“ Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem AMS weder nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 25.07.2024 noch im Rahmen der Niederschrift vom 26.08.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Maler/in und Anstreicher/in zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. 1.
  19. Nichtbewerbung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer übermittelte seine Bewerbungsunterlagen nicht per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer an das AMS Wien Favoritenstraße. Am 09.08.2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sich für die Stelle mit der Auftragsnummer XXXX nicht beworben hat.Am 09.08.2024 erfolgte die Mitteilung seitens des Service für Unternehmen des AMS an die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sich für die Stelle mit der Auftragsnummer römisch 40 nicht beworben hat. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die die Nichtbewerbung rechtfertigen. Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der Nichtbewerbung des Beschwerdeführers zur Vorauswahl nicht zustande. Der Beschwerdeführer hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch seine Nichtbewerbung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. , 1.
  20. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Der Beschwerdeführer hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zur Berufsausbildung als Maler und Anstreicher ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Lehrabschlussprüfungszeugnis vom 20.06.2001 sowie seine Berufserfahrung in diesem Bereich war der Betreuungsvereinbarung vom 18.03.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu seinen bisherigen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vom 18.03.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. 2.
  23. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag – gemeinsam mit fünf weiteren Vermittlungsvorschlägen – dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.07.2024 übergeben hat, ist dem entsprechenden Aktenvermerk des AMS vom selben Tag zu entnehmen und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages und zu den begleitenden Hinweisen sind der im Akt einliegenden entsprechenden Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 25.07.2024, welcher der Vermittlungsvorschlag beigefügt war, zu entnehmen. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 24.06.2014 im Bezug von Leistungen der Notstandshilfe steht und ihm das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein musste. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS weder nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 25.07.2024 noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.08.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Maler/in und Anstreicher/in zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  24. Der Meldung des Service für Unternehmen des AMS vom 09.08.2024 an die belangte Behörde ist zu entnehmen, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers zur Vorauswahl beim AMS Favoritenstraße für die verfahrensgegenständliche Stelle in einem Malerbetrieb eingelangt ist. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung in der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Weise – unter Angabe der Auftragsnummer XXXX – an das AMS Favoritenstraße zur Vorauswahl übermittelt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, indem er auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.08.2024 lediglich ins Treffen führte, dass er sich „wahrscheinlich“ beworben habe und dabei vergessen habe, die Auftragsnummer anzugeben.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer keine Bewerbung in der im Vermittlungsvorschlag angegebenen Weise – unter Angabe der Auftragsnummer römisch 40 – an das AMS Favoritenstraße zur Vorauswahl übermittelt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet, indem er auch in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.08.2024 lediglich ins Treffen führte, dass er sich „wahrscheinlich“ beworben habe und dabei vergessen habe, die Auftragsnummer anzugeben. Gänzlich abweichend dazu führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er bei dem verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgeber XXXX ein Vorstellungsgespräch gehabt habe, ihm dieser jedoch lediglich eine Arbeitserprobung (vom Beschwerdeführer als „Praktikumsstelle“ bezeichnet) angeboten habe, und um Bekanntgabe ersucht habe, ob das AMS die Arbeitserprobung des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr vom AMS bzw. vom potentiellen Arbeitgeber gehört habe und ihm nur ein Praktikum angeboten worden sei, habe er die Stelle nicht vereitelt.Gänzlich abweichend dazu führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass er bei dem verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgeber römisch 40 ein Vorstellungsgespräch gehabt habe, ihm dieser jedoch lediglich eine Arbeitserprobung (vom Beschwerdeführer als „Praktikumsstelle“ bezeichnet) angeboten habe, und um Bekanntgabe ersucht habe, ob das AMS die Arbeitserprobung des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Nachdem der Beschwerdeführer nichts mehr vom AMS bzw. vom potentiellen Arbeitgeber gehört habe und ihm nur ein Praktikum angeboten worden sei, habe er die Stelle nicht vereitelt. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hinsichtlich eines Vorstellungsgesprächs und einer etwaigen Arbeitserprobung liegt offenbar eine Verwechslung des verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgebers vor, da der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der nicht verfahrensgegenständlichen Firma XXXX geführt hat, welches er durch die Vorlage der im Akt einliegenden Visitenkarte des Unternehmens, worauf handschriftlich „ XXXX vorgestellt“ vermerkt wurde, nachgewiesen hat (vgl. AS 35) und nicht bei der verfahrensgegenständlichen XXXX gehabt hat. Zudem ist dem Aktenvermerk des AMS zu entnehmen, dass im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.07.2024 ein Vorstellungsgespräch sowie eine etwaige Arbeitserprobung bei der Firma XXXX besprochen wurden. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hinsichtlich eines Vorstellungsgesprächs und einer etwaigen Arbeitserprobung liegt offenbar eine Verwechslung des verfahrensgegenständlichen potentiellen Dienstgebers vor, da der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der nicht verfahrensgegenständlichen Firma römisch 40 geführt hat, welches er durch die Vorlage der im Akt einliegenden Visitenkarte des Unternehmens, worauf handschriftlich „ römisch 40 vorgestellt“ vermerkt wurde, nachgewiesen hat vergleiche AS 35) und nicht bei der verfahrensgegenständlichen römisch 40 gehabt hat. Zudem ist dem Aktenvermerk des AMS zu entnehmen, dass im Rahmen der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.07.2024 ein Vorstellungsgespräch sowie eine etwaige Arbeitserprobung bei der Firma römisch 40 besprochen wurden. Mit Schreiben des AMS vom 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde aufgefordert, zum festgestellten Sachverhalt der Verwechslung der potentiellen Dienstgeber Stellung zu nehmen und einen Bewerbungsnachweis betreffend den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer XXXX vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte trotz der Aufforderung durch das AMS weder eine Stellungnahme ein, noch legte er einen Bewerbungsnachweis vor. Auch im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er „davon ausgehe“, dass er sich per E-Mail beworben habe und nur die „Kennnummer“ nicht angeführt habe, ohne jedoch einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.Mit Schreiben des AMS vom 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde aufgefordert, zum festgestellten Sachverhalt der Verwechslung der potentiellen Dienstgeber Stellung zu nehmen und einen Bewerbungsnachweis betreffend den Vermittlungsvorschlag mit der Auftragsnummer römisch 40 vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte trotz der Aufforderung durch das AMS weder eine Stellungnahme ein, noch legte er einen Bewerbungsnachweis vor. Auch im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er „davon ausgehe“, dass er sich per E-Mail beworben habe und nur die „Kennnummer“ nicht angeführt habe, ohne jedoch einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Es kann fallgegenständlich – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich per E-Mail ohne Angabe der Auftragsnummer beworben hat, zumal gegenständlich explizit die Angabe der Auftragsnummer im Betreff gefordert war. Daher hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen im Vorlageantrag mangels Angabe der Auftragsnummer nicht dargelegt, sich tatsächlich in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Dem vom AMS zugewiesenen Vermittlungsvorschlag ist eindeutig zu entnehmen, dass die Angabe der Auftragsnummer unbedingt erforderlich ist, damit die Bewerbung bearbeitet werden kann, indem dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist: „***ACHTUNG*** Ohne Angabe der Auftragsnummer kann Ihre Bewerbung nicht bearbeitet werden!“. Aufgrund der klaren Kennzeichnung im Vermittlungsvorschlag, dass die Angabe der Auftragsnummer für eine weitere Bearbeitung einer Bewerbung durch das AMS erforderlich ist, führen die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb die Behörde auf sein ohne Angabe der Auftragsnummer versendetes Bewerbungs-E-Mail nicht geantwortet habe, dieses nicht berücksichtigt worden sei bzw. ihn die Behörde nicht hingewiesen habe, sein Bewerbungs-E-Mail zu ergänzen, ins Leere. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb er, obwohl sein Lebenslauf bzw. seine Daten beim AMS aufliegen würden und andere Geschäftsstellen darauf zugreifen könnten, eine Bewerbung zu übermitteln habe, sind nicht geeignet darzulegen, dass er sich für die zugewiesene Stelle tatsächlich beworben hätte. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, dass ein Motivationsschreiben nur mit der konkreten Angabe des Dienstgebers möglich sei und sich ihm das System eines Vorauswahlverfahrens durch das AMS nicht erschließe, ist entgegenzuhalten, dass dem zugewiesenen Vermittlungsvorschlag sehr wohl ein konkret gefordertes Anforderungsprofil sowie zu verrichtende Tätigkeiten (Abdeckarbeiten, Spachtelarbeiten sowie Malerarbeiten) sowie Arbeitsort und Arbeitszeit betreffend der konkreten Arbeitsstelle entnommen werden können. Zudem hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei der belangten Behörde betreffend etwaiger Unklarheiten des Vermittlungsvorschlages Rücksprache gehalten. Auch der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers, dass er lediglich über Grundkenntnisse am Computer verfügen würde und ihm daher die entsprechenden Kenntnisse für eine perfekte Bewerbung fehlen würden, ist im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mehrfach behauptet hat, sich per E-Mail beworben zu haben sowie den im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft anzusehen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 24.06.2014 – lediglich durch kurze Zeiträume unterbrochen – im Bezug der Notstandshilfe steht und ihm daher aufgrund seines fast zehnjährigen Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherungen Bewerbungen per E-Mail durchaus vertraut sein müssen, da es sich dabei um eine sehr übliche Bewerbungsmodalität handelt. Es ist zudem festzuhalten, dass für eine E-Mail-Bewerbung mit Angabe der Auftragsnummer keine besonderen Computerkenntnisse erforderlich sind, sondern die vom Beschwerdeführer angegebenen Grundkenntnisse, wie sie für das Verfassen eines E-Mails erforderlich sind, vollkommen ausreichend sind, um die im Vermittlungsvorschlag geforderte Angabe der Auftragsnummer im Betreff der E-Mail erfüllen zu können. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ergibt sich aufgrund seiner Bewerbung, die jedenfalls nicht die geforderte Form – nämlich die Angabe der Auftragsnummer – erfüllte, obwohl dem Vermittlungsvorschlag eindeutig zu entnehmen war, dass ohne die Angabe der Auftragsnummer eine etwaige Bewerbung nicht weiterbearbeitet werden könne. Der Beschwerdeführer hat durch die Nichtangabe der Auftragsnummer im Betreff jedenfalls die Chance, die Beschäftigung zu erhalten, zunichtegemacht. Dass er sich damit abfand, ist seinem sorglosen Umgang mit dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen, da er trotz des im Vermittlungsvorschlag mit „***ACHTUNG*** Ohne Angabe der Auftragsnummer kann Ihre Bewerbung nicht bearbeitet werden!“ gekennzeichneten Hinweis eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer übermittelte. 2.
  25. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf. ,
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  27. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. , 3.
  12. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.3.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:3.3.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (VwGH
  15. 2010, 2008/08/0244;
  16. 2011, 2008/08/0184;
  17. 2012, 2008/08/0243;
  18. 2014, Ro 2014/08/0042-5).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich (VwGH
  19. 2010, 2008/08/0244;
  20. 2011, 2008/08/0184;
  21. 2012, 2008/08/0243;
  22. 2014, Ro 2014/08/0042-5). Wie festgestellt, war in dem am 25.07.2024 zugewiesenen Vermittlungsvorschlag als Maler/in und Anstreicher/in als Bewerbungsmodalität ausschließlich die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer im Betreff angegeben, da ohne Angabe der Auftragsnummer die Bewerbung nicht bearbeitet wird. Der Beschwerdeführer hat unstrittig keine Bewerbung unter Angabe der Auftragsnummer zur Vorauswahl an das AMS Favoritenstraße übermittelt. Er gab lediglich an, dass er „wahrscheinlich“ seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail ohne Angabe der Auftragsnummer übermittelt habe. Selbst wenn man diesem Vorbringen folgen sollte, hat er sich jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Wie festgestellt, war in dem am 25.07.2024 zugewiesenen Vermittlungsvorschlag als Maler/in und Anstreicher/in als Bewerbungsmodalität ausschließlich die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen per E-Mail unter Angabe der Auftragsnummer im Betreff angegeben, da ohne Angabe der Auftragsnummer die Bewerbung nicht bearbeitet wird. Der Beschwerdeführer hat unstrittig keine Bewerbung unter Angabe der Auftragsnummer zur Vorauswahl an das AMS Favoritenstraße übermittelt. Er gab lediglich an, dass er „wahrscheinlich“ seine Bewerbungsunterlagen per E-Mail ohne Angabe der Auftragsnummer übermittelt habe. Selbst wenn man diesem Vorbringen folgen sollte, hat er sich jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben. Eine taugliche Bewerbung kann nur auf die im Vermittlungsvorschlag verlangte Art und Weise erfolgen vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Der Beschwerdeführer hat sohin dadurch, dass er sich für die am 25.07.2024 zugewiesene Stelle als Maler/in und Anstreicher/in nicht in der geforderten Form beworben hat, eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.3.
  23. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  24. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012,2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Übermittelung einer Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer, trotz eindeutigen Hinweis im Vermittlungsvorschlag, wonach eine Bewerbung nur unter Angabe der Auftragsnummer bearbeitet werden könne, die Chance des Beschwerdeführers auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
  25. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine jedenfalls nicht der Form entsprechende Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136).3.3.
  26. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durch seine jedenfalls nicht der Form entsprechende Bewerbung das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Abgehen von einer ausdrücklich gewünschten Bewerbungsform stellt nach ständiger Judikatur eine Vereitungshandlung dar, bei der auch Vorsatz gegeben ist vergleiche VwGH vom 20.10.1999, 99/08/0136). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Im gegenständlichen Fall stellt die jedenfalls nicht der Form entsprechende Bewerbung eine Vereitelungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, sich wie im Vermittlungsvorschlag angegeben auf die Stelle als Maler/in und Anstreicher/in zu bewerben nicht nach. Dass der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch sein Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, ergibt sich aufgrund seiner jedenfalls nicht den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Bewerbungsmodalitäten entsprechenden Bewerbung. Vor dem Hintergrund, dass dem Vermittlungsvorschlag zu entnehmen ist, dass ohne Angabe der Bewerbungsnummer keine Bearbeitung der Bewerbung stattfinden kann, hat der Beschwerdeführer durch die Nichtangabe der Bewerbungsnummer billigend in Kauf genommen, dass seine Bewerbung mangels Angabe dieser, nicht zum Zustandekommen der Beschäftigung führen konnte. Zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 bis auf kürzere Unterbrechungen Notstandshilfe bezieht, ist er auch mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen in ihrer Gesamtheit vertraut. Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine jedenfalls nicht der Form entsprechende Bewerbung das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  27. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. , 3.
  28. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
  29. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
  30. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH vom 02.04.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemachct worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH vom 26.01.2000, 98/08/0035). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  31. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  32. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers betreffend eine Bewerbung ohne Angabe der Auftragsnummer mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Eine Bewerbung, die der im Vermittlungsvorschlag geforderten Form entsprochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2304078.1.00

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